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Verzugslohnanspruch – Verjährungseinrede – Weiterbeschäftigungsanspruch

Landesarbeitsgericht Bremen –  Az.: 2 Sa 42/13 – Urteil vom 13.11.2013

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17.01.2013 teilweise abgeändert.

Der Antrag des Klägers zu 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 65.019,50 zu zahlen, wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.

Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche nach abgeschlossenem Kündigungsschutzprozess. Der Kläger fordert Verzugslohn bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Verzugslohn auf Grundlage einer erstinstanzlich ausgeurteilten Weiterbeschäftigung. Die Beklagte macht die Einrede der Verjährung geltend.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.06.1990 an beschäftigt. Mit Schreiben vom 27.07.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, hilfsweise fristgerecht zum 30.11.2006. Mit Urteil vom 08.02.2007 entschied das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, dass beide Kündigungen unwirksam sind, und urteilte die Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens aus (Az: 1 Ca 1200, 1318/06). Zudem wies es eine Widerklage (Zahlungsansprüche) ab.

Das Landesarbeitsgericht wies mit Urteil vom 01.07.2008 – 1 Sa 108/07) im Ergebnis die Klage ab und verurteilte den Kläger im Rahmen der Widerklage zur Zahlung. Mit Entscheidung des BAG vom 12.03.2009 – 2 AZN 1133/08- wurde der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das LAG unter Aufhebung des LAG-Urteils zurückverwiesen. Am 12.04.2011 erging ein erneutes Urteil des LAG Bremen – 1 Sa 36/09. Darin wurde im Ergebnis das Arbeitsverhältnis der Parteien auf den Hilfsantrag der Beklagten zum 31.01.2007 hin gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, der Weiterbeschäftigungsantrag wurde abgewiesen und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen legte die Beklagte Revision ein, die das BAG mit Urteil vom 21.06.2012 – 2 AZR 694/11 zurückgewiesen hat.

Mit Schreiben vom 23.02.2007 – nach dem erstinstanzlichen Urteil im Kündigungsschutzverfahren – wurde die Beklagte vom Kläger aufgefordert, den Kläger vorläufig weiter zu beschäftigen und ihm einen Arbeitsplatz zuzuweisen. Alternativ bot der Kläger an, ihn freizustellen unter Fortzahlung des Gehaltes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits. Die Beklagte hat hierauf nicht reagiert und den Kläger weder beschäftigt noch hat sie Gehaltszahlungen vorgenommen.

Der Kläger hat nach der Kündigung für einige Zeiträume Arbeitslosengeldzahlungen erhalten. Das monatliche Bruttoeinkommen des Klägers betrug zuletzt 6.501,95 €. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 01.03.2004 sind die Bezüge grundsätzlich am Ende eines Monats bargeldlos zu zahlen.

Mit seiner am 21.12.2007 beim Gericht eingereichten Klage verfolgt der Kläger seine Vergütungsansprüche weiter. Der Rechtsstreit wurde im Hinblick auf den vorrangigen Kündigungsrechtsstreit durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 31.01.2008 bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung ausgesetzt. Diese Klage erweiterte der Kläger mit Eingang am 15.12.2010 um Entgeltansprüche für die Zeit vom 01.12.2006 bis zum 28.02.2007. Mit Schriftsatz vom 23.12.2010 fasste er seine bisherigen Anträge zusammen und erweiterte die Klage um Entgeltansprüche bis zum 31.12.2007.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29.12.2007 „auch unter Bezugnahme auf die Klagerweiterung des Klägers mit Schriftsatz vom 14.12.2010, die am 27.12.2010 zugestellt wurde“ die Klage abzuweisen und vertritt die Auffassung, die Ansprüche aus 2006 seien alle Mal verjährt. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung auch in Bezug auf die Umstellung von Verzugslohn auf Schadensersatzansprüche ab März 2007.

Der Kläger hat vorgetragen, mit dem Klagantrag zu 1. würden jetzt Annahmeverzugsansprüche für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 und mit dem Klagantrag zu 2. Schadensersatzansprüche für die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.12.2007 geltend gemacht.

Die Ansprüche aus Dezember 2006 und Januar 2007 seien nicht verjährt. Die Vergütung für Dezember 2006 sei am 02.01.2007 zur Zahlung fällig gewesen, da der 31.12.2006 ein Sonntag und der 01.01.2007 ein Feiertag gewesen sei.

Gegenüber dem Vergütungsanspruch für Januar 2007 könne nicht eingewandt werden, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben worden sei. Die Zustellung sei als bewirkt anzusehen mit Abschluss des Vorverfahrens mit Urteil vom BAG. Die Klagerweiterung sei am 27.12.2010 zugestellt worden. Da das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch ausgesetzt gewesen sei, habe die Zustellung zwar zunächst keine Wirksamkeit entfaltet. Allerdings werde die Zustellung rückwirkend als bewirkt angesehen, wenn die Aussetzung aufgehoben werde. Dies bedeute, dass die Zustellung noch innerhalb der Verjährungsfrist als bewirkt anzusehen sei.

Der Kläger habe mit seiner Klage lediglich Vergütung vom 01.03.2007 bis 31.01.2007 geltend gemacht, ohne den Rechtsgrund zu benennen. Er habe nur angeführt, dass die Beklagte unabhängig vom Rechtsstreit zur Zahlung aufgefordert werde. Der Weiterbeschäftigung sei sie nicht nachgekommen, damit habe es sich eindeutig (auch) um Schadensersatzansprüche gehandelt. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, seine Weiterbeschäftigung durchzusetzen. Er habe sich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen begrenzen dürfen. Insoweit werde auf das BAG in seinem Urteil vom 12.09.1985 – 2 AZR 324/84 – verwiesen.

Ihm würden deshalb Vergütungsansprüche unabhängig vom Ausgang des Vorverfahrens später zustehen, und zwar ab Verkündung des Urteils. Der Schaden bestehe in dem entgangenen Verdienst abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes und der Hilfe zum Lebensunterhalt. Wegen der Berechnung des Klägers für die einzelnen Monate wird insoweit auf Bl. 62 d.A. verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.003,90 EUR brutto abzüglich gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 4.222,80 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf EUR 6.501,95 seit dem 02.01.2007 und

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.02.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 65.019,50 brutto abzüglich gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 10.557,00 netto sowie Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von EUR 4.342,40 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.04.2007,

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.05.2007,

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.06.2007,

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.07.2007,

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.08.2007,

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.09.2007,

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.10.2007,

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.11.2007,

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.01.2007 sowie

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.01.2008

zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche seien verjährt. Auch die Ansprüche aus Dezember 2006 seien verjährt. Diese seien Ende Dezember 2006 fällig geworden. Damit sei die Verjährung Ende 2009 eingetreten.

Es stehe rechtskräftig inzwischen fest, dass der Kläger zum 31.01.2007 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Ansprüche für die Zeit von Februar 2007 bis Dezember 2007 würden dem Kläger wegen der Beendigung nicht zustehen. Das Verfahren sei 2008 ausgesetzt worden. Erstmals mit Schriftsatz vom 14.12.2010 sei ein Vergütungsanspruch für die Zeit vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 gerichtlich geltend gemacht worden.

Die während der Aussetzung vorgenommenen Prozesshandlungen seien der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Dazu zählten auch Zustellungen von Klagerweiterungen. Das BAG habe zwar die Möglichkeit einer Heilung bejaht, wonach die während der Aussetzung erfolgte Zustellung einer Klagerweiterung mit dem Ende der Aussetzung wirksam werde. Das BAG habe aber eine Rückwirkung der Zustellung entsprechend § 167 ZPO nicht in Betracht gezogen. Nur die wirksame Erhebung einer Klage hemme die Verjährung.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Diese Ansprüche habe er erstmals mit Schriftsatz vom 11.10.2012 geltend gemacht. Bisher habe er ausschließlich Annahmeverzugslöhne eingeklagt gehabt. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BAG vom 12.09.1985 sei nicht einschlägig. Wenn der Kläger seinen Weiterbeschäftigungsanspruch nicht (zwangsweise) durchsetze, bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz. Die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung begründe kein Rechtsverhältnis aufgrund dessen Vergütung oder Schadensersatz einklagbar wäre.

Das vorliegende Verfahren wurde mit Beschluss vom 31.01.2008 (Bl. 20 d.A.) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des LAG Bremen in dem Verfahren 1 Ca 1318/06 ausgesetzt und nach Entscheidung des BAG vom 21.06.2012 fortgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien zu Protokoll verwiesen.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 17.01.2013 folgendes Urteil verkündet:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.003,90 € brutto abzüglich gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 4.222,80 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf EUR 6.501,95 seit dem 02.01.2007 und

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.02.2007 zu zahlen.

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 65.019,50 brutto abzüglich gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 10.557,00 netto sowie Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von EUR 4.342,40 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.04.2007,

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.05.2007,

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.06.2007,

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.07.2007,

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.08.2007,

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.09.2007,

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.10.2007,

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.11.2007,

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.01.2007 sowie

auf EUR 6.501,95 seit dem 01.01.2008

zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 58.901,20 festgesetzt.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch als Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten ab März 2007 zu, da ihn diese trotz des erstinstanzlichen Urteils im Vorprozess nach erfolgter Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsbegehrens nicht tatsächlich beschäftigt habe. Arbeitsentgelt stehe dem Kläger auch zu bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Auflösungsurteil des Landesarbeitsgerichts Bremen zu. Die durch Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Die Unterbrechung des Verfahrens bewirke zwar nicht die wirksame Zustellung, diese werde jedoch nach Wiederaufnahme des Verfahrens geheilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Blatt 109-117 der Akte) verwiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven wurde der Beklagten am 07.03.2013 zugestellt. Deren Berufung ging am 28.03.2013, die Berufungsbegründung am 18.04.2013 beim Landesarbeitsgericht Bremen ein.

Die Beklagte greift die erstinstanzliche Entscheidung mit vertieften Rechtsausführungen an. Die Beklagte ist der Auffassung, ein Schadensersatzanspruch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch rechtskräftige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Landesarbeitsgericht bestehe nicht. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Kläger habe seinen Weiterbeschäftigungstitel nicht vollstreckt. Es sei in dieser Zeit nicht für die Beklagte tätig geworden.

Bei Berücksichtigung der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte im Bezug auf die mit der Klageerweiterung vom 15.12.2010 geltend gemachten Ansprüche auf Verzugslohn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei festzustellen, dass dem Kläger ein entsprechender Anspruch nicht zustehe. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven meine rechtsirrig, die Verjährungsfrist sei durch Einreichung der Klagerweiterung innerhalb der Verjährungsfrist trotz der Aussetzung des Rechtsstreits gewahrt. Damit setzte sich das Arbeitsgericht über sämtliche gesetzlichen Regelungen des BGB und der ZPO zur Verjährung, der Unterbrechung von Prozesshandlungen und Regelungen zur Hemmung der Verjährung hinweg. Sie sei contra legem.

Dem Kläger stünden auch keine Ansprüche für die Zeit zu, in der der Weiterbeschäftigungstitel des erstinstanzlichen Urteils vorläufig vollstreckbar gewesen ist. Rechtsirrig meine das Arbeitsgericht, das dem Kläger dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch als Schadensersatzanspruch ab März 2007 zustehe.

Nach dem rechtskräftigen Urteil des LAG Bremen vom 12.04.2011 stehe nach der Entscheidung des BAG vom 21.06.2012 fest, dass das Arbeitsverhältnis am 31.01.2007 geendet habe. Soweit sich das Arbeitsgericht auf eine Entscheidung des BAG vom 12.09.1985 beziehe, habe es verkannt, dass der Sachverhalt im vorliegenden Rechtsstreit anders gelagert ist. Eine Rechtsgrundlage für die Forderung des Klägers bestehe nicht. Der vorläufig vollstreckbare Weiterbeschäftigungstitel gestalte kein Schuldverhältnis. Ein Arbeitnehmer, der während des laufenden Kündigungsschutzprozesses bei Wirksamkeit der Kündigung weiterbeschäftigt werde, habe keinen Vergütungsanspruch und keinen Schadensersatzanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Ersatz des Wertes der geleisteten Arbeit. Da der Kläger Arbeit nicht geleistet habe, habe er auch keinen Anspruch auf Wertersatz. Im Übrigen sei auch dieser Anspruch verjährt.

Die Beklagte beantragt:

1. Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17.01.2013, Az.: 1 Ca 1306/11, zugestellt am 07.03.2013 abgeändert.

2. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger beantragt, die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17.01.2013 eingelegte Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtsausführungen. Er ist der Auffassung, die während der Aussetzung erfolgte Zustellung wirke zwar nicht zurück, deren Mangel werde allerdings der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts entsprechend geheilt. Das BAG unterscheide deutlich zwischen einer „Heilung“ der aufgrund der Aussetzung nicht wirksamen Zustellung und der „Rückwirkung“ einer Zustellung, selbstverständlich könne eine Zustellung nicht rückwirkend erfolgen, ein Zustellungsmangel könne allerdings geheilt werden.

Die Beklagte sei aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils verpflichtet gewesen, den Kläger weiter zu beschäftigen. Diese Verpflichtung sei mit Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven fällig geworden. Damit sei die Beklagte gemäß § 284 Abs. 2 BGB in Schuldnerverzug geraten und habe den Kläger aus dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit heraus Schadensersatz zu leisten. Der Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer, der während eines Kündigungsschutzprozesses ohne Rechtsgrundlage tatsächlich nicht beschäftigt werde, keinen Anspruch auf Wertersatz habe, gelte dann nicht, wenn er aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils seine Weiterbeschäftigung verlange und der Arbeitgeber dies ablehne. Träfe die Auffassung der Beklagten zu, so wäre ein Arbeitnehmer stets gezwungen, aus einem Urteil zu vollstrecken, wenn der Arbeitgeber sich weigert, seiner Verpflichtung nachzukommen. Dies könne dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in 2. Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist im Hinblick auf den in 1. Instanz festgesetzten Streitwert, der dem Beschwerdewert entspricht statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet. Auf den Antrag der Beklagten hin war daher die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abzuändern und die Klage in Bezug auf Schadensersatz wegen Nichtbeschäftigung auf Grundlage des vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungstitels abzuweisen.

1. Der Anspruch des Klägers auf Verzugslohn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 31.01.2007 hat unstreitig bestanden. Mit der Klageerweiterung vom 14.12.2010 ist dieser Betrag rechtshängig geworden, sodass Verjährung der Forderung nicht eingetreten ist. Die Klagerweiterung hemmt den Eintritt der Verjährung nach § 204 BGB.

Die hemmende Wirkung tritt nach Auffassung der Berufungskammer trotz der Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO ein.

a) Dies ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers allerdings nicht aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2000 und 09.07.2008 (Az.: 9 AZR 1/00 – AP Nr. 154 zu § 4 TVG Ausschlussfristen bzw. 5 AZR 518/07 – AP Nr. 21 zu § Tarifverträge: Gebäudereinigung). Beide Entscheidungen betreffen zwar nicht unmittelbar die Frage, ob nicht wegen der Aussetzung des Verfahrens unwirksam zugestellter Klagerweiterungen verjährungshemmend sind, sondern befassen sich mit der Einhaltung tarifvertraglicher Ausschlussfristen, die eine Frist für die Klageerhebung geltend gemachte Ansprüche vorsehen bzw. mit Fragen der anderweitigen Rechtshängigkeit. Da gerichtliche Geltendmachung aber auch die Erhebung einer wirksamen Klage nach § 253 ZPO voraussetzt, sind sie auch bei der vorliegenden Fragestellung zu beachten. Beide Entscheidungen gehen zwar davon aus, dass eine während der Aussetzung eines Verfahrens vorgenommene Zustellung nachträglich mit Wirkung auch gegen die Gegenpartei geheilt werden kann. Allerdings soll die Heilung des Zustellungsmangels erst zum Zeitpunkt des Wegfalls des Aussetzungsgrundes eintreten. Danach bedürfe es zwar keiner erneuten Zustellung der Klagerweiterung, diese werde aber erst als bei Gericht anhängig und damit als Wahrung der 2. Stufe gerichtlicher Ausschlussfristen zum Zeitpunkt der Beendigung der Aussetzung angesehen. Eine Rückwirkung hält das BAG für ausgeschlossen. Die Argumentation des 9. Senates wird vom 5. recht knapp wieder gegeben, ohne eigene Stellungnahme. Hierauf stützt der 5. Senat seine Entscheidung im Ergebnis allerdings nicht. Dies mag Ausdruck einer behutsamen Distanzierung sein, die ein gewisses Unbehagen ausdrückt.

Der Ausschluss der Möglichkeit rückwirkender Heilung nach wegen § 249 ZPO unwirksamer Klageerhebung hat auch in Instanzgerichten Unbehagen ausgelöst. So hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 08.08.2008 (9 Sa 2261/07 – juris) das Problem der nicht eingehaltenen 3 Wochenfrist nach § 4 KSchG durch eine Klagerweiterung im ausgesetzten Verfahren dadurch gelöst, dass es die Zustellung 10 Wochen nach Ausspruch der Kündigung dann als „demnächst“ nach § 167 ZPO und damit als fristwahrend angesehen hat, wenn die Zustellung während des Laufs der Dreiwochenfrist dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers tatsächlich – wenn auch unwirksam – zugestellt wurde.

Einen entsprechenden Ansatz hat auch das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung gewählt.

b) Das Berufungsgericht teilt die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Ergebnis. Es ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 01.12.2010 – Az.: 1 BvR 1682/07 – AP Nr 196 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) die für den vorliegenden Fall maßgeblichen zivilprozessualen Regeln verfassungskonform ausgelegt werden müssen. Dabei ist maßgeblich, dass durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip der Zugang der Parteien im Zivilprozess zu den Gerichten in einer Weise sichergestellt werden soll, die ihn nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Das BVerfG sieht in § 4 Abs. 1 KSchG und in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG die Konkretisierung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz, die bei der Auslegung und Anwendung von Regelungen unter anderem gerichtlicher im Tarifvertrag vereinbarte Ausschlussfristen zu berücksichtigen sei.

Angesichts gleichgelagerter Wirkung gerichtlicher Ausschlussfristen mit den Regelungen des BGB über die Verjährung sind auch zivilprozessualen Vorschriften so auszulegen, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nicht ohne Sachgrund beeinträchtigt wird.

Im vorliegenden Fall macht der Kläger Ansprüche geltend, die vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängen. Die §§ 194 ff. BGB zwingen ihn – ebenso wie die tarifvertragliche Ausschlussfristen mit dem Erfordernis gerichtlicher Geltendmachung – dazu, vom Erfolg des Kündigungsschutzprozesses abhängige Verzugslohnansprüche dann bei Gericht anhängig zu machen, wenn absehbar ist, dass eine rechtskräftige Entscheidung nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ausspruch der Kündigung erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall ist dem Kläger im Juli 2006 gekündigt worden. Das Kündigungsschutzverfahren wurde erst mit Urteil des BAG vom Juni 2012, mithin nach 6 Jahren entschieden.

Entscheidet sich der Arbeitnehmer dazu, Verzugslohnansprüche durch Klageerweiterung in die Kündigungsschutzklage einzubringen, erhöht sich sein Kostenrisiko erheblich, weil nach ständiger Streitwertfestsetzungspraxis der Arbeitsgerichtsbarkeit die Verzugslohnklage mit einem eigenständigen, dem Zahlungsantrag entsprechenden Streitwert bedacht werden muss und wirtschaftliche Identität von Kündigungsschutzantrag und Verzugslohn nur für die ersten drei Monate nach der durch die Kündigung beabsichtigten Beendigung angenommen wird. Eine Erhöhung der Belastung tritt auch dadurch ein, dass die auf Verzugslohn bezogenen Anträge durch alle Instanzen „geschleppt“ werden müssen.

Eine Minimierung des erheblichen Kostenrisikos einer Verzugslohnklage, insbesondere wenn bereits ein oder mehrere Jahresgehälter im Streit stehen, kann dann erreicht werden, wenn die Leistungsklage im Hinblick auf das vorgreifliche Kündigungsschutzverfahren ausgesetzt wird.

Bei einer Interpretation von § 249 Abs. 2 ZPO in der Weise, dass auch Klagerweiterungen nicht als verjährungshemmend angesehen werden, wird der gekündigte Arbeitnehmer gezwungen unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen jeweils neue Klagen einzureichen, ohne den Umstand, dass bereits eine Verzugslohnklage, die an sich einer Klagerweiterung offen steht, anhängig ist. Damit wird ihm unmöglich gemacht, den Umstand zu nutzen, dass sowohl die Rechtsanwaltskosten, als auch die Gerichtskosten lediglich degressiv anwachsen.

Mit anderen Worten: Die aus sozialen Erwägungen in Konkretisierung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz eingeführte Kostenbegrenzung in § 42 Abs. 3 GKG wird durch den Zwang, in langwierigen Kündigungsschutzverfahren Verzugslohn einzuklagen, um die Verjährungseinrede zu vermeiden, konterkariert.

Wegen des Ausschlusses der Erstattung außergerichtlicher Kosten trotz Obsiegen in 1. Instanz im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist der Arbeitnehmer auf jeden Fall deutlich höher belastet, wird er gezwungen, immer wieder aufs Neue eine eigenständige Verzugslohnklage zu erheben. Damit erweist sich eine der herrschenden Meinung entsprechende nicht verfassungskonform modifizierte Auslegung des § 249 Abs. 2 ZPO als nicht zumutbare zusätzliche Belastung, ohne dass dafür sachliche Rechtfertigungsgründe denkbar sind.

Wird durch das Arbeitsgericht trotz ausgesetzten Verfahrens die Zustellung einer Klagerweiterung in die Wege geleitet, weiß der Arbeitgeber, dass der Gekündigte beabsichtigt, ihn wegen Verzugslohn in Anspruch zu nehmen. Dies schließt letztlich aus, dass er schon allein wegen des Zeitablaufs darauf vertrauen darf, der Prozessgegner werde Forderungen nicht mehr erheben bzw. habe dies vergessen. Damit widerspräche die Annahme einer Verjährungshemmung in vergleichbaren Situationen nicht dem Grundgedanken der Verjährungsvorschriften. Da der Arbeitgeber weiß, dass er in Anspruch genommen werden soll, kann er sich entsprechend hierauf einstellen. Die Beklagte im vorliegenden Verfahren hat dies auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie schriftsätzlich erklärt hat, die Klagerweiterung sei ihr zugestellt worden.

c) Das Bundesverfassungsgericht hat die rechtsdogmatischen Wege, die die Durchsetzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz ermöglichen, in seinem Beschluss vom 01.12.2010 aufgelassen und den Gerichten auferlegt, nicht nur das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass es mit dem Grundrecht nicht in Kollision gerät, sondern auch das materielle Recht.

Die Berücksichtigung des Grundrechts auf Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes ohne sachgrundlose unzumutbare Belastungen kann auf unterschiedlichen rechtlichen Wegen erfolgen.

Entweder wird auf verfahrensrechtlicher Ebene § 249 Abs. 2 ZPO einschränkend so ausgelegt, dass hiervon nur Änderungen bereits anhängiger Klagen, nicht aber Klagerweiterungen, die den ursprünglichen Streitgegenstand nicht modifizieren, sondern einen neuen anhängig machen wollen, davon erfasst werden. Denkbar ist auch § 167 ZPO weit auszulegen, sodass auch hiervon auch wegen § 249 Abs. 2 ZPO nicht wirksam zugestellte Klagerweiterungen erfasst werden und bei Wegfall des Aussetzungsgrundes die Zustellung rückwirkend wirksam wird. Auf materiellrechtlicher Ebene ist denkbar, für den Zeitpunkt der Fälligkeit des Verzugslohnanspruches nicht den Bezugszeitraum der geltend gemachte Leistung anzusehen, sondern den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigungsschutzklage.

In Umsetzung des oben zitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts hat das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 11.03.2011 – Az.: 18 Sa 1170/10 – juris) für den Fall der Erhebung der Kündigungsschutzklage die 2. Stufe der tariflichen Ausschlussfrist ergänzend so ausgelegt, dass Fristbeginn für die gerichtliche Geltendmachung für vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängige Ansprüche der Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Unwirksamkeit der Kündigung ist. In seiner Entscheidung vom 19.09.2012 (Az.: 5 AZR 624/11 – AP Nr. 200 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) hat das Bundesarbeitsgericht den Weg gewählt, die Erhebung der Kündigungsschutzklage als ausreichende gerichtliche Geltendmachung im Sinne der tarifvertraglichen Ausschlussfrist anzusehen.

Beide Ansätze sind nicht unmittelbar auf die hier vorliegende Verklärungsproblematik übertragbar. Es müsste entweder § 199 BGB ergänzend so ausgelegt werden, dass nicht die Entstehung des Anspruchs für den Fristbeginn maßgeblich ist, sondern bei umstrittenen Dauerschuldverhältnissen die rechtskräftige Klärung von dessen Bestand durch eine Feststellungsklage. Alternativ müsste § 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB so ausgelegt werden, dass als verjährungshemmend für vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängige Gehaltsansprüche bereits die Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt. Die Berufungskammer hält dies aber für eine zu weitreichende Ausdehnung beider Normen.

Die Berufungskammer ist der Ansicht, dass der „schonendste“ Eingriff in den verfahrensrechtlichen bzw. materiellrechtlichen Normenbestand zu wählen ist, um Hemmnisse zu beseitigen, die der Verwirklichung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ist dies eine enge Auslegung von § 249 Abs. 2 ZPO.

Die herrschende Meinung interpretiert § 249 Abs. 2 ZPO so, dass schlechthin alle Klagerweiterungen hiervon erfasst werden (BAG vom 12.12.2000 und 09.07.2008 – aaO; KG Berlin Urteil vom 03.02.2003 – Az.: 8 U 387/01 – juris; Thomas/Putzo ZPO § 248 Rz. 6; Baumbach/Lauterbach ZPO § 249 Anm. 6; MünchKomm ZPO § 249, Rn. 19; anderer Auffassung: LG Mannheim Urteil vom 18.02.2011 – Az.: 7 O 100/10 – juris, das das Einbringen neuer Streitgegenstände ins ausgesetzte Verfahren von § 249 Abs. 2 ZPO ausnimmt).

Dies hält die Berufungskammer nicht für zwingend, weil der vom Gesetz verwendete Begriff „in Ansehung der Hauptsache“ keineswegs eindeutig ist. Der Begriff ist heute nicht mehr geläufig, sodass auf einen aktuell geltenden Bedeutungsgehalt nicht mehr zurückgegriffen werden kann. Als Synonyme kommen in Betracht: „unter Berücksichtigung“, „mit Rücksicht auf“, „im Zusammenhang mit“, „angesichts“. Damit wird der Bedeutungsgehalt auch nicht klarer. Geht man davon aus, dass die Prozesshandlung die „Hauptsache“ nicht tangieren soll, öffnet sich die Möglichkeit, Klagerweiterungen differenziert zu betrachten. Die Hauptsache wird sicherlich dann berührt, wenn es sich um eine echte Klagänderung in Bezug auf die bereits anhängig gemachte Hauptsache handelt. Eine Klagerweiterung, die letztlich zur Klaghäufung führt, weil unterschiedliche Streitgegenstände betroffen sind, verändert die bereits anhängige Hauptsache nicht. Sie führt eine weitere, isoliert betrachtbare Hauptsache ins Verfahren ein. Im Wege verfassungskonformer Auslegung hält die Berufungskammer diese differenzierende Betrachtungsweise für möglich und geboten, um das prozessrechtliche Hemmnis der Verwirklichung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz zu beseitigen.

Da der klagerweiternde Antrag des Klägers neue Entgeltzeiträume ins Verfahren einbringt, die sich jeweils als selbstständige Streitgegenstände darstellen, und die Klagerweiterung der Beklagten zugestellt worden ist, ist hierdurch die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt. Dies gilt auch für den Entgeltanspruch für den Monat Dezember 2006, da dieser erst mit dem 02.01.2007 fällig geworden ist.

2. Soweit der Kläger seine Ansprüche auf den Zeitraum nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Landesarbeitsgericht Bremen stützt, ist die Berufung der Beklagten begründet. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Forderung des Klägers auf Verzugslohn bzw. auf Schadensersatz für die Zeiten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, in denen ihn die Beklagte trotz der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung tatsächlich nicht beschäftigt hat.

Das Arbeitsverhältnis eignet sich nicht als Grundlage der Forderung des Klägers, dass es nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit Ablauf des 28.02.2007 beendet worden ist.

Eine Vereinbarung zwischen den Parteien nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im Kündigungsschutzprozess ist nicht getroffen worden. Der Kläger hat der Beklagten nach Verkündung des Urteils 2 Alternativvorschläge gemacht. Entweder sie solle ihn vorläufig weiter beschäftigen oder ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits unter Fortzahlung des Gehaltes freizustellen. Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert. Damit scheidet eine rechtsgeschäftliche Regelung zur Prozessbeschäftigung aus. In dem Umstand, dass die Beklagte den Kläger nicht beschäftigt hat, kann keineswegs geschlossen werden, dass sie mit dem Kläger die von ihm vorgeschlagene Alternative der Freistellung unter Fortzahlung des Gehaltes vereinbart hat. Schweigen kann nur bei Annahme besondere Umstände als rechtsgeschäftliche Erklärung gewertet werden. Hier bestand keine Verpflichtung der Beklagten, sich zu dem Alternativangebot des Klägers zu erklären. Diesem hätte frei gestanden, von der Möglichkeit der Vollstreckung seines Weiterbeschäftigungsanspruchs Gebrauch zu machen.

Die Annahme des Klägers, die vom Arbeitsgericht offenbar geteilt wird, aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.09.1985 (Az.: 2 AZR 324/84 – AP Nr. 7 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung) ließe sich ein Vergütungsanspruch, der sich in einen Schadensersatzanspruch umwandele, bereits dann ableiten, wenn der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung vom Arbeitgeber verlangt habe, ohne dass eine tatsächliche Beschäftigung erfolgt sei, übersieht, dass sich das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung mit einem auf § 102 Abs. 5 BetrVG beruhenden Weiterbeschäftigungsanspruch befasst hat. Aus § 102 Abs. 5 BetrVG lässt sich unschwer ableiten, dass der Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens unabhängig davon besteht, ob der Kündigungsschutzprozess für den Arbeitnehmer positiv oder negativ ausgeht. Hinzu kam weiter, dass der Arbeitgeber die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung durch das Arbeitsgericht hat rechtskräftig werden lassen. Die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage durch das Landesarbeitsgericht führte zwar dazu, dass der Arbeitsvertrag nicht die Grundlage der Ansprüche des Arbeitnehmers sein konnte. Sie änderte aber nichts daran, dass als Rechtsgrundlage die rechtskräftige, auf § 102 Abs. 5 BetrVG beruhende Entscheidung des Arbeitsgerichts existierte. Die Verzugslohnforderungen des dortigen Klägers beruhten somit auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

Im vorliegenden Fall kann der Kläger den Anspruch auf Weiterbeschäftigung nicht auf § 102 Abs. 5 BetrVG zurückführen. Somit besteht weder eine rechtsgeschäftliche, noch eine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch.

Die Berufung der Beklagten war insoweit erfolgreich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Berufungskammer hat die Revision im Hinblick auf die Frage, ob Verjährung eingetreten ist für von grundsätzlicher Bedeutung gehalten und deshalb die Revision zugelassen.

 

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