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Zahlung Nutzungsentschädigung für Werksdienstwohnung – Sachliche Zuständigkeit

ArbG Hamburg – Az.: 13 Ca 447/15 – Beschluss vom 07.10.2016

Das Arbeitsgericht erklärt sich für sachlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich zuständige Amtsgericht Hamburg verwiesen.

Gründe

I)

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Zahlung von Nutzungsentschädigung für eine Werksdienstwohnung gegenüber den Beklagten geltend.

Der Beklagte zu 1) war vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015 als Schulhausmeister bei der Klägerin auf Basis des Arbeitsvertrages vom 15.12.2014 (Bl. 10/11 d.A.) angestellt. Basierend auf diesem Arbeitsverhältnis wurde dem Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 22.12.2014 (Bl. 25 d.A.) eine Dienstwohnung im Sinne des § 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Dienstwohnungen der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbDWV) (Bl. 12 – 24 d.A.) zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 11.2.2015 teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1 die Höhe der Dienstwohnungsvergütung einschließlich Nebenabgaben in Höhe von € 553,87 mit und behielt diese von den monatlichen Dienstbezügen des Beklagten zu 1) ein.

Der Beklagte zu 1) bezog die Wohnung am 27.1.2015 zusammen mit der Beklagten zu 2) und seinem Kind.

Mit Schreiben vom 27.5.2015 (Bl. 29 d.A.) kündigte die Klägerin das mit dem Beklagten eingegangene Arbeitsverhältnis ordentlich innerhalb der Probezeit mit Wirkung zum 30.6.2015. Ferner teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 27.2.2015 (Bl. 30 d. A.) mit, dass aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2015 auch die Zuweisung der Dienstwohnung mit dem 30.6.2015 ende. Nachdem die Beklagten bis zum 30.6.2015 noch keine neue Wohnung gefunden hatten, wurde die Räumungsfrist mehrmals, letztmalig bis zum 31.10.2015 verlängert. Nachdem der Beklagte zu 1) auch bis zum 30.10.2015 die Dienstwohnung nicht geräumt hatte und die Klägerin ihn zuletzt mit Schreiben vom 23.11.2015 (Bl. 34 d.A.) darauf hingewiesen hatte, dass Räumungsklage erhoben werde, falls die Wohnung nicht unverzüglich geräumt werde, hat die Klägerin mit bei Gericht am 30.12.2015 eingegangener Klage folgende Klaganträge angekündigt:

1) Die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, die auf dem Gelände der Stadtteilschule …-Schule gelegene Dienstwohnung B., Hamburg, zu räumen und nebst Schlüsseln an die Klägerin geräumt herauszugeben;

2) Den Beklagten zu 1) zu verurteilen, € 1.738,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen;

3) Den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin ab Januar 2016 jeweils zum Ende des Monats bis zur Herausgabe der im Klagantrag zu 1 bezeichneten geräumten Wohnung monatlich € 562,44 zu zahlen.

Zuvor hatte der Beklagte zu 1) mit E-Mail vom 1.12.2015 (Bl. 35 d. A.) der Klägerin mitgeteilt, er sei zwar auf Wohnungssuche, habe aber noch keine passende Wohnung gefunden.

Die Beklagten haben die auf dem Gelände der Stadtteilschule …-Schule gelegene Dienstwohnung am 20.4.2016 geräumt und an die Klägerin zurückgegeben, sodass die Klägerin mit Schriftsatz vom 7.6.2016 den Rechtstreit bezüglich des angekündigten Klagantrags zu 1) für in der Hauptsache erledigt erklärt hat. Die Beklagten haben sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen.

Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 7.6.2016 folgenden Klagantrag zu 2) angekündigt:

Den Beklagten zu verurteilen, € 3.837,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf € 1.738,05 ab Rechtshängigkeit und auf weitere € 2.099,78 ab der Zustellung dieses Schriftsatzes an die Klägerin zu zahlen

und trägt insoweit vor, dass der mit der Klage vom 28.12.2015 angekündigte Klagantrag zu 3) in den durch den Schriftsatz vom 7.6.2016 erweiterten Antrag zu 2) aufgegangen sei, da es aufgrund der Räumung der Wohnung am 22.4.2016 keine künftig fällig werdenden Nutzungsentschädigungsansprüche mehr gebe.

Die Klägerin macht mit dem mit Schriftsatz vom 7.6.2015 angekündigten Klagantrag ausstehende Nutzungsentschädigung gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend – hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Nutzungsentschädigung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 7.6.2016, S. 4 – 9 (Bl. 77 – 81 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, € 3.837,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf € 1.738,05 ab Rechtshängigkeit und auf weitere € 2.099,78 ab Zustellung dieses Schriftsatzes an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagten rügen unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 30.4.2016 die sachliche Zuständigkeit des Gerichts in Bezug auf die nunmehr gegebenen Zahlungsansprüche.

II)

1) Eine sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hamburg gemäß § 23 Satz 1 Nr. 2.a) GVG ist nicht gegeben. Der Rechtsstreit war an das für den Sitz des Beklagten örtlich zuständige Amtsgericht Hamburg gemäß § 48 Abs.1 ArbGG i.V.m. § 17 a GVG sowie § 23 Satz 1 Nr. 2.a) GVG verweisen.

2) Nachdem zwischenzeitlich zum einen das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) beendet ist und zum anderen die Beklagten zu 1) und 2) die ihnen von der Klägerin zur Verfügung gestellte Dienstwohnung geräumt haben, ist für den seitens der Klägerin nunmehr gestellten Klagantrag

den Beklagten zu 1 zu verurteilen, € 3.837,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf € 1.738,05 ab Rechtshängigkeit und auf weitere € 2.099,78 ab Zustellung dieses Schriftsatzes an die Klägerin zu zahlen, eine sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht gegeben.

Ob sich vor und nach Beendigung des Dienstverhältnisses für Rechtsstreitigkeiten betreffend Werkdienstwohnungen die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Satz 1 Nr. 2.a) GVG oder des Arbeitsgerichts nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ergibt, ist streitig. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 5.11.1999 – 5 AZB – 18/99 – (NZA 2000, 277) offen gelassen, ob die grundsätzlich angenommene Zuständigkeit des Arbeitsgerichts auch nach Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gilt. Während der Dauer des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses kann keine Rechtswegspaltung eintreten, so dass eine generelle Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 GVG ausscheidet. Ein arbeitsrechtlicher Bezug fehlt allerdings nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so dass auch von einer generellen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht ausgegangen werden kann. Die Kammer ist insoweit der Auffassung, dass dahingehend differenziert werden muss, dass vor der Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und danach die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach §§ 23 Nr. 2.a) GVG, § 29 a ZPO gegeben ist (MüKoBGB/Artz BGB § 576 b Rz. 1 – 9; BeckOK BGB/ Sonja Hannappel BGB § 576 b Rz. 15 – 16).

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