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Zusage einer Fortsetzung eines gekündigten Arbeitsverhältnisses – 4-Augen Gespräch

ArbG Düsseldorf, Az.: 7 Ca 5305/16, Urteil vom 19.01.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen Ihnen über den 30.09.2016 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht oder nicht.

Der Kläger war bei der Beklagten auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 26.10.2015 beginnend ab dem 01.12.2015 als Vertriebsbeauftragter für den Bereich SAP HCM beschäftigt.

Der Kläger verdiente monatlich 7.200,00 EUR brutto. Der Betrag setzte sich aus einem Festgehalt in Höhe von 5.800,00 EUR, einem freiwilligen Zuschuss von 400,00 EUR – der nur in den ersten sechs Monaten gezahlt wurde – sowie einem monatlichen Abschlag auf Tantiemen in Höhe von 1.000,00 EUR zusammen. Die Parteien vereinbarten eine Kündigungsfrist von zwei Wochen während der ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Mit Schreiben vom 10.05.2016 kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.09.2016. Die Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist sollte dem Kläger eine weitere Bewährungschance bzw. der Beklagten eine bessere Möglichkeit der Einschätzung des Klägers ermöglichen.

Im Nachgang zur Kündigung und vor dem 30.09.2016 stellte die Beklagte Überlegungen an, ob und wie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortgesetzt werden soll. Es fanden auch zwischen den Parteien verschiedene Gespräche zu diesem Thema statt. Über die Qualität bzw. den Inhalt dieser Gespräche, vor allem am 04.08.2016 und 11.08.2016 streiten die Parteien.

Ein schriftlicher Vertrag(sentwurf) mit dem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2016 hinaus festgeschrieben wird, wurde nicht erstellt und / oder dem Kläger ausgehändigt.

Mit seiner Klageschrift vom 26.09.2016, eingegangen beim Arbeitsgericht Düsseldorf am selben Tag und der Beklagten am 29.09.2016 zugestellt, macht der Kläger geltend, dass die Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2016 hinaus vereinbart hätten.

Zusage einer Fortsetzung eines gekündigten Arbeitsverhältnisses - 4-Augen Gespräch
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Der Kläger behauptet, er habe am 11.08.2016 mit dem Geschäftsführer der Beklagten Herrn Q. die verbindliche Vereinbarung getroffen, dass sein Arbeitsverhältnis über den 30.09.2016 hinaus weiter fortbesteht.

Am 04.08.2016 habe Herr Q. ihm erklärt, dass das Arbeitsverhältnis zu einem geänderten Gehalt unbefristet weiter fortgesetzt werden soll. Das konkrete Gehalt sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht thematisiert bzw. vereinbart worden.

Am 11.08.2016 habe es in der Zeit von 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr ein Gespräch zwischen ihm und Herrn Q. gegeben, in dem sich die Parteien verbindlich geeinigt hätten. Das Arbeitsverhältnis habe über den 30.09.2016 hinaus unbefristet weiter fortgesetzt werden sollen. Das monatliche Fixgehalte sei von 5.800,00 EUR auf 4.500,00 EUR reduziert worden, wohingegen der monatliche Abschlag auf das variable Gehalt von 1.000,00 EUR auf 1.500,00 EUR erhöht worden sei. Diese Vereinbarung sei am Ende des Gesprächs mit einem symbolischen Handschlag besiegelt worden.

Herr Q. habe den Leiter Finanzen der Beklagten, Herrn X., am 12.08.2016 oder 13.08.2016 von der Vereinbarung vom 11.08.2016 unterrichtet. Am 23.08.2016 habe Herr Q. gegenüber dem Teamleiter, Herrn I., mitgeteilt, dass man sich über einen neuen Vertrag zu geänderten Konditionen geeinigt habe.

Am 09.06.2016 habe Herr Q. ihm gegenüber dann jedoch mitgeteilt, dass er die Vereinbarung vom 11.08.2016 nicht einhalten werde.

Der Kläger ist der Auffassung, dass zwischen den Parteien am 11.08.2016 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beginnend ab dem 01.10.2016 geschlossen worden sei. Ein Vertragsschluss sei mündlich möglich, sodass die in seinem ursprünglichen Vertrag vereinbarte Schriftformklausel die Wirksamkeit des Vertragsschlusses am 11.08.2016 nicht hindere.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass zwischen den Parteien ab dem 01.10.2016 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwar zwischen den Parteien diskutiert und von ihr geprüft worden sei, eine verbindliche Einigung habe es aber weder am 11.08.2016, noch zu einem anderen Zeitpunkt gegeben. Insbesondere sei es auch nicht zu einem „besiegelnden Handschlag“ zwischen Herrn Q. und dem Kläger gekommen. Ein Gespräch am 04.08.2016 habe es nicht gegeben. Herr Q. habe weder gegenüber Herrn X., noch gegenüber Herrn I. mitgeteilt, dass man sich mit dem Kläger auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verständigt habe.

Wenn und soweit es eine verbindliche Einigung gegeben hätte, so hätte Herr Q. den hierfür zuständigen Herrn X. mit der Umsetzung der Vertragsgestaltung beauftragt. Dies sei nicht geschehen, was deutlich auf das Nichtvorliegen einer verbindlichen Einigung hindeute.

Sie sei mit der Arbeitsleistung des Klägers nicht hinreichend zufrieden gewesen. Aus diesem Grund sei der Kläger (mit verlängerter Kündigungsfrist) gekündigt und das Arbeitsverhältnis nach Überprüfung auch nicht verlängert bzw. fortgesetzt worden. Der Kläger sei mehrmals auf die Leistungsdefizite hingewiesen worden. Da eine Besserung nicht in ausreichendem Maße erfolgt sei, sei das Arbeitsverhältnis auch gerade nicht fortgesetzt worden.

Sie ist der Auffassung, dass etwaige Aussagen des Herrn Q. gegenüber anderen Mitarbeitern ohne Relevanz für die Streitfrage seien, da diese Mitarbeiter unstreitig nicht bei den von Kläger behaupteten Gesprächen am 04.08.2016 und am 11.08.2016 anwesend waren.

Zudem sei eine mündliche Änderung / Verlängerung des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags unwirksam, da die Parteien unter § 17 Ziffer 4 des „alten“ Arbeitsvertrags vom 26.10.2015 vereinbart haben, dass Änderungen der Schriftform bedürfen.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 hat eine Beweisaufnahme stattgefunden zu der Behauptung des Klägers, der Geschäftsführer der Beklagten habe gegenüber Herrn X. und Herrn I. mitgeteilt, dass mit ihm eine unbefristet Verlängerung seiner Arbeitsvertrags zu geänderten Konditionen vereinbart worden sei.

Darüber hinaus ist Beweis erhoben worden über die Behauptung des Klägers, der Geschäftsführer der Beklagten habe mit ihm am 11.08.2016 die unbefristete Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses vereinbart. Bezüglich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 (Bl. 94 der Gerichtsakte) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und insbesondere den der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.

B.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer im Ergebnis nicht davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Beklagten Herr Q. mit dem Kläger die Fortsetzung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2016 hinaus verbindlich vereinbart hat.

1. Die verbindliche Einigung über die Verlängerung eines bestehenden oder den Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses zu geänderten Konditionen bedarf gemäß §§ 145, 147 BGB zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Die Parteien eines Vertragsverhältnisses müssen sich mit dem Willen sich rechtlich verbindlich zu verpflichten über die wesentlichen Vertragsbedingungen einigen.

Der Kläger beruft sich im vorliegenden Verfahren auf die mit Rechtsbindungswillen getroffene, verbindliche Einigung zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Q., am 11.08.2016. Er ist für diese, ihm günstige, Tatsache darlegungs- und beweisbelastet. Der wegen des Bestreitens der Beklagten nötige Beweis der vom Kläger behaupteten Einigung konnte nach Auffassung der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2017 nicht geführt werden.

2. Da bei dem Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn Q. am 11.08.2016 unstreitig keine weiteren Personen anwesend waren, kommt es nach Auffassung der Kammer entscheidend auf die Aussage des Klägers und des Herrn Q. im Zuge der Vernehmung als Partei (§ 448 ZPO) in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 an. Es liegt der klassische Fall eines vier-Augen-Gesprächs vor. Der Kläger hat es im Rahmen seiner Vernehmung als Partei nicht vermocht die Kammer davon zu überzeugen, dass sich die Parteien am 11.08.2016 verbindlich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verständigt haben.

a. Die Aussage des Klägers beschränkte sich im Wesentlichen auf die bloße Bestätigung seiner Behauptung, dass es eine verbindliche Einigung zu geänderten Konditionen gegeben habe. Der Kläger vermochte es (auch auf Nachfrage des Vorsitzenden) nicht eine Schilderung des (chronologischen) Ablaufs des Gesprächs mit Herrn Q. abzugeben. Er war nicht in der Lage Details oder Entwicklungen des Gesprächs zu beschreiben und beschrieb keinerlei Inhalte neben der streitigen Frage der verbindlichen Einigung. Dies obwohl es sich um eine Gespräch von ca. 1,5 Stunden handelte.

Die Aussage des Klägers ist zudem in einem wesentlichen Punkt in sich nicht schlüssig bzw. glaubhaft.

Der Kläger gibt an ca. eine Stunde (also 2/3 der Gesprächsdauer) mit Herrn Q. über die neuen Konditionen gesprochen bzw. verhandelt zu haben, bevor man sich dann geeinigt habe. Gleichzeitig sei lediglich über die finanziellen Konditionen gesprochen worden. Weitere Konditionen seien ausdrücklich nicht besprochen worden.

Finanziell ging es aber – nach Aussage des Klägers – allein um die Reduzierung des Festgehalts und die Anhebung des monatlichen Abschlags auf die variable Vergütung. Die Frage nach dem Ablauf der Verhandlungen in diesem Punkt beschreibt der Kläger, dass ihm diese angeboten wurden, er versucht habe diese Beträge noch etwas anzuheben, man darüber etwas geredet habe und er die Konditionen schließlich akzeptiert habe.

Auf Grundlage dieser Schilderung kann nicht nachvollzogen werden, dass bzw. wie und warum ca. eine Stunde über die Konditionen des neuen Arbeitsvertrags gesprochen worden ist.

Die Aussage zum Abschluss des Gesprächs vom 11.08.2016 bzw. vereinbarten weiteren Vorgehens steht nach Auffassung der Kammer zudem im Widerspruch zum Verhalten des Klägers im Nachgang zum Gespräch.

Der Kläger gab an, dass er Herrn Q. im Rausgehen gefragt habe, ob er ihm den Vertrag fertig macht. Dies sei von Herrn Q. bestätigt worden. Es sei zwar kein zeitlicher Rahmen fixiert worden, er sei jedoch davon ausgegangen, dass die Vertragserstellung zeitnah erfolgt.

Tatsächlich hat der Kläger aber im Nachgang zum Gespräch am 11.08.2016 nicht nachgefragt, ob bzw. wann ihm der neue Vertrag mit den geänderten Konditionen ausgehändigt wird. Wenn und soweit der Kläger aber davon ausging, dass eine verbindliche Einigung erfolgt war und er die Aushändigung des neuen Vertrags zeitnah erwartete, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger in der Zeit vom 11.08.2016 bis zum 06.09.2016 proaktiv auf Herrn Q. zugeht und um die Aushändigung des zugesagten Vertrags ersucht. Ein solches Bemühen ist aber weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

b. Ob die Schilderungen des Herrn Q. zum Gesprächsinhalt demgegenüber im Detail zutreffend sind, kann im Ergebnis ohne Entscheidung dahinstehen. Es ist für die Kammer verständlich, wenn sich die Beklagte die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung des Klägers möglichst lange offen halten wollte. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Beklagte nicht ca. sieben Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist eine verbindliche Mitteilung erteilte bzw. Einigung erfolgte. Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn am 11.08.2016 (zunächst) an der Kündigung festgehalten wird, weitere Optionen der Weiterbeschäftigung (z.B. Gehaltsreduzierung oder andere Tätigkeit) geprüft werden und dann am 06.09.2016 mitgeteilt wird, dass keinerlei Möglichkeiten bestehen.

Auch die Aussage des Herrn Q. vermag die Behauptung des Klägers hinsichtlich der verbindlichen Einigung am 11.08.2016 jedenfalls nicht zu stützen.

Im Ergebnis bleibt ungewiss, ob es eine verbindliche Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat oder nicht. Die Kammer kann nicht mit hinreichender Sicherheit, die begründeten Zweifeln Schweigen gebietet, davon ausgehen, dass es eine verbindliche Einigung geben hat. Dieser nicht weiter aufzuklärende Umstand („non liquet“) geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.

3. Auch die Aussagen der Zeugen X. und I. in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 sind nicht geeignet die vom Kläger behauptete Einigung zu belegen.

a. Zunächst ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass diese Zeugen nicht direkt Auskunft über den Inhalt des Gesprächs zwischen den Parteien am 11.08.2016 geben können, da sie unstreitig nicht bei dem Gespräch anwesend waren. Dennoch sind die Äußerungen des Herrn Q. gegenüber den Zeugen im Nachgang zum Gespräch mit dem Kläger nach Auffassung der Kammer als Indizien für den Inhalt des Gesprächs vom 11.08.2016 mit zu berücksichtigen.

b. Nach Durchführung der Beweisaufnahme haben sich die vom Kläger behaupteten Äußerungen des Herrn Q. gegenüber Herrn X. und Herrn I. nicht bzw. jedenfalls nicht in der Deutlichkeit bestätigt, wie der Kläger sie vorgebracht hat.

aa. Herr X. hat zunächst – im Gegensatz zum Vortrag des Klägers – nicht bestätigt, über die Einigung und die Konditionen des neuen Vertrags unterrichtet worden zu sein. Er hat im Gegenteil darauf hingewiesen, dass es seine Aufgabe gewesen wäre einen neuen Vertrag zu erstellen und die interne Umsetzung zu veranlassen. Vor diesem Hintergrund wäre er informiert und involviert gewesen, wenn es eine verbindliche Einigung mit dem Kläger gegeben hätte. Dies sei er jedoch vorliegend gerade nicht gewesen.

Zwar scheint die Aussage des Zeugen X. widersprüchlich zu sein, wenn er zum einen ausführt bis zu dem Gespräch am 11.08.2016 in den gesamten Vorgang mit involviert gewesen zu sein, ab diesem Zeitpunkt aber nicht mehr involviert gewesen zu sein und nicht s mehr gehört zu haben. Zum anderen aber von Herrn Q. erfahren haben will, dass sich die Beklagte vom Kläger trennen wolle und ein Mitarbeiter aus dem P.-Bereich die Aufgaben des Klägers übergangsweise übernehmen solle.

Jedoch ist einerseits nicht ersichtlich, wann Herr X. von Herrn Q. über diese Maßnahme informiert wurde, sodass dies nicht zwingend einen Widerspruch darstellt. Anderseits ist auch bei Annahme eines Widerspruchs an dieser Stelle nicht nachgewiesen bzw. anzunehmen, dass Herr Q. Herrn X. über eine Einigung bezüglich der unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger informiert hat.

bb. Herr I. hat im Zuge seiner Aussage deutlich gemacht, dass es für ihn nach dem Gespräch mit Herrn Q. im August 2016 feststand, dass es für den Kläger über den 30.09.2016 hinaus bei der Beklagten „weitergeht“. Dies sei ihm so gesagt worden.

Allerdings blieb Herr I. im Zuge seiner Aussage inhaltlich sehr vage bezüglich der Frage, was Herr Q. ihm gegenüber genau gesagt hat. Vielmehr gab er an, dass vieles für ihn „klar gewesen“ sei. Zwar konnte sich Herr I. daran erinnern, dass ihm gesagt wurde, dass es mit dem Kläger weitergehe. Allerdings gab er auch an, dass ihm gegenüber nicht gesagt worden sei, dass der Vertrag schon unterschrieben ist. Es sei ihm in diesem Moment egal gewesen, ob die Situation „schon in trockenen Tüchern war“. Auch über zeitliche Abläufe sei nicht gesprochen worden, sondern diese hätten sich für ihn ergeben, da er Kenntnis von der Kündigung des Klägers zum 30.09.2016 hatte. Es sei für ihn aber klar gewesen, dass es einen neuen Vertrag gibt. Er habe sich im Oktober 2016 dann gewundert, dass der Kläger nicht wieder kam.

Zwar kann die Kammer durchaus nachvollziehen, dass es Herrn I. im Gespräch mit Herrn Q. nicht um Details der vertraglichen Situation des Klägers ging. Für ihn war lediglich von Interesse, wer den Vertrieb der Beklagten führt bzw. ob dies weiterhin der Kläger sein wird. Es war für den Zeugen in der konkreten Situation unerheblich, ob eine Verlängerung rechtlich Wirksam bereits vereinbart war oder erst vereinbart werden sollte.

Auf Grundlage der Aussage ist für die Kammer allerdings kaum zu beurteilen, in welchem Umfang Herrn I. gegenüber tatsächlich bestätigt wurde, dass sich die Beklagte mit dem Kläger verbindlich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verständigt hatte. Vielmehr gründet die Einschätzung des Zeugen nach eigenem Bekunden auf der Interpretation des Gesagten und auf eigenen Erwartungen und Rückschlüssen. Diese können nach Auffassung der Kammer aber auch falsch bzw. zu weitgehend sein. Ein hinreichender Rückschluss auf Inhalte des Gesprächs zwischen Herrn Q. und dem Kläger am 11.08.2016 ist kaum möglich.

Dem Gespräch zwischen Herrn Q. und dem Zeugen Herrn I. kommt nach Auffassung der Kammer daher lediglich ein geringer Indizwert dahingehend zu, dass sich die Parteien verbindlich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben.

c. Die Aussage des Zeugen I. wird in ihrer (eingeschränkten) Indizwirkung nach Auffassung der Kammer zudem dadurch aufgewogen, dass im Zeitraum vom 11.08.2016 bis zum 06.09.2016 – entgegen der sonst üblichen Praxis bei der Beklagten – kein Vertragsentwurf erstellt und dem Kläger zugeleitet wurde. Insbesondere vor dem Hintergrund der lang andauernden Überlegungen und Abstimmungen bezüglich einer etwaigen Vertragsverlängerung des Klägers wäre zu erwarten gewesen, dass bei Erzielung einer finalen Einigung diese auch schriftlich fixiert worden wäre. Dies hätte zum einen der betrieblichen Praxis und zum anderen auch den Erwartungen des Klägers entsprochen. Tatsächlich ist dies unstreitig nicht geschehen.

Dieser Umstand ist nach Auffassung der Kammer als Indiz gegen die verbindliche Einigung am 11.08.2016 zu werten. Es handelt sich auch in diesem Fall um ein eher schwaches Indiz, welches in seiner Wirkung aber die (allenfalls schwache) Indizwirkung der Aussage des Zeugen I. aufwiegt.

II.

Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zuzulassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, liegen nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dem Kläger als unterlegener Partei waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

IV.

Der Streitwert wurde mit dem Wert von drei Bruttomonatsgehältern des Klägers zu den von ihm behaupteten neuen Vertragskonditionen (6.000,00 EUR monatlich) bewertet.

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