Ein Mitarbeiter klagte auf Entfernung seiner Abmahnung, da er seine Arbeitgeberkritik durch Meinungsfreiheit geschützt sah. Doch die Brisanz des Falles endete nicht mit dem Job: Die Löschung der Rüge wurde auch danach noch eingefordert.
Übersicht:
Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 Ca 11081/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgericht Berlin
- Datum: 06.05.2025
- Aktenzeichen: 22 Ca 11081/24
- Verfahren: Verfahren zur Entfernung einer Abmahnung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Meinungsfreiheit
- Das Problem: Ein Mitarbeiter wurde abgemahnt, weil er sich in einem Online-Beitrag einer Gewerkschaft kritisch über seinen Arbeitgeber geäußert hatte. Er wollte, dass diese Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt wird.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Arbeitgeber eine Abmahnung erteilen, wenn ein Mitarbeiter sich gewerkschaftlich äußert und dabei seinen Arbeitgeber kritisiert? Gilt hier die Meinungsfreiheit des Mitarbeiters?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber die Abmahnung entfernen muss, weil die Äußerungen des Mitarbeiters durch die Meinungsfreiheit geschützt waren. Die Kritik war entweder eine zulässige Meinung oder basierte auf Tatsachen.
- Die Bedeutung: Dieses Urteil stärkt das Recht von Arbeitnehmern auf freie Meinungsäußerung, auch bei Kritik am Arbeitgeber. Es zeigt, dass unbegründete Abmahnungen sogar nach Ende des Arbeitsverhältnisses entfernt werden müssen.
Der Fall vor Gericht
Warum war diese Abmahnung eine tickende Zeitbombe?
Eine Abmahnung in der Personalakte ist mehr als nur ein Stück Papier. Sie ist eine offizielle Verwarnung, eine gelbe Karte, die den Weg für eine Kündigung ebnen kann.

Für einen Medienwart wurde genau das zur Realität, nachdem er als Gewerkschaftsmitglied an einem kritischen Online-Artikel über seinen Arbeitgeber mitgewirkt hatte. Selbst als sein Arbeitsvertrag Monate später endete, blieb die Abmahnung eine schwelende Gefahr für seine berufliche Zukunft. Er klagte auf Entfernung – und zwang das Arbeitsgericht Berlin zu einer Grundsatzentscheidung. Es musste klären, wie weit die freie Meinungsäußerung am Arbeitsplatz reicht und ob eine „tote“ Akte aus einem beendeten Job noch immer Schaden anrichten kann.
Durfte der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber so scharf kritisieren?
Der Kern des Konflikts war ein Online-Beitrag einer Gewerkschaftsgruppe unter der Überschrift „Wir sind die Brandmauer“. Der Text rief zum Engagement gegen Rechts auf und zog eine direkte Linie zum Verhalten des Arbeitgebers. Die Vorwürfe waren konkret: Der Arbeitgeber halte Tarifverträge nicht ein, bekämpfe die Mitbestimmung und trage so zu politischer Verdrossenheit bei. Die Reaktion des Arbeitgebers war eine Abmahnung. Die Kritik habe jegliche Sachlichkeit verlassen und sei eine Pflichtverletzung.
Das Gericht musste nun eine heikle Abwägung vornehmen. Auf der einen Seite steht die Loyalitätspflicht des Mitarbeiters. Auf der anderen Seite steht das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung – ein Pfeiler der Verfassung. Die Richter zerlegten die Vorwürfe aus dem Online-Beitrag akribisch.
Sie unterschieden dabei sauber zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Der Vorwurf, der Arbeitgeber zahle Zulagen verspätet und habe Reinigungskräfte ausgegliedert, war eine Tatsachenbehauptung. Der Mitarbeiter konnte hierfür konkrete Beispiele und Belege vorbringen. Der Arbeitgeber bestritt dies nicht überzeugend genug. Damit hatten die Aussagen einen wahren Kern und waren keine bewussten Falschbehauptungen.
Die Schlussfolgerung, dieses Verhalten untergrabe demokratische Prozesse oder befördere einen Rechtsruck, stufte das Gericht als Werturteil ein. Solche Meinungen sind durch Artikel 5 des Grundgesetzes besonders stark geschützt. Eine Grenze wird erst bei sogenannter Schmähkritik überschritten – wenn es also nicht mehr um die Sache, sondern nur noch um die persönliche Diffamierung geht. Diesen Punkt sahen die Richter hier nicht erreicht. Die Kritik war scharf, aber sie bezog sich auf reale betriebliche Vorgänge. Der Arbeitgeber wurde nicht grundlos an den Pranger gestellt. Im Klartext bedeutet das: Wer seine Kritik auf einen belegbaren Sachverhalt stützt, darf in seiner Bewertung auch zuspitzen. Die Abmahnung bewertete das Verhalten des Mitarbeiters rechtlich falsch. Sie war unberechtigt.
Wieso musste der Eintrag auch nach Job-Ende noch weg?
Normalerweise verliert eine Abmahnung ihre bedrohliche Wirkung, sobald das Arbeitsverhältnis endet. Der Anspruch auf Entfernung erlischt meistens, weil eine Kündigung nicht mehr droht. Doch dieser Fall lag anders.
Der entscheidende Punkt war der Status des Arbeitgebers: eine Institution des öffentlichen Dienstes. Das Gericht folgte hier der etablierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Im öffentlichen Dienst ist es nicht unüblich, dass Personalakten bei einem Wechsel zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber weitergereicht werden. Die Abmahnung – selbst aus einem beendeten Verhältnis – könnte dem Mitarbeiter bei zukünftigen Bewerbungen im öffentlichen Sektor schaden.
Der Mitarbeiter hatte in der Verhandlung genau dieses Szenario als realistische Möglichkeit für seine Zukunft beschrieben. Der Arbeitgeber konnte nicht das Gegenteil beweisen. Er konnte nicht garantieren, dass dem Mann aus dem Aktenvermerk keinerlei Nachteil mehr erwachsen würde. Solange eine solche negative Nachwirkung möglich ist, bleibt der Anspruch auf Entfernung einer unrechtmäßigen Abmahnung bestehen. Die tickende Zeitbombe in der Personalakte musste entschärft werden. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber, die Abmahnung zu entfernen.
Die Urteilslogik
Das Arbeitsrecht schützt die freie Meinungsäußerung von Arbeitnehmern umfassend und sorgt dafür, dass unrechtmäßige Abmahnungen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine beruflichen Hürden schaffen.
- Recht auf scharfe Kritik: Arbeitnehmer dürfen ihren Arbeitgeber scharf kritisieren, wenn ihre Aussagen auf belegbaren Tatsachen beruhen und keine reine persönliche Diffamierung darstellen.
- Entfernung nach Job-Ende: Eine unberechtigte Abmahnung muss aus der Personalakte entfernt werden, selbst wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, falls dem Arbeitnehmer dadurch zukünftig Nachteile drohen, insbesondere im öffentlichen Dienst.
Diese Prinzipien sichern die Rechte von Arbeitnehmern auf freie Meinungsäußerung und faire Behandlung ihrer Personalakte, auch über das aktive Arbeitsverhältnis hinaus.
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Experten Kommentar
Wie weit darf man als Mitarbeiter eigentlich seinen Arbeitgeber kritisieren, ohne gleich eine Quittung zu bekommen? Dieses Urteil stellt klar: Wer Missstände mit belegbaren Fakten anspricht, darf seine Meinung scharf formulieren – eine Abmahnung dafür ist unzulässig. Der Clou: Selbst wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, muss eine solche unrechtmäßige Abmahnung aus der Personalakte verschwinden, besonders im öffentlichen Dienst. So wird verhindert, dass eine alte Sache zukünftige Bewerbungen behindert und die Meinungsfreiheit im Job langfristig geschützt bleibt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was muss meine Abmahnung formal enthalten?
Eine rechtlich wirksame Abmahnung erfordert mehr als nur ein Stück Papier. Sie muss den konkreten Vorwurf präzise belegen, inklusive Datum, Uhrzeit und Ort des angeblichen Fehlverhaltens. Das Arbeitsgericht Berlin unterstreicht: Vorwürfe müssen auf belegbaren Tatsachen basieren, um vor Gericht Bestand zu haben. Vage Anschuldigungen reichen nicht aus, um eine Abmahnung zu rechtfertigen.
Für eine juristisch fundierte Abmahnung sind drei Elemente entscheidend. Zuerst muss der Arbeitgeber das beanstandete Verhalten ganz genau beschreiben. Das bedeutet: Wann (Datum, Uhrzeit), wo (Ort) und was genau vorgefallen ist. Allgemeine Floskeln wie „mangelndes Engagement“ oder „unangemessenes Verhalten“ sind wertlos, wenn sie nicht mit konkreten Beispielen unterfüttert werden. Nur so wissen Sie als Arbeitnehmer, was Ihnen vorgeworfen wird und wie Sie Ihr Verhalten ändern sollen.
Zweitens muss die Abmahnung eindeutig benennen, welche arbeitsvertragliche Pflicht durch Ihr Handeln verletzt wurde. War es die Pflicht zur Pünktlichkeit? Die Einhaltung von Weisungen? Oder die Rücksichtnahme auf Kollegen? Ohne diese klare Zuordnung fehlt der rechtliche Bezugspunkt. Drittens und ebenso wichtig: Die Abmahnung muss eine unmissverständliche Warnung enthalten. Darin muss stehen, dass im Wiederholungsfall oder bei ähnlichen Verstößen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht. Diese sogenannte Warnfunktion ist essenziell, denn ohne sie verliert die Abmahnung ihren Charakter als Vorstufe zur Kündigung.
Denken Sie an eine Verkehrsstrafe: Sie würden niemals ein Knöllchen akzeptieren, auf dem nur steht „Sie sind unangemessen gefahren“. Sie erwarten die genaue Angabe: Ort, Datum, Uhrzeit und die konkrete Regelverletzung. Ähnlich ist es bei der Abmahnung. Reine Werturteile oder pauschale Anschuldigungen ohne feste Fakten sind wie ein Knöllchen ohne Nummernschild – juristisch wertlos.
Prüfen Sie Ihre Abmahnung daher sofort kritisch. Fehlen konkrete Angaben zu Datum, Uhrzeit oder dem exakten Fehlverhalten? Dann markieren Sie diese unklaren Passagen umgehend. Eine lückenhafte oder vage Abmahnung ist ein gefundenes Fressen für eine erfolgreiche Anfechtung. Handeln Sie proaktiv, um Ihre Rechte zu wahren.
Habe ich ein Recht auf Einsicht in meine Personalakte?
Ja, Sie haben ein gesetzlich verankertes Recht, Ihre Personalakte jederzeit einzusehen und gegebenenfalls unberechtigte Einträge wie Abmahnungen entfernen zu lassen. Andernfalls können diese – wie das Beispiel des Medienwarts zeigt – auch nach Job-Ende noch eine ‚tickende Zeitbombe‘ für Ihre berufliche Zukunft darstellen. Es ist Ihr gutes Recht, volle Transparenz zu fordern.
Jeder Arbeitnehmer besitzt dieses wichtige Recht. Die Einsichtnahme in die Personalakte ist gesetzlich garantiert. Sie umfasst alle Dokumente, die Ihr Arbeitsverhältnis betreffen, von Beurteilungen bis zu Abmahnungen, und gibt Ihnen volle Kontrolle über die dort gesammelten Informationen.
Auch dürfen Sie sich Notizen machen und Kopien anfertigen. Sollten sich unrichtige Inhalte finden, haben Sie zudem das Recht, deren Korrektur oder Entfernung zu verlangen. Diese Möglichkeit ist entscheidend, um Fehlern entgegenzuwirken und Ihre Akte sauber zu halten.
Denken Sie an die Situation eines Autokaufs: Sie würden niemals ein Fahrzeug blind kaufen, ohne dessen Wartungsheft zu prüfen. Genauso ist Ihre Personalakte Ihr berufliches Wartungsheft. Es enthält wichtige Informationen über Ihre berufliche Reise. Ungeprüft können alte, unberechtigte Einträge unerwartete Probleme verursachen und Sie später noch einholen.
Fordern Sie daher noch heute schriftlich Einsicht in Ihre Personalakte. Eine E-Mail mit Lesebestätigung oder ein Einwurfeinschreiben an Ihren Arbeitgeber oder die Personalabteilung sind ideal. So sichern Sie sich ab. Verlangen Sie einen konkreten Termin, um Ihre Unterlagen persönlich einzusehen.
Wie widerspreche ich einer Abmahnung formell korrekt?
Ein formell korrekter Widerspruch gegen eine Abmahnung muss stets schriftlich erfolgen und jeden einzelnen Vorwurf detailliert mit konkreten Belegen widerlegen. Nur so bleibt Ihr Einspruch als „Gegenbeweis“ dauerhaft in Ihrer Personalakte, erleichtert spätere rechtliche Schritte und sichert Ihre berufliche Zukunft.
Juristen nennen das Gegendarstellungsrecht: Sie haben das Recht, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zu wehren. Entscheidend ist, dass Sie dabei präzise vorgehen. Jeder einzelne Vorwurf in der Abmahnung muss Punkt für Punkt widerlegt werden. Führen Sie dabei eigene Fakten, Daten und Beweise an. Denken Sie an E-Mails, Fotos, Protokolle oder Zeugenaussagen. Eine bloße mündliche Äußerung reicht hier nicht aus. Sie tragen nämlich die Beweislast dafür, dass die Abmahnung unrichtig ist. Fordern Sie zudem ausdrücklich, dass die unbegründete Abmahnung aus Ihrer Personalakte entfernt wird. Bestehen Sie darauf, dass Ihr Widerspruch dauerhaft zusammen mit der Abmahnung in Ihre Personalakte aufgenommen wird. Ohne diese schriftliche Gegendarstellung würde der Arbeitgeber mit seinen Vorwürfen allein in der Akte stehen. Das kann Ihnen später enorme Nachteile bringen.
Betrachten Sie Ihren Widerspruch als Ihre Verteidigungsschrift. Wenn Sie vor Gericht stünden, würden Sie auch nicht schweigen oder nur vage protestieren, sondern detailliert darlegen, was wirklich passiert ist, und Ihre Argumente mit Beweisen untermauern.
Warten Sie nicht. Sammeln Sie sofort alle relevanten Belege – seien es E-Mails, Zeugenaussagen oder Notizen –, die Ihre Sicht der Dinge stützen. Beginnen Sie dann umgehend, einen Entwurf Ihres Widerspruchsschreibens zu formulieren. Stellen Sie darin die Abmahnungs-Vorwürfe den Belegen gegenüber, um eine unwiderlegbare Argumentation aufzubauen.
Sie dürfen Ihren Arbeitgeber auch in sozialen Medien scharf kritisieren, solange Ihre Äußerungen auf belegbaren Tatsachen beruhen und nicht in reine Schmähkritik abdriften; riskieren Sie jedoch eine Abmahnung, müssen Sie diese gerichtlich anfechten, wie es der Medienwart erfolgreich getan hat.
Die Regel lautet: Ihre Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, doch im Arbeitsverhältnis greift auch die Loyalitätspflicht. Das bedeutet, Sie können Missstände ansprechen, aber nicht grenzenlos. Ihre Kritik muss stets sachlich bleiben.
Wichtig ist die Unterscheidung: Während sachliche Kritik, die auf belegbaren Tatsachen basiert, durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt ist, sieht es bei reinen Unterstellungen oder gar persönlichen Beleidigungen anders aus. Juristen nennen solche Angriffe ohne Sachbezug „Schmähkritik“. Diese ist niemals erlaubt. Vorsicht ist geboten, wenn die Kritik zu persönlich wird oder gar unwahre Behauptungen verbreitet, denn das gilt als schwerwiegende Pflichtverletzung.
Ein passender Vergleich ist der eines Schiedsrichters: Er lässt hartes Spiel zu, wenn es um den Ball geht, pfeift aber sofort ab, sobald ein Spieler nur noch den Gegner attackiert. Ihre Kritik muss immer auf das „Spiel“ – also die sachlichen Verhältnisse – abzielen, nicht auf die „Spieler“ persönlich.
Bevor Sie also das nächste Mal Ihren Frust in den sozialen Medien freien Lauf lassen, machen Sie den Fakten-Check: Gibt es konkrete, objektive Belege – E-Mails, Fotos, Zeugenaussagen – für jede Ihrer Behauptungen? Wenn Sie Zweifel haben, besser umformulieren oder ganz verzichten. Ihre berufliche Zukunft ist wichtiger als ein emotionaler Post.
Sie dürfen Ihren Arbeitgeber auch in sozialen Medien scharf kritisieren, solange Ihre Äußerungen auf belegbaren Tatsachen beruhen und nicht in reine Schmähkritik abdriften. Riskieren Sie jedoch eine Abmahnung, müssen Sie diese gerichtlich anfechten, wie es der Medienwart erfolgreich getan hat, um Ihre Akte sauber zu halten.
Ihre Äußerungen schützt die freie Meinungsäußerung, verankert in Artikel 5 des Grundgesetzes. Dieser Schutz gilt auch, wenn Sie Ihren Arbeitgeber öffentlich in sozialen Medien kritisieren. Doch dieses Recht ist nicht grenzenlos. Ihre Kritik muss stets einen sachlichen Bezug haben und auf konkreten, nachprüfbaren Fakten basieren. Juristen nennen das die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Beweisen müssen Sie reine Behauptungen. Starken Schutz genießen Werturteile, also Meinungen, solange sie nicht zur persönlichen Diffamierung werden.
Was bedeutet das konkret? Vermeiden Sie unbedingt unbelegte Gerüchte oder Spekulationen. Verzichten Sie ebenso auf persönliche Angriffe, die keinen sachlichen Kern mehr haben. Solche Äußerungen gelten als Schmähkritik. Sie sind nicht geschützt und stellen eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die sofort eine rechtmäßige Abmahnung oder sogar Kündigung zur Folge haben kann. Selbst wenn Ihre Kritik berechtigt ist, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Arbeitgeber reagiert. Eine Abmahnung ist dann nicht unwahrscheinlich.
Stellen Sie sich einen Koch vor, der die Zutatenqualität bemängelt. Sagt er, „der Lieferant X liefert seit Wochen verdorbenes Gemüse“, braucht er Belege. Behauptet er aber, „die Geschäftsleitung spart auf Kosten der Gesundheit und nimmt das billigste Zeug“, ist das ein Werturteil, das er belegen können muss – zum Beispiel durch die Einkaufspreise. Die Belegbarkeit ist immer der Schlüssel.
Bevor Sie eine kritische Äußerung in sozialen Medien veröffentlichen, überprüfen Sie jeden Satz kritisch. Gibt es konkrete, objektive Belege – wie Fotos, Dokumente oder Zeugenaussagen – für jede Ihrer Behauptungen? Wenn Sie keine stichhaltigen Beweise haben, formulieren Sie Ihre Aussage um oder verzichten Sie lieber ganz auf die Veröffentlichung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Gegendarstellungsrecht
Juristen nennen das Gegendarstellungsrecht die Befugnis eines Arbeitnehmers, schriftlich auf eine Abmahnung zu reagieren und seine eigene Sicht der Dinge in die Personalakte aufzunehmen. Dieses Recht schützt Arbeitnehmer davor, dass einseitige Anschuldigungen unwidersprochen bleiben, und sorgt für ein ausgewogenes Bild in den Akten. Das Gesetz will damit Transparenz und Fairness sicherstellen, da die Personalakte oft Grundlage für zukünftige Entscheidungen ist.
Beispiel: Im vorliegenden Fall nutzte der Medienwart sein Gegendarstellungsrecht, um detailliert auf die Vorwürfe des Arbeitgebers einzugehen und seine Argumente gegen die Abmahnung zu belegen.
Loyalitätspflicht
Die Loyalitätspflicht ist eine wesentliche Nebenpflicht im Arbeitsverhältnis, die den Arbeitnehmer dazu anhält, die Interessen des Arbeitgebers nicht schuldhaft zu verletzen. Diese Pflicht entsteht aus dem Arbeitsvertrag und sorgt für ein Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das für die Zusammenarbeit unerlässlich ist. Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass beide Parteien mit Rücksicht aufeinander agieren und betriebliche Abläufe reibungslos funktionieren.
Beispiel: Die Gerichtsentscheidung musste abwägen, wie weit die Loyalitätspflicht des Medienwarts reichte, als er seinen Arbeitgeber in einem kritischen Online-Artikel angriff, ohne dabei die Grenzen der freien Meinungsäußerung zu überschreiten.
Schmähkritik
Schmähkritik bezeichnet im juristischen Sprachgebrauch eine Äußerung, die nicht mehr der sachlichen Auseinandersetzung dient, sondern ausschließlich darauf abzielt, eine Person oder Institution persönlich zu diffamieren und herabzuwürdigen. Solche Angriffe sind auch im Rahmen der Meinungsfreiheit nicht geschützt und stellen eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Das Recht zieht hier eine klare Grenze, um die Ehre und Würde anderer vor reinen Beleidigungen zu schützen, die keinen Beitrag zur öffentlichen Debatte leisten.
Beispiel: Im Fall des Medienwarts stuften die Richter die scharfe Kritik am Arbeitgeber nicht als Schmähkritik ein, da sie sich auf belegbare betriebliche Vorgänge bezog und nicht der reinen Diffamierung diente.
Tatsachenbehauptung
Eine Tatsachenbehauptung ist eine Aussage über einen konkreten, vergangenen oder gegenwärtigen Vorgang, die dem Beweis zugänglich ist und sich objektiv als wahr oder unwahr feststellen lässt. Sie unterscheidet sich von bloßen Meinungsäußerungen, da ihr Wahrheitsgehalt überprüfbar sein muss. Das Recht legt hier einen Fokus auf die Überprüfbarkeit, um Manipulation und die Verbreitung falscher Informationen zu verhindern.
Beispiel: Der Vorwurf, der Arbeitgeber zahle Zulagen verspätet oder habe Reinigungskräfte ausgegliedert, wurde vom Gericht als Tatsachenbehauptung eingestuft, für die der Mitarbeiter konkrete Belege vorbringen konnte.
Werturteil
Ein Werturteil drückt eine persönliche Meinung, Ansicht oder Bewertung über einen Sachverhalt aus, deren Richtigkeit nicht objektiv bewiesen werden kann, da sie stark von der subjektiven Haltung des Äußernden abhängt. Solche Äußerungen sind durch die Meinungsfreiheit besonders geschützt, solange sie nicht in Schmähkritik münden. Das Gesetz erkennt an, dass Meinungen und Bewertungen Teil der freien Kommunikation sind, auch wenn sie zugespitzt formuliert sind.
Beispiel: Die Schlussfolgerung des Medienwarts, das Verhalten des Arbeitgebers untergrabe demokratische Prozesse, bewertete das Gericht als Werturteil, da es eine subjektive Einschätzung der Situation darstellte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz)
Jeder Mensch hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern, zu verbreiten und zu veröffentlichen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste abwägen, wie weit die Meinungsfreiheit des Mitarbeiters geht, wenn er seinen Arbeitgeber öffentlich kritisiert, und entschied, dass seine Äußerungen durch dieses Grundrecht geschützt waren.
Anspruch auf Entfernung einer unberechtigten Abmahnung (Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht / Fürsorgepflicht des Arbeitgebers)
Ein Arbeitnehmer kann verlangen, dass eine zu Unrecht erteilte Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt wird.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Mitarbeiter klagte auf Entfernung der Abmahnung, da diese nach richterlicher Auffassung zu Unrecht erfolgte, weil seine Kritik zulässig war.
Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers (Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag)
Arbeitnehmer sind verpflichtet, auf die berechtigten Interessen ihres Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und betriebliche Geheimnisse zu wahren.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wog die Loyalitätspflicht des Mitarbeiters gegenüber seinem Arbeitgeber mit dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit ab, um die Zulässigkeit der Kritik zu beurteilen.
Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil (Grundsätze der Meinungsfreiheit)
Das Recht unterscheidet, ob eine Aussage eine beweisbare Tatsache darstellt oder eine subjektive Einschätzung zum Ausdruck bringt.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte die Kritik des Mitarbeiters, indem es genau trennte, welche Aussagen belegbare Fakten waren und welche als Meinungen vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt waren.
Nachwirkung von Personalakten im öffentlichen Dienst (Grundsätze der Fürsorgepflicht des öffentlichen Arbeitgebers)
Im öffentlichen Dienst können Personalakten auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses an andere öffentliche Arbeitgeber weitergegeben werden und dort weiterhin negative Auswirkungen haben.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Abmahnung musste auch nach dem Job-Ende entfernt werden, weil sie wegen der Weitergabe-Praxis im öffentlichen Dienst die berufliche Zukunft des Mitarbeiters noch hätte beeinträchtigen können.
Das vorliegende Urteil
ArbG Berlin – Az.: 22 Ca 11081/24 – Urteil vom 06.05.2025
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