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Abmahnung – Voraussetzungen des Entfernungsanspruchs einer aus der Personalakte

ArbG Hamburg, Az.: S 1 Ca 239/13

Urteil vom 21.02.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 05.08.2013 erteilte Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 6.900,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, eine Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Abmahnung - Voraussetzungen des Entfernungsanspruchs einer aus der Personalakte
Symbolfoto: smolaw/Bigstock

Der Kläger ist seit mehr als 20 Jahren für die Beklagte tätig, in den letzten Jahren als Leiter der Maschinenanlage. Er fuhr zuletzt auf der Grundlage des Heuerscheins vom 3. März 2013/ 28. Februar 2013 (Anlage K1, Blatt 9 f. der Akten) als Leiter der Maschinenanlage auf der M/S A. bei einer monatlichen Heuer von 6.400,- EUR brutto zuzüglich eines Bonus in Höhe von 500,- EUR brutto monatlich.

Unter dem 5. August 2013 sprach die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung (Anlage K2, Blatt 13 ff. der Akten) aus. Dem Kläger wird darin vorgeworfen, er habe es am 20. Juli 2013 abgelehnt, eine Auswechslung der Absperrklappe durchführen zu lassen, weil kein Inspektor der Reederei vor Ort gewesen sei. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 30. Juni 2013 wandte sich der technische Inspektor der Beklagten, Herr J. per E-Mail an den Kläger, in der es u.a. heißt:

„Kindly be informed that I plan to change the SB high suction overboard DN500 duble Flange butterfly valve.“

In einer weiteren E-Mai von Herrn J. vom 9. Juli 2013 heißt es u.a.:

„Kindly be informed that I arrange diver and labour about replacement of DN500 overboard Butterfly valve SB high sea chest this call A. preferably after cargo ops.“

Das Schiff lief am 20. Juli 2013 in den Hafen von A. [Spanien] ein. Die für die Reparatur anwesenden Taucher und Servicetechniker nahmen während der Umschlagarbeiten Vorbereitungstätigkeiten für die anstehende Reparatur vor, sie installierten bereits die notwendige Abdichtung.

Der Kläger lehnte im Folgenden allerdings die Durchführung der Reparatur ab, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies im Einvernehmen mit dem Kapitän des Schiffs Herrn N. und dem Ablöser des Klägers als Leiter der Maschinenanlage erfolgte.

Die Taucher und Servicetechniker stellten der Beklagten für ihre Tätigkeit und Anwesenheit am 20. Juli 2013 etwa 5.000,- EUR in Rechnung.

Mit seiner Klage vom 23. Oktober 2013 wendet sich der Kläger gegen die Abmahnung vom 5. August 2013.

Der Kläger trägt vor, die Abmahnung sei zu Unrecht erfolgt.

Er, die übrige Mannschaft und auch der Kapitän seien davon ausgegangen, dass der technische Inspektor der Beklagten Herr J. anwesend sein würde, um die Reparaturarbeiten zu leiten. Erst als der Kapitän bei der Beklagten angerufen habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass der nunmehr zuständige technische Inspektor Herr H. nicht nach A. [Spanien] reisen und die Reparatur beaufsichtigen würde. Er, der Kläger, sein Ablöser Herr D. und der Kapitän N. hätten sich sodann abgesprochen und im Endeffekt gegen eine Reparatur entschieden und dies der Beklagten mitgeteilt. Der Kapitän habe insbesondere auch Probleme mit dem Lade- und Löschbetrieb befürchtet.

Die E-Mails vom 20. Juni 2013 und vom 9. Juli 2013 habe er so verstanden und verstehen dürfen, dass Herr J. seine persönliche Ankunft für A. [Spanien] angekündigt habe. Es habe sich dann für ihn, den Kläger, völlig überraschend herausgestellt, dass doch kein technischer Inspektor vor Ort sein würde, um die Reparatur zu beaufsichtigen. Er sei daher nach Rücksprache mit dem Kapitän und seinem Ablöser berechtigt gewesen, die Arbeiten nicht durchführen zu lassen. Er sei weder an der Planung noch an der Auftragserteilung bezüglich der Taucher und Servicekräfte beteiligt gewesen und am späten Nachmittag vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Er habe in der Kürze der Zeit nicht die erforderliche Planung für die Vornahme der Arbeiten anstellen können. E habe nicht erfahren, wie viele Taucher und Servicekräfte anwesend sein würden und was konkret wann gemacht werden würde.

Die Durchführung der Reparatur sei an diesem Tag auch nicht mehr verantwortbar gewesen, weil die Maschinencrew mit den nach dem Einlaufen durchzuführenden Arbeiten vollauf beschäftigt gewesen sei und am erlaubbaren Arbeitszeitlimit gewesen sei. Insoweit werde auf die eingereichte Arbeitszeitenaufstellung (Anlage K19, Blatt 119 der Akten) verwiesen.

Es habe sich um ein gravierendes Reparaturvorhaben gehandelt, dabei sei es vollkommen unüblich, dass kein technischer Inspektor der Reederei anwesend sei. Der G. L. habe über die Reparatur informiert werden müssen, ein Vertreter habe anwesend sein müssen. Dies sei unstreitig nicht der Fall gewesen. Bei der später durchgeführten Reparatur seien sowohl der technische Inspektor Herr J. als auch ein Vertreter des G. L. anwesend gewesen.

Die Servicetechniker und Taucher hätten den Einsatz aus Sicherheitsgründen abgebrochen, da zu viele Bordaktivitäten gleichzeitig auszuführen gewesen seien.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 5. August 2013 erteilte Abmahnung zu widerrufen und aus seiner Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die E-Mail von Herrn J. vom 20. Juni 2013 habe der Kläger nicht dahin verstehen können, Herr J. selbst werde bei der Reparatur dabei sein. Die Formulierung „I plan“ bedeute nicht, dass die technischen Inspektoren diesen Plan auch selbst umsetzten. Nicht der technische Inspektor, sondern der Kläger selbst sei verantwortlich gewesen für die Durchführung der Reparatur vor Ort. Auch aus der weiteren E-Mail vom 9. Juli 2013 habe der Kläger nicht schließen dürfen, Herr J. selbst werde in A. (Spanien) anwesend sein. Das Verschulden für seine fehlerhafte Annahme, ein technischer Inspektor werde die Reparatur vornehmen, trage allein der Kläger.

Der Kapitän sei nur deshalb davon ausgegangen, dass der technische Inspektor bei der Reparatur anwesend sein werde, weil ihm dies der Kläger so mitgeteilt habe. Der Kapitän habe kurz nach dem Festmachen des Schiffs in A. (Spanien) mit dem technischen Inspektor Herrn H. telefoniert und dabei erfahren, dass ein technischer Inspektor bei der Reparatur nicht zugegen sein werde. Dies habe den Kapitän nicht weiter gestört. Er sei weiter davon ausgegangen, dass die Reparatur wie geplant nach Ent- und Beladung des Schiffes vorgenommen werden würde.

In einem Telefonat am Nachmittag habe der Kläger dann deutlich gemacht, dass er die Reparatur in Abwesenheit eines technischen Inspektors nicht durchführen werde. Diese Entscheidung sei von dem Kapitän N. nicht mitgetragen worden.

Da die Reparaturarbeiten von 5 Servicetechnikern durchgeführt worden wäre, sei es auf die Arbeitszeiten der Besatzungsmitglieder nicht angekommen. Im Übrigen sei der Kläger für die entsprechende zeitliche Planung zuständig gewesen. Die Anwesenheit des technischen Inspektors, der vom Kläger zunächst allein benannte Ablehnungsgrund, hätte die Maschinenbesatzung auch nicht entlastet. Etwaige Bedenken hinsichtlich der Vorbereitung und Planung sowie des damit verbundenen Personaleinsatzes habe der Kläger gegenüber dem zuständigen technischen Inspektor zum Ausdruck bringen müssen.

Es sei ausreichend, dass das neue Seeventil zuvor vom G. L. geprüft worden sei und, wie hier geschehen, dieses Prüfzertifikat gemeinsam mit dem Ventil an Bord geliefert worden sei. Der G. L. wäre dann bei seinem nächsten regulären Besuch an Bord über den Austausch informiert worden.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht und im Übrigen zulässig und auch begründet.

I.

Der Kläger kann die Entfernung der Abmahnung vom 5. August 2013 aus seiner Personalakte verlangen.

1. Der Klagantrag ist auslegungsbedürftig, soweit der Kläger den Widerruf der Abmahnung und deren Entfernung aus der Personalakte verlangt. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob der Kläger als selbständiges Begehren neben der Entfernung aus der Personalakte auch einen formellen Widerruf der Abmahnung erreichen wollte (vgl. LAG Köln vom 24.2.1994, 6 Sa 1223/93). Zu einem solchen Begehren hat der Kläger nichts weiter vorgetragen. Die Kammer versteht den Zusatz daher als nichtselbständigen rein deklaratorischen Antragsteil, mit dem nicht ein weiterer Anspruch auf Widerruf etwaiger konkreter Tatsachenbehauptungen, die der Kläger für unrichtig hält, geltend gemacht werden sollte.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG vom 30. Mai 1996, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Nebentätigkeit; BAG vom 14. September 1994, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung) kann ein Arbeitnehmer die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB verlangen.

Bei der Abmahnung handelt es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam. Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (BAG vom 14. September 1994, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung). Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. BAG vom 16. November 1989, AP Nr. 2 zu § 13 BAT), sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (vgl. BAG vom 27. November 1985, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (vgl. BAG vom 10. November 1993, AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972; BAG vom 31. August 1994, AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. BAG vom 14. Dezember 1994, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung). Eine Abmahnung ist im Übrigen nur dann rechtswirksam, wenn sie das zu beanstandende Verhalten des Arbeitnehmers genau bezeichnet. Dazu bedarf es der Angabe, wann und auf welche Weise der Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat. Schlagwortartige Hinweise genügen diesen Anforderungen nicht. Vielmehr sind die jeweils tatsächlichen Vorfälle zu schildern, die entsprechende Vorwürfe rechtfertigen. Werden mehrere Sachverhalte in einer Abmahnung geschildert, müssen diese alle zutreffend bzw. hinreichend konkret dargestellt werden (vgl. KR/Fischermeier, § 626 BGB Rn. 262).

3. Der Kläger kann bei Anwendung dieser Grundsätze die Entfernung der ausgesprochenen Abmahnung vom 5. August 2013 aus seiner Personalakte verlangen. Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Kläger als Leiter der Maschinenanlage im Grundsatz verpflichtet wäre und dazu in der Lage sein sollte, die hier streitige Reparaturmaßnahme ohne Anwesenheit eines technischen Inspektors der Reederei durchführen zu lassen / anzuleiten. Allerdings ist die ausgesprochene Abmahnung gleichwohl aus der Personalakte zu entfernen ist, weil sie sich inhaltlich in wesentlichen Punkten als unrichtig darstellt.

Die Abmahnung nimmt ausdrücklich darauf Bezug, dass der Kläger aufgefordert worden sei, im Hafen von A. (Spanien) die defekte Absperrklappe des Steuerbord-Hochsaugers auszuwechseln. Es wird dem Kläger vorgeworfen, dass die Maßnahme nicht durchgeführt worden sei, obwohl er im Vorfeld keinerlei Bedenken gegen die Vornahme der Reparatur geäußert habe und es ihm auch bekannt gewesen sei, dass vor Ort kein Reedereiinspektor anwesend sein würde. Die Abmahnung erweckt den Eindruck, dass sich der Kläger gänzlich ohne Begründung, nahezu willkürlich am fraglichen Tag gegen eine Durchführung der Reparaturmaßnahme entschieden habe. Dieser Sachverhalt lässt sich nach den Ausführungen der Parteien im Verfahren nicht zugrunde legen. Die Beklagte selbst führt aus, der Kapitän sei von der Anwesenheit eines technischen Inspektors ausgegangen, weil der Kläger dies gegenüber dem Kapitän geäußert habe. Offenbar ging der Kläger hiervon selbst aus. Er erfuhr sodann am Tag der geplanten Reparatur selbst, dass dies nicht der Fall sein würde. Der Kläger hatte die zuvor gewechselten E-Mails tatsächlich falsch verstanden. Diesen Umstand berücksichtigt die Abmahnung zu Unrecht nicht. Durch das Weglassen dieses für die Würdigung des Verhaltens des Klägers zumindest mitentscheidenden Hintergrundes entsteht der Eindruck, dass der Kläger eine von ihm nahezu zwingend zugunsten der Durchführung der Reparatur zu treffende Entscheidung leichtfertig, ohne Rücksicht auf die Schiffssicherheit und „einfach so“ anders getroffen habe. Es scheint, als habe der Kläger in dem Wissen, es werde kein technischer Inspektor an Bord sein, bestätigt, die Reparaturarbeiten durchzuführen und am 20. Juli 2013 mit der Begründung, es werde kein technischer Inspektor dabei sein, plötzlich die Maßnahme abgelehnt. Da dieser Eindruck auch nach dem Vortrag der Beklagten falsch ist, ist die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Darauf, dass der Kläger die E-Mails schuldhaft falsch verstanden hat, wie die Beklagte meint, kommt es insoweit nicht an.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Festzusetzen waren nach dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, § 61 ArbGG Rn. 18) ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 6.900,- EUR.

Eine Entscheidung über die gesonderte Zulassung der Berufung war entbehrlich, da für die Beklagte hier die Berufung ohnehin nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG zulässiges Rechtsmittel ist.

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