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Änderungskündigung – Beendigungsregelung – Streitwert und Vergleichsmehrwert

Änderungskündigung: Hessisches LAG setzt Gegenstandswert für Vergleich auf 27.627,20

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2014 (Az.: 1 Ta 531/14) die teilweise Aufhebung eines früheren Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main beschlossen. Im Zentrum stand eine Änderungskündigung und die damit verbundene Beendigungsregelung. Besonders relevant war die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich, welcher auf € 27.627,20 bestimmt wurde. Dies reflektiert die Komplexität und die Bedeutung der Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zum Arbeitszeugnis.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ta 531/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Teilweise Aufhebung eines früheren Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main.
  2. Im Fokus stand eine Änderungskündigung eines in Frankfurt tätigen Klägers.
  3. Der Kläger akzeptierte die Kündigung unter Vorbehalt und erhob Kündigungsschutzklage.
  4. Der Vergleich betraf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht nur die Änderungskündigung.
  5. Festsetzung des Gegenstandswerts für den Vergleich auf € 27.627,20.
  6. Einbeziehung der dreifachen Bezüge des Klägers für die Beendigungsregelung.
  7. Zusätzlicher Betrag für die Regelung zum Arbeitszeugnis im Vergleich.
  8. Orientierung am Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit für die Bewertung des Vergleichsmehrwerts.

Änderungskündigung, Beendigungsregelung und Streitwerte im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung ist ein wichtiges Instrument im Arbeitsrecht, mit dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortsetzen können. In diesem Zusammenhang spielen auch die Beendigungsregelung und der Streitwert eine entscheidende Rolle. Die Beendigungsregelung legt fest, unter welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis endet, falls der Arbeitnehmer die geänderten Bedingungen nicht akzeptiert. Der Streitwert ist ein wichtiger Faktor bei der Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten und wird in der Regel nach einem Streitwertkatalog festgelegt.

Ein weiterer Aspekt ist der Vergleichsmehrwert, der sich aus der Beendigungsregelung ergeben kann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Änderungskündigung eine Abfindung erhält. In einigen Fällen kann dieser Mehrwert den Streitwert erhöhen. Allerdings ist dies nicht immer der Fall, wie beispielsweise in einem Beschluss des LAG Hessen festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die rechtlichen Herausforderungen und Feinheiten im Zusammenhang mit Änderungskündigungen, Beendigungsregelungen und Streitwerten zu verstehen, um mögliche Konflikte und finanzielle Risiken zu minimieren. Ein detaillierter Einblick in ein konkretes Urteil zu diesem Thema kann dabei helfen, das Verständnis für die komplexen Zusammenhänge im Arbeitsrecht zu vertiefen.

Änderungskündigung: Ein Dreh- und Angelpunkt im Arbeitsrecht

Im Zentrum des Falles, der vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht verhandelt wurde, stand eine Änderungskündigung. Ein Mitarbeiter in Frankfurt wurde mit der Änderung seiner Arbeitsbedingungen konfrontiert, die ihn nach Berlin versetzen sollte. Dies führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, da der Arbeitnehmer die Änderungskündigung nur unter Vorbehalt annahm und parallel dazu eine Kündigungsschutzklage einreichte. Hierbei ging es primär um die Frage, inwieweit eine Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist und welche Rechte dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall zustehen.

Der Streitwert im Fokus des Verfahrens

Eine Schlüsselrolle in diesem Prozess spielte der Streitwert, der zunächst vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main festgesetzt wurde. Dieser umfasste sowohl den Wert für die Klage als auch für den daraus resultierenden Vergleich. Die Festsetzung des Streitwerts ist entscheidend, da sie die Basis für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren bildet, gemäß § 33 RVG. Das Hessische Landesarbeitsgericht setzte nach einer Beschwerde der Klägervertreter den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich auf € 27.627,20 fest, was eine signifikante Erhöhung gegenüber der ursprünglichen Festsetzung darstellte.

Beendigungsregelung und Arbeitszeugnis als Verhandlungsgegenstand

Neben der Änderungskündigung selbst war die Beendigungsregelung des Arbeitsverhältnisses ein zentraler Punkt der Verhandlung. Das Gericht bewertete die Beendigungsregelung separat und berücksichtigte dabei die dreifachen Bezüge des Klägers. Zusätzlich wurde ein Betrag für die Regelung zum Arbeitszeugnis im Vergleich berücksichtigt, was zeigt, dass in solchen Verfahren neben den Hauptforderungen auch weitere Aspekte wie das Arbeitszeugnis eine Rolle spielen können.

Vergleichsmehrwert und Streitwertkatalog als Grundlage

Die Entscheidung des Gerichts stützte sich maßgeblich auf den Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit. Dieser Katalog ist zwar für die Gerichte nicht bindend, bietet jedoch eine wertvolle Orientierungshilfe für die Festsetzung des Streitwerts in Arbeitsrechtsverfahren. Interessant ist, dass der Vergleichsmehrwert, also der zusätzliche Wert, der durch einen Vergleich entsteht, im vorliegenden Fall nach einem anderen Ansatz als dem Wert des Hauptsacheanspruchs bemessen wurde. Dies unterstreicht die Komplexität und den individuellen Charakter jedes Arbeitsrechtsfalles.

Fazit: Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Änderungskündigungen, Beendigungsregelungen und der Festsetzung des Streitwerts hervorgehoben. Die detaillierte Betrachtung der verschiedenen Elemente des Falles zeigt die Feinheiten des Arbeitsrechts und dessen Anwendung in der Praxis.

Den vollständigen Urteilstext können Sie weiter unten nachlesen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter einer Änderungskündigung im Arbeitsrecht?

Eine Änderungskündigung ist eine spezielle Form der Kündigung im Arbeitsrecht, bei der ein bestehender Arbeitsvertrag gekündigt und gleichzeitig ein neuer Vertrag mit veränderten Bedingungen angeboten wird. In der Regel sind die neuen Bedingungen für den Arbeitnehmer ungünstiger als die alten.

Die Änderungskündigung ist in § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) geregelt. Sie kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber die angestrebte Anpassung der vereinbarten Arbeitsbedingungen nicht auf andere Weise, insbesondere durch das bestehende Direktionsrecht oder eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitnehmer, erreichen kann.

Für eine Änderungskündigung gelten im Prinzip die gleichen (mitunter sehr strengen) Voraussetzungen wie für eine Beendigungskündigung. Sie muss sozial gerechtfertigt sein, das heißt, es müssen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe für eine Kündigung vorliegen.

Der Arbeitnehmer hat verschiedene Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung zu reagieren. Er kann das Änderungsangebot ablehnen, was zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, oder er kann das Angebot unter Vorbehalt annehmen und Kündigungsschutzklage gegen die Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen erheben.

Wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ohne Vorbehalt annimmt, gelten die neuen Arbeitsbedingungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Wenn er das Angebot ablehnt und keine Kündigungsschutzklage erhebt oder diese verliert, endet das Arbeitsverhältnis.

Es ist zu betonen, dass eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen ohne gleichzeitige Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses kein Fall von Änderungskündigung ist, sondern ein Vertragsverstoß, wenn sie nicht durch das Direktionsrecht gedeckt ist.


Das vorliegende Urteil

Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 1 Ta 531/14 – Beschluss vom 12.12.2014

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2014 – 26 Ca 3984/14 – teilweise aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 27.627,20 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Klägervertreter hat Erfolg.

Der Kläger, der bisher in Frankfurt für die Beklagte tätig war, erhielt von der Beklagten eine Änderungskündigung, die er unter Vorbehalt angenommen und gegen die er im Übrigen Kündigungsschutzklage verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag erhoben hat. Nach dem Änderungsangebot hatte der Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bezügen (= € 4.456,00 brutto) in Berlin zu arbeiten.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2014 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 44 d.A. Bezug genommen wird. Das Arbeitsgericht hat nach vorheriger Anhörung des Klägers und seines Prozessvertreter durch Beschluss vom 28. August 2014 den Gegenstandswert für die Klage auf € 13.368,00 und für den Vergleich auf € 17.824,00 festgesetzt, wobei im Hinblick auf die Höhe und Begründung der Gegenstandswertfestsetzung auf die Ausführungen im Anhörungsschreiben (Bl. 55 d.A.) Bezug genommen wird. Gegen diesen, ihnen am 1. September 2014 zugestellten Beschluss haben die Klägervertreter mit einem am 15. September 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 62 d.A.) Beschwerde eingelegt und begründet, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 22. September 2014 nicht abgeholfen hat.

II.

Die zulässige Beschwerde der Klägervertreter hat Erfolg.

Den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich, der allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ist auf € 27.627,20 festzusetzen.

In diesem Betrag ist die Beendigungsregelung in Ziffer 1 des Vergleichs unter Beachtung von § 42 Abs. 2 GKG in Höhe der dreifachen Bezüge der Klägerin in Ansatz gebracht worden. Dies rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Parteien im Rahmen des Klageverfahrens nicht um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten haben. Gegenstand der Klage war insoweit lediglich die Änderungskündigung der Beklagten vom 22. Mai 2014, die der Kläger unter Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung angenommen hat.

Bei Streitigkeiten um eine unter Vorbehalt akzeptierten Änderungskündigung handelt es sich ausdrücklich nicht um einen Streit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Damit kommt der Regelung in Ziffer 1 des Vergleichs ein eigenständiger Inhalt in Bezug auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu, der nicht – auch nicht anteilig – in den Gegenstandswerten der Klage enthalten ist.

Hinzu kommt der Betrag in Höhe von € 891,20 für die Regelung zum Arbeitszeugnis im Vergleich. Diese ist mit 20% eines Bruttomonatsgehalts zu bemessen.

Infolge der Verpflichtung der Beklagten aus Ziffer 7 des Vergleichs, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer im Vergleich festgelegten Ausgestaltung zu erteilen, erhöht sich der Vergleichswert um 20% eines Gehalts des Klägers.

Nach der von der Beschwerdekammer vertretenen Auffassung, gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog 2014 (Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Juli 2014, veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.), wird ein Vergleichsmehrwert bei unstreitigen und gewissen Ansprüchen, deren Durchsetzung jedoch ungewiss ist, für das Titulierungsinteresse mit 20% des Wertes des Anspruchs angenommen (siehe Streitwertkatalog 2014 I. Nr. 22.2). Anderes gilt, wenn durch den Vergleichsschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dann ist der Vergleichsmehrwert mit dem Wert des Hauptsacheanspruchs zu bewerten (vgl. Streitwertkatalog I. Nr. 22.1). Dies wird beispielshaft angenommen, wenn im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung eine Regelung zum Arbeitszeugnis mit inhaltlichen Festlegungen in dem Vergleich aufgenommen wird.

Die Beschwerdekammer orientiert sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr an dem von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog. Dabei verkennt sie nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 – 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 – 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 – 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070).

Das Vorliegen der Voraussetzung für die Bemessung der Zeugnisregelung im Vergleich nach dem Wert des Hauptanspruchs ist im Streitfall nicht erkennbar. Es geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung gehandelt hat. Streitgegenstand war zunächst eine betriebsbedingte Änderungskündigung und dann aufgrund der Regelung im Vergleich eine betriebsbedingte Beendigungskündigung. Deshalb kann vorliegend allenfalls von einem Titulierungsinteresse für einen an sich unstreitigen Anspruch, dessen Durchsetzung jedoch ungewiss ist, ausgegangen werden, den die Parteien in ihrem Vergleich jedoch vollstreckungsfähig geregelt haben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG) und eine Beschwerdegebühr aufgrund des Erfolgs der Beschwerde nicht erhoben wird.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.

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