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Arbeitnehmerkündigung aus betriebsbedingten Gründen

ArbG Hagen (Westfalen) – Az.: 3 Ca 732/20 – Urteil vom 08.12.2021

1. Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert für das vorliegende Schlussurteil auf 12.600,00 Euro und für das gesamte Verfahren auf 16.800,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger streitet noch mit dem Beklagten zu 1. über die Rechtswirksamkeit einer von der A GmbH & Co. KG unter Berufung auf betriebsbedingte Gründe ausgesprochenen ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Der am 18.05.1976 geborene Kläger, der verheiratet ist und vier unterhaltsberechtigte Kinder hat, war seit dem 10.01.2000 als Maschinenführer zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt durchschnittlich 4.200,00 Euro bei der A GmbH & Co. KG, ursprünglich geschäftsansässig B straße 3, „00000“ C, beschäftigt.

Die A GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin), ursprünglich geschäftsansässig B straße 3, „“00000“ C, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.12.2020 inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist bzw. war jedenfalls mit überwiegender betrieblicher Tätigkeit Entwicklungslieferant für Automobilhersteller. Sie entwickelte für ihre Kunden maßgeschneiderte Produkte und individuelle Lösungen mit hohem technologischem Know-how. Sie verfügte über eine Entwicklungs- und Herstellungsprozesskette von CAD-Konstruktion, Prototypenbau, Versuchsabsicherung bis hin zur Industrialisierung. Der Umsatz, den die Schuldnerin mit Kunden aus der Automobilbranche generierte, lag nach streitigem Vortrag der Beklagten zu 2) bei 90 bis 95 % (u. a. D, E, F, G). Der Umsatz der Schuldnerin, den diese aus anderen Bereichen, z. B. mit Unternehmen aus dem Baubereich generierte, lag nach streitigem Vortrag der Beklagten zu 2) im einstelligen Prozentbereich, nach Klägervortrag bei ca. 15 %. Entsprechend verhielt es sich nach ebenfalls streitigem Vortrag der Beklagten zu 2) mit dem Arbeitsaufwand. Größter Kunde der Schuldnerin war jedenfalls bis März 2019 unstreitig die D-Gruppe, mit der die Schuldnerin ca. 75 % ihres Umsatzes erzielte. Der zweitwichtigste Kunde war E, für den die Schuldnerin noch bis 08.06.2020 einen Auftrag abarbeitete. Die Schuldnerin beschäftigte zuletzt, jedenfalls bis Anfang des Jahres 2019, ca. 460 Mitarbeiter. Diesbezüglich wird auch auf die von dem Kläger vorgelegten, ursprünglichen Organigramme der Schuldnerin Bezug genommen (Anlagenkonvolut zum Klägerschriftsatz vom 08.09.2020, Bl. 99 ff. d. A.).

Ein Betriebsrat ist im ursprünglichen Betrieb der Schuldnerin gewählt.

Am 29.01.2019 sprach die Schuldnerin gegenüber zahlreichen Arbeitnehmern eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses aus. Eine Freistellung der betroffenen Arbeitnehmer von der Arbeit erfolgte ab dem 28.06.2019. Die Unwirksamkeit dieser Kündigungen wurde letztlich durch das BAG festgestellt.

Unter dem 29.08.2020 wurden seitens der Schuldnerin „Wiederholungskündigungen“ ausgesprochen. Soweit ersichtlich, ist die Unwirksamkeit sämtlicher dieser Kündigungen jedenfalls erstinstanzlich arbeitsgerichtlich festgestellt worden.

Am 05.09.2019 (gemäß Vortrag der Beklagten zu 2)) bzw. 01.10.2019 (gemäß Klägervortrag) nahm die Beklagte zu 2) ihre aktive Betriebstätigkeit mit knapp 70 Arbeitnehmern auf. Die Arbeitnehmer waren alle vorher bei der Schuldnerin beschäftigt gewesen. Sie hatten alle ihr Arbeitsverhältnis zu der Schuldnerin beendet, und einen neuen Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 2) unterzeichnet. Der bis dahin tätige Personalleiter der Schuldnerin ist Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) arbeitet mit Maschinen, die vorher von der Schuldnerin benutzt wurden, unter der gleichen Adresse, wie die Schuldnerin, in der B straße 3 in „00000“ C, auf einem Teil der Fläche, der vorher auch von der Schuldnerin genutzt wurde. Vor Tätigkeitsaufnahme durch die Beklagte zu 2) wurden die Betriebsflächen der Schuldnerin und der Beklagten zu 2) optisch und eindeutig sichtbar durch eine rote Linie getrennt.

Die Geschäftsräume an dem Standort in der B straße 3 in C stehen im Eigentum der H GmbH & Co. KG, I (kurz: H). Die Beklagte zu 2) hat die von ihr genutzten Geschäftsräume von der H angemietet. Sie hat keinen Mietvertrag von der Schuldnerin übernommen.

Am 19.09.2019 wurden rund 140 zu diesem Zeitpunkt noch aktiv Beschäftigte der Schuldnerin ausgesperrt, indem ihnen ohne Vorankündigung der Zutritt zu ihren Arbeitsplätzen verweigert wurde. Gemäß einem in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Artikel der Westfalenpost vom 23.09.2019 (Bl. 95, 96 d. A.) wurde vorerst eine Anlage von der Schuldnerin weitergeführt, ebenso Teile des Versands, und einige Angestellten arbeiteten weiter. Zwischen 20 bis 30 Mitarbeiter der verbliebenen, 140-köpfigen Belegschaft der Schuldnerin würden weiter arbeiten.

In der Folgezeit erbrachten die Schuldnerin und die Beklagte zu 2) jeweils auf getrennten Flächen nebeneinander Arbeiten in den Betriebsräumlichkeiten B straße 3, „“00000“ C. Streitig ist zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2), ob die Schuldnerin und die Beklagte zu 2) jeweils wechselseitig auch Arbeiten füreinander erbrachten und sich wechselseitig Personal für Arbeiten zur Verfügung stellten. Unstreitig wurden Umkleideräume und WCs von den Mitarbeitern beider Unternehmen gleichzeitig/gemeinsam genutzt.

Mit Schreiben vom 30.03.2020 (Bl. 3 d. A.), dem Kläger zugegangen am 30.03.2020, sprach die Schuldnerin dem Kläger gegenüber eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2020 aus, hilfsweise fristgerecht zum nächst zulässigen Zeitpunkt.

Mit seiner am 06.04.2020 bei Gericht eingehenden Klageschrift, ausschließlich gerichtet gegen die Schuldnerin ursprünglich als Beklagte zu 1. in dem vorliegenden Rechtsstreit, begehrt der Kläger zunächst die Feststellung der Nichtbeendigung seines zu der Schuldnerin bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Mit Schriftsatz vom 26.05.2020, eingehend bei Gericht am 26.05.2020, erweitert der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2., indem er nunmehr über das ursprüngliche Klagebegehren hinaus festgestellt wissen will, dass sein zu der Schuldnerin bestehendes Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2. übergegangen sei und dort fortbestehe, und er begehrt eine Verurteilung der Beklagten zu 2., den Kläger unverändert weiter zu beschäftigen, hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß § 113 BetrVG zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 08.09.2020 fasst der Kläger dann seine Anträge – ohne Änderung des Klagebegehrens in der Sache – neu, wofür auf die dortige Antragsformulierung Bezug genommen wird (Bl. 63, 64 d. A.).

Nachdem der Rechtsstreit zwischenzeitlich aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den oben genannten Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.12.2020 über das Vermögen der Schuldnerin diese betreffend gemäß § 240 ZPO unterbrochen war, ist am 22.02.2021 zunächst ein klageabweisendes Teilurteil (Bl. 224 ff. d. A.) erlassen worden, soweit es um die gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Anträge zu 3. (einschließlich Hilfsantrag) und zu 4. in dem Schriftsatz des Klägers vom 08.09.2020 ging. Gegen dieses Teilurteil hat der Kläger beim LAG Hamm Berufung eingelegt. Das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens lautet dort 8 Sa 226/21.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.06.2021, eingehend bei Gericht am 17.06.2021, das Verfahren gegen den durch den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main bestellten Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Dr. J., aufgenommen, der jetzt der Beklagte zu 1. in dem vorliegenden Rechtsstreit ist.

Der Kläger hält die angegriffene Kündigung der Schuldnerin für sozial ungerechtfertigt. Ein Kündigungsgrund habe bei deren Ausspruch nicht vorgelegen. Er bestreitet das Vorliegen von dringenden betrieblichen Erfordernissen. Das gelte auch für den Vortrag, dass die Schuldnerin ihren Betrieb vollständig eingestellt habe, vielmehr sei von einem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. auszugehen. Im Betrieb der Beklagten werde weiter gearbeitet. Wegen des Betriebsübergangs sei die angegriffene Kündigung auch nach § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Ein Beschluss der Schuldnerin vom 07.02.2020, den eigenen Geschäftsbetrieb einzustellen, werde mit Nichtwissen bestritten.

Für den Vortrag des Klägers dazu, dass ein Betriebsübergang des Betriebes der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2. erfolgt sei, wird auf Seiten 6 bis 8 des Tatbestandes des in dem vorliegenden Rechtsstreit unter dem 22.02.2021 ergangenen Teilurteils Bezug genommen (Bl. 229 – 231 d. A.), darüber hinaus auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.04.2021 zur Begründung der Berufung gegen das Teilurteil, der in Kopie zur Gerichtsakte gereicht ist (Bl. 398 ff. d. A.).

Der Kläger geht aber auch davon aus, dass jedenfalls zunächst in der Zeit ab 01.10.2019 ein Gemeinschaftsbetrieb der Schuldnerin und der Beklagten zu 2. vorgelegen habe. Dies in der Weise, dass die Firmen der Schuldnerin und der Beklagten zu 2. über geraume Zeit schlichtweg parallel liefen. Zu dem weiteren Vortrag des Klägers zu dem Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs wird auf Seite 5 f. des Tatbestandes des Teilurteils vom 22.02.2021 Bezug genommen (Bl. 228 f. d. A.).

Der Kläger ist der Meinung, in eine Sozialauswahl hätten sämtliche Mitarbeiter der Schuldnerin und auch der Beklagten zu 2. einbezogen werden müssen.

Der Kläger bestreitet, dass der im Betrieb der Schuldnerin gewählte Betriebsrat vor Kündigungsausspruch ordnungsgemäß angehört worden sei. Der pauschale Hinweis in dem Anhörungsschreiben vom 19.03.2020 auf die anhängende Liste lasse nicht die Mitteilung der vollständigen Sozialdaten des Klägers, hier Familienstand und Zahl der Unterhaltspflichten, erkennen.

Der Kläger bestreitet die ordnungsgemäße Erstattung der erforderlichen Massenentlassungsanzeige durch die Schuldnerin vor Kündigungsausspruch. Er beruft sich ausdrücklich auf das Urteil des LAG Hessen vom 25.06.2021 zu dem Aktenzeichen 14 Sa 1225/20, wonach eine Massenentlassungsanzeige unwirksam sei, wenn die in § 17 Abs. 3, Satz 5 KSchG genannten Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer der Arbeitsagentur mit der Massenentlassungsanzeige vor Kündigungsausspruch nicht mitgeteilt worden seien, was auch vorliegend zur Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung führe.

Im Übrigen bestreitet der Kläger die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 KSchG durch die Schuldnerin.

Der Kläger beantragt zuletzt – unter gleichzeitiger Erklärung der Klagerücknahme hinsichtlich des bis dahin ebenfalls noch angekündigten allgemeinen Feststellungsantrages sowie des Hilfsantrages auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs – :

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Insolvenzschuldnerin (TWB GmbH & Co. KG) vom 30.03.2020 nicht beendet worden ist.

Beide Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1. macht geltend, dass die streitgegenständliche Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Schuldnerin entgegenstehen würden, bedingt sei. Die Schuldnerin habe ausweislich des Protokolls ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.02.2020 (Kopie Bl. 338 d. A.) beschlossen, ihren einzigen Betrieb in C zum 31.07.2020 zu schließen, nachdem auch von dem zuletzt verbliebenen Kunden E der Produktionsauftrag zum 30.06.2020 gekündigt worden sei. Ende März 2020 habe die Schuldnerin grundsätzlich gegenüber allen Arbeitnehmern fristgerechte Kündigungen ausgesprochen und bei den Mitarbeitern mit Sonderkündigungsschutz die behördlichen Zustimmungsverfahren eingeleitet. Die noch beschäftigten Arbeitnehmer seien dann zunächst sukzessive und am 08.06.2020 vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt worden. Nachdem die Schuldnerin den Mietvertrag für die Betriebsimmobilie mit ihrem Schreiben vom 28.05.2020 zum 31.07.2020 gekündigt habe, sei das Mietobjekt zum Vertragsende an die Vermieterin zurückgegeben worden. Damit habe sich die Prognose der Schuldnerin durch die tatsächlich erfolgte Betriebsstilllegung zum 31.07.2020 vollumfänglich realisiert, so dass es auf das Vorliegen eines irgendwie gearteten einheitlichen Betriebs mit der Beklagten zu 2., der zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs jedenfalls aufgrund der beabsichtigten Stilllegung des Betriebes aufgelöst gewesen sei, überhaupt nicht ankomme. Ein Gemeinschaftsbetrieb habe auch nicht vorgelegen. Da allen Arbeitnehmern gekündigt worden sei, entfalle die Sozialauswahl. Angesichts dieses dezidierten Vortrags und der vorgelegten schriftlichen Unterlagen sei das bloße Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen nicht ausreichend.

Das gelte auch für die Beteiligung und Anhörung des Betriebsrats vor der streitgegenständlichen Kündigung. Dem Betriebsrat sei bereits zu Beginn der Verhandlungen mit dem Schreiben der Schuldnerin vom 17.02.2020 (Kopie auf Bl. 355 und 356 d. A.) die Absicht mitgeteilt worden, das Interessenausgleichs- und Konsultationsverfahren sowie das Anhörungsverfahren zu den Kündigungen miteinander zu verbinden. Nach dem dortigen handschriftlichen Vermerk hätten Frau K. und Frau Rechtsanwältin J. dieses Schreiben noch am 17.02.2020 um 16.24 Uhr in den Briefkasten des Betriebsrats eingeworfen, wobei das Schreiben mit der Bezeichnung „Verfahren nach § 17 KSchG“ und „Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 KSchG“ vom 17.02.2020 (Kopie Bl. 357 bis 360 d. A.) beigefügt gewesen sei. Nachfolgend habe der Betriebsratsvorsitzende Aksu die „Gesamtpersonalliste für BR für Einigungsstelle und Konsultationsverfahren mit Gehältern, Stand August 2018 als Grundlage für die Abfindungsberechnung“ (Kopie Bl. 367 bis 375 d. A.) erhalten und dies auf der Liste auch quittiert. Mit dem Schreiben vom 09.03.2020 (Kopie Bl. 376 und 377 d. A.) sei den Rechtsanwälten M. und N. als den Bevollmächtigten des Betriebsrats im Rahmen des Konsultationsverfahrens neben einer korrigierten Arbeitnehmerliste die präzisierte Zusatz-Betriebsvereinbarung nebst Anlagen übermittelt worden. Mit dem Schreiben vom 19.03.2020 (Kopie Bl. 347 bis 352 d. A.), überschrieben mit „Kündigungsanhörung zur ordentlichen Kündigung gem. § 102 BetrVG und § 15 Abs. 4 KSchG sowie §§ 179 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 15 Abs. 4 KSchG“, habe die Schuldnerin dann den Betriebsrat unter Bezugnahme auf die erteilten Informationen und zu den beabsichtigten Kündigungen aller Arbeitnehmer ordnungsgemäß angehört. Dieses Schreiben sei ausweislich des handschriftlichen Vermerks der Frau K. noch am selben Tage um ca. 18.36 Uhr in den Privatbriefkasten des Betriebsratsvorsitzenden O. eingeworfen worden.

Damit sei nicht nur die Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG und das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt worden, sondern auch die als Anlage B 10 in Kopie vorgelegte Massenentlassungsanzeige vom 29.03.2020 nebst Anlagen (Bl. 422 ff. d. A.) Den vollständigen Eingang der Massenentlassungsanzeige noch am selben Tag habe die Arbeitsagentur Hagen mit ihrem Schreiben vom 02.04.2020 (Kopie Bl. 353 f. d. A.) bestätigt.

Im Übrigen sei der Klägervortrag widersprüchlich, der für einen Betriebsübergang und einen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2. verschiedene Zeitpunkte nenne. Sollte ein Betriebsübergang aber spätestens zum 30.03.2020 stattgefunden haben, wäre die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage schon deshalb abzuweisen, da die Schuldnerin die streitgegenständliche Kündigung dann nicht mehr als Arbeitgeberin ausgesprochen hätte.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf die ausgetauschten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die in mündlicher Verhandlung zu Protokoll abgegebenen Erklärungen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist hinsichtlich des zuletzt zur Entscheidung gestellten Feststellungsantrages (Kündigungsschutzantrag) zulässig.

Die Kündigungsschutzklage ist zutreffend nach Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Beklagten zu 1., den Insolvenzverwalter, als Partei Kraft Amtes gerichtet (siehe hierzu nur BAG, Urteil vom 21.09.2006 – 2 AZR 573/05 -, in: NZA 2007, 404 ff.).

B.

Die Klage ist hinsichtlich des zuletzt gestellten Feststellungsantrages jedoch unbegründet und war daher auch im Übrigen abzuweisen.

Die dem Kläger gegenüber mit dem Schreiben der Schuldnerin vom 30.03.2020 ausgesprochene Kündigung erweist sich unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt als rechtsunwirksam, so dass sein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.10.2020 sein Ende gefunden hat.

a)

Die Kündigung ist nicht aus Gründen gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam.

aa)

Die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes sind anzuwenden, weil der Kläger im Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung vom 30.03.2020 länger als 6 Monate im Betrieb der Schuldnerin in C beschäftigt gewesen ist (§ 1 Abs. 1 KSchG) und dort ausweislich der Angaben in der Massenentlassungsanzeige vom 29.03.2020 nebst Anlagen noch (mindestens) 258 Arbeitnehmer tätig waren, so dass der betriebliche Geltungsbereich gemäß § 23 Abs. 1 KSchG ebenfalls erfüllt ist.

Allerdings ist die von der Schuldnerin ausgesprochene Kündigung vom 30.03.2020 nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, sondern durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers über den 31.10.2020 hinaus entgegenstehen, bedingt (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG). Auf eine Sozialauswahl kam es nicht an, weil mit dem Prozessvortrag des Beklagten zu 1. davon auszugehen ist, dass sämtliche Arbeitnehmer von der Schuldnerin entlassen worden sind. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht die ihm in diesem Zusammenhang nach § 1 Abs. 3 S. 3 KSchG obliegende Darlegungs- und Beweislast erfüllt.

bb)

Die streitgegenständliche Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG aus dringenden betrieblichen Erfordernissen wegen beabsichtigter – und dann auch planmäßig vollzogener – Stilllegung des gesamten Betriebes der Schuldnerin zum 31.07.2020 sozial gerechtfertigt, weil dadurch die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger als Maschinenbediener spätestens mit Ablauf seiner Kündigungsfrist am 31.10.2020 weggefallen ist.

(1)

In der Rechtsprechung ist weiter anerkannt, dass die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber in der Regel einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ergibt (siehe BAG, Urteil vom 27.09.1984 – 2 AZR 309/83 -, in: AP Nr. 39 zu § 613 a BGB unter B III. 2. der Gründe; Urteil vom 18.01.2001 – 2 AZR 514/99 -, in: DB 2001, S. 1370 f. unter 2. der Gründe; KR/Rachor, 12. Auflage, § 1 KSchG, Rdnr. 615). Entschließt sich der Arbeitgeber, seinen Betrieb stillzulegen, so stellt dies eine unternehmerische Entscheidung dar, die nicht auf ihre Zweckmäßigkeit nachzuprüfen ist (KR/Rachor, § 1 KSchG, Rdnr. 615). Eine wegen Betriebsstilllegung erklärte ordentliche Kündigung ist dann sozial gerechtfertigt, wenn die auf die Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits getroffen wurde. Dabei reicht es aus, dass die Stilllegungsabsicht greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige, betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist die geplante Stilllegung durchgeführt ist und der Arbeitnehmer deshalb entbehrt werden kann (BAG, Urteil vom 20.01.1994 – 2 AZR 489/93 -, in: NZA 1994, S. 653 ff. [654]; Urteil vom 27.02.1997 – 2 AZR 160/96 -, in: AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung unter II. 2. a) der Gründe; Urteil vom 18.01.2001 a. a. O., DB 2001, S. 1370 f. unter 2. der Gründe; Urteil vom 08.11.2007 – 2 AZR 554/05 -, in: EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 156, juris Rdnrn. 17 f.; KR/Rachor, § 1 KSchG, Rdnr. 617, Ascheid/Preis/Schmidt-Kiel, Kündigungsrecht, 6. Auflage, § 1 KSchG, Rdnr. 480). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei immer der des Kündigungsausspruchs.

Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG, Urteil vom 16.02.2012 – 8 AZR 693/10 -, NZA-RR 2012, 465, juris Rdnr. 38).

(2)

Davon ausgehend ergibt sich hier nach Überzeugung der erkennenden Kammer, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung vom 30.03.2020, dem Kläger zugegangen am 30.03.2020, endgültig entschlossen war, ihren Geschäftsbetrieb zum 31.07.2020 einzustellen und den dortigen Betrieb endgültig stillzulegen.

Die Stilllegungsabsicht ist eine innere Tatsache, die einer unmittelbaren, objektivierten Wahrnehmung nicht zugänglich ist. Äußere Begleitumstände und tatsächliche Entwicklungen lassen aber Rückschlüsse darauf zu, ob die bloße Behauptung der Stilllegungsabsicht zutrifft (siehe nur BAG, Urteil vom 27.11.2003 – 2 AZR 48/03 -, in: NZA 2004, 477 ff. (478); LAG Hamm, Urteil vom 10.02.2003 – 2 Sa 826/02 -, in juris Rdnr. 40).

Vorliegend bestehen an der Stilllegungsabsicht der Schuldnerin keine vernünftigen Zweifel.

Zum Beleg für die Stilllegungsabsicht der Schuldnerin hat der Beklagte zu 1) als Anlage B 1 das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin vom 07.02.2020 in Kopie vorgelegt, welches den Beschluss der Gesellschafter zur Schließung des Betriebes in C zum 31.07.2020 ausweist. Durch einen solchen Gesellschafterbeschluss kann eine Stilllegungsentscheidung dokumentiert werden (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 28.04.2004 – 18 Sa 1765/03 -, in juris Rdnr. 41).

Auch wenn der Kläger diesen Stilllegungsbeschluss gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten durfte, da er an dessen Zustandekommen nicht beteiligt war, führt dies jedoch nicht dazu, dass ein pauschales Bestreiten genügt (vgl. dazu: LAG Hamm, Urteil vom 19.03.2005 – 8 Sa 7/09 – juris Rdnr. 46 am Ende). Vielmehr hätte der Kläger den Stilllegungsbeschluss der Gesellschafter der Schuldnerin substantiiert bestreiten müssen, nachdem der Beklagte zu 1. das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 07.02.2020 in Kopie vorgelegt hat. Einen Fälschungseinwand hat der Kläger nicht erhoben und auch nicht behauptet, die entsprechende(n) Person(en) hätten einen solchen Beschluss nicht gefasst (vgl. dazu: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.02.2020 – 1 Sa 120/19 – juris Rdnr. 47). Das Protokoll als Privaturkunde erbringt gemäß § 416 ZPO vollen Beweis, dass die enthaltenen Erklärungen von dem/den Aussteller/n abgegeben wurden. Nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des diesbezüglich mit Ablichtungen untermauerten Vortrags des Beklagten zu 1. bestehen damit nicht, so dass die erkennende Kammer es nicht für erforderlich gehalten hat, diesem „ins Blaue hinein“ eingewandten Bestreiten mit Nichtwissen nachzugehen und weitere Untersuchungen über die Richtigkeit anzustellen (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2006 – 6 TaBV 16/06 -, in: NZA-RR 2007, 136, 137). Vielmehr ist die erkennende Kammer von der Existenz der Stilllegungsentscheidung der Schuldnerin aufgrund der vorgelegten Unterlagen überzeugt.

Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Schuldnerin ihre Entscheidung nicht etwa für sich behalten hat, sondern mit den beiden vorgelegten Schreiben vom 17.02.2020 ihre Stilllegungsabsicht dem Betriebsrat mitgeteilt, sowie das Interessenausgleichs- und Konsultationsverfahren eingeleitet hat. Im weiteren Verlauf ist der Betriebsrat dann mit dem Schreiben vom 19.03.2020 zu den beabsichtigten Kündigungen grundsätzlich aller Mitarbeiter angehört und bei der zuständigen Arbeitsagentur Hagen die Massenentlassungsanzeige vom 29.03.2020 nebst Anlagen abgegeben worden. Außerdem wurde ausweislich des Schreibens vom 28.05.2020 der Mietvertrag für die Betriebsimmobilie in C von der Schuldnerin zum 31.07.2020 gekündigt. Der Kläger hat auch selbst nicht behauptet, dass die Schuldnerin ihren Betrieb in C danach noch fortgeführt hat. Vielmehr trägt der Kläger selbst auf Seite 18 seines Schriftsatzes vom 08.09.2020 (Bl. 80 d. A.) vor, dass alle Arbeitnehmer der Schuldnerin ab dem 08.06.2020 freigestellt worden seien, und dass die Schuldnerin seitdem keinerlei Tätigkeiten mehr ausgeübt habe.

cc)

Demgegenüber sind vom Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgebracht worden, dass die Schuldnerin im maßgeblichen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung vom 30.03.2020 nicht ernsthaft einen endgültigen Stilllegungswillen gehabt, sondern einen (Teil-) Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. geplant hat.

Zwar schließen Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung sich gegenseitig aus. An einem endgültigen Beschluss zur Stilllegung fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung etwa noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht (BAG, Urteil vom 16.02.2012, NZA-RR 2012, 465, juris Rdnr. 37; Erfurter Kommentar/Oetker, 22. Auflage, § 1 KSchG, Rdnrn. 281, 282).

Dafür, dass die Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ihren Betrieb nicht endgültig stilllegen wollte, sondern die Fortführung (im Sinne eines Betriebsübergangs) im Blick hatte, gibt es anhand des Klägervortrags jedoch keine konkreten Anhaltspunkte.

In dem Teilurteil vom 22.02.2021 in dem vorliegenden Rechtsstreit ist festgestellt und auf Seite 16 ff. der Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 239 ff. d. A.) ausführlich dazu ausgeführt worden, dass ein Betriebs(teil)übergang des Betriebes der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2), der zu einem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte zu 2. hätte führen können, nicht feststellbar ist, wofür auf die dortigen Entscheidungsgründe ausdrücklich Bezug genommen wird. Demnach ist hier auch kein Betriebs(teil)übergang feststellbar, der die seitens der Schuldnerin am 07.02.2020 beschlossene und zum 31.07.2020 umgesetzte Betriebsstilllegung entgegengehalten werden könnte und auf den der Kläger sich berufen könnte.

Soweit der Kläger nunmehr seinen Berufungsbegründungsschriftsatz vom 07.04.2021 zu dem Aktenzeichen LAG Hamm 8 Sa 226/21 zur Gerichtsakte reicht (Bl. 398 ff. d. A.), mit dem er seine gegen das Teilurteil vom 22.02.2021 eingelegte Berufung begründet, und auf die dortigen Ausführungen Bezug nimmt, ist der Kammer zum einen nicht bekannt, dass der Kläger mit der dortigen Argumentation vor dem LAG Hamm Erfolg hatte. Zu einem Ergebnis des Berufungsverfahrens konnten die Prozessvertreter der Parteien im Kammertermin vorliegend am 08.12.2021 keine Angaben machen. Zum anderen wird für die Kammer nicht deutlich, dass der Kläger sich aufgrund der Berufungsbegründung nunmehr doch erfolgreich auf einen Betriebs(teil)übergang berufen könnte, der einer am 07.02.2020 seitens der Schuldnerin beabsichtigten Betriebsstilllegung entgegengestanden hätte. Denn an der Grundfeststellung des Teilurteils, dass anhand der Indizien Arbeitnehmerzahl der Beklagten zu 2), genutzte Betriebsfläche, der genutzten Maschinen und Nichtarbeit der Beklagten zu 2. für die ehemaligen Großkunden der Schuldnerin allenfalls von einem Betriebsteilübergang des Betriebes der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2. ausgegangen werden könne, dass aber nicht feststellbar sei, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers einem übergegangen Betriebsteil zuzuordnen sei, ändert die Berufungsbegründung nach Auffassung der Kammer nichts. Die Schuldnerin hatte zuletzt nicht lediglich 162 Arbeitnehmer, wie der Kläger in der Berufungsbegründung ausführt, sondern sie ging selbst gemäß vorgelegter Massenentlassungsanzeige von (mindestens) 258 Arbeitnehmern aus. Der Kläger trägt nicht vor, dass die maximal 84 Arbeitnehmer der Beklagten zu 2. aus den vermeintlich zuletzt noch 162 Arbeitnehmern der Schuldnerin abgeworben worden sein sollen. Dass die Beklagte zu 2. sodann nur wesentliche „Knowhow-Träger“ von der Schuldnerin übernomme n hätte, wird aus dem Klägervortrag substantiiert nicht erkennbar. Dass die Beklagte zu 2) insbesondere die Großkunden D, E und F der Schuldnerin übernommen habe, trägt der Kläger selbst nicht vor. Der Vortrag des Klägers zur Fortführung einer Produktionsstraße der Schuldnerin durch die Beklagte zu 2. ist unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, um welche konkrete Produktionsstraße es sich hier handeln soll und welche Produkte dort hergestellt wurden bzw. werden.

Es ist daher nach wie vor nicht feststellbar, dass ein kompletter Übergang des Betriebes der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2) vorliegt, auch kein Betriebsteilübergang, auf den der Kläger sich berufen könnte und der vorliegend der seitens der Schuldnerin geplanten und umgesetzten, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers führenden Kündigung entgegengehalten werden könnte.

dd)

Ist nach alledem von dem Wegfall der bisherigen und dem Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger in dem planmäßig zum 31.07.2020 stillgelegten Betrieb der Schuldnerin in C auszugehen, erweist sich die streitgegenständliche Kündigung auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG als sozialwidrig.

Die Frage der sozialen Auswahl stellte sich für die Schuldnerin nicht, weil sie nach ihrer durch das Anhörungsschreiben vom 19.03.2020 gegenüber dem Betriebsrat und durch die Massenentlassungsanzeige vom 29.03.2020 nebst Anlagen gegenüber der Arbeitsagentur dokumentierten Absicht alle noch bestehenden Arbeitsverhältnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen wollte. Es ist nämlich keine Sozialauswahl erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Kündigung – wie hier – nach den Planungen des Arbeitgebers feststeht, dass zum Entlassungstermin der Betrieb stillgelegt wird und keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt werden (BAG, Urteil vom 10.10.1996 – 2 AZR 651/95 -, in: NZA 1997, 92 (93 f.)).

ee)

Die streitgegenständliche Kündigung vom 30.03.2020 kann auch nicht deshalb als unwirksam angesehen werden, weil die Schuldnerin die bei der Beklagten zu 2. beschäftigten Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl einbezogen hat.

Wie bereits in dem Schriftsatz des Beklagten zu 1. vom 03.08.2021 zutreffend ausgeführt worden ist, kann dem Vorbringen des Klägers nicht in ausreichender Weise entnommen werden, dass die Schuldnerin und die Beklagte zu 2. einen einheitlichen Betrieb gehabt haben.

Unabhängig davon scheidet eine Sozialauswahl unter Einbeziehung der Beschäftigten der Beklagten zu 2. aber bereits dann aus, wenn ein etwaiger Gemeinschaftsbetrieb zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Weiterbeschäftigung des Klägers in Frage stand, bereits aufgelöst worden ist. Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl ist nämlich nicht nur dann nicht vorzunehmen, wenn ein Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht; Gleiches gilt vielmehr auch dann, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der eine der Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird (BAG, Urteil vom 24.02.2005 – 2 AZR 214/04 – NZA 2005, 865 ff.; Urteil vom 21.05.2008 – 8 AZR 84/07 – NZA 2008, 753, juris Rdnr. 32 m. w. N.).

Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der Betrieb der Schuldnerin in C, der nach Auffassung des Klägers einen Gemeinschaftsbetrieb mit dem Betrieb der Beklagten zu 2. gebildet habe, ist bei Ablauf der Kündigungsfrist am 31.10.2020 bereits stillgelegt gewesen. Die Schließung des Betriebes der Schuldnerin hatte zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers am 30.03.2020 (Datum Kündigungszugang) auch bereits greifbare Formen angenommen, wie bereits unter B. a) bb) (2) dieser Entscheidungsgründe ausgeführt worden ist. Die Stilllegung ihres Betriebes in C durch die Schuldnerin zum 31.07.2020 hat auch der Kläger nicht durch entgegenstehenden Vortrag entkräften können. Eine Sozialauswahl unter Einbeziehung der Arbeitnehmer der Beklagten zu 2. kam schon deshalb nicht in Betracht.

b)

Die Kündigung der Schuldnerin mit Schreiben vom 30.03.2020 erweist sich auch nicht aus sonstigen Gründen als rechtsunwirksam.

aa)

Die Kündigung ist nicht aus Gründen gemäß § 613 a Abs. 4 BGB rechtsunwirksam, da, wie oben unter B. a) cc) ausgeführt, ein Betriebs(teil)übergang nicht feststellbar ist, wegen deren Umsetzung der Kündigungsausspruch dem Kläger gegenüber erfolgt ist.

bb)

Es liegt auch nicht der Unwirksamkeitsgrund gemäß § 102 BetrVG vor, obwohl der Kläger die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats vor der streitgegenständlichen Kündigung bestritten hat. Dieser Unwirksamkeitsgrund kann jedoch nicht bejaht werden, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldnerin im Anhörungsverfahren ein Fehler unterlaufen ist.

(1)

Der Beklagte ist seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Betriebsratsanhörung (vgl. hierzu nur KR/Rinck, 12. Auflage, § 102 BetrVG, Rdnr. 252) ausreichend nachgekommen, nachdem der Kläger die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung bestritten hat. Die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungsausspruch trifft den Arbeitgeber jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates (mit Nichtwissen) bestreitet (siehe nur BAG, Urteil vom 20.01.2000 – 2 AZR 368/99 -, in: NZA 2000, S. 768 ff. [769]; Urteil vom 16.03.2000 – 2 AZR 75/99 -, in: DB 2000, 1524; weitergehend BAG, Urteil vom 23.06.05 – 2 AZR 193/04 -, in: NZA 2005, 1233 ff). Hat sich der Arbeitgeber substantiiert und vollständig zur Betriebsratsanhörung geäußert, ist es aus Gründen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast dann Sache des Arbeitnehmers, konkret zu beanstanden, in welchen Punkten er die Betriebsratsanhörung für fehlerhaft hält (BAG a. a. O., NZA 2000, S. 769; NZA 2005, 1233 ff. [1234]; KR/Rinck, § 102 BetrVG, Rdnr. 253). Ein weiterhin nur pauschales Bestreiten ist dann unerheblich.

(2)

Nach Darlegung der Betriebsratsanhörung durch den Beklagten zu 1. genügt das weiterhin überwiegend pauschale Bestreiten der Betriebsratsanhörung mit Nichtwissen durch den Kläger nicht den oben genannten Anforderungen.

Der Beklagte zu 1. hat mit seinem Schriftsatz vom 03.08.2021 im Einzelnen den Ablauf des Anhörungsverfahrens dargelegt und dabei auch die dazugehörigen schriftlichen Unterlagen, insbesondere das Anhörungsschreiben der Schuldnerin vom 19.03.2020, vorgelegt. Dieses Schreiben enthält alle notwendigen Informationen zu den beabsichtigten Kündigungen, insbesondere den Stilllegungsbeschluss zum 31.07.2020 und die Daten der zur Kündigung vorgesehenen Mitarbeiter einschließlich der Kündigungsfristen und der Beendigungstermine. Darunter ist auch der Kläger aufgeführt worden. Die Sozialdaten, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Steuerklasse, Zahl der Kinder, Schwerbehinderung waren für alle Arbeitnehmer angegeben.

Dem hat der Kläger keine erhebliche, konkrete Rüge entgegengesetzt. Sein pauschales Bestreiten ist damit unerheblich (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 24.04.2008 – 8 AZR 268/07 -, in: NZA 2008, 1314, Rdnr. 31). Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 01.09.2021 auf Seite 3 (Bl. 396 d. A.) unter 4. die fehlende Angabe seines Familienstandes und seiner Unterhaltspflichten beanstandet hat, kommt es darauf nach dem Grundsatz der subjektiven Determination des Anhörungsverfahrens nicht an, weil die Schuldnerin alle noch bestehenden Arbeitsverhältnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen wollte und deshalb eine Sozialauswahl nicht vorzunehmen war.

cc)

Auch bei dem Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG hat der Kläger keinen durchgreifenden Einwand erhoben.

Das pauschale Bestreiten der ordnungsgemäßen Durchführung des Konsultationsverfahrens durch den Kläger ist unzureichend, nachdem der Beklagte zu 1. mit seinem Schriftsatz vom 03.08.2021 auf Seite 10 (Bl. 336 d. A.) unter 6. im Einzelnen den Ablauf dargelegt hat. Dabei sind auch die einschlägigen Unterlagen, nämlich insbesondere das Schreiben der Schuldnerin vom 17.02.2020 mit der Überschrift „Beabsichtigte Betriebsschließung“ sowie die beigefügten Anlagen „Entwurf Interessenausgleich“, „Entwurf Sozialplan“ und das Schreiben vom 17.02.2020 mit den Überschriften „Verfahren nach § 17 KSchG“ und „Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 KSchG“ nebst Anlagen vorgelegt worden.

Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand des Klägers, dass ein gesondertes Verfahren nach § 17 KSchG nicht stattgefunden habe, nicht zutreffend. Das bestätigen die Ausführungen in dem Schriftsatz des Beklagten zu 1. vom 04.10.2021 auf Seite 3 (Bl. 421 d. A.) unter 5., nach denen das Konsultationsverfahren gesondert eingeleitet und durchgeführt worden ist. Das wird durch das Schreiben vom 17.02.2020 mit der Bezeichnung „Verfahren nach § 17 KSchG“ ebenfalls belegt.

dd)

Die Kündigung mit Schreiben vom 30.03.2020 verstößt auch nicht gegen die Vorschriften über das Verfahren bei Massenentlassungen (§§ 17 ff. KSchG).

Der Beklagte zu 1. hat mit seinem Schriftsatz vom 04.10.2021 die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur Hagen mit dem Schreiben der Schuldnerin vom 29.03.2020, dem Anzeigenformular sowie den Anlagen M 2, M 3 und M 4 vorgelegt. Die Massenentlassungsanzeige entspricht den Anforderungen gemäß § 17 KSchG. Die erforderlichen Angaben gemäß § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG sind erfolgt. Darüber hinaus ist von der Arbeitsagentur Hagen mit Schreiben vom 02.04.2020 der vollständige Eingang der Massenentlassungsanzeige am 29.03.2020 bestätigt und das Ende der Entlassungssperre gemäß § 18 Abs. 1 KSchG von einem Monat auf den 30.04.2020 festgesetzt worden.

Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, sein pauschales Bestreiten insoweit zu substantiieren, da er dies nicht getan hat, ist die form- und fristgerechte Erstattung der Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig geworden (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2015 – 5 Sa 181/15 – juris Rdnr. 53 am Ende m. w. N.).

Daran hat auch das in dem Schriftsatz des Klägers vom 15.11.2021 angesprochene Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25.06.2021 – 14 Sa 1225/20 – nichts geändert.

Soweit in dieser – ohnehin noch nicht rechtskräftigen – Entscheidung die Auffassung vertreten worden ist, dass das Fehlen der in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG genannten Angaben (sogenannte „Soll-Angaben“) in einer Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 17 Abs. 1 KSchG in Verbindung mit § 134 BGB führe, ist bereits nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für diese Vorschrift überhaupt vorliegen. Denn nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat Voraussetzung dafür, dass die Soll-Regelung im Hinblick auf die in Rede stehenden Angaben anzuwenden ist. Ohne das Einvernehmen mit dem Betriebsrat liegt keine Situation vor, in der die Angaben gemacht werden „sollen“. Mangels Einvernehmens mit dem Betriebsrat ist der Tatbestand für das Eingreifen der Soll-Regelung nicht gegeben (so Moll, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, Großkommentar, 6. Auflage 2021, § 17 KSchG, Rdnr. 104).

Es kommt hinzu, dass es sich bei den in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG angesprochenen Angaben zum Geschlecht, zum Alter, zum Beruf und zur Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer um freiwillige Angaben handelt (Rinck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Auflage 2021, § 142, Rdnr. 28 am Ende). Deshalb hat die Nichtbeachtung dieser Sollvorschrift keine rechtlichen Folgen für die Wirksamkeit der Anzeige (Schaub/Rinck a. a. O., Rdnr. 28; Molkenbur, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht-Kommentar, 9. Auflage, § 17 KSchG, Rdnr. 35). Wenn also Angaben nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG in der Anzeige fehlen, so hat dies auf die Wirksamkeit der Anzeige keinen Einfluss (vgl. Gerhard Pfeiffer, in: Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, Kommentar, 7. Auflage 2021, § 17 KSchG, Rdnr. 70 mit weiteren Nachweisen). Denn diese Angaben sollen die Vermittlung lediglich erleichtern (Molkenbur, in: Henssler/Willemsen/Kalb a. a. O., § 17 KSchG, Rdnr. 35). Dementsprechend kann die Agentur für Arbeit insoweit um Ergänzung bitten und die nach § 20 Abs. 3 S. 2 KSchG diesbezüglichen Auskünfte einholen, soweit sie dies für erforderlich hält (vgl. Eckhoff, in: Moll, Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 5. Auflage 2021, § 50, Rdnr. 46).

ee)

Es liegt auch keine Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung aufgrund eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 KSchG vor.

Eine Kündigung kann unmittelbar nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur erklärt werden. Die betroffenen Arbeitnehmer dürfen allerdings nicht vor Ablauf der Frist des § 18 Abs. 1 oder 2 KSchG ausscheiden (BAG, Urteil vom 06.11.2008 – 2 AZR 935/07 – in: NZA 2009, 1013, Rdnr. 25; Urteil vom 25.04.2013 – 6 AZR 49/12 -, in: AP Nr. 1 zu § 343 InsO, juris Rdnr. 153; Erfurter Kommentar/Kiel, 21. Aufl., § 18 KSchG Rdnr. 2).

c)

Schließlich ist die insgesamt nicht zu beanstandende Kündigung mit dem Schreiben der Schuldnerin vom 30.03.2020 erkennbar auch fristgerecht, nämlich mit der längsten gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB von sieben Monaten zum Monatsende, zum 31.10.2020 erklärt worden.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2, Satz ArbGG, § 495 Abs. 1 ZPO.

Dem Kläger waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil er mit seinen sowohl im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 22.02.2021 als auch im Folgetermin am 08.12.2021 zur Entscheidung gestellten Anträgen unterlegen ist.

Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 08.12.2021 darüber hinaus seine Klage im Übrigen zurückgenommen hat, ist dieses ohne zusätzliche Auswirkungen auf die Kostenentscheidung geblieben. Das betrifft zunächst den allgemeinen Feststellungsantrag. Denn der allgemeine Feststellungsantrag, der neben dem punktuellen Kündigungsschutzantrag als „Schleppnetzantrag“ gemeint war, ist nicht zusätzlich zu bewerten (so der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, NZA 2018, 498, 499 unter I. 17.2), da er das identische wirtschaftliche Ziel verfolgt. Dementsprechend ist auch die Antragsrücknahme kostenneutral. Nichts anderes gilt für den ebenfalls zurückgenommenen Hilfsantrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs, welcher nur dann zu bewerten und damit zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn das Gericht über ihn hätte entscheiden müssen (siehe § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; auch LAG Berlin, Beschluss vom 03.03.2004 – 17 Ta (Kost) 6138/03 -, NZA-RR 2004, 374).

D.

Die im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG zu treffende Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes ist nach § 42 Abs. 2, Satz 1 GKG und § 3 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2, Satz 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 ZPO vorgenommen worden.

Die Höhe des festgesetzten Streitwertes für dieses Schlussurteil ergibt sich für den Kündigungsschutzantrag aus dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Bruttoverdienstes des Klägers.

Darüber hinaus war bei dem Wert für das gesamte Verfahren der im Termin am 22.02.2021 zur Entscheidung gestellte, gegen die Beklagte zu 2. gerichtete (Weiter-) Beschäftigungsantrag mit einem weiteren Bruttomonatsverdienst zu berücksichtigen (siehe den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, NZA 2018, 498, 499 unter I. 12.). Dagegen ist bei der Gesamtbetrachtung beachtet worden, dass die gegen die Beklagte zu 2. als etwaige Betriebserwerberin gerichteten Feststellungsanträge neben dem gegen den Beklagten zu 1. gestellten Kündigungsschutzantrag nicht erhöhend zu bewerten sind (vgl. den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, NZA 2018, 498, 499 unter I. 13.).

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