Skip to content

Arbeitsfortsetzung mit Wissen des Arbeitgebers im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG

ArbG München – Az.: 30 Ca 7754/12 – Urteil vom 20.12.2012

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.06.2012 nicht beendet wird.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom Oktober 2011 vereinbarten Befristung mit Schreiben der Beklagten vom 22.08.2012 geendet hat.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Dramaturgie-Koordinatorin/Daily weiterzubeschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert wird auf 22.400,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.

Die am 04.05.1972 geborene Klägerin ist seit 15.03.2001 bei der Beklagten in unterschiedlichen Serienproduktionen als Dramaturgie-Koordinatorin zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 3.200,00 € beschäftigt. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 90.

Im sog. Stabvertrag vom 10.10./12.10.2011 (Anlage B 2, Bl. 41 ff. der Akte) vereinbarten die Parteien in Ziffer 1 u.a. Folgendes:

„Der Vertragspartner verpflichtet sich, der D. zweckgebunden für die Fernsehserie „Herzflimmern“ Staffel 2 teilw. und 3 Prod.-Nr. 36.287 /36.298 – nachstehend „Produktion“ genannt – als Dramaturgie-Koordinatorin / Daily für den Zeitraum von voraussichtlich 27.10.2011 bis voraussichtlich 02.02.2012 („Produktionszeit“) ausschließlich zur Verfügung zu stehen.“

Mit Schreiben vom 03.02.2012 (Anlage B 5, Bl. 51 der Akte) teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit:

„gerne bestätigen wird Ihnen, dass Sie heute Ihre Arbeitsleistung angeboten haben. Da wir Ihnen nach dem Ende der Produktion „Herzflimmern“ keine Arbeit anbieten können, bestätigen wir Ihnen gerne, dass Sie bis auf weiteres unter Fortzahlung Ihrer Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt sind.“

Mit Schreiben vom 29.06.2012, das der Klägerin am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2012.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.07.2012, beim Arbeitsgericht München am 06.07.2012 eingegangen, erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage.

Mit Schreiben vom 22.08.2012 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass sie aus der Kündigung vom 29.06.2012 keine Rechte mehr herleiten wolle (Anlage B 1, Bl. 20 der Akte). Zudem wurde der Klägerin in diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Zweck, der der Befristung des Arbeitsverhältnisses zugrunde lag, mit der Fertigstellung der 3. Staffel der Produktion Herzflimmern, d.h. mit Ablauf 03.02.2012 erreicht worden sei und daher der Arbeitsvertrag zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens ende.

Die Klägerin ist der Meinung, dass aufgrund der Erklärung der Beklagten vom 03.02.2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliege. Die Beklagte habe im Schreiben vom 03.02.2012 gegenüber der Klägerin bestätigt, dass die Klägerin am 03.02.2012 ihre Arbeitskraft angeboten habe. Die Beklagte habe dieses Angebot angenommen und ihr Direktionsrecht dahingehend ausgeübt, dass sie die Klägerin von der Arbeitsleistung freigestellt habe unter Fortzahlung der Vergütung. Die Beklagte habe dagegen nicht darauf verwiesen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung am 02.02.2012 beendet gewesen sei. Die Klägerin habe davon ausgehen können, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei. Auch aus der von der Beklagten unter dem 29.06.2012 ausgesprochenen Kündigung ergebe sich, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handele.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.06.2012 nicht beendet wird.

2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Dramaturgie-Koordinatorin / Daily weiter zu beschäftigen.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom Oktober 2011 vereinbarten Befristung mit Schreiben der Beklagten vom 22.08.2012, 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens geendet hat.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,

Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der Befristung im Stabvertrag vom 10.10./12.10.2011 zum 06.09.2012 beendet. Die Beendigung des Arbeitsverhältnis liege an der endgültigen Einstellung der Sendung „Herzflimmern“ durch das ZDF und der darauf beruhenden Einstellung der Produktion dieser Sendung durch die Beklagte mit Ablauf des 02.02.2012. Der bisherige Aufgabenbereich der Klägerin existiere nicht mehr. Die Beklagte habe zunächst aus sozialen Erwägungen davon abgesehen, das Arbeitsverhältnis aufgrund der Zweckerreichung zu beenden. Die Beklagte habe deshalb die Zustimmung des Integrationsamtes zur beabsichtigten vorsorglichen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnis beantragt, die auch erteilt wurde. Die Kündigung sei aber außerhalb der Monats-Frist des § 88 Abs. 3 SGB IX zugestellt worden, so dass die Beklagte aus dieser Kündigung keine Rechte mehr herleite. Höchstvorsorglich habe die Beklagte unter dem 06.09.2012 erneut beim Integrationsamt die Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung beantragt.

Nach Beendigung der Produktion Herzflimmern sei die Klägerin tatsächlich nicht mehr beschäftigt worden, weil es keinen Beschäftigungsbedarf für die Klägerin mehr gegeben habe. Die Fiktion des § 15 Abs. 5 TzBfG trete aber nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen. Der Arbeitnehmer müsse die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt.

Sämtliche andere Mitarbeiter der Produktion „Herzflimmern“ hätten nicht weiterbeschäftigt werden können, so dass diese bereits mit der Zweckerreichung am 02.02.2012 die Mitteilung der Zweckerreichung erhalten hätten.

Zum Vorbringen der Parteien wird im Übrigen auf die jeweils gewechselten Schriftsätze – jeweils nebst Anlagen – und die Sitzungsniederschriften vom 31.07.2012 und 13.12.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b, 46, 48 ArbGG i.V.m. 17 ff. GVG eröffnet. Das Arbeitsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 12, 17 ZPO örtlich zuständig.

II.

Die Klage ist begründet.

Die ordentliche Kündigung vom 29.06.2012 ist unwirksam, da die Beklagte an dieser Kündigung nicht mehr festhält; die Kündigung vom 29.06.2012 beendete das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis damit nicht. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete auch nicht zwei Wochen nach Zugang der Erklärung der Beklagten vom 22.08.2012, da zu diesem Zeitpunkt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand, das allein durch das Zweckerreichungsschreiben der Beklagten vom 22.08.2012 nicht mehr beendet werden konnte.

1. Die ordentliche Kündigung vom 29.06.2012 ist unwirksam und konnte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis daher nicht auflösen. Die Beklagte hält an dieser Kündigung nicht fest und leitet daraus keine Rechte mehr her.

2. Das Arbeitsverhältnis endete auch nicht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 22.08.2012 mit Ablauf des 06.09.2012, da zwischen den Parteien aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand und dieses durch eine Erklärung der Beklagten nach § 15 Abs. 2 TzBfG nicht mehr beendet werden konnte.

a) Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Fiktion des § 15 Abs. 5 TzBfG die bewusste Arbeitsleistung des Arbeitnehmers mit seiner Bereitschaft, seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen, voraus. Es genügt nicht jede Weiterarbeit, sondern der Arbeitnehmer muss nach Ablauf der Vertragslaufzeit mit Wissen des Arbeitgebers die vertragsgemäßen Dienste tatsächlich ausführen (Urteil des BAG vom 11.07.2007, Az.: 7 AZR 501/06, zitiert nach Juris, Lipke in KR, 9. Auflage, § 15 Rdn. 27a).

b) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze wurde das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der Zweckerreichung mit dem 02.02.2012 hinaus fortgesetzt. Auch hat die Beklagte der Fortsetzung nicht unverzüglich widersprochen bzw. die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitgeteilt.

(1) Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Gerichts fortgesetzt, obwohl die Klägerin über den 02.02.2012 hinaus tatsächlich nicht gearbeitet hat. Die Klägerin bot am Tag nach der objektiven Zweckerreichung am 02.02.2012 ihre Arbeitskraft unstreitig an. Die Beklagte stellte die Klägerin unter Fortzahlung der Bezüge bis auf Weiteres frei. Die Beklagte nahm die Arbeitsleistung nicht an. Sie begründete dies damit, dass sie der Klägerin keine Arbeit anbieten könne und nicht damit, dass der der Befristungsabrede zugrundeliegende Zweck erreicht sei. Die durch die Beklagte erfolgte Freistellung der Klägerin von der Erbringung der Arbeitspflicht unter ansonsten gleich bleibenden Bedingungen, insbesondere unter Fortzahlung der Vergütung, stellt eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG dar (vgl. hierzu auch Maschmann in Annuß/Thüsing, Kommentar zum Teilzeit– und Befristungsgesetz, 3. Auflage, § 15 Rdn. 18). Der Grund für die Nichtmitteilung der Zweckerreichung nach § 15 Abs. 2 TzBfG, wie dies bei allen anderen Arbeitnehmern, die an der Produktion „Herzflimmern“ beteiligt waren, der Fall war, war nach eigenem Vortrag der Beklagten, dass die Beklagte zunächst ausschließlich aus sozialen Erwägungen und mit Rücksicht auf die persönliche Situation der Klägerin davon abgesehen habe, das Arbeitsverhältnis aufgrund der Zweckerreichung zu beenden. Damit erklärt die Beklagte selbst, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Zweckerreichung gerade nicht beendet sein sollte. Aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis letztendlich im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG fortgesetzt wurde, ist für den Eintritt der Fiktion nicht entscheidend; entscheidend ist allein, dass das Arbeitsverhältnis über den objektiven Zweckerreichungszeitpunkt zwischen den Parteien fortgesetzt wurde.

(2) Eine unverzügliche Mitteilung der Zweckerreichung durch die Beklagte erfolgte unstreitig nicht. Jedenfalls beinhaltet das Schreiben der Beklagten vom 03.02.2012 (Anlage 5, Bl. 51 der Akte) keine Mitteilung der Zweckerreichung und auch keinen Widerspruch im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 GKG, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.

V.

Der Klägerin steht gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel zu, da diese nicht beschwert ist. Die Beklagte kann gegen dieses Urteil nach Maßgabe der folgenden Rechtsmittelbelehrung Berufung beim Landesarbeitsgericht München einlegen. Bezüglich des Feststellungsantrags gilt die erste Rechtsmittelbelehrung.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!