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Arbeitsvertragsbefristung bei „wissenschaftlichem Personal“ nach WissZeitVG

ArbG Hamburg, Az.: 14 Ca 504/12

Urteil vom 05.04.2013

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung mit Vertrag vom 22.03.2012 zum 30.09.2012 nicht beendet ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.09.2012 zu unveränderten Bedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Bereich allgemeine berufsqualifizierende Kompetenzen weiter zu beschäftigen.

3. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.451,32 € festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Entfristung ihres Arbeitsvertrages sowie über Weiterbeschäftigung.

Der am … März 1969 geborene Kläger übernahm zunächst vom Sommersemester 2006 bis zum Ende des Wintersemesters 2007/2008 als Lehrbeauftragter bei der Beklagten Lehrveranstaltungen im Bereich allgemeine berufsqualifizierende Kompetenzen. Seit dem 1. April 2008 nahm er diese Aufgaben als Teilzeitbeschäftigter mit 50% der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Status einer Lehrkraft für besondere Aufgaben wahr. Er war in die Entgeltgruppe 13 TV-L Entgeltstufe 3 eingruppiert und erzielte ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.862,83 €.

Arbeitsvertragsbefristung bei „wissenschaftlichem Personal" nach WissZeitVG
Symbolfoto: kasto/Bigstock

Das Arbeitsverhältnis wurde mit Vertrag vom 13. März 2008 (Anlage K 1 – Bl. 5-6 d.A.) begründet und war befristet bis einschließlich 31. März 2010. Mit weiterem Vertrag vom 24. März 2010 (Anlage K 2 – Bl. 7-8 d.A.) wurde der Vertrag weiter bis zum 31. März 2012 befristet. Mit zuletzt unter dem 22. März 2012 geschlossenen Vertrag (Anlage K 3 – Bl. 9-10 d.A.) wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 30. September 2012 befristet. In § 1 des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages heißt es:

Herr F. wird ab 01.04.2012 gemäß § 30 TV-L in Verbindung mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12.04.2007 (WissZeitVG) als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit ausschließlicher Lehrtätigkeit gemäß §§ 27, 28 Abs. 3 HmbHG mit 1/2 der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten weiterbeschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis ist auf Basis von § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet bis 30.09.2012.

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden ohne die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Bei ihr ist ein Personalrat gebildet.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Hamburg am 10. Oktober 2012 eingegangenen Klage macht der Kläger den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend und begehrt Weiterbeschäftigung.

Der Kläger trägt vor:

Die Befristung sei unwirksam. Einer sachgrundlosen Befristung stehe die Vorbeschäftigung im Zeitraum vom 01. April 2008 bis einschließlich 31. März 2012 entgegen. Ein Sachgrund für eine Befristung sei nicht erkennbar. Auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG könne die Beklagte eine Befristung nicht stützen, da der Kläger als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Bereich allgemeine berufsqualifizierende Kompetenzen nicht unter den Begriff des wissenschaftlichen Personals im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG falle.

Der Unterrichtsgegenstand des Klägers sei gerade nicht auf die wissenschaftliche Tätigkeit in der jeweiligen Disziplin der unterrichtenden Studierenden bezogen. Er richte sich im Gegenteil in einer Komplementärfunktion zur wissenschaftlichen Arbeit gerade umgekehrt auf die Aufgabe aus, Fähigkeiten zu entwickeln, die jenseits des Wissenschaftsbetriebes für die spätere berufliche Verwertung des erworbenen Wissens und der erworbenen Fähigkeiten notwendig seien. Es gehe gerade um Berufs- und Bewerbungspraxis sowie die Entwicklung von in der beruflichen Praxis nötigen Schlüsselqualifikationen, um Berufserkundung und die Vorbereitung eines obligatorischen Berufspraktikums.

Seine Tätigkeit habe gerade nicht die Tätigkeit der Studierenden in der Wissenschaft, sondern vielmehr außerhalb des Wissenschaftsbetriebes in praktischen Berufen im Blick. Er sei auch keiner speziellen Disziplin zugeordnet. Er betreue Studierende aus einer Vielzahl geisteswissenschaftlicher Disziplinen, die den Fachbereichen „Sprache, Literatur, Medien“ zugeordnet seien.

Seiner Arbeit fehle es an einem konkreten Bezug auf irgendeine spezielle wissenschaftliche Disziplin. Sie sei gerade nicht darauf gerichtet, die jeweilige Disziplin und ihren Wissensstand zu festigen und zu erweitern. Deswegen fehle seiner Lehrtätigkeit der Wissenschaftsbezug im Sinne der Rechtsprechung des BAG, weil diese Veranstaltung dem Kläger nicht die Möglichkeit biete, sie zum Teil der eigenständigen Forschung und Reflexion zu machen und dort einzubinden. Dies sei nicht einmal in der Phase der Vorbereitung der Veranstaltung möglich.

Allein die Bezeichnung der Veranstaltung als „Seminar“ ändere nichts an deren Inhalt, auf den es vorliegend jedoch konkret ankomme.

Der Kläger beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung mit Vertrag vom 22.03.2012 zum 30.09.2012 nicht beendet ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.09.2012 zu unveränderten Bedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Bereich allgemeine berufsqualifizierende Kompetenzen weiter zu beschäftigen.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände endet, sondern unbefristet über den 30.09.2012 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Der Kläger gehöre zum wissenschaftlichen Hochschulpersonal und unterfalle daher dem Regelungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Ihm seien über die thematische Rahmenvorgabe hinaus keine Vorgaben über Art und Gestaltung sowie Inhalte seines Unterrichts gemacht worden. Ausweislich des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages sei der Kläger mit ½ der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beschäftigt gewesen. Die Durchführung der Lehrveranstaltungen habe einschließlich der Vorbereitungszeit nicht dieses Zeitkontingent eingenommen. Dem Kläger sei unter Berücksichtigung der vorlesungsfreien Zeit und aller Vorbereitungszeiten mindesten 50 v.H. seiner Arbeitszeit zur eigenständigen Reflexion und wissenschaftlichen Weiterbildung verblieben.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Der allgemeine Feststellungsantrag ist bereits unzulässig.

Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):

I.

Soweit der Kläger mit dem Antrag zu Ziffer 3 die allgemeine Feststellung beantragt hat, dass sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unbefristet über den 30. September 2012 hinaus fortbesteht, ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses i.S.v. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 256 ZPO ArbGG unzulässig. Der Kläger hat kein hinreichendes allgemeines Feststellungsbedürfnis im Sinne von § 256 ZPO, denn er hat neben dem streitgegenständlichen Auflösungstatbestand keine weiteren Beendigungs- oder Änderungstatbestände – jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor der Kammer – in den Prozess eingeführt und auch nicht deren Möglichkeit dargestellt, was aber für die Zulässigkeit des Antrags erforderlich gewesen wäre [vgl. BAG, Urteil vom 27.01.1994 – 2 AZR 484/93 –, zit. nach Juris]. Im Übrigen ist die Klage zulässig.

II.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht aufgrund der Befristung am 30. September 2012 beendet worden. Die Beklagte ist zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. Im Einzelnen:

1. Der Entfristungsantrag ist begründet.

a) Die Befristung des Arbeitsverhältnisses gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfGi.V.m.§ 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat deren Rechtsunwirksamkeit mit der am 10. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage rechtzeitig geltend gemacht und damit die dreiwöchige Klagefrist eingehalten (§ 17 Satz 1 TzBfG).

b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht wirksam nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG befristet worden.

Zwar ist das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG gewahrt und der Kläger ist in einer staatlichen Hochschule bei der Beklagten beschäftigt, so dass das Arbeitsverhältnis grundsätzlich dem WissZeitVG unterfällt.

Es sind jedoch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezogen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht erfüllt.

Danach ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Der Kläger unterfällt jedoch nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Hiernach bezieht sich das Gesetz auf wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

Bei dem Kläger handelt es sich nicht um „wissenschaftliches Personal“ im Sinne der genannten Vorschrift.

Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen [BAG, Urteil vom 01.06.2011 – 7 AZR 827/09 –, zit. nach Juris].

Ausgehend hiervon ist der Kläger nicht „wissenschaftliches Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, da er keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Befristungsgrundes bei ihr, unabhängig davon, dass es sich in dem vorliegenden Fall um eine Befristung nach § § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG handelt. Denn die Beklagte stellt ja gerade darauf ab, dass es sich beim Kläger um „wissenschaftliches Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG handelt.

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch wissenschaftliche Dienstleistungen geprägt gewesen ist oder wissenschaftliche Dienstleistungen zeitlich überwogen haben. Im Gegenteil hat sie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer gerade erläutert, dass der Kläger keine „typischen“ wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt.

Soweit die Beklagte zur Begründung der wissenschaftlichen Dienstleistung des Klägers zunächst Bezug nimmt auf die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen als „Seminar“ und den Umstand, dass die BA-Studenten zu etwa einem Sechstel des Kurrikulums einen Nachweis „Allgemeiner berufsqualifizierender Kompetenzen“ als Voraussetzung für den Erwerb eines Abschlusses erbringen müssen, kommt es für die Einstufung des Klägers als „wissenschaftliches Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG hierauf nicht an. Entscheidend und ausschlaggebend ist allein der konkrete Aufgabenbereich des Klägers als sog. wissenschaftlicher Mitarbeiter – ausschließlich Lehre.

Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausgeführt hat, lässt sich sein Aufgabengebiet im Bereich allgemeine berufsqualifizierende Kompetenzen in drei Bereiche einteilen: Berufsfelderkundungen, Berufs- und Bewerbungspraxis und Schlüsselkompetenzen.

Unter ihrer Homepage führt die Beklagte zu dem Bereich „Allgemeine Berufsqualifizierende Kompetenzen (ABK)“ Folgendes aus:

„Damit aus Chancen Perspektiven werden

Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaftler können eine Vielzahl unterschiedlicher Berufe ergreifen, da ihr Studium nicht auf eine klar umrissene Tätigkeit ausgerichtet ist. Damit die Studierenden diese Flexibilität nicht nur als Chance begreifen, sondern daraus im Rahmen ihres sprach-, literatur- oder medienwissenschaftlichen BA-Studiums auch berufliche Perspektiven entwickeln können, ist der Curricularbereich Allgemeine Berufsqualifizierende Kompetenzen (ABK) Pflichtbestandteil des Studiums. Das ABK-Angebot richtet sich an alle BA-Studierenden, die ein sprach-, literatur- oder medienwissenschaftliches Hauptfach gewählt haben, und wird von der Arbeitsstelle Studium und Beruf koordiniert.“

Bereits aus diese Einführung wird deutlich, dass der Bereich „Allgemeine Berufsqualifizierende Kompetenzen (ABK)“ keinerlei eigenständigen Disziplin zugeordnet wird. Das Angebot ist ausschließlich praxisbezogen. Es geht hier rein um repetierende Wissensvermittlung.

Dem Vortrag der Beklagten ist schon nicht zu entnehmen, inwieweit der Kläger bei der Vor- und Nachbereitung bzw. Durchführung der Seminare durch eigene Reflektionen neue Erkenntnisse gewonnen hat oder jedenfalls hat gewinnen können. Die bloße Aneignung und Weitergabe von Informationen dergestalt, dass die Studenten lernen wie sie eine persönliche Bewerbungsmappe bestehend aus einem Anschreiben, Lebenslauf und Anlagen erstellen können, wie sie sich für ihre künftigen Berufsfelder Recherche- und Bewerbungsstrategien aneignen, sich auf ein Vorstellungsgespräch vorbereiten können, wie ggf. ein Praktikumsvertrag und -zeugnis aussehen sollten und welche Kriterien ein erfolgreiches Praktikum ausmachen im Bereich der Berufs- und Bewerbungspraxis, lässt gerade nicht erkennen, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit neben der reinen Wissensvermittlung auch inhaltlich weitergehende, den aktuellen Forschungsstand übertreffende Erkenntnisse (ggf. mit den Studierenden gemeinsam) entwickelt. Die Vermittlung von Techniken der Berufs- und Bewerbungspraxis ist gerade nicht dadurch geprägt, dass der Kläger dabei neue Methoden entwickelt oder Erkenntnisse gewonnen und weitergegeben hätte.

Auch im Bereich „Berufsfelderkundung, bei dem die aktive Erkundung von Berufen und Berufsfeldern in Form von Interviews mit ‚Praktikern‘ steht und die Seminarteilnehmer(innen) Grundwissen zu beruflichen Anforderungen, Tätigkeiten, Arbeitsfeldern und Einstiegswegen erwerben und dabei einen Interview-Leitfaden entwickeln, in Arbeitsgruppen Kontakt zu Personen und Institutionen aus dem jeweils zu erkundenden Berufsfeld aufnehmen, Interviews mit Berufspraktikern führen und die Interviews mit Blick auf das Studium und die weitere Berufsplanung gemeinsam auswerten, lässt eine wissenschaftliche Prägung nicht erkennen. Es ist bereits auch nicht erkennbar, welche neuen Erkenntnisse diese Veranstaltung hervorzubringen vermögen soll.

Genauso verhält es sich mit dem Bereich der „Schlüsselkompetenzen“ bzw. soft skills. Hier geht es um den Erwerb fachübergreifender Kompetenzen, um ggf. bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Im Vordergrund steht auch hier die repetierende Wissensvermittlung. Welche inhaltlich weitergehende, den aktuellen Forschungsstand übertreffende Erkenntnisse hierbei gewonnen werden sollen, ist schon nicht dargetan.

Letztlich lässt sich die Tätigkeit des Klägers vergleichen mit der von Unternehmen finanzierten Dienstleistung für ausscheidende Mitarbeiter, die als professionelle Hilfe zur beruflichen Neuorientierung angeboten und als Outplacement bezeichnet wird. Zwar handelt es sich bei Studenten nicht um ausscheidende Mitarbeiter, jedoch haben beide Gruppen gemeinsam, dass es in beiden Fällen um die berufliche Orientierung und Einschätzung von Karriereperspektiven sowie um den Erwerb von Techniken für die Berufsfelderkundung, Berufs- und Bewerbungspraxis und Schlüsselkompetenzen geht.

Zusammenfassend sind die auf den Unterricht „allgemeine berufsqualifizierende Kompetenzen“ bezogenen Lehrveranstaltungen repetierende Wissensvermittlung und keine wissenschaftliche Dienstleistung. Entsprechend ist die Beklagte auch – wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen – der Ansicht, dass die Lehrtätigkeit nicht „an sich“ nicht wissenschaftlich ist. Es sind auch nach dem Vortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die das Arbeitsverhältnis prägende Vermittlung „allgemeiner berufsqualifizierender Kompetenzen“ an eine eigenständige Forschung und Reflexion (welcher Disziplin?) gekoppelt war.

2. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten seine Weiterbeschäftigung als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Bereich allgemeine berufsqualifizierende Kompetenzen aus §§ 611 Abs. 1, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB, dieser ausgefüllt durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG [vgl. BAG, Beschluss des Großen Senats vom 27.02.1985 – GS 1/84 –, zit. nach Juris], verlangen.

Der Kläger hat mit seiner Entfristungsklage obsiegt. Es überwiegt somit wieder sein Beschäftigungsinteresse gegenüber dem gegenläufigen Interesse der Beklagten. Liegt ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzurteil vor, so müssen zu der Ungewissheit des Prozessausgangs zusätzliche Umstände hinzukommen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen [vgl. BAG, Beschluss des Großen Senats vom 27.02.1985, a.a.O.]. Solche hat die Beklagte nicht vorgetragen und sie sind auch nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagten als unterliegende Partei waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Rücknahme des allgemeinen Feststellungsantrags wirkte sich nicht auf die Kosten aus, da diesem Antrag kein gesonderter Streitwert zukommt.

Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beträgt nach dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung [Germelmann (u.a.), ArbGG, 7. Aufl., § 61 Rdnr. 18] gestellten Anträgen 7.451,32 EUR. Der Entfristungsantrag wurde mit drei durchschnittlichen Bruttomonatsgehältern (§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG) und der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt in Ansatz gebracht (§ 46 Abs. 2 i.V.m. § 3 ZPO). Der allgemeine Feststellungsantrag wirkte sich nicht streitwerterhöhend aus.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 3a ArbGG. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht gegeben. Die Statthaftigkeit der Berufung im Fall des § 64 Abs. 2 Buchstaben b) und c) bleibt hiervon unberührt.

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