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Aufhebungsvertrag -Wirksamkeit bei Bestehen einer Betreuung des Arbeitnehmers nach § 1902 BGB

ArbG Halle (Saale), Az.: 5 Ca 2203/13 NMB, Urteil vom 27.02.2014

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 04.08.2013 (datiert auf den 31.07.2013) nicht zum 16.08.2013 aufgelöst wurde.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.611,14 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Prozessparteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages vom 04. August 2013 (datiert auf den 31. Juli 2013).

Die am … geborene Klägerin ist unverheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 15. August 2005 war die Klägerin bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern zunächst als Auszubildende tätig. Seit dem 15. August 2007 wird die Klägerin von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Küchenhilfe beschäftigt (vgl. verschiedene Verträge bzw. Überleitungsverträge Blatt 15 bis 19 sowie Blatt 6 d. A.). Zuletzt war zwischen den Prozessparteien eine regelmäßige Arbeitszeit in Höhe von 35 Stunden wöchentlich und ein Stundenlohn in Höhe von 6,00 Euro brutto vereinbart. Mit Beschluss des Amtsgerichtes A-Stadt vom 01. Dezember 2011 wurde Herr Roland A. als Betreuer der Klägerin bestellt (vgl. Beschluss des Amtsgerichtes A-Stadt Blatt 138 bis 140 d. A.). Bis zum 30. Juni 2013 befand sich die Klägerin in Elternzeit (vgl. Blatt 20 d. A.). Am 25. Juli 2013 fand zunächst ein erstes Personalgespräch zwischen der Klägerin und ihrer Vorgesetzten Frau S. gegen 13.00 Uhr statt. Der Inhalt dieses Gespräches ist zwischen den Prozessparteien streitig. Am 04. August 2013 gab es zwischen der Klägerin und Vertretern der Beklagten ein weiteres Personalgespräch. Im Ergebnis dieses Gespräches unterschrieben die Vertreter der Beklagten und die Klägerin eine Aufhebungsvereinbarung vom 31. Juli 2013 (vgl. Blatt 79 bis 80 d. A.). Außerdem unterschrieb die Klägerin eine Belehrung bezüglich sozialrechtlicher Folgen (vgl. Blatt 81 bis 85 d. A.). Am 04. August 2013 erreichte die Beklagte eine E-Mail mit dem Absender der Klägerin vom 26. Juli 2013 (vgl. Blatt 86 d. A.). Mit Schreiben vom 05. August 2013 wandte sich der Betreuer der Klägerin an die Personalabteilung der Beklagten in E-Stadt (vgl. Blatt 21 d. A.) und an die der Beklagten (vgl. Blatt 22 d. A.). Mit weiterem Schreiben vom 07. August 2013 wandte sich der Betreuer der Klägerin an den Betriebsrat der Beklagten in E-Stadt (vgl. Blatt 23 d. A.).

Mit ihrer Klage vom 06. August 2013 hat die Klägerin den Aufhebungsvertrag zwischen ihr und der Beklagten vom 04. August 2013 (datiert auf den 31. Juli 2013) gerichtlich angegriffen. Die Klage wurde durch die Klägerin, vertreten durch den bestellten Betreuer Roland A., eingereicht. Beide haben auch die Klage vom 06. August 2013 unterschrieben.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien nicht wirksam sei. Die Klägerin sei auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichtes A-Stadt vom 01.12.2011 bei der Abgabe rechtswirksamer Erklärungen eingeschränkt. Sie behauptet, dass es seit einiger Zeit zu Unstimmigkeiten im Arbeitsverhältnis gekommen sei. Die Klägerin behauptet, dass das Gespräch am 25. Juli 2013 nicht einen Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien zum Gegenstand gehabt habe. Die Klägerin behauptet, dass sie schon vor der Geburt ihres Kindes Überstunden zu leisten gehabt habe. Sie behauptet, dass sie nach der Rückkehr zur Beklagten 9 Stunden täglich arbeiten musste und sollte, obwohl nur 6 Stunden vereinbart und bezahlt wurden. Sie habe sich deshalb an die Vorgesetzte Frau S. gewandt, das sei Gegenstand des Gespräches am 25. Juli 2013 gewesen. Richtig sei, dass am 04. August 2013 ein Gespräch mit ihr stattgefunden habe. Sie habe aber plötzlich einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommen und sollte diesen unbedingt unterschreiben. Sie behauptet, dass sie darauf hingewiesen habe, dass ihr Vater ihre Angelegenheiten regele, trotzdem sollte sie aber unbedingt unterschreiben. Für sie war es an diesem Tag eine unterlegene Situation. Sie sei unter Zeitdruck gesetzt worden. Ihr sei nicht gestattet worden Rechtsrat einzuholen oder sich mit dem Betriebsrat oder ihrem Vater als Betreuer in Verbindung zu setzen. Die Klägerin sei sich nicht bewusst gewesen was sie an diesem Tag unterschrieben habe und sei auch nicht von der Beklagten darauf hingewiesen worden. Sie habe erst am 05. August 2013 den Aufhebungsvertrag ihrem Vater vorgelegt. Die Klägerin verweist darauf, dass sie hinsichtlich ihrer Erklärungen zur Vermögenssorge unter Einwilligungsvorbehalt stehe. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages aus einem Arbeitsverhältnis, aus dem die Klägerin ihr Einkommen und Vermögen bezieht, unterliege dem Einwilligungsvorbehalt des Betreuers. Mit Schreiben vom 07. August 2013 habe der Betreuer der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht einverstanden sei (vgl. Blatt 92 d. A.). Im Übrigen sei die Klägerin bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages im Erklärungsirrtum gewesen, meint die Klägerin.

Die Klägerin beantragt: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 04. August 2013 nicht zum 16. August 2013 aufgelöst ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Es fehle die Prozessführungsbefugnis des Vaters der Klägerin, meint die Beklagte. Das Führen einer Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien falle nicht in dessen Aufgabenbereich nach § 1902 BGB. Die Aufhebungsvereinbarung der Parteien sei auch nicht nach § 105 BGB nichtig. Es gebe keine wirksame Anfechtung dieses Aufhebungsvertrages. Der Abschluss des Aufhebungsvertrages habe nicht unter einem Einigungsvorbehalt gestanden. Das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB sei somit gewahrt. Der Einsatz der Klägerin sei als Küchenhilfe im Objekt DRK A-Stadt erfolgt. Nach ihrer Elternzeit sei sie ab dem 01. Juli 2013 wieder im Objekt DRK A-Stadt eingesetzt worden. Am 04. August 2013 sei zwischen den Parteien ein Aufhebungsvertrag unterschrieben worden (datiert auf den 31. Juli 2013). Diesem seien zwei Personalgespräche vorausgegangen. Zunächst habe es ein Gespräch am 25. Juli 2013 gegeben zwischen der Klägerin und ihrer Vorgesetzten Frau S.. Ihre Vorgesetzte habe den Eindruck gehabt, dass die Klägerin mit ihren Arbeitsaufgaben überfordert sei. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin geäußert habe: „Richtige Lust habe ich keine und die Arbeit schaffe ich auch nicht.“. Zunächst sei die Klägerin gefragt worden, wie ihr geholfen werden könne. Darauf habe die Klägerin nicht geantwortet. Die Klägerin sei dann gefragt worden, ob sie aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wolle und der Klägerin sei ein Aufhebungsvertrag angeboten worden. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin dieses Angebot bejaht habe. Der Klägerin sei angeboten worden sich dies noch einmal zu überlegen. Am 31. Juli 2013 sei diese Aufhebungsvereinbarung durch die Niederlassung D-Stadt erstellt worden. Diese sei am 02. August 2013 in A-Stadt eingetroffen. Im Gespräch am 04. August 2013 sei der Klägerin ausführlich die Vereinbarung zur Auflösung des Arbeitsvertrages erläutert worden, behauptet die Beklagte. Sie habe auch ausführliche sozialrechtliche Belehrungen erhalten. Nach den Erläuterungen habe die Klägerin den Vertrag unterschrieben. Sie sei danach nie wieder bei der Beklagten erschienen worden. Die Beklagte verweist darauf, dass sie bei Abschluss des Aufhebungsvertrages keine Kenntnis von der Bestellung des Vaters der Klägerin als Betreuer gehabt habe. Die Arbeitszeit der Klägerin sei von 09.00 Uhr bis 15.45 Uhr gewesen. Der Klägerin sei es nicht gelungen ihre Arbeitsaufgaben zu erfüllen. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin oft abgelenkt wurde durch Telefonate und Schreiben von SMS. Die Klägerin sei auch nicht geschäftsunfähig nach § 104 Abs. 2 BGB. Aus der Tatsache der Betreuung folge nicht automatisch eine Geschäftsunfähigkeit. Die Bestellung eines Betreuers komme auch für einen geschäftsfähigen Bürger in Betracht. Entscheidend sei, ob die Klägerin in der Lage gewesen sei, ihren freien Willen zu bilden. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe am 04. August 2013 die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit gehabt. Der Vertrag sei auch nicht wegen fehlender Einwilligung unwirksam nach den §§ 1903und 108 BGB, meint die Beklagte. Nur für die Vermögenssorge habe ein Einwilligungsvorbehalt gestanden. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages falle nicht unter die Rubrik Vermögenssorge. Im Übrigen liege eine wirksame Anfechtung nicht vor. Die Unterschrift der Klägerin sei weder auf Grund einer arglistigen Täuschung, noch auf Grund einer widerrechtlichen Drohung erfolgt. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass ihr Arbeitsverhältnis beendet werde, meint die Beklagte. Es habe auch keine widerrechtliche Drohung gegeben. Der Klägerin sei weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht worden. Es waren insgesamt zwei Personalgespräche zwischen den Parteien, in deren Ergebnis die Klägerin den Aufhebungsvertrag unterschrieben habe.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16. September 2013 und vom 27. Februar 2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage der Klägerin ist zulässig. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vater der Klägerin als Betreuer der Klägerin zusammen mit der Klägerin die Klage beim Arbeitsgericht Halle eingereicht hat. Der Vater der Klägerin ist durch den Beschluss des Amtsgerichtes A-Stadt am 01. Dezember 2011 zum Betreuer der Klägerin bestellt worden. Zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört unter anderem die Geltendmachung von Ansprüchen aller Art sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten. Damit gehörte auch zum Aufgabenkreis des Betreuers der Klägerin das Einreichen einer Klage beim Arbeitsgericht Halle. Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich in seinem Aufgabenbereich. Der Vater der Klägerin ist der gesetzliche Vertreter der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Halle und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin eine geschäftsunfähig betreute oder eine geschäftsfähig betreute Person ist (vgl. Andreas Jogeleit u. a., Betreuungsrecht, Baden-Baden 2013, Rnr. 89 ff. zu § 1902 BGB). Im Übrigen, selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgt, wäre dies unschädlich, da die Klägerin neben ihrem Betreuer selbst die Klageschrift vom 06. August 2013 mit unterschrieben hat. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich bereits aus § 256 ZPO. Nur mit einer Klage nach § 256 ZPO auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses, kann verbindlich festgestellt werden ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Prozessparteien, durch den Aufhebungsvertrag vom 04. August 2013 (datiert auf den 31. Juli 2013), beendet worden ist oder nicht. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 b ArbGG, § 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 29 ZPO).

II.

Die Klage der Klägerin ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Prozessparteien ist durch den Aufhebungsvertrag vom 04. August 2013 (datiert auf den 31. Juli 2013) nicht zum 16. August 2013 aufgelöst worden. Der Aufhebungsvertrag zwischen den Prozessparteien ist unwirksam, da er zum einen ohne Beteiligung des Betreuers der Klägerin (hier der Vater der Klägerin) abgeschlossen wurde und zum anderen nicht nachträglich durch den Betreuer der Klägerin (dem Vater der Klägerin) genehmigt wurde. Im Beschluss des Amtsgerichtes A-Stadt vom 01. Dezember 2011 wurde Folgendes festgelegt:

„…, A-Stadt (Saale) wird zum Betreuer der Betroffenen bestellt. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst:

  • Sorge für die Gesundheit
  • Vermögenssorge
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Geltendmachung von Ansprüchen aller Art
  • Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten

Es wird zugleich angeordnet, dass der Betroffene zu Willenserklärung in den Angelegenheiten der Vermögenssorge der Einwilligung des Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt). …“

Nach Auffassung der Kammer umfasst die Vermögenssorge im Sinne des Beschlusses des Amtsgerichtes A-Stadt vom 01. Dezember 2011 auch alle arbeitsrechtlichen Ansprüche (vgl. Andreas Jogeleit, Betreuungsrecht, Handkommentar, Baden-Baden 2013, Rnr. 154 zu § 1896 BGB). Zu allen arbeitsrechtlichen Ansprüchen zählt auch nach Auffassung der Kammer der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, wie er zwischen den Prozessparteien am 04. August 2013 (datiert auf den 31. Juli 2013) abgeschlossen wurde. Somit stehen nach Auffassung der Kammer der Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter dem Einwilligungsvorbehalt des § 1903 Abs. 1 BGB. Ein solcher Einwilligungsvorbehalt wurde auch im Beschluss des Amtsgerichtes A-Stadt vom 01. Dezember 2011 für Angelegenheit der Vermögenssorge (hier Abschluss eines Aufhebungsvertrages) festgelegt. Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und 210 (BGB) gelten entsprechend (§ 1903 Abs. 1 BGB). Ist der Betreute wie im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer geschäftsunfähig und hat das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, wird das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die uneingeschränkte Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis des Betreuten nicht geschützt. Die Funktion des Einwilligungsvorbehalts besteht ausschließlich darin, dem Betreuten vor ihn treffenden Gefahren zu schützen (vgl. Staudinger, Kommentar zum BGB, E-Stadt 2013, Rnr. 128 zu § 1902 BGB). In den Gründen seines Beschlusses hat das Amtsgericht A-Stadt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen dringend erforderlich ist. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den Feststellungen im vorstehenden benannten Gutachten, denn sie (die Klägerin) schließt Verträge ab ohne die finanziellen Konsequenzen zu überblicken. Dieses Verhalten ist krankheitsbedingt, wie sich ebenfalls aus dem oben genannten Gutachten ergibt. Ohne die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes bestünde eine erhebliche Gefährdung für das Vermögen der Betroffenen (die Klägerin), weil lediglich mit dieser restriktiven Einflussnahmemöglichkeit die Einschränkungen in der Steuerungsfähigkeit der Betroffenen in einem adäquaten Maße kompensiert werden können. Auf Grund der fehlenden Mitwirkung des Betreuers der Klägerin beim Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 04. August 2013 (datiert auf den 31. Juli 2013), ist dieser Aufhebungsvertrag unter Berücksichtigung von § 1903 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Wenn der Betreuer nachträglich die Willenserklärung des Betreuten (hier der Klägerin) nachträglich genehmigt, ist sie von Anfang an wirksam unter Berücksichtigung von § 184 BGB. Verweigert er seine Genehmigung, ist der Vertrag unwirksam. Die nachträgliche Genehmigung durch den Betreuer ist grundsätzlich an keine Frist gebunden (vgl. Andreas Jogeleit, Betreuungsrecht, Handkommentar, Baden-Baden 2013, Rnr. 60 zu § 1903 BGB). Eine nachträgliche Genehmigung des Aufhebungsvertrages zwischen den Prozessparteien vom 04. August 2013 (datiert auf den 31. Juli 2013) ist durch den Betreuer der Klägerin nicht erfolgt. Dies war auch der Beklagten, spätestens mit dem Anschreiben des Betreuers vom 05. August 2013 an die Beklagte (vgl. Blatt 89 d. A.), mit dem Anschreiben des Betreuers an die der Beklagten vom 05. August 2013 (vgl. Blatt 90 d. A.) und mit dem Anschreiben des Betreuers der Klägerin an die der Beklagten vom 07. August 2013 (vgl. Blatt 92 d. A.) bekannt. Auf Grund der fehlenden nachträglichen Genehmigung des Abschlusses des Aufhebungsvertrages durch die Klägerin vom 04. August 2013 (datiert auf den 31. Juli 2013) ist dieser Aufhebungsvertrag von Anfang an unwirksam. Dieser Aufhebungsvertrag konnte das zwischen den Prozessparteien bestehende Arbeitsverhältnis deshalb nicht beenden.

Aus den dargelegten Gründen war der Klage der Klägerin deshalb im vollen Umfang stattzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung erging gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Danach hat die Beklagte als unterlegene Prozesspartei die Kosten des Rechtstreites zu tragen, da die Beklagte vollständig in diesem Prozess unterlag. Dabei besteht kein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Erstattung der Kosten wegen Zeitversäumnis und Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Die Wertfestsetzung für den Feststellungsantrag erfolgte gemäß § 42 Abs. 2 GKG. Dabei wurde von einem dreifachen monatlichen Bruttoeinkommen der Klägerin ausgegangen und ein monatliches Einkommen der Klägerin in Höhe von 870,38 Euro in Ansatz gebracht.

 

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