Regelungen nach Familienpflegezeitgesetz

Im Jahr 2015 wurde das Familienpflegezeitgesetz reformiert
Das Gesetz zur Familienpflegezeit ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und mit diversen Neuregelungen verbunden. Wie es bis zu diesem Zeitpunkt schon üblich gewesen ist, sieht das reformierte Familienpflegezeitgesetz einen zehntägigen Anspruch auf eine Pausierung von der täglichen Arbeit bei einem plötzlich auftretenden Pflegefall vor. Wurde dieser Arbeitsausfall bis 2014 nicht bezahlt, erfolgt seitdem ein Lohnanspruch, der sich auf bis zu 90 Prozent des Nettogehalts bezieht. Ein weiterer Teil des Gesetzes räumt Betroffenen, wie bisher, eine teilweise oder komplette Freistellung von der Arbeit von bis zu sechs Monaten ein. Bei vollem Kündigungsschutz sind pflegende Familienmitglieder über den kompletten Zeitraum hinweg berechtigt, sich um Angehörige zu kümmern. Möchte ein Familienmitglied nach dem Ablauf dieses Zeitraums die pflegebedürftige Person weiterhin umsorgen, kann die Auszeit vom Job auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Die einzige Bedingung ist, dass Betroffene in dieser Zeit dennoch für 15 Stunden pro Woche ihrem Beschäftigungsverhältnis nachgehen müssen.
Keine Lohnfortzahlung
Dennoch wird während der Familienpflegezeit keine Lohnfortzahlung gewährt. Dafür erhalten pflegende Familienmitglieder ein zinsloses Darlehen, das zwischen 50 Euro sowie maximal 50 Prozent des aufgrund der Arbeitsreduzierung fehlenden Nettogehalts abdeckt. Nach Abschluss der Familienpflegezeit könnte das beanspruchte Geld ratenweise zurückgezahlt werden. Liegt ein besonderer Härtefall vor, wird der Anspruch auf die Rückzahlung erlassen. Eine weitere für das Arbeitsrecht bedeutende Regelung besagt, dass sich Familienangehörige drei Monate lang um schwer kranke Verwandte in ihrer letzten Lebensphase kümmern dürfen. Dieser Anspruch bleibt auch bestehen, wenn sich die erkrankte Person in einem Hospiz aufhält. Für eine sechsmonatige Pflegezeit genügt eine Anmeldefrist von mindestens zehn Tagen beim Arbeitgeber. Geht die Familienpflegezeit über diesen Zeitraum hinaus, sollte der Arbeitgeber zwölf Wochen vorher über die geplante Maßnahme informiert werden.
Ein größerer Spielraum für den Anspruch auf Familienpflegezeit

