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Anrechnung einer Abfindungszahlung auf das Arbeitslosengeld

Was Arbeitnehmer im Bezug auf die Anrechenbarkeit einer Abfindung auf das ALG 1 wissen sollten

Wenn ein beendetes Arbeitsverhältnis nicht lückenlos zu einer neuen Anstellung führt, stellt sich die Frage nach zwischenzeitlichem Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dies meist unstrittig. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrages kann es vor Leistungen durch die Agentur für Arbeit zu einer Ruhezeit kommen. Auch eine sogenannte Sperrfrist, die meist drei Monate beträgt, ist möglich. Doch hierfür gibt es Ausnahmen.

Diese Fälle besonderer Härte, die der Arbeitnehmer geeignet belegen muss, wären bei der zu treffenden Entscheidung mit zu berücksichtigen. Die Frage nach der für den Arbeitnehmer besten Lösung bedarf in dieser komplexen Situation somit einer genauen Analyse und Abwägung.

Das Wichtigste in Kürze


  • Abfindung und Arbeitslosengeld 1: Eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld 1 angerechnet, solange die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden.
  • Ruhezeit und Sperrfrist: Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist oder bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages kann es zu einer Ruhezeit oder Sperrfrist kommen, in der kein Arbeitslosengeld 1 bezogen werden kann.
  • Ausnahmen bei besonderen Härtefällen: In bestimmten Fällen, wie z.B. bei Mobbing oder sexueller Belästigung, kann eine Kündigung ohne negative Folgen für den Arbeitnehmer erfolgen.
  • Vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrages: Eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann zu einer Ruhe- oder Sperrfrist führen, es sei denn, es liegen Gründe besonderer Härte vor.
  • Berechnung der Ruhezeit: Die Ruhezeit dauert, bis der Arbeitnehmer bei kalendertäglicher Weiterzahlung seines letzten Arbeitsentgeltes 60 Prozent des Betrages der Abfindung erreicht hätte.
  • Wichtige private Gründe: Bei wichtigen privaten Gründen, wie z.B. Umzug nach Eheschließung, kann eine Kündigung ohne negative Folgen für den Arbeitnehmer erfolgen.
  • Attraktive Abfindung: In manchen Fällen kann eine Abfindung so attraktiv sein, dass es sich für den Arbeitnehmer lohnt, auf Leistungen der Agentur für Arbeit zu verzichten, insbesondere wenn eine Neubeschäftigung in Aussicht steht.

Besonderheiten einer Abfindungszahlung für Bezug des ALG 1

Anrechnung Abfindung auf ALG 1
Symbolfoto: (orig.) Von Natasa Adzic /SHutterstock.com

Der Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld 1 muss durch vorherige Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung erworben werden. Innerhalb zweier Jahre muss dies in 12 Monaten in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis geschehen sein. Für den Bezug von Arbeitslosengeld 1 spielt das vorhandene Vermögen keine Rolle, Gleiches gilt auch für eine Abfindungszahlung. Dies gilt aber immer nur bei Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, sonst kommt es gemäß § 158 SGB III beim Bezug Abfindungen und ähnlichen Bezügen zum Ruhen von Leistungsanspruch an die Agentur für Arbeit.

Der Bezug von Doppelleistungen, also Arbeitslosengeld 1 und Entlassungsentschädigung, soll somit verhindert werden.

Entlassungsentschädigungen beinhalten alle Leistungen, die dem Arbeitnehmer für sein Ausscheiden aus dem Unternehmen von diesem gewährt werden. Die Bezeichnung dieser Leistungen oder Zahlungsweise (Einmalbetrag oder Ratenzahlung) ändern daran nichts.

Vorzeitige Auflösung eines Arbeitsvertrages

Dieser Aspekt erfordert genaue Betrachtung. Er ist für eine Ruhefrist bzw. die eventuelle Sperrung von Leistungen durch die Agentur für Arbeit wesentlich. Der § 158 SGB III definiert eine frühzeitige Beendigung so, dass es vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses kommt. Anders gesagt: Dieses Ende des Arbeitsverhältnisses liegt in einem Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer von sich aus nicht fristgerecht hätte kündigen können.

Dies passiert meist dann,

  • wenn etwa ein gerichtliches Verfahren nach Rechtsstreit eine solche Lösung als Vergleich vorgibt oder
  • es außergerichtlich zu einer Abwicklungsvereinbarung, also einem Aufhebungsvertrag kommt.

Solche Sachlage macht ein Abwägen des Arbeitnehmers notwendig, ob er einer solchen Lösung zustimmt. Dies hängt zum einen von der Höhe der zu erwartenden Abfindungszahlung ab. Zum anderen spielt aber auch eine Rolle, ob ein anschließendes Arbeitsverhältnis in Aussicht ist. Wenn nicht, dann sollte die Abfindung einen höheren Gegenwert bieten als der Bezug von Arbeitslosengeld 1 innerhalb der zu erwartenden Ruhezeit.

Mögliche Ruhezeit bei Bezügen von Arbeitslosengeld 1

Wenn es zu einem Ruhezeitraum für Anspruch an Arbeitslosengeld 1 kommt, ist nach einem Urteil des BSG vom 15.02.2000 – Az.: B 11 AL 41/99 R der erste Tag dieser Frist der Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Für die Berechnung der Dauer des Ruhezeitraums sind zunächst die regulären Kündigungsfristen maßgeblich, die wie folgt veranlagt sind:

  • nach 2 Jahren Zugehörigkeit 1 Monat bis Ende eines Kalendermonats
  • nach 5 Jahren Zugehörigkeit 2 Monate bis Ende eines Kalendermonats
  • nach 8 Jahren Zugehörigkeit 3 Monate bis Ende eines Kalendermonats
  • nach 10 Jahren Zugehörigkeit 4 Monate bis Ende eines Kalendermonats
  • nach 12 Jahren Zugehörigkeit 5 Monate bis Ende eines Kalendermonats
  • nach 15 Jahren Zugehörigkeit 6 Monate bis Ende eines Kalendermonats
  • nach 20 Jahren Zugehörigkeit 7 Monate bis Ende eines Kalendermonats

Hier kann jeder betroffene Arbeitnehmer ersehen, ob etwa ein Aufhebungsvertrag noch in der Zeit vor einer möglichen Kündigungsfrist liegt.

Agentur für Arbeit
Symbolfoto: Von Cineberg /Shutterstock.com

In die Berechnung der Ruhezeit durch die Agentur für Arbeit geht die Höhe der Abfindung mit ein. Die Ruhezeit dauert, bis der Arbeitnehmer bei kalendertäglichen Weiterzahlung seines letzten Arbeitsentgeltes 60 Prozent des Betrages der Abfindung erreicht hätte.

Eine Sperrzeit von meist drei Monaten durch die Agentur für Arbeit erfolgt, wenn der Arbeitnehmer sich schuldhaft verhalten und die Arbeitslosigkeit selber herbeiführt hat. Dies liegt bei eigener Kündigung oder auch Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages vor Ablauf der Kündigungsfrist vor. Hier gibt es Ausnahmen, die den Arbeitnehmer in zu beschreibenden Härtefällen vor der Sperrfrist schützen.

Ausnahmeregelung bei besonderen Härtefällen

Beschriebener Sachverhalt lässt immer eine Prüfung des Einzelfalls auf Vorliegen besonderer Härten zu. Akzeptable Sachverhalte dafür resultieren meist aus den drei folgend beschriebenen Bereichen. In solchen Fällen kann dann die eigene Kündigung ohne Sperrfrist bleiben:

1. Wichtige private Gründe

  • Wenn die betroffene Person nach Eheschließung zwecks gemeinsamen Wohnens in einen neuen Wohnort zieht und von diesem die Entfernung zum bisherigen Arbeitsplatz nicht zumutbar ist.
  • Gleiches gilt auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die bereits ein Jahr Bestand hat.
  • Ebenso muss einem Arbeitnehmer eine Kündigung ohne Folgen zugestanden werden, wenn er damit schwere gesundheitliche Folgen verhindert oder mindert. Dies kann bei Belastung durch ein mit Rauchern belasteter Arbeitsplatz der Fall sein. Hilfreich sind für den Arbeitnehmer Atteste und Nachweise hierzu.
  • Gleiches kann gelten, wenn am Arbeitsplatz bestimmte Abläufe weltanschauliche und / oder religiöse Ansichten des Arbeitnehmers verletzen. Dies könnte gelten, wenn etwa eine Firma als neuen Produktzweig Waffen produziert.

2. Besondere Gründe aus Zeit des beendeten Arbeitsverhältnisses

  • Ein Arbeitnehmer darf folgenlos kündigen, wenn durch sexuelle Belästigung, Mobbing und psychische Extrembelastung gesundheitliche Folgen drohen. Dies sollte so früh wie möglich mit Attesten und eventuell durch Zeugen belegt sein und früh, wenn möglich noch vor der Kündigung, der Arbeitsagentur mitzuteilen. Dies heißt auch „Kündigung auf ärztliches Anraten“.
  • Gleiches gilt bei Rückstanden der Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber über sechs Monate und bereits erfolgte Abmahnung des Arbeitgebers.
  • Ein weiterer entlastender Grund für Eigenkündigung ist der Nachweis eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses zum Arbeitgeber. So etwas liegt vor bei nicht nachgewiesenen Vorwürfen durch den Arbeitsgeber, etwa strafbare Handlungen ausgeführt zu haben.

3. Gründe der vormaligen Berufssituation

  • Fehlende Aufstiegschancen und nicht arbeitsvertragskonformer Arbeitseinsatz eines Facharbeiters als ungelernter Helfer sind als Kündigungsgrund ohne negative Folgen für den Arbeitnehmer anerkannt.
  • Wenn ein Arbeitnehmer darlegen kann, dass ihm unabhängig von seiner eigenen Kündigung (oder auch Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages) betriebsbedingt gekündigt worden wäre, sollte er diesen Aspekt ebenso nachweisen.

Zusammenfassung

Wie gezeigt führt die Auszahlung einer Abfindung nicht automatisch dazu, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 vorerst ruhen muss. Auch ist die Höhe der Abfindung für den zu klärenden Sachverhalt der Ruhezeit bzw. Sperrung unerheblich. Wichtig ist, dass ein betroffener Arbeitnehmer die genannten Ausnahmegründe, wenn möglich, geeignet und schnell nachweist. Dies führt meist zur sofortigen Gewährung von Arbeitslosengeld 1, auch nach eigener Kündigung oder Annahme eines Aufhebungsvertrages.

Arbeitslosengeld 1 wird nicht gewährt, wenn keine der genannten Gründe besonderer Härte vorliegen. Dies ist ebenso der Fall, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde oder dem Arbeitnehmer anderes arbeitsvertragswidriges Verhalten, das zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führte, nachgewiesen werden kann.

Im Einzelfall kann eine zu erwartende Abfindung durch einen Arbeitsgeber so attraktiv sein, dass es sich für den Arbeitnehmer lohnt, auf Leistungen der Agentur für Arbeit zu verzichten. Das gilt vor allem bei absehbarer Neubeschäftigung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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