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Betriebsübergang – Übergang eines Arbeitsverhältnisses

Gemäß § 613a Abs 1 S 1 BGB

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz  – Az.: 5 Sa 365/19 – Urteil vom 23.07.2020

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 5. September 2019, Az. 1 Ca 496/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand sowie über Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt seit dem 01.08.2017 und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der 1972 geborene Kläger war bis zum 31.07.2017 als Zweiradmechaniker in einem Betrieb, der unter der Geschäftsbezeichnung „E. M.“ auftrat, in Teilzeit beschäftigt. Dieser Betrieb hatte seinen Sitz in der F. Straße in C-Stadt, Betriebszweck war der Verkauf und die Reparatur von Motorrädern, Motorrollern und Quads. Betriebsinhaberin war Frau W., die sich nicht in Deutschland aufhielt; die Geschäfte führte Herr TB. (im Folgenden abgekürzt: TB). Der Geschäftsbetrieb der „E. M.“ wurde nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens spätestens zum 31.07.2017 eingestellt.

Der Beklagte ist seit 01.08.2017 Mieter von ca. fünf Kilometer entfernten Geschäftsräumen in der C-Straße in C-Stadt. Dort betreibt er unter der Geschäftsbezeichnung „TB R.“ einen Betrieb, der sich mit dem Verkauf von Motorrädern und Zubehör beschäftigt. Außerdem bietet er Reifen- und Ölwechsel an. Ob er auch eine Werkstatt betreibt, in der vom Kläger seit dem 01.08.2017 Zweiräder repariert worden sind, ist streitig. TB war für den Beklagten im Geschäftsbetrieb „TB R.“ tätig. Nach dem 31.07.2017 wurde zwischen ihm und dem Beklagten ein Arbeitsverhältnis begründet, das mit Ablauf des 15.05.2018 abgemeldet wurde. Der Beklagte geht seit mehreren Jahren einer nichtselbständigen Arbeit als Anlagenmechaniker in Vollzeit nach; er ist nach eigenen Angaben mit TB privat bekannt.

Der Kläger wurde am 13.10.2017 nach 19:00 Uhr als Fahrer eines Quads Opfer eines Verkehrsunfalls. Er zog sich schwere Verletzungen zu, die in der BG-Unfallklinik C-Stadt behandelt wurden. Es stellte sich heraus, dass der Kläger bei der Sozialversicherung von „E. M.“ zum 31.07.2017 abgemeldet und danach nicht angemeldet worden war. Der Kläger, der verletzungsbedingt monatelang arbeitsunfähig war, meldete das Unfallgeschehen der Berufsgenossenschaft Holz und Metall als Wegeunfall. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 des Unfall-Quads (amtl. Kennzeichen XX XX 00) ist im Mai 2017 auf den Beklagten ausgestellt worden. Der Kläger behauptet zuletzt, er sei Eigentümer des Quads; er habe es von „E. M.“ gekauft. Inzwischen habe die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin die Haftung dem Grunde nach zu 100 % anerkannt.

Eine WhatsApp-Nachricht der Verlobten des Klägers an den Beklagten vom 02.11.2017 lautet wie folgt:

„Hallo . Ich brauche den Lohn und die Lohnabrechnung von . Zudem möchte ich endlich die Fahrzeugpapiere vom Quad. Habe am Samstag frei und würde dann alles bei Dir holen. Liebe Grüße S.“.

Der Beklagte antwortete ebenfalls per WhatsApp:

„Ok melde mich morgen Nachmittag bei Dir.“

Das Hauptzollamt Karlsruhe – Finanzkontrolle Schwarzarbeit – hat ein Verfahren wegen Anhaltspunkten für den Verdacht der Beitragsvorenthaltung eingeleitet (P.Nr. 000/18 – E 000000). Die Staatsanwaltschaft Frankenthal führt gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltung/Veruntreuung des Arbeitsentgelts (0000 Js 00000/19). Beim Sozialgericht Speyer ist ein Verfahren (S 00 KR 0000/19) darüber anhängig, ob der Kläger vom Beklagten ab 01.08.2017 sozialversicherungsrechtlich zu melden war. Ferner hat die Deutsche Rentenversicherung Vorermittlungen angestellt (00 000000 S 000/000.0). Diese Verfahren sind nicht abgeschlossen.

Mit seiner am 28.03.2018 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Außerdem machte er die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.08. bis zum Unfalltag am 13.10.2017 sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab 14.10.2017 für sechs Wochen geltend. Die Forderungen errechnet er unter Zugrundelegung des gesetzlichen Mindestlohns von € 8,84 brutto/Stunde auf Basis einer 40-Stunden-Woche. Der Kläger lässt sich für August 2017 einen Betrag von € 1.100,00 (netto) und für September 2017 weitere € 200,00 (netto) abziehen, die ihm der Beklagte gezahlt habe, was dieser bestreitet. Kranken- oder Verletztengeld wurde dem Kläger nicht gewährt.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte habe den Betrieb „E. M.“ am 01.08.2017 gemäß § 613a BGB übernommen, so dass sein Arbeitsverhältnis übergegangen sei. Nachdem er zuvor in Teilzeit tätig gewesen sei, habe man sich auf eine Vollzeitstelle geeinigt. Es sei abgesprochen worden, dass er einen Arbeitsvertrag erhalte sowie eine Bezahlung nach Tarif. Vom 01.08. bis zum 13.10.2017 habe er von 9:00 bis 18:00 Uhr an fünf Tagen pro Woche für den Beklagten gearbeitet, Lohnabrechnungen habe er nicht erhalten.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Arbeitsvergütung für den Monat August 2017 € 1.626,56 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2017 abzüglich gezahlter € 1.100,00 netto zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Arbeitsvergütung für den Monat September 2017 € 1.485,12 € nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2017 abzüglich gezahlter € 200,00 netto zu zahlen,

4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Arbeitsvergütung für den Monat Oktober 2017 € 1.555,84 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2017 zu zahlen,

5. den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Arbeitsvergütung für den Monat November 2017 € 1.272,96 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2017 zu zahlen,

6. den Beklagten zu verurteilen, ihn mit Wirkung zum 01.08.2017 bei der Krankenkasse anzumelden.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, zwischen den Parteien habe zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis bestanden. Er habe weder den Betrieb noch Betriebsteile von „E. M.“ übernommen, sondern lediglich Motorräder, Ersatzteile und Zubehör, Motorradkleidung sowie Werkzeug und eine Hebebühne erworben. Die Sachen seien vereinbarungsgemäß in seine Geschäftsräume in der Rh. Straße geliefert worden. Sie seien großenteils dafür bestimmt gewesen, weiterverkauft zu werden. Eine Werkstatt betreibe er nicht, weshalb eine Anstellung des Klägers keinen Sinn ergeben hätte. Er bestreite, dass der Kläger als Zweiradmechaniker Werkstattarbeiten für ihn ausgeführt habe. Er habe dem Kläger weder Lohn noch Vorschüsse gezahlt. Sollte der Kläger von TB Zahlungen erhalten haben, sei dies jedenfalls nicht mit seinem Wissen und Wollen und auch nicht für ihn erfolgt.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.09.2019 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag zu 6) abgetrennt und das abgetrennte Verfahren (1 Ca 1284/19) an das Sozialgericht Speyer verwiesen. Den Klageanträgen zu 1) bis 5) hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 05.09.2019 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit „E. M.“ sei durch Betriebsübergang mit Wirkung ab 01.08.2017 auf den Beklagten gemäß § 613a Abs. 1 BGB übergegangen. Der Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.08. bis zum 13.10.2017 sowie ab dem 14.10.2017 für sechs Wochen bis zum 27.11.2017 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in geltend gemachter Höhe zu zahlen. Der Kläger habe hinreichend vorgetragen, dass er an fünf Tagen pro Woche von 9:00 bis 18:00 Uhr im Betrieb des Beklagten gearbeitet habe. Diesen Vortrag habe der Beklagte nicht mit Nichtwissen iSv. § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten dürfen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 05.09.2019 Bezug genommen.

Gegen das am 14.10.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 08.10.2019 und am 14.11.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 16.01.2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 16.01.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er macht nach Maßgabe der Schriftsätze vom 16.01.2020 und vom 11.07.2020, auf die Bezug genommen wird, geltend, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen ihm und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis bestehe. Ein Betriebsübergang liege nicht vor. Er betreibe seit dem 01.08.2017 in der Rh. Straße in C-Stadt einen Motorradladen, in dem er Motorräder und Zubehör verkaufe. Zu keinem Zeitpunkt habe er Werkstattleistungen angeboten. Hierfür wäre die Einstellung eines Werkstattmeisters erforderlich gewesen. „E. M.“ habe wegen Geschäftsaufgabe verschiedenes Inventar und Waren (Zubehör) an ihn verkauft. Das Inventar habe er teilweise für den direkten Weiterverkauf über Ebay und teilweise für die eigenen Geschäftsräume bestimmt. Eine Übernahme von Kundenkarteien, Verträgen mit Lieferanten oder Dienstleistern sei nicht erfolgt. Er sei mit TB, der für die Inhaberin von „E. M.“ die Geschäfte geführt habe, auch privat bekannt. TB habe die gekauften Gegenstände – wie mit „E. M.“ verabredet – in seine Geschäftsräume gebracht und dort aufgebaut. TB, dem er die Schlüssel ausgehändigt habe, um die Arbeiten vorzunehmen, habe sich hierbei auch der Hilfe des Klägers bedient. Er persönlich sei tagsüber selten anwesend gewesen, weil er einer nichtselbständigen Hauptbeschäftigung nachgehe. TB habe sich eine spätere Anstellung erhofft, wozu es im Oktober 2017 auch gekommen sei. Er habe TB keine Vollmacht erteilt, insbesondere habe er ihn nicht bevollmächtigt, für ihn Arbeitnehmer einzustellen.

Es liege keine Identität zwischen seinem Unternehmen und „E. M.“ vor. Nicht einmal der Kläger sei erstinstanzlich von einem Betriebsübergang ausgegangen, denn er habe in der Klageschrift ausgeführt: „abgesprochen war, dass [er] einen Arbeitsvertrag erhalte sowie eine Bezahlung nach Tarif. Näheres wurde zunächst nicht vereinbart“. Zwar gehe bei einem Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes über. Wenn allerdings der Kläger selbst in eine andere Richtung und mit Blick auf seine Tätigkeit als Zweiradmechaniker in einer nicht existenten Werkstatt vortrage, sei die betriebliche Identität besonders kritisch zu würdigen. Die fehlende betriebliche Identität ergebe sich bereits aus dem unterschiedlichen Kern der beiden Geschäftsbetriebe. „E. M.“ habe im Schwerpunkt eine Werkstatt betrieben. Er unterhalte keine Werkstatt und habe dies auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Das Betreiben einer Werkstatt sei im Kern ein anderes Geschäft, als das Unterhalten eines Motorradladens. Für den Werkstattbetrieb sei ua. der Einsatz eines entsprechend geprüften Meisters erforderlich, wie es bei „E. M.“ der Fall gewesen sei. Das Fehlen eines Meisters sei erstinstanzlich unstreitig geblieben. Die beiden Unternehmungen seien bereits aus diesem Grund wesentlich anders. Das gelte vor allem auch deshalb, weil das Betreiben einer Werkstatt nach dem Vortrag des Klägers als Herzstück der „E. M.“ zugleich die Grundlage für seine Beschäftigung als Zweiradmechaniker gebildet habe. Woher das Arbeitsgericht die „große Ähnlichkeit“ der beiden Unternehmenstätigkeiten herleite, erschließe sich nicht. Es habe insoweit wohl die Schnittmenge „Verkaufsgeschäfte“ genügen lassen. Das Arbeitsgericht habe hierzu keine näheren Feststellungen getroffen, etwa zu Ausgestaltung und Umfang. Der Vortrag des Klägers biete hierfür auch keine Grundlage, zumal er den Bestand einer Werkstatt behaupte, in der er unverändert – und sogar in Vollzeit – als Zweiradmechaniker beschäftigt worden sei. Das Arbeitsgericht habe den Unterschied zwischen den Betrieben verkannt. So bezeichne es in der Urteilsbegründung sein Unternehmen als „von ihm am 01.08.2017 begründete Zweiradwerkstatt“. Bereits die Betriebszwecke und das Angebot der beiden Unternehmen unterschieden sich wesentlich voneinander, dem erstinstanzlichen Vorbringen habe keine „große Ähnlichkeit“ entnommen werden könne. Das vom Arbeitsgericht herangezogene zeitlich Moment sei kein taugliches Kriterium für die Annahme einer betrieblichen Identität. Das gelte umso mehr, als es sich bei dem 01.08.2017 um die ordnungsrechtliche Gewerbeanmeldung handele, der tatsächliche Geschäftsbetrieb mit der – auch in zeitlicher Hinsicht unstreitigen – Anstellung des TB und einer weiteren Mitarbeiterin sei erst im Oktober 2017 aufgenommen worden. Die Tatsache, dass TB die Geschäfte in beiden Unternehmen geleitet habe, ändere daran nichts. Das gelte umso mehr, als TB bei ihm erst ab Mitte Oktober 2017 angestellt worden sei. Das Arbeitsgericht habe zudem den örtlichen Zusammenhang beider Unternehmen verkannt. So habe es die „nur wenige Kilometer“ zwischen den Betrieben als Indiz gewertet. Das Gegenteil sei richtig: Die Tatsache, dass die Betriebe nicht benachbart seien, sondern einige Kilometer auseinander lägen, mache es unwahrscheinlich, dass es sich um die Fortführung eines identischen Betriebs handele. Das gelte umso mehr, als er das Herzstück der Dienstleistungen der „Easy Motorbikes“ nicht angeboten habe. Der Kläger habe richtigerweise nicht behauptet, dass er den Kundenstamm der „Easy Motorbikes“ übernommen habe. Entsprechendes gelte für Lieferanten- oder sonstige Dienstverträge, die er unstreitig nicht übernommen habe.

Ein Arbeitsverhältnis sei auch nicht originär begründet worden. Der Kläger behaupte nicht, dass er mit ihm eine unmittelbare Vereinbarung getroffen habe, er berufe sich auf Aussagen des TB. Das Arbeitsgericht habe in den mündlichen Verhandlungen wiederholt darauf hingewiesen, dass für eine Bevollmächtigung oder eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlägen. Hinzu komme, dass der Kläger vorgetragen habe, dass er (der Beklagte) „immer kam, wenn es galt, ein Formular zu unterschreiben oder Maßnahmen zu ergreifen, welche von einem Geschäftsinhaber persönlich umgesetzt werden mussten“. Nichts anderes dürfe für die Einstellung von Arbeitnehmern geltend. Vor diesem Hintergrund ergebe sich auch aus der erstinstanzlich diskutierten WhatsApp-Korrespondenz nichts anderes. Seine Verwunderung auf die Anfrage der Verlobten des Klägers werde aus seiner Nachricht zwar nicht ohne weiteres erkennbar. Er habe bereits erstinstanzlich dargelegt, dass er zunächst Rücksprache mit TB habe halten wollen, was es mit dieser Anfrage auf sich habe.

Der Kläger habe keine Zahlungsansprüche gegen ihn. Mangels Arbeitsverhältnisses könnten sich diese nur aus einem faktischen Arbeitsverhältnis ergeben. Voraussetzung sei ein substantiierter Vortrag des Klägers, wann und in welchem Umfang er wie für ihn tätig geworden sei. Das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast im Ergebnis rechtsfehlerhaft umgekehrt, indem es einerseits den Vortrag des Klägers als hinreichend gewertet, während es sein Bestreiten sowie seinen weiteren Vortrag als unzureichend bzw. unbeachtlich behandelt habe. Für den Monat August 2017 habe das Arbeitsgericht angenommen, dass er die Tätigkeiten des Klägers prozessual unzureichend mit Nichtwissen bestritten habe. Der Kläger hingegen sei nicht verpflichtet gewesen, seine Tätigkeiten dezidierter darzulegen, weil sich diese „ständig wiederholten“. Diese Ansicht sei unrichtig. Er sei der Behauptung hinreichend entgegengetreten, dass der Kläger Tätigkeiten für ihn verrichte habe. So habe er wiederholt darauf hingewiesen, dass die behauptete Anstellung des Klägers als Zweiradmechaniker bereits mangels Werkstattbetriebs keinen Sinn gemacht hätte. Das Arbeitsgericht habe die ihm obliegende richterliche Hinweispflicht verletzt, weil es nicht zu erkennen gegeben habe, dass es sein Bestreiten als unzureichend erachte. Das Arbeitsgericht habe angenommen, dass er sich bei TB hätte erkundigen müssen. Eine Erkundigungspflicht, vor allem für Vorgänge vor dessen Anstellung oder gar für Vorgänge vor dem 31.07.2017, habe nicht bestanden. Unabhängig davon habe das Arbeitsgericht übersehen, dass er sich bei TB ua. vor dem Hintergrund der WhatsApp-Korrespondenz erkundigt habe. TB habe ihm gegenüber arbeitsvertragliche Verflechtungen zum Kläger bestritten. Entsprechendes gelte für die behauptete Geldübergabe des TB an den Kläger. Das Arbeitsgericht habe zudem die Ausführung des Klägers, dass er nicht wisse, ob und inwieweit TB in den Geschäftsräumen auch im Eigeninteresse tätig gewesen sei, nicht gewürdigt. Wenn dies so gewesen sein sollte, hätte sich die Frage aufgedrängt, ob nicht der Kläger – soweit er überhaupt Arbeiten verrichtet haben sollte – diese (vielleicht unerkannt) für TB erledigt habe, der ihn dafür bezahlt habe. Das gelte umso mehr, als TB auf seine Nachfrage nach der WhatsApp-Korrespondenz arbeitsvertragliche Verflechtungen verneint habe. Darüber hinaus habe er sich nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, sondern – soweit es seine Sphäre betreffe – explizit bestritten, dass es Arbeitsleistungen des Klägers für ihn gegeben habe (bspw. das Verlegen von Leitungen) und dass der Kläger hierfür Lohn erhalten habe. Er habe auch die vom Kläger behaupteten Teillohnzahlungen – als solche mit seinem Wissen und Wollen – bestritten, diese seien nicht für ihn und erst Recht nicht aus seinen geschäftlichen oder privaten Mitteln erfolgt. Vorsorglich habe er als Gegenbeweis den Zeugen TB angeboten, wobei er zugleich um einen richterlichen Hinweis gebeten habe. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, es habe klägerseits hinsichtlich der von ihm bestrittenen Tätigkeiten keiner weiteren Darlegungen bedurft, sei überraschend und fehlerhaft. Nicht einmal der Kläger habe behauptet, die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten hätten sich ständig wiederholt. Er habe die Tätigkeiten auch nicht etwa der Art nach definiert, damit man ihnen zum Beispiel einen gewissen Umfang zuweisen könne. Dass der Kläger insoweit nicht in der Darlegungspflicht stehe, habe das Arbeitsgericht erst im Urteil so gesehen. In der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2018 habe es dem Kläger unter anderem noch aufgegeben, zum Umfang der Arbeitsleistung im August 2017 vorzutragen und dies unter Beweis zu stellen. Der Kläger habe sodann im Schriftsatz vom 28.05.2018 ausgeführt, er habe ab dem 01.08.2017 Werkstattarbeiten verrichtet. So habe er beispielsweise für einen Kunden einen Motor ausgetauscht, einen Roller übergeben und unter anderem Reifenwechsel und weitere Reparaturen ausgeführt. Für die von ihm bestrittenen Tätigkeiten habe er keinen Beweis angetreten. Lediglich allgemein für die behaupteten Arbeitszeiten habe er seine Lebensgefährtin als Zeugin benannt. In der folgenden mündlichen Verhandlung habe das Arbeitsgericht bemerkt, dass das angebotene Zeugnis nicht genüge, weil die Lebensgefährtin naturgemäß nicht bestätigen könne, wohin der Kläger beim Verlassen des Hauses gefahren und von wo er gekommen sei, geschweige denn, was er dazwischen gemacht habe. Das Arbeitsgericht habe überraschend seine Meinung geändert, ohne einen richterlichen Hinweis zu erteilen. In der Sache selbst habe das Arbeitsgericht den Umstand verkannt, dass der Kläger darauf beharrt habe, dass er (der Beklagte) eine Werkstatt eingerichtet habe, in der er als Zweiradmechaniker gearbeitet habe. Er habe aber seinerseits durchgängig das Betreiben einer Werkstatt bestritten. Der Kläger sei auch insoweit für die Richtigkeit seiner Behauptungen beweisfällig geblieben. Auch für den Monat September 2017 habe das Arbeitsgericht zu Unrecht eine Zahlungsverpflichtung angenommen. Es fehle sowohl an einem Arbeitsverhältnis als auch an einem substantiierten Vortrag des Klägers zum konkreten Umfang und Inhalt der angeblich erbrachten Arbeitsleistung. Außerdem fehle jedweder taugliche Beweisantritt. In der Folge ebenso fehlerhaft habe das Arbeitsgericht Zahlungsverpflichtungen für die Monate Oktober und November 2017 angenommen.

Der erst in der Berufungserwiderung vom 16.03.2020 vom Kläger angebotene Zeugen- und Urkundenbeweis sei verspätet. Die zweitinstanzlich neu vorgelegten Dokumente seien bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgestellt bzw. ausgedruckt worden. Den Namen der zweitinstanzlich benannten Zeugin S. G. (im Folgenden abgekürzt: SG) habe der Kläger bereits in erster Instanz gekannt. Er bestreite auch, dass der Kläger die ladungsfähigen Anschriften der von ihm benannten Zeugen TB und SG nicht gekannt oder sich nicht anderweitig darum hätte bemühen können.

Soweit der Kläger im zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 03.04.2020 vortrage, dass er mit seiner Helmkamera Filmsequenzen in seinen Geschäftsräumen in der Rh. Straße aufgenommen habe, auf denen ua. eine voll eingerichtete Werkstatt mit Hebebühnen und Krafträdern zu erkennen sei, bestreite er diesen Vortrag und rüge außerdem Verspätung. Überdies bestehe ein Verwendungs- und Verwertungsverbot der behaupteten Filmaufnahmen, weil sie offenkundig in rechtsverletzender Weise gefertigt worden seien. Er werde den Kläger gesondert zur Auskunftserteilung und entsprechender Unterlassung auffordern.

Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.09.2019, Az. 1 Ca 496/19, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 16.03.2020 und der Schriftsätze vom 17.03.2020 und 03.04.2020, auf die Bezug genommen wird. Er trägt vor, der Beklagte sei mit TB privat befreundet und arbeite eng mit ihm zusammen. „E. M.“ sei auf Frau W. angemeldet worden, die sich jedoch nicht in Deutschland aufgehalten habe. TB habe die Geschäfte vor Ort in Vertretung der Inhaberin geführt. Es sei eine Werkstatt mit drei Hebebühnen für Zweiräder betrieben worden. Es könne sein, dass es „auf dem Papier“ einen Meister gegeben habe, die Reparaturarbeiten habe jedoch er durchgeführt. Neben ihm und TB habe „E. M.“ für Verwaltungsaufgaben SG beschäftigt. „E. M.“ habe wegen Problemen mit verschiedenen Behörden geschlossen werden müssen. Vor dem 31.07.2017 habe eine Besprechung stattgefunden, an der neben ihm und dem Beklagten auch TB und SG teilgenommen haben. TB bzw. der Beklagte hätten erklärt, dass „E. M.“ abgemeldet werden müsse. Es werde ein Umzug stattfinden. Dadurch ändere sich jedoch lediglich der Name, der Beklagte sei dann der neue Inhaber. TB werde weiterhin die Geschäfte führen; er dürfe Anweisungen erteilen. Die Arbeitsverträge liefen sodann auf den Beklagten, der ihn (den Kläger) und SG auch anmelden werden. Entgegen des Vortrags des Beklagten habe TB nicht aus rein freundschaftlichen Motiven im Rahmen des Umzugs in Erwartung eines späteren Arbeitsvertrags mitgeholfen. TB habe vormals die Geschäfte für „E. M.“ geführt, dies habe er lückenlos für den Beklagten („TB Racing“) fortgesetzt. Der Beklagte habe TB zwar erst ab dem 01.11.2017 angemeldet; das Anmeldedatum ändere jedoch nichts an dessen vorangegangenen Tätigkeiten. TB sei ausweislich der Meldedaten der Sozialversicherung bis zum 31.07.2017 Mitarbeiter der „E. M.“ gewesen; danach sei eine Lücke aufgetreten. TB sei zwar am 15.05.2018 abgemeldet worden, tatsächlich habe er auch später noch in der Werkstatt des Beklagten gearbeitet. Er sei noch im März 2019 von einem Zeugen in der Rh. Straße angetroffen worden. Der Zeuge habe ein Quad mit Motorschaden auf einer Hebebühne gesehen, das repariert worden sei. Auch SG habe ab dem 01.08.2017 für den Beklagten gearbeitet, sei jedoch erst zum 01.11.2017 angemeldet worden. Ferner habe ein Flüchtling mit dem Vornamen M. (im Folgenden abgekürzt: M) für den Beklagten gearbeitet. Weder zu SG noch zu M habe sich der Beklagte schriftsätzlich erklärt. M habe bei der Einrichtung und dem Umzug Tätigkeiten ausgeführt, er habe auch bei den Streicharbeiten geholfen. Der Vortrag des Beklagten, er habe lediglich von „E. M.“ Betriebsmittel gekauft und keinen Werkstattbetrieb unterhalten, sei unrichtig. Die drei Hebebühnen der „E. M.“ seien in der F. Straße abgebaut, in den Betrieb des Beklagten in der Rh. Straße verbracht und dort aufgebaut worden. Teilweise habe er in erster Instanz Lichtbilder zur Akte gereicht. Zwei Hebebühnen seien für Motorräder, eine Hebebühne für Quads bestimmt. Er habe beim Umzug geholfen, die Werkstatt auf- und abgebaut und eingerichtet. Mit dem Beklagten selbst habe er einige Arbeiten durchgeführt. So habe er gemeinsam mit dem Beklagten Kupferrohre vom Lager ins Büro verlegt und Installationen im Bad verrichtet. Noch am Tag des Unfalls habe er mit M die Fassade gestrichen. Reparaturarbeiten an Zweirädern und Quads habe er beim Beklagten unverändert fortgesetzt. Im Zuge des Umzugs, der Renovierung und des Umbaus der Werkstatt habe er noch vielfältige andere Arbeiten für den Beklagten erbracht. Dass der Beklagte eine Werkstatt betrieben habe, könne auch ein Mitarbeiter der DEKRA bestätigen, der in der Rh. Straße TÜV-Abnahmen durchgeführt habe. Ein Mitarbeiter der Firma WÜRTH sei alle zwei Wochen vorbeigekommen und habe das benötigte Material verkauft. Schließlich könne seine Arbeit in der Werkstatt des Beklagten auch vom zuständigen Mitarbeiter der Stadt Ludwigshafen (Dezernat XX, Bereich Öffentliche Ordnung, Abteilung Bekämpfung Schwarzarbeit) bestätigt werden. Dieser Mitarbeiter habe ihn zum Zeitpunkt der Kontrolle im Jahr 2017 in der Werkstatt des Beklagten bei der Reparatur eines Zweirades gesehen. Laut Detailanzeige (BA) vom 14.06.2018 (Anlage K 9 zur Berufungserwiderung vom 16.03.2020, Bl. 345 d.A.) habe der Beklagte einen „Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern“ angemeldet. Zwischenzeitlich habe er Filmsequenzen gefunden, die er vormals mit seiner Helmkamera aufgezeichnet habe. Ab dem 01.08.2017 habe er den Werkstattbetrieb des Beklagten gefilmt.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Berufungskammer darüber informiert, dass das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 04.11.2019 (2 Ca 1494/19) festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben des Beklagten vom 07.10.2019 ausgesprochene Kündigung nicht mit Ablauf des 30.10.2019 beendet worden ist, sondern bis zum 30.11.2019 fortbestanden hat. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 28.05.2020 (8 Ca 366/20) hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein den Beklagten verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung iHv. € 2.884,80 brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 01.08.2017 bis zum 30.11.2019 ein Arbeitsverhältnis. Der Beklagte ist für den Zeitraum vom 01.08. bis zum 13.10.2017 zur Zahlung von Arbeitsentgelt in einer Gesamthöhe von € 3.818,88 brutto (54 Arbeitstage x 8 Stunden x € 8,84 Mindestlohn), abzüglich € 1.300,00 netto, und für den Zeitraum vom 14.10. bis zum 27.11.2017 zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von € 2.121,60 brutto (6 Wochen x 40 Stunden x € 8,84 Mindestlohn), jeweils nebst Verzugszinsen, verpflichtet.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Der auf Feststellung gerichtete Klageantrag zu 1) ist auszulegen. Der Kläger erstrebte ursprünglich eine gegenwartsbezogene Feststellung. Er wollte festgestellt haben, dass zwischen den Parteien (seit dem 01.08.2017) ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine derartige Feststellung bezieht sich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht.

In der mündlichen Verhandlung am 23.07.2020 wurde die Berufungskammer darüber informiert, dass das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 04.11.2019 (2 Ca 1494/19) auf den Antrag des Klägers festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben des Beklagten vom 07.10.2019 ausgesprochene Kündigung nicht mit Ablauf des 31.10.2019 geendet hat, sondern bis zum 30.11.2019 fortbesteht. Inzwischen kann sich der streitgegenständliche Feststellungsantrag daher (nur) noch auf die vergangenheitsbezogene Feststellung eines Arbeitsverhältnisses im Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 30.11.2019 beziehen.

Für diesen Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Ausnahmsweise kann auch auf Feststellung eines vergangenen Arbeitsverhältnisses geklagt werden, wenn sich aus dem bereits beendeten Rechtsverhältnis noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (vgl. BAG 16.01.2018 – 7 AZR 312/16 – Rn. 28 mwN). Für einen Feststellungsantrag, der ursprünglich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet war, gilt nichts anderes. Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis während des Rechtsstreits durch Zeitablauf oder Änderung tatsächlicher Umstände zu einem vergangenen, bleibt der Feststellungsantrag zulässig, wenn sich aus der erstrebten Feststellung konkrete gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen ableiten lassen. Dabei muss das rechtliche Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen; ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht (vgl. BAG 27.05.2015 – 7 ABR 24/13 – Rn. 20 mwN).

Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Zwar ergibt sich ein Feststellungsinteresse nicht daraus, dass die Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte an eine arbeitsgerichtliche Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses rechtlich gebunden wären (vgl. ausführlich BAG 21.06.2000 – 5 AZR 782/98 – Rn. 26 ff mwN). Von der Feststellung hängen aber noch vielfältige Ansprüche, unter Umständen auch auf Schadensersatz ab.

b) Hinsichtlich der Zahlungsanträge zu 2) bis 5) ist die Klage ohne weiteres zulässig.

2. Die Feststellungsklage ist begründet. Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 01.08.2017 bis zum 30.11.2019 ein Arbeitsverhältnis.

a) Mit Eintritt der Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 04.11.2019 des Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein (2 Ca 1494/19) steht fest, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung des Beklagten vom 07.10.2019 ein Arbeitsverhältnis zwischen den streitenden Parteien bestanden hat. Das ist deswegen der Fall, weil der Bestand des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung für die Feststellung ist, dass „das Arbeitsverhältnis“ aus Anlass einer ganz bestimmten Kündigung zu dem beabsichtigten Termin aufgelöst worden ist oder nicht, sog. punktuelle Streitgegenstandstheorie. Die Rechtskraft schließt gemäß § 322 ZPO im Verhältnis der Parteien zueinander eine hiervon abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren aus (st. Rspr. zB BAG 20.11.2016 – 7 AZR 735/13 – Rn. 15 mwN).

Dem Versäumnisurteil des Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein vom 04.11.2019 (2 Ca 1494/19) kann nicht entnommen werden, das Arbeitsgericht habe ausnahmsweise nicht auch über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Kündigungszeitpunkt, dem 07.10.2019, entscheiden wollen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer bestimmten Kündigung die etwaige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine andere Kündigung „ausgeklammert“ sein kann (vgl. BAG 23.05.2013 – 2 AZR 102/12 – Rn. 14; 26.03.2009 – 2 AZR 633/07 – Rn. 17 mwN). Eine „Ausklammerung“ des Streits darüber, ob zwischen den Parteien am 07.10.2019 überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestand, ist im Versäumnisurteil vom 04.11.2019 (2 Ca 1494/19) nicht erfolgt. Hierzu bedürfte es deutlicher Anhaltspunkte im Urteil, die jedoch nicht vorliegen. Hinzu kommt, dass auch das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.05.2020 (8 Ca 366/20) auf Zahlung von Urlaubsabgeltung rechtskräftig geworden ist. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt dieser Anspruch die Beendigung „des Arbeitsverhältnisses“ voraus. Von einer „Ausklammerung“ kann deshalb nicht die Rede sein.

b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien, das – wie rechtskräftig feststeht – im Kündigungszeitpunkt am 07.10.2019 bestand, ist am 01.08.2017 zustande gekommen. Der Beklagte übernahm zu diesem Termin den Betrieb der „E. M.“ im Wege eines Betriebsübergangs. Damit ist das Arbeitsverhältnis des Klägers mit „E. M.“ gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Beklagten als Betriebserwerber übergegangen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen.

aa) Ein Betriebsübergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG (sog. Betriebsübergangsrichtlinie) sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (vgl. nur BAG 28.02.2019 – 8 AZR 201/18 – Rn. 26 f. mwN). Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 61 mwN).

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen auch die Berufungskammer folgt, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.08.2017 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Beklagten als Betriebserwerber übergegangen ist. Der Beklagte hat den Betrieb von „E. M.“ unter Wahrung seiner Identität mit der geänderten Geschäftsbezeichnung „TB R.“ übernommen und fortgeführt.

(1) Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die organisatorische Einheit des Betriebs von „E. M.“ weitergeführt und sächliche Betriebsmittel, die bei „E. M.“ vorher vorhanden gewesen seien, in seinen Betrieb voll integriert. Es liege eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung der Identität vor. Der Betrieb von „E. M.“ sei von den Geschäftsräumen in der F. Straße in die Geschäftsräume in der Rh. Straße in C-Stadt verlagert worden. Der Beklagte habe nach eigenem Vortrag jedenfalls Motorräder, Ersatzteile und Zubehör, Motorradkleidung sowie Werkzeug und eine Hebebühne von „E. M.“ erworben. Mithin liege eine rechtsgeschäftliche Lieferung von „E. M.“ an den Beklagten vor. Bei den erworbenen Sachen handele es sich um solche, die für den Betrieb eines Motorradladens prägend seien. Zwischen dem Geschäftsgegenstand der „E. M.“ und dem des Beklagten bestehe große Ähnlichkeit. Gegen eine Veränderung des Betriebszwecks und damit für einen Betriebsübergang spreche, wenn die Tätigkeiten vor und nach der Übernahme von Betriebsmitteln oder von wesentlichen Teilen des Personals ähnlich, d.h. nicht wesentlich anders, seien (vgl. BAG 21.06.2012 – 8 AZR 181/11 – Rn. 55 mwN). „E. M.“ habe Motorräder, Motorroller und Quads verkauft und repariert. Geschäftsgegenstand des Unternehmens des Beklagten sei der An- und Verkauf von Motorrädern, Motorrollern und Quads nebst Zubehör. Daneben führe er Reifen- und Ölwechsel durch. Geschäftsgegenstand beider Unternehmen sei der Verkauf von motorisierten Zweirädern. Von untergeordneter Bedeutung sei, ob der Beklagte eine Werkstatt betreibe, denn die Tätigkeiten vor und nach der Übernahme von Betriebsmitteln oder von wesentlichen Teilen des Personals müssten nicht vollständig übereinstimmen. Von großer Bedeutung sei, dass sowohl bei „E. M.“ als auch im Betrieb des Beklagten die Geschäfte von TB geführt worden seien. Bei dem von einer einzelnen Person – hier TB – geführten Motorradladen, der nicht an bestimmte Marken gebunden sei, komme es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Die Inhaberin der „E. M.“ habe sich nicht in Deutschland aufgehalten, sie habe sich TB als Geschäftsführer bedient. TB habe nicht nur die Geschäfte bei „E. M.“ geführt; gleiches habe er auch im Betrieb des Beklagten „TB R.“ getan. Der Beklagte sei nach eigenem Vortrag von Beruf Anlagenmechaniker und seit zehn Jahren in einem anderen Unternehmen in Vollzeit abhängig beschäftigt. Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme durch seine anderweitige Vollzeitbeschäftigung habe er sich nicht um die von ihm am 01.08.2017 begründete Zweiradwerkstatt kümmern können. Dafür habe er TB benötigt. Er habe die betriebliche Tätigkeit mit dem für „E. M.“ wesentlichen Mitarbeiter TB fortgesetzt. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Betriebsübergangs komme dem Umstand zu, dass zwischen der Einstellung der Geschäftstätigkeit der „E. M.“ zum 31.07.2017 und der Aufnahme der Tätigkeit des Beklagten am 01.08.2017 keine zeitliche Unterbrechung bestanden habe (vgl. BAG vom 11.09.1997 – 8 AZR 555/95). Der Beklagte werde an dem nur wenige Kilometer von der F. Straße entfernten Standort in der Rh. Straße in C-Stadt tätig. Die geringe räumliche Entfernung sei ein weiterer Aspekt, der für die Ähnlichkeit der betrieblichen Tätigkeit und damit die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit spreche.

(2) Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe des Beklagten bleiben erfolglos.

Der Beklagte hat – auch zur Überzeugung der Berufungskammer – den Betrieb von „E. M.“ unter Wahrung seiner Identität mit Wirkung ab 01.08.2017 mit der neuen Bezeichnung „TB R.“ iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übernommen und fortgeführt. Er hat unstreitig sächliche Betriebsmittel von „E. M.“ gekauft und genutzt. Er hat nicht nur Motorräder und Motorradbekleidung, sondern auch Ersatzteile und Zubehör sowie Werkzeug und (zumindest) eine Hebebühne von „E. M.“ erworben und in seine neu eingerichteten Geschäftsräume bringen lassen, um dort einen Motorradladen zu betreiben. Der Beklagte hat damit prägende materielle Betriebsmittel übernommen. Er wendet sich mit dem gleichen Warensortiment an den gleichen Kundenkreis von Zweirad- und Quadfahrern im Rhein-Neckar-Gebiet. Dies hat bereits das Arbeitsgericht überzeugend aufgezeigt.

Entgegen der Ansicht der Berufung ist es unwesentlich, dass der Beklagte behauptet, er habe weder die Kundenkartei noch die Verträge mit Lieferanten oder Dienstleistern der „E.-M.“ übernommen. Sofern weitgehend die gleiche Ware wie bisher verkauft wird, kommt es auf den mangelnden Eintritt in Lieferantenbeziehungen nicht an (vgl. BAG 02.12.1999 – 8 AZR 796/98 – Rn. 27). Wenn Lieferantenbeziehungen allgemein offenstehen, wird die Fortführung des Betriebs hierdurch nicht ermöglicht. Der Kundenkontakt wird beim Ladengeschäft nicht über einen Schriftverkehr mit dem Kunden, sondern durch den Besuch des Kunden im Laden vermittelt (vgl. BAG 18.05.1995 – 8 AZR 741/94 – Rn. 28). Es war zu erwarten, dass der Stammkundenkreis an Zweirad- und Quadfahrern den Motorradladen auch weiterhin aufsuchen wird, zumal TB – wie bisher – die Geschäfte führte.

Der Umstand, dass der Beklagte nicht die Geschäftsräume der „E. M.“ in der F. Straße in C-Stadt angemietet, sondern neue Geschäftsräume in ca. fünf Kilometern Entfernung in der C-Straße in C-Stadt eingerichtet hat, spricht entgegen der Ansicht der Berufung nicht gegen einen Betriebsübergang. Der gleiche Betriebssitz ist für einen Betrieb ohne Laufkundschaft nicht erheblich (vgl. BAG 16.02.2006 – 8 AZR 204/05 – Rn. 22; BAG 30.10.1986 – 2 AZR 697/85 – Rn. 37). Für den Kundenkreis eines Motorradladens ist die neue Geschäftslage in nur fünf Kilometern Entfernung im gleichen Stadtteil von C-Stadt von keiner großen Bedeutung. Ein Motorradladen hat keine Laufkundschaft, die ihren Bedarf als Passant zufällig „im Vorübergehen“ decken. Werden neue Geschäftsräume angemietet, ist es ohne weiteres möglich, den Kundenkreis zu halten, wenn der Erwerber – wie hier – das vorhandene Warensortiment und den bisherigen Geschäftsführer übernimmt. Da der Beklagte nach eigenem Vortrag die Ware nicht nur in seinen Geschäftsräumen, sondern auch über Ebay verkauft, ist die neue Geschäftslage in ca. fünf Kilometern Entfernung erst recht nebensächlich.

Das Arbeitsgericht hat für die Wahrung der Identität zutreffend maßgeblich darauf abgestellt, dass der Betrieb des Beklagten mit der Bezeichnung „TB R.“ nahtlos von TB fortgeführt worden ist, der bis 31.07.2017 bereits die Geschäfte für die Inhaberin von „E. M.“ geführt hat. Der Beklagte konnte – wie zuvor die Inhaberin von „E. M.“ – nicht ständig in seinem Motorradladen präsent sein, weil er einer anderweitigen Beschäftigung in Vollzeit nachging. Er bediente sich deshalb TB, der für ihn die Geschäfte führte. Damit hat der Beklagte die qualifizierte Führungskraft übernommen, die für die Fortführung des Betriebs wesentlich war. Er nutzte das spezifische Fachwissen, die Kontakte und die Marktkenntnisse des TB, welche notwendig sind, um einen Motorradladen zu führen. Der Nutzung dieses betriebsspezifischen Know-hows kommt für die Frage des Betriebsübergangs ganz erhebliche Bedeutung zu (vgl. BAG 21.06.2012 – 8 AZR 181/11 – Rn. 44 mwN). Dass der Beklagte der zuständigen Einzugsstelle den Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung des TB erst nach dem Verkehrsunfall des Klägers vom 13.10.2017 gemeldet hat, ist entgegen der Ansicht der Berufung unerheblich. Ob Verstöße gegen Meldepflichten nach § 28a SGB IV vorliegen, prüfen – wie dies auch im Streitfall geschieht – die zuständigen (Ermittlungs-)Behörden und die Sozialgerichtsbarkeit, nicht die Gerichte für Arbeitssachen.

Die Argumentation der Berufung, ein Betriebsübergang scheide aus, weil der Beklagte in seinem Motorradladen keine Zweiradwerkstatt betreibe, die das Herzstück der „E. M.“ und zugleich die Grundlage für die Beschäftigung des Klägers als Zweiradmechaniker gebildet habe, verfängt nicht. Es steht einem Betriebsübergang nicht entgegen, dass beim selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeughandwerks bestimmte Leistungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle grundsätzlich nicht ausgeführt werden dürfen (sog. Meisterzwang). Ob der Beklagte die handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführungen von sicherheitsrelevanten Arbeiten an Kraftfahrzeugen in einer seinem Motorradladen angeschlossenen Zweiradwerkstatt rechtlich erfüllen muss, und tatsächlich erfüllt, ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung nach § 613a Abs. 1 BGB entgegen der Ansicht der Berufung nicht entscheidend. Der Beklagte betreibt wie „E. M.“ einen Motorradladen, also ein Fachhandelsgeschäft. Die beiden Betriebe sind daher nicht wesentlich anders, vielmehr besteht – wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat – eine große Ähnlichkeit.

Der Kläger hat im Einzelnen vorgetragen, dass der Beklagte nicht nur einen Motorradladen, sondern auch eine Zweiradwerkstatt betreibt. Er habe drei Hebebühnen (zwei für Zweiräder, eine für Quads) der „E. M.“ in der F. Straße abgebaut, in die Rh. Straße in C-Stadt gebracht und dort aufgebaut. Er habe auch die sonstige Werkstatteinrichtung sowie Werkzeug in die Geschäftsräume des Beklagten gebracht und die Werkstatt in der Rh. Straße eingerichtet. In dieser Werkstatt habe er Reparaturarbeiten an Zweirädern und Quads ausgeführt. Dem ist der Beklagte durch sein pauschales Bestreiten nur unzureichend entgegengetreten. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Entgegen der Ansicht der Berufung war der Beklagte verpflichtet, sich bei TB zu erkundigen, welche Tätigkeiten der Kläger ab dem 01.08.2017 in seinem Betrieb ausgeführt hat. Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich sind den “eigenen” Handlungen oder Wahrnehmungen iSv. § 138 Abs. 4 ZPO gleichzustellen. Eine Partei kann sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen, sondern muss innerhalb desselben Erkundigungen anstellen (vgl. BGH 23.07.2019 – VI ZR 337/18 – Rn. 10 mwN). Es genügt nicht, dass der Beklagte vorträgt, er habe sich bei TB erkundigt, der ihm gegenüber „arbeitsvertragliche Verflechtungen“ zum Kläger bestritten habe. Der Beklagte hätte sich nicht nach der (unmaßgeblichen) Rechtsmeinung des TB erkundigen müssen, sondern nach Tatsachen. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Wenn sich der Beklagte – um nur ein Beispiel herauszugreifen – bei TB konkret erkundigt hätte, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass er am Unfalltag in seinem Betrieb bei einem Quad (TGB Blade weiß) einen Bremssattel abgebaut und festgestellt habe, dass die Bremsscheibe und der Bremssattel zerstört seien, hätte er sich zu dieser Einzeltatsache erklären können. Dem Beklagten war es möglich und zumutbar, sich konkret zu äußern.

Soweit der Kläger seinen bisherigen Sachvortrag in zweiter Instanz ergänzt sowie verschiedene Dokumente vorgelegt hat, ist das Vorbringen entgegen der Ansicht der Berufung nicht gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG als verspätet zurückzuweisen, weil es die Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz nicht verzögert. Der Kläger hat auch so rechtzeitig vorgetragen, dass dem Beklagten vor der mündlichen Berufungsverhandlung ausreichend Zeit zur Verfügung stand, auf das Vorbringen zu erwidern. Schützenswerte Interessen des Beklagten werden nicht beeinträchtigt. Die von der Sozialversicherung dokumentierten Meldedaten sind zwischen den Parteien unstreitig. TB war bis zum 31.07.2017 von „E. M.“ zur Sozialversicherung gemeldet worden; er wurde vom Beklagten ab 01.11.2017 an- und zum 15.05.2018 abgemeldet. Die Arbeitnehmerin SG war von „E. M.“ bis zum 31.07.2017 gemeldet worden; sie wurde vom Beklagten ebenfalls ab 01.11.2017 angemeldet. Es ist auch unstreitig, dass der zuständige Mitarbeiter der C-Stadt der zuständigen Berufsgenossenschaft mit Schreiben vom 15.01.2020 bestätigt hat, dass er den Kläger zum Zeitpunkt der Kontrolle im Jahr 2017 im Betrieb des Beklagten bei der Arbeit angetroffen habe. Soweit er sich noch erinnern könne, habe der Kläger an einem Zweirad gearbeitet. Laut Detailanzeige (BA) vom 14.06.2018 wurde der Betrieb des Beklagten in der Sozialversicherung folgender Wirtschaftsklasse (WUKL) zugeordnet: „Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern“. Unstreitiger neuer Vortrag ist stets zu berücksichtigen.

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung gelangt auch die Berufungskammer zu dem Ergebnis, dass der Betrieb der „E. M.“ im Wege des Betriebsübergangs am 01.08.2017 iSv. § 613a BGB auf den Beklagten übergangen und unter Wahrung seiner Identität mit der Bezeichnung „TB R.“ fortgeführt worden ist. Da es einer Beweisaufnahme nicht bedarf, kommt es auf die Frage, ob der gerichtlichen Verwertung der vom Kläger mit einer Helmkamera gefertigten Filmaufnahmen, die eine voll eingerichtete Werkstatt des Beklagten in der Rh. Straße abbilden sollen, ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht, nicht an.

3. Die Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate August und September 2017 sowie für den Monat Oktober – bis zum 13.10.2017 – in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ist nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 MiLoG begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Arbeitsentgelt für seine Arbeitsleistung im Monat August 2017 an 23 Arbeitstagen, im September 2017 an 21 Arbeitstagen und im Oktober 2017 (einschließlich des Unfalltags am 13.10.) an weiteren zehn Arbeitstagen in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, der im Jahr 2017 € 8,84 brutto pro Zeitstunde betrug. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angekommen, dass der Kläger Arbeitsentgelt für eine Arbeitszeit von acht Stunden pro Arbeitstag beanspruchen kann, so dass sich sein Gesamtanspruch auf € 3.818,88 brutto beläuft (insgesamt 54 Arbeitstage x 8 Stunden x € 8,84 Mindestlohn). Hierauf lässt sich der Kläger gezahlte € 1.300,00 netto (€ 1.100,00 für August 2017, € 200,00 für September 2017) anrechnen. Dass der Beklagte eine Teilerfüllung der Lohnforderung bestreitet, ist unerheblich, denn die Verurteilung ist gemäß § 308 Abs. 1 ZPO auf den Antrag zu begrenzen.

a) Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (§ 1 Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG). Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde und damit für alle Stunden, während derer der Arbeitnehmer die gemäß § 611a Abs. 1 BGB geschuldete Arbeit erbringt (vgl. BAG 11.10.2017 – 5 AZR 591/16 – Rn. 13 mwN). Der Arbeitnehmer hat darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (zB. § 3 Abs. 1 EFZG). Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (vgl. BAG 16.05.2012 – 5 AZR 347/11 – Rn. 26 mwN). Diese Grundsätze dürfen nicht gleichsam schematisch angewendet werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe (vgl. BAG 21.12.2016 – 5 AZR 362/16 – Rn. 23).

b) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, der Kläger habe der ihm obliegenden Darlegungslast genügt, indem er vorgetragen hat, er habe in der Zeit vom 01.08. bis zum 13.10.2017 an jedem Arbeitstag acht Stunden im Betrieb des Beklagten mit der Bezeichnung „TB R.“ gearbeitet.

aa) Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nach seinem Vortrag an fünf Tagen die Woche von 9:00 bis 18:00 Uhr im Betrieb des Beklagten gearbeitet. Er habe Werkzeug, Material und Ersatzteile in die Geschäftsräume in der Rh. Straße in C-Stadt gebracht, den Motor eines Kundenfahrzeugs ausgetauscht und bei der Einrichtung der Werkstatt geholfen. Mithin habe er ausreichend dargelegt, in welchem zeitlichen Umfang er für den Beklagten welche Tätigkeiten seit August 2017 erbracht habe. Weiterer Sachvortrag sei nicht erforderlich gewesen. Insbesondere habe der Kläger im Hinblick darauf, dass sich die von ihm zu erbringenden Tätigkeiten ständig wiederholten, nicht bezogen auf jeden einzelnen Arbeitstag genau darlegen müssen, welche Arbeiten er wann während der Arbeitszeit erbracht habe. Der Beklagte habe den Vortrag des Klägers mit Nichtwissen bestritten. Inwieweit der Kläger beim Aufbau von Lagerregalen und dem Bestücken der Werkstatt beteiligt gewesen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Der Beklagte habe bestritten, dass der Kläger im Rahmen seiner Anstellung als Zweiradmechaniker Werkstattarbeiten wie z.B. den Austausch eines Motors oder andere Reparaturaufträge für ihn ausgeführt habe. Das sei unzureichend, so dass der Sachvortrag des Klägers als zugestanden gelte, § 138 Abs. 2 ZPO. Nach § 138 Abs. 4 ZPO sei eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen seien. Die Partei treffe in diesem Zusammenhang die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden seien (BGH 22.04.2016 – V ZR 256/14 – Rn. 20 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 16.04.2018 – 3 Sa 500/17 – Rn. 55). Der Beklagte hätte substantiiert darlegen müssen, mit welchen Mitarbeitern er seinen Geschäftsbetrieb ab 01.08.2017 aufgebaut und geführt habe. Dies gelte umso mehr als er auf Dritte angewiesen gewesen sei, weil er selbst einer anderweitigen Erwerbstätigkeit in Vollzeit nachgegangen und deshalb schon aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den Geschäftsbetrieb selbst aufzubauen. Der Beklagte habe sich TB bedient, der für ihn die Geschäfte im Motorradladen geführt habe. Er wäre daher gehalten gewesen, TB zu befragen, wie er mit welchen Mitarbeitern den Geschäftsbetrieb gestaltet habe. TB wäre auch in der Lage gewesen, dem Beklagten dezidiert zu schildern, ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger welche Arbeiten erbracht habe.

bb) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Das Arbeitsgericht hat entgegen der Ansicht der Berufung die Darlegungs- und Beweislast nicht umgekehrt. Der Kläger hat vorgetragen, dass er in der Zeit vom 01.08. bis zum Unfalltag am 13.10.2017 im Betrieb des Beklagten pro Arbeitstag acht Stunden von 9:00 bis 18:00 Uhr gearbeitet habe. Er hat geschildert, dass er beim Umzug geholfen, die Werkstatt auf- und abgebaut und eingerichtet habe. Er habe auch bei der Renovierung und dem Umbau der Werkstatt vielfältige Arbeiten durchgeführt, so habe er – gemeinsam mit dem Beklagten – Kupferrohre verlegt und Installationen im Bad verrichtet. Daneben habe er Reparaturarbeiten an Zweirädern und Quads erledigt. Auf diesen Vortrag hätte sich der Beklagte nach § 138 Abs. 2 BGB einlassen müssen. Er hätte sich dazu erklären müssen, wer die Arbeiten, die der Kläger verrichtet haben will, in seinem Betrieb ausgeführt hat. Da er selbst nicht ständig vor Ort war, traf ihn die Pflicht, sich bei TB zu informieren. Nach der bereits vom Arbeitsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH 22.04.2016 – V ZR 256/14 – Rn. 20 mwN), der auch die Berufungskammer folgt, trifft die Partei die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Bestreitet eine Partei trotz des Bestehens einer Informationspflicht mit Nichtwissen, ist dies unzulässig und führt dazu, dass der Vortrag des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

Wie bereits oben (unter II 2 b bb (2)) ausgeführt, reicht es nicht, dass der Beklagte behauptet, er habe sich bei TB erkundigt, der „arbeitsvertragliche Verflechtungen“ mit dem Kläger verneint habe. Auf die Rechtsansichten des TB oder des Beklagten kommt es nicht an. Vielmehr wäre eine inhaltliche Stellungnahme zum Tatsachenvortrag des Klägers nötig gewesen. An hinreichendem Gegenvortrag fehlt es auch in zweiter Instanz.

Die pauschale Behauptung des Beklagten, er habe wegen des Meisterzwangs keine Zweiradwerkstatt betrieben, sondern in seinem Betrieb lediglich Reifen- und Ölwechsel angeboten, reicht nicht aus. Für einen Reifen- oder Ölwechsel ist keine Hebebühne erforderlich. Der Beklagte hat auch nicht die Personen benannt, die diese Leistungen für ihn erbracht haben. Nachdem der Kläger schon erstinstanzlich ein Lichtbild vorgelegt hat, auf dem ua. eine Hebebühne mit einem Motorrad zu sehen ist, hätte der Beklagte sich dazu erklären müssen. Der Beklagte hat auch nicht erläutert, wer für ihn den Motorradladen eingerichtet und wer die erforderlichen Renovierungs- und Umbauarbeiten ausgeführt hat. Auch auf die Behauptung des Klägers, dass er am Unfalltag ua. Streicharbeiten an der Außenfassade des Geschäftslokals verrichtet habe, hat der Beklagte nicht erwidert. Dies führt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO dazu, dass der Tatsachenvortrag des Klägers als zugestanden gilt.

Soweit die Berufung rügt, das Arbeitsgericht habe ihm nach § 139 ZPO obliegende Hinweispflichten verletzt, hätte der Beklagte im Einzelnen angeben müssen, was er auf einen entsprechenden Hinweis in erster Instanz vorgetragen hätte. Das in erster Instanz in Verkennung der Rechtslage Versäumte muss in der Berufungsbegründung nachgeholt werden (vgl. BAG 17.01.2007 – 7 AZR 20/06 – Rn. 11 mwN). Bereits daran fehlt es hier.

Der Beklagte kann gegen die geltend gemachten Zahlungsansprüche auch nicht einwenden, dass er nicht wisse, ob der Kläger in seinen Geschäftsräumen „vielleicht unerkannt“ für TB Arbeiten erledigt habe. Sollte TB, der die Geschäfte für den Beklagten führte, nicht über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt haben, haftet der Beklagte gleichwohl für Lohnansprüche des Klägers. Grundsätzlich gilt, dass alle Willenserklärungen, die in einem Betrieb oder Unternehmen Dritten gegenüber abgegeben werden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt wird, oder sich aus besonderen Umständen etwas anderes ergibt, im Namen dessen abgegeben sind, der den Betrieb oder das Unternehmen betreibt (vgl. BAG 31.01.1996 – 2 AZR 273/95 – Rn. 18 mwN). Hier gilt nichts anders.

4. Der Kläger hat für die Zeit vom 14.10. bis zum 27.11.2017 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus § 3 Abs. 1 EFZG iVm. § 4 Abs. 1 EFZG. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Der Anspruch beläuft sich auf € 2.121,60 brutto (6 Wochen x 40 Stunden x € 8,84 Mindestlohn).

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt. Der Kläger ist am 13.10.2017 nach 19:00 Uhr bei einem Verkehrsunfall verletzt worden; er war wegen der Unfallfolgen wesentlich länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Das stellt der Beklagte nicht in Abrede. Die Entgeltfortzahlungspflicht des Beklagten begann damit am 14.10.2017 und endete nach sechs Wochen am 27.11.2017.

Nach § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Das hiernach maßgebliche Entgeltausfallprinzip verlangt, den Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzustellen, soweit nicht aus anderen Rechtsgründen ein höherer Vergütungsanspruch besteht (vgl. BAG 20.06.2018 – 5 AZR 377/17 – Rn. 11 mwN). Der Zahlungsanspruch des Klägers beläuft sich damit in eingeklagter Höhe auf € 2.121,60 brutto. Davon wurde mit Ablauf des Monats Oktober 2017 ein Teilbetrag von € 848,64 brutto und mit Ablauf des Monates November 2017 ein Teilbetrag von € 1.272,96 brutto fällig.

5. Dem Kläger steht auch der Zinsanspruch für die geltend gemachten Zeiträume zu. Dieser ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

III.

Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

 

 

 

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