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Betriebsvereinbarung – Kappung von Zeitguthaben auf Gleitzeitkonto

ArbG Heilbronn, Az.: 6 Ca 167/10, Urteil vom 23.02.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger im Umfang von 3,98 Stunden bezahlt von der Arbeit freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat 2/3, die Beklagte hat 1/3 der Kosten zu tragen.

3. Streitwert: EUR 66,15.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Kappung des Arbeitszeitkontos des Klägers zum 31.12.2009.

Die Beklagte produziert an ihrem Standort … in zwei Werken Verpackungen aus Weißblech und beschäftigt ca. 600 bis 800 Arbeitnehmer. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1990 beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beidseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg / Nordbaden Anwendung.

Betriebsvereinbarung - Kappung von Zeitguthaben auf Gleitzeitkonto
Symbolfoto: style-photographs/bigstock

Am 26.11.2008 vereinbarten der Betriebsrat des Betriebs … und die Beklagte eine Rahmenvereinbarung zu kostensenkenden Maßnahmen am Standort … (ABl. 8 ff.). Unter Ziff. 4 der Rahmenvereinbarung waren für den gewerblichen Bereich Eckpunkte einer Arbeitszeitflexibilisierung vorgesehen, die im Rahmen einer gesondert abzuschließenden Betriebsvereinbarung umzusetzen waren (ABl. 9 f.)

Unter dem 23.02.2009 schlossen die Betriebsparteien die aus ABl. 13-21 ersichtliche Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit. Für den sogenannten direkten Bereich (Produktion und produktionsnahe Bereiche), dem auch der Kläger zuzuordnen ist, führte die Beklagte Arbeitszeitkonten (Freizeitausgleichskonten) ein (vgl. Ziff. 5 der BV, ABl. 19 ff.). Die wöchentliche individuelle Arbeitszeit bewegt sich danach im Rahmen der saisonalen Schwankungen zwischen 32 und 40 Stunden. Die Bestimmung der Höhe der jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt durch die Arbeitgeberin unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist (ABl. 20). Für das Freizeitausgleichskonto gilt eine Obergrenze von 130 Plus-Stunden und eine Untergrenze von 70 Minus-Stunden. Zum Ausgleichszeitraum ist folgendes geregelt (ABl. 20):

„Der Ausgleichszeitraum für das Freizeitausgleichskonto beträgt 12 Monate, und zwar vom 01.01. bis 31.12.. Am 31.12. eines Jahres dürfen maximal 21 Stunden auf dem Freizeitausgleichskonto stehen.“

Der Mitarbeiter verfügt in Absprache mit dem Vorgesetzten über 70 Stunden pro Jahr aus dem Freizeitausgleichskonto. Für die Inanspruchnahme von Freizeit hat der Mitarbeiter beim Vorgesetzten einen entsprechenden Antrag zu stellen; hierzu sieht die Betriebsvereinbarung Verfahrensregeln vor (ABl. 20 unten). Oberhalb einer Grenze von 70 Plus-Stunden kann der Arbeitgeber den Abbau von Freizeitausgleich auf bis zu 70 Plus-Stunden anordnen. Weist das Freizeitausgleichskonto am 30.09. einen Saldo von mehr als 70 Freizeitausgleichs-Plus-Stunden auf, ist zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter ein Abbauplan zu vereinbaren, um bis zum Ende des Ausgleichszeitraums maximal 21 Stunden zu erreichen.

In Personalmitteilungen vom 16.02.2009 / 07.09.2009 (ABl. 75 ff.) wurden die Arbeitnehmer auf die Regelungen der neuen Betriebsvereinbarung hingewiesen.

Vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung vom 23.02.2009 galt im Betrieb der Beklagten die Betriebsvereinbarung vom 20.10.1995, die ein anderes Arbeitszeitmodell zum Gegenstand hatte (ABl. 98 ff.).

Am 31.12.2009 wies das Arbeitszeitkonto des Klägers 24,98 Stunden auf. Zum 01.01.2010 reduzierte die Beklagte das Konto des Klägers um 3,98 Stunden auf 21 Plus-Stunden.

Mit seiner am 17.06.2010 beim Arbeitsgericht Heilbronn eingegangenen Klage, die der Beklagten am 25.06.2010 zugestellt worden ist, begehrt der Kläger die Gutschrift der gestrichenen 3,98 Stunden auf sein Arbeitszeitkonto, hilfsweise macht er die Auszahlung der gestrichenen Stunden bzw. bezahlte Freistellung in entsprechendem Umfang geltend.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Streichung der Freizeitansprüche auf 21 Plus-Stunden sei unwirksam. Die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit sei eine freiwillige Betriebsvereinbarung gem. § 7.7 des Manteltarifvertrages für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg / Nordbaden (im Folgenden: MTV). Dies folge daraus, dass das Arbeitszeitkonto am Jahresende nicht auf 0 zurückgeführt werde, sondern mit 21 Plus-Stunden weiterlaufe. Gemäß § 7.7 Satz 2 MTV seien Ausgleichszeiträume insoweit unzulässig, weshalb auch eine Kürzung des Arbeitszeitkontos unzulässig sei.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 3,98 Freizeitausgleichsstunden gutzuschreiben.

2. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, 66,15 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Leitzinssatz seit Klageerhebung an den Kläger zu zahlen.

3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger im Umfang von 3,98 Stunden bezahlt von der Arbeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Kürzung des Arbeitszeitguthabens zum Stichtag 31.12.2009 auf 21 Plus-Stunden sei zulässig gewesen. Die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit sei eine Arbeitszeitregelung nach § 7.5 MTV. Der Ausgleichszeitraum von 12 Monaten beruhe auf § 5.1 des Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau vom 03.09.2008. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, sein Arbeitszeitkonto durch Freizeitnahme abzubauen. Die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche seien gemäß § 18 MTV verfallen.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, ferner auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig; sie hat mit dem zweiten Hilfsantrag Erfolg.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gutschrift von 3,98 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (Hauptantrag). Er hat auch keinen Anspruch auf Auszahlung dieser 3,98 Stunden (1. Hilfsantrag).

Der Kläger kann allerdings verlangen, dass er für 3,98 Stunden von der Arbeit bezahlt freigestellt wird.

1. Die BV Arbeitszeit enthält eine Arbeitszeitregelung nach § 7.5 MTV Metallindustrie.

a) In § 7.5 einerseits und § 7.7 andererseits stellt der Manteltarifvertrag den Betriebsparteien unterschiedliche Arbeitszeitmodelle zur Verfügung.

Nach § 7.5 kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig oder ungleichmäßig auf Werktage von Montag bis Freitag verteilt werden. Über diese Verteilung sind gemäß § 7.5.3 Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Diese sind nach § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG erzwingbar. Für die ungleichmäßige Verteilung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehrere Wochen sieht § 7.5 S. 3 MTV vor, dass die ungleichmäßige Verteilung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Durchschnitt von längstens sechs Monaten erreicht werden muss. Nach § 5.1 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau vom 03.09.2008 (TV Beschäftigungssicherung) wurde der Ausgleichszeitraum auf zwölf Monate verlängert. Die Formulierung des Tarifvertrags ermöglicht zwei Varianten: Zum einen eine Stichtagslösung, nach der zu einem bestimmten Stichtag die Arbeitszeitkonten aller Mitarbeiter ausgeglichen sein müssen, zum anderen einen fließenden Ausgleich, nach welchem innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten das individuelle Arbeitszeitkonto einmal ausgeglichen sein muss.

§ 7.7 MTV ermöglicht es den Betriebsparteien, durch freiwillige Betriebsvereinbarungen flexible Arbeitszeitkonten und Langzeitkonten zu vereinbaren. Die Rahmenregelungen für ein flexibles Arbeitszeitkonto sind in § 7.7.1 MTV enthalten. Danach geht es nicht um die ungleichmäßige Verteilung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehrere Wochen, sondern um den Ausgleich betrieblicher Auslastungsschwankungen und die Verstetigung von Beschäftigung. Da es um die Anpassung der Arbeitszeit an die konkreten betrieblichen Bedürfnisse geht, gelten andere Regeln für die Ober- und Untergrenzen des Arbeitszeitkontos, das Überschreiten der Obergrenze und den Ausgleich fehlender Kapazität. Ab einem bestimmten Zeitguthaben ist der Arbeitgeber zudem zur Insolvenzsicherung des Guthabens verpflichtet (§ 7.7.1.6 MTV). Der im Rahmen eines flexiblen Arbeitszeitmodells vereinbarte Spielraum zwischen Ober- und Untergrenze des Arbeitszeitkontos kann zeitlich ohne Begrenzung vereinbart werden. Folgerichtig haben die Tarifvertragsparteien in § 7.7 S. 2 MTV bestimmt, dass für das flexible Arbeitszeitkonto kein Ausgleichszeitraum gilt.

b) Mit der BV Arbeitszeit haben die Betriebsparteien das Arbeitszeitmodell nach § 7.5 MTV gewählt und eine erzwingbare Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG geschlossen. Dies dürfte hinsichtlich der Punkte 1 – 3 und 6 – 8 unzweifelhaft sein. Ziff. 4 (Arbeitszeitkonten indirekter Bereich) dürfte wie die streitbefangene Ziff. 5 (Arbeitszeitkonten direkter Bereich) zu betrachten sein.

Der Zielsetzung nach kann Ziff. 5 der BV Arbeitszeit sowohl dem Arbeitszeitmodell in § 7.5 MTV als auch dem Arbeitszeitmodell in § 7.7.1 MTV zugeordnet werden. Die Gestaltung der Wochenarbeitszeit soll den saisonalen Schwankungen der Produktion von Weißblechverpackungen Rechnung tragen. Diese Zielsetzung kann sowohl ein Motiv für eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf zwölf Monate als auch für den Abschluss eines Flexizeitmodells sein. Wesentliches Unterscheidungskriterium ist, dass die Betriebsparteien ein Ausgleichszeitraum für das Freizeitausgleichskonto von zwölf Monaten vereinbart haben. Sie haben eine Stichtagsregelung zum 31.12. des Jahres gewählt. Damit haben sie sich eindeutig für das Arbeitszeitmodell des § 7.5 MTV entschieden. Die Vereinbarung eines Ausgleichszeitraums war bereits in der Rahmenvereinbarung vom 26.11.2008 (Ziff. 4) vorgesehen. Zu keinem Zeitpunkt sollte auf einem Ausgleichszeitraum im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung verzichtet werden.

Der Kläger weist demgegenüber zurecht darauf hin, dass eine konsequente Umsetzung des in § 7.5 MTV vorgesehenen Arbeitszeitmodells verlange, dass am Ende des Ausgleichszeitraums das Arbeitszeitkonto vollständig ausgeglichen sein müsse, also weder Plusstunden noch Minusstunden aufweisen dürfe. Insoweit sind die Betriebsparteien von § 7.5 MTV abgewichen, da sie 21 Plusstunden zum Stichtag zulassen. Dieser Widerspruch zum Tarifvertrag ändert aber nichts an der Charakterisierung der Betriebsvereinbarung als Arbeitszeitmodell nach § 7.5 MTV. Insbesondere kann die getroffene Regelung nicht dahin verstanden werden, dass die Betriebsparteien keinen Ausgleichszeitraum hätten vereinbaren wollen.

2. Nach der BV Arbeitszeit hat der Kläger keinen Anspruch auf Gutschrift von 3,98 Stunden auf seinem Freizeitausgleichskonto. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Betriebsvereinbarung dürfen am 31.12. des Jahres maximal 21 Stunden auf dem Freizeitausgleichskonto stehen bleiben. Für eine darüber hinausgehende Gutschrift von weiteren Stunden enthält die Betriebsvereinbarung keine Anspruchsgrundlage.

3. Der Kläger kann auch keine Auszahlung der streitigen 3,98 Stunden verlangen (1. Hilfsantrag). Eine Auszahlung des Zeitguthabens ist tariflich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und beim Tod des Beschäftigten möglich (§ 5.1 Abs. 3 TV Beschäftigungssicherung, § 11.4.5 MTV).

4. Der Kläger kann aber verlangen, im Umfang von 3,98 Stunden bezahlt von der Arbeit freigestellt zu werden (2. Hilfsantrag).

a) Fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für eine Zeitgutschrift und eine Auszahlung dieser Stunden, bedeutet dies nicht, dass diese geleisteten 3,98 Stunden ersatzlos entfallen.

Zur Frage, was mit den Plusstunden geschieht, die am 31.12. eines Jahres über 21 Plusstunden hinausgehen, enthält die Betriebsvereinbarung keine ausdrückliche Regelung. Zur Schließung der vorliegenden Regelungslücke verbleibt letztlich nur eine bezahlte Freistellung im Umfang der den „Sockelbestand“ von 21 Plusstunden übersteigenden Stunden. Eine erneute Gutschrift widerspräche der BV, die Auszahlung ist tariflich ausgeschlossen (siehe oben). Aber auch ein Verfall der Stunden kann nicht angenommen werden. Eine solche Interpretation der BV würde einen Verstoß gegen § 611 Abs. 1 BGB darstellen. Der Kläger hat Arbeitsleistungen im Umfang von 3,98 Stunden erbracht. Die Beklagte ist deshalb gesetzlich zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ein Grund, weshalb diese Vergütung ersatzlos entfallen sollte, ist nicht ersichtlich und würde den vertraglichen Synallagma widersprechen.

b) Dieser Freistellungsanspruch ist nicht nach § 18 MTV verfallen. Der Kläger hat den hierauf gerichteten Hilfsantrag zwar erst durch Schriftsatz vom 21.02.2011 eingebracht, also nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist. Indessen wahrt die rechtzeitig erhobene Klage (Hauptantrag) die tarifliche Ausschlussfrist nach deren Sinn und Zweck. Das mit Haupt- und Hilfsantrag verfolgte wirtschaftliche Interesse ist identisch. Bereits durch die rechtzeitige Erhebung des Hauptantrages wurde der Arbeitgeberin deutlich gemacht, dass die gekappten Stunden im Streit stehen und weiterhin erfüllt werden sollen; ob dies durch Gutschrift oder durch Freistellung erfolgt, ist im Hinblick auf den Zweck der Ausschlussfrist unerheblich.

II.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen.

Die Streitwertentscheidung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG, der Höhe nach auf § 3 ZPO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 3 Ziff. 1, Ziff. 2b ArbGG.

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