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Das Arbeitsschutzgesetz

Die Vereinheitlichung des Arbeitsschutzes

Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in sämtlichen deutschen Betrieben und Verwaltungen gibt es seit 1996 eine neue Rechtsgrundlage. Durch dieses Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dessen vollständige Bezeichnung „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ lautet, wurde das zuvor unübersichtliche Arbeitsschutzrecht systematischer und einheitlicher gemacht. Das Arbeitsschutzgesetz wurde ursprünglich zur Umsetzung von EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz geschaffen.

Arbeitsschutz

Ziel und Zweck des ArbSchG

Ziel des ArbSchG ist es, durch verschiedene Maßnahmen des Arbeitsschutzes die Gesundheit aller Beschäftigten zu gewährleisten. Der Begriff des Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes ist sehr weit gefasst. So sind zum Beispiel auch die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes vom Schutz des Gesetzes erfasst. Dennoch profitieren nicht alle Beschäftigten vom ArbSchG. Als häufigste und wichtigste Gruppe sind hier die Hausangestellten in Privathaushalten zu nennen. Für sie gelten die Vorschriften des ArbSchG nicht. Der Schutz der Beschäftigten soll gewährleistet werden, indem der Arbeitgeber verpflichtet wird, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Dabei muss er die Umstände berücksichtigen, welche Gesundheit und Sicherheit der im Betrieb Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. In erster Linie muss der Arbeitgeber also den Gesundheitsschutz der Beschäftigten durch Maßnahmen der Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen zu sichern und zu verbessern.

Die Verantwortlichen des Arbeitsschutzes

Verantwortlichen des ArbeitsschutzesDas Arbeitsschutzgesetz basiert auf dem Grundprinzip der Prävention. Der erforderliche Schutz soll demnach durch vorbeugendes und geplantes Handeln seitens der Beteiligten erreicht werden. Neben dem Arbeitgeber tragen in größeren Unternehmen auch die leitenden Angestellten Verantwortung für die Umsetzung der Regelungen des ArbSchG. Diese Verantwortung ist gewissermaßen in den Führungsstrukturen des Betriebes eingebunden. Obwohl der Gesundheitsschutz der Beschäftigten zum größten Teil der Arbeitgeberseite unterliegt, sind die Beschäftigten selbst ebenso verpflichtet, für ihre eigene Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Die Beschäftigten müssen sich zudem an in diesem Zusammenhang erteilte Unterweisungen des Arbeitgebers
halten. Darüber hinaus hat auch der Betriebsrat auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes bestimmte Aufgaben. Diese liegen vor allem in der Interessenvertretung der Arbeitnehmerseite und der daraus resultierenden Überwachung des Arbeitsschutzes.

Inhalt des ArbSchG

Das Arbeitsschutzgesetz hat die Aufgabe, die Grundsätze des Arbeitsschutzes zu normieren. Zu diesen Grundsätzen gehört es beispielsweise Gefahren zu vermeiden und die verbleibenden Gefahren möglichst gering zu halten. Ein weiterer Grundsatz des ArbSchG ist es, aufkommende Gefahren nach Möglichkeit immer an der Quelle zu bekämpfen. Eine wesentliche Neuerung des ArbSchG war seinerzeit die Gefährdungsbeurteilung, welche nun in § 5 ArbSchG geregelt ist. Mit Hilfe dieser Gefährdungsbeurteilung ist es möglich, alle potentiellen Gefährdungen eines Arbeitsplatzes systematisch zu beurteilen. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Maßnahmen abzuleiten, die zur Verbesserung von Sicherheit und dem Gesundheitsschutz dienen. Dabei werden auch Gefährdungen aufgeführt, die nicht zu den klassischen Gefährdungsarten gehören. Laut § 5 ArbSchG müssen auch Gefährdungen beurteilt werden, die sich beispielsweise aus einer unzureichenden Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten ergibt.

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