Skip to content

Diskriminierung – Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts

ArbG Neumünster, Az.: 3 Ca 332 a/15, Urteil vom 01.07.2015

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Änderungskündigung vom 13.03.2015 nicht aufgelöst ist, weder außerordentlich zum 31.03.2015 noch hilfsweise ordentlich zum 30.06.2015.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung wie folgt zu zahlen:

a) für Januar 2015 151,05 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2015,

b) für Februar 2015 136,49 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2015,

c) für März 2015 150,15 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2015,

d) für April 2015 149,23 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2015,

e) für Mai 2015 143,31 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 6.250,00 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2015.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Der Streitwert beträgt 12.303,55 EUR.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, macht restliche Zahlungsansprüche geltend und verlangt eine Entschädigung wegen Diskriminierung.

Der am 01.07.1964 geborene Kläger, der seit dem 03.06.2010 einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 31.08.2010 als Ablichtung Blatt 15 der Akte), ist seit dem 17.09.2001 bei der Beklagten als Maschinenführer beschäftigt zu einem Stundenlohn, der bis einschließlich Dezember 2014 13,00 EUR brutto (zuzüglich Zuschlägen) betrug. Seit dem 01.01.2015 rechnet die Beklagte gegenüber dem Kläger auf der Basis eines Stundenlohns von 12,09 EUR brutto ab. Mit Schreiben vom 13.03.2015 (Ablichtung Blatt 14 der Akte) sprach die Beklagte dem Kläger eine außerordentliche Kündigung mit einer Auslauffrist zum 31. März 2015, hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum 30.06.2015 aus und bot ihm an, ihn mit Wirkung ab 01. April 2015, hilfsweise ab dem 01. Juli 2015, zu einem Arbeitsentgelt von 12,09 EUR pro Stunde weiterzubeschäftigen bei im Übrigen weitergeltenden Bedingungen des bisherigen Arbeitsvertrages.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, da insbesondere eine Zustimmung des Integrationsamtes zur beabsichtigten Kündigung nicht vorliege. Eine Berechtigung, die Vergütung zu kürzen, gebe es weder für die Zeit ab 01.01.2015 noch für die Zeit nach Ausspruch der angegriffenen Kündigung. Daher sei die Beklagte verpflichtet, die Vergütung ungekürzt auszuzahlen. Die Beklagte habe um seine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten gewusst; die gleichwohl unzulässig ausgesprochene Änderungskündigung benachteilige ihn, den Kläger, in unzulässiger Weise. Die Beklagte habe Lohnkürzungen zwar auch gegenüber anderen, nicht schwer behinderten Kollegen (…) vorgenommen, diese Kürzungen jedoch zwischenzeitlich wieder aufgehoben und rückgängig gemacht. Ausschließlich er, der Kläger, sowie seine ebenfalls einer Schwerbehinderten gleichgestellte Kollegin … seien durch Ausspruch einer Kündigung benachteiligt worden. Um die Beklagte von künftigen Benachteiligungen des Klägers abzuschrecken, sei die Festsetzung einer entsprechend hohen Entschädigung erforderlich. Diese müsse sich mindestens auf einen Betrag von drei Gehältern belaufen.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 13.03.2015 nicht aufgelöst ist, weder außerordentlich zum 31.03.2015, noch hilfsweise ordentlich zum 30.06.2015,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Vergütung wie folgt zahlen

a) für Januar 2015 151,05 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2015,

b) für Februar 2015 136,49 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2015,

c) für März 2015 150,15 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2015,

d) für April 2015 149,23 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2015,

e) für Mai 2015 143,31 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht unter 6.250,00 EUR liegen sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie sei als Zulieferer der Automobilindustrie tätig und fertige unter anderem Bremsbeläge; diesbezüglich stehe sie seit nahezu 14 Jahren mit der Firma … in … in Vertragsbeziehungen. Nachdem ein Vertrag mit der Firma … zum 31.12.2014 ausgelaufen sei, habe sie erst am 19.12.2014 eine mündliche Zusage für einen Folgevertrag – wiederum befristet für ein Jahr –, erhalten. Dieser Vertrag habe allerdings einen drastischen Umsatzrückgang aufgrund einer deutlich geringeren Prognose für zu fertigende Teile enthalten. Der Geschäftsführer der Beklagten habe daher Ende des Jahres 2014 vor der Entscheidung gestanden, entweder den Folgevertrag zu diesen Bedingungen zu unterzeichnen oder aber dies nicht zu tun und damit Insolvenztatbestände zu verwirklichen. Die Entscheidung, den Vertrag zu den verschlechterten Bedingungen abzuschließen, sei mit einschneidenden Maßnahmen für den Betrieb in Kaltenkirchen verbunden gewesen. Einesteils habe nur noch einschichtig (statt wie bisher zweischichtig und teilweise dreischichtig) produziert werden können; darüber hinaus hätten drei Mitarbeiter betriebsbedingt entlassen werden müssen. Die verbleibenden Mitarbeiter hätten eine zirka siebenprozentige Entgeltreduzierung in Kauf nehmen müssen; er, der Geschäftsführer der Beklagten, habe gänzlich auf Gehalt verzichtet. Dies alles sei der Belegschaft in einem Mitarbeiterrundschreiben im Dezember 2014 sowie in einer Belegschaftsversammlung am 26.01.2015 erläutert worden; er, der Geschäftsführer der Beklagten, habe um Zustimmung zu den angekündigten Maßnahmen gebeten. Nachdem davon habe ausgegangen werden dürfen, dass einvernehmliche Vertragsänderungen abgeschlossen werden könnten, sei die Entgeltreduzierung mit der Januar-Abrechnung 2015 erstmalig auch umgesetzt worden. Bedauerlicherweise habe sich dann abgezeichnet, dass ein kleiner Teil der Belegschaft dieser Vertragsänderung nicht zugestimmt habe; rechtshängig seien insoweit lediglich zwei Verfahren, nämlich neben dem vorliegenden Verfahren das Parallelverfahren zum Az. 2 Ca 331 c/15. Die Beklagte verweist darauf, dass mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine Treuepflicht des Arbeitnehmers korrespondiere und in einer Situation, in der es nachweislich um den Erhalt des Standortes gehe, durchaus gerechtfertigt sein könne, vom Arbeitnehmer eine entsprechende Zustimmung zu einer Vertragsänderung zu erwarten. Mit Schriftsatz vom 18.05.2015 (Bl. 50 ff. der Akte, dort Bl. 4, Bl. 53 der Akte) kündigte die Beklagte an, sie behalte sich vor, widerklagend einen Antrag auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung, gerichtet auf die Zustimmung zu einem Arbeitsentgelt in Höhe von 12,09 EUR, zu stellen. Im Übrigen sei der Kläger nicht aufgrund seiner Behinderung benachteiligt worden. Zunächst sei allen Mitarbeitern, die der angebotenen Vertragsänderung nicht zugestimmt hätten, eine Änderungskündigung ausgesprochen worden, nämlich neben dem Kläger und der Klägerin im Parallelverfahren 2 Ca 331 c/15 auch den Mitarbeitern … und … . Beide zuletzt genannten Verfahren seien im Vergleichswege beendet worden, wobei beide Kläger Lohnminderungen akzeptiert hätten. Bei den Mitarbeitern … und …, die ihre Ansprüche nicht rechtshängig gemacht hätten, sei die Änderung nicht rückwirkend, sondern ab April 2015 aufgehoben worden. Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung sei bei diesem Prozedere nicht erkennbar. Allein der Ausspruch einer – gegebenenfalls unwirksamen – Kündigung sei für sich genommen keine Benachteiligung wegen der Behinderung, ebenso wenig die Nichtabgabe einer prozesserledigenden Erklärung. Im Übrigen sei ein Schaden der klagenden Partei nicht erkennbar.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit Schreiben vom 13.03.2015 ist sowohl als außerordentliche wie als ordentliche Kündigung unwirksam, denn es fehlt an der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes. Mangels einer Rechtsgrundlage für die vorgenommene Kürzung ist die Beklagte auch verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.01.2015 die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung in Form eines Stundenlohnes von 12,09 EUR brutto und dem zustehenden Stundenlohn von 13,00 EUR brutto auszuzahlen. Mit der unzulässigen Kündigung hat die Beklagte den Kläger, der einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist, im Sinne von § 1 AGG benachteiligt und ist daher gemäß § 15 AGG zur Entschädigung verpflichtet.

Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen und damit gemäß § 68 Abs. 1 SGB IX auch eines einem Schwerbehinderten gleichgestellten behinderten Menschen der Zustimmung des Integrationsamtes. Der Kläger ist einem Schwerbehinderten gleichgestellt; die Beklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, hiervon Kenntnis zu haben. Gleichwohl hat sie ihm die hier angegriffene außerordentliche und hilfsweise ordentliche Änderungskündigung ausgesprochen, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes hierzu eingeholt zu haben. Gründe, weshalb sie zu einer solchen insbesondere fristlosen Kündigung berechtigt sein könnte, hat sie auch trotz entsprechender Auflage (Beschluss vom 20.04.2015) innerhalb der ihr gesetzten Ausschlussfrist bis zum 18.05.2015 einschließlich nicht vorgebracht.

Die Beklagte ist dem Kläger gemäß § 611, 612 und 614 BGB zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet; dies ist diejenige Vergütung, die zwischen den Parteien bis einschließlich Dezember 2014 galt und mangels einer Änderung der vertraglichen Grundlage auch darüber hinaus gilt. Eine Rechtsgrundlage für die von der Beklagten seit 01.01.2015 vorgenommene Kürzung der Vergütung ist nicht ansatzweise ersichtlich, und von der Beklagten ist insoweit auch nichts vorgetragen. Da die dem Kläger mit Schreiben vom 13.03.2015 ausgesprochene Änderungskündigung unwirksam ist, lässt sich aus dieser eine Rechtsgrundlage für die Kürzung ab März/April 2015 nicht herleiten. Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Arbeitgebers berechtigen diesen nicht, einseitig vertragliche Regelungen zu ändern. Dies ist nur im Wege einvernehmlicher Regelung oder im vorliegenden Falle erst nach Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes durch entsprechende Änderungskündigung möglich. Die Beklagte hat sich vorliegend mit ihrem Verhalten gegenüber dem Kläger über diesen Rahmen des rechtlich Zulässigen jedoch hinweggesetzt. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche und Rechnungen des Klägers im Einzelnen nicht angegriffen hat, sind die Berechnungen des Klägers als zutreffend und zugestanden anzusehen, und die Beklagte war zu entsprechender Zahlung zu verurteilen.

Die Beklagte war schließlich gemäß § 15 Abs. 2 AGG zur Zahlung einer Entschädigung an den Kläger zu verurteilen. Insoweit geht es nicht um Schadensersatz; dieser Anspruch ist in § 15 Abs. 1 AGG geregelt. Gemäß § 15 Abs. 2 kann ein diskriminierter Beschäftigter wegen eines Schadens, der gerade nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Zur Höhe bestimmt § 15 Abs. 2 S. 2 AGG, dass dann, wenn die Diskriminierung in einer Nichteinstellung liegt, die Entschädigung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu wiederholt ausgeführt (Urteil vom 12. Dezember 2013, 8 AZR 838/12, Urteil vom 19. Dezember 2013, 6 AZR 190/12), dass bei diskriminierenden Kündigungen § 2 Abs. 4 AGG einem Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden nicht entgegensteht. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12.12.2013 auch (Rz. 22 ff.) ausgeführt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen einer benachteiligenden Behandlung und einem Diskriminierungsmerkmal im Sinne des § 1 AGG schon dann gegeben ist, wenn das Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat. Das Diskriminierungsmerkmal muss nicht der ausschlaggebende Beweggrund oder das Hauptmotiv gewesen sein, sondern nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts genügt eine bloße Mitursächlichkeit. Wenn dann eine Vermutung für eine Benachteiligung besteht, dann muss gemäß § 22 AGG die Gegenseite darlegen und beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegt hat.

Vorliegend ist der Kläger mit einer sogar außerordentlichen Kündigung überzogen worden, obwohl die Beklagte um seine Behinderung und seinen Schutz als Gleichgestellter wusste; die Beklagte hat es nicht für nötig befunden, sich um eine entsprechende Zustimmung des Integrationsamtes zu bemühen. Sie hat auch gegenüber dem Gericht es nicht für nötig befunden darzulegen, weshalb sie sich in dieser Situation zu einer sogar außerordentlichen Kündigung für berechtigt hielt. Wenn die Beklagte es unternehmerisch für geboten hält, um den Standort zu halten, Einsparungen vorzunehmen, dann muss sie zur Einigungen mit ihren Arbeitnehmern kommen oder rechtlich zulässige Wege beschreiten. So wie die Beklagte hier gehandelt hat, nämlich unter besonderem Schutz des SGB IX stehende Arbeitnehmer mit unwirksamen Kündigungen zu überziehen und darüber hinaus rückwirkend und ohne Rechtsgrundlage Löhne zu kürzen, sieht das Gericht jedenfalls eine Diskriminierung als gegeben. Das Gericht geht davon aus, dass der – der Beklagten wohl bewusste – besondere Schutz, den der Kläger als Behinderten gleichgestellter Arbeitnehmer genießt, von der Beklagten durch die von vornherein unwirksame fristlose Kündigung in besonders schwerem Maße verletzt wurde, ohne dass die Beklagte auch nur ansatzweise dargetan hätte, dass die Behinderung des Klägers in keiner Weise ihre Entscheidung zur Änderungskündigung motiviert hätte. Durch dieses Verhalten seines Arbeitgebers ist der Kläger nach Auffassung des Gerichts über den entstandenen Vermögensschaden hinaus unzulässig beeinträchtigt und kann daher eine Entschädigung jedenfalls in der Höhe verlangen, wie sie ein nicht berücksichtigter diskriminierter Stellenbewerber auch bei absehbarem Nichterfolg seiner Bewerbung beanspruchen könnte.

Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gemäß §§ 3 ff. ZPO, § 42 Abs. 2 GKG hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 in Höhe von drei Bruttomonatsentgelten und im Übrigen mit den verlangten und festgesetzten Beträgen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!