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Erschütterung Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Bedeutung im Arbeitsrecht geklärt

In dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 7 Sa 737/14) vom 25. Juni 2015 wurde entschieden, dass die Vergütungsforderung des Klägers für den Monat Juni 2013 nur teilweise gerechtfertigt ist. Die Berufung der Beklagten führte zur teilweisen Aufhebung des Versäumnisurteils vom 15. Januar 2015 und zur Abweisung eines Teils der Vergütungsforderungen des Klägers.

Im Kern ging es um die Frage der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ob der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert ist. Das Gericht befand, dass die Beweislage für die Zeiträume, für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlagen, ausreichend sei, lehnte aber Ansprüche für die Zeit nach Ablauf der bescheinigten Perioden ohne entsprechende Nachweise ab.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vergütungsforderungen des Klägers für Juni 2013 wurden nur teilweise anerkannt.
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind grundlegend für Entgeltfortzahlungen, aber ihre Gültigkeit kann unter bestimmten Umständen hinterfragt werden.
  • Die Beweiskraft der ärztlichen Bescheinigungen wurde vom Gericht nicht vollständig erschüttert angesehen.
  • Vergütungsansprüche nach der dokumentierten Arbeitsunfähigkeitsperiode wurden mangels Beweisen abgewiesen.
  • Der Fall betont die Bedeutung von korrekten und vollständigen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsnachweisen.
  • Sozialleistungsbezug des Klägers und dessen Auswirkungen wurden ebenfalls thematisiert.
  • Das Urteil verdeutlicht die prozessuale Wichtigkeit des Anbietens der Arbeitsleistung nach Krankheitsperioden.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Pflichten des Arbeitgebers zur Lohnabrechnung gemäß § 108 GewO.

Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit

Krankheiten und gesundheitliche Beeinträchtigungen können Arbeitnehmer vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit hindern. In solchen Fällen sichern Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, ausgestellt von einem Arzt, die Entgeltfortzahlung während der Krankheitsphase. Allerdings kann die Glaubwürdigkeit dieser Bescheinigungen unter bestimmten Umständen in Frage gestellt werden.

Entscheidend sind häufig die konkreten Einzelfallumstände sowie die von Ärzten und Arbeitnehmern vorgelegten Begründungen. Die Rechtsprechung hat hierzu einige Leitlinien entwickelt, wann und warum der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein kann.

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Der Streit um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Der Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Köln verhandelt wurde, dreht sich um die Vergütungs- und Abrechnungsansprüche eines ehemaligen Mitarbeiters aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Konkret ging es um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat Juni 2013. Die Besonderheit dieses Falles liegt in der Infragestellung der Gültigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von verschiedenen Ärzten ausgestellt wurden. Die Beklagte, also der ehemalige Arbeitgeber, argumentierte, dass der Beweiswert der Bescheinigungen erschüttert sei, weil diese von drei unterschiedlichen Ärzten stammen und es sich bei allen um Erstbescheinigungen handelt. Diese Situation legte eine tiefergehende Problematik offen: Wie verlässlich sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, und unter welchen Umständen können sie in Frage gestellt werden?

Die berufliche und soziale Dimension des Falles

Ein wesentlicher Aspekt dieses Rechtsstreits war auch, dass der Kläger nach der Beendigung seiner Krankheitsperioden seine Arbeitskraft nicht mehr ordnungsgemäß angeboten hatte, was ein zusätzliches Streitthema darstellte. Die Beklagte nutzte diesen Umstand, um ihre Position zu stärken. Darüber hinaus erhielt der Fall eine soziale Komponente durch den Bezug von Sozialleistungen durch den Kläger während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Monate Mai und Juni 2013. Diese Informationen führten zu weiteren Diskussionen über die Rechtmäßigkeit der Vergütungsforderungen und die Aktivlegitimation des Klägers.

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

Das Gericht entschied teilweise zugunsten der Beklagten, indem es das Versäumnisurteil des LAG Köln vom 15. Januar 2015 teilweise aufhob und die Vergütungsforderung des Klägers für den Monat Juni 2013 abwies. Die Entscheidung beruhte auf der Feststellung, dass für die Zeit nach Ablauf der durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegten Krankheitszeit keine Vergütungsansprüche geltend gemacht werden konnten, da der Kläger seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß angeboten hatte. Dennoch, bezüglich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 21. Mai bis 25. Juni 2013, folgte das Gericht der Argumentation des Klägers. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden trotz der Einwände der Beklagten als gültig angesehen. Das Gericht stellte klar, dass die von der Beklagten angeführten „Indizien“ nicht ausreichen, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern.

Relevanz der ärztlichen Bescheinigungen im Arbeitsrecht

Die zentrale Frage in diesem Rechtsstreit drehte sich um die Bedeutung und den Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die Auseinandersetzung verdeutlicht, wie kritisch die Rolle solcher Dokumente im Arbeitsrecht ist, insbesondere wenn es um Entgeltfortzahlungen geht. Die Tatsache, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Ärzten stammen und als Erstbescheinigungen ausgestellt wurden, führte zu einer grundsätzlichen Diskussion über die Verlässlichkeit solcher Bescheinigungen. Das Gericht betonte jedoch, dass lebensnahe und einleuchtende Erklärungen des Klägers für die Wahl der behandelnden Ärzte sowie die Umstände der Ausstellung der Bescheinigungen ausreichend waren, um deren Gültigkeit zu bestätigen.

In diesem spezifischen Fall spiegelt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln die Komplexität wider, die entsteht, wenn die Authentizität von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen infrage gestellt wird. Trotz der teilweisen Aufhebung des Versäumnisurteils und der Abweisung eines Teils der Vergütungsforderungen bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung, dass der Beweiswert ärztlicher Bescheinigungen nicht leichtfertig erschüttert werden kann. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung solcher Fälle und bestätigt die Bedeutung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestimmt?

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) haben in Deutschland einen hohen Beweiswert, wenn es um die Feststellung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geht. Sie sind das wichtigste Beweismittel für das Vorliegen einer solchen Arbeitsunfähigkeit. Der Beweiswert einer AUB kann jedoch unter bestimmten Umständen erschüttert werden.

Die Beweiskraft einer AUB hängt davon ab, ob sie ordnungsgemäß ausgestellt wurde. Ordnungsgemäß bedeutet in diesem Kontext, dass die Bescheinigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und auf einer sicheren medizinischen Feststellbarkeit der Arbeitsunfähigkeit basiert. Verstöße gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, insbesondere gegen die Paragraphen 4 und 5, die sich mit der medizinischen Feststellbarkeit der Arbeitsunfähigkeit befassen, können den Beweiswert einer AUB beeinträchtigen.

Formale Vorgaben, wie Formulare und Angaben für die Abrechnung, sind für die Beweiskraft einer AUB ohne Belang. Wichtiger sind die medizinischen Inhalte, die sich auf die sichere Feststellbarkeit der Arbeitsunfähigkeit beziehen. Diese Regelungen basieren auf allgemeinen medizinischen Erfahrungsregeln und Grundregeln.

Um den Beweiswert einer AUB zu erschüttern, muss der Arbeitgeber konkrete Tatsachen vorbringen, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers begründen. Ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus. Beispielsweise kann eine rückwirkend ausgestellte Krankschreibung oder das Fehlen einer Diagnose bei einer Krankschreibung über einen längeren Zeitraum als sieben Tage die Beweiskraft einer AUB mindern.

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass Verstöße gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie im Einzelfall geeignet sein können, den Beweiswert einer AUB zu erschüttern. Dies bedeutet, dass im Falle eines Rechtsstreits die Gerichte solche Verstöße berücksichtigen und den Beweiswert der AUB entsprechend beurteilen können.

Unter welchen Umständen kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden?

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) kann unter bestimmten Umständen erschüttert werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen. Einige Beispiele für solche Umstände sind:

  • Passgenaue Krankschreibung: Wenn die Dauer der Krankschreibung exakt die Kündigungsfrist umfasst und der Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt, kann dies Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit wecken.
  • Rückdatierung: Die Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit kann ebenfalls Zweifel hervorrufen, insbesondere wenn keine plausible Erklärung für die Rückdatierung vorliegt.
  • Ankündigung einer Erkrankung: Wenn ein Arbeitnehmer seine Erkrankung im Vorfeld ankündigt, kann dies ebenfalls den Beweiswert der AU-Bescheinigung beeinträchtigen.
  • Häufigkeit und Dauer: Auffällig häufige oder nur für kurze Dauer ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können ebenfalls Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.

Wenn der Beweiswert einer AU-Bescheinigung erschüttert ist, trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer muss dann unter Umständen detailliert vortragen, welche Krankheiten vorlagen, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden oder welche Medikamente ärztlich verordnet wurden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Erschütterung des Beweiswerts einer AU-Bescheinigung immer eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände erfordert.

Welche Rolle spielen unterschiedliche Ärzte bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen?

Unterschiedliche Ärzte können bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) eine Rolle spielen, insbesondere wenn es um die Fortführung einer Krankschreibung geht. Grundsätzlich kann auch ein anderer Arzt als der ursprünglich behandelnde Mediziner eine Folgebescheinigung ausstellen. Dies kann beispielsweise notwendig werden, wenn der behandelnde Arzt nicht verfügbar ist, etwa wegen Urlaubs.

Es ist jedoch wichtig, dass der Arzt, der die Folgebescheinigung ausstellt, sich mit der Erkrankung des Patienten auskennt. Wenn ein Patient beispielsweise wegen eines Halswirbelleidens krankgeschrieben ist, wäre es nicht sinnvoll, für die Folgebescheinigung einen Augenarzt aufzusuchen. Stattdessen sollte der Patient zu einem Arzt gehen, der sich mit der entsprechenden Erkrankung auskennt, oder zum Hausarzt, falls der Facharzt nicht verfügbar ist.

Die AU-Bescheinigung kann nur von einem approbierten Arzt ausgestellt werden, und Kassenärzte müssen dabei die AU-Richtlinien beachten, die beispielsweise eine Rückdatierung nur ausnahmsweise und höchstens bis zu zwei Tagen erlauben. Jeder approbierte Arzt, einschließlich privatärztlich tätiger Ärzte, Honorarärzte und auch angestellte Ärzte, kann eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.

Es ist zudem wichtig, dass keine Lücke zwischen der aktuellen Krankmeldung und der neuen Folgebescheinigung entsteht, da dies den Anspruch auf Krankengeld gefährden könnte. Die Entscheidung, ob ein Patient arbeitsunfähig ist, muss vom Arzt nachvollziehbar dokumentiert werden, und er muss sich vom Krankheitszustand des Patienten überzeugen, um die Dauer der Arbeitsunfähigkeit festlegen zu können.

Wie wirkt sich die Nichtvorlage der Arbeitsleistung nach Krankheit auf Vergütungsansprüche aus?

Die Nichtvorlage der Arbeitsleistung nach einer Krankheit wirkt sich auf die Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers in Deutschland nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ aus. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Vergütung hat, wenn er auch tatsächlich arbeitet.

Allerdings gibt es im deutschen Arbeitsrecht wichtige Ausnahmen von diesem Grundsatz, insbesondere die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts durch den Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.

Wenn ein Arbeitnehmer nach Ablauf der sechs Wochen weiterhin arbeitsunfähig ist, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Stattdessen kann der Arbeitnehmer Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.

Es ist auch zu beachten, dass die Krankheit die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein muss. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise während eines Streiks oder einer Aussperrung krank wird, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da er auch ohne die Krankheit nicht gearbeitet hätte.

Zudem darf den Arbeitnehmer kein Verschulden an seiner Arbeitsunfähigkeit treffen. Ein Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch grob fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers verursacht wurde.

Wenn ein Arbeitnehmer nach Ende seiner Krankheit die Arbeit wieder aufnimmt, hat er wieder Anspruch auf sein reguläres Entgelt für die geleistete Arbeit. Sollte der Arbeitnehmer jedoch nachweislich arbeitsfähig sein und dennoch keine Arbeitsleistung erbringen, kann dies zu einem Verlust des Vergütungsanspruchs führen.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 615 BGB Annahmeverzug: Erläutert die Pflichten des Arbeitgebers zur Lohnzahlung, wenn er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt. Im vorliegenden Fall relevant, da der Kläger nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit seine Arbeit nicht anbieten konnte und Ansprüche auf Vergütung geltend machte.
  • § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Definiert die Bedingungen für die Fortzahlung des Entgelts an arbeitsunfähig kranke Arbeitnehmer für bis zu 6 Wochen. Der Kläger erhielt Entgeltfortzahlungen während seiner Krankheitsperioden, was im Berufungsverfahren thematisiert wurde.
  • § 64 Abs. 2 b) Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): Regelt die Zulässigkeit der Berufung gegen Urteile der Arbeitsgerichte. Die Berufung der Beklagten wurde teilweise auf Grundlage dieses Paragraphen als zulässig erachtet.
  • § 66 ArbGG Fristen für die Berufung: Spezifiziert die Fristen, innerhalb derer eine Berufung gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil eingelegt und begründet werden muss. Im Kontext wichtig, da die Berufung der Beklagten fristgerecht erfolgte.
  • § 108 Gewerbeordnung (GewO) Lohnabrechnung: Stellt die Verpflichtung des Arbeitgebers dar, dem Arbeitnehmer eine Abrechnung über die Zusammensetzung des Lohnes zu erteilen. Relevant für die Beurteilung der Abrechnungsansprüche des Klägers.
  • § 115 Sozialgesetzbuch X (SGB X) Anspruchsübergang: Beschreibt den Übergang von Ansprüchen des Leistungsempfängers auf den Sozialleistungsträger, wenn Sozialleistungen erbracht wurden. Im Fall von Bedeutung, da der Kläger Sozialleistungen bezog und diese möglicherweise mit seinen Vergütungsansprüchen verrechnet werden müssen.


Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 737/14 – Urteil vom 25.06.2015

Auf den Einspruch der Beklagten hin wird das Versäumnisurteil des LAG Köln vom 15.01.2015 teilweise aufgehoben:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird die Vergütungsforderung des Klägers für den Monat Juni 2013 in Höhe von 376,17 EUR brutto und 96,68 EUR netto, jeweils nebst anteiliger Zinsen, abgewiesen. Ziffer 3 des arbeitsgerichtlichen Urteilstenors wird demnach wie folgt neu gefasst:

„3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.880,83 EUR brutto sowie 483,39 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2013 zu zahlen.“

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 15.01.2015 aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um Vergütungs- und Abrechnungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage in vollem Umfang stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 20.05.2014 in Sachen 12 Ca 5923/13 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 07.07.2014 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 06.08.2014 Berufung eingelegt und diese am 04.09.2014 begründet.

Die Beklagte vertritt in ihrer Berufungsbegründung sinngemäß die Auffassung, dass das Arbeitsgericht dem Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit ab 21.05.2013 zu Unrecht stattgegeben habe. Die Beklagte meint, der Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume 21.05. bis 29.05., 31.05. bis 05.06. und 05.06. bis 15.06.2013 sei erschüttert. Dies folge zum einen daraus, dass die drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von drei verschiedenen Ärzten ausgestellt worden seien, wobei es keine Rolle spiele, dass die erste und zweite Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Ärzten aus einer Gemeinschaftspraxis stammten. Zum anderen folge die Erschütterung des Beweiswerts daraus, dass es sich um drei Erstbescheinigungen handele. Es sei anzunehmen, dass die Ärzte, die die jeweils spätere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hätten, von den vorangegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nichts gewusst hätten.

Zudem macht die Beklagte in der Berufungsbegründung geltend, dass der Kläger nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeitsperiode seine Arbeitskraft nicht mehr ordnungsgemäß angeboten habe.

Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in der Berufungsinstanz zunächst beantragt,

die Klage unter Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger tritt den Ausführungen der Beklagten zur vermeintlichen Erschütterung des Beweiswerts der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entgegen.

Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 15.01.2015 säumig geblieben, obwohl ihr Prozessbevollmächtigter ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 02.10.2014 ordnungsgemäß und rechtzeitig zum Termin geladen worden war. Das Berufungsgericht hat auf Antrag des Klägers mit Versäumnisurteil vom 15.01.2015 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 29.01.2015 zugestellt. Sie hat hiergegen am 05.02.2015 Einspruch eingelegt.

In dem daraufhin anberaumten Verhandlungstermin vom 23.04.2015 haben die Parteien einen Teilvergleich zur Erledigung des Zeugnisanspruchs des Klägers geschlossen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 15.01.2015 aufzuheben und nach dem Antrag aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 05.09.2014 (Bl. 88 d. A.) zu entscheiden.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 15.01.2015 aufrecht zu erhalten.

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zwei weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht (Bl. 135 f. d. A.), und zwar Folgebescheinigungen zu der Erstbescheinigung vom 05.06.2013 für die Zeit zunächst bis einschließlich 22.06.2013 und sodann bis einschließlich 25.06.2013. Die Beklagte hat hierzu behauptet, dass diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihr bis dahin völlig unbekannt gewesen seien.

Darüber hinaus ist im Laufe der Berufungsinstanz zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass der Kläger vom Jobcenter K während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Monate Mai und Juni 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hat. Dies deckt sich mit dem Leistungsbescheid des Jobcenters K , welchen der Kläger zusammen mit seinem Prozesskostenhilfeantrag erster Instanz zur Gerichtsakte gereicht hat (PKH-Heft erster Instanz Bl. 4). Sodann hat der Kläger ein Schreiben des Jobcenters K vom 01.06.2015 zur Akte gereicht, in welchem es wie folgt heißt:

„Ich ermächtige Herrn M , einen Betrag in Höhe von 685,27 EUR für Mai 2013, 564,29 EUR für Juni 2013, 685,27 EUR für Juli 2013, insgesamt 1.934,83 EUR im eigenen Namen arbeitsgerichtlich geltend zu machen.“ (Bl. 147 d. A.)

In der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 haben beide Parteien ihre Zustimmung zur Entscheidung des Berufungsrechtsstreits im schriftlichen Verfahren zu Protokoll erklärt. Das Berufungsgericht hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 25.06.2015 bestimmt.

Auf den vollständigen Inhalt der von den Parteien in der Berufungsinstanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2014 ist nur teilweise zulässig.

Die Berufung ist zwar gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG insgesamt statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Frist rechtzeitig eingelegt.

Bis zum Ablauf der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist hat die Beklagte ihre Berufung jedoch nur im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Ansprüche aus Annahmeverzug) für die Zeit vom 21.05. bis 30.06.2013 begründet. Soweit sich die Berufung ausweislich des Inhalts des gestellten Berufungsantrags auch gegen Vergütungsansprüche des Klägers aus der Zeit bis 21.05.2013 und die Abrechnungsansprüche des Klägers wendet, erweist sie sich mangels Begründung bereits als unzulässig. Auch die Berufung gegen den später durch Teilvergleich erledigten Zeugnisanspruch des Klägers war ursprünglich unzulässig.

II. Soweit die Berufung zulässig ist, konnte sie nur in geringem Umfang Erfolg haben.

1. Gegen das Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 15.01.2015, mit dem die Berufung der Beklagten insgesamt zurückgewiesen wurde, hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Der Berufungsrechtsstreit wurde dadurch in seinen vorigen Stand zurückversetzt

2. Die Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als der Kläger Vergütungsansprüche für die Zeit nach Ablauf der durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegten Krankheitszeit geltend macht, also für den Zeitraum vom 26.06. bis 30.06.2013. In diesem Zeitraum war der Kläger nicht mehr arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er hat aber auch nicht gearbeitet und die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nicht dargelegt,

a. Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nach § 615 S. 1 BGB liegen nicht vor. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien noch über den Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsunfähigkeitsperiode am 25.06.2013 hinaus unstreitig bis zum 30.06.2013 fortbestand, hätte der Kläger seine Arbeitsleistung tatsächlich anbieten müssen. Ein tatsächliches Arbeitsangebot ist unstreitig nicht erfolgt. Der Kläger ist nach dem 25.06.2013 nicht mehr im Betrieb erschienen, um seine Arbeitsleistung anzubieten.

b. Selbst wenn man ein wörtliches Angebot für ausreichend hielte, liegt ein solches für die Zeit ab 26.06.2013 ebenfalls nicht vor.

aa. In Frage kommt hier nur das vom Kläger bereits als Anlage zur Klageschrift zur Akte gereichte Anwaltsschreiben vom 09.06.2013 (Bl. 13 f. d. A.).

bb. Zwar ist unerheblich, dass die Beklagte neuerdings, nämlich erstmals mit Schriftsatz vom 19.05.2015 (!) behaupten lässt: „Dieses Schreiben ist der Beklagten gänzlich unbekannt.“ Abgesehen davon, dass die Existenz dieses Schreibens seit Zustellung der Klage an die Beklagte am 03.08.2013 bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 19.05.2015, also bis weit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, stets unstreitig war, ist das Schreiben ausweislich seiner Anschriftenzeile auch nicht an die Beklagte, sondern an deren Anwalt gerichtet worden. Wenn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Schriftverkehr seiner Mandantschaft nicht zur Kenntnis gibt, kann dies nicht dem Kläger angelastet werden.

cc. Hierauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, da auch das Anwaltsschreiben vom 19.06.2013 kein ordnungsgemäßes wörtliches Angebot der Arbeitsleistung des Klägers für die Zeit nach dem 25.06.2013 enthält. Zwar heißt es in dem am 19.06.2013 verfassten Anwaltsschreiben: „Unser Mandant ist arbeitsunfähig bis einschließlich 22.06.2013 … . Soll unser Mandant am 24.06.2013 [bei dem 23.06.2013 handelte es sich um einen Sonntag] wieder zur Arbeit erscheinen, oder soll er seine ausstehenden Urlaubsansprüche geltend machen ?“ (Bl. 14 d. A.) Durch die vom Kläger in der Berufungsinstanz nachgereichten weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen steht jedoch fest, dass der Kläger am 24.06.2013 ebenfalls noch arbeitsunfähig krank geschrieben war. Die Aufnahme der Arbeitsleistung an diesem Tag wäre ihm daher unmöglich gewesen.

dd. Ein Arbeitsangebot für die Zeit ab 26.06.2013 liegt hingegen auch in lediglich wörtlicher Form nicht vor.

ee. Der Kläger hat darüber hinaus selbst nicht behauptet, dass ihm die Beklagte für die Zeit ab 26.06.2013 Urlaub bewilligt oder ihn unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt hätte.

c. Für die Zeit vom 26.06. bis 30.06.2013 kann der Kläger daher keine Vergütung beanspruchen. Der ihm zustehende Teilanspruch für den Monat Juni 2013 beträgt daher nur 25/30 von 2.257,- EUR brutto = 1.880,83 EUR und 25/30 von 580,07 EUR netto = 483,39 EUR netto.

3. Soweit sich die zulässige Berufung der Beklagten gegen den Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 21.05. bis 25.06.2013 bezieht, musste sie erfolglos bleiben.

a. Der Kläger hat den Gesamtzeitraum durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt. Unerheblich erscheint die Behauptung der Beklagten, ihr seien die in der Berufungsinstanz vorgelegten Folgebescheinigungen für die Zeit bis einschließlich 25.06.2013 bis dahin gänzlich unbekannt gewesen. Da sie offenkundig existieren und von der Beklagten in ihrem Beweiswert ebenso wie die vorangegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seit dem 21.05.2013 nicht mit Erfolg erschüttert werden konnten, sind sie der Entscheidung zugrundezulegen.

b. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die von der Beklagten herangezogenen „Indizien“ nicht ausreichen können, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern.

aa. Der Kläger hat lebensnahe und einleuchtende Erklärungen dafür abgegeben, warum die drei ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von drei verschiedenen Ärzten unterschrieben worden sind. Bei den Ärztinnen, die die ersten beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterzeichnet haben, handelt es sich um Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis. Es erscheint nicht ungewöhnlich, dass ein Patient, der eine Gemeinschaftspraxis aufsucht, bei mehreren Arztbesuchen auch von verschiedenen Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis behandelt werden kann. Oft wird der Patient hierauf keinen Einfluss haben und werden terminliche Gründe ausschlaggebend sein. Tritt der Fall ein, dass verschiedene Ärzte einer Gemeinschaftspraxis ein und denselben Patienten behandeln, so ist davon auszugehen, dass jedem der Ärzte die Krankenunterlagen des Patienten zugänglich sind. Geradezu abwegig erscheint die Annahme, dass ein Patient, der sich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewusst erschleichen will und befürchtet, dass ihn der zuerst aufgesuchte Arzt nicht weiter krankschreiben werde, dann doch erneut dieselbe Gemeinschaftspraxis aufsucht.

bb. Auch dafür, dass der Kläger für die Zeit ab dem 05.06.2013 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines E Arztes beigebracht hat, hat der Kläger eine einleuchtende und lebensnahe Erklärung vorgetragen, die die Beklagte nicht widerlegt hat. Auch der Wechsel zu der E Arztpraxis stellt somit kein Indiz dafür dar, dass der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nunmehr kein Beweiswert zukäme. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass die in der Berufungsinstanz vorgelegten beiden Folgebescheinigungen nunmehr auch von derselben E Arztpraxis stammen wie die dritte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, und darüber hinaus auch ausdrücklich als Folgebescheinigungen ausgestellt sind.

cc. Auch der nunmehr von der Beklagten in der Berufungsinstanz in den Vordergrund gestellte Umstand, dass die ersten drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, obwohl sie zeitlich unmittelbar aufeinander folgen, jeweils als Erstbescheinigungen ausgestellt sind, stellt keinen Umstand dar, der das Gericht davon überzeugen könnte, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entscheidend erschüttert ist. Ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung oder als Folgebescheinigung ausgestellt wird, hängt davon ab, ob die neue Arbeitsunfähigkeitsperiode auf derselben Haupterkrankung beruht wie die vorangegangene. Selbst derselbe Arzt kann zwei aufeinanderfolgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als Erstbescheinigungen ausstellen, wenn die zweite Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einer anderen Krankheitsursache beruht. Rechtliche Relevanz gewinnt die Frage, ob eine Erst- oder Folgebescheinigung vorliegt, für die Berechnung der 6-Wochen-Frist des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Da der Kläger vorliegend jedoch insgesamt nicht länger als 6 Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben war, spielt die Frage vorliegend keine Rolle.

c. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte somit zu Recht für die Zeit ab 21.05.2013 zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verurteilt. Die Entgeltfortzahlungsperiode endet aufgrund der in der Berufungsinstanz vorgelegten letzten beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit dem 25.06.2013.

d. Die Höhe der Entgeltfortzahlung ergibt sich aus der vertraglich festgelegten, von der Beklagten geschuldeten Vergütung in Höhe von 2.257,- EUR brutto monatlich zuzgl. 580,07 EUR netto monatlich an pauschalierten Nachtzuschlägen.

4. Auch für den Monat April 2013 und die Zeit vom 01. bis 21.05.2013 hat die Beklagte die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht vollständig gezahlt und wird die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Nachzahlungsbeträge für diesen Zeitraum leisten müssen. Insoweit liegt, wie bereits ausgeführt, bereits keine zulässige Berufung vor.

5. Der Kläger ist für die ausgeurteilten Zahlungsansprüche auch in vollem Umfang aktivlegitimiert. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger, wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, für die Monate Mai und Juni 2013 Sozialleistungen nach dem SGB II bezogen hat, die gemäß § 115 SGB X einen entsprechenden Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger zur Folge haben. Der Sozialleistungsträger hat den Kläger nämlich mit Schreiben vom 01.06.2015 ermächtigt, für die Monate Monate Mai und Juni 2013 die jeweils übergegangenen Zahlungsansprüche im eigenen Namen arbeitsgerichtlich geltend zu machen. Die Einlassung der Beklagten, eine solche Ermächtigung sei „völlig ungewöhnlich und unrealistisch“, liegt erkennbar neben der Sache. Es stellt vielmehr eine gerichtsbekannte, häufig geübte Praxis der Sozialleistungsträger dar, derartige Ermächtigungen auszusprechen, zumal dies aus ihrer Sicht prozessökonomisch sinnvoll und für sie mit Kostenvorteilen verbunden ist.

6. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung von Lohnabrechnungen stellt eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag dar und ist überdies in § 108 GewO auch gesetzlich normiert.

Auch gegen diesen Anspruch des Klägers hat die Beklagte keine zulässige Berufung erhoben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Berufung der Beklagten nur in geringem Umfang Erfolg gehabt hat und die Beklagte gemäß § 344 ZPO ohnehin auch die Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 15.01.2015 zu tragen gehabt hätte.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die vorliegende Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und steht im Einklang mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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