Jeder abhängig Beschäftigte hat nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, Mini-Jobber, Auszubildende, Praktikanten, Aushilfen, Leiharbeitskräfte uvm. Der Arbeitgeber muss das Arbeitszeugnis unverzüglich nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausstellen.
Man unterscheidet zwischen einem einfachen Arbeitszeugnis, das lediglich Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit benennt und einem qualifizierten Arbeitszeugnis, das ferner die Leistung bzw. das Verhalten und die Führung des Beschäftigten beschreibt. Auf Wunsch des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen.
Gesetzlichen Anforderung an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis
Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf ein schriftliches, inhaltlich und formal korrektes Arbeitszeugnis. Es darf seine beruflichen Perspektiven nicht unnötig einschränken, dementsprechend sind beispielsweise offene oder versteckte Hinweise auf krankheitsbedingte Fehlzeiten oder Straftaten ohne Bezug zur Arbeit, nur in Ausnahmefällen gestattet.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnisse muss alle Informationen enthalten, die künftige Arbeitgeber üblicherweise erwarten. Hierzu zählen ein Eingangssatz, die Aufgabenbeschreibung und Position des Arbeitnehmers, eine Beurteilung seiner Leistungen und Erfolge hinsichtlich Arbeitsbereitschaft, Qualifikation, Arbeitsweise, Arbeitsergebnis, Weiter- und Fortbildungen. Darüber hinaus muss das qualifizierende Arbeitszeugnis eine Beurteilung des Sozialverhaltens und eine freundliche Abschlussformulierung beinhalten. Dankes- und Bedauernsformeln, sowie „gute Zukunftswünsche“, sind zwar üblich, aber nicht einklagbar.