Skip to content

Formnichtigkeit eines Geschäftsführerdienstvertrages

Geschäftsführerdienstvertrag: Formfehler mit schweren Folgen

Das Landgericht Hamburg wies die Klage eines selbstständigen Ingenieurs ab, der behauptete, als Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden zu sein. Es stellte fest, dass ihm weder Vergütungsansprüche noch Ansprüche auf Geschäftsanteile oder Gewinnbeteiligungen zustehen. Der Kläger wurde zudem untersagt, sich als Geschäftsführer der Beklagten zu bezeichnen, und seine Ansprüche auf Vergütung für Engineering-Leistungen wurden ebenfalls abgelehnt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:418 HKO 22/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage des Ingenieurs vollständig ab.
  2. Keine Geschäftsführerstellung: Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht als Geschäftsführer der Beklagten fungierte.
  3. Keine Ansprüche aus Gesellschafterbeschlüssen: Dem Kläger stehen keine weiteren Forderungen aus den Gesellschafterbeschlüssen zu, insbesondere keine Vergütungsansprüche.
  4. Verbot der Geschäftsführerbezeichnung: Dem Kläger wurde untersagt, sich als Geschäftsführer der Beklagten zu bezeichnen, unter Androhung eines Ordnungsgeldes.
  5. Keine Ansprüche aus Engineering-Leistungen: Es wurden keine Ansprüche des Klägers auf Vergütung für erbrachte Engineering-Leistungen anerkannt.
  6. Formnichtigkeit des Vertrags: Die möglichen Vereinbarungen zwischen Kläger und Beklagten waren formnichtig, da sie nicht notariell beurkundet wurden.
  7. Einheitliches Rechtsgeschäft: Das Gericht sah die Vereinbarungen als einheitliches Rechtsgeschäft, welches der notariellen Form bedurfte.
  8. Widerklage begründet: Die Widerklage der Beklagten wurde als zulässig und begründet angesehen, insbesondere hinsichtlich der Verneinung jeglicher Ansprüche des Klägers.

Geschäftsführerpositionen und ihre rechtlichen Tücken

Im Zentrum des arbeitsrechtlichen Interesses steht oft die Formnichtigkeit von Geschäftsführerdienstverträgen. Dieses Thema berührt grundlegende Fragen des Arbeitsrechts und wirft Licht auf die komplexen Beziehungen zwischen Geschäftsführern, Gesellschaftern und Unternehmen. Im speziellen Fall des Geschäftsführerdienstvertrages sind dabei insbesondere die Bedingungen und die Gültigkeit solcher Verträge von hoher Relevanz. Ein wesentliches Element in diesem Kontext sind die Gesellschafterbeschlüsse, die oft die Grundlage für die Bestellung eines Geschäftsführers bilden und deren Form und Inhalt rechtlich bedeutsam sind.

Die rechtliche Auseinandersetzung beginnt häufig mit der Klageanspruch-Erhebung, die sich auf verschiedene Aspekte wie die Gültigkeit der Geschäftsführerbestellung, Ansprüche auf Vergütung oder die Legitimität von Gesellschafterbeschlüssen beziehen kann. In der juristischen Praxis zeigt sich, dass die Details solcher Verträge und Beschlüsse oft entscheidend sind und die Grenzen zwischen korrekter und unzulässiger Vertragsgestaltung fließend sein können.

Der nachfolgend detaillierte Fall eines Urteils beleuchtet diese Thematik anhand eines konkreten Beispiels und bietet tiefe Einblicke in die rechtlichen Feinheiten, die bei der Gestaltung und Bewertung von Geschäftsführerdienstverträgen eine Rolle spielen. Lassen Sie uns nun einen genaueren Blick auf die spezifischen Umstände und rechtlichen Erwägungen dieses Falles werfen.

Der Weg zum Urteil: Die Entstehung des Rechtsstreits

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist geprägt von einer intensiven Auseinandersetzung zwischen dem Kläger, einem Diplom-Ingenieur und ehemaligen Mitarbeiter der beklagten Maschinenbaufirma, und dem Geschäftsführer der Beklagten. Der Kläger, der über umfangreiche Erfahrungen im Maschinenbau sowie in der Projektakquise und -umsetzung verfügt, traf sich mehrmals mit Herrn E., dem Geschäftsführer der Beklagten, um über eine potenzielle Zusammenarbeit zu diskutieren. Im Zentrum dieser Gespräche stand die Frage, ob und wie der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter in das Unternehmen eintreten könnte.

Schlüsselmomente im Vorfeld des Urteils

Während der Gespräche wurden verschiedene Dokumente verfasst und ausgetauscht, die den möglichen Einstieg des Klägers in das Unternehmen und seine Rolle als Geschäftsführer betrafen. Der Kläger entwarf einen Beteiligungsvertrag und andere relevante Dokumente, die verschiedene Aspekte einer potenziellen Zusammenarbeit, einschließlich der Geschäftsführervergütung und Gewinnbeteiligung, umrissen. Diese Dokumente wurden zum Teil von Herrn E. unterschrieben, wobei der genaue Umfang und Inhalt der unterzeichneten Dokumente zwischen den Parteien umstritten war.

Kern des Rechtsstreits: Geschäftsführerbestellung und Vergütungsansprüche

Der Kläger behauptete, auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen und Gesellschafterbeschlüsse Ansprüche auf eine Geschäftsführervergütung sowie eine Gewinnbeteiligung zu haben. Er ging davon aus, dass er wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden sei. Die Beklagte hingegen vertrat die Ansicht, dass kein wirksamer Geschäftsführerdienstvertrag zustande gekommen sei und bestritt die Ansprüche des Klägers.

Gerichtliche Auseinandersetzung und Urteil

Im Zuge des Rechtsstreits legten beide Seiten umfangreiche Beweismittel und Argumente vor. Der Kläger stützte seine Ansprüche auf die behauptete Akquise von Großaufträgen und die Einbringung seiner Technologien in das Unternehmen. Die Beklagte hingegen argumentierte, dass es an einem vollständigen Rechtsbindungswillen mangelte und die getroffenen Vereinbarungen formnichtig seien.

Das Gericht entschied schließlich, dass die Klage unbegründet sei. Es wurde festgestellt, dass kein wirksamer Geschäftsführerdienstvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen war. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die Vertragsverhandlungen nicht zu einem abschließenden und bindenden Ergebnis geführt hatten und ein etwaiger Vertrag formnichtig gewesen wäre, da die erforderlichen formalen Kriterien nicht erfüllt waren.

Ausblick auf die rechtliche Bewertung und Folgen

Das Urteil zeigt auf, dass die Formalitäten bei der Bestellung von Geschäftsführern und gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen von entscheidender Bedeutung sind. Die genaue Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die klare Dokumentation der Vereinbarungen sind unerlässlich, um rechtliche Ansprüche geltend machen zu können.

Das Urteil hat wichtige Implikationen für die Praxis des Gesellschaftsrechts und unterstreicht die Notwendigkeit, bei derartigen Vertragskonstellationen sowohl die formellen als auch die inhaltlichen Aspekte präzise zu beachten.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was umfasst der Begriff „Formnichtigkeit“ in Bezug auf Verträge, insbesondere Geschäftsführerdienstverträge?

Der Begriff „Formnichtigkeit“ bezieht sich auf die Unwirksamkeit eines Vertrags aufgrund eines Formmangels. In der Regel sind Verträge formlos möglich, aber in einigen gesetzlich normierten Fällen kann eine vertragliche Form vorgeschrieben sein. Wenn diese Form nicht eingehalten wird, liegt ein Formmangel vor, der zur Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an (ex tunc) führt. Verträge, die an einer Formnichtigkeit leiden, entfalten von Anfang an keine rechtlichen Wirkungen. Die beteiligten Parteien sind somit so zu behandeln, als hätten sie den Vertrag nie abgeschlossen.

In Bezug auf Geschäftsführerdienstverträge kann die Formnichtigkeit relevant sein, wenn bestimmte formelle Anforderungen nicht erfüllt sind. Die genauen Anforderungen können je nach den spezifischen Umständen des Vertrags variieren. Es ist jedoch zu beachten, dass in einigen Fällen eine Formnichtigkeit überwunden werden kann, beispielsweise durch den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB oder durch die Heilung des Formmangels, etwa durch Nachholung der Form oder durch Vollzug des Rechtsgeschäfts.


Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 418 HKO 22/22 – Urteil vom 16.12.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger auch über den Klageanspruch hinaus keinerlei weiteren Forderungen aus den Gesellschafterbeschlüssen der Beklagten vom 19. und 20. Mai 2021, insbesondere nicht auf Zahlung einer Vergütung durch die Beklagte und auf Übertragung von Geschäftsanteilen an der Beklagten und auf Zahlung einer Gewinnbeteiligung der Beklagten, zustehen.

3. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht Geschäftsführer der Beklagten ist.

4. Dem Kläger wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, sich der Bezeichnung „Geschäftsführer der D. D. E. M. GmbH“ zu bedienen.

5. Es wird festgestellt, dass dem Kläger auch über den Klageanspruch hinaus keinerlei Forderungen aus der Lieferung von Engineering Leistungen, insbesondere (i) „Technologie und Engineering für Kläranlagen Erdöl-Planung-Zeichnungen“, (ii) „Technologie und Engineering für Kläranlage-3D Modelle-Konzeption-Kalkulation-Planung“, (iii) „Technologie und Engineering für wast water SBR-Konzeption-3D Modelle-Planung“, (iv) „Technologie und Engineering für Windanlagen-Konzeption-Planung-Zeichnung“ und (v) „Technologie und Engineering für X-Ray-11 Verschiedene Technologien-3D Modelle-Konzeption-Planung“ zustehen.

6. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

8. Der Streitwert der Widerklage beträgt EUR € 483.920,75.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte u.a. Ansprüche im Zusammenhang mit einer von ihm behaupteten Geschäftsführer-Bestellung bei der Beklagten und auf Gewinnbeteiligung geltend.

Der Kläger ist Dipl.-Ingenieur und als selbstständiger Konstrukteur (Entwickler) und Maschinenbauer auch international mit der Planung, der Akquise und auch der Umsetzung von Projekten tätig.

Die Beklagte ist als operatives Unternehmen im Bereich Maschinenbau tätig. Alleinige Gesellschafter der Beklagten sind die D. E. V. GmbH und die D. E. GmbH & Co. KG.

Herr D. E., 75 Jahre alt, ist alleiniger Gesellschafter der D. E. V. GmbH und am Kommanditkapital und der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme der D. E. GmbH & Co. KG mit EUR 92.000,00 (entspr. ca. 49,20%) beteiligt.

Neben Herrn E. ist seine Ehefrau, Frau T. E., am Kommanditkapital der D. E. GmbH & Co. KG mit EUR 16.000,00 (entspr. ca. 9%) beteiligt, außerdem seine Tochter, Frau S. E., mit EUR 79.000,00 (entspr. ca. 42%). Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der D. E. GmbH & Co. KG ist die D. E. M. GmbH.

Der Kläger kannte den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn E., seit vielen Jahren und war bei der Beklagten von 2008-2011 als Konstrukteur und Abteilungsleiter beschäftigt.

Im September und Oktober 2020 trafen sich der Kläger und Herr E. einige Male bei der Beklagten vor Ort und. Bei diesen Treffen wurde jeweils über die Generierung und Umsetzung neuer Projekte von und mit dem Kläger für die Beklagte gesprochen. Thema war auch, ob und unter welchen Umständen der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter in das Unternehmen der Beklagten eintreten sollte.

Am 23.09.2020 (Anlage K 6) schrieb Herr E.:

„Hallo Herr S.,

Montagnachmittag kann ich mir gut vorstellen um 15:00 Uhr hier bei mir.

Das mit dem Chinesen oder wo auch immer können wir gerne etwas später machen, ich lade Sie herzlich ein.

Mit freundlichen Grüßen D. E.“

Im Nachgang zu einem Termin am 29.09.2020 schrieb der Kläger Folgendes per E-Mail vom 29.09.2020 (Anlage K 7) an Herrn E.:

„Guten Tag Herr E.,

es hat mich gestern gefreut, Sie zu sehen und mit Ihnen unsere Zusammenarbeit zu besprechen.

Bei der Beteiligung an Ihrem Unternehme werde ich bei der Firma meine Komplette Leistung einsetzen, um die Firma weiterzubringen. Die Aufgaben von ihnen und von Ihrer Frau werde ich auch komplett übernehmen.

Für die Zahlung meiner Beteiligung können wir meinen Jahresgewinn oder Monatsgewinn zwischen uns teilen.

Welche Beteiligungshöhe schlagen Sie vor?

Sobald wir die Beteiligungshöhe abgestimmt haben, kann ich weitere Beteiligungsvorgehensschritte vorbereiten.

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne jeder Zeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Z. S.“

Es kam zu weiteren Treffen am 5.10.2020 und am 15.10.2020.

Herr E. sandte dem Kläger mit einer E-Mail vom 14. Oktober 2020 eine Unternehmensbewertung der Beklagten, eine Planrechnung für die Jahre 2020-2022 sowie eine vergleichende Gewinn- und Verlustrechnung über fünf Jahre (2016 – 2020).

Der Kläger entwarf am 25.10.2020 einen „Beteiligungsvertrag“ (Anlage K 2). Folgende Eckpunkte sind darin enthalten:

– § 1 (2): der Unternehmenswert der Beklagten beträgt € 1.045.500, -;

– In § 1 (3): Beteiligung des Klägers in Höhe von 49 % an der Beklagten wird mit einem Preis von € 470.475, – festgehalten;

– In § 5: Den Beteiligungspreis (Kaufpreis) sollte der Kläger aus seiner Gewinnbeteiligung der folgenden Jahre bezahlen.

– In § 3 wurde festgelegt, dass der Kläger die Akquise und Generierung neuer Aufträge auch mit seinen bereits entwickelten Technologien und Entwicklungen patentreifer, technischer Systeme im Maschinenbau (Engineering) in das Eigentum der Beklagten einbringen sollte. Namentlich genannt wurden hier Projekte und Technologien im Bereich X-Ray, Umwelttechnik, Windanlagen).

– In § 4 wurde ist die Rede von einer Einstellung als alleinvertretungsberechtigter Vertriebsgeschäftsführer.

– In § 1 (6) wurde zudem ein Jahresgehalt des Klägers als Vertriebsgeschäftsführer in Höhe von € 140.500 festgeschrieben.

Der Kläger schickte den Entwurf am 26. Oktober 2020 per E-Mail (Anlage K 8) an Herrn E.. Darin heißt es:

„Betreff: Ihre gewünschten Änderungen D. Beteiligungsvertrag

Hallo Herr E.,

anbei erhalten Sie den angepassten Beteiligungsvertrag als pdf Datei.

Wie besprochen habe ich den Beteiligungsertrag angepasst und Ihre gewünschten Änderungspunkte eingefügt.

Mit diesem Vertrag bekommen Sie 100% von dem Firmengewinn und etwa 1.000.000 Euro (etwa eine Million Euro) als Preis.

D. braucht schnellstmöglich neue Kunden, neue Daueraufträge und einen Nachfolger. Wenn D. bis 01.01.2021 keine neue Daueraufträge gewinnt, ist sie nur 0,00 Euro Wert. (Null Euro).

Mit freundlichen Grüßen

Z. S.“

In der Folgezeit kam es zunächst nicht zu weiteren Verhandlungen.

In verschiedenen E-Mails vom 15.03., 22.03., 25.03, 12.04. und 20.04.2021 informierte der Kläger die Beklagte über die von ihm behauptete Akquise von Großaufträgen für die von ihm als Ingenieur entwickelten Maschinen und Systeme und zwar wesentlich aus dem Bereich Wassertechnik, Energietechnik und Strahlenschutztechnik (Anlagenkonvolut K 9).

Am 19.05.2021 trafen sich die Parteien auf Initiative des Klägers erneut zu einem mehrstündigen Treffen.

Der Kläger hatte das Papier Anlage B 3 mitgebracht. Darin ist genannt, dass der Kläger Vertriebsgeschäftsführer mit einem Jahresgehalt des von € 140.500,- werden sollte und dass der Gewinn jeweils zu 50 % geteilt werden sollte.

Auf der Anlage B 3 finden sich „ok“-Vermerke von Herrn E. dazu, dass der Kläger Vertriebsgeschäftsführer werden sollte und auch dazu, dass der Gewinn jeweils zu 50 % geteilt wurde.

Am nächsten Tag, dem 20.05.2021, traf man sich erneut. Man besprach weitere Punkte.

Der Kläger nahm Änderungen an den von ihm vorbereiteten Dokumenten auf seinem iPad vor und sandte sie mit E-Mail im Beisein von Herrn E. als E-Mail-Anhang an diesen (Anlage K 10: E-Mail des Klägers vom 20. Mai 2021 um 15:30 Uhr).

Herr E. druckte Dokumente aus.

Beide Parteien unterschrieben. Welche genauen Dokumente unterschrieben wurden, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben der Beklagten vom 26.05.2021 (Anlage K 4) teilte Herr E. dem Kläger mit, dass er – anders als in den unterschriebenen Dokumenten genannt – nicht Alleingesellschafter sei.

Er teilte auch mit, dass die weiteren Gesellschafter die Zustimmung zu den streitgegenständlichen Beschlüssen ausdrücklich verweigern und die Beschlüsse und die darin enthaltenen Erklärungen anfechten.

Er erteilte dem Kläger Hausverbot.

Der Kläger teilte Herrn E. daraufhin mit (Anlage B 5), dass nach seinem Verständnis eine wirksame Bestellung zum Geschäftsführer vorliege, er habe auch Anspruch auf die Beurkundung der „zugesagten Gesellschafterbeschlüsse“.

Am 2. und 3. Juni 2021 kam es zu einer weiteren E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und Herrn E. (Anlagenkonvolut B 6), in der es u.a. um ein weiteres Großprojekt im Ausland ging. Herr E. teilte dem Kläger u.a. mit, dass er weder befugt noch berechtigt sei, für die Beklagte zu handeln und aufzutreten.

Mit E-Mail vom 22. August 2021 (Anlage B 7) übersandte der Kläger Terminvorschläge für ein Treffen zwischen ihm und Herrn E. sowie Unterlagen zu weiteren Projekten.

Mit E-Mail vom 24. August 2021 (Anlage B 8) teilte der Kläger mit, fortan täglich auf dem Gelände der Beklagten zu erscheinen und gegenüber Kunden als Geschäftsführer der Beklagten zu kommunizieren. Er erschien am 25. August 2021 auf dem Betriebsgelände. Er entfernte sich, als Polizei hinzugerufen wurde.

Mit E-Mail vom selben Tag (25. August 2021, 15.42 Uhr, Anlage B 9), teilte der Kläger mit, er sei ein „mächtiger Geschäftsführer bei der Firma D.“ und kündigte nochmals an, zukünftig regelmäßig vor Ort zu sein, bis „diese Angelegenheit‘ geklärt sei.

Mit Mahnschreiben vom 20. September 2021 und Fristsetzung zum 30. September 2021 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse umzusetzen und dem Kläger das vereinbarte Geschäftsführergehalt auszuzahlen.

Mit Schreiben vom 20. September 2021 ließ die Beklagte höchst vorsorglich erneut die Anfechtung der Beschlüsse vom 19. und 20. Mai 2021, insbesondere aufgrund arglistiger Täuschung über die behaupteten lukrativen Geschäftskontakte des jetzigen Klägers, sowie die Kündigung des vermeintlich abgeschlossenen Dienstvertrags, erklären (Anlage B 13).

Die Beklagte ließ auch erklären, dass sie sich unter Hinweis auf § 15 Abs. 4 GmbHG nicht an die Erklärung ihres Geschäftsführers E. gebunden fühle.

Mit weiterem Mahnschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.10.2021 mit Fristsetzung zum 05.11.2021 fordert dieser die Beklagte auf, die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse umzusetzen und dem Kläger das Geschäftsführergehalt Höhe von € 58.541 auszuzahlen (Anlage K 5).

Mit E-Mail vom 25.11.2021 (Anlage B 14), teilte der Kläger erneut mit, dass er nach seinem Verständnis „mächtiger Geschäftsführer“ bei der Beklagten sei. Er drohte, dass er jeden neuen Geschäftsführer kündigen und diesem Hausverbot erteilen werde.

Am 14. Januar 2022 kam es zu einem Vorfall, in dem u.a. der Kläger und Herr O. A. aufeinandertrafen. Herr O. A. ist Angestellter der Beklagten. Der Kläger erklärte, er sei Geschäftsführer. Er erklärte gegenüber Herrn A. die Kündigung. Auf die Anlage B 15 wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 wurde der Kläger von der Gesellschafterversammlung der Beklagten höchst vorsorglich erneut als Geschäftsführer abberufen und Herr E. dazu beauftragt und bevollmächtigt, dem Kläger die Abberufung sowie dessen Kündigung mitzuteilen, was auch erfolgte (Anlage B 16).

Mit der Klage hat der Kläger zunächst ein „Geschäftsführergehalt“ für den Zeitraum 21. Mai bis 21. Oktober 2021 in Höhe von € 58.541 geltend gemacht, klagerweiternd daneben auch für den Zeitraum bis zum 31.03.2022, also insgesamt für 10,3 Monate in Höhe von insgesamt € 120.592 zu. Entsprechend werde die Klagantrag zu 1. unter 1a. in Höhe von € 62.051 erweitert.

Daneben macht der Kläger Ansprüche geltend, die er u.a. auf eine Gewinnbeteiligung stützt, und zwar im Wege einer Teilklage in Höhe von € 45.000 (Klagantrag zu 1b.).

Der Kläger behauptet, die Beklagte sei seit Herbst 2020 wegen einer wirtschaftlich schwierigen Geschäftslage auf der Suche nach neuen Großaufträgen sowie auf der Suche nach einem neuen Geschäftsführer gewesen.

Herr E. sei an einer Zusammenarbeit mit dem Kläger und dessen Entwicklungen „mehr als interessiert“ gewesen und habe auch deswegen versucht, ihn als Gesellschaftergeschäftsführer für das Unternehmen der Beklagten zu gewinnen.

Herrn E. sei bekannt gewesen, dass der Kläger in der Abwicklung von internationalen Projekten ebenso erfahren sei, wie in der Entwicklung von neuen Konzepten und Ideen sowie der strategischen Planung und der Verhandlung mit Kunden.

In den Monaten nach Oktober 2020 habe der Kläger seine gesamte Arbeitskraft in die Entwicklung, Akquise und Generierung von neuen Projekten und den dazugehörigen projektbezogenen Technologieentwicklungen (Engineering) für die Beklagte investiert.

Die Dokumente in der Anlage K 3 seien als Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten vom 19.05. und 20.05.2021 anzusehen. Auch wenn diese sicher als juristisch laienhaft zu bezeichnen seien, seien diese Papiere rechtswirksame Erklärungen sowohl des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers der Beklagten E. als auch des Klägers, und zwar auch deswegen, weil die bestätigenden Unterschriften unter diese Papiere durch Herrn E. und den Kläger wiederholt erfolgt seien und zwar nach Vorverhandlungen, vorherigen mündlichen Absprachen, Korrekturen und Nachverhandlungen und vorherigen Leistungen und Dienstleistungen des Klägers.

Herr E. habe jeweils als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten und auch deren Gesellschafter gehandelt. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesellschafterbeschluss der Beklagten Anlage B 13.

Weder der Geschäftsführer E. noch die Beklagte seien durch den Kläger getäuscht worden.

Ausweislich der Anlage K 3 hätten die Parteien ein Geschäftsführergehalt in Höhe von € 140.500,- pro Jahr und damit ein Monatsgehalt des Klägers von € 11.708,- festgelegt.

Der Kläger sei damit nicht nur organschaftlich als Geschäftsführer bestellt worden, sondern ganz konkret als Vertriebsgeschäftsführer mit einem festgelegten Jahresgehalt von € 140.500,- und mit einem festgelegten Tätigkeitsfeld.

Dies sei mit der beiderseitigen Unterschrift der Vereinbarung dokumentiert. Herr E. habe, da einzelvertretungsberechtigt, wirksam die beiden Gesellschafterversammlungen abhalten können.

Die Beurkundungspflicht der Geschäftsanteilsübertragung nach § 15 GmbHG wirke sich nicht auf die anderen Beschlüsse aus, auch weil hier zwei juristische Laien am 19. und 20.05.2021 u.a. mit diesem Gesellschafterbeschlüssen das fixiert hätten, was sie zuvor vereinbart beziehungsweise was bereits umgesetzt worden sei. Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer sei nicht beurkundungspflichtig. Gleiches gelte für den Abschluss seines Geschäftsführervertrages als Vertriebsgeschäftsführer mit einem Jahresgehalt von € 140.500.

Der Beklagtenvertreter versuche, der Beklagten beziehungsweise deren Geschäftsführer E. einen fehlenden Rechtsbindungswillen anzudichten und zwar bei all seinen Erklärungen, von den Erstgesprächen mit dem Kläger im September / Oktober 2020, mit der Übersendung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Firma der Beklagten, bis hin zur Entgegennahme eines beauftragten und von ihm bezahlten Beteiligungsvertrages, der Entgegennahme erheblicher Leistungen des Klägers sowie bei der persönlichen Unterschrift von Gesellschafterbeschlüssen nach vorheriger ausführlicher Vorbesprechung am 19.05.2021, der Vereinbarung eines Geschäftsführervertrages, einer Nachkorrektur und bei der erneuten Fassung von Gesellschafterbeschlüssen sowie der Bestätigung des Geschäftsführervertrages am 20.05.2021. Dieser Versuch entbehre jeder sachlichen und auch rechtlichen Grundlage. Zudem habe sich die Beklagte den Ablauf der Verhandlungen mit der Anlage B 4, dem Schreiben des Klägers vom 16.7.2021, ausdrücklich zu Eigen gemacht. Damit sei dieser Sachvortrag unstreitig.

Nach Unterzeichnung der Gesellschafterbeschlüsse am 20.05.2021 sei aus dem Sitzungsraum mit dem Notar telefoniert worden, um einen Termin der Beurkundung zu vereinbaren. Man habe sich gratuliert zu dem gemeinsamen Start.

Beide Parteien seien von wirksam getroffenen Vereinbarungen ausgegangen, hätten jedoch die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse für eine Bestätigung „noch notariell beurkunden“ wollen. Der Kläger habe von Herrn E. die Information über dessen Notar erhalten. Für die nachfolgende Beurkundung habe der Kläger dem Notariat am A. am 20. Mai 2021 um 8:17 Uhr den Handelsregister-Auszug mit dem Gesellschafterbeschluss vom 19.05.2021 sowie um 8:33 Uhr den ihm übergebenen Gesellschaftsvertrag der Beklagten sowie dann um 18:09 Uhr den geänderten Gesellschafterbeschluss sowie die geänderte Vereinbarung der Parteien vom 20. Mai mit E-Mail übersandt (Anlage K 11).

Noch am 20.05.2021 sei der Kläger in seiner neuen Position als Geschäftsführer vor Ort eingewiesen worden. Ihm seien die Geschäftsführungsräume und auch der zukünftige Arbeitsraum des Klägers sowie die Einrichtung aller Ordner und Arbeitsakten, Ordnerschränke und Schubladeinhalte gezeigt worden. Es sei die Internetverbindung zu dem neuen Büro geprüft und versucht worden, mit dem WLAN- Passwort einen Anschluss herzustellen.

Die Unternehmensschlüsselübergabe sei ebenfalls besprochen worden mit dem Ziel, diese schnellstmöglich umzusetzen. Darüber hinaus sei ein Termin für die Mitarbeiterrede des Klägers als neuer Geschäftsführer am 01.06.2021 (dem Geburtstag des Klägers) festgelegt worden. Es sei vereinbart worden, ein Frühstück für die Mitarbeiter zu bestellen.

Es sei auch über die Überweisung des Geschäftsführergehaltes gesprochen worden. Herr E. habe den Kläger darauf hingewiesen, dass dieser sieh selber sein Gehalt überweisen könne.

Unmittelbar am 20.05.2021 und in den Folgetagen habe der Kläger sodann als einzelvertretungsberechtigter Vertriebsgeschäftsführer der Beklagten von ihm entwickelten Technologien bei der Ausschreibung diverse internationale Projekte eingereicht.

Zu seinem großen Erstaunen habe der Kläger feststellen müssen (Schreiben der Beklagten vom 26.05.2021), dass Herr E. jede Wirksamkeit der von ihm zuvor getätigten Erklärungen bestritt und dem Kläger sogar Hausverbot bei der Beklagten erteilte.

Es sei absurd, dass der Geschäftsführer E. noch am 19. August 2021 mit dem Kläger länger telefoniert habe, sich von diesen Projektunterlagen habe zusenden lassen, um sodann zuzusehen, wie augenscheinlich dessen Tochter dann am 25. August 2021 die Polizei gerufen habe, als der Kläger persönlich mit Herrn E. eine Einigung habe erzielen wollen.

Als Geschäftsführer der Beklagten habe der Kläger die rechtliche Befugnis gehabt, Herrn A. zu kündigen. Der Kläger sei rechtswirksam zum Geschäftsführer bestellt worden. Er habe einen wirksamen Geschäftsführervertrag mit der Beklagten abgeschlossen und zudem seine vereinbarten Projekt- und Ingenieurleistungen gegenüber der Beklagten erbracht und habe seinen Aufgaben als Geschäftsführer nachkommen wollen, sei jedoch mit einem Hausverbot belegt worden. Diesen Zustand habe die Beklagte über 6 Monate lang aufrechterhalten und damit die Möglichkeit verwirkt, den Kläger vor diesem Hintergrund außerordentlich zu kündigen.

Es liege keine wirksame Kündigung des Dienstvertrags vor. Eine Kündigung des zwischen den Parteien am 19. und 20.5.2021 abgeschlossen Geschäftsführervertrages lege die Beklagte nur in Form einer ordentlichen Kündigung der Anlage B 13 zum 31.03.2022 vor. Eine für die Kündigung nötige Beschlussfassung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung sei erst am 27. Januar 2022 erfolgt. Der Vertrag sei also nur ordentlich und nicht außerordentlich gekündigt worden.

Unter Berücksichtigung des § 621 Abs. 4 BGB sei die Kündigung durch die Beklagte – wenn überhaupt – höchstens ordentlich zum 31.03.2022 erfolgt.

In der Anlage K 3 hätten die Parteien eine 50-prozentige Gewinnbeteiligung des Klägers am Jahresgewinn der Beklagten vereinbart. Der Kläger habe seine vertraglich unter Ziffer (6) der Vereinbarung benannte Gegenleistung für diese Beteiligung erbracht.

Der Kläger habe auf die Erklärung des Geschäftsführers E. und damit die Erklärungen der Beklagten vertraut. Dieses Vertrauen des Klägers gründe sich nicht zuletzt auf die innerhalb der Gesellschafterbeschlüsse getätigten Erklärungen des Herrn E. für die Beklagten dahingehend, dass Herr E. vollumfänglich auf die Anfechtung etwaiger Mängel des Beschlusses sowie auf die Erhebung der Nichtigkeitsklage verzichten würde.

Es liege ein ganz erheblich schadenersatzpflichtiger Treuepflichtverstoß zum Nachteil des Klägers vor, indem sich der Geschäftsführer E. weigere, die getroffenen Vereinbarungen notariell zu beurkunden. Dieses Verhalten sei als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB schadensersatzpflichtig. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte sich gerade nicht auf den Formmangel einer noch nicht vorgenommenen notariellen Beurkundung berufen und diesen dazu nutzen würde, ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen zu müssen.

Der Kläger habe der Beklagten am 26.08.2021 die von ihm an die Beklagte übermittelten Technologien und sein Engineering in Höhe von Euro 325.595,- abgerechnet (Anlage K 17: Rechnung des Klägers).

Der Kläger sei zwar mit diesen Gesellschafterbeschlüssen nicht bereits Gesellschafter der Beklagten geworden, jedoch untermauerten die Beschlüsse doch das gerechtfertigte Vertrauen des Klägers dahingehend, dass er nach den Zusagen der Beklagten auf die Einhaltung dieser Beschlüsse habe setzen können.

Wenn die Beklagte die nachträgliche Beurkundung des Geschäftsanteilverkaufes offensichtlich verhindern wolle, so mache sie sich gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig, denn hier liege ein besonders schwerer Fall des Vertrauensschadens vor, der in derartigen Ausnahmefällen trotz der Rechtsfolge des § 15 GmbHG zu einem Schadensersatzanspruch des Vertragspartners führe, der auf die Zusage des anderen Vertragspartners (der Beklagten) auf nachfolgende Beurkundung des Rechtsgeschäftes vertraut habe und hier getäuscht worden sei.

Es sei dem Kläger ein Schaden entstanden, und zwar in Form der entgangenen 50-prozentigen Gewinnbeteiligung. Ausweislich der Planrechnung für die Jahre 2020, 2021 und 2022 betrage der gemittelte prognostizierte Jahresgewinn (20.05.2021-20.05.2022) € 947.841,50.

Vertraglich vereinbart sei mit der fortlaufenden, hälftigen Beteiligung am Jahresgewinn eine Beteiligung des Klägers für den genannten Zeitraum 20.05.2021-20.05.2022 in Höhe von € 473.920,75. Dieses sei der mit der genannten Vertragsverletzung der Beklagten dem Kläger entstandene Schaden.

Soweit sich die Beklagte auf eine unwirksame Vereinbarung berufe, stehe dem Kläger ein bereicherungsrechtlicher Wertersatzanspruch zu.

Die Ehefrau des Geschäftsführers D. E., Frau T. E. sowie auch die Tochter von Herrn E. hätten offensichtlich ganz andere Pläne mit und für die Beklagte als der Geschäftsführer E. selber. Auf Klägerseite sei der Eindruck entstanden, dass der Geschäftsführer E. hier immer wieder von seiner Ehefrau und Tochter „zurückgepfiffen“ worden sei und er sodann darum bemüht gewesen sei, seine zuvor getroffenen verbindlichen Erklärungen irgendwie ungeschehen zu machen. Anders sei das wortbrüchige und in sich auch vollständig widersprüchliche Verhalten der Beklagten, mit den Erklärungen des Geschäftsführers E. nicht zu erklären. Tatsächlich hätten die Partei nicht nur einmal, sondern wiederholt eine Zusammenarbeit besprochen und vereinbart und diese dann „nur“ zweimal schriftlich fixiert und mit Unterschriften versehen.

Es sei jedoch nicht die Aufgabe des Klägers, zu orakeln und auch noch das vertragsbrüchige Verhalten des Geschäftsführers E. und der Beklagten und deren Gesellschafter zu verstehen. Verträge seien einzuhalten.

Die mit dem Schreiben vom 21.10.2021 (Anlage K 5) entstandene Anwaltsvergütung habe die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens des Klägers zu ersetzen.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 58.541 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2021 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.085,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2021 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 14.6.2022 hat der Kläger die Klage erweitert, er beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 58.541 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2021 zu zahlen,

1a. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 62.051 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

1b. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 45.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.085,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

Widerklagend beantragt die Beklagte:

1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger auch über den Klageanspruch hinaus keinerlei weiteren Forderungen aus den Gesellschafterbeschlüssen der Beklagten vom 19. und 20. Mai 2021, insbesondere nicht auf Zahlung einer Vergütung durch die Beklagte und auf Übertragung von Geschäftsanteilen an der Beklagten und auf Zahlung einer Gewinnbeteiligung der Beklagten, zustehen.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht Geschäftsführer der Beklagten ist.

3. Dem Kläger wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, sich der Bezeichnung „Geschäftsführer der D. D. E. Maschinenbau GmbH“ zu bedienen.

4. Es wird festgestellt, dass dem Kläger auch über den Klageanspruch hinaus keinerlei Forderungen aus der Lieferung von Engineering-Leistungen, insbesondere (i) „Technologie und Engineering für Kläranlagen Erdöl-Planung-Zeichnungen“, (ii) „Technologie und Engineering für Kläranlage-3D Modelle-Konzeption-Kalkulation-Planung“, (iii) „Technologie und Engineering für wast water SBR-Konzeption-3D Modelle-Planung“, (iv) „Technologie und Engineering für Windanlagen-Konzeption-Planung-Zeichnung“ und (v) „Technologie und Engineering für X-Ray-11 Verschiedene Technologien-3D Modelle-Konzeption-Planung“ zustehen

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe ab Herbst 2020 ohne erkennbaren Anlass Kontakt zu Herrn E. hergestellt und sich mit diesem mehrfach über verschiedene geschäftliche Themen betreffend die Geschäftstätigkeit der Beklagten ausgetauscht. Dieser Austausch sei insbesondere davon geprägt gewesen, dass der Kläger Herrn E. immer wieder vielfältige Versprechungen im Hinblick auf seine angeblich für die Beklagte wertvollen Business-Kontakte und verschiedentliche auch für die Beklagte angeblich lukrative Projekte gemacht habe.

Falsch sei, dass zwischen dem Kläger und Herrn E. am 5. Oktober 2020 und 15. Oktober 2020 verbindliche Eckdaten zu einem Einstieg des Klägers als Gesellschafter und Geschäftsführer vereinbart worden seien.

Es entspreche dem Geschäftsgebaren des Klägers, sein eigenes Verständnis betreffend die Konditionen und dem Gang von Verhandlungen in final anmutenden Dokumenten – wie etwa dem als Anlage K 2 überreichten Beteiligungsvertrag – niederzulegen. Dass die Anlage K 2 jedoch nicht dem gemeinsamen Verständnis der Parteien entspreche, werde schon daran deutlich, dass der Kläger hier einzig einen nicht unterschriebenen Entwurf überreiche.

Dass die Beklagte den Kläger in diesem Zusammenhang für seinen Aufwand im Zusammenhang mit dem Entwurf dieser Vereinbarung entschädigt habe, sei für den Rechtsstreit nicht entscheidend, für die Beklagte indiziere die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit jedoch vielmehr, dass sie die Vertragsverhandlungen bereits an dieser Stelle als gescheitert und abgeschlossen eingeordnet habe.

Die Beklagte bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger seine „volle Arbeitskraft für die Gewinnung neuer Projekte“ für die Beklagte eingesetzt habe. Selbst wenn dem aber tatsächlich so gewesen sein sollte, wäre der Kläger hier ohne Wissen der Beklagten – und im Übrigen auch nicht erfolgreich – tätig geworden. Die Beklagte hätte vom Kläger jedenfalls keinerlei verwertbaren Arbeitsergebnisse bekommen. Es erscheine für die Beklagte zwar nicht ausgeschlossen, dass der Kläger weiter versucht habe, der Beklagten lukrative Projekte zu vermitteln, um die Beklagte von seiner Geschäftstüchtigkeit und Fähigkeit zu überzeugen. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, sei diese (erfolglose) Tätigkeit aber weder mit der Billigung der Beklagten noch auf deren Veranlassung erfolgt.

Sämtlich in der Anlage B 1 geschilderten vermeintlichen Großprojekte hätten sich zwischenzeitlich als frei erfunden herausgestellt.

Es liege kein unterschriebenes Dokument der Parteien mit dem Titel „Anstellungsvertrag“, „Arbeitsvertrag“, „Geschäftsführerdienstvertrag“ oder vergleichbar vor. Die Klage beruhe alleinig auf der nicht vertretbaren Ansicht des Klägers, die „Gesellschafterbeschlüsse“ vom 19. und 20. Mai 2021 würden – entgegen ihrem Wortlaut – einen Anstellungsvertrag darstellen.

Für die in den Beschlüssen vom 19. und 20. Mai 2021 niedergelegten Erklärungen habe es Herrn E. bereits an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen gefehlt. Vielmehr sei er aufgrund der Gesamtumstände davon ausgegangen, dass es sich um die Dokumentation des gegenwärtigen Verhandlungsstandes zwischen ihm und dem Kläger gehandelt habe.

Aufgrund des lebhaften Austausches im Rahmen der Treffen im Mai 2021 und bedingt durch die geschickte Gesprächsführung des Klägers sei Herrn E. zunächst entgangen, dass eines der vorgelegten Dokumente in Form eines Gesellschafterbeschlusses der Beklagten abgefasst gewesen sei.

Mit Blick auf den durch den Kläger als Anlage K 3 vorgelegten Beschluss bestreitet die Beklagte die Echtheit dieses Dokuments und überreicht als Anlage B 2 die ihr vorliegende Fassung des Beschlusses in Kopie. Aus dieser Fassung werde aufgrund der Vielzahl von handschriftlichen Anmerkungen bereits ersichtlich, dass Herr E. diese Vorschläge keinesfalls als final verstanden habe, sondern die Parteien die Vorschläge des Klägers vielmehr intensiv diskutiert hätten (insbesondere die Beteiligungsverhältnisse bei der Beklagten) und mehrfach angepasst hätten. Besonders hervorsteche die Notiz von Herrn E. im unteren rechten Teil des Dokuments, mit der er die Notwendigkeit einer Rücksprache mit seinem Steuerberater notiert habe.

Eine solche Notiz sei für einen finalen Gesellschafterbeschluss mehr als nur untypisch.

Herr E. habe auf Wunsch des Klägers hin zum Abschluss der Gespräche am 19. Mai 2021 den gegenwärtigen Verhandlungsstand mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Betitelung dieser Dokumentation als Gesellschafterbeschluss der Beklagten sei Herrn E. zu diesem Zeitpunkt noch immer entgangen.

Die Beklagten bestreitet, dass Herr E. den Kläger am 20. Mai 2021 kontaktiert und diesem mitgeteilt habe, er wolle nunmehr nicht 51% der Anteile an der Beklagten verkaufen, sondern den „Beschluss noch einmal anpassen“. Hierzu hätte Herr E. auch aufgrund seiner handschriftlichen Anmerkung in Anlage B 2, die bereits ein Beteiligungsverhältnis von 50:50 vorsah, überhaupt keine Veranlassung gehabt. Eine anderslautende Fassung des Dokuments habe Herrn E. zu diesem Zeitpunkt auch (noch) nicht vorgelegen. Die Behauptung des Klägers, Herr E. habe die handschriftlichen Ergänzungen der Anlage B 2 erst nach der Unterschrift angefertigt, sei falsch.

Die Klausel sei nichtig gemäß § 307 BGB und § 309 Nr. 14 BGB.

Aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips zwischen dem Gesellschafterbeschluss als Akt der gesellschaftsinternen Willensbildung und einem nach außen gerichteten Vertrag begründeten Angaben in einem Gesellschafterbeschluss keine vertraglichen Ansprüche eines Dritten gegen die Gesellschaft. Darüber hinaus fehlten in dem Gesellschafterbeschluss für einen Geschäftsführerdienstvertrag erforderlichen essentialia negotii (insbesondere die Angabe, ob das Geschäftsführergehalt brutto oder netto zu bezahlen sei) sowie jegliche weiteren typischen Bestimmungen zu Kündigungsfristen, Krankheit, Urlaub, Angaben zur Sozialversicherungspflicht und weiteren typischerweise in einem Anstellungsvertrag enthaltenen Sachverhalten.

Dass der Kläger aus den geführten Gesprächen verbindliche Rechtspositionen herleite, sei für die Beklagte und Herrn E. erst in den unmittelbaren Folgetagen des 20. Mai 2021 deutlich geworden. Der Kläger sei nämlich ab diesem Zeitpunkt im Geschäftsverkehr und ohne weitere Absprache mit der Beklagten als Vertriebsgeschäftsführer der Beklagten aufgetreten. Angaben zur Vertretungsbefugnis seien jedoch selbst in der vom Kläger als Anlage K 3 überreichten Fassung des streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlusses nicht enthalten. Es gebe auch in Anlage K 3 keinen Hinweis darauf, dass vom Grundsatz der lediglich gemeinschaftlichen Vertretungsberechtigung habe abgewichen werden sollen. Selbst wenn also in Anlage K 3 ein Beschluss zur Bestellung des Klägers als Geschäftsführer zu sehen sein sollte, würde dieser keine Berechtigung zur Einzelvertretung umfassen.

Herr E. habe erst bei einer nochmaligen Durchsicht der Verhandlungsdokumentation festgestellt, dass diese mit der Überschrift Gesellschafterbeschluss versehen und mit einer – wenn auch ausgesprochen laienhaften – Eingangsformel einer Gesellschafterversammlung versehen sei. Soweit der Kläger nun aus einer Unrichtigkeit in der von ihm selbst formulierten Eingangsformel aber versuche, eine Täuschungshandlung von Herrn E. herzuleiten, so sei dieser Umstand einzig als Beleg dazu geeignet, dass der Kläger gegenwärtig mit allen Mitteln versuche, seine Nachlässigkeiten.

Für die Beklagte im Nachhinein nicht mehr rekonstruierbar sei, weshalb der Kläger das Dokument unterzeichnet habe. Die Beklagte könne sich dies im Nachhinein nur derart erklären, dass die Unterschrift des Klägers entweder „in übergriffiger Weise“ erfolgt sei oder zum damaligen Zeitpunkt allein die Kenntnis des Klägers über den Verhandlungsstand habe bestätigen sollen. Es entziehe sich der Kenntnis der Beklagten, wie der Kläger in den Besitz der Anlage K 3 (auf den 19. Mai 2021 datierte Reinschrift des Dokuments) gelangt sei. Herr E. habe diese Reinschrift niemals unterschrieben, da deren Inhalt in nahezu jedem Punkt konträr zu dem handschriftlich niedergelegten Verständnis von Herrn E. stehe. Dies ergebe sich auch aus der Anlage B 3, über dessen Inhalt ebenfalls im Zusammenhang der Treffen intensiv gesprochen worden sei.

Aus den als Anlage B 2 und B 3 vorgelegten Dokumente ergäbe sich, dass die Verhandlungen vom 19. und 20. Mai 2021 mit Blick auf den vom Kläger behaupteten Anspruch noch nicht zu einem belastbaren Ergebnis geführt hätten. Jedenfalls mit Blick auf eine Anstellung des Klägers bei der Beklagten als Geschäftsführer belege dies bereits die vom Kläger selbst gewählte Überschrift der als Anlage K 3 bzw. Anlage B 2 vorgelegten Dokumente. Denn ausweislich des vom Kläger selbst gewählten Titels handele es sich um einen Gesellschafterbeschluss. Wäre der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Dokument um den finalen Geschäftsführeranstellungsvertrag gehandelt hätte, hätte er das Dokument auch entsprechend bezeichnet.

Offenbar sei der Kläger aber damals davon ausgegangen, dass er mit dem vermeintlich gefassten Gesellschafterbeschluss genug „Munition“ gehabt habe, um Herrn E. auch zum Vollzug der vermeintlichen Übereinkunft drängen zu können.

Die Beklagte bestreitet, dass sie vom Kläger im Zusammenhang mit den Treffen am 19. und 20. Mai 2021 valide Unterlagen über ein Projekt „Wassertechnik“ erhalten habe. Ebenso unzutreffend sei die klägerische Darstellung mit Blick auf die vermeintliche Zahlungsbereitschaft des Herrn E.. Dieser habe dem Kläger im Hinblick auf dessen weitschweifige Ausführungen zu Businesskontakten darum gebeten, von den besagten Interessenten ein belastbares Lastenheft beizubringen, um auf dieser Grundlage eine valide Kalkulation und ggf. ein Angebot erstellen zu können. Bezeichnenderweise habe die Beklagte derartige Angaben jedoch bis heute ebenso wenig erhalten wie die Namen der angeblich interessierten Kunden mit einem Geschäftssitz im Ausland.

Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es einen solchen Kunden überhaupt gebe.

Im Hinblick auf die weitere Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Beklagten habe Herr E. seinerzeit vorgeschlagen, dass der Kläger mit Herrn E. eine gesonderte Vertriebsgesellschaft gründen solle, über die dann auch etwaige Tätigkeiten für die Beklagte hätten vorgenommen und mit derer Vermittlungsprovisionen hätten abgerechnet werden können.

Auch dieser Umstand belege, dass für Herrn E. am 19. bzw. 20. Mai 2021 keinesfalls verbindlich festgestanden habe, den Kläger an der Beklagten als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer zu beteiligen.

Letztlich habe es zum damaligen Zeitpunkt auch an den hierfür erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beteiligung des Klägers als Gesellschafter gefehlt, insbesondere hätten hierfür (i) die Gesellschafter der Beklagten gemäß § 7 S. 2 des Gesellschaftsvertrags zunächst einen einstimmigen Beschluss fassen müssen und (ii) die Gesellschaft auf dieser Grundlage die ausdrückliche Zustimmung zur Anteilsübertragung gern. § 7 S. 1 des Gesellschaftsvertrags erteilen müssen.

Eine ausdrückliche Zustimmung der Beklagten in einer Form, wie sie in gesellschaftsrechtlichen Transaktionen üblich und zu erwarten wäre, hätten aber selbst ausweislich der vom Kläger als Anlage K 3 vorgelegten Fassung des Gesellschafterbeschlusses weder die Gesellschafter noch die Gesellschaft erteilt.

Für die Beklagte sei nicht mehr erinnerlich, ob der Kläger gemeinsam mit Herrn E. am 19. und/oder 20. Mai 2021 einen Rundgang über das Firmengelände unternommen und ihm in diesem Zusammenhang auch Geschäfts- oder Arbeitsräume gezeigt habe. Sicherlich sei es angesichts der vom Kläger zutreffend beschriebenen Dauer der Treffen im Bereich des Möglichen, dass ein solcher in einer Besprechungspause unternommen worden sei. Der Kläger sei jedoch nicht „in seine neue Position als Geschäftsführer eingewiesen“ worden. Wenn und soweit in diesem Zusammenhang über die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten durch die Beklagte gesprochen worden sei, könne dies einzig in Zusammenhang mit dem von Herrn E. eingebrachten Vorschlag einer Vertriebsgesellschaft gewesen sein.

Frei erfunden sei der Vortrag des Klägers, nach dem der Kläger am 1. Juni 2020 als neuer Geschäftsführer habe vorgestellt werden sollen. Gleichsam abwegig sei die Behauptung, Herr E. haben den Kläger ermächtigt, sich sein Gehalt selbst zu überweisen. Für derartige Geschäftsvorfälle existiere bei der Beklagten eine ordnungsgemäße Personalabteilung und eine Buchhaltung, welche die monatlichen Gehaltszahlungen durchführe.

Wenn der Kläger aus dem Umstand, dass Herr E. ihm ein mögliches Büro gezeigt habe und ihm Zugriff auf das WLAN der Beklagten eingeräumt habe, einen Anstellungsvertrag herzuleiten vermag, so müsse der Kläger ebenso beantworten, wie er seine Aufgaben ohne Zugang zum Firmengelände, den firmeneigenen Betriebssystemen und vor allem und ohne Kenntnis sämtlicher Mitarbeiter eigentlich hätte ausführen wollen.

Die Beklagte habe eine Einigung im Hinblick auf eine Geschäftsführeranstellung noch nicht als endgültig begriffen. Dies habe auch der Kläger so gesehen, weil er noch aus dem Sitzungsraum eine Beurkundung habe veranlassen wollen. Jedenfalls mit Blick auf diesen vom Kläger selbst angestoßenen Prozess habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass zwischen den Parteien vielleicht wirtschaftlich, keinesfalls aber rechtlich eine endgültige Einigkeit erzielt worden sei.

Herr E. habe die Anlage B 5 als bloße Zusammenfassung des erreichten Verhandlungsstandes (ähnlich wie ein Letter of Intent) verstanden. Ihm sei klar gewesen, dass er vor einer endgültigen Einigung mit dem Kläger im Innenverhältnis erst noch die Zustimmung seiner (mittelbaren) Mitgesellschafter habe einholen müssen. Er habe die Angelegenheit zudem – auch unabhängig von gesellschaftsrechtlichen Anforderungen – natürlich auch noch mit seiner Ehefrau und seiner Tochter besprechen wollen. Auch sei er zutreffend davon ausgegangen, dass alle in Anlage B 5 genannten Abreden der notariellen Beurkundung bedürften.

Man habe im Gesellschafter- bzw. Familienkreis auch unter Hinzuziehung der gemeinsamen Tochter und Mitgesellschafterin, Frau S. E., zunächst darüber gesprochen, ob man den Dingen nun nicht seinen Lauf lassen sollte und die erforderlichen Verträge einfach beurkunden solle. Insbesondere Frau T. E. habe sich jedoch entschieden gegen die Beteiligung des Klägers an der Beklagten ausgesprochen. Frau S. E. habe ebenfalls erklärt, mit einer Beteiligung des Klägers als Gesellschafter der Beklagten nicht einverstanden zu sein.

Im Familien- bzw. Gesellschafterkreis der D. E. GmbH & Co. KG habe man sodann beschlossen, die Zustimmung zu dem Gesellschafterbeschluss zu verweigern bzw. die Beschlüsse, sowie alle mit ihnen zusammenhängenden Erklärungen vorsorglich anzufechten. Herr D. E. habe in diesem Zusammenhang in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der persönlich haftenden Gesellschafterin der D. E. GmbH & Co. KG und als alleinigem Gesellschafter der D. E. V. GmbH den Beschluss gefasst, die bestehenden Verträge unter allen rechtlich möglichen Gesichtspunkten unverzüglich zu beenden.

Der Beschluss der Beklagten vom 27. Januar 2022 (Anlage B 16) sei lediglich zu Klarstellungszwecken erneut gefasst worden. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19. und 20. Mai 2021 seien als privatschriftliche Beschlüsse formnichtig. Diese Formnichtigkeit erstrecke sich ebenfalls auf einen zwischen den Parteien vermeintlich geschlossenen Arbeitsvertrag.

Eine bloße Anstellung des Klägers als weiterer Fremdgeschäftsführer habe zu keiner Zeit im Raum gestanden. Diese wäre zum damaligen Zeitpunkt auch wirtschaftlich völlig unsinnig gewesen. Die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten sei immer nur im untrennbaren Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers als Gesellschafter an der Beklagten oder an einer neu zu gründenden Vertriebsgesellschaft diskutiert worden.

Nachdem über die Anstellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und dessen gesellschaftsrechtliche Beteiligung stets nur gemeinsam verhandelt worden sei, erstrecke sich das Beurkundungserfordernis aus § 15 Abs. 4 GmbHG ebenfalls auf einen Geschäftsführeranstellungsvertrag.

Der Umstand, dass Kläger noch aus dem Verhandlungsraum heraus versucht habe, einen Notartermin zu vereinbaren, könne nur als ein gewillkürtes notarielles Formerfordernis verstanden werden.

Die Berufung auf die Formnichtigkeit sei auch nicht treuwidrig.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass am 19. und/oder 20. Mai 2021 ausdrücklich oder konkludent Verträge zwischen den Parteien abgeschlossen worden seien, so seien diese infolge der – unstreitig zugegangenen – Anlage K 4 gem. § 142 Abs. 1 BGB ex tunc als nichtig anzusehen, hilfsweise aber infolge der außerordentlichen fristlosen Kündigung am 26. Mai 2022 und höchst hilfsweise infolge einer ordentlichen Kündigung mit Wirkung zum 30. Juni 2022 beendet. Es liege der Tatbestand der arglistigen Täuschung vor, hilfsweise aber ein Erklärungsirrtum von Herrn E. vor. Hilfsweise sei die in Anlage K 4 enthaltene Erklärung der Beklagten aber gem. § 140 BGB dahingehend umzudeuten bzw. gem. § 133 BGB auszulegen, dass die Beklagte unter allen rechtlichen Gesichtspunkten die Kündigung aller bestehenden Verträge habe herbeiführen wollen.

Die Beklagte bestreite, dass zwischen ihr und dem Kläger ein Vertrag über die Erbringung von Engineering-Leistungen abgeschlossen worden sei. Der Kläger trage mit Blick auf die geschuldete Vergütung nicht schlüssig vor. Denn aus dem klägerischen Vortrag sei an keiner Stelle ersichtlich, woraus der Kläger einen Vergütungsanspruch in Höhe von EUR 273.610,00 netto für die erbrachten Leistungen herleite. Weiter bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die vom Kläger behaupteten Projekte und Kunden überhaupt existieren.

Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die Zahlung eines Geschäftsführergehalts seien schon tatbestandlich nicht ersichtlich. Der Kläger habe auch nicht zum tatsächlichen Gewinn der Beklagten vorgetragen.

Zur Widerklage trägt die Beklagte vor, die insoweit bestehende Widerholungsgefahr habe der Kläger bis zum heutigen Tag in keiner Weise ausgeräumt.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten angehört.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet (I). Die Widerklage ist zulässig und begründet (II).

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klaganträge zu 1 und 1a sind unbegründet.

a) Die insoweit gestellten Anträge des Klägers waren wegen der Angabe, dass er insoweit „klagerweiternd“ die Zahlung von insgesamt EUR € 120.592,- verlange, dahin auszulegen, dass er zunächst ein Geschäftsführergehalt für den Zeitraum 21. Mai bis 21. Oktober 2021 in Höhe von € 58.541,- (Klagantrag zu 1.) geltend macht und klagerweiternd daneben auch für den Zeitraum bis zum 31.03.2022, also insgesamt für 10,3 Monate, d.h. dass er durch den „Klagantrag zu 1a.“ die Zahlung von weiteren € 62.051,- verlangt.

b) Es bestehen indes keine Vergütungsansprüche des Klägers aus einem Geschäftsführerdienstverhältnis.

aa) Hierbei kann offenbleiben, ob ein entsprechender Vertrag bereits am 19. Mai 2021 in Gestalt der auf der Anlage B 3 von Herrn E. angebrachten Randnotizen („ok“) geschlossen worden sein könnte. Dagegen spricht, dass die Parteien danach noch umfangreiche weitere Verhandlungen geführt haben.

bb) Es kann auch offenbleiben, ob Herr E. am 19./20. Mai 2021 – mündlich oder schriftlich – mit dem Kläger mit vollem Rechtsbindungwillen bereits einen Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen hat oder bloß eine Einigung über den Stand der Verhandlungen nicht nur über eine Beteiligung des Klägers als Gesellschafter bei der Beklagten, sondern auch in Bezug auf mögliche zukünftige Aufgaben des Klägers bei der Beklagten und über einzelne dienstvertragliche Regelungen, dokumentieren wollte.

Für letztere Sichtweise spricht die äußere Form der Dokumente, die mit „Gesellschafterbeschluss“ überschrieben sind, sowie der Umstand, dass noch nicht über sämtliche Konditionen eines Dienstvertrags eine Einigung getroffen worden war, wie etwa Bestimmungen zu krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheiten des Klägers oder Angaben zur Sozialversicherungspflicht. Außerdem sprechen hierfür die Angaben von Herrn E., wonach dieser davon ausgegangen sei, dass „die Sache erst beim Notar scharf geschaltet würde“ und er „noch mit seinem Steuerberater sprechen“ wollte und „noch die Mitgesellschafter fragen“ musste.

Gegen die Annahme eines bereits wirksam geschlossenen Dienstvertrags spricht überdies mit nicht ganz unerheblichem Gewicht, dass sogar der Kläger selbst bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2022 erklärt hat, dass er die erforderliche Abstimmung mit einem Notariat übernommen habe, weil er davon ausgegangen sei, dass „noch geprüft werden“ müsse, „welche Sachen beurkundet werden müssen“. Wenn also schon der Kläger selbst nicht sicher war, ob er hier bereits wirksam mit der Beklagten wirksam einen Dienstvertrag geschlossen hatte, lässt dies die Annahme als möglich erscheinen, dass auch der Kläger selbst damit rechnete, noch keinen wirksamen Vertrag geschlossen zu haben.

cc) Schließlich kann auch offenbleiben, welche genauen Dokumente am 19./20. Mai 2021 unterzeichnet wurden: Anlage B 3 und / oder Anlage K 3 bzw. Anlage B 2.

dd) Denn selbst bei Annahme eines mit Rechtsbindungswillen beider Parteien geschlossenen Geschäftsführer-Dienstvertrags wäre dieser formnichtig, und zwar wegen §§ 15 Abs. 4 GmbHG, 125 BGB.

Nach § 15 Abs. 3 GmbHG bedarf es zur Abtretung von Geschäftsanteilen eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages. Dies gilt nach § 15 Abs. 4 GmbHG auch für eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird.

Hierbei ist der gesamte Vertrag formbedürftig (Altmeppen, 10. Aufl. 2021, GmbHG § 15 Rn. 70). Nach dem sog. Vollständigkeitsgrundsatz erstreckt sich das Formerfordernis des § 15 Abs. 4 GmbHG auf alle Nebenabreden, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil der Vereinbarung über die Verpflichtung zur Abtretung sein sollen (BGH NJW 2002, 142), nicht bloß auf den Teil, der die Verpflichtung zur Übertragung der Geschäftsanteile vorsieht (OLG Hamburg Urt. v. 26.1.2007 – 11 U 254/05, BeckRS 2007, 3491 Rn. 32, beck-online).

Zwar kann nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB eine Vereinbarung gültig sein, die als Teil des zusammengesetzten Vertrages formgebunden ist, für sich allein betrachtet jedoch nicht formbedürftig gewesen wäre (BGH NJW 2010, 1660; Altmeppen, § 15 Rn. 75). Allerdings ist grundsätzlich alles formbedürftig, was die Parteien als wirtschaftlich notwendig zusammenhängend betrachten (Henssler/Strohn GesR/Verse, 5. Aufl. 2021, GmbHG § 15 Rn. 65). So hat etwa das OLG Düsseldorf eine Vereinbarung über den Übergang der Geschäftsführung einer GmbH für beurkundungsbedürftig gehalten, die von den Beteiligten mit der Übertragung der Geschäftsanteile der Gesellschaft zu einem Geschäft verbunden worden war (NJW-RR 1998, 756, beck-online).

Nach diesen Maßstäben ist hier anzunehmen, dass im vorliegenden Fall nach dem Parteiwillen ein einheitliches Rechtsgeschäft gewollt war, und zwar von beiden Seiten.

Zwar besteht kein Formzwang für den Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages, so dass dieser wirksam auch formlos hätte geschlossen werden können.

Die von beiden Parteien gewollte Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts ergibt sich aber zum einen daraus, dass auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers zwischen den Parteien nie eine isolierte Tätigkeit des Klägers als Fremdgeschäftsführer in Betracht gezogen wurde.

Auch die Aufnahme beider Regelungskomplexe in einer einheitlichen Vertragsurkunde spricht hierfür.

Hinzu kommt, dass die Anlage K 3 vom Kläger selbst aufgesetzt wurde und dass auch in allen früheren Dokumenten – alle ebenfalls vom Kläger entworfen – stets Regelungen sowohl zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Klägers als auch dessen Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beklagte enthalten waren.

Außerdem ergibt sich die Annahme eines einheitlich gewollten Rechtsgeschäfts aus der expliziten Wortwahl des Klägers selbst, der ausdrücklich formulierte: „Herr S. wird als Gesellschafter-Vertriebsgeschäftsführer […] bestellt“.

Dass der Kläger auch selbst von einem sehr engen wirtschaftlichen Zusammenhang der beiden Komplexe ausgegangen ist, ergibt sich zudem aus seiner Nachricht an Herrn E.: „Bei der Beteiligung an Ihrem Unternehmen werde ich bei der Firma meine komplette Leistung einsetzen, um die Firma weiterzubringen. Die Aufgaben von ihnen und von Ihrer Frau werde ich auch komplett übernehmen.“ Es versteht sich von selbst, dass der Kläger mit diesem Engagement keine Anstellung als einfacher oder leitender Angestellter gemeint haben kann, sondern eben als Geschäftsführer.

Schließlich ergibt sich die Annahme eines einheitlich gewollten Rechtsgeschäfts aus dem Verhalten des Klägers nach Unterzeichnung der Dokumente sowie aus dem prozessualen Vortrag des Klägers. Nach Unterzeichnung der Dokumente will der Kläger „unmittelbar“ mit der Akquise weiterer Projekte begonnen haben – diese standen nach sämtlichen Gesprächen der Parteien in den Verhandlungen eng im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Gesellschaftsanteils. Der Kläger hat sich hier nicht etwa auf typischerweise rein interne Aufgaben eines (Fremd-) Geschäftsführers beschränkt. Auch im Prozess hat der Kläger stets beide Ziele verfolgt: Zahlung der Vergütung und Zahlung einer Gewinnbeteiligung.

Bei dieser engen Verzahnung beider Komplexe ist die Annahme fernliegend, dass der Kläger davon ausgehen durfte, dass die Beklagte ihn als Fremd-Geschäftsführer selbst bei Scheitern einer Anteilsübertragung verpflichten wollte.

Die Angabe des Klägers bei seiner Anhörung, nach der dieser „das Thema Gewinn und Gehalt getrennt“ begriff, weil er mit dem Gehalt sein „Lebensbrot gewinnen“ wollte, fällt angesichts der anderen Umstände nicht entscheidend ins Gewicht. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angabe prozesstaktisch motiviert gewesen sein könnte. Gleiches gilt allerdings auch für die Angabe von Herrn E. bei seiner Anhörung, dass „er nie daran gedacht habe“, den Kläger „isoliert nur als Fremdgeschäftsführer zu berufen“, sondern dies nur „gekoppelt an die Gesellschafterstellung“‘erfolgen sollte.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass es unter Berücksichtigung von Ziffer (13) der Anlage K 3 („Der Gesellschafter D. E. verzichtet unwiderruflich und voll umfänglich auf die Anfechtung etwaiger Mängel des Beschlusses sowie auf die Erhebung der Nichtigkeitsklage.“) von den Parteien nicht gewollt gewesen sei, dass ein möglicher Mangel sich auch noch auf weitere Beschlüsse auswirke. Im Gegenteil: Die Argumentation des Klägers belegt geradezu den engen Zusammenhang der beiden Regelungsgegenstände.

Selbst wenn im Übrigen der Geschäftsführervertrag „unmittelbar mit Wissen und Wollen der Beklagten in Vollzug gesetzt“ worden sein sollte, würde dies nicht für die Auffassung des Klägers sprechen, weil zu diesem Zeitpunkt noch beide Parteien davon ausgingen, dass es noch zu einem Termin beim Notar kommen würde.

Dass der Rügeverzicht der Beklagten als „Genehmigung eines heilbaren, formnichtigen Beschlusses“ anzusehen sein soll, findet im Gesetz keine Stütze.

ee) Aufgrund der Formnichtigkeit der möglichen Abreden der Parteien kann im Übrigen auch die Frage offenbleiben, ob in einem Gesellschafterbeschluss über die organschaftliche Geschäftsführerbestellung gleichzeitig eine Willenserklärung gerichtet auf den Abschluss des Dienstvertrags liegen kann und ob es hier zu wirksamen Anfechtungs- oder Kündigungserklärungen der Beklagten gekommen ist.

2. Der Klagantrag zu 1b. ist unzulässig. Der Kläger, der die von ihm erhobene Teilklage auf mehrere Anspruchsgrundlagen und Lebenssachverhalte stützt, hat trotz entsprechender Rüge der Beklagten nicht angegeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung gestellt werden.

Der Klagantrag zu 1b. wäre im Übrigen aber auch unbegründet.

a) Soweit der Kläger seine „Gewinnbeteiligung“ auf eine Gesellschafterstellung stützen will, steht dem entgegen, dass er unstreitig nicht Gesellschafter geworden ist.

b) Die Wirksamkeit etwaiger vorvertraglicher Abreden scheitert daran, dass diese ebenfalls der notariellen Form bedürfen (BeckM&A-HdB, § 51 Vertragsschluss, Form, Dokumentation Rn. 17, beck-online).

c) Es besteht auch kein Anspruch auf Zahlung aufgrund möglicherweise erbrachter Engineering-Leistungen des Klägers. Insoweit bestehen angesichts der engen Verzahnung der versprochenen Akquise von Großprojekten mit dem diskutierten Anteilserwerb des Klägers keine gesonderten isoliert schuldrechtlichen Ansprüche über die Erbringung entsprechender Leistungen. Insoweit handelt sich bei den vom Kläger an die Beklagte gerichteten E-Mails und Zeichnungen in der Tat um unbestellte Leistungen. Überdies scheiden die in den Anlagen K9, K12 und K13 genannten Geschäftschancen schon in zeitlicher Hinsicht als mögliche Ansatzpunkte für Zahlungsansprüche aus, weil diese vor der Unterzeichnung liegen. Dass die Beklagte danach rein schuldrechtlich etwa einen Vertrag über die Akquise von Geschäftsmöglichkeiten im ägyptischen Wassersektor mit dem Kläger geschlossen hat, behauptet auch der Kläger nicht.

d) Schadensersatzansprüche sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus der Berufung der Beklagten auf den Formmangel. Dies wäre nur dann anders, wenn Anhaltspunkte für eine besonders schwere Treuepflichtverletzung der Beklagten vorlägen, weil das Scheitern des Geschäfts an der Formnichtigkeit zu einem für die betroffene Partei schlechthin untragbaren Ereignis führt (BGH, DStR 2006, 1378, beck-online). Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bei Abschluss des Geschäfts wusste, dass zumindest Teile der Vereinbarungen der notariellen Form bedurften.

3. Der Klagantrag zu 2. (Anwaltskosten als Verzugsschaden) ist mangels bestehender Hauptansprüche ebenfalls unbegründet.

II. 1. Die Widerklage ist zulässig.

Das Feststellungsinteresse ergibt sich nicht nur aus dem vorprozessualen Verhalten des Klägers, sondern auch seinem prozessualen Vorbringen, der sich einerseits ausdrücklich über seine Teilklage hinaus weiterer Zahlungsansprüche in nicht unerheblicher Höhe berühmt und zum anderen aus dessen Auftreten als „mächtiger Geschäftsführer“ sowie aus den Anlagen B 8, B 9, B 14 und B 15. Auch darin bezeichnet sich der Kläger wider besseres Wissen fortlaufend als „Geschäftsführer der Beklagten“.

Da der Kläger seine Leistungsklage in Bezug auf den Klagantrag zu 1b. ausdrücklich als Teilklage erhoben hat, scheitert die Widerklage auch nicht an § 261 ZPO, weil sie sich ausdrücklich nur auf den nicht erhobenen Teil der Leistungsklage bezieht („über den Klageanspruch hinaus“)Yb. Bei einer Teilklage kann wegen des vorbehaltenen Teils negative Feststellungswiderklage erhoben werden.

Aus der vom Kläger ins Feld geführten Entscheidung des OLG Koblenz vom 17. November 2005 (Az. 6 U 577/05) ergibt sich nichts anderes, weil diese den Fall einer Beschlussanfechtung eines GmbH-Gesellschafters betrifft – ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

2. Die Widerklage ist auch vollen Umfangs begründet.

a) Dass dem Kläger keine Ansprüche auf die Zahlung eines Geschäftsführergehaltes, Übertragung von Geschäftsanteilen oder Zahlung einer Gewinnbeteiligung (Ziffer 1 der Widerklage) und auch nicht auf Zahlung einer Vergütung für Engineering-Leistungen (Ziffer 4 der Widerklage) zustehen, ergibt sich aus dem unter I. Genannten.

b) Die für den (mit Widerklage-Antrag zu 2./3. geltend gemachten) Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich ebenfalls aus dem prozessualen Vortrag des Klägers („mächtiger Geschäftsführer“) sowie aus den Anlagen B 8, B 9, B 14 und B 15. Darin bezeichnet sich der Kläger wider besseres Wissen fortlaufend als „Geschäftsführer der Beklagten“ und insbesondere aus dem Vorfall mit der vom Kläger „als Geschäftsführer“ erklärten Kündigung von Herrn A..

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

IV. Der Streitwert des Widerklage-Antrags zu 1. in Bezug auf eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung ist auf Basis der eigenen Angaben des Klägers zur Höhe seiner Forderungen (hälftige Beteiligung am Jahresgewinn) auf € 473.920,75 festzusetzen. Ein Feststellungsabschlag bleibt außer Betracht, weil bei der negativen Feststellungsklage wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt (BGH Beschl. v. 18.8.2011 – III ZR 32/11, BeckRS 2011, 21919 Rn. 6, beck-online). Eine Erhöhung des Streitwerts dieses Antrags (in Bezug auf den Dienstvertrag) war nach der Klagerweiterung auf den Zeitraum bis März 2022 nicht mehr vorzunehmen.

Den Streitwert der Widerklage-Anträge zu 2. und 3 setzt das Gericht unter Berücksichtigung des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den übrigen Klaganträgen auf EUR 10.000,- fest.

Der Widerklage-Antrag zu 4. hat wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Geltendmachung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche durch den Kläger keinen eigenen wirtschaftlichen Wert.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!