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Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

Unter Anrechnung von Urlaub

ArbG Berlin – Az.: 28 Ca 11537/11 – Urteil vom 13.01.2012

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.846,08 Euro (brutto) abzüglich 910,75 Euro (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14. Dezember 2011 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Ausdruck der auf ihren Namen lautenden Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2011 zu erteilen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien nach einem Wert von 23.067,50 Euro je zur Hälfte zu tragen.

IV. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 11.135,08 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Es geht im Wesentlichen um Arbeitsvergütung (§ 611 Abs. 1 BGB1) und Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG2). – Vorgefallen ist dies:

I.

Die Klägerin trat ab 1. Dezember 2010 zunächst ohne schriftliche Vertragsurkunde3 und sodann ab 7. Februar 2011 mit förmlich ausgestelltem Dienstvertrag gegen eine monatliche Vergütung von 2.500,– Euro (brutto) bei 44 Wochenarbeitsstunden als „Leiterin des Ladens M. St. Berlin T.“4 in die Dienste der Beklagten, die sich insbesondere (wohl) mit der Vermarktung von Moor- und Kräuterprodukten befasst. Einen Eindruck von der technischen Infrastruktur des Ladens vermitteln die Kopien zweier von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2011 eingereichter Farbaufnahmen5 (Kopie: Urteilsanlage I.), auf deren Einzelheiten verwiesen sei. Der nach Erscheinungsbild und Diktion von der Beklagten gestellte Anstellungsvertrag6 (Kopie: Urteilsanlage II.) benennt als „Besondere Obliegenheiten des Angestellten“ in handschriftlichen Zusätzen „Verkauf, Lagerdisposition, Rechnungswesen, Ladendekoration u. Reinigung, Kasse und [?] Buchführung Kundenberatung u. -Behandlung, Betreuung v. Angestellten“. Als Jahresurlaub waren 26 Werktage vereinbart, die Probezeit sollte mit dem 6. August 2011 enden.

II.

So weit kam es nicht:

1. Mit Schreiben vom 15. Juli 20117 (Kopie: Urteilsanlage III.) ließ die Beklagte, die zuvor schon die Gehälter für Mai und Juni 2011 zwar abgerechnet8, nicht aber bezahlt und darüber hinaus den Laden Ende Juni 2011 geräumt9 hatte, die Klägerin stattdessen folgendes wissen:

„Kündigung des Arbeitsverhältnisses

…. hiermit kündigen wir auftragsbedingt das zwischen Ihnen und der … [Beklagten] bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.08.2011, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Sollten Sie vorab für evtl. Bewerbungen ein Zwischenzeugnis oder sonstige Unterlagen benötigen, geben Sie bitte in der Personalabteilung Bescheid.

Wir bedanken uns für Ihre geleistete Arbeit und wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute“.

2. Das genügt der Klägerin nicht: Sie nahm die Beklagte mit ihrer am 28. Juli 2011 bei Gericht eingereichten und eine Woche später (4. August 2011) zugestellten Klage zunächst unter anderem auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und vieles andere mehr in Anspruch. Wegen der Einzelheiten ihrer diesbezüglichen Begehren wird auf die Seiten 3 bis 5 der Klageschrift10 (Kopie: Urteilsanlage IV.) Bezug genommen.

3. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. August 201111 (Kopie: Urteilsanlage V.) ließ die Beklagte der Klägerin postwendend dies mitteilen:

„Arbeitsverhältnis … [Firma der Beklagten]

… in vorgenannter Angelegenheit zeigen wir an, dass wir die rechtlichen Interessen der … [Beklagten] anwaltlich vertreten. Auf uns lautende Vollmacht ist in der Anlage beigefügt.

Namens und im Auftrag unserer Mandantin stellen wir Sie hiermit von der Verpflichtung zur Erbringung Ihrer Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.08.2011 unter Anrechnung etwaig zustehender Freizeit und/oder Urlaubsansprüche frei.

Im Hinblick auf die von unserer Mandantin am 15.07.2011 ausgesprochene Kündigung weisen wir darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, sich persönlich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, damit Ihnen insofern keine Nachteile entstehen“.

4. Mit ihrer am 16. August 2011 zugestellten Klageerweiterungsschrift vom Tage zuvor12 erstreckte die Klägerin ihre Anliegen auf rückständige Vergütung für Juli 2011, die ebenfalls zwar abgerechnet13, aber nicht bezahlt worden war, und vorsorglich auch gleich für August 2011 – jeweils mit Verzugszinsen. – Am 8. Dezember 2011 ließ sie nach zwischenzeitlichen Versuchen des befassten Gerichts, eine kooperative Problemlösung zwischen den Parteien zu vermitteln, ihre verbliebenen Klageanliegen bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll14 nehmen. Danach verblieben die vier Gehälter für Mai bis August 2011 mit jeweils 2.500,– Euro (brutto) nebst Prozesszinsen, weitere 1.846,08 Euro (brutto) als Urlaubsabgeltung und schließlich Erteilung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2011 sowie Ausfüllung der Meldung zur Sozialversicherung für Februar bis August 2011. Von den Zahlungsansprüchen lässt sich die Klägerin dabei 910,75 Euro (netto) in Abzug bringen, die sie aufgrund von Abverkäufen verbliebener Warenbestände für die Beklagte noch vereinnahmt hatte15. – Wegen der Meldung zur Sozialversicherung haben die Parteien den Rechtsstreit schließlich in der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2012 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt16.

III.

Die Klägerin beantragt hiernach noch,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.846,08 Euro (brutto) abzüglich 910,75 Euro (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr den Ausdruck der auf ihren Namen lautenden Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2011 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

IV.

Sie hält die Klageanliegen für unbegründet:

1. Zwar macht sie der Klägerin die abgerechneten Gehaltsansprüche für Mai bis August 2011 nicht streitig. Es beständen aber, wie sie meint, ihrerseits Gegenansprüche. Und dies aus folgenden Gründen:

a. So sei am 11. Mai 2011 festgestellt worden, dass es im der Klägerin zugewiesenen Laden in der vorigen Nacht zu einem „Einbruch durch die Hintertür“ gekommen sei17. Der noch am Vortag (10. Mai 2011) mittags ermittelte Kassenbestand von 295,– Euro habe nach dem Einbruch gefehlt18. Ebenfalls sei ein „Behandlungs-/Therapiegerät von Santerra“ komplett entwendet worden, „d.h. inklusive Steuergerät, Ganzkörperapplikator, Kissenapplikator, Laserstab, Zapper, Helmholz, Biofrequenzstrom Chipset und Tragetasche sowie Informationsmaterial“ mit einem „Gesamtwert“ von 4.800,– Euro19. Dasselbe gelte für „ein Behandlungsgerät DiViNiA für Ultraschall und Neuromuskuläre Stimulation einschließlich Steuergerät mit der Aufschrift QUARK, Behandlungsmatte mit Ultraschallplatten und Klebepads für Neuromuskuläre Stimulation“ im „Gesamtwert“ von ca. 18.000,– Euro20. Darüber hinaus sei ein DVD-Player für 99,– Euro entwendet worden und mehrere Parfüms, die „etwa einen Wert von 650,00 Euro“ gehabt hätten21. Daraus ergebe sich ein Gesamtschaden von etwa 23.844,– Euro22. – Über Vorfall und Schaden sei neben der Polizei, so die Beklagte weiter, auch ihr Versicherer unterrichtet worden, die A.-Versicherung23.

b. Die Versicherung habe eine Regulierung des Schadens nun jedoch abgelehnt und zur Begründung mit Schreiben vom 23. September 201124 (Kopie: Urteilsanlage VI.) folgendes mitgeteilt:

„… zwischenzeitlich liegt uns die amtliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft vor.

Gemäß den Ermittlungen der Polizei können die vermeintlichen Täter nur durch die unverschlossene Seiteneingangstür eingedrungen sein.

Die Tür hatten Sie demnach nicht mit den vertraglich vereinbarten Sicherungen geschützt.

Dies stellt eine so schwerwiegende Verletzung der Obliegenheit dar, dass wir von der Verpflichtung zur Leistung frei sind.

Wir bitten um Verständnis, dass unsere Entscheidung nicht anders ausfallen kann. … “.

c. Hieraus ergebe sich nicht nur, wie die Beklagte weiter meint, dass somit die Klägerin „entgegen ihrer Anweisungen, die Hintertür des Ladenlokals“ in der Nacht vom 10. zum 11. Mai 2011 nicht abgeschlossen habe, sondern weiter, dass die Klägerin grob fahrlässig gehandelt habe und ihr daher für den entstandenen Schaden einzustehen habe25. Immerhin sei sie „für das Öffnen und Verschließen des Ladensgeschäfts eigenständig verantwortlich“ gewesen26. – Mit den sich hieraus ergebenden Ersatzansprüchen müsse „hilfsweise die Aufrechnung“ erklärt werden27.

2. Urlaubsabgeltung stehe der Klägerin, wie die Beklagte abermals meint, deshalb nicht zu, weil sie per Anwaltsschreiben vom 5. August 2011 (s. oben, S. 3 [3.]) unter Anrechnung des Urlaubs und Überzeiten von der Verpflichtung zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt worden sei28. Diese Freistellung sei, wie die Beklagte auf gerichtlichen Hinweis vom 28. August 201129 ergänzen lässt, als „unwiderruflich“ zu verstehen gewesen und auch so verstanden worden30: Denn die Klägerin habe mit Schreiben vom 27. Juni 201131 (Kopie: Urteilsanlage VII.) selbst mitgeteilt, „dass nach Schließung des Ladens und Ausspruch der Kündigung die Erklärung vom 05.08.2011 nur so verstanden werden“ könne, „dass eine unwiderrufliche Freistellung erfolgt“ sei32.

3. Was schließlich die begehrte Erteilung des Ausdrucks einer „elektronischen Lohnsteuerbescheinigung“ für das Jahr 2011 betrifft, so sei diese „aus tatsächlichen Gründen unmöglich“33. Die Klägerin werde jedoch in Kürze eine „(nicht elektronische) Lohnsteuerbescheinigung“ erhalten34.

V.

Hierzu erwidert diese mit einem am 10. Januar 2012 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung drei Tage später überreichten Schriftsatz vom 3. Januar 201235 unter anderem, sie habe der Beklagten keinen Schaden zugefügt36: Ihr Aufgabengebiet sei „der Verkauf im vorderen Ladenbereich“ gewesen37. Die hintere Notausgangstür habe sie nie benutzt38. Diese sei ihr „auch nicht zugänglich“ gewesen, da die hinteren Räume „eine nicht fertiggestellte Baustelle“ gewesen seien39. Dort seien Baumaterial und Gerüst gelagert gewesen40. Der Bereich sei „durch Herrn Dr. E.41 mit Planen verhüllt und somit nicht betretbar“ gewesen42. Es habe obendrein nie eine Anweisung gegeben, „diesen Baustellenbereich zu betreten oder gar zu beabsichtigen“43. Dergleichen wäre „wegen der Unfallgefahr auch nicht zumutbar“ gewesen44. Dem entspreche, wie die Klägerin meint, dass ihr insofern auch „nie ein Fehlverhalten vorgehalten“ worden sei45. Sie habe weder Verwarnung noch Rüge oder Abmahnung erhalten46. Insofern legt die Klägerin Wert auf die Feststellung, die Vorhaltungen der Gegenseite seien unbegründet und stellten „ein Konstrukt“ dar, um die Zahlung des geschuldeten Lohns zu vermeiden47. – Weiter heißt es bei der Klägerin zum von der Beklagten geltend gemachten Einbruchsgeschehen48:

„Um an die hintere Ladennotausgangstür zu kommen, müssen eine stets verschlossene Hauseingangstür und eine immer verschlossene Hofeinfahrt genutzt werden, welche lfd. durch die Hausmeisterin kontrolliert und abends grundsätzlich von ihr verschlossen wurden.

Entwendet wurden nur zwei Geräte, welche umständlich eingepackt werden mussten. Ein weiteres Divina-Gerät auch im Wert von Zwanzigtausend Euro war gut sichtbar und verpackt im selben Raum gestanden. Diese[s] erst wenige Tage vorher erworbene Gerät wurde stehen gelassen.

Ich habe auch am Tage vor dem Einbruch nicht als letzter den Laden verlassen. Obwohl meine Arbeitszeit bis 19 Uhr ging hat Herr P.4949 mich um 16 Uhr 30 nach Hause geschickt. Ich hatte an diesem Tag mehrere Stunden als evtl. Zeugin im Gericht verbringen müssen, da hier die Räumungsklage wegen der Mietrückstände der … [Beklagten] verhandelt wurden.

Als ich am Tag danach Herrn P. vom Einbruch informierte, beruhigte mich dieser mit der Bemerkung ,es ist alles nicht so schlimm, da die … [Beklagte] gut versichert ist’“.

Was die verfügte Freistellung anbelangt, so ersetze diese auch nicht den Urlaubsanspruch50: Wie bereits belegt, habe Herr L. ihr die noch vorhandenen Waren zum weiteren Verkauf überlassen51. Zudem hätten ihr sowohl Herr P. (am 10. Mai) als auch Herr L.52 (am 12. Mai) noch gesagt. „Frau M. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] wir planen mit Ihnen“53.

VI.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Nicht inbegriffen sind lediglich die Ausführungen der Klägerin im vorerwähnten Schriftsatz vom 3. Januar 2012, weil die Beklagte dazu kein ausreichendes rechtliches Gehör erhalten und deshalb im Termin am 13. Januar 2012 vorsorglich um Erklärungsfrist hat bitten lassen. Soweit hier aus diesem Schriftsatz zitiert oder berichtet wird, dient dies daher ausschließlich zur Illustration.

Entscheidungsgründe

Dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin war der Erfolg, soweit noch streitig entschieden werden musste, nicht zu versagen. Darüber kann auch ohne schriftsätzliche Stellungnahme der Beklagten zum jüngsten Schriftsatz der Klägerin abschließend befunden werden, weil es auf die dortigen Ausführungen nicht ankommt. Die Einwände der Beklagten erweisen sich schon ohne Berücksichtigung der Gegenäußerung der Klägerin als nicht stichhaltig, so dass die Erledigung des Rechtsstreits nicht weiter aufgeschoben zu werden braucht (s. auch § 9 Abs. 1 . ArbGG54). – Im Einzelnen:

I. Die Zahlungsklage

1. Was zunächst die reine Gehaltszahlung von jeweils 2.500,– Euro (brutto) für Mai bis August 2011 angeht, so stellt die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtungen im gedanklichen Ausgangspunkt nicht in Abrede. Das entspricht denn auch den erteilten Verdienstabrechnungen. – Soweit die Beklagte aktuelle Verbindlichkeiten gleichwohl leugnet, helfen ihre Einwände nicht weiter:

a. Zwar meint die Beklagte, die Klägerin für Vorgänge vom 10. zum 11. Mai 2011 mit haftungsrechtlichen Konsequenzen verantwortlich machen und sich danach von ihren Gehaltsschulden zumindest im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen (s. § 394 Satz 1 BGB55) kurzerhand per Aufrechnungserklärung (§ 388 Satz 1 BGB56) befreien (§§ 38957, 38758 BGB) zu können (s. oben, S. 4-5 [IV.1.]).

b. Dem kann das Gericht jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht folgen:

ba. So krankt die Rechtsverteidigung der Beklagten hier schon im Ansatz durchgreifend daran, dass gegen eine Bruttovergütung nach langjährig eingespielter Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen bereits mangels Gleichartigkeit der einander gegenüber stehenden Forderungen (s. § 387 BGB) mit (Netto)Ansprüchen auf Schadensersatz nicht aufgerechnet werden kann59. Insofern wäre der Anspruchsteller somit im Zweifel auf eine Widerklage verwiesen.

bb Das bliebe aber, wäre dies alles, was zu der Ersatzforderung der Beklagten zu sagen wäre, allenfalls ein „Schönheitsfehler“, der den Parteien weiteren Streit nicht ersparte. Es ist aber nicht „alles“. Vielmehr bietet die Darstellung der Beklagten auch in der Sache keine Grundlage, die Klägerin für das merkwürdige Geschehen vom 10. zum 11. Mai 2011 am Rande des Räumungsprozesses (so die Klägerin) verantwortlich und haftbar zu machen. – Für deren Haftung für den behaupteten Waren- und Geldschwund fehlt es insofern nämlich an allem:

(1.) Das beginnt bereits beim Pflichtenkreis der Klägerin, dessen Betroffenheit und – vorwerfbare – Vernachlässigung bekanntlich den Grundstein aller etwaigen Folgeüberlegungen für Fragen der Haftung einer Arbeitsperson für Vermögensschäden ihres Vertragspartners nach §§ 280 Abs. 160, 249 Satz 161 BGB bildet. Dass die Klägerin, wie die Beklagte insoweit versichert (s. oben, S. 5 [c.]), für das Verschließen des Ladengeschäfts „eigenständig verantwortlich“ gewesen sei, genügt als brauchbare Basis einschlägiger gerichtlicher Tatsachenfeststellungen jedenfalls nicht. Die suggestive Formel von einer „Verantwortlichkeit“ der Klägerin mutet ebenso kursorisch wie nichtssagend an. Außerdem bleibt festzuhalten, dass der Arbeitsvertrag trotz aller Bemühungen um möglichst umfassende redaktionelle Fixierung der Zuständigkeiten der Klägerin (s. oben, S. 2 [I.]; Urteilsanlage II.) jedenfalls Fragen des Öffnens und Schließens der Verkaufsstätte nicht thematisiert. Nur am Rande sei bei diesen Befunden daher angemerkt, dass die „A.“ in ihrem Schreiben vom 23. September 2011 (s. oben, S. 5 [b.]; Urteilsanlage VI.) von einer „Seiteneingangstür“ des Ladenlokals spricht, die Beklagte hingegen von einer „Hintertür“ (s. oben, S. 5 [c.]). Insofern stände noch nicht einmal fest, dass die beteiligten Akteure überhaupt dasselbe Gewerbemietobjekt im Auge haben.

(2.) Weitaus gravierender fällt jedoch ins Gewicht, dass die hier versuchte Abwälzung behaupteter Schadensfolgen auf eine Arbeitsperson nach gleichfalls seit Jahrzehnten gefestigter Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen voraussetzt, dass die betreffende Zielperson kraft exklusiver „Schlüsselgewalt“ oder sonstiger Gegebenheiten den alleinigen Zugriff auf die in Verlust geratenen Geld- oder Warenbestände hatte62. Dass hier allein die Klägerin imstande gewesen sei, die sich oder Dritten ohne Einbruchsspuren den Zugang zum Ladengeschäft zu verschaffen, behauptet die Beklagte als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Anspruchstellerin63 indessen nicht einmal. Dergleichen erschiene auch fernliegend.

(3.) Allenfalls beiläufig wäre bei dieser Sachlage noch daran zu erinnern, dass die Beklagte es sich angesichts der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung64 auch zu leicht macht, der Klägerin ohne nähere Schilderung der örtlichen und situativen Verhältnisse des Ladenlokals umstandslos „grobe Fahrlässigkeit“ zuzuschreiben. Hier wäre ein Mindestmaß an Entfaltung konkreten Sachstoffs gefragt gewesen statt unbesehener Übernahme papierner Einschätzungen dritter „Gewährspersonen“, deren Eigeninteresse am resümierten Ermittlungsbild nicht zu übersehen ist.

c. Schuldet die Beklagte der Klägerin nach allem den Ausgleich der eingeforderten Gehälter, so sind darauf auch die zuletzt (lediglich) noch beanspruchten Prozesszinsen zu entrichten (s. §§ 29165, 288 Abs. 1 Satz 266 BGB in Verbindung mit §§ 261 Abs. 167, 253 Abs. 168 ZPO). Die Konsequenzen bringt der Tenor zu I. des Urteils zum Ausdruck.

2. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die mit 1.846,08 Euro (brutto) zutreffend bezifferte69 Urlaubsabgeltung. Auch insofern erweist sich die Zahlungsklage nach Grund und Höhe als gerechtfertigt:

a. Legt man für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 1. Dezember 2010 bis 31. August 2011 (s. oben, S. 2 [I.] mit Fußnote 3) die vertraglich bedungenen 26 Urlaubstage pro Kalenderjahr zugrunde, so ergeben sich für vorerwähnte neun Monate in der Tat (26 : 12 x 9 = ) 19,5 Urlaubstage, die gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG70 auf 20 Urlaubstage aufzurunden sind. Da die Klägerin zubilligt, hiervon bereits vier Tage Erholungsurlaub erhalten zu haben, ergibt sich als rechnerische Restschuld der Beklagten ein Kontingent von 16 Urlaubstagen. Soweit diese davon zum Teil nichts wissen will, weil Urlaubsansprüche aus dem Dezember 2010 „verfallen“ seien71, hält dem die Klägerin rechtlich zutreffend entgegen, dass die ehemals für Dezember 2010 anteilig geschuldeten Urlaubstage mit den realisierten vier Urlaubstagen erfüllt worden seien72 (s. auch den Rechtsgedanken in § 366 Abs. 2 BGB73: „ältere Schuld“).

 

b. Die sich so nominell mit 16 Urlaubstagen ergebende Schuld ist auch nicht durch „Freistellung“ im Anwaltsschreiben vom 5. August 2011 (s. oben, S. 3 [3.]; Urteilsanlage V.) durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB74). Denn die Mitteilung im besagten Anwaltsschreiben bewirkte keine urlaubsrechtlich schuldbefreiende Suspendierung. Für diesen Effekt hätte die Beklagte vielmehr entweder klarstellen, dass die Befreiung der Klägerin unwiderruflich verfügt werde, oder das betreffende Zeitkontingent zumindest kalendermäßig fixieren müssen. – Der Reihe nach:

ba. Zum Erholungsurlaub ist heute75 weithin anerkannt, dass dieser dem berufstätigen Menschen bei allen inbegriffenen Erholungspotentialen vor allem auf Verschaffung selbstbestimmter Freizeit abzielt76. Deshalb ist gleichfalls anerkannt, dass einmal erteilter Erholungsurlaub in aller Regel nicht – wirksam – widerrufen werden kann77.

bb. Soll sich das praktisch bewähren, so muss sich der Arbeitnehmer als Adressat eines etwaigen Rückrufs des Arbeitgebers allerdings darauf verlassen können, dass er dem Rückruf ohne das Risiko fristloser Kündigung nicht Folge zu leisten braucht, weil dieser rechtlich unverbindlich sei. Mit solcher Gewissheit steht es indessen nicht zum Besten, wenn der Arbeitgeber die Erteilung nicht als unwiderruflich von vornherein klargestellt hat. Insofern sind erhebliche Bedenken gegen eine in der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen verbreitete Auffassung anzumelden, die den Arbeitnehmer auf Auslegung der betreffenden Erklärung des Arbeitgebers (s. §§ 13378, 15779 BGB) verweisen will80. Denn das hilft dem Adressaten im Zweifel nicht weiter, weil er in jener situativen Lage, in der er besagte Gewissheit für seine Entschlussfassung braucht, nicht wissen kann, wie sich das ggf. letztinstanzlich befasste Gericht zu seinem subjektiven Lagebild einst stellen werde. Das gilt umso mehr, als die Bereitschaft der Arbeitsjustiz, ihm ggf. (entschuldigenden) Rechtsirrtum zuzubilligen, bekanntlich alles andere als großzügig ausgeprägt ist81. Insofern gibt diese Rechtsprechung betroffenen Arbeitnehmern somit „Steine statt Brot“: Sie tendiert im Ergebnis dazu, beim Berechtigten Hemmungen gegen die Inanspruchnahme seines – objektiv bestehenden, nur eben nicht letztinstanzlich bekräftigten – Rechts zu erzeugen. Sie bewirkt folglich das Gegenteil einer Rechtsanwendung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Lichte grundrechtsorientierter Auslegung des einfachgesetzlichen Normenbestandes82 (s. Art. 1 Abs. 3 GG83) bekanntlich darum bemüht sein soll, die Entstehung abschreckender Effekte gegen die Wahrnehmung grundrechtlich fundierter Handlungsbefugnisse zu vermeiden84. Da zu solchen Handlungsbefugnissen im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG85 auch das Recht des Arbeitnehmers gehört, einem rechtlich unverbindlichen Rückruf aus dem Urlaub keine Folge zu leisten86, ist genau diese Judikatur hier aktuell. – Die besagte gegenläufige Rechtsanwendung erscheint bei allem nicht einmal nötig: Immerhin kennt die Zivilrechtsordnung neben dem Verweis auf die mehr oder weniger trügerische „Auslegung“ phänomenologisch mehrdeutiger Willenserklärungen seit vielen Jahrzehnten den auch diesseits jüngerer Kodifikation (s. § 305 c Abs. 2 BGB87) übergreifend gültigen Rechtssatz, dass die Folgen von Unklarheiten im Ausdruck den Teilnehmer des Rechtsverkehrs treffen, der als Autor seiner – hier obendrein eigens in Schriftform gebrachten88 – Erklärung die Formulierungsverantwortung trägt89. In diesem Sinne hat auch der Neunte Senat des BAG unlängst mit vollem Recht daran erinnert90, dass es der Arbeitgeber „in der Hand“ habe, „die Freistellungserklärung sprachlich so zu fassen, dass der Arbeitnehmer über ihren Inhalt nicht im Zweifel ist“91. – So ist es.

bc. Nach diesen Grundsätzen kann hier der Beklagten, die im Anwaltsschreiben vom 5. August 2011 (s. oben, S. 3 [3.]; Urteilsanlage V.) weder klargestellt hat, dass die Urlaubserteilung „unwiderruflich“ erfolgen solle, noch wenigstens die konkreten (aus ihrer Sicht lediglich 1392) Kalendertage benannt hat, an denen sie Erholungsurlaub zugeteilt sehen wolle, die begehrte Erfüllungswirkung schon deshalb nicht bescheinigt werden93. Dasselbe hätte aber nach den Verhältnissen des Streitfalls freilich auch zu gelten, wenn man den Arbeitgeber – anders als das befasste Gericht – nicht für gehalten hielte, die Unwiderruflichkeit urlaubsbezogener Freistellung im Kündigungszeitraum unmissverständlich klarzustellen. Denn hier kommt noch hinzu, dass die Beklagte sich mit ein und derselben Erklärung gleich auch noch etwaiger Freistellungsansprüche der Klägerin kraft „etwaig zustehender Freizeit“ entledigen wollte. Wie dazu oben schon mitgeteilt (Seite 5-6 Fn. 29), ist der Arbeitgeber für solche Arbeitsbefreiungen im Unterschied zum Erholungsurlaub nach der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen indessen nicht gehindert, seine Freistellung widerruflich auszugestalten. – Das hat Folgen: Da die Beklagte somit undifferenziert Suspendierungserklärungen abgegeben hat, deren Widerruflichkeit gegenläufigen Rechtsregeln unterliegt, ist die dem Adressaten bereitete Unklarheit über seine Planungssicherheit komplett. Spätestens damit sind die Toleranzgrenzen des auch hier waltenden Transparenzgebots (Kohte/Beetz a.a.O.94) überschritten95.

c. Bei dieser Sachlage konnte auch dem Verlangen der Klägerin nach Urlaubsabgeltung der Erfolg nicht versagt bleiben; Fazit gleichfalls: Tenor zu I.

II. Die Arbeitspapiere

Als begründet erweist die Klage auch, soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 2. (s. oben, S. 4 [III.]) den Ausdruck der auf ihren Namen lautenden Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2011 verlangt (s. § 41 b Abs. 1 Satz 3 EStG96). Das macht die Beklagte ihr zwar im Grunde nicht streitig, meint aber, das Nötige mit einem im Termin am 13. Januar 2012 überreichten Schriftstück97 bereits getan zu haben, das für die Zeit vom 7. Februar bis 31. August 2011 als „Bruttoarbeitslohn“ insgesamt nicht mehr als 6.964,29 Euro ausweist. Letzteres ist nun aber schon deshalb evident falsch, weil der Klägerin – wie gesehen (s. Tenor zu I.) – allein für Mai bis August 2011 10.000,– Euro (brutto) als reine Gehaltszahlungen zustehen und im Übrigen von der Beklagten sogar weitestgehend bescheinigt sind. Danach führt an einer Verurteilung der Beklagten auch insofern kein Weg vorbei. – Die Konsequenzen zieht der Tenor zu II.

III. Die Nebenentscheidungen

Für die übrigen Entscheidungen lässt es sich – relativ – kurz machen:

1. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO98). Besagte Kosten treffen nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO99 und in den Grenzen des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG100 die Beklagte, weil sie im Rechtsstreit unterlegen ist. – Sie treffen hingegen die Klägerin, soweit sie die Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO101). – Anders verhält es sich wieder, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben: Hier treffen die anteiligen Kosten aufgrund des § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO102 die Beklagte, weil dies der Billigkeit entspricht. Die Beklagte wäre nämlich bei streitiger Fortführung des Rechtsstreits (auch) in diesem Punkt unterlegen gewesen, weil die Herausgabe der fraglichen Meldebescheinigung an die Klägerin längst überfällig war. – Aus allen drei Kostenpositionen ist schließlich eine Quote zu bilden, von der weiter unten gleich noch die Rede sein wird.

2. Den Wert der Streitgegenstände hat das Gericht, soweit darüber noch streitig entschieden werden musste, aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG103 im Tenor festgesetzt. Ihn hat es für die Zahlungsklage mit deren beziffertem Betrag (11.846,08 Euro ./. 910,75 Euro = ) 10.935,33 Euro und wegen der Lohnsteuerbescheinigung mit 100,– Euro bemessen. Das macht zusammen 11.035,33 Euro und erklärt den Tenor zu IV.

3. Was die vorerwähnte Kostenquote anbelangt, so richtet diese sich nach den Werten der insgesamt beteiligten Streitgegenstände. – Insofern gilt:

a. Zum streitigen Urteil ist gerade erläutert, dass dieses mit 11.035,33 Euro zu Buche schlägt.

b. Die von der Hauptsachenerledigung betroffene Meldebescheinigung ist mit 100,– Euro veranschlagt.

c. Für die übrigen Anträge der Klageschrift (s. Urteilsanlage IV.) hält das Gericht folgende Wertbemessungen für sachgerecht (Nummerierung wie von der Klägerin dort gewählt):

1. [Kündigungsschutz] 2 x 2.500,– Euro 5.000,– Euro

2. [DAK-Abmeldung] 100,– Euro

3. [Durchschrift der Abmeldung] 100,– Euro

4. [Überstunden] 1.612,50 Euro

5. [Verzugszinsen Mai/Juni 2011] 25,– Euro

6. [Eidesstattliche Versicherung]  (ohne Ansatz)

7. [Urlaubsabgeltung] (2.520,– Euro ./. 1.846,08 Euro = ) 673,92 Euro

8. [Nutzungsgebühr] (2 x 60,– Euro = ) 120,– Euro

9. [„Faustpfand“] 910,75 Euro

10. [Mietschaden] 490,– Euro

11. [Zeugnis] 2.500,– Euro

12. [Wegekosten; Spesen] 200,– Euro

13. [Vergütung Mai/Juni]  (ohne Ansatz)

14. [Auskunft] 100,– Euro

15. [Steuerbescheinigung] 100,– Euro

Summe: 11.932,17 Euro

d. Bei dieser Sachlage erscheint es sachgerecht, den Parteien die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zuzuweisen, und dies bei einem Gesamtwert von (11.035,33 Euro + 100,– Euro + 11.932,17 Euro = ) 23.067,50 Euro. – So lautet daher der Tenor zu IV.

 

Fußnoten

1)

S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.

2)

S. Text: „§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs.(1) … (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werde, so ist er abzugelten“.

3)

S. dazu einerseits Klageschrift S. 1 (Bl. 1 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]): „ … seit 01.12.2010 bei der Beklagten beschäftigt“; ähnlich Schriftsatz vom 8.12.2009 S. 1 (Bl. 92 GA): „Zeitraum meiner Beschäftigung 01.12.2010 bis 31.08.2011“; andererseits zunächst Klageerwiderungsschrift vom 19.8.2011 S. 2 (Bl. 40 GA): „Ausweislich des schriftlich vorgelegten Arbeitsvertrages, Anlage K-1 [s. sogleich, Fn. 4; Urteilsanlage II.], begann dieser am 07.02.2011 und hatte eine Probezeit vom 07.02.2011 bis 06.08.2011“; die Beklagte räumte den früheren Beginn der Vertragsbeziehung dann ein im Schriftsatz vom 23.12.2011 S. 4 (Bl. 107 GA), wo es heißt: „Urlaubsabgeltung könnte ohnehin lediglich für den Zeitraum Januar 2011 bis August 2011 beansprucht werden, Urlaubsansprüche aus Dezember 2010 sind verfallen“.

4)

S. Kopie des Anstellungsvertrags vom 11.2.2011 als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 7-8 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).

5)

S. Kopien als Anlagen B 5 und B 6zum Schriftsatz vom 23.12.2011 (Bl. 110-111 GA).

6)

S. Fn. 4.

7)

S. Kopie als Anlage K 3zur Klageschrift (Bl. 9 GA).

8)

S. Kopien der Gehaltsabrechnungen für 05/2011 als Anlage K 4(Bl. 10 GA), für 06/2011 als Anlage K 5zur Klageschrift (Bl. 11 GA).

9)

So Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA): „Am 29.06.2011 wurde der Laden eilig geräumt und ein Teil der Produkte im Keller gelagert …. “.

10)

S. Klageschrift S. 3-5 (Bl. 3-5 GA).

11)

S. Kopie als Anlage B 1zur Klageerwiderungsschrift vom 19.8.2011 (Bl. 45 GA).

12)

S. Schriftsatz vom 15.8.2011 (Bl. 29 GA).

13)

S. Kopie als Anlage K 13zum Schriftsatz vom 15.8.2011 (Bl. 30 GA).

14)

S. Bl. 92-93 GA.

15)

S. dazu Schriftsatz der Klägerin vom 4.10.2011 S. 1-2 (Bl. 77-78 GA) mit Anlagen L 1 und L 2(Bl. 79-80 GA); Beklagtenschriftsätze vom 14.11.2011 S. 3 (Bl. 89 GA) und 23.12.2011 S. 4 (Bl. 107 GA).

16)

S. Sitzungsniederschrift vom 13.1.2012 S. 1 (Bl. 123 GA).

17)

S. Schriftsatz vom 14.11.2011 S. 1 (Bl. 87 GA).

18)

S. Schriftsatz vom 14.11.2011 S. 2 (Bl. 88 GA); ähnlich Schriftsatz vom 23.12.2011 S. 2 (Bl. 105 GA).

19)

S. Schriftsatz vom 14.11.2011 a.a.O.

20)

S. Schriftsatz vom 14.11.2011 a.a.O.

21)

S. Schriftsatz vom 14.11.2011 a.a.O.

22)

S. Schriftsatz vom 14.11.2011 a.a.O.

23)

S. Schriftsatz vom 14.11.2011 a.a.O.

24)

S. Schriftsatz vom 14.11.2011 S. 2-3 (Bl. 89-90 GA).

25)

S. Schriftsatz vom 14.11.2011 a.a.O.

26)

S. Schriftsatz vom 14.11.2011 S. 3 (Bl. 89 GA): „Dieser Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist der Klägerin zu machen, da diese für das Öffnen und Verschließen des Ladensgeschäfts eigenständig verantwortlich war. Sie hat es grob fahrlässig unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten verschlossen sind, durch ihr Fehlverhalten einen Einbruchdiebstahl begünstigt und darüber hinaus verschuldet, dass die zuständige Versicherung den Schaden nicht ausgleicht, so dass die Beklagte keinen Anspruch auf Ausgleich gegenüber der Versicherung hat. Die Beklagte hat jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Klägerin, da aufgrund ihres Verschuldens ein Schaden in Höhe von 23.844,00 € entstanden ist“.

27)

S. Schriftsatz vom 14.11.2011 a.a.O.; ähnlich nochmals Schriftsatz vom 23.12.2011 S. 4 (Bl. 107 GA): „Soweit also kein Aufrechnungsverbot entgegensteht, sind Ansprüche der Klägerin durch Aufrechnung erloschen“.

28)

S. Schriftsatz vom 23.12.2011 S. 4 (Bl. 107 GA).

29)

S. Hinweisschreiben vom 28.8.2011 Blatt 3 (Bl. 54 GA) nebst Verweis auf BAG 19.5.2009 – 9 AZR 433/09 – BAGE 131, 30 = AP § 7 BUrlG Nr. 41 = NZA 2009, 1211 [Leitsätze]: „1. Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen. – 2. Ergibt sich aus einem Arbeitszeitkonto ein Freizeitausgleichsanspruch des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber diesen auch durch eine widerrufliche Freistellung erfüllen“.

30)

S. Schriftsatz vom 23.12.2011 S. 4 (Bl. 107 GA).

31)

S. Kopie als Anlage K 11zur Klageschrift (Bl. 18 GA); Text: „ … wie Sie mir mitteilten, soll ich mich nach Schließung des Ladens in Berlin-Tegel weiter um die Kunden kümmern. – Ich bitte um Mitteilung wie und in welcher Art ich diese Arbeit verrichten soll. Ich bin nach Schließung des Ladens Mo bis Fr von 9 Uhr bis 18 Uhr tel. erreichbar“.

32)

S. Schriftsatz vom 23.12.2011 S. 4 (Bl. 107 GA).

33)

S. Schriftsatz vom 23.12.2011 S. 5 (Bl. 108 GA).

34)

S. Schriftsatz vom 23.12.2011 a.a.O.

35)

S. Schriftsatz vom 3.1.2012 S. 1-3 (Bl. 118-120 GA).

36)

S. Schriftsatz vom 3.1.2012 S. 1 (Bl. 118 GA): „Ich betone, dass durch mich kein Schaden entstanden ist“.

37)

S. Schriftsatz vom 3.1.2012 a.a.O.

38)

S. Schriftsatz vom 3.1.2012 a.a.O.

39)

S. Schriftsatz vom 3.1.2012 a.a.O.

40)

S. Schriftsatz vom 3.1.2012 a.a.O.

41)

Um wen (Funktion) es sich hier handelt, ist nicht unterbreitet; d.U.

42)

S. Schriftsatz vom 3.1.2012 a.a.O.

43)

S. Schriftsatz vom 3.1.2012 a.a.O.

44)

S. Schriftsatz vom 3.1.2012 a.a.O.

45)

S. Schriftsatz vom 3.1.2012 S. 2 (Bl. 119 GA).

46)

S. Schriftsatz vom 3.1.2012 a.a.O.

47)

S. Schriftsatz vom 3.1.2012 a.a.O.

48)

S. Schriftsatz vom 3.1.2012 a.a.O.

49)

S. zum „who’s who“: Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA): Vertriebsleiter der Beklagten.

50)

S. Schriftsatz vom 3.1.2012 S. 3 (Bl. 120 GA).

51)

S. Schriftsatz vom 3.1.2012 a.a.O.

52)

Um wen (Funktion) es sich dabei handelt, ist ebenfalls nicht unterbreitet; d.U.

53)

S. Schriftsatz vom 3.1.2012 S. 3 (Bl. 120 GA).

54)

S. Text: „§ 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften.(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen“.

55)

S. Text: „§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes.(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“.

56)

S. Text: „§ 388 Erklärung der Aufrechnung.Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. … “.

57)

S. Text: „§ 389 Wirkung der Aufrechnung.Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind“.

58)

S. Text: „§ 387 Voraussetzungen.Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann“.

59)

S. statt vieler BAG13.11.1980 – 5 AZR 572/78 n.v. (Volltext in „Juris“) [Leitsatz 1.]: „Eine Aufrechnung gegen Bruttolohnansprüche verstößt gegen § 394 BGB. Nach dieser Vorschrift kann gegen eine Forderung nur insoweit aufgerechnet werden, als diese der Pfändung unterliegt. Arbeitseinkommen ist nach § 850 Abs. 1 ZPO nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis i pfändbar. Nach § 850 e sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht  mitzurechnen die Beträge, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Aufgerechnet werden kann daher stets nur gegen den pfändbaren Nettobetrag des Arbeitseinkommens“; 16.3.1994 – 5 AZR 411/92 – n.v. („Juris“) [B.I.]: „Aufgerechnet werden kann nur gegen Nettolohnforderungen des Arbeitnehmers (…). Andernfalls wäre nicht klar, in welcher Höhe das Gericht über die Gegenforderung entschieden hat. Nach § 322 Abs. 2 ZPO ist ‚die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig‘. Der Umfang der Rechtskraft darf aber nicht unklar bleiben. Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist. Das wäre bei der von der Beklagten erklärten Aufrechnung nicht der Fall“; 22.3.2000 – 4 AZR 120/99 – n.v. („Juris“) [II.]: „Die Aufrechnung ist unzulässig. Gegen Forderungen des Arbeitgebers – hier der Sache nach Nettobeträge – kann der Arbeitnehmer nicht mit Bruttolohnansprüchen wirksam aufrechnen, es sei denn, die Höhe der Abzüge ist bekannt. Das ist hier nicht der Fall. Die Aufrechnungslage setzt gem. § 387 BGB Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung voraus (…). Die Forderung, gegen die mit Vergütungsdifferenzen aufgerechnet wird, ist auf einen Nettobetrag gerichtet. Die Nettoforderungen, auf deren Zahlung die Klägerin Anspruch hätte oder beim Scheitern der Aufrechnung hat, ist mit dem Betrag der Vergütungsdifferenzen nicht deckungsgleich. Von dem zur Aufrechnung gestellten Betrag sind vielmehr kraft der auf öffentlichem Recht beruhenden Verpflichtungen der Klägerin Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeträge einzubehalten und unmittelbar an die öffentlichen Kassen abzuführen. Insofern fehlt es an der Gegenseitigkeit von Haupt- und Gegenforderung und damit bereits an den grundlegenden Aufrechnungsvoraussetzungen (…)“.

60)

S. Text: „§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat“.

61)

S. Text: „§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes.(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“.

62)

S. dazu bereits BAG17.4.1956 – 2 AZR 340/55 – BAGE 2, 333 = AP § 626 BGB Nr. 8 = SAE 1957, 45 [I.3 c.]: „Nicht nur die Frau, sondern auch der Mann und mindestens zwei Lehrmädchen hatten Zugang zu den Waren, mindestens der Mann auch Zugang zur Kasse; inwieweit die Lehrmädchen Zugang zur Kasse hatten, ist nicht geklärt. Auch auf diese Weise können Fehlbestände an Waren und Fehlbeträge in der Kasse entstanden sein, die der Frau vernünftigerweise gar nicht zugerechnet werden könnten. – Solange nicht alle diese Fehlermöglichkeiten, die dem Landesarbeitsgericht offenbar entgangen sind, ausgeräumt sind, ist nicht recht einzusehen, dass der wegen der Fehlbeträge auf die Frau fallende Verdacht einer Untreue so schwerwiegend ist, dass er für die Frau zum Verlust ihrer Rechte aus dem noch etwa 8 ½ Jahre  unkündbaren  Vertrage  führen  müsste“; 11.11.1969 – 1 AZR 216/69 – AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 49 [II.]: „Die Hilfserwägung des Landesarbeitsgerichts, die Haftung der Beklagten folge aus einer Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten, ist ebenfalls rechtlich nicht bedenkenfrei. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Mankohaftung aus Vertrag greifen nur Platz, wenn die Kassenverwalterin die alleinige Verfügungsmacht und den alleinigen Zugang zur Kasse hat“; 6.6.1984 – 7 AZR 292/81 – AP § 11 a TV Ang Bundespost Nr. 1 = NZA 1985, 183 = NJW 1985, 219 [II.4 a.]: „Ist bei einem Kassenfehlbestand der Kassierer zur Buchführung verpflichtet, genügt der Arbeitgeber seiner Beweislast für den objektiven Tatbestand der Pflichtverletzung, wenn er den buchmäßigen Kassenfehlbestand und den alleinigen Zugang des Arbeitnehmers zur Kasse nachweist“.

63)

S. nur BAG11.11.1969 (Fn. 62) [II.]: „Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist nämlich davon auszugehen, dass für die alleinige Verfügungsmacht und den alleinigen Zugang zur Kasse nicht die Beklagte [Arbeitnehmern; d.U.], sondern die Klägerin [Arbeitgeberin; d.U.] beweispflichtig ist“.

64)

S. dazu grundlegend BAG (GS)27.9.1994 – GS 1/89 (A) – BAGE 78, 56 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = NJW 1995, 210 [Leitsatz]: „Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind“; s. aus jüngerer Zeit BAG28.10.2010 – 8 AZR 418/09 – NZA 2011, 345 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 [B.III.1.]: „Nach den vom Großen Senat des BAG entwickelten Grundsätzen (27.9.1994 …) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachten Schaden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, jedoch können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen“.

65)

S. Text: „§ 291 Prozesszinsen.Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung“.

66)

S. Text: „§ 288 Verzugszinsen.(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“.

67)

S. Text: „§ 261 Rechtshängigkeit.(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet“.

68)

S. Text: „§ 253 Klageschrift.(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift)“.

69)

S. dazu Schriftsatz vom 8.12.2011 S. 1 u. 2 (Bl. 92 u. 93 GA): „Bei einem Monatsverdienst vo 2.500,00 EUR brutto x 3 Monate = 7.500,00 EUR brutto : 65 Arbeitstage (13 Wochen) errechnet sich eine Tagesbezugsgröße in Höhe von 115,38 EUR brutto“; „16 Arbeitstage x 115,38 EUR brutto (Tagesbezugsgröße)“ ergeben 1.846,08 Euro.

70)

S. Text: „§ 5 Teilurlaub.(1) … (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden“.

71)

S. Schriftsatz vom 23.12.2011 S. 4 (Bl. 107 GA); s. Zitat im Kontext auch schon oben, Fn. 3.

72)

S. Schriftsatz vom 3.1.2012 S. 3 (Bl. 120 GA).

73)

S. Text: „§ 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen.(1) … (2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt“.

74)

S. Text: „§ 362 Erlöschen durch Leistung.(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird“.

75)

So bereits Wolfhard Kohte, Kontinuität und Bewegung im Urlaubsrecht, BB 1984, 609, 611: „In der allgemeinen urlaubsrechtlichen Literatur ist weitgehend anerkannt, dass der Urlaub (auch) dazu dient, eine Sphäre der Selbstbestimmung und der persönlichen Freiheit der Arbeitnehmer zu garantieren (…). Richtungsweisend war vor allem die Grundsatzentscheidung des BAG vom 1.3.1962 [5 AZR 191/61 – BAGE 12, 311 = AP § 611 BGB Urlaub und Kur Nr. 1 = NJW 1962, 1268 [Leitsatz 2.]: „ … persönliche Freiheit des Arbeiters und der unbeschwerte Lebensgenuß“; d.U.), die 1978 ausdrücklich vom BGH aufgenommen worden ist, zur Anrechenbarkeit von Kur- und Schonungszeiten auf den Urlaub. Von einem engen Erholungszweck, der die Regeneration der Arbeitskraft in den Vordergrund stellt, müsste sich die Kur als ideale Form des Erholungsurlaubs darstellen. Das BAG ist solchen Positionen entgegengetreten, da zu einer echten Erholung auch eine Sphäre der Selbstbestimmung und der persönlichen Freiheit gehöre (…). Wie die Gesetzesmaterialien ausweisen (…), hat dieses Urteil maßgeblich die Fassung des § 10 BUrlG bestimmt; die Neuformulierung des § 10 bei der Verabschiedung des Lohnfortzahlungsgesetzes hat diese Bewertung nicht verändert, sondern nur die Form praktikabler gemacht (…). Damit ist die Förderung der Selbstbestimmung und persönlichen Entfaltung der Arbeitnehmer als Element des Urlaubszwecks normativ anerkannt. … – In diesem Zusammenhang darf schließlich nicht übersehen werden, dass mit der Streichung des § 7 Abs. 4 Satz 2 damals der letzte normative Anknüpfungspunkt für eine patriarchalisch-fürsorgliche Urlaubsinterpretation, der das Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer fremd bleiben musste, ersatzlos entfallen ist“.

76)

S. hierzu aus jüngerer Zeit etwa BAG20.6.2000 – 9 AZR 405/99 – BAGE 95, 104 = AP § 7 BUrlG Nr. 28 = NZA 2001, 100 [II.2 b, bb (1)]: „Dem Arbeitnehmer ist uneingeschränkt zu ermöglichen, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen“; 14.3.2006 – 9 AZR 11/05 – AP § 7 BUrlG Nr. 32 = EzA § 7 BUrlG Nr. 117 [Leitsatz 2.]: „Die Erfüllung von Urlaubsansprüchen durch den Arbeitgeber bedarf der unwiderruflichen Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Nur dann ist es dem Arbeitnehmer möglich, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm auf Grund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt zu nutzen“; 19.5.2009 (Fn. 29) [A.I.1 c, aa.]: „Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers (…). Dies ist nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zum Zwecke des selbstbestimmten Erholungsurlaubs von der Arbeitspflicht freistellen will (…)“; ebenso etwa LAG Berlin7.3.2002 – 7 Sa 1648/01 – LAGE § 7 BUrlG Nr. 39 = NZA-RR 2003, 130 [II.2 c.].

77)

S. markant etwa BAG20.6.2000 (Fn. 76) [II.2 b, bb (1)] – Anschlusspassage zu Zitat in Fn. 76: „Das ist dann nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer trotz der Freistellung ständig damit rechnen muss, zur Arbeit abgerufen zu werden. Eine derartige Arbeitsbereitschaft lässt sich mit der Gewährung des gesetzlichen Erholungsurlaubs nicht vereinbaren. Der Anspruch des Arbeitnehmers wird in diesem Fall nicht erfüllt“; 14.3.2006 (Fn. 76) [Leitsatz 2.] – Zitat Fn. 76; 19.5.2009 (Fn. 29) [A.I.1 c, aa.]: „Das kann auch dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Arbeit freistellt (…). Notwendig ist allerdings stets die endgültige, nicht unter dem Vorbehalt eines Widerrufs stehende Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht (…). Nur dann ist es dem Arbeitnehmer möglich, die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt zu nutzen. Das ist nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung jederzeit damit rechnen muss, wieder zur Arbeit gerufen zu werden (…)“.

78)

S. Text: „§ 133 Auslegung einer Willenserklärung.Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“.

79)

S. Text: „§ 157 Auslegung von Verträgen.Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“.

80)

S. dazu etwa BAG20.6.2000 – 9 AZR 261/99 – AP § 611 BGB Arbeitspapiere Nr. 1 = NZA 2001, 620 = EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 99 [I.2 b, aa.]: „Der Kläger musste die Erklärung [Text: „Sie werden mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung unter Anrechnung Ihres Urlaubes und evtl. Gutstunden Ihres Arbeitszeitkontos freigestellt“] nach §§ 133, 157 BGB zu verstehen, dass er zunächst ab 12. Januar 1998 zur Erfüllung des dem Kläger aus 1997 und 1998 zustehenden Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht befreit werden und die weitergehende Arbeitsbefreiung von der urlaubsrechtlichen Zweckbestimmung ausgenommen sein sollte“; LAG Nürnberg29.8.2006 – 7 Sa 676/05 – LAGE § 7 BUrlG Nr. 44 = ZTR 2007, 104 [B.I.2 b, ee.]: „Der Kläger musste nach § 133 BGB die Anrechnungserklärung der Beklagten [Text: „Soweit Sie von der Arbeit freigestellt sind, erfolgt dies unter Anrechnung auf etwaige Resturlaubsansprüche“] so verstehen, dass er zunächst ab dem Tag nach Zugang des Kündigungsschreibens zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht befreit wurde und die weitergehende, bereits am 08.07.2004 ausgesprochene Arbeitsbefreiung von der urlaubsrechtlichen Zweckbestimmung ausgenommen sein sollte“.

81)

S. insofern entmutigend nach wie vor etwa BAG12.4.1973 – 2 AZR 291/72 – AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 24 [II.7.]: „Eine beharrliche Arbeitsverweigerung liegt … nur dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer schuldlos der Ansicht ist, er brauche die ihm zugewiesene Arbeit nicht oder nicht in der gewünschten Form zu verrichten. … – Auf einen unverschuldeten Irrtum kann sich der Kläger mit dieser Begründung nicht berufen. In den genannten Entscheidungen des BAG hatten die Arbeitnehmer jeweils konkret vorgetragen, dass sie aufgrund einer bestimmten Gesetzeslage oder eine vorausgegangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Ansicht gelangt waren, eine Arbeit verweigern zu dürfen. Dem kann eine Rechtsüberzeugung nicht gleichgestellt werden, die der Arbeitnehmer aufgrund einer, wenn auch von einer an sich rechtskundigen Stelle erteilten, Rechtsauskunft gewonnen hat, die aber objektiv unrichtig ist“.

82)

S. statt vieler aus jüngerer Zeit BVerfG30.7.2003 – 1 BvR 792/03 – NZA 2003, 959, wo das Gericht einmal mehr betont, dass die Grundrechte „ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften entfalten, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln“. Der Staat habe „auch insoweit die Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren“. Dabei fällt es, soweit das geschriebene Gesetzesrecht den Interessenausgleich zwischen den Beteiligten nicht abschließend ausgestaltet hat, den Fachgerichtsbarkeiten zu, „diesen grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren“.

83)

S. Text: „Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung](1) …   (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“.

84)

S. beispielsweise zum strafrechtlichen Ehrenschutz (§§ 185 ff. StGB) BVerfG10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 u.a. – BVerfGE 93, 266, 292, wonach dessen Bestimmungen nicht so ausgelegt werden dürften, dass davon ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts der Meinungsfreiheit dahin ausgehe, „aus Furcht vor Sanktionen auch zulässige Kritik“ zu vermeiden; ähnlich schon BVerfG7.12.1976 – 1 BvR 460/72 – BVerfGE 43, 130, 136: „einschüchternde Wirkung“; 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96 – BVerfGE 99, 185, 197, wonach abschreckende Effekte für die Wahrnehmung von Grundrechten (hier: auf freie Meinungsäußerung) zu vermeiden seien.

85)

S. Text: „Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person]Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“.

86)

S. hierzu bei Bedarf eingehend ArbG Berlin5.5.2006 – 28 Ca 6409/06 – EzA-SD 2006, Nr. 19 S. 9 [Leitsatz] = ArbuR 2006, 373 u. 2007, 58 [Leitsatz] (Volltext: „Juris“) [II.3 ca.]: „ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit(Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen. In den durch § 106 Satz 1 GewO bezeichneten Grenzen kann er danach über das Tun oder Lassen des Adressaten einseitig disponieren und für diese Dispositionen ‚Gehorsam‘ verlangen. Zwar ist dabei nicht zu übersehen, dass die Einräumung solcher Rechtsmacht an sich eine signifikante Abweichung vom schuldrechtlichen Vertragsprinzip darstellt, weil der Gestaltungsgegner damit personaler Fremdbestimmung ausgesetzt wird (Dieter Medicus). Dies ist einer arbeitsteilig geprägten Organisation betrieblicher Wertschöpfung jedoch sachimmanent und genießt eben deshalb auch grundrechtliche Anerkennung. – cb.Die so gewährleistete Befugnis des Arbeitgebers hat jedoch einen nicht weniger prominenten normativen ‚Gegenspieler‘. Gemeint ist das spiegelbildliche Recht des Adressaten, sich objektiv nichtlegitimierte Fremdbestimmung nicht ‚gefallen‘ zu lassen. Die Überschreitung der Grenzen des Weisungsrechts verletzt nämlich den Schutzbereich des Grundrechts des Arbeitnehmers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit(Art. 2 Abs. 1 GG), deren  Schutz und Förderung dem Arbeitgeber sogar einfachgesetzlichaufgegeben ist (s. § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Die feierliche Rhetorik dieses Grundrechts zielt bekanntlich zuförderst auf die natürliche Handlungsfreiheit von Menschen, zu deren zentralen Botschaften es gehört, dass niemand einem andere zu Willen zu sein braucht, dessen ‚Vormundschaft‘ er sich nicht selber unterstellt hat. Genau dies ist bei Arbeitnehmern, die sich überobligatorischen Direktiven des Arbeitgebers ausgesetzt sehen, der Fall: Zwar haben sie sich seinen Weisungen unterworfen, aber eben nur in jenen Grenzen, die ihm (u.a.) im ‚billigen Ermessen‘ gesetzt sind“.

87)

S. Text: „§ 305 c Überraschende und mehrdeutige Klauseln.(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. – (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwender“.

88)

S. hierzu die nach wie vor lesenswerten Ausführungen aus der Entstehungszeit des BGB zu den psychologisch geprägten Erwägungen über situative Gegebenheiten bei der Abgabe schriftlicher Erklärungen bei Benno Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich (1899), Bd. I, S. 451: „Die Notwendigkeit der Beachtung einer Form ruft bei den Beteiligten eine geschäftsmäßige Stimmung hervor, weckt das juristische Bewusstsein, fordert zur besonnenen Überlegung heraus und gewährleistet die Ernstlichkeit der gefassten Entschließung. Die beobachtete Form stellt ferner den rechtlichen Charakter der Handlung klar, dient, gleich dem Gepräge einer Münze, als Stempel des fertigen juristischen Willens und setzt die Vollendung des Rechtsakts außer Zweifel“.

89)

S. zu dieser Thematik, für deren Entwicklung die Rechtsgeschichte namentlich der Versicherungswirtschaft wesentliche Impulse verdankt, etwa schon RG11.3.1927 – VI 556/26 – RGZ 116, 274, 276: „Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken“; 10.1.1928 – VII 462/27 – RGZ 120, 18, 20: „Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ‚Vergiftungen‘ getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)“.

90)

S. BAG17.5.2011 – 9 AZR 189/10 – NJW 2011, 3386 = NZA 2011, 1032 [II.3 b, bb.]: „Erklärt sich der Arbeitgeber nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, geht dies zu seinen Lasten. Denn als Erklärender hat er es in der Hand, die Freistellungserklärung sprachlich so zu fassen, dass der Arbeitnehmer über ihren Inhalt nicht im Zweifel ist“.

91)

S. zum Problem im (wohl) selben Sinne Wolfhard Kohte/Claudia Beetz Anm. LAG Köln [21.6.2011 – 5 Sa 1472/09] jurisPR-ArbR 50/2010 Anm. 4 v. 15.12.2010 [C.]: „Der anschauliche Sachverhalt macht aktuelle Diskussionslinien aus dem Urlaubsrecht und dem Recht der Kurzarbeit deutlich und zeigt, dass für beide Rechtsgebiete das Transparenzgebot von zentraler Bedeutung ist. – … Diese [Arbeitnehmer] müssen durch eine hinreichend klare Erklärung wissen, dass ihnen ein Zeitraum für Entspannung und eigene Freizeit zur Verfügung steht (…)“.

92)

S. dazu oben, S. 11 [2 a.]; Beklagtenschriftsatz vom 23.12.2011 S. 4 (Bl. 107 GA): „Von diesen 17 Urlaubstagen sind bereits unstreitig zumindest 4 Arbeitstage als Urlaub gewährt worden, so dass sich allenfalls noch 13 verbleibende Urlaubstage ergeben würden, sich der Anspruch entsprechend verringert“.

93)

Dass die Klägerin ihre Freistellung als unwiderruflich verstanden habe, wie die Beklagte meint (s. oben, S. 5-6 [2.]), findet im Sachverhalt keine Stütze: Das Schreiben vom 27.6.2011 (Urteilsanlage VI.), auf das die Beklagte sich zum Beleg dessen bezieht, verlautbart das bare Gegenteil.

94)

S. Wolfhard Kohte/Claudia Beetz(Fn. 91) – Zitat dort.

95)

S. Wolfhard Kohte/Katja Nebe, Anm. LAG Düsseldorf [20.3.2007 – 3 Sa 30/07] jurisPR-ArbR 36/2007 Anm. 1 v. 5.9.2007 [C.]: „Denkbar ist auch, dass gleichzeitig auf eine Urlaubsfreistellung und auf die Pflege der Kinder verwiesen worden ist. Auch eine solche Erklärung würde für eine urlaubsrechtliche Freistellung nicht ausreichen, da die vom Arbeitgeber geschuldete Erfüllungshandlung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Freistellung von der Arbeitspflicht besteht, hinreichend deutlich sein muss“.

96)

S. Text: „§ 41 b Abschluss des Lohnsteuerabzugs.(1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139) … insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung): – 1. … . – Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach amtlich vorgeschriebenen Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (Absatz 2) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen“.

97)

S. Bl. 125 GA: „Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2011“.

98)

S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge.(1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

99)

S. Text: „§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht.(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen … “.

100)

S. Text: „§ 12 a Kostentragungspflicht.(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes“.

101)

S. Text: „§ 269 Klagerücknahme.(1) … (3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzulegen sind“.

102)

S. Text: „§ 91 a Kosten bei Erledigung der Hauptsache.(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss“.

103)

S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils.(1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

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