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Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

Was bedeutet die Schutzpflicht für Arbeitnehmer und wie weit geht sie?

Wenn es um das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geht stellt sich für den Arbeitnehmer oftmals die Frage, was genau der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überhaupt zumuten darf. Dass ein Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht hat, dürfte hinlänglich bekannt sein. Weniger bekannt ist jedoch, wie weit diese Fürsorgepflicht geht und was genau in der Fürsorgepflicht überhaupt enthalten ist.

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber zum Schutz der Gesundheit und des Lebens seines Arbeitnehmers verpflichtet. Unterschieden werden muss dabei jedoch zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privatrechtlichen Fürsorgepflichten.

Die öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers

Fürsorgepflicht Arbeitgeber
(Symbolfoto: Von Jo Panuwat D/Shutterstock.com)

Die gesetzlichen Regelungen für die öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers finden sich in den Rechtsgrundlagen

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV)
  • Biologischestoffverordnung (BioStoffV)
  • Regelungen von Berufsgenossenschaften

wieder. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Verordnungen hat ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zu ermöglichen, je nach Grundlage der individuellen berufsbedingten spezifischen Gefahren im Rahmen der Arbeitstätigkeit in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem § 11 ArbSchG sowie dem § 3 ArbMedVV. Eine weitere Pflicht des Arbeitgebers ist die regelmäßige Beurteilung der arbeitstechnischen Gefahren, welchen die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit ausgesetzt sind. Dies ergibt sich aus dem § 5 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz.

Überdies hat der Arbeitgeber auch die Verpflichtung

  • eine angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit vorzunehmen (gem. § 12 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz)
  • den Arbeitsplatz auf der Grundlage von Vorgaben der jeweiligen Verordnung wie der ArbStättV oder auch von Berufsgenossenschaften entsprechend einzurichten
  • Homeoffice– oder auch mobile Telearbeitsplätze gem. § 2 Absatz 7 ArbStättV so zu gestalten, dass sie den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben genügen

Die privatrechtlichen Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers

Gem. § 618 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Arbeitgeber die Verpflichtung

  • die Arbeitsräumlichkeiten sowie die Vorrichtungen bzw. Gerätschaften, welche für die Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Pflichten so zu gestalten und einzurichten, dass der Arbeitnehmer durch die Arbeitstätigkeit keine gesundheitlichen Risiken oder Risiken für sein Leben befürchten muss
  • die auszuführenden Dienstleistungen so zu gestalten, dass die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmer geschützt werden

Im Hinblick auf den Dienstleistungssektor muss auch stets die Natur der Dienstleistung berücksichtigt werden. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beschränkt sich dabei auf das Mögliche, welches im Rahmen der Natur der Dienstleistung nun einmal möglich ist.

Sowohl die öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflichten als auch die privatrechtlichen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers schließen sich gegenseitig nicht aus. Dementsprechend muss der Arbeitgeber sowohl bei den öffentlich-rechtlichen als auch bei den privatrechtlichen Fürsorgepflichten stets den anderen Bereich berücksichtigen.

Zu den Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers gehört es auch, einer möglichen und gesundheitsschädlichen Überanstrengung eines Arbeitnehmers aktiv entgegenzuwirken.

Ein Ausschluss der Fürsorgepflichten ist nicht möglich

Schutzpflicht Arbeitnehmer
(Symbolfoto: Von zuperia/Shutterstock.com)

Es gibt in Deutschland zwar durchaus eine gewisse Form der Vertragsfreiheit zwischen zwei Vertragsparteien, allerdings darf die arbeitsvertragliche Grundlage eines Arbeitsverhältnisses keinen Ausschluss der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers beinhalten. Dies ergibt sich aus dem § 619 BGB. Überdies hat der Arbeitgeber auch die Verpflichtung, den Arbeitnehmer stets im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen und zu beobachten. Sollte der Arbeitgeber Kenntnis davon haben, dass ein Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes unter einer Minderung der Leistungsfähigkeit leidet, so muss dieser Umstand im Rahmen der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers Berücksichtigung finden. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall dem Arbeitnehmer ausdrücklich keinerlei Arbeitstätigkeiten zumuten, welche der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes bzw. der Leistungsminderung überhaupt nicht durchführen darf.

Der Arbeitnehmer hat seinerseits die Verpflichtung, dem Arbeitgeber einen ärztlichen Nachweis über die Leistungsminderung vorzulegen. Unterlässt der Arbeitnehmer dies, so kann der Arbeitgeber im Rahmen eines Rechtsstreits vorbringen, dass er von der Leistungsminderung keinerlei Kenntnis hatte.

Aus rechtlicher Sicht gilt hierbei die Maxime: Je umfangreicher ein potenzieller Arbeitnehmerschaden sein kann, desto stärker muss die Fürsorgepflicht bzw. die Schutzmaßnahme seitens des Arbeitgebers ausfallen. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, einen Schadenseintritt des Arbeitnehmers durch aktive Maßnahmen zu verhindern.

Welche Maßnahmen kann ein Arbeitnehmer ergreifen, wenn der Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflichten verstößt?

Sollte ein Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflichten verstoßen, so kann der Arbeitnehmer durch folgende Schritte darauf reagieren

  • die Zurückbehaltung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung
  • die Klage auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes
  • eine Anzeige bei der jeweilig zuständigen Arbeitgeberaufsichtsbehörde
  • das Entfernungsrecht bei einer unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr

Sollte es aufgrund einer Fürsorgepflichtsverletzung des Arbeitgebers oder durch die Verletzung einer Schutzvorschrift zulasten des jeweiligen Arbeitnehmers einen Unfall geben, so hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf den Ersatz des entstandenen Personenschadens. Dies setzt allerdings voraus, dass die Gesundheit bzw. das Leben eines Arbeitnehmers verletzt wurde.

Natürlich hat der Arbeitnehmer auch das Recht, seinem Arbeitgeber infolge eines Verstoßes gegen die Fürsorgepflichten die Kündigung auszusprechen. Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, dass eine schwerwiegende Verletzung der Fürsorgepflichten vorliegen muss und dass es sich dabei stets um eine sogenannte Einzelfallprüfung handelt. Die Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers muss zudem zur Folge haben, dass es dem Arbeitnehmer nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis weiter fortzuführen. Diese Prüfung ist insbesondere dann für den Arbeitnehmer sehr wichtig, wenn infolge der eigenen Kündigung Nachteile im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Situation wie beispielsweise eine Sperrzeit bei dem Arbeitslosengeld seitens der Arge drohen.

Zu den Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers gehört es auch, dem Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall oder infolge einer Berufskrankheit eine angemessene Heilbehandlung zu gewähren. Ggfls. hat der Arbeitnehmer auf der Grundlage des § 104 SGB VII auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Anspruch ist jedoch gegenüber der jeweilig zuständigen Berufsgenossenschaft geltend zu machen. Seitens des Arbeitgebers besteht dann ein sogenannter Haftungsausschluss.

Der Haftungsausschluss kann von dem Arbeitgeber jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn dieser für den entstandenen Schaden des Arbeitnehmers unmittelbar verantwortlich ist.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers darf nicht mit der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers verwechselt werden. Hierbei gibt es merkliche Unterschiede, da sich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers lediglich auf die allgemein üblichen Maßnahmen unter den normalen Umständen bezieht. Die Fürsorgepflicht kann somit als regelrechtes Pendant eines Arbeitgebers zu der Treuepflicht eines Arbeitnehmers verstanden werden. Die Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers ist jedoch ein fester Bestandteil der allgemeinen Fürsorgepflichten.

Auch für Beamte gibt es eine Fürsorgepflicht des Dienstherren. Diese Fürsorgepflicht ergibt sich aus dem Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes und ist somit ein verfassungsrechtlicher Schutz.

Sollte ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres für einen Zeitraum von sechs Wochen erkranken oder der Arbeitnehmer hat mehrfache kurzzeitige Erkrankungen, so besteht gem. § 167 Absatz 2 SGB IX ein Anspruch ein sogenanntes beM (betriebliches Eingliederungsmanagement). Diese Maßnahme ist ein fester Bestandteil der Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Im Rahmen dieses beM werden dann seitens des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers Möglichkeiten eruiert, auf welche Art und Weise die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers überwunden bzw. einer neuen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers möglichst vorgebeugt werden kann. Das Ziel des beM ist aus rechtlicher Sicht die Erhaltung des Arbeitsplatzes.

Es kommt in der gängigen Praxis durchaus vor, dass Arbeitgeber ihre Fürsorgepflichten gegenüber den Arbeitnehmern nicht so gänzlich ernst nehmen bzw. den Arbeitnehmern mit einem Verlust des Arbeitsplatzes drohen. Dieses Verhalten setzt natürlich stets eine gewisse juristische Unkenntnis des Arbeitnehmers voraus, was ein fester Bestandteil von so mancher Unternehmenspolitik ist. Als Arbeitnehmer sollten Sie sich jedoch nicht unter Druck setzen lassen, sondern vielmehr zunächst erst einmal einen juristischen Rat bei einem erfahrenen Rechtsanwalt einholen. Wir sind eine überaus kompetente Rechtsanwaltskanzlei mit langjähriger Erfahrung und können Ihnen diesbezüglich sehr gern mit Rat und Tat zur Seite stehen. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

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