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Kündigungsschutzklage gegen fristlose und ordentliche Kündigung – Streitwert

Streitwert bei Doppelkündigung: LAG Berlin-Brandenburg bestätigt einheitliche Bewertung

In dem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 06.02.2024 (Az.: 26 Ta (Kost) 6009/24) geht es um die Beschwerde der Klägervertreter bezüglich der Berücksichtigung zweier Kündigungen – einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist und einer fristlosen Kündigung – im Rahmen der Bemessung des Gegenstandswerts. Beide Kündigungen basierten auf demselben Lebenssachverhalt und wurden am selben Tag ausgesprochen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass der Gegenstandswert korrekt mit einem Vierteljahresverdienst angesetzt wurde und wies die Beschwerde zurück.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte die Bewertung des Streitwerts mit einem Vierteljahresverdienst für zwei Kündigungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen.
  2. Eine außerordentliche und eine fristlose Kündigung, ausgesprochen am gleichen Tag, werden in der Streitwertbemessung nicht getrennt bewertet.
  3. Die gleichzeitige Anhörung des Personalrats und der stellvertretenden Frauenvertreterin zu beiden Kündigungen untermauert deren Zusammengehörigkeit.
  4. Ein Vergleichsmehrwert aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vergleich wird nicht angesetzt.
  5. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist zwar zulässig, wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
  6. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts für die Bewertung von Kündigungsschutzklagen.
  7. Die Entscheidung ist unanfechtbar und bekräftigt die Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung.
  8. Eine zusätzliche Kostenentscheidung wurde aufgrund der spezifischen Umstände nicht getroffen.

Streitigkeiten bei Kündigungen: Das Instrument der Kündigungsschutzklage

Eine Kündigung kann erhebliche Auswirkungen auf das Leben eines Arbeitnehmers haben. Die Kündigungsschutzklage ist ein wichtiges Instrument im deutschen Arbeitsrecht, mit dem Arbeitnehmer sich juristisch gegen eine Kündigung wehren können.

Gemäß §§ 4 und 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden, um die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen.

Die Kündigungsschutzklage zielt darauf ab, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung gerichtlich zu klären. Sie bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich gegen unberechtigte oder rechtswidrige Kündigungen zu verteidigen und ggf. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erstreiten.

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich aus Gerichtsgebühren und Anwaltshonoraren zusammen und sind gesetzlich festgelegt. Das Wissen über die Voraussetzungen und rechtlichen Aspekte einer Kündigungsschutzklage ist für Arbeitnehmer essenziell, um ihre Rechte in einer solchen Situation effektiv wahrnehmen zu können.

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Schutz vor unrechtmäßigen Kündigungen: Kündigungsschutzklage
In einer Kündigungsschutzklage liegt die Möglichkeit, gegen unrechtmäßige Kündigungen vorzugehen und seine Rechte einzufordern (Symbolfoto: Africa Studio /Shutterstock.com)

Im Zentrum des aktuellen Falles vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg stand eine komplexe Auseinandersetzung um die Bewertung zweier Kündigungen – eine außerordentliche fristlose und eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist – die am selben Tag vom Arbeitgeber ausgesprochen wurden. Beide Kündigungen gründeten sich auf denselben Sachverhalt, wodurch eine einzigartige rechtliche Bewertungssituation entstand.

Die doppelte Kündigung: Ein seltenes juristisches Szenario

Der Fall erregte Aufmerksamkeit durch die besondere Konstellation, in der sowohl eine außerordentliche fristlose Kündigung als auch eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist, basierend auf dem gleichen Vorfall, ausgesprochen wurden. Diese parallele Anwendung zweier verschiedener Kündigungsarten auf denselben Sachverhalt stellte das Gericht vor die Herausforderung, den korrekten Gegenstandswert für die Kündigungsschutzklage zu bestimmen. Die Klägervertreter forderten, dass beide Kündigungen gesondert bewertet werden sollten, um den Streitwert und somit potenziell die Höhe der Anwaltsgebühren zu erhöhen.

Streitwertfestsetzung: Eine Frage der Gerechtigkeit

Das Arbeitsgericht Berlin entschied in einem vorangegangenen Beschluss, dass für die Bemessung des Streitwerts die Kündigungen zusammengefasst und auf Basis eines Vierteljahresverdienstes des Klägers bewertet werden sollten. Diese Entscheidung beruhte auf der Annahme, dass trotz der formalen Unterschiede beider Kündigungsarten ihr gemeinsamer Ursprung in einem einzigen Lebenssachverhalt eine einheitliche Bewertung rechtfertigt. Die Klägervertreter sahen in dieser Herangehensweise jedoch eine unzulässige Simplifizierung, die ihrer Ansicht nach den individuellen Rechtsschutz ihrer Mandantin beeinträchtigte.

Juristische Präzedenzfälle und ihre Bedeutung für den Fall

In seiner Urteilsbegründung verwies das LAG Berlin-Brandenburg auf ähnliche Fälle und die ständige Rechtsprechung, wonach bei Kündigungsschutzklagen gegen mehrere Kündigungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen, in der Regel ein einheitlicher Streitwert anzusetzen ist. Insbesondere betonte das Gericht, dass die Intention hinter beiden Kündigungen offensichtlich dieselbe war: die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des gleichen Vorfalls, unabhängig davon, ob es sich um eine fristlose oder eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist handelte.

Die finale Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

Letztlich bestätigte das LAG die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies die Beschwerde der Klägervertreter zurück. Die zentrale Begründung hierfür lag in der Überzeugung, dass die einheitliche Bewertung der Kündigungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und eine gerechte Abwägung der Interessen beider Parteien ermöglicht. Darüber hinaus fand das Gericht keinen Anhaltspunkt für den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts, da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst Gegenstand des Rechtsstreits war.

Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigt mit seinem Beschluss die Praxis, bei der Bewertung des Streitwerts von Kündigungsschutzklagen den gesamten Kontext und die Intention hinter den Kündigungen zu berücksichtigen. Dieser Fall verdeutlicht die Wichtigkeit einer ganzheitlichen Betrachtung juristischer Sachverhalte im Arbeitsrecht.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter einer Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage ist ein rechtliches Verfahren, das ein Arbeitnehmer einleiten kann, um sich gegen eine ihm ausgesprochene Kündigung, sei sie außerordentlich fristlos oder ordentlich mit sozialer Auslauffrist, zu wehren. Sie zielt darauf ab, die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Wie wird der Streitwert bei einer Kündigungsschutzklage festgelegt?

Der Streitwert bei einer Kündigungsschutzklage bemisst sich in der Regel nach dem Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. In vielen Fällen orientiert sich dieser Wert am Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers, kann aber je nach Fall variieren.

Was bedeutet eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist?

Eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ist eine sofortige Kündigung aus wichtigem Grund, die dem Arbeitnehmer jedoch eine Frist gewährt, innerhalb derer das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht. Diese Form der Kündigung soll die sozialen Folgen einer fristlosen Entlassung mildern.

Können mehrere Kündigungen in einer Kündigungsschutzklage zusammengefasst werden?

Ja, wenn mehrere Kündigungen auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und zeitgleich ausgesprochen wurden, können sie in einer Kündigungsschutzklage zusammengefasst werden. Dies beeinflusst auch die Berechnung des Streitwerts.

Inwiefern spielt der Personalrat eine Rolle bei der Kündigung?

Der Personalrat muss bei Kündigungen in Betrieben mit Betriebsrat vor der Kündigung angehört werden. Seine Stellungnahme kann Einfluss auf die Entscheidung des Arbeitgebers haben und spielt bei der rechtlichen Überprüfung einer Kündigung eine wichtige Rolle.

Was geschieht, wenn ein Vergleich im Kündigungsschutzprozess erzielt wird?

Ein Vergleich im Kündigungsschutzprozess führt zur Beendigung des Rechtsstreits durch eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Vergleich kann verschiedene Bedingungen enthalten, wie z.B. Abfindungszahlungen, und setzt das Einverständnis beider Parteien voraus.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz): Dieser Paragraph regelt die Anforderungen an die Sozialwidrigkeit von Kündigungen. Er ist relevant, um zu verstehen, unter welchen Umständen eine Kündigung als sozial ungerechtfertigt gilt. Im Kontext des Urteils spielt dieser Paragraph eine Rolle bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung.
  • § 7 KSchG: Bestimmt die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Diese Frist ist essentiell, da die Klägerin ihre Klage innerhalb dieser gesetzlichen Frist einreichen muss, um ihr Recht auf Anfechtung der Kündigung nicht zu verlieren. Im vorliegenden Fall war die Einhaltung dieser Frist für die Zulässigkeit der Klage entscheidend.
  • § 14 KSchG: Erläutert die Ausnahmen vom Kündigungsschutz, z.B. für leitende Angestellte. Obwohl im Urteil nicht direkt erwähnt, ist das Verständnis dieses Paragraphen wichtig, um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen.
  • § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt die Fristen für ordentliche Kündigungen. Dieser Paragraph ist wichtig, um die ordnungsgemäße Einhaltung der Kündigungsfristen bei der ordentlichen Kündigung zu überprüfen.
  • § 626 BGB: Bestimmt die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Da im Urteil sowohl eine außerordentliche fristlose als auch eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist thematisiert werden, ist dieser Paragraph zentral für das Verständnis der Rechtmäßigkeit solcher Kündigungen.
  • § 12a ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz): Legt die Regelungen zu den Kosten des Verfahrens im arbeitsgerichtlichen Verfahren fest. Da im Urteil die Kostenentscheidung thematisiert wird, bietet dieser Paragraph Einblick in die Grundlagen der Kostenverteilung in Arbeitsrechtsprozessen.


Das vorliegende Urteil

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 Ta (Kost) 6009/24 – Beschluss vom 06.02.2024

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Januar 2024 – 60 Ca 10476/23 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägervertreter machen die gesonderte Berücksichtigung einer unter dem Datum des 13. September 2023 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist neben einer außerordentlichen fristlosen Kündigung vom selben Tag im Rahmen der Bemessung des Gegenstandswerts geltend und den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts, weil das Arbeitsverhältnis durch den Vergleich beendet worden ist. Beide Kündigungen beruhen auf demselben Lebenssachverhalt. Personalrat und stellvertretende Frauenvertreterin sind zeitgleich zu beiden Kündigungen angehört worden. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12. Januar 2024 das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt.

Es ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts von einem Vierteljahresverdienst für beide Kündigungen ausgegangen. Die ersatzweise außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist führe nicht zu einer Werterhöhung.

II.

Die am 2. Februar 2024 eingegangene Beschwerde gegen den am 1. Februar zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29. Januar 2024 ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzanträge zutreffend insgesamt mit einem Vierteljahresverdienst in Ansatz gebracht. Die Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt im Kündigungsschutzprozess nicht den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts.

1) Richtet sich eine Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche sowie vorsorglich ordentliche Kündigung, liegt nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts nur eine zu bewertende Bestandsstreitigkeit vor (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 1. Juli 2019 – 26 Ta (Kost) 6020/19; so auch Nr. I 21.1 Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, Stand 1.2.2024). Es handelt sich zwar um zwei rechtlich voneinander unterscheidbare Willenserklärungen, deren Wirksamkeit unterschiedlich zu beurteilen sein kann. Mit einer derartigen außerordentlichen, vorsorglich ordentlichen Kündigung will der Erklärende jedoch regelmäßig lediglich sicherstellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des gleichen Lebenssachverhaltes jedenfalls mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sein Ende findet. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nicht von einem Fall, in dem der Arbeitgeber lediglich eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, sich jedoch im Prozess gemäß § 140 BGB auf eine Umdeutung dieser Kündigung in eine ordentliche Kündigung beruft. Dies rechtfertigt es, die Klage gegen eine nur hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung nicht gesondert zu bewerten, sofern sie mit der gegen die außerordentliche Kündigung gerichteten Klage verbunden wird (vgl. hierzu nur LAG Berlin-Brandenburg 7. Juni 2010 – 17 Ta (Kost) 6055/10).

Das gilt auch für Konstellationen, in denen nicht hilfsweise eine ordentliche, sondern hilfsweise eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen worden ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 31. August 2020 – 26 Ta (Kost) 6069/20, zu II 1 der Gründe; LAG Nürnberg 25. März 2020 – 2 Ta 35/20, Rn. 7). Davon ist zudem auszugehen, wenn die Kündigungen zwar nicht unter demselben Datum, aber in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 – 1 Ta 105/07, Rn. 36). Entscheidend ist der zugrundeliegende Lebenssachverhalt.

2) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte bleibt es hier bei der Begrenzung auf ein Vierteljahresverdienst. Der außerordentlichen fristlosen und der außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist lag auch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Der Personalrat und die stellvertretende Frauenvertreterin sind zeitgleich zu beiden Kündigungen mit gleicher Begründung angehört worden.

3) Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Hinblick auf die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheidet schon deshalb aus, weil diese streitgegenständlich war. Ein Vergleichsmehrwert kommt in Betracht, wenn im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nicht anhängige Gegenstände mitverglichen werden.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angefallen.

IV.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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