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Lohnrückzahlung bei Insolvenz des Arbeitgebers

Insolvenzanfechtung: Keine Lohnrückzahlung ohne Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil (Az.: 1 Sa 501/14) die Berufung des Klägers gegen das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass kein Rückzahlungsanspruch des Klägers gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO besteht, da die Beklagte keinen Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung kannte. Zudem waren keine Umstände gegeben, die eine solche Kenntnis vermuten lassen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Sa 501/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen wurde zurückgewiesen.
  2. Es besteht kein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO.
  3. Die angefochtenen Zahlungen waren Rechtshandlungen des Schuldners, jedoch ohne Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung durch die Beklagte.
  4. Die Beklagte hatte keine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners.
  5. Keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte Kenntnisse über die Liquiditätslage des Schuldners hatte.
  6. Die Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung erfolgte auf Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung.
  7. Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners waren bekannt, deuteten aber nicht auf drohende Zahlungsunfähigkeit hin.
  8. Gesamtbetrachtung der Umstände ergab keine Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch die Beklagte.

Insolvenz des Arbeitgebers: Lohnrückzahlung und rechtliche Herausforderungen

Insolvenzanfechtung: Rückzahlung bei Gläubigerbenachteiligung
(Symbolfoto: Vitalii Vodolazskyi /Shutterstock.com)

Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers kann es vorkommen, dass der Insolvenzverwalter Teile des zuletzt gezahlten Arbeitsentgelts zurückfordert. Dies betrifft jedoch nicht die vor Pfändung geschützten Lohnanteile und kann auch den gesetzlichen Mindestlohn einschließen. Die Rückforderung von Lohnzahlungen unterliegt bestimmten Voraussetzungen und ist in § 130 Abs.1 Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Arbeitnehmer sind in solchen Fällen (Klein-)Gläubiger wie alle anderen und sollten sich im Zweifelsfall an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden, um ihre individuelle Situation zu klären und mögliche rechtliche Schritte zu besprechen.

In der Insolvenz des Arbeitgebers ist es wichtig, zunächst den Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung aufzufordern, bevor weitere Schritte eingeleitet werden. Rückzahlungsforderungen des Insolvenzverwalters sind jedoch die Ausnahme und unterliegen bestimmten Voraussetzungen. In einem konkreten Urteil zu diesem Thema wird die Berufung eines Klägers gegen das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein zurückgewiesen, da kein Rückzahlungsanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO besteht. Die Beklagte hatte keine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners und keine Anhaltspunkte, dass sie Kenntnisse über die Liquiditätslage des Schuldners hatte.

Insolvenzanfechtung und ihre Grenzen: Der Fall der Lohnrückzahlung

In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verhandelt wurde, ging es um die Frage der Lohnrückzahlung im Kontext einer Insolvenzanfechtung. Der Streitfall drehte sich um die Beklagte, eine ehemalige Angestellte eines insolventen Arbeitgebers, von dem sie in der Vergangenheit Lohn- und Mehrarbeitsvergütungen sowie Gerichtsvollzieherkosten erhalten hatte. Diese Zahlungen beliefen sich insgesamt auf 7.344,60 EUR. Der Kläger, der Insolvenzverwalter des ehemaligen Arbeitgebers, vertrat die Auffassung, dass die Beklagte diese Beträge im Rahmen der Insolvenzanfechtung zurückzahlen müsse.

Der Weg durch die Instanzen

Die Auseinandersetzung begann beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein, das die Klage des Insolvenzverwalters abwies. Der Fall gelangte in die nächste Instanz, das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, unter dem Aktenzeichen 1 Sa 501/14. Auch hier wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen, und es wurde keine Revision zugelassen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Beklagte keine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners gehabt habe. Ebenso konnte eine solche Kenntnis auch nicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet werden.

Die rechtliche Herausforderung der Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung ist ein komplexes rechtliches Instrument, das darauf abzielt, Handlungen eines Schuldners rückgängig zu machen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gläubiger benachteiligt haben könnten. Im Mittelpunkt dieses Falls stand die Frage, ob die Beklagte wusste oder wissen musste, dass die Zahlungen des insolventen Schuldners zu einer Benachteiligung der Gläubiger führen würden. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte nicht über Insiderwissen bezüglich der finanziellen Situation des Schuldners verfügte und daher nicht von einer Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners ausgegangen werden konnte.

Komplexe Bewertung der Sachlage

Die Beurteilung des Falles durch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz war von einer detaillierten Betrachtung der Sachlage geprägt. So wurde berücksichtigt, dass die Beklagte zwar von ihren eigenen Lohnrückständen wusste, aber keine umfassenden Informationen über die allgemeine finanzielle Lage des Schuldners hatte. Die bloße Tatsache, dass Löhne verspätet gezahlt wurden, war nach Auffassung des Gerichts kein ausreichender Hinweis auf eine drohende Insolvenz. Entscheidend war, dass der Insolvenzschuldner teilweise Zahlungen leistete, was eher auf vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten als auf eine unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit hindeutete.

Das Gericht folgte in seiner Entscheidung der herrschenden Rechtsprechung, wonach eine positive Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners für eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung erforderlich ist. Diese Kenntnis konnte im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden.

Fazit: Keine Rückzahlungsverpflichtung ohne Kenntnis

In seinem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu dem Schluss, dass keine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten besteht. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte weder Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners hatte noch solche Umstände erkennen konnte, die auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hingewiesen hätten.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz unterstreicht die Bedeutung der Kenntnis von einer drohenden Insolvenz im Rahmen der Insolvenzanfechtung. Der vollständige Urteilstext kann für ein tieferes Verständnis der Entscheidungsgründe und des rechtlichen Rahmens herangezogen werden.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was ist unter Insolvenzanfechtung zu verstehen?

Unter Insolvenzanfechtung versteht man ein Instrument des Insolvenzrechts, das es dem Insolvenzverwalter ermöglicht, bestimmte Rechtshandlungen, die der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, rückgängig zu machen. Ziel ist es, Vermögensverschiebungen, die die Insolvenzmasse und damit die Befriedigung der Gläubiger schmälern würden, zu korrigieren und eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherzustellen.

Die Insolvenzanfechtung ist in den §§ 129 ff. der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und kann nur durch den Insolvenzverwalter oder im Fall der Eigenverwaltung durch den Sachwalter vorgenommen werden. Anfechtbar sind beispielsweise Rechtshandlungen, die Gläubiger bevorzugen oder das Vermögen des Schuldners unentgeltlich vermindern. Dazu zählen unter anderem Zahlungen, die der Schuldner geleistet hat, Sicherheiten, die er bestellt hat, oder Vermögensverschiebungen.

Die Anfechtung ist an bestimmte Voraussetzungen und Fristen gebunden. So muss der Insolvenzverwalter nachweisen, dass die angefochtenen Handlungen die Gläubiger benachteiligen. Zudem gibt es unterschiedliche Anfechtungsfristen, die je nach Art der Rechtshandlung variieren können. Beispielsweise sind unentgeltliche Leistungen bis zu vier Jahre vor Insolvenzantragstellung anfechtbar.

Die praktische Bedeutung der Insolvenzanfechtung ist hoch, da sie ein wesentliches Handlungsinstrument des Insolvenzverwalters darstellt, um die Insolvenzmasse zu maximieren und eine gerechte Verteilung an die Gläubiger zu gewährleisten.

Wie wird der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung im Insolvenzrecht definiert?

Der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung im Insolvenzrecht wird definiert als das Wissen und Wollen des Schuldners, durch seine Handlung die Gläubiger zu benachteiligen. Dies bedeutet, dass der Schuldner sich bewusst ist, dass seine Zahlung oder sonstige Rechtshandlung die Befriedigungsmöglichkeiten der anderen Gläubiger schmälert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung Kriterien für die Feststellung dieses Vorsatzes entwickelt. Demnach liegt eine vorsätzliche Benachteiligung vor, wenn der Schuldner weiß, dass die Zahlung an einen Gläubiger die anderen Gläubiger benachteiligt.

Für den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist es erforderlich, dass auch der Gläubiger selbst Kenntnis von der benachteiligenden Wirkung der Handlung des Schuldners hat. Der Insolvenzverwalter muss in der Lage sein, genügend Indizien vorzutragen, die darauf hindeuten, dass dem Gläubiger die drohende oder bereits eingetretene Insolvenz bekannt war.

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Gesamtheit aller Insolvenzgläubiger durch die Rechtshandlung objektiv beeinträchtigt wurde, was bedeutet, dass entweder das Aktivvermögen gemindert oder die Verbindlichkeiten vermehrt wurden. Der Schuldner muss dabei nicht notwendigerweise die Absicht haben, die Gläubiger zu benachteiligen; es reicht aus, wenn die Handlung objektiv zu einer Benachteiligung führt.

Zusammenfassend ist der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung ein subjektives Element, das auf dem Wissen des Schuldners über die benachteiligende Wirkung seiner Handlung basiert, und es ist Aufgabe des Insolvenzverwalters, entsprechende Beweise für diesen Vorsatz zu erbringen.

Welche Rolle spielt die Kenntnis des Schuldners über seine drohende Zahlungsunfähigkeit bei der Insolvenzanfechtung?

Die Kenntnis des Schuldners über seine drohende Zahlungsunfähigkeit spielt bei der Insolvenzanfechtung eine zentrale Rolle, da sie ein Indiz für den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung sein kann. Gemäß § 133 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sind Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, wenn er dabei den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die Kenntnis des Schuldners von seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit kann als Beweis für diesen Vorsatz dienen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hinweisen, der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gleichsteht. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter, um eine Rechtshandlung anzufechten, nachweisen muss, dass der Schuldner sich der Tatsache bewusst war, dass seine Handlung die Gläubiger benachteiligt. Die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann dabei als starkes Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gewertet werden.

In einem Urteil vom 7. Mai 2020 (IX ZR 18/19) hat der BGH entschieden, dass die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners für eine erfolgreiche Anfechtung erforderlich ist. Dies impliziert, dass der Anfechtungsgegner wusste oder wissen musste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung des Schuldners die Gläubiger benachteiligt.

Zusammenfassend ist die Kenntnis des Schuldners über seine drohende Zahlungsunfähigkeit ein wesentlicher Aspekt bei der Prüfung des Vorsatzes der Gläubigerbenachteiligung im Rahmen der Insolvenzanfechtung. Sie kann als Indiz für den Benachteiligungsvorsatz herangezogen werden und ist somit für den Insolvenzverwalter von Bedeutung, um entsprechende Anfechtungshandlungen erfolgreich durchführen zu können.

Inwiefern beeinflussen Ratenzahlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Insolvenzanfechtung?

Ratenzahlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung können die Insolvenzanfechtung beeinflussen, insbesondere wenn sie während der sogenannten „kritischen Phase“ (drei Monate vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung) erfolgen. Insolvenzverwalter können unter bestimmten Voraussetzungen bereits erhaltene Ratenzahlungen anfechten und diese vom Gläubiger zurückfordern.

Die Anfechtungsreform des Jahres 2017 hat einige Änderungen in diesem Bereich gebracht. Eine davon ist die Verkürzung des Anfechtungszeitraums von zehn auf vier Jahre. Eine weitere wichtige Änderung ist, dass Ratenzahlungsvereinbarungen nicht mehr als Indiz für eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gelten. Allerdings können Ratenzahlungsvereinbarungen immer noch angefochten werden, wenn aus anderen Indizien auf die Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann.

Es ist auch zu beachten, dass die Ratenzahlungsvereinbarung selbst kein Indiz dafür ist, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit erkannt hat. Es kommt auf die Gesamtschau der Umstände an, unter denen die Ratenzahlung vereinbart wurde. Wenn es bestimmte Begleitumstände in einer Geschäftsverbindung gibt, bleiben Ratenzahlungsvereinbarungen einem Anfechtungsrisiko ausgesetzt.

In Bezug auf Ratenzahlungen, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgen, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Insolvenzverwalter eines Arbeitgebers Zahlungen an den Arbeitnehmer, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt sind, nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zurückfordern kann.

Zusammengefasst hängt die Anfechtbarkeit von Ratenzahlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, der Umstände der Ratenzahlungsvereinbarung und des Zeitpunkts der Zahlungen im Verhältnis zur Insolvenzeröffnung.


Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 1 Sa 501/14 – Urteil vom 12.12.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 06. Juni 2014, AZ: 4 Ca 184/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 Abs. 1 in Verbindung mit § 143 Abs. 1 InsO) zur Rückzahlung erhaltener Arbeits- und Mehrarbeitsvergütung sowie Gerichtsvollzieherkosten in Gesamthöhe von 7.344,60 EUR verpflichtet ist.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein von 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn G. H. (Insolvenzschuldner) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte war bei dem Insolvenzschuldner seit dem 01.08.2008 als Verkäuferin beschäftigt. Der Insolvenzschuldner war von 2007 bis 2011 selbständig mit der Produktion und dem Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren sowie mit dem Betrieb eines Partyhauses nebst Partyservice tätig. Mit Schreiben vom 30.03.2010 (Bl. 514 d. A.) kündigte der Insolvenzschuldner das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.04.2010. Er verwies in dem Kündigungsschreiben auf laufende Umsatzeinbußen, weshalb die Notwendigkeit bestehe, Personal zu entlassen. Ausweislich der Angaben im genannten Schreiben unterhielt der Insolvenzschuldner insgesamt 6 Filialen. Mit Versäumnis-Urteil vom 03.05.2010 (Bl. 11 f. d. A.) wurde die Unwirksamkeit der Kündigung des Insolvenzschuldners festgestellt. Ferner wurde er zur Zahlung an die Beklagte von 489,88 EUR netto für den Monat Februar 2010 und 1.550,00 EUR für den Monat März 2010 verurteilt. Mit weiterem Versäumnis-Urteil vom 05.07.2010 (Bl. 13 f. d. A.) wurde der Insolvenzschuldner zur Zahlung von 4.795,96 EUR brutto an die Beklagte verurteilt. Nachdem eine freiwillige Zahlung nicht erfolgte, beauftragte die Beklagte eine Gerichtsvollzieherin, die ohne weitere Vollstreckungsmaßnahmen mehrere Teilzahlungen nach Darstellung des Klägers wie folgt zugunsten der Beklagten entgegennahm:

  • 19.08.2010: 250,00 EUR
  • 07.09.2010: 296,20 EUR
  • 31.08.2010: 500,00 EUR
  • 16.09.2010: 1.000,00 EUR
  • 05.10.2010: 750,00 EUR
  • 09.11.2010: 500,00 EUR
  • 18.01.2011: 500,00 EUR
  • 18.02.2011: 500,00 EUR
  • 15.03.2011: 500,00 EUR
  • 28.04.2011: 500,00 EUR
  • 31.05.2011: 414,60 EUR
  • 27.10.2010: 500,00 EUR
  • 30.11.2010: 500,00 EUR
  • 28.12.2010: 633,80 EUR

Der Beklagten war zumindest bekannt, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung Teilzahlungen durch den Insolvenzschuldner an die Gerichtsvollzieherin erfolgt waren.

Zum Zeitpunkt der ersten Zahlung am 19.08.2010 bestanden nach Darstellung des Klägers Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners in Höhe von 503.215,12 EUR (Bl. 33 f. d. A.). Nach der vom Kläger zu den Akten gereichten Insolvenztabelle (Bl. 15 ff. d. A., Stand 24.01.2014) waren Forderungen in Gesamthöhe von 1.977.034,66 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 06.06.2014, Az. 4 Ca 184/14 (Bl. 475 ff. d. A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung von 7.344,60 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung – zusammengefasst – ausgeführt:

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 133 Abs. 1 Satz 1, 2 InsO bestehe nicht. Zwar handele es sich bei den angefochtenen Zahlungen ungeachtet ihrer Entgegennahme durch die Gerichtsvollzieherin um Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO. Durch diese Zahlungen seien auch die übrigen Gläubiger benachteiligt worden, da die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung verkürzt worden sei. Eine Anfechtung scheitere aber daran, dass die Beklagte keine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners gehabt habe und diese Kenntnis auch nicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten sei. Insbesondere lägen keine ausreichenden, in Kenntnis der Beklagten stehenden Umstände vor, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners hingewiesen hätten. Angesichts der im Vergleich zu den nach Angaben des Klägers bestehenden Verbindlichkeiten mache die Forderung der Beklagten nur einen geringen Bruchteil aus, was dafür spreche, dass die Forderung in Bezug auf den Zuschnitt des Geschäftsbetriebs als nicht erheblich erscheine. Als Verkäuferin fehle der Beklagten auch ein Gesamtüberblick über die Liquidität und Zahlungslage des Schuldners. Auch soweit die Beklagte einräume, der Lohn sei auch sonst unregelmäßig und wiederholt erst auf Drängen von Mitarbeitern gezahlt worden, stelle auch dies kein ausreichendes Indiz für eine Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes dar. Dies gelte auch für die seitens des Insolvenzschuldners mit der Gerichtsvollzieherin vereinbarte Ratenzahlung. Diese entspreche der gesetzlich vorgesehene Vorgehensweise in der Zwangsvollstreckung nach § 802 b ZPO. Auch bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung sei nicht von einer Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes auszugehen. Der Beklagten habe nicht nur der Gesamtüberblick über die Liquiditätslage des Schuldners gefehlt. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Insolvenzschuldner beginnend ab August 2010 regelmäßig Zahlungen geleistet und innerhalb von 10 Monaten insgesamt 7.344,60 EUR gezahlt habe. Für die Beklagte sei damit nicht ersichtlich gewesen, dass der Beklagte sich nicht nur in einem momentanen Zahlungsengpass befand, sondern unter Umständen Zahlungsunfähigkeit gedroht habe.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 20.08.2014 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 25.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26.09.2014, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 507 ff. d. A.), macht der Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend:

Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte Umstände kannte, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung ergebe, dass eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit vorliege, habe das Arbeitsgericht nicht alle wesentliche Umstände berücksichtigt. Unberücksichtigt sei geblieben, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Insolvenzschuldner zum Zeitpunkt der ersten Zahlung bereits seit über drei Monate beendet war und die Beklagte bereits im Mai 2010 eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen aufgenommen habe. Die Zahlung sei daher nicht in einem engen, zeitlichen Zusammenhang mit der von der Beklagten erbrachten Arbeitsleistung erfolgt, so dass die Beklagte nicht habe davon ausgehen können, dass die Zahlung erfolge, um im Sinne einer erfolgversprechenden Unternehmensfortführung auch zukünftig ihre Arbeitsleistung zu erhalten. Trotz Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung mit Versäumnis-Urteil vom 03.05.2010 und vollständiger Titulierung der rückständigen Gehaltsansprüche habe die Beklagte ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen, weil sie aufgrund der von ihr geführten Rechtsstreite habe erkennen müssen, dass der Insolvenzschuldner zahlungsunfähig sei. Ihre Behauptung, der Insolvenzschuldner habe eine neue Filiale eröffnet, sei falsch. Vielmehr sei es seit 2010 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Filialschließungen gekommen. Die Notwendigkeit der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung sowie die unregelmäßige Zahlung des Lohnes bereits in der Vergangenheit stellten jedenfalls in einer Gesamtschau Umstände dar, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit schließen ließen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 06.06.2014, Az: 4 Ca 184/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.344,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 06.10.2014, auf den Bezug genommen wird (Bl. 536 f. d. A.), als zutreffend.

Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- sowie fristgerecht eingelegt und – auch inhaltlich ausreichend – begründet (§ 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO).

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO wegen des hier einzig in Betracht kommenden Anfechtungstatbestandes nach § 133 Abs. 1 InsO besteht nicht.

1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass ein derartiger Rückforderungsanspruch allerdings nicht bereits daran scheitert, dass es sich bei den erfolgten (Teil-)Zahlungen nicht um Rechtshandlungen des Schuldners im Sinn des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO handeln würde. Werden vom Schuldner Leistungen aufgrund einer Ratenvereinbarung gemäß § 802 b ZPO erbracht, handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass die Leistungen zur Abwendung einer ihm angedrohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung erbracht werden, um anfechtbare Rechtshandlungen. Trotz Beginn der Einzelzwangsvollstreckung verbleibt dem Schuldner die Entscheidung, ob er die angeforderte Leistung erbringt oder verweigert (BGH 10.12.2009 – IX ZR 128/08 -, NJW 2010, 1671). Ebenso zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass durch die erfolgten Zahlungen auch die übrigen Gläubiger im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt wurden, da ohne die erfolgten Zahlungen die hierzu verwendeten Mittel später der Gläubigergesamtheit zur Verfügung gestanden hätten.

2. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers scheitert ein Anspruch des Klägers aber daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte einen Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung des Insolvenzschuldners im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO kannte und auch keine Umstände im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vorliegen, die eine solche Kenntnis vermuten lassen.

Tatsachen, die ohne Rücktritt auf die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 auf die erforderlich positive Kenntnis von einem evtl. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners schließen lassen, liegen nicht vor.

Aber auch in Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO kann nicht vermutet werden, dass die Beklagte Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners hatte.

Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ist Voraussetzung einer derartigen Vermutung u. a., dass der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen. Erforderlich aber auch aus-reichend hierfür ist, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH 08.10.2009 – IX ZR 173/07 – ZinsO 2009, 2148; BAG 06.10.2011 – 6 AZR 732/10 – juris, Rz. 41). Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind dabei nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen der Vorsatzanfechtung um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, auf die regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen im Sinne von mehr oder weniger gewichtigen Beweisanzeichen geschlossen werden kann, wobei eine Gesamtwürdigung erforderlich ist und sich eine schematische Betrachtung bietet (BAG 06.10.2011, a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz 25.09.2013 – 3 Sa 242/13 -, juris, Rz. 42).

Eine positive Kenntnis der Beklagten lag nicht vor. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, wodurch die Beklagte diese Kenntnis erlangt haben soll. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Schuldner etwa gegenüber der Beklagten oder anderen Beschäftigten erklärt habe, er sei zahlungsunfähig oder drohe dies zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Verkäuferin über die vorhandenen Vermögenswerte des Schuldners unterrichtet gewesen sei oder das Zahlungsverhalten des Schuldners insgesamt gekannt habe, bestehen nicht.

Der Beklagten waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen auch keine Tatsachen bekannt, die im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung und -würdigung zwingend auf eine drohende (oder schon bestehende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen ließen. Die vorliegenden Tatsachen lassen allenfalls Schlussfolgerungen auf Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsstockungen oder eine Tendenz zum Vermögensverfall zu, was nicht ausreichend ist (vgl. BGH 19.02.2009 – IX ZR 62/08 – juris, Rz. 17).

Zutreffend ist, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der erfolgten Zahlungen ihre eigenen Gehalts- und Mehrarbeitsvergütungsansprüche und deren Nichterfüllung kannte und selbst angegeben hat, dass auch in der Vergangenheit Lohnan-sprüche von Mitarbeitern nicht ordnungsgemäß bzw. nur schleppend erfüllt worden seien. Bei institutionellen Gläubigern oder Gläubigern mit „Insiderkenntnissen“, etwa Arbeitnehmern, die eine Tätigkeit in der Finanzbuchhaltung oder in leitender Funktion im kaufmännischen Bereich wahrnehmen, kann die Nichtzahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen. Bei einem Arbeitnehmer, der nicht über derartige Insiderkenntnisse verfügt, kann hiervon hingegen nicht ohne weiteres ausgegangen werden (BGH 19.02.2009 – IX ZR 62/08 -, juris, Rz. 16, 17).

Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner vorliegend auch mit der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Rückstand geraten war, bestehen nicht. Zudem war für die Beklagte nicht erkennbar, ob die Lohnrückstände gegenüber allen Arbeitnehmern gleich ausgeprägt waren und welchen Anteil ihre Forderung und evtl. Forderungen anderer Arbeitnehmer an den insgesamt fälligen und eingeforderten Geldschulden hatten. Wenn es zutrifft, dass bereits geraumer Zeit vor Insolvenzeröffnung immer wieder Lohnverbindlichkeiten von Arbeitnehmern schleppend bedient wurden, aber schlussendlich ausgeglichen wurden, deutet dies nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit indiziell hin, sondern im Gegenteil eher auf ein saumseliges Zahlungsverhalten des Schuldners bzw. auf bloße Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsstockungen.

Ebenso wenig stellt die Tatsache der Vereinbarung von Teilzahlungen im Zuge der Zwangsvollstreckung ein ausreichendes Indiz für eine drohende Zahlungsunfähigkeit dar. Unter Berücksichtigung der nach § 802 b Abs. 2 ZPO vorgesehenen Vorgehensweise rechtfertigt auch eine solche Vereinbarung nur Schlussfolgerungen allgemeiner Art wie diejenige auf Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsstockungen oder eine Tendenz zum Vermögensverfall. Ebenso wenig rechtfertigt der Hinweis der Berufung darauf, dass der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen unter Hinweis auf erhebliche Umsatzeinbußen und die Notwendigkeit der Entlassung von Mitarbeitern gekündigt wurde und diese nach Obsiegen im Kündigungsschutzrechtsstreit ihre Tätigkeit beim Insolvenzschuldner nicht wieder aufgenommen, sondern ein anderweitiges Arbeitsverhältnis begründet hat, eine andere Beurteilung. Das Kündigungsschreiben weist zwar auf wirtschaftliche Schwierigkeiten hin, dokumentiert aber gerade, dass der Insolvenzschuldner u. a. durch entsprechende Personalanpassungsmaßnahmen auf die Situation reagieren wollte und spricht daher aus der Sicht eines mit den näheren Einzelheiten nicht vertrauten Lesers dafür, dass der Schuldner von der Möglichkeit der Fortführung seines Unternehmens ausging. Die Tatsache der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses ist ohne Indizwirkung. Wenn auch schon vor Insolvenznähe Zahlungen immer wieder zögerlich erfolgten, ist die Entscheidung, nach einer erfolgten Kündigung ein anderweitiges Arbeitsverhältnis zu begründen, nachvollziehbar.

Auch bei einer wertenden Gesamtschau der genannten Tatsachen begründen diese keine ausreichende Grundlage, um aus ihnen auf eine Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu schließen. Diese Tatsachen verschafften der Beklagten nicht den erforderlichen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens des Insolvenzschuldners. § 130 Abs. 2 InsO verlangt aber gerade Kenntnisse von den konkreten Umständen, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Unternehmens ermöglichen (BGH 19.02.2009 – IX ZR 62/08 -, juris, Rz. 17).

III.

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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