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Ordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten – Zustimmung des Integrationsamts

Kündigungsschutz für Schwerbehinderte: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet komplexen Fall

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied in seinem Beschluss, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung eines schwerbehinderten Klägers abgelehnt wird. Der Kläger hatte gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses geklagt. Trotz mehrerer Versuche, gegen den Bescheid vorzugehen, einschließlich der Anfechtung der Richter und der Beantragung einer mündlichen Verhandlung, blieb die Kündigung wirksam. Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen, während der Beigeladene seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Übersicht:

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 ZB 22.676 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Antrag auf Zulassung der Berufung eines schwerbehinderten Klägers gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wurde abgelehnt.
  • Die ordentliche Kündigung wurde ursprünglich aufgrund einer Auseinandersetzung des Klägers mit einer Reinigungskraft eines Tennisvereins erteilt.
  • Trotz eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren, der das Arbeitsverhältnis beendete, suchte der Kläger weiterhin nach Rechtsschutz.
  • Der Kläger versuchte, durch Befangenheitsanträge gegen die Richter und Anforderung einer mündlichen Verhandlung sein Ziel zu erreichen, scheiterte jedoch.
  • Die Entscheidungen der Vorinstanzen, inklusive der Ablehnung der Befangenheitsanträge und der Anforderung einer mündlichen Verhandlung, wurden bestätigt.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, und der Beschluss ist unanfechtbar, wodurch das verwaltungsgerichtliche Urteil rechtskräftig wird.
  • Das Gericht legt Wert darauf, dass für die Zulassung einer Berufung substantiierte Gründe vorgetragen werden müssen, die der Kläger nicht erbrachte.
  • Das Gericht bestätigt, dass der arbeitsgerichtliche Vergleich die verwaltungsrechtliche Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung irrelevant macht.

Schutz von Schwerbehinderten am Arbeitsplatz: Wann benötigt eine ordentliche Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts?

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gelten in Deutschland besondere Schutzvorschriften am Arbeitsplatz. Eine dieser Schutzvorschriften betrifft die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses, da eine ordentliche Kündigung in vielen Fällen nur mit Zustimmung des Integrationsamts wirksam ist. Doch wann ist diese Zustimmung überhaupt erforderlich und welche Rolle spielt das Integrationsamt bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen von schwerbehinderten Menschen? In diesem Artikel erfahren Sie die wichtigsten Informationen zum Thema.“

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In einem bemerkenswerten Rechtsstreit vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stand die ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters im Mittelpunkt, die nur mit Zustimmung des Integrationsamts erfolgen konnte. Der Fall mit dem Aktenzeichen 12 ZB 22.676, entschieden am 27. Oktober 2022, beleuchtet die komplexen Verfahrenswege und rechtlichen Überprüfungen, die bei der Kündigung schwerbehinderter Personen zu beachten sind.

Ein Streit eskaliert: Die Auseinandersetzung auf der Tennisanlage

Ausgangspunkt der juristischen Auseinandersetzung war eine Konfrontation zwischen dem Kläger und einer Reinigungskraft auf der Anlage eines Tennisvereins. Dieser Vorfall führte dazu, dass der Tennisverein, als Beigeladener, beim Integrationsamt des Beklagten die Zustimmung zur außerordentlichen, später dann zur ordentlichen Kündigung des schwerbehinderten Klägers beantragte. Das Integrationsamt stimmte dem Antrag im Oktober 2020 zu, woraufhin der Tennisverein dem Kläger ordentlich kündigte. Diese Entscheidung und die vorherige fristlose Kündigung bildeten den Kern der rechtlichen Streitigkeiten.

Der Weg durch die Instanzen

Der Kläger legte gegen die Zustimmung des Integrationsamts Widerspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde. Daraufhin erhob er Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg, die zunächst abgewiesen wurde. Parallel dazu erzielten der Kläger und der Tennisverein im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Vergleich, der das Arbeitsverhältnis offiziell beendete. Dieser Vergleich fand jedoch im verwaltungsrechtlichen Streit zunächst keine Berücksichtigung.

Verfahrensrechtliche Komplikationen und richterliche Entscheidungen

Im Verlauf des Verfahrens stellte der Kläger mehrere Befangenheitsanträge gegen die beteiligten Richter und beantragte eine mündliche Verhandlung. Diese Anträge und die damit verbundenen verfahrensrechtlichen Fragen führten zu weiteren Entscheidungen des Gerichts, einschließlich der Ablehnung der Befangenheitsanträge und der Aufrechterhaltung des Termins für die mündliche Verhandlung. Der Kläger nahm schließlich an diesem Termin nicht teil, was den weiteren Verlauf des Verfahrens beeinflusste.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Letztlich lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers ab. In seiner Begründung verwies das Gericht auf die fehlende Substanz der vorgebrachten Berufungszulassungsgründe sowie auf formale und inhaltliche Mängel in der Zulassungsbegründung. Der Gerichtshof stellte fest, dass die vom Kläger vorgebrachten Argumente nicht ausreichten, um eine Berufung zuzulassen. Insbesondere die Ausführungen zu vermeintlichen Verfahrensfehlern und die Behauptung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fanden keine Anerkennung.

Der Fall zeigt deutlich, wie vielschichtig und kompliziert rechtliche Auseinandersetzungen sein können, besonders wenn es um die Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter geht. Die Notwendigkeit einer Zustimmung durch das Integrationsamt, die Rolle des arbeitsgerichtlichen Vergleichs und die daraus resultierenden verwaltungsrechtlichen Verfahren sind nur einige der Aspekte, die dieses Verfahren prägten.

Rechtliche Feinheiten in der Kündigung schwerbehinderter Personen

Der vorliegende Fall beleuchtet die rechtlichen Herausforderungen und Schutzmechanismen, die bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer greifen. Die Zustimmung des Integrationsamts stellt eine bedeutende Hürde dar, die Arbeitgeber in solchen Fällen nehmen müssen. Diese Regelung zielt darauf ab, den besonderen Schutz schwerbehinderter Personen im Arbeitsleben zu gewährleisten und gleichzeitig ein faires Verfahren für beide Parteien sicherzustellen.

Juristische Auseinandersetzung und deren Implikationen

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und fundierten rechtlichen Argumentation in Berufungsverfahren. Sie zeigt auf, dass die Gerichte hohe Anforderungen an die Darlegung der Gründe für eine Berufungszulassung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen es um die Rechte schwerbehinderter Menschen geht. Die Klärung verfahrensrechtlicher Fragen und die Bewertung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln sind essenziell für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit.

Blick auf die Rechtsprechung und Verfahrensfragen

Der Umgang mit Befangenheitsanträgen, die Gewährung von Akteneinsicht und die Durchführung mündlicher Verhandlungen sind weitere wichtige Aspekte, die der Fall aufwirft. Sie verdeutlichen, wie entscheidend die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften und die transparente Kommunikation zwischen Gericht und Parteien für den Verlauf und Ausgang juristischer Verfahren sind.

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beendet einen langwierigen Rechtsstreit und lässt das verwaltungsgerichtliche Urteil rechtskräftig werden. Damit trägt der Kläger nicht nur die Kosten des Zulassungsverfahrens, sondern sieht sich auch mit der Bestätigung der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses konfrontiert. Diese Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen und prozessualen Herausforderungen, die mit der Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter verbunden sind, und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Vorbereitung und Argumentation in solchen Fällen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird die ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters rechtlich ermöglicht?

Die ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist in Deutschland durch besondere rechtliche Vorgaben geschützt und erfordert spezifische Schritte, die der Arbeitgeber beachten muss. Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelt ist. Dieser Schutz soll die berufliche Eingliederung und die Sicherung des Arbeitsplatzes von schwerbehinderten Menschen fördern.

Zustimmung des Integrationsamtes

Vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Mitarbeiter muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Das Integrationsamt prüft den Kündigungsantrag unter Berücksichtigung der Interessen sowohl des Arbeitgebers als auch des schwerbehinderten Arbeitnehmers. Es versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die eine Kündigung vermeidet. Die Entscheidung des Integrationsamtes muss innerhalb eines Monats nach Antragstellung erfolgen.

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers muss zudem die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Die Kündigung ohne eine solche Beteiligung ist unwirksam. Die Schwerbehindertenvertretung soll über die geplante Kündigung so genau informiert werden, dass sie ohne eigene Nachforschungen eine Stellungnahme abgeben kann.

Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz

Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nicht greift. Dazu gehören Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate besteht, sowie Situationen, in denen schwerbehinderte Mitarbeiter das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung aufgrund eines Sozialplans haben. Weitere Ausnahmen können gelten, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderung nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.

Präventionsverfahren und Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Um Kündigungen zu vermeiden, sind Arbeitgeber angehalten, bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen ein Präventionsverfahren oder ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Arbeitsfähigkeit des schwerbehinderten Mitarbeiters zu erhalten oder wiederherzustellen.

Die ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist nur unter strengen Voraussetzungen und nach einem formalen Verfahren möglich, das die Zustimmung des Integrationsamtes und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erfordert. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz. Arbeitgeber sind zudem angehalten, präventive Maßnahmen zu ergreifen, um Kündigungen möglichst zu vermeiden.

Welche Rolle spielt das Integrationsamt bei der Kündigung schwerbehinderter Personen?

Das Integrationsamt spielt bei der Kündigung schwerbehinderter Personen eine zentrale Rolle, da es einen besonderen Kündigungsschutz gewährleistet, der im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verankert ist. Hier sind die wichtigsten Aufgaben und Funktionen des Integrationsamtes im Kündigungsprozess:

Zustimmungserfordernis

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Ohne diese Zustimmung ist eine Kündigung unwirksam und kann auch nicht nachträglich genehmigt werden.

Prüfung der Kündigungsgründe

Das Integrationsamt prüft im Rahmen des Antragsverfahrens, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Es beurteilt, ob die Kündigung durch die besonderen Belange des schwerbehinderten Menschen bedingt ist und ob die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt werden.

Beteiligung weiterer Parteien

Das Integrationsamt holt Stellungnahmen des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an. Diese Beteiligung ist ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens.

Förderung gütlicher Einigung

Das Integrationsamt ist verpflichtet, in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinzuwirken. Ziel ist es, eine Lösung zu finden, die eine Kündigung vermeidet.

Einhaltung von Fristen

Das Integrationsamt soll seine Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung in der Regel innerhalb eines Monats nach Antragseingang treffen. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.

Entscheidung über die Zustimmung

Nach der Prüfung aller relevanten Aspekte und der Anhörung der Beteiligten trifft das Integrationsamt eine Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung. Diese Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen zugestellt.

Frist für Kündigungserklärung

Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, muss der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung erklären. Andernfalls erlischt die Zustimmung. Zusammengefasst ist das Integrationsamt eine entscheidende Instanz im Kündigungsprozess schwerbehinderter Personen, die sowohl die Rechte des Arbeitnehmers als auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt und auf eine faire und sozial verträgliche Lösung abzielt.

Unter welchen Voraussetzungen darf einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gekündigt werden?

Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer darf unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden. Diese Voraussetzungen sind im deutschen Arbeitsrecht festgelegt und umfassen mehrere Schritte und Bedingungen:

  • Zustimmung des Integrationsamtes: Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Diese Zustimmung ist für alle Arten von Kündigungen erforderlich, unabhängig vom Grund der beabsichtigten Kündigung.
  • Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung: Die Schwerbehindertenvertretung muss bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers beteiligt werden. Eine Kündigung ohne eine solche Beteiligung ist unwirksam.
  • Allgemeiner Kündigungsschutz: Neben dem besonderen Schutz für schwerbehinderte Menschen gelten auch die allgemeinen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Das bedeutet, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, was in der Regel verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder personenbedingte Gründe erfordert.
  • Besondere Ausnahmen: Es gibt Ausnahmen, bei denen der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nicht greift. Dazu gehören Situationen, in denen der schwerbehinderte Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet hat und Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung aufgrund eines Sozialplans hat, oder wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderung nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
  • Nachweis der Schwerbehinderung: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung über seine Schwerbehinderung informieren, falls der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung davon keine Kenntnis hatte.
  • Präventionsverfahren und Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Vor einer Kündigung sollten Arbeitgeber bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen ein Präventionsverfahren oder ein BEM durchführen, um die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters zu erhalten oder wiederherzustellen.

Zusammenfassend ist die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nur unter Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben möglich. Der besondere Kündigungsschutz soll sicherstellen, dass schwerbehinderte Menschen nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 85 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch): Dieses Gesetz regelt den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Der Fall bezieht sich auf die ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters, für die eine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich ist. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung rechtlich unwirksam.
  • § 124 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Betrifft das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, speziell die Berufung gegen Urteile. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, was ein wesentlicher Bestandteil des gerichtlichen Entscheidungsprozesses ist.
  • Arbeitsrecht: Ein Rechtsbereich, der die Beziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt. Der Fall dreht sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, nämlich die ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, welche besondere Schutzvorschriften nach dem SGB IX berührt.
  • Behindertenrecht: Ein Rechtsbereich, der die Rechte von Menschen mit Behinderungen schützt. Der Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor Kündigung ist ein spezifischer Aspekt dieses Rechtsbereichs, der im genannten Fall relevant ist.
  • Verfahrensrecht: Regelt die Verfahrensweisen vor Gerichten. Der Verweis auf § 124 VwGO und die Verfahren um Befangenheitsanträge sowie die Regelungen zur Akteneinsicht fallen in diesen Bereich und sind für das Verständnis des gerichtlichen Prozesses wesentlich.
  • Integrationsamt: Eine Behörde, die speziell mit der Unterstützung und Integration von schwerbehinderten Menschen in das Arbeitsleben befasst ist. Ihre Rolle bei der Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter ist im Kontext dieses Falls zentral.


Das vorliegende Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 12 ZB 22.676 – Beschluss vom 27.10.2022

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

Der schwerbehinderte Kläger verfolgt mit seinem Zulassungsbegehren die Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses weiter.

I.

Der Beigeladene, ein Tennisverein, beantragte am 10. September 2020, eingegangen am 11. September 2020, beim Integrationsamt des Beklagten die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers. Hintergrund bildete nach Angabe des Vereins eine Auseinandersetzung des Klägers mit einer Reinigungskraft auf der Tennisanlage. Diesem Antrag stimmte das Integrationsamt mit Bescheid vom 22. Oktober 2020 zu, woraufhin der Beigeladene dem Kläger mit Schreiben vom 5. November 2020 auch ordentlich kündigte, nachdem er ihm gegenüber am 13. August 2020 bereits eine fristlose Kündigung ausgesprochen hatte. Den gegen den Zustimmungsbescheid eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Integrationsamt, mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2021 zurück, woraufhin der Kläger am 3. März 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhob.

Im Rahmen des parallel betriebenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Az.: 5 Ca 878/20) schlossen der Beigeladene und der Kläger am 26. Oktober 2021 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund ordentlicher fristgerechter Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen Gründen vom 13. August 2020 mit Ablauf des 31. März 2021 beendet wurde. Der vom Verwaltungsgericht daraufhin angeregten übereinstimmenden Erledigterklärung bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trat der Kläger mit Schreiben vom 10. November 2021 entgegen. Zugleich beantragte er Akteneinsicht in die vollständigen Gerichtsakten („Abschließend beantrage ich hiermit auch Akteneinsicht in die vollständigen Gerichtsakten.“). Mit Schreiben vom 22. November 2021 gewährte das Verwaltungsgericht dem Kläger daraufhin Akteneinsicht durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Gerichts während der üblichen Dienststunden und bat nach Möglichkeit um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung. Die Möglichkeit zur Akteneinsicht bei Gericht nahm der Kläger in der Folge nicht wahr.

Nach vorheriger Anhörung der Verfahrensbeteiligten wies das Verwaltungsgericht die Klage zunächst mit Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2021, zugestellt per Postzustellungsurkunde am 15. Dezember 2021, ab. Daraufhin stellte der Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 13. Januar 2022, Antrag auf mündliche Verhandlung. Am gleichen Tag wurde seitens der zuständigen Kammer das Verfahren auf die Berichterstatterin Frau Dr. S. als Einzelrichterin übertragen und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. Februar 2022, 10 Uhr, bestimmt. Die Ladung sowie der Einzelrichterbeschluss wurden dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 15. Januar 2021 zugestellt.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2021 erhob der Kläger gegen die beteiligten Richter Aufsichtsbeschwerde und stellte zugleich gegen die Mitglieder der zuständigen Kammer, Frau Dr. S., Herrn B. und Vorsitzenden Richter K. Befangenheitsantrag. Am 21. Januar 2021 gaben Frau Dr. S. und Herr B. dienstliche Stellungnahmen zu dem Befangenheitsgesuch ab. Herr B. wies weiter darauf hin, dass der Vorsitzende Richter K. sich gegenwärtig in Urlaub befinde und in unmittelbarem Anschluss daran in den Ruhestand treten werde, sodass seinerseits keine dienstliche Stellungnahme mehr erfolge. Mit Beschluss vom 28. Januar 2022 lehnte das Verwaltungsgericht durch eine Ersatzkammer das Befangenheitsgesuch ab. Hinsichtlich des Vorsitzenden Richters K. und des Richters B. sei das Gesuch bereits unzulässig, da am 13. Januar 2022 das Verfahren auf Frau Dr. S. als Einzelrichterin übertragen worden sei, die damit allein zur Entscheidung in dieser Sache berufen sei. Der von der Kammer erlassene Gerichtsbescheid sei aufgrund des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr existent. Soweit sich das Befangenheitsgesuch gegen Frau Dr. B. richte, sei es unbegründet. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 29. Januar 2021 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Bereits am 28. Januar 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 31. Januar 2022, hatte der Kläger gegen Frau Dr. S. und Herrn B. und gegen den Vorsitzenden Richter Herrn K. ein neuerliches Befangenheitsgesuch gerichtet. Zugleich beantragte er die Absetzung des Verhandlungstermins vom 2. Februar 2022, da das Ablehnungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden könne. Mit weiterem Beschluss vom 1. Februar 2022 lehnte das Verwaltungsgericht das erneute Ablehnungsgesuch gegen Frau Dr. S als rechtsmissbräuchlich und – nach sinngemäßer Auslegung – das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder der Ersatzkammer als unzulässig ab. Der Beschluss endete mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Termin der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2022 bestehen bleibe, da vom Kläger kein erheblicher Grund vorgetragen worden sei, der eine Verlegung rechtfertigen würde. Im Rahmen der Zustellungsverfügung wurde vermerkt, den Beschluss für die Übergabe an die Verfahrensbeteiligten im Termin fertigzustellen. Nachdem der Kläger zum Termin am 2. Februar 2022 nicht erschienen war, wurde ihm der Beschluss daraufhin per Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Urteil vom 2. Februar 2022 wies das Gericht durch Frau Dr. B. als Einzelrichterin die Klage wiederum ab. Hiergegen richtet sich nunmehr der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und – jedenfalls der Sache nach – das Vorliegen von Verfahrensfehlern im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen lässt. Dem Zulassungsantrag sind der Beigeladene und der Beklagte unter Hinweis auf die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils entgegengetreten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat vorliegend keinen Erfolg. Ungeachtet bestehender Zweifel bereits an seiner Zulässigkeit (1.) hat der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung keine durchgreifenden Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend vorgetragen.

1. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen verwaltungsgerichtlichen Urteils diejenigen Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Hierfür gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO Vertretungszwang. Im Rahmen der Zulassungsbegründung muss demzufolge ein postulationsfähiger Bevollmächtigter, in der Regel ein Rechtsanwalt, den Streitstoff selbst sichten, prüfen und inhaltlich durchdringen und darauf aufbauend Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO vortragen. Insoweit reicht es nicht aus, wenn ein Rechtsanwalt in der Zulassungsbegründung lediglich auf Schriftstücke nicht postulationsfähiger Personen Bezug nimmt oder aber eine Ausarbeitung der Partei unverändert ohne Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung unterzeichnet. Schließlich steht einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO genügenden Zulassungsbegründung eine inhaltliche Distanzierung im anwaltlichen Schriftsatz entgegen (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 48).

Zwar ist im vorliegenden Fall die Zulassungsbegründung vom 29. März 2022 von einer Rechtsanwältin verfasst und genügt daher formal den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO. Im Schriftsatz selbst wird indes durch Formulierungen wie „Der Kläger ist der Ansicht ….“, „Nach klägerischer Auffassung…“, „Dem Kläger wurde seiner Ansicht nach …“, „Im Übrigen lässt der Kläger vortragen …“, „Dem Kläger kann es seiner Ansicht nach nicht zugemutet werden …“ deutlich gemacht, dass hier lediglich die Auffassung des Klägers von der behaupteten Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils wiedergegeben wird. Mithin spricht viel dafür, dass es an der erforderlichen eigenen Durchdringung und Gewichtung des Streitstoffs durch die Prozessbevollmächtigte fehlt und damit eine den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Zulassungsbegründung nicht vorliegt. Dies kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, da auch der Sache nach durchgreifende Zulassungsgründe nicht vorliegen.

2. Berufungszulassungsgründe, sofern seitens des Klägers überhaupt den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO entsprechend dargelegt, sind vorliegend nicht substantiiert dargetan.

2.1 Sofern der Kläger das Vorliegen von Verfahrensfehlern im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vortragen lässt, kann er damit die Zulassung der Berufung nicht bewirken.

2.1.1 Dies gilt zunächst, soweit er sich gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Behandlung seiner Befangenheitsanträge gegen die Einzelrichterin, die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg sowie die Ersatzkammer wendet. Er übersieht dabei insbesondere, dass die Zulassung der Berufung nur bei Vorliegen eines „der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden“ Verfahrensmangels erfolgen kann, die Entscheidungen über die Ablehnung eines Richters als befangen indes nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar sind. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 18.12.2007 – 1 BvR 1273/07 – BVerfGK13, 72 = BeckRS 2008, 30810; aus jüngerer Zeit BVerfG, B.v. 1.7.2021 – 2 BvR 890/20 -BeckRS 2021, 17633) lässt sich die Zulassung der Berufung wegen eines mutmaßlich fehlerhaft verbeschiedenen Befangenheitsantrags ausnahmsweise nur dann erwirken, wenn sie sich als Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, was voraussetzt, dass sie sich als willkürlich erweist. Hierfür reicht ein Verstoß gegen einfachrechtliche Verfahrensvorschriften regelmäßig nicht aus. An einer entsprechenden Darlegung, dass die verschiedenen Befangenheitsanträge willkürlich aufgrund sachfremder Erwägungen zurückgewiesen worden wären, fehlt es indes im Zulassungsvorbringen, dass sich diesbezüglich folglich als unbegründet erweist.

2.1.2 Auch soweit der Kläger die angebliche Verweigerung der Einsicht in die Gerichtsakte als Verfahrensfehler rügt, kann er damit nicht durchdringen. So hat der Kläger ausweislich der vorliegenden Gerichtsakte mit Schreiben vom 10. November 2021 lediglich allgemein „Akteneinsicht in die Gerichtsakte“ beantragt, nicht hingegen die Zusendung der Akte an ein örtliches Gericht oder eine Behörde an seinem Wohnort. Dem Akteneinsichtsgesuch wurde daraufhin mit gerichtlichem Schreiben vom 18. November 2021 stattgegeben, mit der Maßgabe, dass die Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des Gerichts während der üblichen Dienststunden erfolgen könne. Nach Möglichkeit wurde um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung gebeten. Mithin ist dem Kläger die Möglichkeit zur Akteneinsicht gewährt worden, die er indes nicht wahrgenommen hat. Dass es ihm infolge seines Gesundheitszustands nicht möglich gewesen wäre, Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichts Regensburg zu nehmen, hat er zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Auch dass dem Gericht sein Gesundheitszustand bekannt gewesen sein soll, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen und wird auch von der Klägerbevollmächtigten nicht weiter belegt. Das Vorliegen eines – noch dazu entscheidungserheblichen – Verfahrensfehlers wird damit nicht nachvollziehbar aufgezeigt.

2.1.3 Auch hinsichtlich des zusammen mit einem erneuten Befangenheitsantrag angebrachten Terminverlegungsgesuchs vom 28. Januar 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 31. Januar 2022, und dessen Ablehnung durch Beschluss vom 1. Februar 2022 ist kein Verfahrensfehler erkennbar, der zur Zulassung der Berufung führen könnte. Soweit der Kläger insoweit ausführen lässt, dem Gericht sei seine Handynummer aufgrund eines Telefonats am 26. Januar 2022 bekannt gewesen, sodass er vom Gericht über die Aufrechterhaltung des Termins am 2. Februar 2022 hätte informiert werden können, belegt dies keinen Verfahrensfehler. Stellt ein Kläger, wie im vorliegenden Fall, kurzfristig vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung einen Verlegungsantrag, obliegt es ihm, sich beim Gericht danach zu erkundigen, ob über diesen Antrag entschieden wurde, wenn er bislang keine Nachricht erhalten hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 5.11.2019 – 10 ZB 19.31 – BeckRS 2019, 30446). Seiner diesbezüglichen Erkundigungspflicht ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Er musste demzufolge weiter davon ausgehen, dass der anberaumte Termin auch stattfinden würde. Darüber hinaus trägt er materielle Gründe, die eine Terminsverlegung entgegen der Entscheidung der Vorsitzenden hätten rechtfertigen können, nicht vor.

2.2 Auch soweit der Kläger sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vortragen lässt, kann er damit nicht durchdringen.

2.2.1 Soweit der Kläger zunächst beansprucht, dass der arbeitsgerichtliche Vergleich vom 28. Oktober 2021 keine Auswirkungen auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren haben soll, geht dies fehl. Denn die Rechtsfolgen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs, mit dem zwischen Arbeitsnehmer und Arbeitgeber die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde, im Hinblick auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem die Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung angefochten wird, unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis des Klägers.

2.2.2 Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung (VGH Mannheim, B.v. 11.5.2018 – 12 S 2721/17 – BeckRS 2018, 10265) bereits im Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2021 angesichts der vergleichsweisen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamts verneint hat, tritt der Kläger dem nicht substantiiert entgegen. Allein der Hinweis darauf, dass sich das berechtigte Interesse – wohl an einer Sachentscheidung – aus Gründen der Rechtssicherheit ergebe, ersetzt die konkrete Darlegung, woraus sich im vorliegenden Fall das Rechtsschutzbedürfnis ergeben soll, nicht. Auf die Frage, ob die Zustimmung des Integrationsamts rechtswidrig erteilt wurde, kommt es demzufolge nicht mehr entscheidungserheblich an. Der Zulassungsantrag war folglich als unbegründet abzulehnen.

3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Es entspricht vorliegend der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn im Berufungszulassungsverfahren setzt sich ein Beigeladener unabhängig von einer eigenen Antragstellung keinem Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – BeckRS 2017, 104105 Rn. 18; B.v. 19.12.2016 – 8 ZB 15.230 – BeckRS 2016, 110021 Rn. 16). Gründe, die es gebieten würden, die außergerichtlichen Kosten ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, sind nicht ersichtlich.

4. Dieser Beschluss ist nach § 142 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das verwaltungsgerichtliche Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

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