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Schadensersatz wegen gesundheitsschädigender Beschäftigung des Arbeitnehmers

Verhandlung um Schadensersatz und Schmerzensgeld

Der vorliegende Fall dreht sich um die Forderungen eines Klägers, der Schadensersatz und Schmerzensgeld von seinem Arbeitgeber einfordert. Der Kläger, bereits 2013 mit diversen Gesundheitsproblemen belastet, darunter Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie Herz- und Venenleiden, war in einem Unternehmen tätig, welches sich nicht an die leidensgerechte Beschäftigung hielt. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers wurden durch ein Gutachten dokumentiert, welches bestimmte Tätigkeiten für ihn als ungeeignet klassifizierte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 511/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Klage abgewiesen: Der Kläger, ein ehemaliger Arbeitnehmer, dessen Klage gegen seinen Arbeitgeber abgewiesen wurde, hatte Schadensersatz und Schmerzensgeld gefordert.
  • Gesundheitsprobleme des Klägers: Der Kläger litt unter verschiedenen Gesundheitsproblemen, darunter Einschränkungen des Bewegungsapparates, Herzfehler und chronische Venenleiden. Diese Gesundheitsprobleme waren dem Arbeitgeber bekannt.
  • Arbeitsverhältnis: Der Kläger war von 2014 bis 2018 in Vollzeit für den Beklagten tätig. Er behauptet, seine Gesundheitsprobleme hätten sich während dieser Zeit durch die Arbeit verschlimmert.
  • Unzumutbare Arbeitsbedingungen: Der Kläger gibt an, er habe unter unzumutbaren Arbeitsbedingungen gelitten, die seine Gesundheit weiter beeinträchtigt hätten. Er behauptet, er habe den Arbeitgeber mehrmals auf diese Bedingungen hingewiesen.
  • Mitverschulden des Klägers: Das Gericht stellt fest, dass der Kläger ein erhebliches Mitverschulden an der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes trägt, da er die Arbeit nicht verweigert und das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, obwohl er behauptet, es sei ihm schlecht gegangen.
  • Vergleich mit Kollegen: Die Arbeitsbedingungen des Klägers waren nicht schlechter als die seiner Kollegen im gleichen Arbeitsbereich.

Verlauf der Beschäftigung

Fürsorgepflicht Arbeitgeber gesundheitsschädigende Beschäftigung
Arbeitnehmer fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld: Ein Fall von nicht leidensgerechter Beschäftigung trotz bekannter Gesundheitsprobleme. (Symbolfoto: Quality Stock Arts /Shutterstock.com)

2014 nahm der Kläger an einer Maßnahme zur beruflichen Integration teil und absolvierte im Zuge dessen ein Praktikum in einem Therapiezentrum. Dieses Zentrum stellte ihn später, trotz Kenntnis seiner gesundheitlichen Einschränkungen, als Vollzeitkraft ein. Der Kläger, dessen Tätigkeiten teilweise nicht mit den im Gutachten festgelegten Richtlinien für eine leidensgerechte Beschäftigung übereinstimmten, erkrankte im Laufe der Zeit immer häufiger. Im Jahr 2018 war er schließlich durchgehend arbeitsunfähig.

Arbeitsvertrag und Gesundheitszustand

Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien wurde unter Missachtung der gesundheitlichen Prädispositionen des Klägers geschlossen. Obwohl der Kläger in einem Personalfragebogen keine Schwerbehinderung angab, waren seine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt und dokumentiert. Die vertragsgemäße Beschäftigung sah vor, dass der Kläger in verschiedenen Schichten und in einem Vollzeitumfang arbeiten sollte, was in direktem Widerspruch zu den Empfehlungen des Gutachtens stand.

Urteil und Konsequenzen

Das ArbG Nordhausen wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Dieser muss nun auch die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil beleuchtet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die Haftung des Arbeitnehmers. Es wirft Fragen auf bezüglich der Verantwortung des Arbeitgebers für die gesundheitsschädigende Beschäftigung seiner Mitarbeiter, insbesondere wenn diese bereits vorbekannte Gesundheitsprobleme haben. Es stellt sich die Frage, inwieweit Arbeitgeber die Pflicht haben, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter aktiv zu schützen und welche Konsequenzen eine Missachtung dieser Pflicht nach sich zieht.

Bedeutung für zukünftige Fälle

Das Urteil könnte Präzedenz für zukünftige Fälle schaffen, in denen Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegen ihre Arbeitgeber geltend machen wollen. Es verdeutlicht die Notwendigkeit für Arbeitgeber, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter ernst zu nehmen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um gesundheitsschädigende Beschäftigungen zu vermeiden. Arbeitnehmer wiederum sollten sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um ihre Interessen zu schützen.

➨ Gesundheit am Arbeitsplatz: Ihr Recht!

Der Fall zeigt, dass Arbeitnehmer mit Gesundheitsproblemen oft in Positionen arbeiten, die nicht ihren gesundheitlichen Einschränkungen entsprechen. Dies kann zu weiteren Erkrankungen führen und die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht biete ich Ihnen eine erste Einschätzung Ihres Falls und unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchzusetzen. Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind und nicht sicher sind, wie Sie vorgehen sollen, zögern Sie nicht, sich für eine Beratung an mich zu wenden.

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Fürsorgepflicht Arbeitgeber: Gesundheitsschädigende Beschäftigung – kurz erklärt


Arbeitgeber haben die Pflicht, ihre Arbeitnehmer vor gesundheitsschädigenden Überanstrengungen zu schützen. Dies ist Teil der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die sowohl die körperliche als auch die seelische Unversehrtheit der Arbeitnehmer umfasst. Arbeitgeber müssen auch auf zwischenmenschliche Konflikte, wie Mobbing, angemessen reagieren, da diese ebenfalls gesundheitsschädigend sein können.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beinhaltet auch den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer. Dies schließt Maßnahmen ein, die sicherstellen, dass die Arbeitnehmer nicht gesundheitsschädigenden Bedingungen ausgesetzt sind. Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine sichere und gesundheitsfördernde Arbeitsumgebung zu sorgen.

Arbeitnehmer haben das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Dies ist in § 17 des ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) verankert. Arbeitgeber müssen diese Vorschläge berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Bei Verstößen gegen die Fürsorgepflicht können Arbeitnehmer verschiedene Rechtsmittel ergreifen. Dies kann von der Einreichung von Beschwerden bis hin zu rechtlichen Schritten reichen, wenn die Verletzung der Fürsorgepflicht zu gesundheitlichen Problemen oder anderen Schäden führt.


Das vorliegende Urteil

ArbG Nordhausen – Az.: 3 Ca 511/22 – Urteil vom 02.03.2023

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Streitwert wird auf 15.237,03 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten.

Der Kläger litt bereits im Jahre 2013 an folgenden Gesundheitsstörungen: Minderbelastbarkeit des Stütz- und Bewegungsapparates, angeborener Herzfehler und chronisches Venenleiden. Im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik standen die Einschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat. Hinzu kam eine Erkrankung im Bereich der rechten Hand, die bereits operativ behandelt worden war. Das von der Agentur für Arbeit G… veranlasste Gutachten mit symptombezogener Untersuchung vom 17.01.2013 kam zu folgendem negativen Leistungsbild des Klägers:

„Auszuschließen sind: Absturzgefahr aus großer Höhe, dauerhaft stehende Tätigkeiten, Ruhe, körperliche Belastungen, anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, Überkopfarbeiten und anhaltende Armvorhalte, häufige einseitige oder kraftvolle Beanspruchung von Armen und Händen, insbesondere rechts und Feinarbeiten rechts (vgl. B 59 f.).

Im Jahre 2014 absolvierte der Kläger eine Maßnahme zur Orientierung, Schulung, Integration bei „Mitteldeutsches Institut für Qualifikation und berufliche Rehabilitation MIQR GmbH“ mit Sitz in E…. Im Rahmen dieser Maßnahme schlossen die F…-Therme B… L…einerseits und der Kläger und der Bildungsträger andererseits einen Praktikumsvertrag am 24.10.2014. Auf dessen Grundlage absolvierte der Kläger in der F…-Therme B… L… ein Praktikum vom 22. bis 24.10.2014 (vgl. Bl. 95 d. A.). Zuvor – nämlich am 29.07.2014 – hatte der Kläger für die Beklagte einen Personalfragebogen ausgefüllt, in dem er eine Schwerbehinderung verneinte. Angaben zu körperlichen Einschränkungen des Klägers enthielt der Fragebogen nicht (vgl. Bl. 93 f. d. A.). Am 24.10.2014 schlossen die Parteien einen auf 2 Jahre befristeten Arbeitsvertrag. Danach wurde der Kläger ab dem 27.10.2014 als Mitarbeiter in der F….-Therme im Bereich Bad/Sauna im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung (40-Stunden-Woche) gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.450,00 Euro eingestellt. Es handelte sich um Ganztagsarbeit mit regelmäßigen Früh- und Spätschichten. Er hatte zeitweise stehende, gehende und sitzende Tätigkeiten auszuführen (vgl. Bl. 96 bis 100 d. A.). Am 14.11.2014 beantragten die Parteien bei der Deutschen Rentenversicherung einen Eingliederungszuschuss von 9 Monaten in Höhe von 50 % des maßgeblichen Arbeitsentgeltes (Bl. 96 bis 100 d. A.), dem mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 26.11.2014 entsprochen wurde (Bl. 101 f. d. A.).

Das Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 30.09.2018 an.

Der Kläger war im Jahre 2017 an 27 Arbeitstagen (24.06. bis 02.07., 04. und 05.09., 18. bis 27.09. und 08. bis 13.12.2017) arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahre 2018 war er im Zeitraum vom 31.05. bis 30.09. durchgehend arbeitsunfähig erkrankt (vgl. Bl. 105 f. d. A.). Ein Kernspintomographie-Befund vom 11.01.2017 zeigte eine rechts mediolaterale bis intraforaminale Protrusion der Bandscheibe HWK 5/6 mit Verdacht auf Irritation der Nervenwurzel C 6 (B 71). Am 16.01.2017 wurden folgende ärztliche Befunde erhoben: dezenter Hartspann der Hüftrotation endgradig eingeschränkt, Wirbelsäule kein Klopfschmerz, Druckschmerz, okiopital beidseits periphere Durchbindung, Sensibilität und Motorik intakt, Schultergelenke freibeweglich, grobe Kraft der Hände nicht eingeschränkt. Zugleich wurden folgende Behinderungen festgestellt: Bandscheibenvorfall (5/6 Protrusion rechts) mit Cerrikalsyndrom (B 77).

Ab Sommer 2018 klagte der Kläger über anhaltende Müdigkeit, Erschöpfung, extreme Schlafstörungen, Grübelzwang, Lustlosigkeit, Tagesmüdigkeit, difuse psychosomatische Beschwerden, chronische Schmerzzustände, innere Unruhe, Konzentrationsprobleme, zunehmende soziale Phobie, sozialer Rückzug. Ab 07/2018 fühlte er sich allgemein überfordert am Arbeitsplatz durch kurzfristig wechselnde Dienstpläne, somit keine planbare Freizeit und dadurch entstehende familiäre Konfliktsituation, beginnende Leistungsinsuffizienz mit Konzentrationsstörungen (vgl. B 75 f. und B 79). Deshalb begab er sich ab dem 06.07.2018 in psychotherapeutische Betreuung und nahm seit Juni Citalopram 40 ein (B 75).

Die behandelnde psychologische Psychotherapeutin Sch… kam unter dem 25.03.2019 zu folgender Gesundheitsstörung: F 32.1 G Mittelgradige depressive Episode und Pfeifferisches Drüsenfieber (B 79 f.).

Der Kläger verrichtete während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses solche Arbeiten eines Mitarbeiters im Bereich Bad/Sauna in der F…-Therme in B… L…, die auch alle anderen Mitarbeiter in diesem Bereich zu erbringen hatten. Sein Bruttomonatsentgelt entsprach der Höhe nach demjenigen der anderen vergleichbaren Mitarbeiter im Bereich Bad/Sauna.

Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlungen von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er behauptet, dass er den Geschäftsführer der Beklagten zum ersten Vorstellungsgespräch über seine körperlichen Einschränkungen und Erkrankungen informiert habe (Beweis: B 82). Außerdem habe das Mitteldeutsche Institut für Qualifikation und berufliche Rehabilitation in Er… den Geschäftsführer der Beklagten über seine körperlichen Einschränkungen benachrichtigt und seine Einsatzmöglichkeiten bei der Beklagten geklärt (Beweis: B 82). Deshalb habe die Beklagte gewusst, dass er die im Gutachten mit symptombezogener Untersuchung vom 17.01.2013 benannten Tätigkeiten nicht habe absolvieren dürfen (Beweis: Bl. 13 d. A.). Trotzdem habe die Beklagte ihn für folgende Tätigkeiten eingesetzt: Putzen und Reinigungsarbeiten in gebückter Haltung über viele Stunden hinweg, Massagen und andere Anwendungen in gebückter Haltung und dauerhaft stehend, Heraustragen der Liegen aus der Therme, tägliche Reinigung der Liegen mit einem Hochdruckreiniger (150 Liegen), Abrissarbeiten, Rasen mähen und Heraustragen schwerer Geräte aus der Therme (Beweis: Bl. 129 bis 134 d. A.). Infolge dieser Tätigkeiten habe sich sein Wirbelsäulenleiden verschlimmert und sich eine mittelgradige depressive Episode und hypochondrische Störung eingestellt (Beweis: Bl. 14 und 134 f. d. A.). Er habe auch während des Arbeitsverhältnisses die Beklagte mehrmals auf die fehlerhaften Arbeitseinsätze hingewiesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen

1. ihm ein angemessenes Schmerzensgeld mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2020 zu zahlen,

2. ihm Schadensersatz in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen und

3. festzustellen, dass die Beklagte alle materiellen und immateriellen Schäden, aus der Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger, zu ersetzen habe, sofern diese nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe von den körperlichen Einschränkungen des Klägers in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit nichts gewusst. Weder der Kläger noch das Mitteldeutsche Institut für Qualifikation und berufliche Rehabilitation GmbH hätten sie vor bzw. bei Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger darüber informiert. Dies ergebe sich auch aus dem Personalfragebogen, dem Praktikumsvertrag, dem Antrag auf Eingliederungszuschuss und dem Bewilligungsbescheid. Ebensowenig habe sie Kenntnis von dem Gutachten der Agentur für Arbeit G… gehabt. Der Kläger habe sie auch nicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses über seine Einschränkungen informiert. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger behaupteten ihm schädlichen Tätigkeiten (Beweis: Bl. 85 bis 91 und 154 und 157 d. A.). Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers vor Arbeitsaufnahme, während der Arbeitstätigkeit und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere die angebliche Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens und des Auftretens psychischer Leiden, sowie die Kausalität der vom Kläger für sie ausgeübten Tätigkeiten in Bezug auf die angebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es jedenfalls nicht angehe, dass der Kläger 4 Jahre für sie arbeite, um dann Schadensersatz und Schmerzensgeld von ihr wegen angeblicher körperlicher und psychischer Leiden geltend zu machen.

Die Klageschrift vom 25.07.2022 ist der Beklagten am 27.07.2022 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch für den Feststellungsantrag zu 3. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der auf zukünftige bzw. noch nicht bezifferbare Schäden bezogenen Feststellung, dass Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind. Dies gilt auch dann, wenn ihre Art, ihr Umfang und ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss dabei eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen. Insoweit reicht es aus, wenn die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Ersatzpflicht mit Auftreten weiterer, jetzt noch nicht erkennbarer Schäden voraussehbar allein besteht (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2007, Aktenzeichen: 8 AZR 709/06 m. w. N.). Dies erscheint auf der Grundlage der vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder schuldrechtliche (§§ 280 Abs. 1, 278, 241 Abs. 2 BGB) noch deliktische (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) Schadensersatz- und Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) -Ansprüche.

a) Der Kläger war ausweislich seines Arbeitsvertrages vom 24.10.2014 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Bereich Bad/Sauna in der F…-Therme in B… L… beschäftigt. Er arbeitete in Vollzeit und erhielt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.450,00 €. Nach eigenen Angaben hat der Kläger solche Tätigkeiten verrichtet, wie sie auch die übrigen, mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter im Bereich Bad/Sauna erbringen mussten. Auch seine Vergütung belief sich in etwa auf die Höhe, wie sie auch seine mit ihm vergleichbaren Kollegen hielten. Damit finden sich zunächst im Rahmen des Inhalts des Arbeitsvertrages – keine Angaben zu Arbeitseinschränkungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers – und der Höhe seiner Vergütung keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung seines Arbeitseinsatzes, so dass er grundsätzlich die Tätigkeit eines Mitarbeiters im Bereich Bad/Sauna zu erbringen hatte.

b) Unstreitig hat der Kläger während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses von 2014 bis 2018 die Arbeitstätigkeit wegen deren unzumutbarer Schwere nicht verweigert. Soweit er behauptet, er habe mehrmals die Beklagte entsprechend darauf hingewiesen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Es hätte der Angabe bedurft, wen er wann genau worüber informiert haben will.

c) Bezüglich der Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens und des Eintritts psychischer Beeinträchtigungen ist der Vortrag des Klägers unsubstantiiert. Er hätte dartun müssen, wie sein Gesundheitszustand bei Antritt des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2014 war – Stadium seines Wirbelsäulenleidens und mangelnde psychische Beeinträchtigung – und wie er sich am Ende des Arbeitsverhältnisses im September 2018 darstellte – nunmehriges Stadium des Wirbelsäulenleidens und nunmehrige psychische Beeinträchtigungen. Für beide Zustandsstadien hätte der Kläger Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte vorlegen müssen. Der Hinweis auf ein angebotenes Sachverständigengutachten reicht insoweit nicht aus. Denn ein Sachverständiger kann nur auf der Grundlage der vorgenannten ärztlichen Bescheinigungen eine Verschlechterung bzw. den Eintritt eines Leidens feststellen und anhand dessen dann zur Feststellung kommen, ob eine Kausalität zwischen der Arbeitstätigkeit des Klägers und seinen Leiden besteht.

d) Schließlich trifft den Kläger ein derart schweres Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB an der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ab Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2014, dass dahinter ein mögliches Verschulden der Beklagten gänzlich zurücktritt. Der Kläger hat unstreitig die Arbeit während der gesamten, vierjährigen Arbeitszeit niemals gegenüber der Beklagten verweigert. Er war auch gerade in den Jahren 2017 und 2018 bis zum 31.05.2018 nicht übermäßig und lang andauernd erkrankt. Über sein psychisches Leiden hat er erst im Juni 2018 seinem behandelnden Arzt gegenüber berichtet, mithin in der Endphase des Arbeitsverhältnisses. Obwohl es ihm nach eigenen Angaben so schlecht ging, hat er das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern vielmehr der fortschreitenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes tatenlos zugeschaut. Ein Arbeitnehmer, der aber über Jahre hinweg ein derartiges, wie zuvor beschriebenes Verhalten an den Tag legt, handelt bewusst eigengesundheitsgefährdend und kann dann nicht vom Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen unzumutbarer Arbeitsbedingungen fordern. Zumal die Arbeitsbedingungen des Klägers nicht schlechter waren als diejenigen, seiner im Bereich Bad/Sauna tätigen Kollegen.

e) Die Voraussetzungen für den vom Kläger beantragten Schriftsatznachlass lagen gemäß § 283 ZPO mangels gegnerischen Schriftsatzes nicht vor.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Kläger hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Der festgesetzte Streitwert errechnet sich wie folgt: 10.000,00 € für den Antrag zu 1.,

887,03 € für den Antrag zu 2.

und den dreifachen Betrag des Bruttomonatsentgelts des Klägers für den Antrag zu 3. (vgl. hierzu Arbeitsgericht Minden, Urteil vom 19.04.2005, Aktenzeichen: 1 (2) Ca 2296/04.

IV.

Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG waren im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

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