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Sozialplan – Gleichbehandlung – beurlaubte Beamte

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 12 Sa 26/14, Urteil vom 29.08.2014

1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 19.11.2013 (2 Ca 199/13) wird auf Kosten der klagenden Partei zurückgewiesen.

2 Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Forderung des Klägers, ihm eine Sozialplanabfindung in Höhe von 57.439,53 Euro brutto zu zahlen.

Der Kläger wurde … 1963 geboren. Ab dem 06.08.1981 war er Arbeitnehmer der D…. Am 01.07.1990 wurde er Beamter des mittleren Dienstes. Die … AG löste im Wege der Rechtsnachfolge die D… als Dienstherrin des Klägers ab. Das Beamtenverhältnis besteht fort. Solange der Kläger als Arbeitnehmer für andere Gesellschaften, u.a. die Beklagte, arbeitete, war er als Beamter beurlaubt.

Es bestanden Arbeitsverhältnisse mit den Tochtergesellschaften der … AG, der D … GmbH (ab 01.02.2000) und der V … GmbH & Co. KG (ab 01.10.2005). Am 01.01.2008 fand ein Betriebsübergang von der V … Co. KG auf die Beklagte statt.

Die Beklagte beschäftigte Anfang 2013 ca. 950 Arbeitnehmer. Davon waren ca. 190 beurlaubte Beamte der … AG. Die 16 Standorte der Beklagten waren zu einem Betrieb zusammengefasst worden. Für diesen Betrieb war ein Betriebsrat gewählt worden. Der Kläger arbeitete zuletzt als Produktmanager in R.. Sein monatliches Grundgehalt betrug 3.627,75 Euro brutto, das monatliche Gesamtbrutto 4.037,52 Euro (Verdienstabrechnung 4/13 – Anlage K 2 zur Klagschrift, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 17).

Sozialplan - Gleichbehandlung - beurlaubte Beamte
Symbolfoto: Von Bildagentur Zoonar GmbH /Shutterstock.com

Ende 2012 traf die Beklagte die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb insgesamt zu schließen. Die Betriebsschließung sollte einschließlich Nacharbeiten bis zum 31.12.2013 abgeschlossen sein. Am 05.12.2012 wurden die Mitarbeiter im Rahmen einer zentralen Betriebsversammlung in Kassel, an der ca. 700 Arbeitnehmer teilnahmen, über die Entscheidung des Unternehmens informiert. In dieser Betriebsversammlung diskutierten die Teilnehmer auch darüber, ob die beurlaubten Beamten unter den abzuschließenden Sozialplan fallen sollten und wie mit den Arbeitnehmern zu verfahren sei, die zwar keinen Beamtenstatus hätten, aber aus arbeitsvertraglichen Gründen zur … AG zurückkehren könnten. Für den Fall der Nichtberücksichtigung im Sozialplan drohten einige der anwesenden beurlaubten Beamten mit Klagen.

Seit Ende 2012 versuchte die Geschäftsführung der Beklagten, von der … AG eine Auskunft darüber zu erhalten, inwieweit der …-Konzern bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte Arbeitnehmer freiwillig und gesichert wieder einstellen werde. Die … AG war nicht zu einer solchen Auskunft bereit. Während der Sozialplanverhandlungen wurde für ca. 150 Arbeitnehmer, die nicht als Beamte beurlaubt waren, festgestellt, dass ein Rückkehrrecht zur …  möglich sei.

Am 29.04.2013 schlossen die Betriebsparteien einen Interessenausgleich (Anlage K 5 zur Klagschrift, Arb Bl. 20 ff.) und einen Sozialplan ab (s. im Einzelnen Anlage K 6, Arb Bl. 25 ff.). Der Sozialplan enthielt in der Präambel u.a. folgende Erläuterungen:

„(2) Die Betriebsparteien möchten durch diesen Sozialplan insbesondere die Bedingungen dafür schaffen, dass die von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter der … bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll den Mitarbeitern nach Maßgabe dieses Sozialplans neben der Zahlung von Abfindungen auch der Abschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden.

(3) Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aller Mitarbeiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierendsten wirtschaftlichen Nachteil gemildert werden, die im Hinblick auf die zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans in erster Linie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur … AG Nachteile entstehen können, z.B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur … AG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird.“

In 1.2 des Sozialplan heißt es:

„Dieser Sozialplan gilt nicht für … beurlaubte Beamte …“

Im Gegensatz zu den beurlaubten Beamten schloss der Sozialplan keine anderen Arbeitnehmern aus seinem Geltungsbereich aus, weil sie ein Rückkehrrecht zur … AG hatten.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 06.05.2013 außerordentlich mit Auslauffrist zum 31.12.2013. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage nahm der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurück. Seine Beurlaubung als Beamter endete am 31.12.2013. Der Kläger erhielt keine Leistungen aus dem Sozialplan vom 29.04.2013.

Am 12.06.2013 informierte der Betriebsrat die Mitarbeiter wie folgt:

„Das Ziel, in Zusammenarbeit mit ver.di für möglichst viele Kolleginnen und Kollegen eine Perspektive bei der …  zu erreichen, hat eine unverändert hohe Priorität.

Entsprechende Gespräche von ver.di mit der … laufen, sind aber aktuell noch nicht abgeschlossen. Nach Eindruck der Gesprächsteilnehmer haben die Verantwortlichen in der … ihre soziale Verantwortung für die Beschäftigten der N… inzwischen erkannt. Aktuell werden nun die Möglichkeiten ausgelotet, wie aus dieser Sensibilisierung praktische Möglichkeiten abgeleitet werden können, um hier den Betroffenen zu helfen. Weitere Informationen dazu folgen.“

Ca. 500 Arbeitnehmer, die nicht als Beamte beurlaubt waren, hatten nach einer Aufforderung des Betriebsrats und der Gewerkschaft ein eventuelles Rückkehrrecht zur … AG angemeldet. In den Gesprächen mit der … AG wurden davon 300 aussortiert. Am 09.09.2013 sichteten Vertreter der … AG und der Gewerkschaft ca. 200 Personalakten der Beklagten. In ca. 80 Fällen wurde das geltend gemachte Rückkehrrecht als aussichtsreich, in den übrigen 120 Fällen als derzeit nicht aussichtsreich eingestuft. Die … AG wollte bis zum 30.09.2013 entscheiden, welchen Mitarbeitern sie ohne vorgeschaltetes Arbeitsgerichtsverfahren die Rückkehr zum Konzern anbieten werde.

Die Klage ging am 27.05.2013 beim Arbeitsgericht ein und wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11.06. zugestellt.

Der Kläger hat vorgetragen, auch für ihn wie für die anderen beurlaubten Beamten sei die Betriebsschließung mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Es seien bei Rückkehr in das Beamtenverhältnis Einkommensverluste zu verzeichnen. Sein aktueller monatlicher Einkommensverlust betrage 1.119,– Euro brutto, fast 25 % des Monatseinkommens. Hinzu kämen finanzielle Mehraufwendungen in Folge auswärtiger Beschäftigungen.

Der Ausschluss der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans verstoße gegen § 75 Abs. 1 BetrVG. Es werde zwischen den beurlaubten Beamten und den Arbeitnehmern unterschieden, die nicht aus beamtenrechtlichen, sondern aus arbeitsvertraglichen Gründen ein Rückkehrrecht zur … AG hätten. Letztere seien aber wie die Beamten vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit geschützt. Nach den im …-Konzern geltenden Tarifverträgen genössen sie einen besonderen Kündigungsschutz. Ihre Arbeitsverhältnisse könnten nur außerordentlich gekündigt werden. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes, ein Mindestalter und eine Mindestbetriebszugehörigkeit, seien regelmäßig erfüllt. Es gebe keinen sachlichen Grund, die Gruppe der beurlaubten Beamten und die Gruppe der Arbeitnehmer mit einem vertraglichen Rückkehrrecht unterschiedlich zu behandeln.

Es sei zu erwarten, dass beide Gruppen im …-Konzern der Beschäftigungsgesellschaft V… zugeordnet würden, wo sie projektbezogen zum Einsatz kämen. Derzeit bestehe weder für die zurückkehrenden Beamten noch für die zurückkehrenden Arbeitnehmer eine Aussicht auf einen Dauerarbeitsplatz bei der … AG.

Der Kläger hat beantragt (soweit Gegenstand dieses Berufungsverfahrens), die Beklagte zu verurteilen, an ihn 57.439,53 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.01.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans rechtfertige sich daraus, dass diese eine sichere Aussicht auf eine Anschlussbeschäftigung unter Wahrung ihrer beamtenrechtlichen Besitzstände gehabt hätten. Die Betriebsparteien hätten die wirtschaftlichen Nachteile, die den beurlaubten Beamten aus der Betriebsschließung entstünden, im Vergleich zu den wirtschaftlichen Nachteile der anderen Arbeitnehmer als deutlich geringer eingestuft. Bei den übrigen Arbeitnehmern seien lange Überbrückungszeiten zu erwarten gewesen, denn sie hätten überwiegend einen reinen „…-Lebenslauf“ gehabt und seien mit einem Durchschnittsalter von 50 Jahren schwer vermittelbar.

Abgesehen von den beurlaubten Beamten habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans niemand ein gesichertes Rückkehrrecht zur … AG gehabt. Der Umgang der … AG mit geltend gemachten Rückkehrrechten sei offen gewesen. Sie selbst habe nicht zuverlässig überprüfen können, ob im jeweiligen Einzelfall ein Rückkehrrecht bestanden habe. Es sei dabei in erster Linie um die Frage gegangen, ob die früheren Arbeitnehmer der … AG mit dieser Aufhebungsverträge abgeschlossen und unterzeichnet hätten. In ihren Personalakten habe sie nur feststellen können, ob dort ein schriftlicher Aufhebungsvertrag abgelegt gewesen sei. Das Fehlen eines solchen Vertrages habe aber nicht ausgeschlossen, dass die betreffenden Personen dennoch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der … AG schriftlich vereinbart gehabt hätten.

Selbst wenn man davon ausgehe, der Ausschluss der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans verstoße gegen § 75 BetrVG, stünde dem Kläger der geltend gemachte Abfindungsanspruch nicht zu. In diesem Fall wäre der Sozialplan unwirksam und müsste neu verhandelt werden. Eine „Anpassung nach oben“ scheide aus, weil sie sonst Insolvenz anmelden müsse. Bei sozialplanmäßigen Abfindungen auch für die beurlaubten Beamten würden Zusatzkosten in Höhe von ca. 8,4 Mio. Euro entstehen. (Das Sozialplanvolumen habe 37,4 Mio. Euro betragen.) Bisher hätten 78 Beamte Abfindungsforderungen in Höhe von ca. 3,4 Mio. Euro eingeklagt. Gehe man demnach von einer Durchschnittsabfindung in Höhe von 44.155,– Euro aus (3,4 Mio. Euro: 78), folge für 190 beurlaubte Beamte ein Gesamtvolumen in Höhe von ca. 8,4 Mio. Euro.

Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsantrag mit Teilurteil vom 19.11.2013 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan vom 29.04.2013 bzw. aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Betriebsparteien hätten weder ihren Beurteilungsspielraum noch ihren Gestaltungsspielraum verletzt, als sie die beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans ausgenommen hätten. Sie hätten zutreffend eingeschätzt, dass die beurlaubten Beamten nicht von dem Risiko der Arbeitslosigkeit betroffen seien und dass es für Arbeitnehmer mit einem eventuellen vertraglichen Rückkehrrecht zur … AG ungewiss sei, ob und wann dieses von der … AG anerkannt werde. Vor diesem Hintergrund sei der Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien nicht dadurch überschritten worden, dass die beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herausgenommen worden seien. Sie unterschieden sich im Hinblick auf das Risiko der Arbeitslosigkeit von den übrigen Mitarbeitern. Es sei auch nicht angezeigt gewesen, eine dritte Gruppe mit Arbeitnehmern zu bilden, die über ein vertragliches Rückkehrrecht zu … AG verfügt hätten. Die Betriebspartner seien nicht in der Lage gewesen, diese Gruppe allein zu ermitteln. Schon die mangelnde Bestimmtheit einer solchen Gruppe habe der vom Kläger geforderten Gruppenbildung entgegengestanden. Der Ausschluss der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 sei wirksam.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.04.2014 zugestellt. Die Berufung ging am 15.05., die Berufungsbegründung am 10.06. beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 23.06. zugestellt. Ihre Erwiderung erreichte am 22.07.2014 das Landesarbeitsgericht.

Der Kläger trägt vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hätten die Betriebspartner die beurlaubten Beamten ohne sachlichen Grund erheblich schlechtergestellt als die Arbeitnehmer mit vertraglichen Rückkehrrechten. Die Unterscheidung der Betriebspartner sei an dem Regelungszweck des Sozialplans, dem Ausgleich oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, zu messen. Das Arbeitsgericht habe jedoch keine Feststellung dazu getroffen, welche wirtschaftlichen Nachteile die beurlaubten Beamten durch die Betriebsschließung hätten hinnehmen müssen. Es habe die Unterscheidung des Sozialplans nicht mit den wirtschaftlichen Nachteilen, sondern allein mit dem rechtlichen Status der gebildeten Gruppen rechtfertigt. Zwischenzeitlich würden sie, die Beamten, – vorhersehbar – zu Frühpensionierungen gedrängt, wenn sie 55 Jahre und älter oder gesundheitlich angeschlagen seien. Im Übrigen seien die Rückkehrer, die in einem Arbeitsverhältnis mit der … AG stünden, durch den tariflichen Kündigungsschutz ebenso vor Arbeitslosigkeit geschützt wie die Beamten.

Die Betriebsparteien hätten auch die relevante Gruppe festlegen können. Das taktische Verhalten der … AG in der Vergangenheit sei ohne Bedeutung, die Rechtslage dagegen auf Grund von Entscheidungen einiger Landesarbeitsgerichte klar gewesen. Die Betriebspartner hätten daher selbst einschätzen müssen, wie die Erfolgsaussichten für Arbeitnehmer mit vertraglichen Rückkehrrechten sein würden. Bereits Mitte November 2013 habe die … AG 99 Mitarbeitern, die einen arbeitsvertraglichen Rückkehranspruch gehabt hätten, die Weiterbeschäftigung zugesagt.

Der Kläger beantragt,

1. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 19.11.2013 – 2 Ca 199/13 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.439,53 € brutto zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.01.2014.

2. die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 19.11.2013, AZ. 2 Ca 199/13 wird zurückgewiesen.

hilfsweise für den Fall des Unterliegens

2. es wird festgestellt, dass der Sozialplan vom 29.04.2013 nichtig ist.

Sie trägt vor, die Betriebspartner hätten die Arbeitnehmer mit vertraglichen Rückkehrrechten weder identifizieren noch sicher vorhersagen können, welche Arbeitnehmer einen Rückkehranspruch gegen die … AG durchsetzen würden. Sie seien davon ausgegangen, dass jedenfalls ein langer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang möglich sei. Während der Prozessdauer wäre der Arbeitnehmer so gestellt gewesen wie ein arbeitsloser Arbeitnehmer. Deshalb seien die Betriebspartner typisierend und pauschalisierend davon ausgegangen, dass alle Arbeitnehmer bis auf die beurlaubten Beamten gleichermaßen von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien.

Zwischenzeitlich hätten 128 Beamte Abfindungen in Höhe von insgesamt 5,7 Mio. Euro eingeklagt. Hochgerechnet bedeute dies für 190 Beamte eine Mehrbelastung in Höhe von rund 8,5 Mio. Euro.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 19.11.2013 (2 Ca 199/13) ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie sich auf die Forderung des Klägers bezieht, ihm eine Sozialplanabfindung zu zahlen, zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten keine Sozialplanabfindung verlangen. Er fällt gem. 1.2 nicht unter den Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013. Wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, folgt der geltend gemachte Abfindungsanspruch auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Die Betriebspartner haben diesen Grundsatz nicht verletzt, als sie die beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans ausschlossen.

1. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz beruht auf dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung – wie sie vom Kläger geltend gemacht wird – auszuschließen. Ob ein Sachgrund vorliegt, der die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigt, richtet sich vor allem nach dem mit der jeweiligen Regelung verfolgten Zweck (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07, NZA 2009, 2010, Rn. 24).

2. Wie aus den Absätzen 2 und 3 der Präambel des Sozialplans vom 29.04.2013 ersichtlich, wollten die Betriebspartner mit den Regelungen des Sozialplans allein das aus der Betriebsschließung folgende Risiko der Arbeitslosigkeit mildern. Diese Beschränkung des Regelungszwecks auf einen wirtschaftlichen Nachteil, der durch die geplante Betriebsänderung entsteht, ist zulässig.

Gem. § 112 Abs. 1 BetrVG dient der Sozialplan dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern in Folge der geplanten Betriebsänderung entstehen. In den Regelungen für die Einigungsstelle sind in § 12 Abs. 5 Nr. 1 BetrVG die wesentlichen Nachteile aufgezählt und wird in § 12 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG die Pflicht der Einigungsstelle begründet, die Aussichten der betreffenden Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Die Einigungsstelle soll Arbeitnehmer von Leistungen des Sozialplans ausschließen, wenn für sie die Möglichkeit einer zumutbaren Weiterbeschäftigung besteht und sie diese ablehnen (§ 12 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG).

Aus diesen Regelungen folgt ein weiter Gestaltungsspielraum der Betriebspartner (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 23). Sie müssen zwar einerseits entsprechend § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen, sie sind aber andererseits nicht gezwungen, mit den Regelungen des Sozialplans jeden wirtschaftlichen Nachteil, der eintreten könnte, auszugleichen oder zu mildern. Sie können sich auf die aus ihrer Sicht wesentlichen Nachteile konzentrieren, um sie effektiver ausgleichen oder abmildern, weil ihnen durch die Konzentration erhöhte Mittel zur Verfügung stehen. Auch § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG macht den dort vorgesehenen Leistungsausschluss nicht allein davon abhängig, dass überhaupt keine wirtschaftlichen Nachteile entstanden sind (vgl. Fitting u.a., Betriebsverfassungsgesetz, 27. Aufl. 2014, §§ 112, 112 a Rn. 159).

Zum weiten Gestaltungsspielraum der Betriebspartner gehört es auch, dass sie typisierende Regelungen treffen können (vgl. BAG, a.a.O.). Sie sind schon auf Grund der prognostischen Unsicherheit nicht verpflichtet, die Regelungen des Sozialplans, die auf künftige Sachverhalte ausgerichtet sind, nach allen denkbaren Einzelfällen zu differenzieren.

Es stand daher im Ermessen der Betriebspartner, mit dem Sozialplan vom 29.04.2013 ausschließlich das Risiko der Arbeitslosigkeit auszugleichen bzw. zu mildern und hierzu typisierende Regelungen zu treffen.

3. Ausgehend vom Regelungszweck des Sozialplans war es sachlich gerechtfertigt, die Gruppe der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans auszuschließen, weil sie nach der Schließung des Betriebs der Beklagten nicht dem Risiko der Arbeitslosigkeit ausgesetzt war.

In diesem Zusammenhang ist der Einwand des Klägers richtig, dass allein sein Beamtenstatus, nicht aber die mit dem Wechsel in das aktive Beamtenverhältnis verbundenen wirtschaftlichen Nachteile berücksichtigt würden. D.h. nicht, dass weder die Betriebspartner noch das Arbeitsgericht gesehen hätten, dass auch den beurlaubten Beamten durch die Betriebsschließung wirtschaftliche Nachteile wie Einkommensverlust und Mehraufwendungen bei auswärtigen Einsätzen als Beamte der … AG entstehen könnten. Hierauf kommt es aber nicht an. Die Betriebsparteien hatten zulässiger Weise entschieden, ausschließlich Leistungen im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit vorzusehen und andere wirtschaftliche Nachteile unbeachtet zu lassen. Der Kläger war auf Grund seines Beamtenstatus nicht von Arbeitslosigkeit bedroht.

Es kann daher offenbleiben, ob der vom Kläger ohne nähere Berechnung angegebene Einkommensverlust zutreffend und für die Gruppe der beurlaubten Beamten typisch ist. Das vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachte Drängen der … AG auf Frühpensionierungen wäre auch bei einer weitergehenden Zwecksetzung des Sozialplans unerheblich, weil eine Frühpensionierung letztendlich von der Zustimmung des Beamten abhängt.

Im Hinblick auf die geplante Betriebsschließung befanden sich die Gruppe der Arbeitnehmer, die dem Risiko der Arbeitslosigkeit ausgesetzt war, und die Gruppe der Arbeitnehmer, die nicht dem Risiko der Arbeitslosigkeit ausgesetzt war, von vornherein nicht in einer vergleichbaren Situation. Der Regelungszweck des Sozialplans vom 29.04.2013, ausschließlich das Risiko der Arbeitslosigkeit abzumildern, rechtfertigte es, an diese Ungleichheit beider Gruppen anzuknüpfen und die Gruppe der Arbeitnehmer ohne Risiko, arbeitslos zu werden, die beurlaubten Beamten, aus dem Geltungsbereich des Sozialplans auszunehmen. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wurde nicht verletzt.

4. Auch wenn man den Umstand berücksichtigt, dass Ende 2013, wie vom Kläger behauptet, 99 Arbeitnehmer (13 %) aus der Gruppe der Arbeitnehmer mit dem Risiko, arbeitslos zu werden, über ein anerkanntes arbeitsvertragliches Rückkehrrecht zur … AG verfügten, kann den Betriebsparteien nicht vorgeworfen werden, den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu Lasten der beurlaubten Beamten verletzt zu haben. Zum einen waren die Betriebspartner aus tatsächlichen Gründen nicht gezwungen, die Leistungen des Sozialplans auch danach zu differenzieren, ob ein arbeitsvertragliches Rückkehrrecht bestehe (a). Könnte den Betriebspartnern insoweit ein Mangel an Differenzierung vorgeworfen werden, hätte dieser zum anderen ausgehend vom Zweck des Sozialplans, das Risiko der Arbeitslosigkeit abzumildern, eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Arbeitnehmer ohne irgendein Rückkehrrecht, nicht aber eine gleichheitswidrige Benachteiligung der beurlaubten Beamten zur Folge (b).

a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07, NZA 2009, 210, Rn. 21) festgestellt, dass den Betriebspartnern bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern aus der geplanten Betriebsänderung – hier der Betriebsschließung – entstehen können, ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist. Die Betriebspartner überschritten diesen Beurteilungsspielraum nicht, als sie die diskutierten, in ca. 150 Fällen für möglich gehaltenen arbeitsvertraglichen Rückkehrrechte sowie deren Durchsetzbarkeit als unsicher einschätzten und sie deshalb bei der Gestaltung des Sozialplans nicht berücksichtigten. Ihnen lag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans trotz Nachfrage keine verbindliche Auskunft der … AG vor, was schon für sich gesehen auf Schwierigkeiten bei der Durchsetzung arbeitsvertraglicher Rückkehrrechte schließen ließ.

Hinzukam die Schwierigkeit, auf die das Arbeitsgericht ebenfalls hingewiesen hat, die Gruppe von Arbeitnehmern mit arbeitsvertraglichen Rückkehrrechten zuverlässig zu erfassen. Dazu reichte ein Blick auf eine – wie vom Kläger geltend gemacht – eindeutige Rechtslage nicht aus. In jedem Einzelfall hätte ein Jahr zurückliegender Sachverhalt ermittelt werden müssen, wobei nicht feststand, dass die Beklagte über alle relevanten Daten verfügte. Ob die einzelnen Sachverhalte die Voraussetzungen der eindeutigen Rechtslage erfüllten, hätten letztendlich nicht die Betriebspartner, sondern in den günstigen Fällen die … AG, in den weniger günstigen Fällen die Gerichte verbindlich entscheiden müssen. Allein die Entwicklung der Zahlen von 150 über 500 (Anmeldungen) und 200 (nicht aussortierte Anmeldungen) zu 80 (aussichtsreiche Anmeldungen) und 99 (nach den Behauptungen des Klägers von der …  im Nachhinein anerkannte arbeitsvertragliche Rückkehrrechte) macht deutlich, dass sich die Gruppe der Arbeitnehmer mit arbeitsvertraglichen Rückkehrrechten anders als die Gruppe der beurlaubten Beamten nicht zuverlässig bestimmen ließ.

Es lag daher im Beurteilungsspielraum der Betriebspartner, die Gruppe der Arbeitnehmer mit arbeitsvertraglichen Rückkehrrechten zur … AG als nicht gesichert zu behandeln und sie deshalb im Rahmen der Sozialplangestaltung nicht gesondert zu berücksichtigen.

b) Würde der Mangel an Differenzierung hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Rückkehrrechte eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellen, wäre diese Rechtsverletzung zu Lasten der Arbeitnehmer mit dem Risiko der Arbeitslosigkeit und nicht zu Lasten der beurlaubten Beamten erfolgt. Die Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes könnte den vom Kläger geltend gemachten Sozialplanabfindungsanspruch nicht begründen. Ausgehend vom Zweck des Sozialplans, nur die Arbeitnehmer zu unterstützen, die dem Risiko der Arbeitslosigkeit ausgesetzt sein würden, hätte eine Gleichbehandlung – wie vom Kläger gefordert – durch Bildung einer dritten Gruppe nur bedeutet, dass die Gruppe der Arbeitnehmer ohne Risiko der Arbeitslosigkeit um diese dritte Gruppe der Arbeitnehmer mit arbeitsvertraglichen Rückkehrrechten erweitert worden wäre. Die Zahl der Arbeitnehmer, die aus dem Geltungsbereich des Sozialplans ausgenommen wären, hätte sich erhöht. Die Arbeitnehmer ohne Rückkehrrechte hätten dementsprechend ein höheres Leistungsvolumen in Anspruch nehmen können. Die Berücksichtigung arbeitsvertraglicher Rückkehrrechte hätte jedenfalls nicht zur Folge gehabt, dass die beurlaubten Beamten in den Geltungsbereich des Sozialplans einbezogen worden wären.

Der vom Kläger geltend gemachte Differenzierungsmangel ändert nichts daran, dass die grundsätzliche Unterscheidung der Betriebspartner zwischen Arbeitnehmern mit dem Risiko der Arbeitslosigkeit und Arbeitnehmern ohne ein derartiges Risiko sachlich gerechtfertigt und damit der Ausschluss der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans Rechtens war (ebenso LAG Baden-Württemberg, Kammern Freiburg, Urteil vom 28.05.2014, 11 Sa 78/13).

Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie die Forderung des Klägers nach einer Sozialplanabfindung zum Gegenstand hat, zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 19.11.2013 war daher zurückzuweisen.

II.

1. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg geblieben ist.

2. Die Revision war gern. § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen, ob beurlaubte Beamte aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans ausgenommen werden können, dessen Zweck darin besteht, das Risiko der Arbeitslosigkeit zu mildern.

 

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