ArbG Würzburg – Az.: 3 Ca 102/22 – Beschluss vom 14.07.2022
1. Der Beschwerde des Klägervertreters vom 16.03.2022 gegen den Beschluss vom 14.02.2022 wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde wird zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren auf 6.809,04 € mit Beschluss vom 14.2.2022 (Bl. 27 d.A.).
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für den Hauptantrag folgt im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens den Vorschlägen des Streitwertkatalogs in jeweils aktueller Fassung. Die im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit niedergelegten Werte sind nicht bindend für die Wertfestsetzung durch das jeweilige Gericht, stellen aber eine ausgewogene und den Streitgegenständen angepasste Richtlinie dar, von denen das Gericht nur in begründeten Einzelfällen abweicht.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für den Hauptantrag folgt der Ziff. I. Nr. 20 des Streitwertkatalogs in entsprechender Anwendung. Der Antrag ist auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gerichtet, somit ist – wie bei einem Kündigungssachverhalt – primär der Bestand des Arbeitsverhältnisses streitwertentscheidend. Eine Bewertung mit drei Brutto-Monatsgehältern – vom Kläger mit 2.269,68 € mitgeteilt – war daher geboten.
Soweit der Klägervertreter eine Erhöhung infolge der Abfindungsregelung gem. Ziff. 3 der Vereinbarung als erforderlich ansieht (Schr. v. 15.2.2022, Bl. 31 d.A.), kann dem nicht gefolgt werden. Gem. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, Streitwertkatalog Ziff. I. Nr.1 ist eine Abfindungszahlung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG nicht streitwerterhöhend. In § 3 des Aufhebungsvertrages findet sich aber genau diese Formulierung wieder. Ein geänderter Wertungsmaßstab zwischen einer Vereinbarung im Kündigungsrechtsstreit und einer Aufhebungsvereinbarung ist nicht nachvollziehbar.
Aus vorgenannten Erwägungen war der Beschwerde nicht abzuhelfen, so dass sie dem Beschwerdegericht vorzulegen war, § 572 Abs. 1 ZPO.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Streitwert bei Antrag auf Abschluss Aufhebungsvertrag
Der Streitwert bei einem Antrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist ein wichtiger Aspekt im deutschen Arbeitsrecht. Der Streitwert ist der Wert, der dem Gegenstand des Rechtsstreits zugemessen wird und dient als Berechnungsgrundlage für die Gerichts- und Anwaltskosten.
Im Falle eines Antrags auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird der Streitwert in der Regel nach dem dreifachen Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers bemessen. Dieser Wert wird herangezogen, da bei einem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird und der Arbeitnehmer in der Regel eine Abfindung erhält. Die Höhe der Abfindung ist oft Verhandlungssache und kann stark variieren, daher wird als Richtwert das dreifache Bruttomonatsgehalt genommen.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regel. So kann der Streitwert auch höher angesetzt werden, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer eine sehr hohe Abfindung fordert oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Druck setzt, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. In solchen Fällen kann der Streitwert auch das sechsfache oder sogar das neunfache Bruttomonatsgehalt betragen.
Es sollte auch erwähnt werden, dass der Streitwert nicht nur Auswirkungen auf die Gerichts- und Anwaltskosten hat, sondern auch auf die Höhe der Abfindung, die der Arbeitnehmer erhält. Je höher der Streitwert, desto höher ist in der Regel auch die Abfindung. Daher ist es für den Arbeitnehmer oft von Vorteil, einen möglichst hohen Streitwert anzusetzen.
Es sollte jedoch auch bedacht werden, dass ein hoher Streitwert auch zu höheren Kosten führen kann. Daher sollte der Arbeitnehmer immer sorgfältig abwägen, welchen Streitwert er ansetzt. Es kann in solchen Fällen ratsam sein, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.