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Unwirksamkeit eines Teilzeitangebotes nach dem TzBfG

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer – Az.: 6 Sa 214/11 – Urteil vom 19.08.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.2.2011 – 8 Ca 2168/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit geht um die Wirksamkeit eines Teilzeitangebotes des klagenden Arbeitnehmers und einer damit verbundenen vorsorglichen ordentlichen Eigenkündigung.

Der 44 Jahre alte Kläger wurde von der Beklagten zum 01.04.1996 eingestellt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich zuletzt nach dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 15.08.2002. Danach oblag dem Kläger die Funktion des Leiters der Instandhaltung der R B (Wasseraufbereitung, Sirupraum/CIP, Chemikalienversorgung, Abwasseranlagen). Der Kläger war Vorgesetzter von 16 Mitarbeitern. Er arbeitete im Schichtsystem. Seine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 4.500,00 EUR.

Der Kläger schloss zum 01.10.2010 einen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber. Hierüber war die Beklagte informiert, als er ihr mit Schreiben vom 28.06.2010 (Bl. 19 d. A.) folgendes mitteilte:

Arbeitszeitänderung/Kündigung

Sehr geehrter Herr V,,

aus den schon angesprochenen Gründen beantrage ich hiermit die Verringerung meiner Arbeitszeit laut § 8 TzBfG.

Ich würde gerne ab 01.10.2010 nur noch 14 Stunden im Monat arbeiten (geringfügige Beschäftigung).

Die Verteilung der Arbeitszeit stelle ich mir wie folgt vor.

14 mal eine Stunde, Montag bis Freitag in der Zeit von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr und / oder alternativ zwei mal sieben Stunden an einem Samstag (nach Absprache).

Sollte keine Einigung zu der von mir beantragten Arbeitszeitänderung (auch Lage der Arbeitszeit) erzielt werden, kündige ich hiermit vorsorglich meinen Arbeitsvertrag fristgerecht zum 30.09.2010.

Es ist selbstredend, dass ich unter diesen Bedingungen nicht mehr meine Aufgabe als Abteilungsleiter wahrnehmen kann.

Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ich einen Teil der vielschichtigen und umfangreichen Aufgaben, die ich als Abteilungsleiter bis dato wahrgenommen habe, aufgrund meiner Qualifikation und Erfahrung, auch bei eingeschränkter Stundenzahl übernehmen kann.

Für Rückfragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin mit E-Mail vom 29.06.2010 ein Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 20 d. A.), in welchem sie den Eingang der Kündigung des Klägers vom 28.06.2010 zum 30.09.2010 bestätigte. Ob das Schreiben vom 29.06.2010 dem Kläger auch noch im Original auf dem Postweg zugegangen ist, ist zwischen den Parteien bestritten.

Nachdem der Kläger am 20.09.2010 erfahren hatte, dass für ihn ein sogenannter „Durchlaufbogen für ausscheidende Mitarbeiter“ erstellt worden war, wies er die Beklagte mit E-Mail vom 22.09.2010 (Bl. 21 d. A.) daraufhin, dass mangels schriftlicher Ablehnung seines Antrags nach § 8 Abs. 2 TzBfG der Antrag auf Teilzeit von der Beklagten angenommen worden sei.

Hiergegen verwahrte sich die Beklagte per E-Mail vom 27.09.2010 (Bl. 23 d. A.) und teilte dem Kläger „nochmal abschließend“ mit, dass die Ausübung seiner Funktion in Teilzeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei und verwies auf die Eigenkündigung des Klägers.

Mit seiner vorliegend am 05.10.2010 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Eigenkündigung vom 28.06. aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht; außerdem möchte er festgestellt wissen, dass seine vertragliche Arbeitszeit seit 01.10.2010 14 Stunden pro Monat bei der von ihm mit Schreiben vom 28.06.2010 beantragten Arbeitszeitverteilung betrage. Hilfsweise verfolgt er die Verurteilung der Beklagten, sein Angebot auf Verringerung der Arbeitszeit zu den genannten Konditionen anzunehmen.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, seinem Schreiben vom 28.06. sei nicht zu entnehmen, dass er in erster Linie habe kündigen wollen. Dies ergäbe sich aus der Überschrift des Schreibens. Er habe sein Know-How weiter zur Verfügung stellen wollen. Die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, da sie unter einer Bedingung erklärt worden sei. Soweit er mit seinem Schreiben vom 28.06.2010 vorsorglich mitgeteilt habe, für den Fall der Nichteinigung kündigen zu wollen, habe er damit die Erörterungen gemeint, zu denen die Beklagte nach § 8 Abs. 3 TzBfG verpflichtet gewesen sei. Da diese dieser gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen sei, gelte die Arbeitszeit kraft Gesetzes als verringert. Das Schreiben der Beklagten vom 29.06.2010 erfülle ebenfalls mangels Originalunterschrift das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht und erkläre sich zudem nicht zum Teilzeitantrag. Teile seiner Aufgaben als Leiter der Instandhaltung seien auch mit verringertem Arbeitszeitumfang zu verrichten. Ein Antrag auf Arbeitszeitverringerung beinhalte im Übrigen auch eine Veränderung des Arbeitsumfangs und der Arbeitsaufgaben.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine Eigenkündigung des Klägers vom 28.06.2010 zum Ablauf des 30.09.2010 aufgelöst worden ist, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 20.09.2010 fortbesteht, festzustellen, dass die vertragliche Arbeitszeit des Klägers seit 01.10.2010 14 Stunden pro Monat beträgt, sowie festzustellen, dass sich die Arbeitszeit des Klägers von 14 Stunden pro Monat ab 01.10.2010 wie folgt verteilt: 14 x 1 Stunde, Montag bis Freitag in der Zeit von 18 Uhr bis 20 Uhr und/oder alternativ 2 x 7 Stunden an einem Samstag, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf 14 Stunden pro Monat anzunehmen und die Lage der Arbeitszeit auf 14 x 1 Stunde, Montag bis Freitag in der Zeit von 18 bis 20 Uhr und/oder alternativ 2 x 7 Stunden an einem Samstag festzulegen.

Die Beklagte hat, Klageabweisung

beantragt und erwidert, das Arbeitsverhältnis sei durch Eigenkündigung des Klägers beendet worden. Soweit dieser die Kündigung im Schreiben vom 28.06.2010 für den Fall der Nichteinigung über sein Teilzeitbegehren erklärt habe, läge eine zulässige Potestativbedingung vor, da sie es in der Hand gehabt habe, der Kündigung zur Wirksamkeit zu verhelfen. Die Ablehnung des Teilzeitantrages ließe sich ihrem Schreiben vom 29.06.2010 entnehmen, welches dem Kläger auch im Original auf dem Postweg zugegangen sei. Dies gelte umso mehr, als sie gewusst habe, dass der Kläger ab 01.10.2010 eine neue Arbeitsstelle antreten würde. Im Übrigen enthielte das Schreiben vom 28.06.2010 keinen wirksamen Antrag nach § 8 TzBfG, da der Kläger kein Teilzeitverlangen erklärt, sondern 14 Wochenstunden mit einem völlig anderen Tätigkeitsbild begehrt habe.

Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2011 – 8 Ca 2168/10 – Bezug genommen.

Im vorerwähnten Urteil hat das Arbeitsgericht die Anträge des Klägers abgewiesen. Bezogen auf die Eigenkündigung habe der Kläger seine Kündigung vom 28.06.2010 unter eine zulässige Potestativbedingung gestellt. Aus dem Inhalt des Schreibens ergäbe sich, dass es die Beklagte in der Hand gehabt habe, der Kündigung zur Wirksamkeit zu verhelfen. Es läge auch keine unzulässige Bedingung vor. Dies ergäbe sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 TzBfG. Selbst, wenn man in der direkten Ablehnung eines Teilzeitbegehrens eine sogenannte unzulässige Vorratsablehnung sehen wollte, käme diese nur unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben in Betracht; ein solcher sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Kläger habe ab 01.10.2010 eine neue Stelle inne gehabt; der erheblich reduzierte Arbeitsumfang bei Arbeitszeiten außerhalb jeglicher betrieb-licher Kernarbeitszeit diene nicht der Deckung seines – des Klägers – Lebensbedarfs. Die verantwortungsvolle Tätigkeit des Leiters Instandhaltung bei einer Arbeitszeit von 14 Stunden pro Monat sei – wie der Kläger selbst erkannt habe – denknotwendig ausgeschlossen. Es habe mit einer sofortigen Ablehnung des Teilzeitantrages reagiert werden dürfen. Die Absicht des Klägers, sich irgendwelche Ansprüche aus dem Sozialplan zu sichern, sei durch § 8 TzBfG nicht geschützt. Bei der Ablehnung habe es nicht der Einhaltung der Schriftform nach § 623 BGB bedurft. Der Feststellungsantrag zu 2. sei unzulässig, da keine weiteren Beendigungstatbestände im Raum stünden. Der Antrag zu 3. sei zwar zulässig, aber unbegründet, da das Arbeitsverhältnis durch die Eigenkündigung vom 28.06.2010 mit dem 30.09.2010 sein Ende gefunden habe. Im Übrigen käme es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob das Schreiben des Klägers vom 28.06.2010 überhaupt einen ordnungsgemäßen Antrag darstelle. Es bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrages. Die sofortige Ablehnung des Antrags durch die Beklagte mit Schreiben vom 29.06.2010 habe die Fiktion des § 8 Abs. 5 TzBfG ohnehin nicht ausgelöst. Der Hilfsantrag zu 3. sei, da kein Arbeitsverhältnis nach dem 01.10.2010 und kein ordnungsgemäßer Antrag nach § 8 TzBfG vorläge, ebenfalls nicht erfolgreich.

Zu den weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das vorbezeichnete Urteil (S. 6 bis 11 = Bl. 71 bis 77 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 15.03.2011 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 13.04.2011 eingelegte und am 13.05.2011 begründete, Berufung.

Der Kläger bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er – der Kläger – ausdrücklich nur eine „vorsorgliche“ Kündigung erklärt und zwar für den Fall, dass zu der von ihm beantragten Arbeitszeitveränderung keine Einigung erzielt werden könne. Für die Beklagte habe die gesetzliche Verpflichtung bestanden, mit ihm über seinen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zu verhandeln. Der Verlauf der Verhandlung sei nicht allein vom Verhalten der Beklagten, sondern auch von von seinem – des Klägers – abhängig. In seinem Schreiben vom 28.06.2010 habe er auch nicht erklärt, es müsse eine Einigung „exakt“ zu der beantragten Arbeitszeitveränderung einschließlich der Lage der Arbeitszeit erfolgen; er habe zwei Alternativen vorgestellt und durch die Formulierung „nach Absprache“ ausdrücklich klargestellt, dass Flexibilität bestünde. Die Bedingung sei auch nicht eingetreten. Das Arbeitsgericht übersehe, dass für die Ablehnung des Antrages Schriftformerfordernis erforderlich sei. Das Schreiben vom 29.06.2010 habe er – der Kläger – ausschließlich als E-Mail und nicht auf dem Postweg erhalten. Die Fiktion des § 8 Abs. 5 TzBfG sei eingetreten. Der Antrag sei auch bestimmt genug. Dass mit verringerter Arbeitszeit nur ein Teil der ursprünglichen geschuldeten Tätigkeit möglich sei, stelle sich als zwangsläufige Folge eines Teilzeitantrages dar. Die Auffassung des Arbeitsgerichtes, dass die sofortige Ablehnung des Antrags die Fiktion nicht auslöse, sei rechtlich wegen der erforderlichen Schriftform falsch.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2011, Aktenzeichen: 8 Ca 2168/10, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine Eigenkündigung des Klägers vom 28.06.2010 zum Ablauf des 30.09.2010 aufgelöst worden ist; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 30.09.2010 fortbesteht, festzustellen, dass die vertragliche Arbeitszeit des Klägers seit 01.10.2010 14 Stunden pro Monat beträgt, sowie festzustellen, dass sich die Arbeitszeit des Klägers von 14 Stunden pro Monat ab 01.10.2010 wie verfolgt verteilt: 14 x 1 Stunde, Montag bis Freitag in der Zeit von 18 Uhr bis 20 Uhr und/oder alternativ 2 x 7 Stunden an einem Samstag, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf 14 Stunden pro Monat anzunehmen und die Lage der Arbeitszeit auf 14 x 1 Stunde, Montag bis Freitag in der Zeit von 18 Uhr bis 20 Uhr und/oder alternativ 2 x 7 Stunden an einem Samstag festzulegen.

Die Beklagte beantragt, Zurückweisung der Berufung und erwidert, bei dem Schreiben vom 28.06.2010 handelt es sich nicht um einen zulässigen Teilzeitantrag. Das Teilzeitbefristungsgesetz regele allein die Änderung der Dauer der Arbeitszeit. Der Kläger führe in seinem Schreiben unmissverständlich aus, dass er unter keinen Umständen mehr seine Aufgabe als Abteilungsleiter wahrnehmen könne. Die Beklagte sei von der Ernsthaftigkeit der Kündigung ausgegangen, da ihr bekannt gewesen sei, dass der Kläger ab Oktober 2010 in einem neuen Vollerwerbsarbeitsverhältnis stünde. Die Kündigung habe unter einer Potestativbedingung gestanden, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen habe. Der Antrag des Klägers sei, wie die Bestätigung der Kündigung ergebe, als nicht verhandlungs- und einlassungsfähig von der Beklagten aufgefasst worden. Die Beklagte habe es in der Hand gehabt, die Bedingung anzunehmen oder abzulehnen. Im Rahmen der Kündigungsbestätigung habe es keines Schriftformerfordernisses bedurft. Mit seinem Schreiben vom 28.06.2010 begehre der Kläger nur noch eine Aufgabenstellung inne, die einen Teil seiner vielschichtigen und umfangreichen Aufgaben umfasse und nicht mehr die bisherigen Vorgesetztenstelle beinhalte.

Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.05.2011 (Bl. 120 bis 127 d. A.), hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 01.06.2011 (Bl. 170 bis 172 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung des Landesarbeitsgerichts vom 19.08.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte frist- und formgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige Berufung ist  u n b e g r ü n d e t .

II.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 22.02.2011 die auf Feststellung gerichtete Klage zu einer nicht wirksamen Eigenkündigung, das Nichteingreifen anderer Beendigungstatbestände, Abänderung der Arbeitszeit ab 01.10.2010 mit einer hilfsweise verfolgten bestimmten Verurteilung zu Recht abgewiesen. Die Berufungskammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung stellt dies fest und sieht von einer wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

III.

Wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Entgegen der Ansicht des Klägers bestand hinsichtlich seines im Schreiben vom 28.06.2010 unterbreiteten Angebots zur Arbeitszeitveränderung keine Verhandlungspflicht nach § 8 Abs. 3 TzBfG. Kern des nach § 8 TzBfG verfolgbaren Anspruchs ist die Veränderung der täglichen, wöchentlich oder jährlichen Arbeitszeit. Zwar werden anders als bei Altersteilzeit individuelle Gestaltungsmöglichkeiten nach dem TzBfG eingeräumt (vgl. Scherr/Krol-Dickob, Arbeitszeitrecht von A – Z, TzBfG 300); das Teilzeitangebot steht jedoch denknotwendig in einer Relation zu der bisher übernommenen arbeitsvertraglichen Leistungsverpflichtung. Es ist nach Meinung der Berufungskammer dann vollkommen unbestimmt und nicht einlassungsfähig, wenn sich die begehrte Arbeitszeitreduzierung praktisch auf den Abschluss eines inhaltlich anderen (neuen) Arbeitsvertrages richtet. Aus dem im Schreiben angebotenen Umfang der Arbeitsreduzierung 14 Stunden im Monat bei einer Verteilung von 14 x 1 Stunde von Montag bis Freitag in der Zeit von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr oder alternativ 2 x 7 Stunden an einem Samstag macht deutlich, dass der Kläger mit seinem Angebot die von ihm übernommenen komplexen Aufgaben als Leiter der Instandhaltung und Vorgesetzter von 16 Mitarbeitern nicht mehr möglich war. Die Vollzeittätigkeit in der Funktion des Leiters der Instandhaltung (Wasseraufbereitung/Sirupraum, CIP, Chemikalienversorgung, Wasseranlagen) und dazu in einem Schichtsystem lässt aus Sicht der Beklagten zu Recht kein ernstzunehmendes hinreichend bestimmtes Arbeitsangebot, das konsensfähig wäre, zu. Es ist offensichtlich, dass die Verantwortlichkeit des Klägers für Personal und Sicherheit bei der Getränkeherstellung eine deutliche Unterschreitung der Arbeitszeit vernünftigerweise ausschließt. Der Kläger selbst hat dies erkannt, in dem in diesem Schreiben vom 28.06.2010 ausführt, dass er „selbstredend“ unter den von ihm vorgeschlagenen Bedingungen nicht mehr seine Aufgabe als Abteilungsleiter wahrnehmen könne.

Liegt damit kein hinreichend bestimmtes und wirksames Änderungsangebot vor, kommt es auf die vom Kläger beanstandete fehlende Schriftform nicht mehr entscheidend an.

IV.

Für die Zulassung der Revision sieht die Kammer die Voraussetzungen des § 72 a ArbGG nicht für gegeben an.

 

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