Streitfall Überstunden
Zum Thema Überstunden und Mehrarbeit gibt es in vielen Unternehmen immer wieder Streitigkeiten. Dies liegt häufig daran, dass die Beteiligten gar nicht so genau wissen, was Überstunden überhaupt sind und wie man diese definiert. Zudem wissen gerade Arbeitnehmer viel zu oft nicht über ihre Rechte und Pflichten bezüglich dieses Themas Bescheid. Im Folgenden sollen deshalb sowohl die wichtigsten Informationen zu Überstunden als auch die Aussagen des Gesetzes kurz und knapp zusammengestellt werden.
Definition und Abgrenzung zur Mehrarbeit
Gemeinhin wird als Überstunden die Arbeitszeit bezeichnet, welche über die normale vertragliche Verpflichtung hinausgeht. Vereinfacht ausgedrückt muss der Arbeitnehmer also im Falle von Überstunden länger als in der Regel arbeiten. Die Arbeitszeit wiederum ist nach rechtlicher Definition die Zeit, in der ein Angestellter seinem Arbeitgeber die Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Je nach Branche und Tarif kann die Arbeitszeit stark variieren. Gemäß § 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) darf die maximale Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschreiten. Von dieser Regelung werden heute allerdings viele Ausnahmen gemacht. Während man nun unter Überstunden die Überschreitung der individuell geschuldeten Arbeitszeit versteht, wird das Überschreiten einer tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeitgrenze korrekterweise als Mehrarbeit bezeichnet. Wer also grundsätzlich länger als im geltenden Tarifvertrag angegeben arbeiten muss leistet demnach keine Überstunden, sondern Mehrarbeit. In der Praxis jedoch werden beide Arten der Arbeitszeitüberschreitung als Überstunden tituliert.
Können Überstunden angeordnet werden?
In aller Regel ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, auf Anweisung seines Arbeitgebers hin Überstunden zu machen. Da der Arbeitsvertrag die Arbeitszeit genau festlegt, ist der Arbeitgeber auch nicht im Zuge seines Weisungsrechts befähigt, den Umfang der zu leistenden Arbeit zu erweitern. Nur in absoluten Notsituationen, in denen die Existenz des Betriebes auf dem Spiel stehen könnte, kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen. Als Notsituationen gelten in erster Linie Naturkatastrophen wie Überschwemmungen oder Brände. Kurzfristige Großaufträge oder Ähnliches gelten in diesem Zusammenhang keinesfalls als Notsituation. Zu Überstunden kann es im Normalfall folglich nur kommen, wenn sich beide Parteien einvernehmlich geeinigt haben. Dies kann auch in mündlicher oder konkludenter Form geschehen. In aller Regel finden sich im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag entsprechende Regelungen.
Die Vergütung von Überstunden
Überstunden sind grundsätzlich wie normal geleistete Arbeit zu vergüten. Je nach Betriebs- oder Branchenüblichkeit kann zudem ein Überstundenzuschlag verlangt werden. Ein solcher Anspruch besteht allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber die Überstunden nicht angeordnet oder wenigstens geduldet hat. Dies führt in der Praxis zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass die Überstunden tatsächlich geleistet wurden und dass der Arbeitgeber die Überstunden beauftragt oder geduldet hat. Dies führt in zahlreichen Fällen zu enormen Problemen. Insgesamt lässt sich sagen, dass die rechtliche Situation zu diesem Thema keinesfalls eindeutig und widerspruchsfrei ist. Ob eine Klage gegen den Arbeitgeber tatsächlich Erfolg haben kann, lässt sich im Normalfall nur anhand einer fundierten Beurteilung eines ausgewiesenen Experten vorhersagen.