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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Beweiswert

Urteil bestätigt: Arbeitnehmer erhält Vergütung und Entgeltfortzahlung

In einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wurde ein Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13. April 2021 bestätigt, welches die Zahlung der Vergütung sowie die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 7. bis 30. September 2020 anordnete. Der Arbeitnehmer hatte in dieser Zeit Arbeitsleistung erbracht und war anschließend arbeitsunfähig.

Das Arbeitsgericht entschied, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung gemäß § 611a Abs. 2 BGB habe. Ein nicht vorgelegter und nicht gegengezeichneter Stundennachweis stehe diesem Anspruch nicht entgegen. Zudem sei der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert.

Der Arbeitgeber legte Berufung gegen das Urteil ein, da seiner Meinung nach der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei. Allerdings wurde die Berufung vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückgewiesen. Das Arbeitsgerichts Braunschweig hatte mit seiner Entscheidung Recht und das Urteil bleibt bestehen.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 4 Sa 505/21 – Urteil vom 09.05.2022

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13. April 2021 – 2 Ca 372/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Vergütung für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis 04.09.2020 und Entgeltfortzahlung vom 07.09.2020 bis 30.09.2020.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13.04.2021 Bezug genommen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Beweiswert
(Symbolfoto: M. Schuppich/Shutterstock.com)

Mit Urteil vom 13.04.2021 hat das Arbeitsgericht der Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben: Der Kläger habe Arbeitsleistung im Umfang von 4 x 8 Stunden täglich vom 01.09.2020 bis 04.09.2020 im Entleiherbetrieb erbracht und demgemäß Anspruch auf Vergütung gemäß § 611 a Abs. 2 BGB. Der nicht vorgelegte und vom Einsatzbetrieb nicht gegengezeichneten Stundennachweis stehe dem Anspruch nicht entgegen. Dieser sei weder wirksame Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs noch begründe er ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers an der Arbeitsvergütung. Selbst § 3 Ziffer 4 des Arbeitsvertrags dahingehend ausgelegt, dass dieser einen schriftlichen Arbeitszeitnachweis als eine formelle Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungsanspruchs vorsehe, wäre eine solche Regelung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Ab dem 07.09.2020 bestehe ein Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei nicht erschüttert. Die Erschütterung des Beweiswerts ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Es sei schon unklar, aufgrund welcher Umstände die Beklagte von einem Verstoß gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ausgehe. Die streitbefangene ärztliche Feststellung stelle eine Diagnose dar, die sich von der bloßen Feststellung unspezifischer Symptome qualitativ unterscheide. Der Kläger habe ferner zum Beleg seiner Arbeitsunfähigkeitserkrankung nicht nur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, sondern ergänzend zu der Erkrankung und der erfolgten Behandlungsschritte vorgetragen.

Gegen das der Beklagten am 27.04.2021 zugestellte Urteil richtet sich deren am 26.05.2021 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangene Berufung, die sie am 27.07.2021, innerhalb der bis dahin verlängerten Berufungsbegründungsfrist, unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet:

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen eines vorliegenden Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie erschüttert. Hiernach seien Symptome nach spätestens 7 Tagen durch eine Diagnose oder Verdachtsdiagnose auszutauschen. Die im vorliegenden Fall erstellte Erstbescheinigung für einen Zeitraum vom 07.09.2020 bis zum 20.09.2020, mithin von mehr als 7 Tagen, stelle eine Symptomkrankschreibung dar. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wolle gerade verhindern, dass ohne Vorliegen einer Diagnose oder zumindest eine Verdachtsdiagnose eine Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum als eine Woche attestiert werde. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, hinter dem angegebenen ICD-Code verberge sich eine Diagnose, könne nicht gefolgt werden. Vorliegend werde eine Symptomatik behauptet, die seitens des Arztes nicht objektivierbar sei, sondern vornehmlich aufgrund der vom Patienten dargelegten Beeinträchtigung, des vom Patienten geschilderten Gesundheitszustands beruhe. Auch der vom Kläger vorgelegte MRT-Bericht ändere hieran nichts. Dieser stelle keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dar. Eine Auseinandersetzung damit, ob der erhobene Befund unter Berücksichtigung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu einer Arbeitsunfähigkeit führe, habe hier nicht stattgefunden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13.04.2021 – 2 Ca 372/20 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe der Berufungsbeantwortung.

Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die abgegebenen Protokollerklärungen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß § 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

B.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit sorgfältiger Begründung hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung der Vergütung und auch zur Zahlung von Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 07.09.2020 bis 30.09.2020 verurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer auf die erstinstanzlichen Ausführungen unter A. I. – V. der Entscheidungsgründe (S. 4 bis 10 des Urteils = Bl. 76 – 82 der Akte) vollumfänglich Bezug, macht sich diese zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Sie erfordern lediglich folgende Ergänzungen:

I.

Nach Auffassung der Beklagten sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im vorliegenden Fall deshalb erschüttert, weil die der Beklagten vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 07.09.2020 (Blatt 17 der Akte) für einen Zeitraum von mehr als 7 Tagen lediglich Symptome und keine Diagnose oder Verdachtsdiagnose bescheinige.

1.

Auch wenn es grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass ein Verstoß gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zur Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führen kann – dies bleibt hier ausdrücklich offen -, gilt dies jedenfalls nicht für einen nach Anschauung der Beklagten vorliegenden Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V in der Fassung vom 14.11.2013, in der Fassung der Änderung vom 26.06.2020 (im Folgenden: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie). Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie sind auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung alle die Diagnosen anzugeben, die aktuell vorliegen und die attestierte Dauer der Arbeitsunfähigkeit begründen (§ 295 SGB V). Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 der Arbeitsunfähigkeits- Richtlinie sind Symptome (z. B. Fieber, Übelkeit) spätestens nach 7 Tagen durch eine Diagnose oder Verdachtsdiagnose auszutauschen.

Die sich aus der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ergebende Verpflichtung zur Angabe aller Diagnosen (§ 5 Abs. 1 Satz 3) und auch die Verpflichtung, Symptome nach spätestens 7 Tagen durch eine Diagnose oder Verdachtsdiagnose auszutauschen (§ 5 Abs. 1 Satz 4) betreffen allein die Verpflichtung des die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden und an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes gegenüber den Krankenkassen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber hat jedoch keine Angaben über die Ursache und die Art der Arbeitsunfähigkeit und der zugrundeliegenden Erkrankung zu enthalten (vgl. MüKoBGB/Müller-Glöge, 8. Aufl. 2020, EFZG § 5 Rn. 17). Aus dem Umstand, dass der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Diagnoseschlüssel an die Beklagte weitergeleitet und damit die Art seiner Erkrankung gegenüber der Beklagten offengelegt hat, kann die Beklagte vor diesem Hintergrund eine Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ableiten. Zudem obliegt die nicht in jedem Fall eindeutige Abgrenzung zwischen einer Diagnose und Symptomen dem Arzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 4 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie gegeben ist.

2.

Auch das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 – nicht auf die (auch hier bekannte) Diagnose abgestellt, sondern ist von der Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Wesentlichen deshalb ausgegangen, weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdeckte. Im vorliegenden Fall besteht eine solche zeitliche Koinzidenz nicht. Der Kläger hat nach der ihm am 02.09.2020 zugegangene Kündigung (vgl. Erklärung des Klägers zu Protokoll am 09.05.2022, Blatt 203 der Akte) im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 04.09.2020 noch Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht. Die Feststellungen des Arbeitsgerichts hierzu hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nicht mit einer Rüge angegriffen. Die Erstbescheinigung bescheinigte auch nicht passgenau die Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2020, sondern lediglich bis zum 20.09.2020. Erst die auf den 21.09.2020 festgestellte Arbeitsunfähigkeit (Folgebescheinigung) sah das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit am 30.09.2020 vor. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten weiteren Folgebescheinigungen bestand auch über den 30.09.2020 hinaus weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Nicht jede Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist erschütterte den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

3.

Selbst eine Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeit zugunsten der Beklagten unterstellt, hat der Kläger die ihm in diesem Fall obliegende Darlegungslast erfüllt.

a)

Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag zB dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben (BAG 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 – Rn. 15).

b)

Das Vorbringen des Klägers lässt den Schluss auf eine tatsächlich bestehende Erkrankung zu. Er trägt vor, er habe unter starken Bewegungseinschränkungen und damit einhergehender Schmerzen im Schultergelenk gelitten und deshalb seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht erbringen können. Er sei am 07.09.2020, 21.09.2020, 01.10.2020 sowie am 16.10.2020 mit intramuskulärer Gabe von nicht-steroidalen Antiphlogistika behandelt worden. Am 16.09.2020 sei zudem eine MRT-Untersuchung des Schultergelenks durchgeführt worden. Auch wenn, wie die Beklagte richtigerweise vortragen lässt, der MRT-Befund vom 17.09.2020 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darstellt, weil er keine Auseinandersetzung damit erkennen lässt, ob der erhobene Befund unter Berücksichtigung der vertraglich geschuldeten oder zuletzt ausgeübten Arbeitsleistung zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, stützt er in Zusammenschau mit den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen das Vorbringen des Klägers zur tatsächlich vorliegenden Arbeitsunfähigkeit ab dem 07.09.2020.

II.

Eine fundierte Auseinandersetzung der Beklagten mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den bestehenden Vergütungsansprüchen für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis 04.09.2020 enthält die Berufungsbegründung nicht, so dass sich auch weitere Ausführungen des Berufungsgerichts erübrigen.

III.

Auch die umfassende Abwägung aller von der Beklagten weiter vorgetragenen Argumente, auch soweit auf sie im Urteil nicht mehr besonders eingegangen wurde, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führten nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 97 Abs.1 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.

 

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