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Arbeitsvertragskündigung nach ehrenrührigen Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 19 Sa 322/13 und 19 Sa 1113/13 – Urteil vom 04.02.2014

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10.01.2013 – 1 Ca 1449/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger ordentlicher Kündigung sowie hilfsweise über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach arbeitgeberseitigem Auflösungsantrag.

Die am ……1963 geborene und verheiratete Klägerin war seit dem 01.11.1991, zuletzt als Sekretärin der Amtsleiterin des Amtes für F. und P., der Kämmerin, gegen ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.693,69 EUR für den beklagten Landkreis tätig.

Der beklagte Landkreis kündigte der Klägerin zunächst fristlos mit Schreiben vom 05.07.2012, nachdem er den zuständigen Personalrat mit Schreiben vom 13.06.2012 (vgl. Bl. 211 ff. d. A.) angehört hatte, nahm diese Kündigung jedoch im Einverständnis mit der Klägerin wieder zurück. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 21.05.2012, ihr am 29.05.2012 übergeben, von der Arbeitsleistung freigestellt.

Mit Schreiben vom 17.09.2012, der Klägerin am 26.09.2012 zugegangen, kündigte der beklagte Landkreis das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.03.2013 (vgl. Bl. 96 d. A.), nachdem er den zuständigen Personalrat mit Schreiben vom 15.06.2012 (vgl. Bl. 222 ff. d. A.) angehört hatte. Der Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 02.07.2012 seine Zustimmung zur Kündigung; diese wurde durch Beschluss der Einigungsstelle vom 06.09.2012 (vgl. Bl. 231 ff. und 234 ff. d. A.) ersetzt.

Der Kündigung war folgendes vorangegangen:

In einem Aktenvermerk vom April 2012 hielt die Büroleiterin des zuständigen Landrates fest, dass die Klägerin um einen Termin gebeten habe und erklärt habe, dass sie nicht länger mit der Kämmerin zusammen arbeiten könne, weil die Kämmerin ein Alkoholproblem habe und ein Verhältnis mit einem Kollegen der Kämmerei habe.

Die Zeugin B., Sachgebietsleiterin Personal, hielt in einem Vermerk vom April 2012 fest, dass die Klägerin sie mehrfach zu einem vertrauensvollen Gespräch aufgesucht habe und unter anderem geäußert habe: „Das Saufen ist das eine, schlimmer ist nun auch noch ihr Verhältnis zu dem blöden stinkenden H.. Der geht dort ein und aus. Es geht zu wie im Puff. Die treiben es überall. Es ist nur noch peinlich und ekelig. Seinen Verwaltungsfachwirt-Abschluss hat er auch nur Frau P. zu verdanken. Sie ist nach Potsdam gefahren und hat den Dozenten … (rumgekriegt).. Die Frau ist krank…“

In einem Aktenvermerk vom 03.05.2012 hielt die Abteilungsleiterin des Hauptamtes, die Zeugin Sp. unter anderem fest, „die (die Kämmerin, eingefügt durch das Gericht) kommt bloß noch zum Pimpern und Saufen auf Arbeit“… Sie (die Klägerin, eingefügt durch das Gericht) sei nicht gewillt, das länger hinzunehmen. Sie würde jetzt etwas unternehmen. … Wenn sie (die Klägerin, eingefügt durch das Gericht) nicht da sei, will keiner im Vorzimmer sitzen, wenn G. angetrunken sei, würde die Jungs in ihrem Vorzimmer anmachen und mit ihnen heftig flirten, so dass die gar nicht wissen, was sie machen sollen. Das sei so schlimm für die Jungs, aber die trauen sich nichts zu sagen. …

Mit Schreiben vom 03.05.2012 an den Dezernenten I, den Zeugen A., führte der Kreisrechtsrat beim beklagten Landkreis, der Zeuge D., unter anderem aus: Die Klägerin habe ihm gegenüber mehrfach folgende Behauptungen aufgestellt: „ Außerdem sei Frau P. mannstoll und würde jeden anmachen, der nur eine Hose trägt. Deshalb hätten alle Auszubildenden Angst, in der Kämmerei zu arbeiten, weil sie befürchten müssten, von Frau P. angemacht zu werden. … Im Übrigen habe Frau P. seit Dezember 2010 ein Verhältnis mit einem Untergebenen in Person des Sachbearbeiters, des Zeugen H., was Frau W. nicht gut findet. … Der Zeuge käme mehrmals am Tag zu Frau P., damit beide hinter verschlossener Tür ihr Verhältnis ausleben könnten. … Sie hätte dies mehrfach durch die Trennscheibe zwischen ihrem Vorzimmer und dem Büro von Frau P. beobachten können. … Zum Beweis für das Verhältnis habe die Klägerin einen Bilderrahmen auf dem Schreibtisch der Kämmerin an sich genommen und dahinterliegende Fotos von der Kämmerin und dem Zeugen H. gezeigt. Die Klägerin habe ihm wörtlich mitgeteilt, dass sie den Zeugen H., diesen Bock, nicht ausstehen könne. … Zu einer späteren Zeit habe die Klägerin den Schreibtisch der Kämmerin geöffnet, um dem Zeugen etwas zu zeigen.

Wegen des Schreibens und der Aktenvermerke wird auf die Blätter 190 bis 198 d. A. Bezug genommen. Zuvor, am 04.02.2012, hatte der Zeuge D. eine SMS an die Klägerin gesandt, in der er unter anderem ausführte: „Hallo A., alles klar, gibt nichts neues, bin bei Mutti und genieße das Wochenende. Ga. war die ganze Woche krank und G. verbrachte viel Zeit mit ihrem Rammelbock. Freue mich schon auf unser Wiedersehen. …“ (vgl. dazu Bl. 63 d. A.).

Unter anderem am 11.04.2012 gab es ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Dezernenten I, dem Zeugen A., dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.

Mit Schreiben vom 07.05. und 08.05.2012 wandte sich der Zeuge A. an die Klägerin und an die Kämmerin und forderte beide auf, zu den Vorwürfen und Anschuldigungen Stellung zu nehmen. Die Amtsleiterin erwiderte darauf mit Schreiben vom 14.05.2012 (vgl. Bl. 203 und 204 d. A.). Die Klägerin antwortete zunächst nicht, sodann aber anwaltlich veranlasst, mit Schreiben vom 23.05.2012 (vgl. Bl. 207 und 208 ff. d. A.).

Nachdem ein Verdacht auf unzulässigen Alkoholkonsum durch die Kämmerin entstanden war, suchten 2 Mitglieder des Personalrates und der Beigeordnete G. die Kämmerin in ihrem Büro und unangemeldet während der Arbeitszeit auf und stellten gemeinsam fest, dass es sich um einen unbegründeten Verdacht gehandelt habe.

Mit Urteil vom 10.01.2013 hat das Arbeitsgericht Potsdam – 1 Ca 1449/12 – die klägerischen Feststellungsanträge sowie ihren Antrag auf Weiterbeschäftigung abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatbestandes sowie die Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. Bl. 403 bis 428 d. A.).

Gegen das der Klägerin am 26.01.2013 zugestellte Urteil hat sie am 20.02.2013 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 26.04.2013, an eben diesem Tag gegenüber dem Landesarbeitsgericht begründet. Die Klägerin rügt die formelle Wirksamkeit der Kündigung, da die Personalratsanhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Sie sei unvollständig und teilweise zu unkonkret erfolgt. Dies beziehe sich auf die Durchsuchung des Schreibtisches und des Sideboards im Büro der Kämmerin. Es habe die Information gefehlt, dass die Kämmerin der Klägerin gestattet habe, Schubladen zu öffnen, um private Gegenstände daraus zu entnehmen. Außerdem sei der Personalrat irregeführt worden, weil ihm gegenüber behauptet worden sei, die Klägerin habe über die Kämmerin unwahre Tatsachen verbreitet. Auch seien die Ermittlungen zum Zeitpunkt der Anhörung des Personalrats noch nicht abgeschlossen gewesen.

Die Kündigung sei gem. § 134 BGB nichtig, da der Ausschluss der ordentlichen Kündigung in § 34 Abs. 2 TVöD auch auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung finde. Die Beschränkung des Ausschlusses auf Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden, sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und § 3, 7 AGG unwirksam.

Schließlich lägen keine verhaltensbedingten Gründe vor.

Die Aussagen des Kreisrechtsrats und Zeugen D., sie habe behauptet, die Kämmerin sei mannstoll und die Azubis müssten Angst haben, dort zu arbeiten, seien falsch. Im Übrigen sei der Zeuge, was sich auch aus seiner E-Mail vom 04.02.2012 ergebe, unglaubwürdig. Er habe sein Schreiben vom 03.05.2012 auch nicht aus eigener Veranlassung abgefasst. Er müsse zuvor mit dem Dezernenten und Zeugen A. gesprochen haben.

Die Vermerke der Zeuginnen T., B. und Sp. seien fehlerhaft. Zwar hätten diese Gespräche stattgefunden, aber nicht mit dem dort vermerkten Inhalt. Im Übrigen seien die Gespräche ebenso wie die mit dem Zeugen D. vertrauliche Gespräche gewesen.

Im Übrigen habe der Zeuge D. am 09.02.2012, dem Geburtstag der Klägerin, ein Bild der Kämmerin und des Zeugen H., auf dem Bett sitzend, mit seinem Handy von einem Bildständer der Kämmerin abfotografiert, was die Zeugin T. beobachtet habe. – Tatsächlich hat die Zeugin T. am 25.09.2012 schriftlich gegenüber dem damaligen Personalratsvorsitzenden Dr. O. erklärt (vgl. Bl. 917 d. A.), dass sie die Kämmerin auffallend betrunken erlebt habe. Mit Schreiben vom 03.12.2012 (vgl. Bl. 944 d. A.) hat die Zeugin diese schriftliche Aussage gegenüber dem Personalrat schriftlich zurückgezogen. –

Die Klägerin habe auch keinen Bilderrahmen und dahinter befindliche Fotos vom Schreibtisch der Kämmerin entnommen. Sie habe auch den Schreibtisch und das Sideboard im Büro der Kämmerin nicht durchsucht. Im Übrigen habe die Kämmerin ihr gestattet, jederzeit an ihren Schubladen zu gehen.

Die Behauptungen der Klägerin seien zutreffend und im Übrigen zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen erfolgt.

Die Kämmerin habe regelmäßig und exzessiv während der Arbeitszeit Alkohol getrunken und die Klägerin dazu aufgefordert, mitzutrinken. Es handelte sich vornehmlich um Sekt, aber auch um Schnaps. Die Angewohnheit der Kämmerin zu trinken, ergebe sich im Übrigen aus den E-Mails der Kämmerin aus den Jahren 2007 und 2008 (vgl. dazu im Einzelnen Bl. 774 bis 777 d. A.).

Auch der Zeuge D. habe regelmäßig an den Sektrunden, vor allem vormittags teilgenommen – der Zeuge D. hatte unstreitig sein Postfach im Büro der Klägerin – .

Der Zeuge habe regelmäßig den Alkohol besorgt. Auch die anderen MitarbeiterInnen der Kämmerei könnten den regelmäßigen Alkoholkonsum bezeugen.

Die Kämmerin und der Zeuge H. hätten ein sexuelles Verhältnis, dass sie während der Arbeitszeit im Büro der Kämmerin ausgelebt hätten. So hätte die Klägerin am 17.03.2011 beobachtet, wie beide Personen einen ganzen Tag im Büro der Kämmerin verbracht hätten und dabei mindestens zweimal den Geschlechtsverkehr auf dem Fensterbrett im Büro der Kämmerin ausgeübt hätten. Die Klägerin hätte dies durch die schmale Scheibe zwischen dem Sekretariat und dem Büro der Kämmerin hindurch sehen können. Selbst bei heruntergelassenen Jalousien hätten sich beide Personen in den Außenfenstern gespiegelt.

Im Übrigen sei die Kämmerin mehrfach alkoholbedingt verspätet zu beruflichen Terminen aufgebrochen. Sie sei teils unkontrolliert alkoholisiert gewesen. Sie hatte zum Beispiel in der Haushaltsfinanzausschusssitzung am 20.02.2012 angetrunken Sprach- und Koordinationsstörungen.

Die Klägerin habe auch niemals behauptet, die Kämmerin habe einem Mitarbeiter einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 10.000 EUR unrechtmäßig gewährt.

Durch das unerträgliche und rechtswidrige Verhalten der ihr vorgesetzten Kämmerin sei der Klägerin die Arbeit selbst nicht mehr zumutbar gewesen. Sie habe sich daher an ihre Vorgesetzten und ihr vertraute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewandt und über diese Vorfälle berichtet. Daraus könne ihr kein Vorwurf gemacht werden.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10.01.2013 – 1 Ca 1449/12 – abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 17.09.2012, zugegangen am 26.09.2012, nicht zum 31.03.2013 beendet worden,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2013 hinaus fortbesteht,

3. den Beklagten für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) zu verurteilen, die Klägerin zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen aufgrund des Arbeitsvertrages vom 01.11.1991 in der derzeitigen Fassung vom 18.06.2007 als Sekretärin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.

Der beklagte Landkreis beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise das Arbeitsverhältnis der Parteien gem. § 9 KSchG durch Urteil gegen Zahlung einer Abfindung gem. § 10 KSchG, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, die 2 Bruttomonatsverdienste allerdings nicht übersteigen sollte, aufzulösen.

Die Klägerin beantragt, den Auflösungsantrag zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, die Personalratsanhörung sei ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere sei der Gesprächsvermerk des Zeugen D. vom 03.05.2012 der Personalratsanhörung beigefügt gewesen, aus dem sich alles Wesentliche diesbezüglich ergebe. Insbesondere seien die Vorgänge um die Durchsuchung von Schreibtisch und Sideboard ausreichend dokumentiert worden. Der Personalrat sei auch wahrheitsgemäß informiert worden, da vorgetragen worden sei, dass die Kämmerin in schriftlicher Form zu den Behauptungen der Klägerin angehört worden sei und was sie dazu geäußert habe. Die Unterstellung der Klägerin, der Dezernent I und Zeuge A. sie wegen eines früheren Verhältnisses mit der Kämmerin belastet und habe dem Personalrat nicht objektiv informiert, sei abwegig.

Die Kündigung sei auch nicht gem. § 134 BGB rechtsunwirksam, da die Rechtsauffassung der Klägerin zur Geltung des § 34 Abs. 2 TVöD unzutreffend sei.

Die Kündigung sei auch aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Die Klägerin habe unter grober Verletzung ihrer Treuepflicht und in erheblicher Störung des Betriebsfriedens beim beklagten Landkreis in rechtswidriger und schuldhafter Weise ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Sie habe sich in derart despektierlicher, beleidigender und grober Weise gegenüber und im Hinblick auf die ihr vorgesetzte Amtsleiterin, die Kämmerin und Zeugin Frau P. und über andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des beklagten Landkreises geäußert, dass eine Weiterbeschäftigung über den Fristablauf der Kündigung hinaus dem beklagten Landkreis nicht zumutbar sei. Darüber hinaus sei ihre Behauptung und Unterstellung gegenüber der Kämmerin, diese habe einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 10.000 EUR ungenehmigter Weise gegenüber einem Mitarbeiter bewilligt, als grobe Verletzung ihrer Treuepflicht zu werten und begründe die ausgesprochene Kündigung ebenfalls. Es handele sich um mehrfach wiederholte Äußerungen, zum Teil in Fäkalsprache gegenüber mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Beklagten und nicht etwa um eine einmalige entschuldbare Pflichtverletzung. Die Klägerin habe auch nicht in Wahrnehmung berechtigter Eigeninteressen gehandelt. Die Durchsuchung des Schreibtisches und Sideboards im Büro der Kämmerin sei ihr nicht gestattet gewesen.

Im Übrigen sei der hilfsweise Auflösungsantrag begründet; dies schon deswegen, da die Klägerin versucht habe, die Zeugin T. dazu zu bewegen, sich bei dem damaligen Personalratsvorsitzenden Dr. O. über vermeintlich eigene Wahrnehmungen über Pflichtverletzungen der Amtsleiterin zu beschweren und wahrheitswidrig vor dem Berufungsgericht zu behaupten, sie habe beobachtet, wie der Zeuge D. mit seinem Mobiltelefon ein Foto von einem Bilderrahmen der Kämmerin gemacht habe.

Wegen des weiteren Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 27.08.2013 Beweis erhoben. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses wird auf Bl. 707 und 708 der Akte Bezug genommen; wegen der durchgeführten Beweisaufnahme im Termin vom 19.11.2013 und vom 07.01.2014 wird auf den Inhalt der Protokollniederschriften (vgl. Bl. 834 ff. d. A. und Bl. 950 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin blieb insgesamt erfolglos. Zu recht hat das Arbeitsgericht die Klage im Ergebnis abgewiesen.

1. Der allgemeine Feststellungsantrag der Klägerin in der Berufung (Antrag zu 2) ist unzulässig. Ihm fehlt das erforderliche aktuelle Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO.

Vorliegend streiten die Parteien ausschließlich nur noch um die fristgemäße Kündigung des beklagten Landkreises vom 17.09.2012. Die Klägerin hat einen weiteren Beendigungstatbestand ihres Arbeitsverhältnisses nicht aufgezeigt. Auch der beklagte Landkreis hat sich auf andere Beendigungstatbestände gegenüber der Klägerin bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht berufen.

2. Der zulässige Feststellungsantrag hinsichtlich der streitbefangenen Kündigung vom 17.09.2012 ist gem. § 256 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung des beklagten Landkreises vom 17.09.2012 mit dem 31.03.2013 beendet worden. Die streitgegenständliche Kündigung ist gem. § 1 Abs. 2 KSchG aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zu recht entschieden.

Die Berufung der Klägerin dagegen blieb erfolglos.

2.1. Die ordentliche Kündigung des beklagten Landkreises vom 17.09.2012 ist aus verhaltensbedingten Gründen gem. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Denn die Klägerin hat mehrfach und fortgesetzt, erheblich gegen die ihr gegenüber dem beklagten Landkreis obliegende Treuepflicht dadurch verstoßen, dass sie erheblich ehrenrührige und unwahre Behauptungen über ihre Vorgesetzte, die Kämmerin, und andere Kolleginnen und Kollegen in rechtswidriger und schuldhafter Weise aufgestellt und auf der Dienststelle verbreitet hat, ohne dass dies in Wahrnehmung berechtigter Eigeninteressen gerechtfertigt war. Zugleich hat die Klägerin durch ihr Verhalten den Betriebsfrieden auf der Dienststelle erheblich gefährdet. Zugleich hat sie mit den erheblich ehrenrührigen und für die jeweiligen Kolleginnen und Kollegen nachteiligen Behauptungen deren Persönlichkeitsrechte in rechtswidriger und schuldhafter Weise verletzt. Nach dem Ergebnis der ausführlichen Beweisaufnahme steht fest, dass alle wesentlichen ehrverletzenden Behauptungen der Klägerin und erheblichen Verleumdungen unwahr sind und diese Behauptungen und Verleumdungen in für den beklagten Landkreis nicht hinzunehmender Art und Weise, teilweise in einer unerträglichen Fäkalsprache, in der Dienststelle von der Klägerin verbreitet worden sind.

Der für die Kündigungsgründe grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat, wie das Ergebnis der Beweisaufnahme zeigt, die von der Klägerin bestrittenen Äußerungen und Handlungen in ausreichendem Umfang nachgewiesen. Zur Bewertung der Kündigung ist das Gericht daher vom unstreitigen Sachverhalt sowie von den bewiesenen Behauptungen des beklagten Landkreises ausgegangen. Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin, soweit diese genügend substantiiert und für die erhobenen Vorwürfe genügend relevant waren, haben sich allesamt nicht als wahr erwiesen. Bei der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht die langjährige und persönlich enge Zusammenarbeit der Klägerin als Sekretärin ihrer Vorgesetzten, der Kämmerin und Zeugin P. und der daraus resultierenden engen personalen Bindung beider Personen besonders berücksichtigt, ebenso wie die Besonderheit, dass nahezu alle Zeugen und Beteiligten des Rechtsstreits nicht nur dienstlich intensiv miteinander zu tun hatten, sondern auch häufig persönlich bekannt und teilweise sogar befreundet waren oder sind. Ebenfalls hat das Berufungsgericht für das Ergebnis der Beweisaufnahme berücksichtigt, dass die für den Kündigungsrechtsstreit besonders ausschlaggebenden Behauptungen im Wesentlichen nicht aus urkundlichen Texten zu entnehmen waren, sondern auf Gesprächsvermerken von Gesprächspartnern der Klägerin sowie mündlichen Behauptungen der Klägerin gegenüber anderen Gesprächspartnern beruhten. Trotz einer für das Gericht teilweise erstaunlichen Unprofessionalität der Arbeitserledigung in der Kämmerei des beklagten Landkreises und einer festgestellten allgemeinen Duzerei bis hin in die höchsten Leitungsränge des Landkreises hinein unter allen Beschäftigten sowie einer offenbar von der Leitungsebene geduldeten, die Arbeitszeit exzessiv einengenden Praxis der Geburtstags- und Jubiläumsfeiereien unter Ausschank von offenbar nicht unerheblichen Mengen von Sekt hat die Beweisaufnahme eindeutig und nachdrücklich und zur vollen Überzeugung des Berufungsgerichts ergeben, dass die der Klägerin gemachten Vorwürfe zutreffen.

Die Beweisaufnahme ist entgegen der Ansicht der Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts auch vollständig erfolgt. Soweit die Klägerin sich auf weitere namentlich genannte Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen bezogen hat, die die Trunkenheit und sexuellen Auffälligkeiten ihrer vorgesetzten Kämmerin bezeugen sollen, war auf diese Beweisangebote nicht einzugehen, da sie allesamt so vage, ungenau und letztlich unsubstantiiert erfolgten, dass sie einer Beweiserhebung nicht zugänglich waren. Insbesondere gilt das für die von der Klägerin im Schriftsatz vom 29.10.2013 benannten Wahrnehmungen der Frau B. und Gr.. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es ebenso für die vorliegende Kündigung unerheblich, ob die Kämmerin und Zeugin P. während der Arbeitszeit Alkohol getrunken hat oder nicht, solange daraus keine konkrete Relevanz für die Tätigkeit als Sekretärin für Frau P. oder etwaige Belastungen für sie zu erkennen sind. Soweit die Klägerin sich auf weitere Tatsachen, Vorfälle und Behauptungen bezieht, die nach dem Zugang des Kündigungsschreibens zum 26.09.2012 vorgefallen sein sollen und dazu Zeugen benennt, waren diese entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu hören, da sie auf die hier streitgegenständliche Kündigung und die dafür vom beklagten Landkreis vorgetragenen Gründe keine Relevanz mehr haben konnten.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

2.1.1. Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe in einem Gespräch mit dem Dezernenten I, dem Zeugen A. am 11.04.2012 geäußert, es bestehe der dringende Verdacht, dass Frau P. „dem betreffenden Kollegen“, gemeint ist damit der Zeuge H., einen Betriebsmittelkredit über 10.000 EUR gewährt habe und niemand davon wisse, ist durch die glaubwürdige Zeugenaussage des Zeugen A. vollumfänglich erwiesen. Danach steht fest, dass die Klägerin mit dieser Behauptung am 11.04.2012 versucht hat, ihrer Vorgesetzten, der Kämmerin und Zeugin P. eine rechtswidrige dienstliche Handlung zugunsten ihres damaligen Freundes und späteren Lebenspartners, des Zeugen H. unterzuschieben. Tatsächlich, auch dies ist unstreitig, jedenfalls durch den Zeugen A. glaubhaft nachgewiesen worden, hat die Kämmerin einen solchen Betriebskredit dem Zeugen H. nie gewährt. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die Kämmerin ohne irgendeinen Anlass und ohne irgendeinen berechtigten Grund in erheblicher Weise bei dem Dezernenten I und damit dem Dienstvorgesetzten anschwärzte und erheblich verleumdete.

Zugleich hat die Klägerin in dem Gespräch dem Zeugen A. ebenfalls von dem Verhältnis P./H. erzählt und in diesem Zusammenhang den Zeugen H. wörtlich als „dreckiger stinkender H.“ bezeichnet. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls fest, dass die Klägerin in gänzlich unangemessener Form den Zeugen H. wahrheitswidrig und unter Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht beleidigte.

Im Übrigen hat der Zeuge angegeben, er könne sich nicht erinnern, die Kämmerin je alkoholisiert gesehen zu haben. Er hätte dann, so hat er ausgeführt, auch etwas unternommen, denn der Dienststelle seien Alkoholprobleme bekannt. Auch hinsichtlich dieser Ausführungen hat das Berufungsgericht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass sie wahrheitsgemäß und glaubwürdig sind.

Die Aussage des Zeugen erfolgte ruhig, geradezu gelassen. Er hat sich nicht widersprochen und trotz der für ihn heiklen Angelegenheit – als Vorgesetzter trägt er Verantwortung für die Zustände in der Kämmerei – auch eingeräumt, gelegentlich bei bestimmten Anlässen auch ein Glas Sekt zu trinken. Auch wenn der Zeuge Jahre zuvor mit der Kämmerin ein persönliches Verhältnis hatte, ändert dies an der Glaubwürdigkeit seiner Aussage nichts. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seine Aussage zugunsten der Kämmerin „geschönt“ haben könnte, sind nicht ersichtlich. Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin sind geprägt von Unterstellungen, Anfeindungen und spekulativen Vermutungen. Diese sind jedoch unbeachtlich.

2.1.2. Die Aussagen der Zeuginnen Frau B., Sachgebietsleiterin Personal, und Frau Sp., Abteilungsleiterin Hauptamt, haben ergeben, dass die jeweiligen Vermerke (vgl. Bl. 191 und 197 f. d. A.) die jeweiligen Gespräche mit der Klägerin korrekt wiedergegeben haben. Beide Zeuginnen haben bestätigt, die Vermerke auf Bitten des Dezernenten I, des Zeugen A. gemacht zu haben. Sie haben beide ihre Vermerke wortwörtlich so bestätigt. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin in den Gesprächen mit den beiden Zeuginnen in abstoßender Fäkalsprache und wahrheitswidrig sexuelle Handlungen auf der Dienststelle während der Arbeitszeit andichtete und ihrer Vorgesetzten, der Zeugin P., Alkoholexzesse und damit im Zusammenhang stehende dienstliche Verfehlungen und Arbeitsfehler nachsagte. In diesem Zusammenhang belastet sie auch die weiteren Zeugen, den Kreisrechtsrat D. und den Dezernenten I, den Zeugen A.. Wahrheitswidrig hat sie im Übrigen der Zeugin Sp. weiszumachen versucht, die Kämmerin würde die „Jungs“ (gemeint sind damit die Azubis) sexuell anmachen.

Beide Zeuginnen haben ihre Aussagen jeweils für sich glaubwürdig, ohne Widerspruch und ruhig vorgetragen. Sie haben die jeweiligen Inhalte ihrer schriftlichen Gesprächsvermerke ausdrücklich und wortwörtlich bestätigt. Enge Arbeitsbeziehungen zur Klägerin bestehen für beide Zeuginnen nicht. Auch insofern hat das Berufungsgericht keinerlei Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen.

Hinsichtlich der Aussagen der Zeuginnen Sp. und B. ist indessen zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass beide Zeuginnen in Übereinstimmung mit der Klägerin bekundet haben, die Klägerin habe „unter dem Siegel der Verschwiegenheit“ bzw. in einem „vertrauensvollen Gespräch“ mit ihnen geredet. Möglicherweise, dies mag zugunsten der Klägerin unterstellt werden, ging es ihr bei den Gesprächen mit den beiden Zeuginnen nur darum, „ihr Herz auszuschütten“. Es ging ihr jedenfalls in erster Linie wohl nicht darum, dienstrechtliche Verfahren gegen die Kämmerin eröffnen zu lassen. Beide Zeuginnen meinten eher den Wunsch der Klägerin zu verspüren, sich zu erleichtern. Tatsächlich, dies hat die weitere Beweisaufnahme ergeben, hat die Klägerin dies jedoch getan, in dem sie die Zeugin P., den Zeugen H. und den Zeugen A. mindestens in ein „schiefes Licht“ rückte bzw. diese beleidigte und verleumdete. Denn ersichtlich waren die Anschuldigungen der Klägerin gegenüber diesen Personen unwahr.

Im Übrigen sind die Inhalte der Gesprächsvermerke, soweit die Klägerin diese überhaupt substantiiert bestritten hat, durch die Zeugenaussagen vollumfänglich bestätigt worden.

2.1.3. Auch der Zeuge D., Kreisrechtsrat, hat den Inhalt seines Schreibens an den Zeugen und den Dezernenten I A. vom 03.05.2012 inhaltlich voll bestätigt und den Geschehensablauf, den der Beklagte dazu vorgetragen hat, ebenfalls voll bestätigt.

Allerdings hält das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen D. in der Gesamtschau und im Ergebnis nicht für durchgängig glaubwürdig. Der Zeuge war, dies ist unstreitig, mit der Kämmerin befreundet und hat an diversen Feiereien im Büro der Kämmerin in jedenfalls teilweise erheblichem zeitlichem Umfang mitgewirkt. Seine Ausführungen dazu, dies sei alles in Maßen und zurückhaltend geschehen und es sei insgesamt nur wenig Sekt getrunken worden, hält das Gericht nicht für glaubwürdig. Der Zeuge machte während seiner Aussage einen erheblich unsicheren Eindruck, stotterte teilweise, bekam einen roten Kopf, als ihm die Mail vom 04.02.2012 an die Kämmerin vorgelesen wurde und machte insgesamt auf das Berufungsgericht einen weichen, weinerlichen und wenig standhaften und daher unglaubwürdigen Eindruck. Soweit der Zeuge in seinem Schreiben vom 03.05.2012 die Klägerin auch hinsichtlich der von ihr gewählten Wortwahl erheblich belastet, sei darauf hingewiesen, dass der Zeuge in seiner Mail vom 04.02.2012 den Zeugen H. selbst als „ihren Rammelbock“ bezeichnet hat. Es kann dahinstehen, ob darin eine Wiederholung der Wortwahl der Klägerin zu sehen ist oder der Zeuge, was er abgestritten hat, aus eigenem Erleben zu diesem Wort gegriffen hat. Insgesamt konnte das Berufungsgericht im Hinblick auf seine enge personale Beziehung zur Kämmerin und zur Klägerin und seine teils widersprüchlichen und wirren Ausführungen bei seiner Vernehmung keine Glaubwürdigkeit erkennen. Ganz offensichtlich war nach Auffassung des Berufungsgerichts der Zeuge D. agierender Teil einer ausgesprochen laxen Handhabung der Dienstgeschäfte und Arbeitsverrichtungen während der Arbeitszeit in Teilen der Kämmerei, insbesondere im Büro der Kämmerin und im Vorzimmer der Sekretärin und Klägerin.

2.1.4. Die Sekretärin des Jugendamtes und Zeugin T. hat glaubhaft ausgesagt, dass sie entgegen der Behauptung der Klägerin am Geburtstag der Klägerin, am 09.02.2012, nicht gesehen hat, wie der Zeuge D. mit seinem Handy ein Bild auf dem Schreibtisch der Zeugin P., das die Zeugin P. und den Zeugen H. zeigen soll, abfotografiert hat. Damit steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Klägerin zu unrecht den Zeugen D. beschuldigt hat, während der Geburtstagsfeier unerlaubt und rechtswidrig in das Arbeitszimmer der Zeugin P. gegangen zu sein und dort ein Foto mit seinem Handy aufgenommen zu haben.

Des Weiteren steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts nach der Aussage der Zeugin T. fest, dass diese durch 2 Telefonate seitens der Klägerin gedrängt worden ist, wahrheitswidrig gegenüber dem Personalratsvorsitzenden Dr. O. schriftlich zu bestätigen, dass die Zeugin und Kämmerin P. betrunken von der Zeugin gesehen worden ist und dass sich leere Sektflaschen in deren Büro befunden hätten, die von der Klägerin hätten entsorgt werden müssen. Auf die Einzelheiten der schriftlichen Stellungnahme der Zeugin T. (Bl. 917 d. A.) wird Bezug genommen. In ihrer Vernehmung hat die Zeugin eingeräumt, dass sie eine Dummheit begangen hätte, als sie dies auf Bitten der Klägerin getan habe. Sie habe diese Dummheit aber bereut und daher später ihre schriftliche Aussage gegenüber dem Personalratsvorsitzenden Dr. O. wieder zurückgezogen.

Diese Aussagen der Zeugin sind insgesamt glaubhaft. Sie hat unaufgeregt, wenn auch offensichtlich etwas eingeschüchtert durch das für sie nicht gerade vorteilhafte Eingeständnis eines Fehlers ihre Aussage gemacht. Die Aussage ist stimmig, stimmt insbesondere mit den später zu den Prozessakten schriftlich eingereichten Erklärungen der Zeugin überein.

Danach steht zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls fest, dass die Klägerin in erheblicher rechtswidriger und schuldhafter Weise versucht hat, zu lasten der Zeugin P. die Zeugin T. auf ihre Seite zu ziehen und sie Aussagen machen zu lassen, die die Aussagen der Klägerin bestätigen würden und die Zeugin P. in ein erheblich schlechtes Licht rücken würden. Ganz offensichtlich hat die Klägerin versucht, ihre unwahren Aussagen, Beleidigungen und Verleumdungen durch eine von ihr manipulierte Zeugin zusätzlich bestätigen zu lassen. Damit ist jedenfalls zeitweise die Zeugin P. durch Aussage einer vermeintlich unbeteiligten weiteren Zeugin erheblich belastet und beschuldigt worden. Der letztendlich nicht gelungene Versuch der Klägerin, die Zeugin T. auf ihre Seite zu ziehen, hat den Betriebsfrieden bei dem beklagten Landkreis und in der Kämmerei zu lasten der Kämmerin erheblich gestört. Der Versuch der Klägerin, die Kämmerin durch eine manipulierte Zeugenaussage erneut ins schlechte Licht zu rücken, hat auch das Persönlichkeitsrecht der Kämmerin insofern erheblich verletzt, als dadurch letztlich der Dezernent I, der Zeuge A. gezwungen war, auch die Zeugin P. dienstlich zu einer Stellungnahme zu den Vorwürfen aufzufordern.

2.1.5. Die Kämmerin und Zeugin P. hat bei ihrer Vernehmung ausgesagt, sie hätte nur ab und an bei bestimmten Gelegenheiten ein Gläschen Sekt, gelegentlich zusammen mit anderen, getrunken, sei nie betrunken durch die Gänge getorkelt und hat dazu ausgeführt, das sei infam und abwegig. Sie hätte angesichts ihrer vielen Termine in alkoholisiertem Zustand ihre Amtsgeschäfte gar nicht erledigen können. Sie sei zwar auch gelegentlich auf der Herrentoilette in der Kämmerei gewesen, aber dies nur, weil es auch andere Frauen gemacht hätten und wenn die Frauentoiletten besetzt gewesen seien, und weil sie „ein Völkchen von 25 Damen“ gewesen seien. Der Vorwurf, sie hätte männliche Azubis angemacht, sei wirklich ehrenrührig und infam. Sie habe während der hier streitgegenständlichen Zeit ein intimes persönliches Verhältnis mit dem Zeugen H. gehabt, aber zu einem Austausch von sexuellen Handlungen im Dienst sei es nicht gekommen. Es sei auch eine Glasscheibe zwischen ihrem Vorzimmer und ihrem Büro, so dass sie jederzeit hätte gesehen werden können; deswegen habe sie das unmöglich machen können. Schließlich sei auch das Büro der Klägerin immer besetzt gewesen. Die Zeugin hat angegeben, nie ein Alkoholproblem gehabt zu haben. Sie sei auch nie auf Entzug gewesen. Sie habe auch keine Fehlzeiten alkoholbedingt gehabt. Sie habe nur zu besonderen Anlässen und auch nur gelegentlich Alkohol, insbesondere Sekt getrunken. Manchmal habe sie zum Mittagessen in dienstlicher Runde ein Gläschen getrunken, aber mehr nicht. Sie hätte auch niemals torkelnd gestützt werden müssen. Das sei abstrus und werde von ihr in aller Deutlichkeit zurückgewiesen. Im Übrigen habe die Klägerin nicht an ihren Schreibtisch gedurft. Am Sideboard war die Klägerin wohl schon mal, aber nur, wenn die Zeugin dabei gewesen sei. Die Klägerin habe auch kein Geld aus der Handtasche der Zeugin geholt oder ähnliches.

Im Großen und Ganzen hat das Berufungsgericht der Zeugin zwar geglaubt, nicht jedoch im Hinblick auf ihre Ausführungen zum Alkoholkonsum während der Dienstzeit und in ihrem Büro. Die Aussagen der Zeugin waren bestimmt, unaufgeregt und ohne erkennbare Widersprüche. Sie hat sich vehement gegen die zum Teil heftigen Vorwürfe seitens der Klägerin gewandt. Am Kern der Zeugenaussage zu zweifeln, hat das Gericht keinen Anlass gefunden. Sie hat, auch unter Schilderung der örtlichen Zustände und Gegebenheiten, überzeugend geschildert, dass es schon geradezu abenteuerlich wäre anzunehmen, sie hätte mit dem Zeugen H. in ihrem Büro Sex gehabt, wie von der Klägerin im Einzelnen behauptet worden ist. Angesichts der guten Einsicht in das Büro der Zeugin durch das Büro der Klägerin wäre es schon sehr leichtsinnig und mehr als unüberlegt, im Büro der Zeugin sexuelle Handlungen vorzunehmen und sich dabei unbeobachtet zu glauben. Die Zeugin machte auf das Gericht nicht den Eindruck, derart unbeherrscht und geradezu auf der Suche nach entsprechenden Abenteuern zu sein. Zwar kann das Gericht auch nach der Aussage der Zeugin letztlich nicht gänzlich ausschließen, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden Zeugen im Büro der Kämmerin gekommen ist, aber mehr als eine denkbare Variante stellt diese Überlegung für das Gericht nicht dar. Insoweit ist die Behauptung der Klägerin nicht erwiesen. Die Aussagen der Zeugin waren eindeutig, schlüssig und entsprechend vollständig der Üblichkeit eines normalen und vernünftigen Bürobeschäftigten. Auch angesichts der Aussage des Zeugen H. dazu liegt nichts näher, als anzunehmen, dass die Klägerin wahrheitswidrig und spekulativ eine Sexgeschichte zu lasten der Zeugin P. erfunden hat und dies in der Dienststelle weitergibt.

Einer Zeugin, der solche eher abstrusen Sexgeschichten zu ihren lasten unterstellt werden, bleibt letztlich nichts anderes übrig, als die Wahrheit zu schildern und sich vehement gegen die Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Genau dies hat die Zeugin P. in ihrer Anhörung durch das Gericht getan. Da sie auch noch durch die Aussage des Zeugen H. glaubwürdig bestätigt wird (dazu sogleich), hält das Berufungsgericht die Aussage der Zeugin in Bezug auf die ihr vorgehaltenen sexuellen Handlungen für glaubhaft.

Dasselbe gilt für ihre angebliche Erlaubnis gegenüber der Klägerin, dass diese ihren Schreibtisch und das Sideboard durchsuchen darf. Dies mag die Klägerin sich eingebildet haben, weil sie gelegentlich Anweisungen von der Kämmerin erhielt, bestimmte Sachen zu suchen. Eine grundsätzliche Erlaubnis, ohne Anwesenheit der Kämmerin den Schreibtisch und das Sideboard zu durchsuchen, hat die Zeugin vehement in Abrede gestellt. Dies ist glaubhaft. Insoweit hat das Berufungsgericht auch berücksichtigt, dass die Klägerin eine Fülle von Vorwürfen, die sich allesamt in der Beweisaufnahme nicht bestätigt haben, gegenüber der Zeugin P. erhoben hat, so dass letztlich auch bezüglich dieser Aussage der Zeugin keine Zweifel möglich sind.

Zugunsten der Glaubwürdigkeit der Zeugin P. war auch zu berücksichtigen, dass sie ohne weiteres auch Handlungen eingeräumt hat, die das Berufungsgericht in Erstaunen versetzt, dass sie so in Büros des öffentlichen Dienstes tatsächlich stattgefunden haben. Indessen hat die Zeugin ohne weiteres auf Nachfrage eingeräumt, dass sie auch solche Toilettenräume benutzt, die ausdrücklich nur für die Benutzung durch Männer vorgesehen sind. Immerhin, dies war ja auch der Zeugin klar, wurden die Büros in der Kämmerei nicht ausschließlich, wenn auch weitaus mehrheitlich durch Frauen genutzt. Daher ist es für das Berufungsgericht nicht gänzlich verwunderlich, dass man es nicht von vornherein als abwegig bezeichnen könnte, wenn es zu solchen Vorwürfen, wie hier geschehen, kommt. Ebenso wie die unterschiedslose und dienstpostenübergreifende Duzerei beim beklagten Landkreis, auch durch die Zeugin P. bestätigt, ist die praktizierte Benutzung der Sanitärräume durch Beschäftigte in der Kämmerei kritikwürdig und nicht hinnehmbar, aber offensichtlich durch die Leitung des beklagten Landkreises hingenommen worden oder jedenfalls nicht ausreichend kontrolliert und daher nicht erkannt worden. Tatsächlich hat eine derart kritikwürdige Dienstpraxis ganz offensichtlich jedenfalls in der Kämmerei des beklagten Landkreises bestanden und die Tatsache, dass die Zeugin P. dies einräumt, stärkt nach Auffassung des Berufungsgerichts ihre Glaubwürdigkeit.

Daher steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Klägerin die Zeugin P. ebenso wie den Zeugen H. wahrheitswidrig hinsichtlich deren behaupteten Sexpraktiken im Dienst bezichtigt, beleidigt und verleumdet hat.

Ebenfalls glaubhaft in Abrede gestellt hat die Zeugin eine etwaige Praxis des Alkoholexzesses auf ihrer Dienststelle. Zwar glaubt das Berufungsgericht ihr nicht im Einzelnen, nur ab und an mal ein Gläschen Sekt zu bestimmten Anlässen getrunken zu haben und ansonsten nicht. Hier glaubt vielmehr das Berufungsgericht der Klägerin, die nachvollziehbar und schlüssig geschildert hat, wie die Zeugin P. und der Zeuge D. immer wieder, auch aus nichtigem Anlass, ausgedehnte Sektfrühstücke im Büro der Zeugin P. abgehalten haben. Ob die Details glaubwürdig sind, kann dahinstehen. Der Aussage der Zeugin P., dies habe alles so nicht stattgefunden, steht entgegen ihre schon in den Jahren 2007 und 2008 mehrfach in E-Mails geäußerte „lockere“ Einstellung gegenüber dem Trinken von Alkohol während des Dienstes. Aus diesen E-Mails kann das Gericht nur schließen, dass die Zeugin P. einen gestörten Umgang damit hat erkennen lassen, dass es nur ausnahmsweise und zu ganz wenigen Gelegenheiten, wenn überhaupt, erlaubt sein kann, Sekt während der Dienstzeit zu trinken. Dies gilt schon deswegen, weil ja auch der Vorgesetzte, der Dezernent I und Zeuge A. in seiner Vernehmung mitgeteilt hat, auch er gehe gelegentlich zu bestimmten Anlässen zu anderen Kollegen, und trinke bei dieser Gelegenheit ein Gläschen Sekt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheint die Praxis der Zeugin P. aber darüber hinausgegangen zu sein, nur gelegentlich ein Gläschen Sekt zu trinken.

Nicht bewiesen ist jedoch demgegenüber die weitergehende schwerwiegende Behauptung der Klägerin, die Zeugin P. sei praktisch permanent alkoholisiert gewesen, habe torkelnd ihren Dienst verrichtet, sei stark alkoholisiert zu Dienstbesprechungen gegangen und habe praktisch im permanenten Alkoholexzess gearbeitet. Keiner der vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen hat diese Praxis auch nur ansatzweise bestätigt. Auch aus den sonstigen Angaben lässt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nur entnehmen, dass die Zeugin P. in ihrer Dienstpraxis mehr als ein Glas Sekt zu viel getrunken hat. Alkoholexzesse der von der Klägerin behaupteten Art konnte das Gericht anhand der Zeugenaussagen jedenfalls nicht feststellen.

2.1.6. Schließlich hat auch der Zeuge H. glaubhaft und nachdrücklich in Abrede gestellt, mit der Zeugin P. Geschlechtsverkehr in ihrem Büro gehabt zu haben oder vor der Zeugin P. gekniet zu haben oder sonstige sexuelle Handlungen gemeinsam mit der Zeugin P. vorgenommen zu haben. Er hat glaubwürdig ausgesagt, damals mit der Zeugin P. befreundet gewesen zu sein und heute als Lebensgefährten zusammen in einer Wohnung zu wohnen. Er hat alle erheblichen und belastenden Vorwürfe der Klägerin nicht bestätigt. Seine Aussage ist ruhig und zusammenhängend vorgetragen worden. Er hat sich auch durch Nachfragen der Prozessvertreter nicht aus dem Konzept bringen lassen, ohne dass seine Aussage in irgendeiner Weise abgesprochen, vorabgestimmt oder sonst nicht der Wahrheit entsprechend geklungen hat. Im Hinblick auf die doch erheblichen Vorwürfe der Klägerin, auch ihn betreffend, hat er sogar ausgesprochen ruhig und zurückhaltend agiert, was nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht gegen seine Glaubwürdigkeit spricht. Er wirkte insgesamt eher als Mensch von zurückhaltender Persönlichkeit. Er hat freimütig eingeräumt, ab Ende 2010 häufiger mit der Zeugin P. zusammen gewesen zu sein, auch mal zur Mittagspause zu ihr rüber gegangen zu sein, insbesondere aber jeden Morgen rübergegangen zu sein zu ihr, um sie zu begrüßen und auch um mal ein Küsschen auszutauschen oder eine Umarmung. Er hat den Geschlechtsverkehr im Büro der Zeugin P. vehement abgestritten. Insbesondere hat er auch die Behauptung der Klägerin, sich mit der Zeugin P. auf der Herrentoilette getroffen zu haben, vehement in Abrede gestellt.

2.1.7. Nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme steht für das Berufungsgericht außer Frage, dass die Klägerin in erheblicher und rechtswidriger, schuldhafter Weise ihre vorgesetzte Kämmerin, die Zeugin P. und den Zeugen H. ehrenrührig und beleidigend sowie der Wahrheit zuwider der Ausübung von Sexualpraktiken während der Dienstzeit im Büro der Zeugin P. bezichtigt hat und damit in erheblicher Weise gegen die ihr obliegende Treuepflicht gegenüber dem beklagten Landkreis verstoßen hat. Weiter steht fest, dass die Klägerin zu unrecht und wahrheitswidrig die Zeugin P. des Alkoholexzesses während einer längeren Zeit im Dienst und während der Dienstzeit beschuldigt hat. Sie hat durch beide Handlungen erheblich in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Vorgesetzten bzw. Mitarbeiter eingegriffen.

Weiter steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin in einer Reihe von Gesprächen mit Mitarbeiterinnen und Zeuginnen und mit dem Dezernenten I, dem Zeugen A. versucht hat, die Kämmerin anzuschwärzen, zu beleidigen und zu verleumden, in dem sie behauptet hat, die Kämmerin habe während der Dienstzeit und in ihrem Büro Sex mit dem Zeugin H. ausgeübt, sei ständig alkoholisiert während des Dienstes gewesen, und habe insbesondere im Zusammenwirken mit dem Zeugen D. Alkoholexzesse in ihrem Büro und während der Dienstzeit praktiziert. All diese Vorwürfe haben sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt.

Zur Überzeugung des Berufungsgerichts und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch fest, dass die Klägerin die Kämmerin und Zeugin P. wahrheitswidrig eines Dienstvergehens bezichtigte und damit zugleich verleumdete, in dem sie behauptete, die Kämmerin habe dem Zeugen H. unberechtigterweise einen Kredit in Höhe von 10.000 EUR zu lasten des beklagten Landkreises eingeräumt. Damit hat die Klägerin erneut und schwerwiegend rechtswidrig und schuldhaft ihre Treuepflicht gegenüber dem beklagten Landkreis verletzt und zugleich damit das Persönlichkeitsrecht der Zeugin P. erheblich beeinträchtigt.

Schließlich steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin ohne Erlaubnis bestimmte Möbel der ihr vorgesetzten Kämmerin in deren Büro in dem Versuch, der Kämmerin zu schaden, durchsucht hat. Mit dieser Handlung hat die Klägerin zugleich ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen als Sekretärin der Kämmerin verletzt und damit schließlich auch die ihr obliegende Treuepflicht gegenüber dem beklagten Landkreis rechtswidrig und schuldhaft verletzt.

Schließlich steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch fest, dass die Klägerin in dem Versuch, ihre vorgesetzte Kämmerin beim beklagten Landkreis anzuschwärzen, mit heftigsten Vorwürfen zu überschütten und ihr Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen, die Zeugin T. überredet hat, wahrheitswidrig zur Alkoholpraxis der Kämmerin auszusagen und damit als unbelastete und mit der Kämmerin arbeitsmäßig nicht verbundene Mitarbeiterin die Vorgesetzte der Klägerin analog zu ihren eigenen Vorwürfen zu verleumden.

Nach alledem steht es für das Berufungsgericht außer Frage, dass die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung des beklagten Landkreises vom 17.09.2012 sozial gerechtfertigt ist. Im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit, Intensität und Schwere der einzelnen Beschuldigungen und ihre Unwahrhaftigkeit war es dem beklagten Landkreis nicht zuzumuten, die Klägerin vorher abzumahnen. Es ist dem Gericht zwar nicht erklärlich, aus welchen Motiven die Klägerin letztlich gehandelt hat, aber es liegt für das Berufungsgericht auf der Hand, dass die Klägerin unbelehrbar war im Hinblick auf ihre Vorwürfe gegen die Kämmerin. Auch eine Abmahnung, dies ist für das Berufungsgericht offenkundig, hätte die Klägerin im Ergebnis nicht davon abgehalten, weiterhin gegen ihre Vorgesetzte wie bisher vorzugehen.

Auch das langjährige Beschäftigungsverhältnis zum beklagten Landkreis, das bislang offenbar ungestört verlaufen ist, spricht nicht gegen die Verhältnismäßigkeit der hier streitgegenständlichen Kündigung. Die Klägerin hat in derart massiver und unnachgiebiger, unbelehrbarer Art und Weise über einen nicht unerheblichen Zeitraum insbesondere die Kämmerin verleumdet und beleidigt und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unberechtigt angeschuldigt, dass es dem beklagten Landkreis auch nicht ausnahmsweise zugemutet werden kann, wegen des lang andauernden Arbeitsverhältnisses von der hier streitigen Kündigung abzusehen. Die Schutzbedürfnisse des Landkreises überwiegen bei weitem den grundsätzlich schützenswerten langjährigen Bestand des hiesigen Arbeitsverhältnisses. Würde der Landkreis sich nicht von der Klägerin getrennt haben, würde der Betriebsfrieden, der durch die Klägerin massiv gestört worden ist, auch weiterhin gestört werden mit der Folge, dass ein unbeeinträchtigtes Arbeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kämmerei nicht möglich wäre. Dies kann dem beklagten Landkreis nicht zugemutet werden.

2.2. Die Kündigung verstößt auch nicht gegen § 134 BGB.

§ 34 Abs. 2 TVöD findet nicht auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung. Diese ist nicht im Tarifgebiet West tätig.

Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, soweit hier einschlägig, enthalten auch keine ungerechtfertigte Diskriminierung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bzw. §§ 3, 7 AGG, wie die Klägerin behauptet hat. Die Tarifverträge unterscheiden nach dem Tarifgebiet West und Ost und knüpfen daher an ein örtlich definiertes Tarifgebiet an, stellen daher nicht, weder direkt noch indirekt, weder mittelbar noch unmittelbar, auf ein pönales Merkmal ab. Wie der beklagte Landkreis zu Recht herausgestellt hat, wird unterschieden anhand des örtlichen Anwendungsbereiches und nicht auf der Basis des persönlichen Anwendungsbereiches des Tarifvertrages.

2.3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch die Personalratsanhörung zur hier streitgegenständlichen Kündigung vollständig und ordnungsgemäß erfolgt. Die Wirksamkeit der hier streitgegenständlichen Kündigung scheitert nicht an einer fehlerhaften Personalratsbeteiligung.

Ausweislich der Anhörung des Personalrats zur hier streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung (vgl. Bl. 222 ff. d. A.) und der Überreichung der entsprechenden Vermerke war der Personalrat ausreichend über alle hier vom Beklagten herangezogenen Kündigungsgründe und die entsprechenden Behauptungen der Klägerin informiert. Dies galt auch, weil der Personalrat sich schon das Wissen um die hier streitigen Sachverhalte zurechnen lassen muss, als er zur später zurückgenommenen fristlosen Kündigung mit Schreiben vom 12.06.2012 (vgl. Bl. 211 ff. d. A.) ausführlich angehört worden ist.

Aus dem Schreiben des Zeugen D. vom 03.05.2012 (vgl. Bl. 192 ff. d. A.) ergibt sich, dass der Klägerin auch vorgehalten wird, den Schreibtisch und das Sideboard der Kämmerin durchsucht zu haben. Unstreitig ist aber das Schreiben des Zeugen D. vom 03.05.2012 dem Personalrat mit vorgelegt worden. Insofern war der Personalrat auch darüber ausreichend informiert worden.

Dass der Personalrat auch darüber vom beklagten Landkreis informiert worden ist, die Klägerin habe unwahre Tatsachen behauptet und verbreitet, ergibt sich aus dem hiesigen Ergebnis der Beweisaufnahme. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Personalrat im Hinblick auf die Wahrheit/Unwahrheit der klägerischen Aussagen nicht getäuscht worden. Aus den Details des Anhörungsschreibens vom 15.06.2012 ergibt sich im Einzelnen, dass der Personalrat ausreichend informiert worden ist. Im Übrigen hat auch der Personalrat, darauf hat der beklagte Landkreis ebenfalls zu recht hingewiesen, weder Rückfragen gestellt noch Zweifel laut werden lassen im Hinblick auf die beleidigenden Äußerungen der Klägerin.

3. Da die Feststellungsanträge der Klägerin unzulässig bzw. unbegründet sind, war auch ihr Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ohne weiteres abzuweisen.

Das Arbeitsverhältnis ist durch die streitgegenständliche Kündigung mit dem 31.03.2013 aufgelöst worden.

4. Der hilfsweise gestellt Auflösungsantrag des beklagten Landkreises ist nicht zur Entscheidung angefallen, da er nur für den Fall gestellt worden ist, dass den Berufungsanträgen der Klägerin stattgegeben werden sollte.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den gesetzlichen Voraussetzungen hierfür fehlte.

 

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