Skip to content

Arbeitszeitverringerung – entgegenstehende betriebliche Bedürfnisse

ArbG Frankfurt, Az.: 5 Ca 406/15, Urteil vom 24.03.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin vom 29. September 2014 und vom 24. November 2014 auf Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag, jeweils von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr, mit Wirkung ab dem 22. April 2015 zuzustimmen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 6.750,00 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verringerung der Arbeitszeit. Die Beklagte unterhält eine Niederlassung in A, in welcher die Klägerin als sog. Junior-Verkäuferin (auch: Außendienstmitarbeiterin) seit dem 01. Juli 2008 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25. April 2008 (BI. 4 ff. d. A.) tätig ist. Der Arbeitsvertrag enthält in § 2 Ziff. 2 eine Versetzungsklausel. Wegen seines genauen Wortlauts wird auf Bl. 4 ff. d. A. Bezug genommen. Bevor die Klägerin ihre Elternzeit von April 2010 bis zum 31. April 2015 antrat, war sie in Vollzeit bei einer 40-Stunden-Woche zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.781,26 €, welches bereits den Wert der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Dienstwagens berücksichtigt, beschäftigt. Bereits mit E-Mail vom 29. September 2014 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten, ihr Arbeitsverhältnis nach Rückkehr aus der Elternzeit auf Teilzeit umzustellen. In der E-Mail hieß es wie folgt:

Daher beantrage ich Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Elternzeit, beginnend ab dem 22.04.2015. Ab diesem Zeitpunkt möchte ich mit einem Anteil von 20 Stunden pro Woche tätig werden.

Die Verteilung stelle ich mir wie folgt vor: Montag bis Donnerstag von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr.

Bezüglich des genauen Inhalts der E-Mail vom 29. September 2014 wird auf BI. 9 d. A. Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. November 2014 wiederholte die Klägerin nochmals inhaltsgleich ihren auf Teilzeit gerichteten Antrag. In dem Schreiben hieß es wie folgt:

„L.] Ungeachtet der bisherigen Bitte meiner Mandantin, sie ab dem 22.04.2015in Teilzeit zu beschäftigen, beantrage ich in deren Namen und Vollmacht, gemäß § 8 TzBfG deren Arbeitszeit mit Wirkung ab dem 22.04.2015 von bisher 40 Wochenstunden, auf sodann 20 Wochenstunden herabzusetzen.

Als Verteilung der reduzierten Arbeitszeit bevorzugt meine Mandantin die Wochentage Montag bis einschließlich Donnerstag im Zeitraum zwischen 8:30 Uhr und 13:30 Uhr.

Bezüglich des genauen Inhalts des Schreibens vom 24. November 2014 wird auf BI. 11 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf BI. 12 f. d. A. Bezug genommen wird, lehnte die Beklagte den Teilzeitantrag der Klägerin ab.

Die Beklagte führte in diesem Schreiben u. a. aus:

Aus betriebsorganisatorischen Gründen ist es zwingend, dass die Außendienstmitarbeiter unserer Mandantin in Vollzeit tätig sind. Die Außendienstmitarbeiter sind die ersten Ansprechpartner für die Kunden unserer Mandantin, sodass eine hohe Erreichbarkeit und zeitliche Flexibilität gewährleistet sein muss. Bei einer Teilzeittätigkeit mit 20 Wochenstunden, die überdies auf die Vormittage verteilt wird, ist dies nicht möglich. Im Übrigen gibt es weder in A noch in anderen Niederlassungen unserer Mandantin Außendienstmitarbeiter (Junior-Verkäufer) in Teilzeit.

In der Niederlassung der Beklagten in A beschäftigt die Beklagte neben der Klägerin weitere drei Außendienstmitarbeiter, welche derzeit in Vollzeit tätig sind. Darüber hinaus werden von der Beklagten in der Niederlassung in A Arbeitnehmer im Innendienst beschäftigt.Im Kammertermin erzielten die Parteien Einigkeit darüber, dass die Tätigkeiten der Außen- und Innendienstmitarbeiter jedenfalls in einem gewissen Ausmaß miteinander verzahnt sind. Die Einzelheiten des Ineinandergreifens der Tätigkeiten und Kompetenzbereiche der Innen- und Außendienstmitarbeiter blieben zwischen den Parteien umstritten. Die Beklagte stellte im Kammertermin anlässlich der Vergleichsverhandlungen klar, dass eine Beschäftigung der Klägerin im Innendienst – entgegen ihrer vormaligen Ausführungen – nunmehr möglich wäre.Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte im Außendienst keine Mitarbeiter in Vollzeit beschäftige. Sie behauptet, bei der Beklagten fände eine umfassende Betreuung der Kunden von Außen- und Innendienstmitarbeitern statt. Die meisten Kundenanfragen gingen online ein, der einzige Unterschied zwischen den Tätigkeitsfeldern der Außendienst- und Innendienstmitarbeiter läge darin, dass die Außendienstmitarbeiter zusätzlich Kundenbesuche durchführten, welche die Innendienstmitarbeiter hingegen umfassend vorbereiteten. Eine Beschäftigung der Außendienstmitarbeiter in Teilzeit sei daher organisatorisch realisierbar. Sowohl der Arbeitsplatz, als auch der zur Verfügung gestellte Dienstwagen könne mit einer anderen Teilzeitkraft geteilt werden. Auf eine private Nutzung des Dienstwagens würde die Klägerin zur Ermöglichung einer solchen Arbeitsplatzteilung verzichten. Letztlich würde sie auch – wie arbeitsvertraglich zulässig und möglich – im Innendienst arbeiten, in welchem eine Teilzeitbeschäftigung unstreitig realisierbar wäre.Die Klägerin ist der Auffassung, ihrem Teilzeitantrag stünden keine betrieblichen Gründe, jedenfalls nicht solche von hinreichendem Gewicht, entgegen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin vom 29. September 2014 und vom 24. November 2014 auf Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden, bei einer gleichmäßigen Verteilung ihrer Arbeitszeit auf die Wochentage Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, jeweils von 8:30 Uhr bis 10:30 Uhr, mit Wirkung ab dem 22. April 2015 zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der beantragten Teilzeit stünden betriebliche Gründe entgegen. Sie behauptet, die Hauptaufgabe eines Außendienstmitarbeiters bestehe in der Wahrnehmung von Kundenterminen, was sich nicht in Teilzeit erfüllen ließe. Nach ihrem Organisationskonzept würden die Kunden zwingend durch eine einzige Person (Außendienstmitarbeiter) betreut. Die Außendienstmitarbeiter müssten Vormittags- und Nachmittagstermine wahrnehmen. Im Falle der Teilung eines Außendienstarbeitsplatzes wisse der Kunde schließlich nicht mehr, wer wann erreichbar sei. Darüber hinaus entstünde durch Übergabevorgänge zwischen den Teilzeitmitarbeitern im Außendienst ein unverhältnismäßiger organisatorischer Aufwand. Die von der Klägerin vorgeschlagene Teilung der Nutzung des Dienstwagens – unter Verzicht auf die private Nutzung – sei mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden. Ermöglichte man die Besetzung der Stelle eines Außendienstmitarbeiters durch zwei Teilzeitkräfte, so entstünden im Ergebnis unverhältnismäßige Kosten, da ein zweiter Dienstwagen für die zweite Kraft zur Verfügung gestellt werden müsste, wofür üblicherweise Kosten zwischen € 250,00 und € 500,00 monatlich anfielen, was 20 % der Kosten für das Arbeitsverhältnis eines Außendienstmitarbeiters ausmachten. Darüber hinaus fielen weitere zusätzliche Kosten an, etwa für Betriebsmittel wie Notebook und Telefon.

Die Klägerin hat gegen den abgelehnten Teilzeitantrag Klage erhoben, welche der Beklagten am 26. Januar 2015 zugestellt worden ist. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu der Reduzierung ihrer Arbeitszeit um 20 Wochenarbeitsstunden bei einer gleichmäßigen Verteilung ihrer Arbeitszeit auf die Wochentage Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag, jeweils von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr, beginnend ab dem 22. April 2015.

Im Einzelnen: Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zustimmung der Beklagten zu ihrem Teilzeitantrag gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG. Die Beklagte hat betriebliche Gründe, die dem Verringerungs- und Verteilungsverlangen der Klägerin mit einigem Gewicht entgegenstehen, nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Nach § 8 Abs. 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, von seinem Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer – unabhängig von der Zahl der Personen in Berufsbildung – beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG), verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Voraussetzung hierfür ist ferner nach § 8 Abs. 2 TzBfG, dass der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang dieser Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend macht. Hierbei soll er die gewünschte Verringerung seiner Arbeitszeit angeben. Gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG muss der Arbeitgeber der beantragten Verringerung der Arbeitszeit zustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festlegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG präzisiert, dass ein betrieblicher Grund vorliegt, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf und die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Parteien streiten vorliegend nicht über die Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen aus § 8 TzBfG zum Zeitpunkt des Teilzeitverlangens der Klägerin, welches sie außergerichtlich letztmalig mit Schreiben vom 24. November 2014 geltend machte. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt bereits länger als sechs Monate bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt auch regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer, unabhängig von der Zahl der Personen in Berufsbildung. Die Klägerin hat den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit letztmals am 24. November 2014 auch fristgerecht, d. h. drei Monate vor dem angestrebten Beginn zum 22. April 2015, gestellt.

Der Teilzeitantrag der Klägerin ist nicht aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe der Beklagten abzulehnen. Die Beklagte kann sich im Streitfall nicht auf das Vorliegen betrieblicher Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG stützen, die dem Arbeitszeitverringerungsanspruch tatsächlich entgegenstehen. Die beantragte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin beeinträchtigt weder wesentlich die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb der Beklagten. Ebenso wenig verursacht sie unverhältnismäßig hohe Kosten.

Im Einzelnen: Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Prüfung der betrieblichen Gründe des Arbeitgebers regelmäßig in drei Stufen. Auf einer ersten Stufe ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Konzept zugrunde liegt und – sofern dies zutrifft – um welches Konzept es sich handelt. In einer zweiten Stufe ist sodann zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Letztlich ist auf einer dritten Stufe zu klären, welches Gewicht den entgegenstehenden betrieblichen Gründen beizumessen ist. Insoweit ist relevant, ob das betriebliche Organisationskonzept ohne die zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt (BAG 8. 5. 2007 – 9 AZR 1112/06 -AP TzBfG § 8 Nr. 21; BAG 15. 8. 2006 – 9 AZR 30/06 – AP TzBfG § 8 Nr. 16). Ob tatsächlich betriebliche Gründe bestehen, ist in dem Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitverlangens durch den Arbeitgeber zu prüfen (BAG 16. 10. 2007 – 9 AZR 239/07 – AP TzBfG § 8 Nr. 23).

Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist festzustellen, dass der Vortrag der Beklagten den Anforderungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG nicht genügt. Jedenfalls hat die Beklagte die behaupteten entgegenstehenden betrieblichen Gründe und ihr Gewicht nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Im Einzelnen: Es lässt sich nach Auffassung der Kammer bereits daran zweifeln, ob das von der Beklagten behauptete Organisationskonzept, wonach ihre Kunden stets durch einen einzigen Außendienstmitarbeiter betreut werden müssen und eine gemeinsame Betreuung mit den Innendienstarbeitern nicht möglich ist, tatsächlich besteht. insoweit ergab schließlich der Vortrag der Parteien im Kammertermin, dass die Aufgaben der Innen- und Außendienstmitarbeiter jedenfalls zu einem gewissen Grad ineinander übergreifen bzw. miteinander verzahnt sind.Unabhängig hiervon stehen dem Teilzeitantrag der Klägerin jedenfalls angesichts der von der Beklagten letztlich im Kammertermin eingeräumten Möglichkeit, die Klägerin im Innendienst zu beschäftigen, was diese auch selbst anregte, keine betrieblichen Gründe entgegen. Dass eine Teilzeitbeschäftigung im Innendienst zulässig und möglich ist, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

Insoweit kann dahinstehen, ob einerseits ein Außendienstmitarbeiter den Kunden tatsächlich an jedem Arbeitstag ganztägig zur Verfügung stehen können muss; wozu der Vortrag der Beklagten nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht als durchweg nachvollziehbar bzw. in sich schlüssig erachtet wurde. Andererseits kann es auch auf die Frage, ob eine Aufteilung des Arbeitsplatzes im Außendienst angesichts der Nutzung des Dienstwagens tatsächlich nicht organisierbar und im Hinblick auf die entstehenden Kosten nicht tragbar ist, nicht mehr ankommen; wobei hieran mit Blick auf die diesbezüglich von der Klägerin unterbreiteten Vorschläge einer hälftigen Teilung des Arbeitsplatzes in Höhe von 20 Wochenstunden bei gemeinsamer Nutzung eines – nicht mehr privat genutzten – Dienstwagens nach Auffassung der Kammer erhebliche Zweifel bestehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, wonach die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Der Wert des Streitgegenstandes wird in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern festgesetzt. Die Kammer ist bei der Wertfestsetzung versehentlich von dem ursprünglich genannten Wert des Bruttomonatsgehalts in Höhe von 2.250 € und nicht von dem später unstreitig gestellten Wert in Höhe von 2.781,26 € ausgegangen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!