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Berechnung Jahresurlaub – Wechselschichtdienst

Landesarbeitsgericht Hamburg, Az.: 7 Sa 78/13, Urteil vom 06.03.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2013 (27 Ca 135/13) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, wie der Jahresurlaub des Klägers zu berechnen ist.

Der 1972 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.05.2005 im Polizeidienst im Wach- und Objektschutz der Dienststelle XY zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von ca. € 2.200,00 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung.

Bei der Beklagten besteht ein Personalrat.

Die tarifvertraglich vorgesehene wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 38,5 Stunden. Der Kläger arbeitete im Jahr 2012 und im Jahr 2013 zumindest bis zum 01.08.2013 im Wechselschichtdienst. Grundlage der Dienstplanung des Klägers ist die Dienstvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Personalrat über die Dienstzeitregelung für Angestellte im Polizei- und Wachdienst im Objektschutz bei XY (im Folgenden: DZR, Anlage K 2, Bl. 12 ff. d.A.). Danach umfasst ein Dienstplan jeweils vier Wochen und eine feste Abfolge von Schichten. Die Schichten weisen eine Arbeitszeit zwischen 8 und 12,75 Stunden, überwiegend 10 Stunden auf. Um zu vermeiden, dass Überstunden aufgebaut werden, sind gem. Ziff. 2 der Dienstvereinbarung Freischichten zu planen. Hierbei sind die Wünsche der Mitarbeiter im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten und eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen den Beschäftigten zu berücksichtigen. Auf die Dienstvereinbarung wird Bezug genommen.

Für Urlaubszeiträume wurden von den Mitarbeitern in der Vergangenheit keine Freischichtenwünsche in die Planung eingebracht, so dass alle Schichten des Grunddienstplanes als geleistete Dienste angerechnet wurden. Dies hatte zur Folge, dass ein Mitarbeiter in einem vierwöchigen Urlaub 36,25 Überstunden erzielte. Seit Frühjahr 2012 wurde diese Verfahrensweise durch eine Arbeitsanweisung abgeändert. Die Arbeitsanweisung lautet auszugsweise:

Bei Abwesenheiten wie der Urlaubsgewährung oder Krankheit oder Kur usw. dürfen keine Mehr- oder Minderstunden entstehen. Das bedeutet, dass auch Krankheitstage oder Kurtage entsprechend der Schichtenvorplanung zu berücksichtigen sind….

Die Freischichten werden daher bei der Beklagten auch während des Urlaubs oder davor und danach verplant.

Der Kläger war im Jahr 2011 zu 202 Diensten und im Jahr 2012 zu 204 Diensten eingeteilt. Bei Schichten, die nach Mitternacht enden, berechnete die Beklagte als Arbeitstag nur den Tag, an dem die jeweilige Schicht beginnt. Bei der Urlaubsplanung müssen die Mitarbeiter nur an diesem Tag Urlaub nehmen. Der Tag, an dem die Schicht endet, gilt als frei. Für das Jahr 2012 hat der Kläger 23 Tage Urlaub erhalten, für das Jahr 2013 24 Tage (auf Basis der zunächst prognostizierten Anzahl der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitstage von 3,91) bzw. 27 Tage unter Berücksichtigung des Wechsels in den Tagdienst ab dem 01.08.2013.

Der Kläger hat vorgetragen, dass sich sein Urlaubsanspruch nach einer 5-Tagewoche bemesse, er also Anspruch auf 30 Urlaubstage gemäß § 26 TV-L habe. Freischichttage, an denen er zu arbeiten hätte, seien als Arbeitstage zu berücksichtigen. Freischichttage seien auch nicht gleichwertig zu den Urlaubstagen, da die Freischichttage erst vier Wochen im Voraus verbindlich seien und einfacher gestrichen werden könnten. Für das Jahr 2012 habe die Beklagte den Urlaub von Januar bis Mai nach dem herkömmlichen System berechnet mit 2,5 Urlaubstagen pro Monat, ab dem Juni mit 2 Urlaubstagen pro Monat, weshalb er insgesamt 27 Urlaubstage erhalten habe. Auch für das Jahr 2013 habe er 27 Urlaubstage erhalten. Dementsprechend habe er sowohl für das Jahr 2012 als auch für das Jahr 2013 noch Anspruch auf drei Urlaubstage. Er habe auch Anspruch auf den vollen Jahresurlaub zu Beginn des Kalenderjahres. Mit der von der Beklagten lediglich vorläufig vorgenommenen Berechnung zu Jahresbeginn könne er seinen Urlaub nicht angemessen planen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Jahr 2012 noch drei Tage Resturlaub zu gewähren (ausschließlich des Zusatzurlaubes für den Wechselschichtdienst),

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Urlaubsjahr 2013 30 Tage Urlaub ohne Faktorisierung aufgrund des Wechselschichtdienstes zu gewähren (ausschließlich des Zusatzurlaubes für den Wechselschichtdienst).

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Urlaub des Klägers anhand der im Jahr geleisteten Schichten zu bestimmen sei. Freischichten und Feiertage verringerten die Zeiten der Arbeitspflicht. Da der Kläger an weniger als fünf Tagen pro Woche im Jahresdurchschnitt arbeite, sei der Jahresurlaub gemäß § 26 TV-L anteilig zu kürzen. Zusammen mit den Freischichten komme der Kläger auf sechs Wochen bezahlte Freistellung pro Jahr. Dieser Anspruch sei von der Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 erfüllt worden. Da erst zum Ende eines Kalenderjahres festgestellt werden könne, wie viele Schichten der Kläger abgeleistet hat, könne die Urlaubsgewährung zu Beginn des Jahres auch nur vorläufig erfolgen.

Mit Urteil vom 25.9.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung von 30 Urlaubstagen für die Jahre 2012 und 2013 zustehe. Da er im Jahresdurchschnitt nicht an fünf Tagen pro Woche gearbeitet habe, sei der Urlaub umzurechnen. Maßgeblich sei die Regelung in § 26 TV-L. Der Kläger arbeite aufgrund der Freischichten weniger als fünf Tage die Woche, so dass sich der Urlaub von 30 Arbeitstagen vermindere. Ausgehend von 204 Arbeitsschichten in 2012 ergäben sich 23 Urlaubstage. Das Gleiche gelte für 2013, da nicht erkennbar sei, dass der Kläger für das Jahr 2013 durchschnittlich an mehr Arbeitstagen gearbeitet habe als 2012.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25.9.2013 verwiesen (Bl. 79 ff d.A.).

Das Urteil ist dem Kläger am 15.10.2013 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 7.11.2013 Berufung eingelegt und seine Berufung bis zum 13.12.2013 mit Schriftsatz vom selben Tag, am 13.12.2013 per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet.

Der Kläger trägt vor, die Klage sei zu Unrecht abgewiesen worden. Die Freischichten seien erst vier Wochen im Voraus verbindlich und würden sich für eine langfristige Urlaubsplanung nicht eignen. Er begehre deshalb weiteren Urlaub, weil er trotz Einsatzes von 24 Urlaubstagen nicht auf eine Summe von 6 Wochen Urlaub gelange. Gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Berechnung im Allgemeinen wende sich der Kläger zwar nicht. Allerdings unterscheide sich der vorliegende Fall von den üblichen Umrechnungsfällen dadurch, dass die Schichten des Klägers unterschiedlich lang seien und dass Freischichttage einzusetzen seien, um auf einen Urlaub von 6 Wochen zu kommen. Unklar sei, wie das Arbeitsgericht zu der Regel gekommen sei, der Kläger habe einen Urlaubszeitraum von in der Regel 6 Wochen.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Jahr 2012 noch drei Tage Resturlaub zu gewähren (ausschließlich des Zusatzurlaubes für den Wechselschichtdienst);

2. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Jahr 2013 noch drei Tage Resturlaub zu gewähren (ausschließlich des Zusatzurlaubes für den Wechselschichtdienst).

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, dem Kläger seien nach § 26 TV-L nicht 6 Wochen zu gewähren. Ihm stünde aufgrund der Tatsache, dass er nicht an 5 Tagen die Woche gearbeitet habe, entsprechend weniger Urlaub zu. Die Frage, wie planbar die Freischichttage seien, sei nicht maßgeblich. Die Freischichttage, die während des Urlaubs anfielen, seien als freie Zeit zu werten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber unbegründet, da die Klage unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten weiteren Urlaubstage für die Jahre 2012 und 2013.

1.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde im Sinne der §§ 66Abs. 1, 64 Abs. 6, ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet.

2.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Urlaubstage.

a)

Die Feststellungsanträge sind zulässig. Dem Kläger kommt das nach § 46 Abs. 2 ArbGG, § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung wegen des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein, und sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (BAG, 5.6.2003, 6 AZR 277/02; zit. nach iuris). Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO kann insbesondere dann bestehen, wenn durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG, 27.1.2011, 8 AZR 280/09, zit. nach iuris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Zwischen den Parteien ist streitig, wie der Urlaub in den Jahren 2012 und 2013 zu berechnen ist und welcher Resturlaub dem Kläger noch zusteht. Damit sind die Feststellungsanträge geeignet, das streitige Rechtsverhältnis der Parteien zu klären.

Zudem richtet sich die Feststellungsklage gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, so dass erwartet werden kann, dass dieser einem gegen ihn ergangenen Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (BAG, 27.1.2011, 8 AZR 280/09, zit. nach iuris).

b)

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von 3 weiteren und insgesamt 30 Urlaubstagen (ausschließlich des Urlaubes für den Wechselschichtdienst) für die Jahre 2012 und 2013, da er im Jahresdurchschnitt nicht an fünf Tagen pro Woche gearbeitet hat. Den ihm zustehenden Jahresurlaub hat der Kläger erhalten. Insoweit ist zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu verweisen. Vor dem Hintergrund des Sachvortrags der Parteien in der Berufungsinstanz ist ergänzend Folgendes auszuführen:

Anspruchsgrundlage könnte nur §§ 280, 249 BGB i.V.m. § 611, § 26 TV-L sein, wobei maßgeblich die Regelungen in § 26 TV-L sind. Da der dem Kläger zustehende Urlaub in vollem Umfang für die Jahre 2012 und 2013 gewährt worden ist, hat die Beklagte den Urlaubsanspruch des Klägers erfüllt, § 362 BGB. Ein Schadensersatzanspruch scheidet aus.

Nach § 26 TV-L haben Beschäftigte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Auszugehen ist von einem Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen, da dem Kläger wegen Vollendung des 40. Lebensjahres aufgrund der tariflichen Besitzstandswahrungsregelung weiterhin 30 Tage Jahresurlaub zustehen, was unstreitig ist.

Die Tarifvertragsparteien haben in § 26 TV-L geregelt, wie der Urlaub bei verschiedenen Arbeitszeitmodellen zu berechnen und zu gewähren ist. Geregelt ist in § 26 S. 2 TV-L zunächst der Grundfall einer 5-Tage-Woche. Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 TV-L sind Arbeitstage alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend, § 26 Abs. 1 S. 4 TV-L. Diese Regelung gewährleistet den Arbeitnehmern einen zum Grundmodell gleichwertigen Urlaub. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen.

Bis zum 01.08.2013 arbeitete der Kläger in den Jahren 2012 und 2013 im Wechselschichtdienst an unterschiedlichen Tagen in der Woche. Aus der Länge der Schichten ergab sich für den Kläger eine entsprechende Anzahl von Freischichten, um im Durchschnitt die tarifvertraglich geregelte wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden zu erreichen. Für Arbeitnehmer in Schichtarbeit sind die Urlaubstage in Arbeitstage umzurechnen. Die Umrechnung ergibt sich dabei, wie bereits dargelegt, aus § 26 Abs. 1 TV-L. Es ist die Anzahl der Urlaubstage zu ermitteln, die zur gleichen Dauer eines zusammenhängenden gleichwertigen Urlaubs nötig ist (BAG, 15.3.2011, 9 AZR 799/09; zit. nach iuris). § 26 Abs. 1 TV-L trifft keine besondere Umrechnungsbestimmung für Schichtarbeit, so dass nach allgemeinen Grundsätzen umzurechnen ist. (BAG, 15.33.2011, a.a.O.). Es muss dabei auf den längeren Zeitabschnitt abgestellt werden, in dem im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht ist. Damit die Berechnungsmethode eine Gleichwertigkeit insbesondere der Urlaubsdauer sicherstellt, ist jahresbezogen die für den Arbeitnehmer mit abweichender Arbeitszeit maßgebliche Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht mit der Anzahl der in der Fünf-Tage-Woche geltenden Anzahl der Arbeitstage zueinander ins Verhältnis zu setzen (BAG, 15.3.2011, a.a.O.). Die insoweit anwendbare Formel hat das Arbeitsgericht bereits dargestellt, darauf wird an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Wendet man vorliegend diese Formel an, ergeben sich unstreitig für das Jahr 2012 23 Urlaubstage und für 2013 24 Urlaubstage, wobei für das Jahr 2013 dies nur für die ersten sieben Monate gilt (d.h. 7/12 von 24 Urlaubstagen), d.h. bis zur Versetzung des Klägers in die Tagschicht.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitstage die Freischichttage nicht als Arbeitstage zu berücksichtigen. Freischichttage haben den Zweck, trotz täglicher oder wöchentlicher Überschreitung der tariflich regelmäßigen Arbeitszeit im Verteilzeitraum die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit zu wahren und sind Wochentage, an denen ein Arbeitnehmer wegen der Verteilung der Arbeitszeit auf Arbeitsschichten nicht zur Arbeit verpflichtet ist. Sie sind keine Arbeitstage. Sie verringern deshalb rechnerisch die Anzahl der in einem Jahr möglichen Tage mit Arbeitspflicht (vgl. BAG v. 09.09.2003 – 9 AZR 468/02 -, juris; v. 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 -, juris Rn. 32).

Mit der Gewährung von 23 Urlaubstagen für 2012 und 24 Urlaubstagen für 2013 (bzw. 7/12 für die Zeit von Januar bis Juli 2013) ist die Beklagte den Verpflichtungen aus § 26 Abs. 1 TV-L nachgekommen. Zum einen sieht der TV-L nicht vor, dass den Arbeitnehmern eine bestimmte Anzahl von Wochen an Urlaub zu gewähren ist, sondern eine bestimmte Anzahl von Tagen. Diese Tage hat die Beklagte vorliegend korrekt berechnet, ausgehend von der Anzahl der Wochenarbeitstage des Klägers im jährlichen Durchschnitt. Zum anderen ist die gewährte Anzahl von Urlaubstagen i.V.m. der Anzahl der Freischichten geeignet, dem Kläger bei entsprechender Planung 6 Wochen oder jedenfalls in etwa 6 Wochen Urlaub insgesamt zu ermöglichen. Wie der Kläger letztlich seine Urlaubs- und Freischichttage beantragt, ist seiner individuellen Planung geschuldet. Die gewährte Anzahl von Urlaubstagen ergeben i.V.m. einer 3,88 (2012) bzw. 3,92 (2013) Tage-Woche im Fall des Klägers jedenfalls etwa 6 Wochen frei verfügbare Zeit – je nach Lage der Freischichttage. Eine Gleichwertigkeit der Urlaubsdauer bei einer regelmäßigen 5-Tage-Woche (vgl. BAG, 15.3.2011, a.a.O.) ist damit gegeben, wobei es nicht darauf ankommt, dass Freischichttage die gleiche Funktion haben müssten wie Urlaubstage. Dem Kläger ist zwar darin Recht zu geben, dass Urlaubstage längerfristig planbar und berechenbarer sind. Das spielt allerdings für die Frage der Dauer des zu gewährenden Urlaubs keine Rolle und findet in den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen keine Stütze. Ebenso ist nicht maßgebend, ob die Freischichten „freiwillig“, also wie vom Kläger gewünscht und beantragt waren, oder nicht. Maßgeblich für die Berechnung seiner Urlaubstage ist die Anzahl der durchschnittlichen Wochenarbeitstage mit einer Verpflichtung zur Arbeitsleistung, was sodann zu einer entsprechenden Umrechnung der Urlaubstage führt.

Die Frage, wie ein im Sinne der Arbeitnehmer planbarer und verlässlicher Umgang mit den Urlaubstagen in Verbindung mit den Freischichttagen in der Praxis umzusetzen ist, ist eine vor Ort zwischen Personalrat und Arbeitgeber zu klärende Frage.

II.

Nach allem musste die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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