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Beweislast für systematisches Mobbing: Kein Schmerzensgeld bei Alltagsstreit

Eine Altenpflegerin forderte 30.000 Euro Schmerzensgeld und legte ein detailliertes Mobbingtagebuch vor, um die Beweislast für systematisches Mobbing zu erfüllen. Das Landesarbeitsgericht musste klären, ob die akribisch dokumentierten Vorfälle juristisch nur typische Konflikte im Arbeitsalltag darstellten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 SLa 20/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesitsgericht Mecklenburg‑Vorpommern
  • Datum: 24.06.2025
  • Aktenzeichen: 5 SLa 20/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schadensersatz, Arbeitgeberschutzpflicht

  • Das Problem: Eine ehemalige Stationsassistentin verklagte ihren Arbeitgeber auf 30.000 Euro Schmerzensgeld. Sie behauptete, Vorgesetzte und Kollegen hätten sie über Monate hinweg systematisch gemobbt.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Arbeitgeber Schmerzensgeld zahlen, weil er seine Schutzpflicht verletzt und das Mobbing seiner Mitarbeiter nicht verhindert hat?
  • Die Antwort: Nein. Die Richter sahen die Vorfälle nicht als systematische Schikane an, sondern als normale Konflikte des Arbeitsalltags. Zudem konnte die Klägerin den medizinischen Zusammenhang zwischen den Konflikten und ihren Gesundheitsproblemen nicht ausreichend belegen.
  • Die Bedeutung: Wer Mobbing geltend macht, muss systematische Schikanen beweisen, die auf Erniedrigung abzielen. Normale Streitigkeiten, Missverständnisse oder Unhöflichkeiten am Arbeitsplatz begründen keinen Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber.

Wann rechtfertigt Mobbing am Arbeitsplatz ein Schmerzensgeld – und wann nicht?

Ein Klima der Anfeindung, ständige Konflikte mit der Vorgesetzten und das Gefühl, systematisch ausgegrenzt zu werden. Eine Altenpflegerin sah sich nach ihrer Rückkehr aus einer langen Krankheit genau dieser Situation ausgesetzt.

Im Krankenhaus-Fahrstuhl blockiert eine Pflegerin mit feindseligem Gesichtsausdruck eine Kollegin, die Unterlagen hält.
Arbeitskonflikte reichen oft nicht für Schmerzensgeld bei Mobbing-Klagen aus. | Symbolbild: KI

Sie führte akribisch Tagebuch über jeden Vorfall, litt unter gesundheitlichen Problemen und verklagte ihren Arbeitgeber, ein Krankenhaus, auf 30.000 Euro Schmerzensgeld. Doch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies ihre Klage in seinem Urteil vom 24. Juni 2025 (Az. 5 SLa 20/25) zurück. Die Entscheidung liefert eine messerscharfe Analyse, die eine entscheidende Frage für unzählige Arbeitnehmer und Arbeitgeber beantwortet: Wo genau verläuft die Grenze zwischen alltäglichen, wenn auch harten Arbeitskonflikten und rechtswidrigem Mobbing, das einen Anspruch auf Entschädigung begründet?

Was war im Krankenhaus genau vorgefallen?

Die Geschichte beginnt mit einem Neuanfang. Eine examinierte Altenpflegerin, seit Oktober 2021 in einem Krankenhaus auf der Station für Innere Medizin beschäftigt, kehrte nach einem Fußbruch und sechsmonatiger Krankheit an ihren Arbeitsplatz zurück. Sie konnte ihre alte Tätigkeit nicht mehr vollumfänglich ausüben und übernahm daher zum 1. Januar 2023 eine neu geschaffene Stelle als Stationsassistentin. Ihre Aufgaben waren vielfältig: von der Patientenaufnahme über Telefondienst bis hin zur Materialversorgung.

Doch der erhoffte Neustart wurde nach ihrer Darstellung zu einem Spießrutenlauf. Die Pflegerin berichtete von einem systematischen Mobbing, das von ihrer Stationsleiterin und mehreren Kollegen ausging. Um ihre Vorwürfe zu untermauern, legte sie dem Gericht ein detailliertes Mobbingtagebuch vor. Die Liste der Vorfälle war lang und reichte von organisatorischen Auseinandersetzungen bis hin zu persönlichen Kränkungen.

Immer wieder gab es Diskussionen über Wochenenddienste, die sie als Stationsassistentin eigentlich nicht leisten musste. Sie fühlte sich unter Druck gesetzt. Ein Gespräch über ein fehlendes Geburtstagsgeschenk für einen Kollegen wurde für sie zur Bloßstellung. Organisatorische Änderungen, wie ein neuer Waschplan, der ihr ohne Rücksprache mehr Arbeit zuwies, empfand sie als gezielte Schikane. Sie meldete die „schlechte Stimmung und Unruhe“ im Team, wandte sich an den Betriebsrat und die Pflegedienstleitung.

Die Situation eskalierte schleichend. Ein Streit mit einer Reinigungskraft über ein vermeintliches „Grinsen“, eine Auseinandersetzung um die richtige Raumtemperatur, die Anweisung, Überstunden gesondert zu notieren – jeder dieser Vorfälle war für sich genommen vielleicht eine Kleinigkeit. In der Summe fühlten sie sich für die Pflegerin jedoch wie eine gezielte Kampagne an. Ein besonders verletzender Moment ereignete sich bei einer Diskussion um die Weihnachtsdekoration, als eine Kollegin, Frau M., sie mit den Worten herabsetzte: „Solange du eine Gerade fährst, …“.

Der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte, war ein Vorfall am 9. Januar 2024 im Fahrstuhl. Als die Pflegerin losfahren wollte, äußerte dieselbe Kollegin in aggressivem Ton, dass sie „kotzt“ und ihr „der Arsch platzt“. Nach diesem Vorfall schaltete die Pflegerin erneut den Betriebsrat und die Pflegedienstleitung ein. Ab dem nächsten Tag war sie durchgehend krankgeschrieben. Ihre Ärztin diagnostizierte als Ursache: Mobbing. Schließlich kündigte die Pflegerin selbst und zog vor Gericht, um vom Krankenhaus als Arbeitgeber eine Entschädigung für die erlittenen psychischen und physischen Schäden zu erstreiten.

Welche Schutzpflichten hat ein Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern?

Im Zentrum des Falles steht eine der fundamentalsten Pflichten im Arbeitsrecht: die Fürsorge- oder Schutzpflicht des Arbeitgebers. Diese ist in § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Sie verlangt vom Arbeitgeber, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen seiner Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet weit mehr, als nur für einen sicheren Arbeitsplatz im Sinne von Unfallschutz zu sorgen. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter auch vor Gefahren für ihre psychische Gesundheit schützen. Er ist verpflichtet, ein Arbeitsumfeld zu gewährleisten, das frei von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen und Beleidigungen ist.

Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht schuldhaft, kann er sich schadensersatzpflichtig machen (§ 280 Abs. 1 BGB). Wenn durch die Pflichtverletzung die Gesundheit eines Mitarbeiters geschädigt wird, kann dieser unter bestimmten Umständen eine „billige Entschädigung in Geld“ verlangen, besser bekannt als Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB).

Eine entscheidende Weiche stellt dabei die Frage der Zurechnung. Was, wenn das Mobbing nicht vom Chef selbst, sondern von Kollegen oder direkten Vorgesetzten ausgeht? Hier kommen die Regeln zur Haftung für Erfüllungsgehilfen ins Spiel. Nach § 278 BGB muss der Arbeitgeber für das Verschulden seiner Mitarbeiter einstehen, wenn diese in Erfüllung ihrer Aufgaben handeln. Ein Vorgesetzter, der seine Weisungsbefugnis missbraucht, um einen Mitarbeiter zu schikanieren, handelt in einem engen sachlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit. Seine Handlungen können dem Arbeitgeber daher zugerechnet werden. Ähnliches gilt für die Deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 831 BGB, die bei direkten Gesundheitsverletzungen greift.

Warum sah das Gericht hier kein systematisches Mobbing?

Das Landesarbeitsgericht folgte der Argumentation der Klägerin nicht und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Die Richter erkannten die subjektive Belastung der Pflegerin durchaus an, stellten aber klar, dass für eine rechtliche Verurteilung nicht das persönliche Empfinden, sondern eine objektive Bewertung der Geschehnisse entscheidend ist. Ihre Analyse zerlegte die Argumente der Klägerin Punkt für Punkt.

Argument 1: Arbeitsalltag oder gezielte Schikane? Die Bewertung der einzelnen Vorfälle

Das Gericht nahm sich jeden einzelnen von der Pflegerin vorgetragenen Vorfall vor und prüfte, ob er die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschritt. Das Ergebnis war ernüchternd für die Klägerin.

  • Organisatorische Konflikte: Die wiederholten Anfragen zu Wochenenddiensten oder die Kritik der Stationsleitung an der Arbeitsleistung wertete das Gericht als zulässige Ausübung des Direktionsrechts. Eine Führungskraft darf und muss den Betrieb organisieren. Solange dies nicht in schikanöser Form geschieht, ist es Teil des normalen Arbeitslebens.
  • Zwischenmenschliche Spannungen: Der Streit um die Raumtemperatur oder die Diskussion um die Urlaubsplanung wurden als alltägliche Konflikte eingestuft, die aus unterschiedlichen persönlichen Präferenzen entstehen. Sie waren nicht auf die gezielte Herabwürdigung der Pflegerin gerichtet.
  • Unhöfliches Verhalten: Selbst der Vorfall im Aufzug, bei dem die Kollegin ihre Verärgerung mit drastischen Worten zum Ausdruck brachte, genügte dem Gericht nicht. Die Richter qualifizierten die Äußerung zwar als unhöflich und impulsiv, aber nicht als eine Beschimpfung, die systematisch die Würde der Klägerin verletzen sollte. Sie sahen darin eher einen emotionalen Ausbruch als einen gezielten Angriff im Rahmen einer Mobbing-Kampagne.

Das Gericht stellte fest, dass die meisten geschilderten Ereignisse für sich genommen nicht rechtswidrig waren. Es handelte sich um Missverständnisse, Kommunikationsprobleme und Meinungsverschiedenheiten, wie sie in jedem Team vorkommen können.

Argument 2: Warum eine Summe von Konflikten nicht automatisch Mobbing ergibt

Das Kernargument der Pflegerin war, dass die Gesamtschau der vielen kleinen und großen Vorfälle das Bild eines systematischen Mobbings ergebe. Doch genau hier zog das Gericht die entscheidende juristische Linie. Es betonte, dass Mobbing mehr ist als nur die Summe von Unannehmlichkeiten. Der rechtliche Begriff des Mobbings erfordert, so das Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, ein systematisches, fortgesetztes und zielgerichtetes Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren.

Die Richter konnten in der Kette der Ereignisse keinen roten Faden erkennen, keine Strategie, die darauf abzielte, die Pflegerin auszugrenzen oder zu zermürben. Stattdessen sahen sie eine Reihe von voneinander losgelösten Konflikten, die aus unterschiedlichen Anlässen und mit verschiedenen Beteiligten entstanden. Eine Sammlung von alltäglichen Arbeitskonflikten, so unangenehm sie für die Betroffene auch sein mag, wird nicht automatisch zu rechtswidrigem Mobbing, nur weil sie über einen längeren Zeitraum stattfindet. Es fehlt das verbindende Element der gezielten, systematischen Ausgrenzung.

Argument 3: Die hohe Hürde der Beweislast – Wer muss was nachweisen?

Ein zentraler Punkt, an dem die Klage scheiterte, war die Darlegungs- und Beweislast. Im Zivilprozess gilt der Grundsatz: Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen und im Streitfall beweisen. Für die Pflegerin bedeutete das, sie hätte konkret nachweisen müssen:

  1. Welche Handlungen haben stattgefunden? (Was, wann, wo, durch wen?)
  2. Dass diese Handlungen systematisch und zielgerichtet waren.
  3. Dass der Arbeitgeber seine Schutzpflicht verletzt hat (z. B. durch eigenes Handeln oder durch Untätigkeit trotz Kenntnis).
  4. Dass ihr dadurch ein gesundheitlicher Schaden entstanden ist.
  5. Dass genau diese Handlungen ursächlich für diesen Schaden waren.

Das Gericht befand den Vortrag der Klägerin in vielen Punkten als zu pauschal. Ihr Mobbingtagebuch listete zwar Ereignisse auf, aber es fehlte oft an konkreten Details, die eine systematische Absicht belegt hätten. Beispielsweise wurde der Vorwurf, ihr Vorname sei bewusst falsch geschrieben worden, nicht durch konkrete, datierte Beispiele untermauert. Auch der entscheidende Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen den Vorfällen am Arbeitsplatz und ihren Gesundheitsproblemen fehlte. Ein ärztliches Attest mit der Diagnose „Mobbing“ reicht dafür nicht aus. Es hätte eines detaillierten medizinischen Gutachtens bedurft, das den ursächlichen Zusammenhang nachvollziehbar darlegt.

Argument 4: Ist das Einschalten eines Psychologen ein Schuldeingeständnis?

Die Klägerin sah in der Tatsache, dass das Krankenhaus eine externe psychologische Beraterin eingeschaltet hatte, ein Eingeständnis, dass ein gravierendes Problem vorlag und die Schutzpflicht verletzt wurde. Das Gericht drehte dieses Argument jedoch um. Es wertete das Einschalten der Beraterin nicht als Beweis für ein rechtswidriges Mobbing, sondern als Indiz dafür, dass der Arbeitgeber einen Teamkonflikt erkannt und versucht hatte, diesen zu lösen. Anstatt eine Pflichtverletzung zu belegen, dokumentierte diese Maßnahme eher den Versuch des Arbeitgebers, seiner Verantwortung zur Konfliktlösung nachzukommen.

Was bedeutet dieses Urteil für Sie?

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist ein wichtiger Gradmesser für die rechtliche Einordnung von Konflikten am Arbeitsplatz. Sie zeigt, dass die Hürden für einen erfolgreichen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbings sehr hoch sind. Das subjektive Gefühl, gemobbt zu werden, reicht nicht aus. Gerichte verlangen eine objektive, nachvollziehbare und lückenlos bewiesene Kette von systematischen Schikanen.

Checkliste für Arbeitnehmer: Wann hat eine Klage auf Schmerzensgeld Aussicht auf Erfolg?

Diese Checkliste fasst die Kernaussagen des Urteils zusammen und hilft Ihnen, Ihre Situation einzuschätzen.

  • [ ] Detaillierte und lückenlose Dokumentation: Führen Sie ein präzises Tagebuch. Notieren Sie nicht nur, was passiert ist, sondern auch das genaue Datum, die Uhrzeit, den Ort, alle anwesenden Personen und mögliche Zeugen. Zitieren Sie beleidigende Äußerungen wörtlich.
  • [ ] Systematisches Muster erkennen: Fragen Sie sich kritisch: Handelt es sich um einzelne, unzusammenhängende Konflikte oder gibt es einen roten Faden? Zielen die Handlungen verschiedener Personen systematisch darauf ab, Sie zu isolieren, zu demütigen oder aus dem Job zu drängen?
  • [ ] Arbeitgeber nachweislich informieren: Melden Sie die Vorfälle schriftlich (z. B. per E-Mail) Ihrem Vorgesetzten, der Personalabteilung oder dem Betriebsrat. Nur wenn der Arbeitgeber von den Vorgängen weiß und untätig bleibt, verletzt er seine Schutzpflicht. Heben Sie diese Meldungen als Beweis auf.
  • [ ] Kausalzusammenhang medizinisch belegen: Suchen Sie frühzeitig einen Arzt oder Psychotherapeuten auf und schildern Sie detailliert die berufliche Belastungssituation. Ein einfaches Attest genügt nicht. Sie benötigen eine fundierte ärztliche Stellungnahme, die nachvollziehbar darlegt, wie die konkreten Vorfälle am Arbeitsplatz zu Ihren spezifischen Gesundheitsproblemen geführt haben.
  • [ ] Objektive Betrachtung wagen: Versuchen Sie, die Situation aus der Perspektive eines unbeteiligten Dritten zu sehen. Würde diese Person die geschilderten Ereignisse als gezielte Schikane oder als unglückliche Verkettung von normalen, wenn auch harten Arbeitskonflikten bewerten? Die Antwort auf diese Frage ist oft entscheidend für die Erfolgsaussichten vor Gericht.

Die Urteilslogik

Die juristische Hürde für Schmerzensgeldforderungen wegen Mobbings liegt hoch und verlangt zwingend den Nachweis eines objektiv systematischen und zielgerichteten Angriffs.

  • Systematik definiert Mobbing: Gerichte qualifizieren eine Kette von Konflikten nur dann als rechtswidriges Mobbing, wenn sie ein systematisches, fortgesetztes und zielgerichtetes Anfeinden erkennen lassen, das über normale, wenn auch harte Arbeitsauseinandersetzungen hinausgeht.
  • Kausalität beweisen: Der Anspruchsteller muss den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gemeldeten Vorkommnissen am Arbeitsplatz und dem erlittenen Gesundheitsschaden medizinisch fundiert nachweisen, da eine einfache ärztliche Diagnose nicht ausreicht.
  • Pflicht zur Konfliktlösung: Der Arbeitgeber erfüllt seine Schutzpflicht, indem er bei Kenntnis von Teamkonflikten aktiv Maßnahmen zur Lösung ergreift; diese dokumentierten Bemühungen widerlegen den Vorwurf der Untätigkeit und der schuldhaften Pflichtverletzung.

Gerichte beurteilen Arbeitskonflikte stets nach objektiven Maßstäben und unterscheiden konsequent zwischen harter Auseinandersetzung und vorsätzlicher Schikane.


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Haben Sie Schwierigkeiten, systematisches Mobbing am Arbeitsplatz zu beweisen? Kontaktieren Sie uns für eine professionelle erste Einschätzung Ihres Anliegens im Arbeitsrecht.


Experten-Kommentar

Viele Arbeitnehmer fragen sich, ab wann ein Konflikt am Arbeitsplatz juristisch zum Mobbing wird. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Unhöfliche Kollegen, impulsive emotionale Ausbrüche oder harte organisatorische Kritik sind für sich allein keine systematische Schikane. Das Gericht verlangt einen objektiven, nachweisbaren roten Faden der gezielten Zermürbung und nicht nur eine Sammlung von Alltagsstreitigkeiten. Wer Schmerzensgeld fordert, muss also beweisen, dass die Summe der Vorfälle eine Strategie verfolgt – ein detailliertes Tagebuch, das lediglich unschöne Konflikte festhält, genügt dafür nicht.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt eine Schikane am Arbeitsplatz rechtlich als systematisches Mobbing?

Mobbing wird erst dann zu einem juristisch relevanten Sachverhalt, wenn die Konflikte ein systematisches und zielgerichtetes Muster aufweisen. Die Rechtsprechung verlangt einen klaren „roten Faden“ der Schikane. Die bloße Anhäufung von Unannehmlichkeiten oder emotionalen Ausbrüchen über lange Zeit reicht nicht aus, um rechtswidriges Mobbing zu belegen. Es muss eine erkennbare Strategie der gezielten Zermürbung vorliegen.

Juristisch muss die Absicht erkennbar sein, den Arbeitnehmer fortgesetzt anzugreifen und zu demütigen. Einzelne, unzusammenhängende Vorfälle wie Meinungsverschiedenheiten über Arbeitsabläufe oder impulsive, unhöfliche Äußerungen werden von Gerichten als tolerierbare, alltägliche Arbeitskonflikte eingestuft. Entscheidend ist der Unterschied zwischen zufälligen Spannungen und einer erkennbaren Strategie der Ausgrenzung oder Demütigung. Die Kritik an der Arbeitsleistung oder die Anweisung zu neuen Plänen ist die zulässige Ausübung des Direktionsrechts durch Vorgesetzte, solange dies nicht in schikanöser Form erfolgt.

Nehmen wir an, ein Mitarbeiter dokumentiert Streitigkeiten über Feiertagsplanung, gefolgt von Kritik am Verhalten und einer hitzigen Diskussion über die Raumtemperatur. Wenn diese Konflikte von unterschiedlichen Beteiligten und aus verschiedenen Anlässen entstanden, fehlt die kausale Verbindung. Gerichte sehen in solchen Fällen nur eine unglückliche Summe voneinander losgelöster Ereignisse. Fehlt das verbindende Element der gezielten Schikane, liegt kein systematisches Mobbing vor, auch wenn Betroffene die Situation subjektiv als zermürbend empfinden.

Überprüfen Sie Ihr Mobbingtagebuch kritisch, indem Sie alle Vorfälle markieren, die direkt die Bereiche Isolation, Demütigung oder Ausgrenzung betreffen, um das systematische Muster zu belegen.


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Unter welchen Voraussetzungen kann ich wegen Mobbing Schmerzensgeld vom Arbeitgeber fordern?

Die Hürden für Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbing sind juristisch sehr hoch, da Sie vier zentrale Voraussetzungen lückenlos nachweisen müssen. Ein Anspruch auf eine Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) gegen den Arbeitgeber setzt voraus, dass dieser seine Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt hat. Entscheidend ist dabei die nachweisbare Untätigkeit des Arbeitgebers, obwohl er von den Mobbing-Vorfällen genaue Kenntnis hatte.

Der Arbeitgeber ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 241 Abs. 2 BGB) verpflichtet, die Rechte und die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Schmerzensgeld kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die Mobbing-Handlungen selbst als rechtswidrig und vorsätzlich eingestuft werden. Sie müssen belegen, dass der Arbeitgeber formell über die systematischen Angriffe informiert war – beispielsweise durch schriftliche E-Mails an HR oder den Betriebsrat. Bleibt er daraufhin schuldhaft untätig, gilt die Pflichtverletzung als gegeben und begründet seine Haftung.

Zusätzlich zur Pflichtverletzung muss ein objektiv feststellbarer Gesundheitsschaden vorliegen, der über die allgemeine Belastung hinausgeht. Sie müssen einen klaren Kausalzusammenhang zwischen den systematischen Mobbing-Vorfällen am Arbeitsplatz und dem eingetretenen Gesundheitsschaden nachweisen. Ohne den Beweis dieser Ursächlichkeit scheitert der Anspruch, selbst wenn das Gericht die Vorfälle als Mobbing wertet. Gerichte akzeptieren dabei nicht, wenn der Arbeitgeber versucht hat, den Konflikt durch das Einschalten externer Berater zu lösen, da dies oft als Indiz für den Versuch zur Konfliktlösung gewertet wird.

Fassen Sie alle Ihre schriftlichen Meldungen zusammen, um präzise zu dokumentieren, wann genau der Arbeitgeber Kenntnis von den Vorkommnissen erhielt und welche unterlassene Reaktion folgte.


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Wann haftet mein Arbeitgeber für Mobbing, das von Vorgesetzten oder Kollegen ausgeht?

Die Frage der Arbeitgeberhaftung hängt entscheidend davon ab, wer die schikanösen Handlungen begeht. Ein Arbeitgeber muss für das Fehlverhalten seiner Vorgesetzten in der Regel direkt einstehen. Bei Mobbing durch gleichgestellte Kollegen haftet das Unternehmen hingegen nur unter strengeren Voraussetzungen. Entscheidend ist stets, ob der Arbeitgeber seine gesetzliche Fürsorgepflicht aktiv verletzt hat.

Vorgesetzte gelten rechtlich als sogenannte Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers gemäß § 278 BGB. Missbraucht ein Abteilungsleiter seine Weisungsbefugnis, etwa durch unsinnige Anweisungen oder unnötige Kritik, wird ihm diese Handlung unmittelbar zugerechnet. Juristisch gilt die Tat dann so, als hätte der Arbeitgeber sie selbst begangen. Der Arbeitgeber haftet damit für Mobbing durch Führungskräfte fast immer, sofern die Handlung einen engen sachlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit aufweist.

Bei Mobbing, das von gleichgestellten Kollegen ausgeht, ist der Weg zur Haftung komplizierter. Hier greift die direkte Zurechnung über § 278 BGB nicht, da Kollegen nicht weisungsbefugt sind. Der Arbeitgeber haftet erst, wenn er seine Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt. Dies setzt voraus, dass die Geschäftsleitung detaillierte Kenntnis von den Vorkommnissen hatte und es versäumt hat, aktiv zur Konfliktbehebung beizutragen. Ohne eine konkrete, schriftliche Information an die Leitungsebene ist der Beweis der Untätigkeit schwer zu führen.

Erstellen Sie eine Liste aller Handlungen des Vorgesetzten, die unter dem Deckmantel seiner offiziellen Weisungsbefugnis zur Schikane ausgenutzt wurden.


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Wie muss ich Mobbing lückenlos dokumentieren, damit es vor Gericht als Beweis zählt?

Ihr Mobbingtagebuch muss über eine einfache Ereignisliste hinausgehen, um vor Gericht Bestand zu haben. Die Aufzeichnungen müssen extrem präzise sein und die sogenannte 5-W-Regel lückenlos erfüllen. Nur so können Sie verhindern, dass das Gericht Ihren Vortrag als pauschale Behauptung abweist und jeden einzelnen Vorfall als anspruchsbegründende Tatsache sichert. Diese juristische Schärfe ist essenziell, da die Beweislast vollständig bei Ihnen als Kläger liegt.

Lückenlose Dokumentation bedeutet, dass Sie für jeden Vorfall exakt festhalten müssen: Was geschah, wann genau (Datum und Uhrzeit) und wo (Raum oder Abteilung). Listen Sie alle anwesenden Personen auf, die als potenzielle Zeugen dienen können, selbst wenn diese unbeteiligt waren. Entscheidend ist zudem die wörtliche Wiedergabe beleidigender oder schikanöser Äußerungen, die Sie in Anführungszeichen setzen müssen. Ohne diese Detailtiefe kann ein Richter die Systematik der Angriffe nicht nachvollziehen.

Vermeiden Sie allgemeine, nicht belegbare Aussagen, etwa dass Ihr Vorname „immer falsch geschrieben“ wurde. Stattdessen benötigen Sie datiertes, konkretes Beweismaterial für jeden einzelnen Fehler. Konkret: Sammeln Sie Kopien jener Dokumente oder E-Mails, die den Fehler exakt an einem bestimmten Tag zeigen. Die gesamte Dokumentation muss darauf abzielen, eine gezielte Systematik der Täter zu belegen. Zeigen Sie, dass die Handlungen gezielt zur Ausgrenzung dienten, nicht nur, dass sie unglücklich zusammentrafen.

Gehen Sie Ihr Tagebuch durch und sichern Sie für jeden Eintrag die Wörtlichkeit von Äußerungen sowie die Benennung der Zeugen.


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Wie weise ich den medizinischen Kausalzusammenhang bei psychischen Schäden durch Mobbing nach?

Ein gewöhnliches ärztliches Attest mit der reinen Diagnose „Mobbing“ erfüllt die Beweisanforderungen vor Gericht nicht. Für den Anspruch auf Schmerzensgeld benötigen Sie ein medizinisches Gutachten. Dieses muss den lückenlosen Kausalzusammenhang zwischen den systematischen Vorfällen am Arbeitsplatz und Ihrem Gesundheitsschaden nachvollziehbar darlegen. Die Beweislast für diesen ursächlichen Zusammenhang liegt vollständig bei Ihnen als Kläger.

Der Richter benötigt eine medizinisch fundierte Erklärung der Ursache-Wirkung-Kette. Es reicht nicht aus festzustellen, dass eine Depression vorliegt. Der Sachverständige muss explizit darlegen, wie die dokumentierten, spezifischen Mobbing-Vorfälle – beispielsweise gezielte Isolation oder ständige Bloßstellung – kausal zu der diagnostizierten psychischen Störung geführt haben. Eine wichtige Rolle spielt dabei die zeitliche Korrelation, weshalb Sie frühzeitig einen Arzt aufsuchen sollten, der die berufliche Belastungssituation detailliert in der Anamnese festhält.

Die Klage scheitert, wenn diese medizinische Verknüpfung fehlt, selbst wenn das Mobbing dem Gericht glaubhaft erscheint. Konkret: Liefert Ihr Mobbingtagebuch alle Details über die Schikane, aber das Gutachten erklärt nicht, warum diese Schikane kausal die festgestellte posttraumatische Belastungsstörung auslöste, bleibt der juristische Anspruch unbegründet. Die Schlussfolgerung muss explizit durch den Sachverständigen gezogen werden. Der Richter darf diesen Kausalzusammenhang nicht eigenständig herstellen.

Legen Sie Ihrem behandelnden Arzt oder einem Gutachter das detaillierte Mobbingtagebuch vor und bitten Sie ihn, die berufliche Belastungssituation konkret zur Diagnose in Bezug zu setzen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Darlegungs- und Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast definiert im Zivilprozess, welche Partei die anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen und im Streitfall vor Gericht nachweisen muss. Dieses juristische Prinzip sichert die Objektivität des Verfahrens: Wer einen Anspruch geltend macht, muss beweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, ansonsten weist das Gericht die Klage ab.
Beispiel: Im vorliegenden Mobbingfall musste die Klägerin lückenlos darlegen und beweisen, dass die Handlungen der Vorgesetzten und Kollegen systematisch und zielgerichtet zur Schikane dienten.

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Deliktische Haftung

Juristen nennen das die Haftung, die direkt aus einer rechtswidrigen Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter wie Gesundheit oder Eigentum entsteht, wie sie in § 823 BGB geregelt ist. Das Gesetz legt damit fest, dass jemand, der vorsätzlich oder fahrlässig Schaden an diesen Gütern verursacht, verpflichtet ist, diesen Schaden zu ersetzen; dies dient dem Schutz der wichtigsten Rechtsgüter des Bürgers.
Beispiel: Neben der Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kam für die Richter auch eine deliktische Haftung in Betracht, wenn die Kollegen die psychische Gesundheit der Pflegerin unmittelbar und vorsätzlich geschädigt hätten.

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Direktionsrecht

Das Direktionsrecht (oder Weisungsrecht) ist die Befugnis des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung einseitig nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Arbeitgeber brauchen dieses Recht, um den Betrieb effizient und organisatorisch steuern zu können; es ist allerdings begrenzt und darf niemals zur Schikane oder Willkür missbraucht werden.
Beispiel: Das Landesarbeitsgericht wertete die Kritik der Stationsleitung an der Arbeitsleistung und die Anweisung zu neuen Waschplänen als zulässige Ausübung des Direktionsrechts und nicht als gezielte Schikane.

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Erfüllungsgehilfen (Haftung für)

Nach § 278 BGB haftet der Arbeitgeber für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, wenn diese ihm bei der Erfüllung seiner Hauptpflichten, wie etwa der Gewährleistung eines störungsfreien Arbeitsumfelds, helfen. Diese Regelung stellt sicher, dass der Arbeitgeber die Verantwortung für das Handeln seiner Führungskräfte trägt, da er sich deren Fachwissen zur Erfüllung des Arbeitsvertrages bedient.
Beispiel: Hätte die Stationsleiterin in Ausübung ihrer Weisungsbefugnis systematisch schikaniert, müsste sich das Krankenhaus das Fehlverhalten des Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zurechnen lassen.

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Fürsorgepflicht

Die Fürsorgepflicht, geregelt in § 241 Abs. 2 BGB, ist eine der wichtigsten Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis, die den Arbeitgeber verpflichtet, die Rechte und Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen. Das Gesetz will verhindern, dass Mitarbeiter durch ihre Tätigkeit oder durch das Arbeitsumfeld Schaden nehmen, weshalb der Arbeitgeber aktiv ein vor Anfeindungen geschütztes Klima gewährleisten muss.
Beispiel: Die Klägerin argumentierte, das Krankenhaus habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem es trotz schriftlicher Kenntnis von der „schlechten Stimmung und Unruhe“ im Team keine effektiven Maßnahmen zur Konfliktlösung ergriff.

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Kausalzusammenhang

Der Kausalzusammenhang beschreibt die juristisch notwendige Ursache-Wirkung-Kette zwischen einer pflichtwidrigen Handlung des Schädigers und dem konkreten Gesundheitsschaden des Opfers. Nur wenn das rechtswidrige Verhalten die Ursache für den Schaden ist, entsteht eine Haftung; Gerichte verhindern damit, dass jemand für Schäden haftet, die ohnehin eingetreten wären.
Beispiel: Die Klage der Pflegerin scheiterte auch daran, dass sie den Kausalzusammenhang zwischen den einzelnen, nicht systematischen Arbeitskonflikten und ihrer diagnostizierten psychischen Belastung nicht lückenlos beweisen konnte.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 SLa 20/25 – Urteil vom 24.06.2025


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