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Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt Entgeltfortzahlung für krankgeschriebene Physiotherapeutin

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat im Fall Az.: 4 Sa 398/14 entschieden, dass die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz zurückgewiesen wird. Die Klägerin hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Monat Mai 2013. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klägerin wurden als ausreichender Beweis für ihre Krankheit anerkannt, und die Einwände des Beklagten wurden als nicht überzeugend betrachtet.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz wurde abgelehnt.
  2. Entgeltfortzahlung für Mai 2013 in Höhe von 1.900,00 EUR brutto nebst Zinsen wurde der Klägerin zugesprochen.
  3. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klägerin haben hohen Beweiswert.
  4. Keine ausreichenden Beweise des Beklagten, um die Richtigkeit der Bescheinigungen anzuzweifeln.
  5. Zeitlicher Zusammenhang zwischen Urlaubsablehnung und Krankschreibung allein begründet keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.
  6. Die Dauer der in der Erstbescheinigung attestierten Arbeitsunfähigkeit war nicht ungewöhnlich.
  7. Ende des attestierten Zeitraums mit Arbeitsverhältnisende ist kein ausreichender Grund für Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.
  8. Zinsanspruch der Klägerin basiert auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Ein wichtiger Beweis für Arbeitnehmer

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Streit um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Ein Fall für das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Im Mittelpunkt des rechtlichen Disputs stand der Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung für den Monat Mai 2013. Die Klägerin, eine Physiotherapeutin, war bis zum 31. Mai 2013 beim Beklagten beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung. Vor dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses stellte die Klägerin einen Antrag auf Resturlaub, der vom Beklagten abgelehnt wurde, da sie aufgrund der Kündigung zweier weiterer Therapeutinnen die einzige verbleibende Arbeitskraft im Betrieb war.

Die Rolle der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rechtsstreit

Kurz nach der Ablehnung ihres Urlaubsantrags legte die Klägerin eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die sie für den Zeitraum bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Der Beklagte zweifelte den Beweiswert dieser Bescheinigungen an, indem er einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Urlaubsablehnung und der Krankmeldung sowie die ungewöhnlich lange Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit anführte. Er vermutete, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handeln könnte.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz, das der Klägerin die Entgeltfortzahlung zugesprochen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einen hohen Beweiswert besitzen und die Klägerin während des attestierten Zeitraums infolge von Krankheit arbeitsunfähig war. Die Argumente des Beklagten wurden als nicht ausreichend angesehen, um ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu begründen.

Rechtliche Bewertung und Konsequenzen des Urteils

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Es wurde betont, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen Urlaubsablehnung und Krankmeldung allein nicht ausreicht, um den Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung zu erschüttern. Zudem war die Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit aus ärztlicher Sicht nicht ungewöhnlich. Der Beklagte wurde zu den Kosten des Verfahrens verurteilt, und eine Revision wurde nicht zugelassen.

Fazit: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bestätigt die Bedeutung und den hohen Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Arbeitsrecht. In diesem Fall wurden die Einwände des Arbeitgebers gegen die Glaubwürdigkeit der Bescheinigungen als unbegründet angesehen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im gerichtlichen Verfahren bewertet?

Im gerichtlichen Verfahren wird der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) grundsätzlich als hoch angesehen, da sie das gesetzlich vorgesehene Beweismittel für die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers darstellt. Die AU wird von einem Arzt ausgestellt und hat die rechtliche Qualität einer Urkunde, die vor Gericht als Beweismittel dient.

Allerdings kann der Beweiswert einer AU erschüttert werden, wenn der Arbeitgeber konkrete Tatsachen vorbringt, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen. Solche Umstände können beispielsweise sein, wenn die Krankschreibung zeitlich genau mit der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach einer Eigenkündigung übereinstimmt, wenn die Krankschreibung ohne vorherige ärztliche Untersuchung erfolgt ist oder wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit einer anderen Tätigkeit nachgeht.

Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der AU zu erschüttern, so liegt die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit wieder beim Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer muss dann erneut den Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit erbringen, was beispielsweise durch die Befreiung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht und dessen Aussage im gerichtlichen Verfahren erfolgen kann.

Die Rechtsprechung zeigt, dass der Beweiswert einer AU nicht unerschütterlich ist und dass im Falle von ernsthaften Zweifeln eine Beweislastumkehr stattfinden kann, die den Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gefährden kann. Im sozialgerichtlichen Verfahren wird die AU als Beweismittel wie jedes andere behandelt.

Es ist daher für Arbeitnehmer ratsam, bei einer Krankschreibung darauf zu achten, dass keine Umstände vorliegen, die den Beweiswert ihrer AU erschüttern könnten, um im Streitfall vor Gericht nicht in Beweisnot zu geraten.

Inwiefern kann der zeitliche Zusammenhang zwischen Urlaubsantrag und Krankschreibung rechtlich relevant sein?

Der zeitliche Zusammenhang zwischen einem Urlaubsantrag und einer Krankschreibung kann rechtlich relevant sein, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass die Krankschreibung nicht auf einer tatsächlichen Erkrankung beruht, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erfolgt ist. Wenn beispielsweise ein Urlaubsantrag abgelehnt wird und unmittelbar darauf eine Krankschreibung folgt, könnte dies beim Arbeitgeber Zweifel an der Authentizität der Arbeitsunfähigkeit wecken.

In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Frage stellen. Die Rechtsprechung erkennt an, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden kann, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn die Krankmeldung zeitlich direkt nach einem abgelehnten Urlaubsantrag erfolgt.

Wenn der Beweiswert der Krankschreibung erschüttert ist, liegt die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer. Dieser muss dann gegebenenfalls durch weitere Beweismittel, wie zum Beispiel die Aussage des behandelnden Arztes, nachweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war.

Es ist daher für Arbeitnehmer ratsam, bei einer Krankschreibung darauf zu achten, dass keine Umstände vorliegen, die den Beweiswert ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern könnten, um im Streitfall vor Gericht nicht in Beweisnot zu geraten.


Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 398/14 – Urteil vom 26.11.2014

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.4.2014, Az.: 7 Ca 4133/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung.

Die Klägerin war vom 01.10.2012 bis zum 31.05.2013 bei dem Beklagten als Physiotherapeutin beschäftigt. Ihr vertragsgemäßes Arbeitsentgelt belief sich auf 1.900,00 EUR brutto monatlich. Das Arbeitsverhältnis endete infolge Eigenkündigung der Klägerin vom 23.04.2013 zum 31.05.2013.

Am 25.04.2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung ihres restlichen Urlaubs zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der Beklagte lehnte dieses Ansinnen ab mit dem Hinweis darauf, dass die Klägerin in Anbetracht der Kündigungen zweier weiterer Therapeutinnen nunmehr die einzig verbliebene Arbeitskraft im Betrieb sei, und er somit auf ihre Arbeitskraft bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses angewiesen sei.

Die Klägerin erbrachte ihre Arbeitskraft bis einschließlich Samstag, dem 27.04.2013.

Mit ärztlicher Bescheinigung vom 29.04.2013 wurde der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 18.05.2013 attestiert. Am 21.05.2013 wurde eine Folgebescheinigung ausgestellt, welche die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis einschließlich 31.05.2013 auswies. Auf den Inhalt der betreffenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Bl. 35 f. d. A.), die der Beklagte von der Klägerin erhalten hat, wird Bezug genommen.

Mit ihrer am 08.11.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Entgeltfortzahlung für den Monat Mai 2013 in Höhe von 1.900,00 EUR brutto sowie auf Bezahlung von Überstunden (116,96 EUR brutto) und Erstattung von Fahrtkosten (192,60 EUR netto) nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.04.2014 (Bl. 70 bis 75 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.900,00 EUR brutto stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 75 bis 81 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 06.06.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 03.07.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 07.08.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 06.09.2014 begründet.

Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts bestünden objektive Tatsachen, aus denen sich berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der der Klägerin ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ergäben. So stünde die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch die Klägerin am 29.04.2013 in einem äußerst engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Gespräch vom 25.04.2013, in welchem der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass ihrem Urlaubsantrag nicht stattgegeben werden könne. Bereits hierdurch sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert. Auch die Tatsache, dass in der Erstbescheinigung direkt eine Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von insgesamt drei Wochen attestiert worden sei, stelle eine Vorgehensweise dar, welche absolut nicht den üblichen Gepflogenheiten ordnungsgemäßer ärztlicher Heilbehandlung, Diagnose und Attestierung entspreche. Im Hinblick auf die absolut unübliche Dauer der festgestellten Arbeitsunfähigkeit bestehe der Verdacht, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handele. Besonders bezeichnend sei darüber hinaus die Tatsache, dass der bescheinigte Arbeitsunfähigkeitszeitraum abrupt mit dem 31.05.2013 geendet habe. Grund hierfür sei nämlich die Tatsache, dass die Klägerin (unstreitig) zum 01.06.2013 eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen habe.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 05.09.2014 (Bl. 114 bis 116 d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 29.09.2014 (Bl. 126 bis 128 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung der Klage auf Entgeltfortzahlung für den Monat Mai 2013 in Höhe von 1.900,00 EUR brutto nebst Zinsen stattgegeben.

II. Die Klage auf Entgeltfortzahlung für den Monat Mai 2013 ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den gesamten Monat Mai 2013 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.900,00 EUR brutto.

Die Klägerin war ausweislich des Inhalts der ihr erteilten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen während des gesamten Monats Mai 2013 infolge Krankheit an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert. Den ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 29.04.2013 und vom 21.05.2013 kommt ein hoher Beweiswert zu. Sie begründen die tatsächliche Vermutung, dass die Klägerin während des attestierten Zeitraumes infolge Krankheit arbeitsunfähig war (vgl. BAG v. 15.07.1992 – 5 AZR 312/91 – AP Nr. 98 zu § 1 LFZG).

Der Beklagte hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin Anlass geben könnten. Die von ihm diesbezüglich vorgetragenen Umstände rechtfertigen weder jeweils für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigungen.

Der Beklagte kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ablehnung des Urlaubsverlangens der Klägerin am 25.04.2013 und ihrer Krankschreibung ab dem 29.04.2013 berufen. Zwar trifft es zu, dass ein solcher Zusammenhang unter bestimmten Voraussetzungen Zweifel an der Richtigkeit einer Krankschreibung begründen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach einer Weigerung des Arbeitgebers, Urlaub zum gewünschten Termin zu erteilen, sein Verbleiben von der Arbeit, also sein „Krankfeiern“ ankündigt (vgl. BAG v. 04.10.1978 – 5 AZR 326/77 – AP Nr. 3 zu § 3 LFZG). Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit dem seitens des Beklagten abgelehnten Urlaubswunsch ihr Fernbleiben weder angekündigt noch angedroht. Darüber hinaus hat sie auch an den beiden folgenden Tagen noch gearbeitet.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ergeben sich keinerlei Zweifel aus der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen daraus, dass die Klägerin bereits in der Erstbescheinigung für einen Zeitraum von drei Wochen krankgeschrieben wurde. Dieser Umstand spricht vielmehr ausschließlich dafür, dass der Gesundheitszustand der Klägerin am 29.04.2013 aus ärztlicher Sicht bereits eine nicht unerhebliche Dauer der Erkrankung erwarten ließ.

Letztlich wird der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorliegend auch nicht dadurch ernsthaft erschüttert, dass der attestierte Zeitraum exakt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses der Parteien und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses der Klägerin endete. Die daraus herrührenden Zweifel des Beklagten erscheinen zwar nicht unverständlich. Gleichwohl begründet dieser Umstand – auch aus Sicht des Berufungsgerichts – noch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens der attestierten Arbeitsunfähigkeit.

Der Beweiswert der von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist daher nicht erschüttert.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III. Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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