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Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Beweiskraft auch nach Eigenkündigung

Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 01. bis zum 19.02.2023 in Höhe von 1.773,33 € brutto hat. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden als beweiskräftig angesehen, und mögliche Verletzungen der Anzeige- und Nachweispflicht durch die Klägerin hatten keinen Einfluss auf deren Beweiskraft. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 475/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Die Klägerin erhält Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 01. – 19.02.2023.
  2. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind als beweiskräftig anerkannt.
  3. Anzeige- und Nachweispflichtverletzungen der Klägerin beeinflussen die Beweiskraft nicht.
  4. Die Beweiskraft der Bescheinigungen wurde nicht erschüttert.
  5. Die Klägerin hat keinen Einfluss auf die elektronische Weiterleitung der Bescheinigungen.
  6. Eigenkündigung der Klägerin hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung.
  7. Die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs wurde nicht angefochten.
  8. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Rechtlicher Stellenwert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stellen einen zentralen Nachweis für krankheitsbedingte Arbeitsausfälle dar. Sie sind von hoher rechtlicher Bedeutung, da sie die Grundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bilden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Rechtsprechung die Beweiskraft ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehrfach betont.

Allerdings kann der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in bestimmten Fällen auch erschüttert werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Erhalt der Bescheinigung entgegen ärztlichem Rat handelt. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer den Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit erneut erbringen.

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Im Mittelpunkt des Falls steht die Klage einer ehemaligen Buchhalterin gegen ihren Arbeitgeber, die Beklagte, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin, welche vom 01.11.2022 bis zum 19.02.2023 beschäftigt war, behauptet, seit dem 27.01.2023 krankgeschrieben zu sein und fordert die Fortzahlung ihres Gehalts bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Beginn der rechtlichen Auseinandersetzung

Die Auseinandersetzung nahm ihren Anfang, als die Klägerin am 27.01.2023 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per WhatsApp an eine Mitarbeiterin der Beklagten sendete. Darauf folgten weitere Folgebescheinigungen, die die Arbeitsunfähigkeit bis zum 17.02.2023 belegen sollten. Die Situation komplizierte sich, als die Beklagte die Entgeltfortzahlung für Februar 2023 verweigerte, nachdem sie am 06.02.2023 eine Eigenkündigung der Klägerin erhalten hatte.

Rechtliche Herausforderungen und Beweislage

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Bewertung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die Beklagte zweifelte die Authentizität der Krankmeldung an und argumentierte, die Klägerin sei ihren Anzeige- und Nachweispflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Darüber hinaus wurde der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angezweifelt, da die Klägerin nach ihrer Eigenkündigung nicht mehr im Betrieb erschienen war und auch nicht auf Kontaktversuche der Beklagten reagiert hatte.

Gerichtliche Entscheidungsfindung

Das Arbeitsgericht Erfurt musste in seinem Urteil (Az.: 4 Ca 475/23) entscheiden, ob die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als ausreichender Beweis für die Krankheit der Klägerin und damit für ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung gelten. Das Gericht befand, dass die Beweiskraft der Bescheinigungen nicht erschüttert sei. Es stellte fest, dass die Bescheinigungen vor Zugang der Kündigung ausgestellt wurden und keine ausreichenden Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestehen.

Schlüsselaspekte des Urteils und dessen Begründung

Entscheidend für das Gericht war, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Eigenkündigung dokumentiert wurde und somit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Die Kammer sah keine stichhaltigen Gründe, die gegen die Echtheit oder die Beweiskraft der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sprachen. Zudem waren mögliche Verletzungen der Anzeige- und Nachweispflicht durch die Klägerin für die Bewertung der Beweiskraft unerheblich, da diese keinen Einfluss auf die Gültigkeit der ärztlichen Bescheinigungen hatten.

Das Arbeitsgericht Erfurt hat der Klägerin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 01. bis zum 19. Februar 2023 zugesprochen und die Beklagte zur Zahlung von 1.773,33 € brutto sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Die Entscheidung unterstreicht die hohe Beweiskraft ärztlich ausgestellter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Rahmen von Entgeltfortzahlungsansprüchen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Welche Pflichten haben Arbeitnehmer bei der Meldung von Arbeitsunfähigkeit?

Arbeitnehmer haben bei der Meldung von Arbeitsunfähigkeit bestimmte Pflichten, die sie erfüllen müssen, um ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht zu gefährden. Gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren.

Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsbeginn informieren muss. Diese Mitteilung sollte ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, sobald der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsunfähigkeit Kenntnis erlangt. Die Krankmeldung kann auch durch Dritte, wie nahe Angehörige, erfolgen, falls der Arbeitnehmer selbst dazu nicht in der Lage ist.

Nachweispflicht

Die Nachweispflicht verlangt vom Arbeitnehmer, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Die Bescheinigung muss spätestens am darauf folgenden Werktag beim Arbeitgeber eingereicht werden. Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger andauern als zunächst bescheinigt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Folgebescheinigung vorzulegen.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Seit dem 1. Januar 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch durch die Arztpraxen an die Krankenversicherungen übermittelt, und die Arbeitgeber können diese Informationen digital abrufen.

Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung

Wenn der Arbeitnehmer die Anzeige- und Nachweispflichten nicht einhält, kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts vorübergehend verweigern. Zudem kann die Nichteinhaltung arbeitsvertragliche Nebenpflichten verletzen und zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnungen oder im Wiederholungsfall sogar zu einer Kündigung führen.

Besonderheiten

  • Die konkrete Art der Erkrankung darf vom Arbeitgeber nicht erfragt werden.
  • Bei vorzeitiger Genesung dürfen Arbeitnehmer auch ohne zusätzliche ärztliche Bescheinigung zur Arbeit zurückkehren.
  • Der Urlaubsanspruch bleibt während der ordnungsgemäß gemeldeten und bescheinigten Krankheit erhalten.

Arbeitnehmer sollten sich stets an die Vorgaben ihres Arbeitgebers halten und die Krankmeldung entsprechend den betrieblichen Regelungen durchführen.


Das vorliegende Urteil

ArbG Erfurt – Az.: 4 Ca 475/23 – Urteil vom 25.10.2023

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.773,33 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2023 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten.

3. Der Streitwert beträgt 1.773,33 €.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Entgeltfortzahlung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.11.2022 bis 19.02.2023 bei der Beklagten als Buchhalterin zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.800,00 € beschäftigt.

Am 27.01.2023 teilte die Klägerin der Mitarbeiterin B. mit, dass sie erkrankt sei und übersandte per WhatsApp an die Mitarbeiterin B. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 27.01.2023 für den 27.01.2023.

Nachfolgend legte die Klägerin folgende Folgebescheinigungen vor:

Folgebescheinigung vom 30.01.2023 bis 31.01.2023

Folgebescheinigung vom 31.01.2023 bis 03.02.2023

Folgebescheinigung vom 03.02.2023 bis 10.02.2023

Folgebescheinigung vom 06.02.2023 bis 17.02.2023.

Am 06.02.2023 lag die Eigenkündigung der Klägerin vom 05.02.2023 im Briefkasten der Beklagten. Die Eigenkündigung der Klägerin vom 05.02.2023 sollte das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 19.02.2023 beenden.

Für Februar 2023 verweigert die Beklagte die Entgeltfortzahlung an die Klägerin.

Die Klägerin trägt u. a. vor,

Die Klägerin sei seit dem 27.01.2023 erkrankt. Ihr stehe Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu. Für den Monat Februar 2023 stünden der Klägerin bis zum 19.02.2023, mithin für 19 Tage, der Betrag von 1.773,33 € zu (2.800,00 € geteilt durch 30 x 19 Tage).

Die Krankschreibungen seien nicht wie in dem Sachverhalt der Entscheidung des BAG (5 AZR 149/21) von Anfang an bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses erfolgt. So sei die Klägerin zuerst am 27.01.2023, sodann mit Folgebescheinigung vom 30.01.2023 bis 31.01.2023, erneut mit Folgebescheinigung vom 31.01.2023 bis 03.02.2023 und nochmal mit Folgebescheinigung vom 03.02.2023 bis 10.02.2023 krankgeschrieben. Weil der Gesundheitszustand der Klägerin sich verschlechtert habe, habe sie bereits am 06.02.2023 den Arzt aufgesucht, der sodann mit Folgebescheinigung vom 06.02.2023 die Klägerin bis zum 17.02.2023 arbeitsunfähig krankgeschrieben habe.

Es seien keine Tatsachen vorgetragen worden, die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klägerin erschüttern würden.

Die Klägerin beantragt daher:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 1.773,33 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt K l a g e a b w e i s u n g.

Sie führt u. a. aus, bestritten werde, dass die Klägerin ab dem 27.01.2023 arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre. Tatsächlich habe die Klägerin am 27.01.2023 der Mitarbeiterin B. mitgeteilt, dass sie an diesem Tag krank sei. Anschließend habe sich die Klägerin nicht mehr bei der Beklagten gemeldet. Die Beklagte hätte am 04.02.2023 bei der Klägerin angerufen und eine Nachricht hinterlassen, dass sie sich wegen ihres Fehlens melden möge. Dies habe die Klägerin nicht getan. Stattdessen habe die Beklagte am 06.02.2023 die Kündigung der Klägerin in ihrem Briefkasten gefunden.

Eine Abfrage am 06.02.2023 bei der Krankenkasse habe ergeben, dass dort lediglich die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 27.01.2023 hinterlegt wäre.

Stattdessen habe Frau B. am 13.02.2023 wiederum auf ihrem privaten WhatsApp-Account u. a. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 06.02.2023 bis 17.02.2023 erhalten.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Sie sei zum einen weder der Anzeige- noch der Nachweispflicht ordnungsgemäß nachgekommen. Sie habe der Beklagten eine behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 27.01.2023 gar nicht mitgeteilt.

In Anlehnung an die Entscheidung des BAG vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 sei der Beweiswert der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 01. – 19.02.2023 mindestens in Höhe von 1.773,33 € brutto.

Die Beweiskraft der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist nach Auffassung der Kammer nicht erschüttert.

Vor Zugang der klägerischen Eigenkündigung am 06.02.2023 waren bereits Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt worden für den Zeitraum 27.01.2023 – 10.02.2023. Es handelte sich dabei um eine Erstbescheinigung vom 27.01.2023 nur für diesen Tag und um Folgebescheinigungen vom 30.01.2023, 31.01.2023 sowie 03.02.2023 für den Zeitraum bis 10.02.2023. Aus diesen Zeitdaten allein lässt sich kein nachvollziehbarer Zweifel an der Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ableiten.

Lediglich die Folgebescheinigung vom 06.02.2023 besitze eine zeitliche Nähe zu der am 06.02.2023 vorgefundenen Eigenkündigung der Klägerin vom 05.02.2023. Angesichts der bereits vorher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vermag diese keine ausreichenden Zweifel an der Beweiskraft aller Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu begründen, zumal die vor Zugang der Kündigung ausgestellte Folgebescheinigung vom 03.02.2023 eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis 10.02.2023 bescheinigt und damit die Erklärung der Klägerin für eine bereits am 06.02.2023 ausgestellte Folgebescheinigung, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hätte, als durchaus plausibel darstellt.

Mögliche Verletzungen der Anzeige- und Nachweispflicht durch die Klägerin, die im Übrigen nicht unstreitig sind, haben nach Auffassung der Kammer keinen Einfluss auf die Beweiskraft der tatsächlich ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Da die Klägerin keinen Einfluss auf die elektronische Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkasse und deren Abfrage durch den Arbeitgeber hat, vermögen Unregelmäßigkeiten in dieser Sphäre keinen Einfluss zu nehmen auf die Beweiskraft der tatsächlich ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Die von der Klägerin vorgenommene Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs wird von der Beklagten nicht angegriffen und erscheint bei einer Quotelung von 30 Kalendertagen für den Februar 2023 keinesfalls überhöht. Der Klägerin stehen daher jedenfalls die geltend gemachten 1.773,33 € zu.

Der Verzugszeitpunkt ergibt sich aus der Fälligkeitsregelung des Arbeitsvertrages.

2. Die Kosten des Rechtsstreites sind gem. den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO der unterlegenen Beklagten aufzuerlegen.Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3 ff. ZPO.

 

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