Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, dann haftet grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung für den entstandenen Schaden, bzw. in einigen Fällen die Berufsgenossenschaft. Doch es gibt Fallkonstellationen, in denen der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet werden kann. Damit dieser Fall eintritt, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Vorsätzliche Handlung des Arbeitgebers

Eine Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber für die Schäden des Arbeitnehmers aufkommen ist, dass der Arbeitgeber den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Vorsätzlichkeit kann sich in einem körperlichen Streit mit einem Angestellten über betriebliche Belange äußern oder darin, dass der Arbeitgeber Vorkehrungen des Arbeitsschutzes wissentlich und willentlich außer Acht lässt. Zudem muss der Arbeitgeber durch dieses Außer Acht lassen einen Schaden beim Arbeitnehmer hervorrufen wollen. Das stellte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.6.2013 (8 AZR 471/12) klar. In jedem Fall muss die vorsätzliche Handlung immer einen arbeitsrelevanten Zusammenhang aufweisen. Die Notwendigkeit des vorsätzlichen Handelns ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB VII. Denn hier wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen das Haftungsprivileg des Arbeitgebers greift.
Neben dem Schadensersatz kann bei einer vorsätzlichen Handlung noch ein Schmerzensgeld verlangt werden.
Haftung bei grob fahrlässigen Handlungen des Arbeitgebers
Auch grob fahrlässig herbeigeführte Arbeitsunfälle kommen für eine Haftung in Betracht. Hat ein Arbeitgeber bestimmte Arbeitsschutzvorkehrungen unterlassen, obwohl er weiß, dass er dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer entfalten könnte, ist dieses Verhalten als grob fahrlässig einzustufen. Immer dann, wenn der Arbeitgeber diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die der durchschnittliche Arbeitgeber in der gleichen Situation problemlos hätte walten lassen, wird eine Haftung des Arbeitgebers ausgelöst. Schlichte Fahrlässigkeit kann dem Arbeitgeber allerdings nicht zur Last gelegt werden.
Der Sonderfall des Wegeunfalls
Eine Ausnahme zu der Regel, dass der Arbeitgeber bei einem fahrlässig verursachten Arbeitsunfall nicht in die Haftung genommen wird, stellt der sogenannte Wegeunfall dar. Von diesem spricht man in diesem Zusammenhang zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer mit seinem Auto zu Hause abholt und mit ihm gemeinsam zum Arbeitsplatz fährt.

Verunfallen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf diesem Weg und wurde der Unfall fahrlässig vom Arbeitgeber verursacht, dann haftet der Arbeitgeber bzw. seine Versicherung für den entstandenen Schaden. Da der Unfall auf dem Weg zur Betriebsstätte geschah, handelt es sich auch um einen Arbeitsunfall. Der Arbeitgeber wird daher in die Pflicht genommen, dem Unfallversicherungsträger die entstandenen Kosten zu ersetzen.
Fazit: Grundsätzlich tritt bei einem Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers die kollektive Haftung aller Arbeitgeber, die gesetzliche Unfallversicherung, für den entstandenen Schaden ein. In der Grundkonstellation des Arbeitsunfalls, bei dem ein Personenschaden zu beklagen ist, ist der Arbeitgeber von der Haftung befreit.
Der Schaden des Arbeitnehmers wird dann von der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Berufsgenossenschaft reguliert. Verursacht der Arbeitgeber den Unfall jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann er in die Pflicht genommen werden. Zusätzlich kann der Geschädigte unter Umständen ein Schmerzensgeld fordern.