Ein Arbeitnehmer finanzierte zwei Fahrräder per Entgeltumwandlung, bis sein Arbeitgeber nach einer monatelangen Erkrankung plötzlich die JobRad-Kosten beim Krankengeld von ihm zurückforderte. Es steht zur Debatte, ob eine vermeintlich überraschende Klausel im Leasingvertrag den Mitarbeiter zur privaten Fortzahlung der Leasingraten für das Dienstrad verpflichten kann.
Übersicht:
- Wer trägt die JobRad-Kosten beim Krankengeld?
- Wie funktioniert das Leasingmodell und die Entgeltumwandlung?
- Warum verweigerte der Mitarbeiter die Zahlung der Leasingraten?
- Durfte der Arbeitgeber den Lohn einfach kürzen?
- Ist die Vertragsklausel zur Weiterzahlung wirksam?
- Warum scheiterte der Verweis auf das Urteil aus Osnabrück?
- Welche Rolle spielt die private Nutzung des Dienstfahrrads?
- Was bedeutet das Urteil für Leasingnehmer im Krankheitsfall?
- Was gilt jetzt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die private Zahlungspflicht der Leasingrate auch während der Elternzeit?
- Muss ich die Rate zahlen wenn ich das Rad krankheitsbedingt nicht nutze?
- Darf der Arbeitgeber Leasing-Rückstände einfach vom nächsten Nettolohn abziehen?
- Muss der Arbeitgeber das Fahrrad zurücknehmen statt die Raten zu fordern?
- Kann ich den JobRad-Vertrag bei langer Krankheit vorzeitig kündigen?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 8 Ca 2199/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgericht Aachen
- Datum: 31.08.2023
- Aktenzeichen: 8 Ca 2199/22
- Verfahren: Arbeitsrechtlicher Prozess um Lohnzahlung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht
Arbeitnehmer zahlt Leasingraten für Dienstrad selbst weiter, wenn Gehaltszahlungen wegen Krankheit ausfallen.
- Die vertragliche Pflicht zur Eigenzahlung ist rechtmäßig und nicht überraschend
- Mitarbeiter behalten das Fahrrad und nutzen es auch ohne Gehalt weiter
- Arbeitgeber dürfen die ausstehenden Raten direkt vom nächsten Lohn abziehen
- Das wirtschaftliche Risiko für das Rad liegt beim Mitarbeiter als Besteller
- Die Regelung entspricht der üblichen Risikoverteilung bei einer Gehaltsumwandlung
Wer trägt die JobRad-Kosten beim Krankengeld?
Das Modell „JobRad“ gilt als eine der beliebtesten Zusatzleistungen in deutschen Arbeitsverträgen. Der Arbeitnehmer sucht sich ein hochwertiges Fahrrad oder E-Bike aus, der Arbeitgeber least es, und die Raten werden bequem vom Bruttolohn abgezogen. Doch was passiert, wenn dieser Lohn plötzlich wegfällt, etwa weil der Mitarbeiter nach sechs Wochen Krankheit ins Krankengeld rutscht? Muss der Chef die Raten übernehmen, oder muss der Mitarbeiter das Portemonnaie öffnen?

Genau diese Frage musste das Arbeitsgericht Aachen in einem wegweisenden Urteil vom 31.08.2023 (Az. 8 Ca 2199/22) klären. Ein Arbeitnehmer hatte geklagt, weil sein Arbeitgeber die Leasingraten während seiner langen Krankheit vom späteren Lohn abgezogen hatte. Das Gericht entschied zugunsten des Unternehmens und lieferte eine detaillierte Begründung, warum das finanzielle Risiko beim Nutzer des Rades liegt.
Wie funktioniert das Leasingmodell und die Entgeltumwandlung?
Um den Streit zu verstehen, ist ein Blick auf die vertragliche Konstruktion notwendig. Im vorliegenden Fall hatte der betroffene Mitarbeiter bei seinem Arbeitgeber gleich zwei Fahrräder bestellt – eines für sich und eines für seine Ehefrau. Der Kaufpreis der Räder lag bei knapp 3.000 Euro.
Das finanzielle Modell basierte auf einer sogenannten Entgeltumwandlung. Dabei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines vertraglichen Bruttogehalts. Im Gegenzug überlässt ihm der Arbeitgeber das Fahrrad zur Nutzung. In diesem Fall betrug die monatliche Umwandlungsrate 81,42 Euro.
Der Nutzungsüberlassungsvertrag enthielt jedoch eine entscheidende Klausel für Zeiten ohne Gehaltszahlung. In Abschnitt 1 Satz 3 hieß es sinngemäß: Wenn die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung während der Vertragslaufzeit entfällt (zum Beispiel, weil kein Gehalt mehr gezahlt wird), bleibt die Pflicht des Mitarbeiters zur Zahlung der Umwandlungsrate bestehen. Das bedeutet: Kein Lohnabzug mehr, sondern eine direkte Zahlungspflicht des Mitarbeiters an die Firma.
Warum verweigerte der Mitarbeiter die Zahlung der Leasingraten?
Der Konflikt eskalierte, als der Mitarbeiter im Jahr 2021 langfristig erkrankte. Nach dem Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erhielt er von Januar bis Mai 2022 Krankengeld von der Krankenkasse. Da der Arbeitgeber in dieser Zeit keinen Lohn auszahlte, konnte er auch keine Leasingrate einbehalten.
Das Unternehmen wies den erkrankten Mann bereits am 06.12.2021 schriftlich darauf hin, dass er die Leasingraten für die kommenden Monate selbst überweisen müsse. Der Angestellte ignorierte diese Aufforderung jedoch und leistete von Januar bis Mai 2022 keine Zahlungen.
Als der Mann wieder arbeitete, machte das Unternehmen kurzen Prozess. Mit der Lohnabrechnung für August 2022 zog die Firma die rückständigen Raten für die fünf Monate – insgesamt 807,60 Euro netto – einfach vom Gehalt ab. Dagegen wehrte sich der Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht Aachen. Er forderte die Auszahlung des einbehaltenen Lohns.
Die Argumente des Arbeitnehmers
Der Angestellte vertrat die Ansicht, die Klausel zur Weiterzahlung sei unwirksam. Er argumentierte:
- Überraschung: Die Regelung sei eine „überraschende Klausel“ (§ 305c BGB), mit der er nicht habe rechnen müssen.
- Benachteiligung: Die Bestimmung benachteilige ihn unangemessen (§ 307 BGB).
- Präzedenzfall: Er berief sich auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 05.11.2019 (Az. 3 Ca 229/19), das in einem ähnlichen Fall Klauseln für intransparent erklärt hatte.
Zudem war er der Meinung, das Unternehmen hätte den Vertrag kündigen oder die Räder zurückfordern müssen, statt einfach Geld vom Lohn abzuziehen.
Durfte der Arbeitgeber den Lohn einfach kürzen?
Das Gericht prüfte zunächst die formale Seite des Lohnabzugs. Juristisch handelte es sich hierbei um eine Aufrechnung. Das Unternehmen rechnete seine Forderung (die offenen Leasingraten) gegen die Forderung des Mitarbeiters (den Lohnanspruch für August) auf.
Die Richter bestätigten die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 387 BGB lagen vor:
- Es standen sich zwei gleichartige Forderungen gegenüber (Geld gegen Geld).
- Die Firma hatte die Aufrechnung klar erklärt und angekündigt.
- Es wurde „Netto gegen Netto“ gerechnet.
Ein wichtiger Aspekt war der Pfändungsschutz. Eine Aufrechnung ist verboten, wenn sie in das pfändungsfreie Einkommen des Arbeitnehmers eingreift (§ 394 BGB i.V.m. § 850c ZPO). Da der verbleibende Auszahlungsbetrag jedoch hoch genug war und die Existenzgrundlage des Mannes nicht gefährdete, war der Abzug zulässig.
Ist die Vertragsklausel zur Weiterzahlung wirksam?
Der Kern des Streits lag jedoch in der Frage, ob der Arbeitnehmer überhaupt zur Zahlung verpflichtet war, während er Krankengeld bezog. Das Gericht unterzog die Vertragsklausel einer strengen Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
War die Klausel überraschend?
Das Gericht verneinte eine Überraschungswirkung gemäß § 305c BGB. Eine Klausel ist nur dann überraschend, wenn sie so ungewöhnlich ist, dass ein Vertragspartner vernünftigerweise nicht mit ihr rechnen muss. Hier argumentierten die Richter mit der Logik des Geschäfts:
„[Die Klausel ist] eine Klarstellung einer Selbstverständlichkeit in der Vertragsgestaltung: Die Initiative gehe vom Arbeitnehmer aus (Bestellung des konkreten Fahrrads), der Arbeitnehmer trage faktisch die Finanzierung aus seinem ohnehin geschuldeten Einkommen; damit sei es folgerichtig, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Raten auch bei Wegfall der Möglichkeit zur Entgeltumwandlung fortbestehe.“
Da der Mitarbeiter die Bestellung der zwei Räder selbst ausgelöst hatte, musste ihm klar sein, dass die Kosten nicht einfach verschwinden, nur weil sein Gehaltsanspruch ruht.
Benachteiligt die Klausel den Mitarbeiter unangemessen?
Auch eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB lehnte die Kammer ab. Das Gericht stellte einen Vergleich zur privaten Lebensführung an. Hätte der Mitarbeiter die Fahrräder privat gekauft und über eine Bank finanziert, müsste er die Raten bei einer Krankheit ebenfalls weiterzahlen. Die Bank würde nicht auf ihr Geld verzichten, nur weil der Kunde Krankengeld bezieht.
Das Gericht führte aus:
„Es sei sachgerecht und nicht unbillig, dass der Arbeitnehmer, der den Nutzungsvorteil behalte (hier: sogar zwei Fahrräder, davon eines für die Ehefrau), auch die wirtschaftliche Last trage. Die Situation unterscheide sich nicht von dem Fall, dass der Arbeitnehmer das Fahrrad privat gekauft oder selbst geleast hätte.“
Der Arbeitnehmer behielt während der gesamten Krankheitsphase den Besitz und die Nutzungsmöglichkeit der Räder. Daher sei es nur fair, dass er auch die Kosten trägt. Das Risiko eines Einkommensausfalls liegt in der Sphäre des Arbeitnehmers, nicht des Arbeitgebers.
Warum scheiterte der Verweis auf das Urteil aus Osnabrück?
Der Mitarbeiter hatte große Hoffnungen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück (Urt. v. 05.11.2019 – 3 Ca 229/19) gesetzt. In jenem Fall hatte ein Gericht tatsächlich Klauseln in einem JobRad-Vertrag kassiert.
Das Arbeitsgericht Aachen ließ sich davon jedoch nicht beeindrucken. Die Richter stellten klar, dass sie die Argumentation aus Osnabrück für den vorliegenden Fall nicht für übertragbar oder überzeugend hielten. Die Aachener Kammer betonte stärker den Aspekt der Eigeninitiative. Da der Arbeitnehmer das Leasingmodell aktiv wählt und das Fahrrad oft rein privat nutzt, unterscheidet sich die Situation massiv von einem klassischen Dienstwagen, der primär für betriebliche Zwecke überlassen wird. Bei einem echten Dienstwagen übernimmt oft der Arbeitgeber die Kosten während einer Krankheit – beim JobRad-Modell zur Entgeltumwandlung ist dies jedoch nicht der Standard.
Welche Rolle spielt die private Nutzung des Dienstfahrrads?
Ein zentrales Argument des Gerichts war die Zweckbestimmung der Fahrräder. Anders als bei einem Werkzeug oder einem Transporter, den der Chef für die Arbeit stellt, dienen JobRäder im Rahmen der Entgeltumwandlung fast ausschließlich dem privaten Vorteil des Mitarbeiters.
Im konkreten Fall wurde dies besonders deutlich, da eines der zwei Räder explizit für die Ehefrau des Mitarbeiters bestimmt war. Es gab keinen betrieblichen Grund, warum der Arbeitgeber die Kosten für das Fahrrad der Ehefrau tragen sollte, während der Mitarbeiter krank ist.
Das Gericht zog hier eine Parallele zur betrieblichen Altersvorsorge. Auch dort ist seit langem anerkannt (vgl. BAG, Urt. v. 15.02.1994 – 3 AZR 708/93), dass der Arbeitgeber nicht mit eigenen Mitteln einspringen muss, wenn die Entgeltumwandlung mangels Gehalt nicht mehr möglich ist. Der Arbeitnehmer hat dann das Recht, die Beiträge aus eigener Tasche weiterzuzahlen – oder im Fall des Fahrrades eben die Leasingrate direkt zu begleichen.
Was bedeutet das Urteil für Leasingnehmer im Krankheitsfall?
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen stärkt die Position der Arbeitgeber bei Leasing-Modellen. Die Botschaft ist deutlich: Wer bestellt, bezahlt – auch wenn das Gehalt ausfällt.
Das Synallagma: Leistung und Gegenleistung
Die Juristen sprechen hier von einem Synallagma, einem Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung.
- Leistung des Arbeitgebers: Überlassung des Rades zur Nutzung.
- Gegenleistung des Arbeitnehmers: Zahlung der Rate (entweder durch Gehaltsverzicht oder Direktzahlung).
Solange der Arbeitnehmer das Rad behält, muss er die Gegenleistung erbringen. Dass er durch das Krankengeld weniger Geld in der Tasche hat, ist sein persönliches Lebensrisiko.
Der Arbeitnehmer hatte noch eingewandt, die Firma hätte die Räder ja zurückfordern können. Das Gericht wischte dieses Argument beiseite. Die Firma hatte vertraglich die Wahl, ob sie die Räder zurückfordert oder die Weiterzahlung verlangt. Dass sie sich für das Geld und gegen die Rückabwicklung entschied, war ihr gutes Recht. Zudem hätte der Mitarbeiter selbst die Rückgabe anbieten können, was er aber unterlassen hatte.
Was gilt jetzt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Das Urteil schafft Klarheit für ähnlich gelagerte Fälle, ist aber noch nicht das letzte Wort. Da es zu dieser speziellen Frage noch keine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gibt, hat das Arbeitsgericht Aachen die Berufung zugelassen. Der Fall könnte also vor dem Landesarbeitsgericht in die nächste Runde gehen.
Vorerst gilt jedoch:
- Vertrag prüfen: Arbeitnehmer sollten ihre Leasingverträge genau lesen. Klauseln, die eine Direktzahlung bei Krankengeldbezug oder Elternzeit vorsehen, sind nach dieser Rechtsprechung wirksam.
- Rücklage bilden: Wer ein teures E-Bike least, sollte einkalkulieren, dass die Raten (ca. 70–150 Euro) auch bei langer Krankheit fällig werden, wenn das Einkommen auf Krankengeld-Niveau sinkt.
- Kein Automatischer Schutz: Der Verweis auf „überraschende Klauseln“ hilft bei transparent gestalteten Verträgen kaum weiter, da die Kostenlast die logische Konsequenz der Bestellung ist.
Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Der Arbeitnehmer erhielt seinen einbehaltenen Lohn nicht zurück und musste zusätzlich die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil zeigt, dass die Vorteile der Entgeltumwandlung (Steuervorteile) mit Risiken erkauft werden, die im Krisenfall (lange Krankheit) schlagend werden können.
JobRad & Krankengeld: Konflikt mit dem Arbeitgeber vermeiden
Ob Lohnabzug oder Rückforderung – Leasingmodelle wie JobRad führen bei längerer Krankheit oft zu rechtlichen Unsicherheiten. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Wirksamkeit Ihrer Vertragsklauseln und unterstützt Sie bei der Klärung offener Forderungen. So sichern Sie Ihre Ansprüche ab und vermeiden langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen.
Experten Kommentar
Entscheidend ist oft nicht die Rechtslage, sondern die Qualität des Kleingedruckten im Nutzungsvertrag. Viele Arbeitgeber verlassen sich blind auf Standardmuster der Leasinganbieter, ohne zu prüfen, ob die Klauseln zur Direktzahlung im Krankheitsfall rechtssicher einbezogen wurden. Fehlt diese Regelung oder ist sie intransparent, bleibt das Unternehmen am Ende meist auf den Kosten sitzen, da ein automatischer Erstattungsanspruch ohne vertragliche Basis kaum durchsetzbar ist.
Ein massiver Lohnabzug direkt nach der Genesung vergiftet das Betriebsklima oft nachhaltiger als der eigentliche Rechtsstreit. Wer seinem Mitarbeiter nach langer Krankheit hunderte Euro vom ersten vollen Gehalt abzieht, provoziert fast garantiert eine Kündigung. Kluge Chefs bieten deshalb frühzeitig Ratenzahlungen an oder vereinbaren eine vorzeitige Rückgabe des Rades, um das finanzielle Risiko für beide Seiten fair zu begrenzen und den wertvollen Mitarbeiter nicht sofort wieder zu verlieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die private Zahlungspflicht der Leasingrate auch während der Elternzeit?
Ja, die Pflicht zur privaten Übernahme der Leasingrate bleibt in der Elternzeit meist bestehen. Da kein Gehalt fließt, entfällt die Basis für die Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber zieht keine Rate mehr vom Bruttolohn ab. Sie müssen den Betrag dann netto überweisen.
Die Rechtslogik folgt dem Prinzip des ruhenden Arbeitsverhältnisses. Sobald der Lohnanspruch pausiert, entfällt die Entgeltumwandlung. Dies gilt technisch identisch für Krankengeld oder unbezahlten Urlaub. Vertragliche Klauseln zur Selbstzahlung greifen hier als wirksame Klarstellung ein. Ohne Gehaltsfluss sind Sie zur Netto-Zahlung verpflichtet, um das Fahrzeug zu nutzen. Elterngeld deckt nur 65 bis 67 Prozent des Netto-Einkommens ab. Die Rate belastet dieses Budget empfindlich. Juristisch bleibt der Mitarbeiter in der Pflicht.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Vertrag auf Klauseln zum Arbeitsverhältnis-Ruhen. Suchen Sie frühzeitig das Gespräch bezüglich einer Ratenreduzierung.
Muss ich die Rate zahlen wenn ich das Rad krankheitsbedingt nicht nutze?
JA, Sie müssen die Rate für Ihr Dienstrad weiterhin zahlen. Entscheidend ist laut Arbeitsgericht Aachen nicht Ihre körperliche Verfassung. Es zählt allein, dass Ihnen der Arbeitgeber den Besitz am Fahrrad belässt. Solange Ihnen das Rad zur Nutzung bereitsteht, bleibt Ihre Zahlungspflicht bestehen.
Das Leasing ist juristisch ein reines Finanzierungsgeschäft. Werden Sie durch Krankheit fahruntüchtig, gehört dies zu Ihrer privaten Lebensführung. Das Gericht zieht den Vergleich zur Autofinanzierung. Eine Bank würde den Rateneinzug bei Krankheit nicht aussetzen. Wer den Nutzungsvorteil behält, trägt die wirtschaftliche Last. Da Sie das Rad besitzen, besteht kein Grund für eine Ratenpause. Das Lebensrisiko liegt allein beim Nutzer.
Unser Tipp: Prüfen Sie, ob Familienangehörige das Rad während Ihrer Genesung nutzen dürfen. Da Sie den Besitz behalten, können Dritte oft legal profitieren.
Darf der Arbeitgeber Leasing-Rückstände einfach vom nächsten Nettolohn abziehen?
Ja, Ihr Arbeitgeber darf rückständige Leasing-Raten grundsätzlich mit Ihrem Nettolohn verrechnen. Dieser Vorgang nennt sich Aufrechnung und ist gesetzlich zulässig, sofern er rechtzeitig angekündigt wurde. Dabei werden zwei gleichartige Geldforderungen miteinander verrechnet. Der Arbeitgeber darf dies jedoch niemals willkürlich tun.
Die rechtliche Grundlage bildet § 387 BGB für gegenseitige Forderungen. Der Arbeitgeber rechnet hierbei „Netto gegen Netto“. Eine entscheidende Grenze bildet jedoch das gesetzliche Existenzminimum gemäß § 850c ZPO. Er darf nur den Teil des Gehalts einbehalten, der über der Pfändungsfreigrenze liegt. Bei einem Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten liegt dieser geschützte Betrag aktuell bei 1.491,75 Euro monatlich. Sinkt die Auszahlung durch den Abzug unter diesen Wert, ist die Verrechnung unzulässig.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung auf die Zeile „Netto-Abzug“. Gleichen Sie den verbleibenden Auszahlungsbetrag sofort mit der aktuellen Pfändungstabelle ab.
Muss der Arbeitgeber das Fahrrad zurücknehmen statt die Raten zu fordern?
Nein, dazu ist der Arbeitgeber meist nicht verpflichtet. Der Arbeitgeber hat vertraglich die Wahl, ob er das Rad zurückfordert oder auf der Weiterzahlung der Raten besteht. Dieser Grundsatz der Vertragstreue bedeutet, dass Vereinbarungen einzuhalten sind. Eine einseitige Vertragsänderung durch bloße Rückgabe ist nicht zulässig.
Das Arbeitsgericht betonte das Wahlrecht des Gläubigers im Rahmen der Leasingvereinbarung. Im konkreten Fall forderte das Unternehmen die Fortzahlung, da kein automatisches Rückgaberecht vereinbart war. Ein Arbeitnehmer kann die Rücknahme nicht aufzwingen, um die Zahlungspflicht zu umgehen. Ohne ausdrückliches Angebot der Rückgabe gerät der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug. Solange die Firma am Vertrag festhält, bleibt die Zahlungspflicht bestehen.
Unser Tipp: Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit der HR-Abteilung und bieten Sie die Rückgabe schriftlich an. Vermeiden Sie unangekündigte Rückgaben auf das Betriebsgelände.
Kann ich den JobRad-Vertrag bei langer Krankheit vorzeitig kündigen?
In der Regel nein. Eine vorzeitige Kündigung wegen langer Krankheit ist juristisch fast nie möglich. Leasingverträge sind auf eine feste Laufzeit von 36 Monaten kalkuliert. Da Sie das Rad privat bestellt haben, rechtfertigt die Arbeitsunfähigkeit keinen Abbruch dieser festen vertraglichen Bindung.
Juristisch fällt eine Erkrankung in Ihre private Risikosphäre und nicht in den Verantwortungsbereich des Leasinggebers. Gerichte werten das reduzierte Einkommen durch Krankengeld als persönliches Lebensrisiko des Arbeitnehmers. Ohne einen rechtlich anerkannten „wichtigen Grund“ besteht kein Anspruch auf eine außerordentliche Kündigung. Der Vertrag läuft daher während der gesamten 36 Monate weiter. Sie müssen die Raten also finanzieren, auch wenn Sie das Rad gesundheitlich gar nicht nutzen können.
Unser Tipp: Bitten Sie Ihren Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag oder einen Nutzerwechsel innerhalb der Belegschaft. So kann ein Kollege das Leasing zu den bestehenden Konditionen übernehmen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Arbeitsgericht Aachen – Az.: 8 Ca 2199/22 – Urteil vom 31.08.2023
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