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Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Elternzeit

Landesarbeitsgericht Bremen, Az.: 1 Sa 71/12, Urteil vom 05.02.2013

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 05.04.2012 – 1 Ca 1148/11 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche und um einen Feststellungsantrag bezogen auf die Frage, ob ein abgegrenzter Zeitraum als aktives Beschäftigungsverhältnis zählt.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Eingruppierungstarifvertrag (ETV 2007) und der Vergütungstarifvertrag Nr. 5 (VTV; Bl. 34 ff. d. A.) Anwendung. Die Klägerin war seit dem 01.12.2007 in die Vergütungsgruppe (V) 10 Band G Stufe 2 eingruppiert. Nach § 4 Absatz 2, 2. Alternative sieht der VTV nach 36 Kalendermonaten eine Höherstufung in die Stufe 3 vor. Nach § 4 Abs. 6 des VTV verschiebt sich die Höherstufung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses um den Ruhenszeitraum. Die Klägerin begehrt im Ergebnis die Höherstufung in die Stufe 3 ab dem 01.12.2010. Die Beklagte hat die Klägerin inzwischen auch höhergruppiert, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich zum 01.02.2011. Die Zeit vom 01.06.2010 bis zum 24.08.2010 hat die Beklagte nicht als aktives Arbeitsverhältnis gewertet.

Die Klägerin beruft sich auf die Regelungen des Tarifvertrages über Langzeitkonten vom 05.12.2008 (LZK-TV). Danach kann das Guthaben auf Langzeitkonten u. a. für eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung im Falle der Kinderbetreuung nach § 15 BEEG erfolgen (§ 4 Abs. 2 LZK-TV). In § 6 des LZK-TV heißt es wörtlich:

„… § 6

Status während der Freistellung

Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Elternzeit
Symbolfoto: HalfPoint/Bigstock

Solange und soweit Langzeitguthaben für eine Verringerung der Arbeitszeit verwendet wird, bleibt die Verringerung der Arbeitszeit bei der Bemessung von tariflichen Ansprüchen außer Betracht. Während einer vollständigen Freistellung unmittelbar vor dem Ruhestand oder unmittelbar vor Übergangsgeld werden keine Kurpunkte (§§ 26, 27 der Sonderregelungen) erworben…“ (Bl. 50 ff. d. A.).

Wegen der Einzelheiten des Tarifvertrages Langzeitkonten vom 17.01.2012 wird auf Bl. 133 ff. d. A. Bezug genommen.

Am 05.03.2010 hat die Klägerin ein Kind geboren. Sie beantragte mit Schreiben vom 16.03.2010 nach Ablauf der Mutterschutzfrist Urlaub bis zum 31.05.2010. Ferner beantragte sie für die darauf folgende Zeit vom 01.06. bis zum 24.08.2010 Elternzeit unter Fortzahlung der Vergütung durch Entnahme aus dem Langzeitkonto. Weiter beantragte sie für die Zeit vom 25.08. bis 12.09.2010 wieder Urlaub und teilte mit, dass sie ab dem 13.09.2010 die Arbeit wieder aufnehmen werde. Zum Schluss beantragte sie noch Elternzeit im Umfang von 80 % für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis 28.02.2012.

Mit Schreiben vom 25.03.2010 bewilligte die Beklagte u. a. Elternzeit für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 24.08.2010. Auf Bitte der Beklagten füllte die Klägerin daraufhin einen Antrag auf vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 LZK-TV aus, und zwar für die vorstehende Dauer (Bl. 48 d. A.).

Mit Schreiben vom 19.01.2011 begehrte die Klägerin die Stufensteigerung rückwirkend zum 01.12.2010 (Bl. 58 d. A.). Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.01.2011 (Bl. 59 d. A.) ab.

Mit ihrer am 24.05.2011 beim Gericht eingereichten Klage verlangt die Klägerin die Höherstufung schon ab dem 01.12.2010 und damit höhere Vergütung für zwei Monate. Gleichzeitig begehrt sie die Feststellung, dass die Zeit vom 01.06.2010 bis zum 24.08.2010 als aktive Beschäftigungszeit gilt.

Die Klägerin hat vorgetragen: Im LZK-TV seien einerseits die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen der Entnahme von Guthaben aus dem Langzeitarbeitskonto geregelt. Andererseits sei in § 6 des LZK-TV auch eine Regelung zum Status getroffen worden. Darin sei geregelt, dass die Verringerung der Arbeitszeit bei der Bemessung von tariflichen Ansprüchen außer Betracht zu bleiben habe, solange und soweit das Langzeitguthaben für diese Verringerung verwendet werde. Auch eine vollständige Freistellung falle unter den Begriff der „Verringerung“ der Arbeitszeit. Dies ergebe sich auch aus der inzwischen vorgenommenen tariflichen Veränderung des § 6 LZK-TV. Wegen der Einzelheiten des Klägervortrags hierzu wird auf Bl. 130 bis 131 d. A. verwiesen. Dieser § 6 sei auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Folglich stelle die Freistellungsphase unter Abbau des Langzeitguthabens keinen Ruhenstatbestand dar. Daraus folge weiter, dass von einem aktiven Arbeitsverhältnis auszugehen sei. Die Anerkennung eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses sei für zahlreiche Ansprüche von elementarer Bedeutung.

Es werde bestritten, dass das Arbeitsverhältnis während des Abbaus des Langzeitguthabens geruht habe. Der Klägerin sei es ja gerade darum gegangen, einen Ruhenszeitraum zu verhindern. In diesem Glauben sei sie auch auf mehrfaches Nachfragen gelassen worden. Sie genieße insoweit Vertrauensschutz. Sie hätte das Langzeitkonto auch unabhängig von einem Verweis auf § 15 BEEG abbauen können, dann hätte sich die Problematik nicht gestellt (§ 4 Abs. 1 LZK-TV). Lediglich der Verweis auf § 15 BEEG solle zu einer anderen Bewertung gegenüber anderen Verwendungsmöglichkeiten führen. Eine solche Bewertung verbiete sich. Da es vorliegend nicht um einen Fall des Ruhens gehe und dies auch nicht durch die Schaffung des LZK-TV bezweckt worden sei, sei § 4 Abs. 6 des VTV nicht anwendbar. Die Regelungen des LZK-TV seien die spezielleren Regelungen. Im Übrigen gehe selbst die Beklagte nicht von klassischer Elternzeit aus. Sie habe weiterhin ihren Dienstwagen nutzen können und Weihnachts- und Urlaubsgeld habe sie ungekürzt erhalten. Dabei erläutere § 6 Abs. 4 VTV ausdrücklich nur den anteiligen Anspruch. Ein Fall der Gleichheitswidrigkeit liege nicht vor. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen der Klägerin hierzu wird auf Bl. 98 bis 99 d. A. verwiesen. Die Klägerin habe auch nicht weniger Erfahrung im Betrieb gesammelt. Durch den Aufbau des Arbeitszeitkontos habe sie ja rechnerisch länger gearbeitet. Es finde sich nirgends der Hinweis, dass eine Verringerung der Arbeitszeit auf „0“ ausgeschlossen sei. Dass die Tarifvertragsparteien in Bezug auf die vollständige Freistellungsphase eine Klarstellung bezweckt hätten, ergebe sich aus § 6 Satz 2 LZK-TV. In Bezug auf den Erwerb von Kurpunkten vor der Übergangsversorgung habe dieser Bedarf bestanden. In Bezug auf übrige „Verringerungen auf 0“ habe dieser Bedarf nicht bestanden, weswegen sie unter Satz 1 zu subsumieren seien.

Es gehe hier um die Frage, wie sich die Freistellung unter Entnahme von dem Langzeitarbeitszeitkonto der Klägerin auf deren tarifliche Ansprüche auswirke. Streitig sei insoweit die Auslegung der Regelung des § 6 LZK-TV. Wenn die von der Klägerin geleistete Mehrarbeit einfach auf dem Mehrarbeitskonto verblieben wäre, hätte die Klägerin einfach nur Mehrarbeit durch Freizeitgewährung abgebaut. Kein Mensch wäre dann auf die Idee gekommen, dass das Arbeitsverhältnis ruhe.

Befristet in Teilzeit arbeitende Arbeitnehmer bei der Beklagten würden nicht entsprechend ihrer befristeten quotalen Beschäftigung erst später höhergestuft, insbesondere auch nicht die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hätten. Deshalb liege eine gleichheitswidrige Behandlung der Klägerin vor.

Die Differenz der Stufe 2 zur Stufe 3 betrage 459,00 € monatlich.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.01.2011 € 918,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 459,00 beginnend mit dem 01.12.2010, mit dem ersten Tag der jeweiligen Folgemonate und endend mit dem 31.01.2011 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Klägerin vom 01.06. bis 24.08.2010 in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten stand.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen: Unstreitig sei, dass die Klägerin im Zeitraum vom 01.06. bis 24.08.2010 Elternzeit gehabt habe und keinerlei vertragliche Arbeitsleistung erbracht habe. Unstreitig sei weiter, dass das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit grundsätzlich geruht habe. Die Höherstufung verschiebe sich deshalb nach § 4 Abs. 6 des VTV. Es sei nicht richtig, dass sich aus den Regelungen des LZK-TV ergebe, dass die Voraussetzungen für ein „Verschieben“ nicht gegeben seien. Sowohl der Wortlaut als auch die Auslegung der Tarifnormen führe zum Ergebnis, dass die Rechtsauffassung der Klägerin nicht haltbar sei. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 VTV handele es sich um einen Ruhenszeitraum, der zur Verschiebung führe. § 6 des LZK-TV beziehe sich nicht auf eine vollständige Freistellung. Bereits der Wortlaut verbiete eine weitere Auslegung. Selbst wenn man diese vornehme, würde sich aus dem Sinn und Zweck kein Anspruch auf eine frühere Höherstufung ableiten. Die Tarifvertragsparteien hätten das Ziel verfolgt, den mit zunehmender Beschäftigungsdauer erworbenen Zuwachs an Erfahrung und Qualifikation zu honorieren. Dieser Zuwachs finde beim Ruhen jedoch nicht statt. Die Auszahlung von Geld bei einem Beschäftigungsgrad von 0 % führe nicht zu einem Zuwachs an Qualifikation und Erfahrung.

Würde man der Auffassung der Klägerin folgen, würde dies zum gleichheitswidrigen Ergebnis führen, dass sich bei einer Mitarbeiterin ohne Langzeitguthaben die Höherstufung mit Ruhenszeitraum verschiebe, die Kollegin mit Langzeitguthaben und ansonsten gleichen Daten aber früher höher gestuft werde.

Es gehe hier nicht um eine Tatsachen-, sondern um eine reine Rechtsfrage, ob das Arbeitsverhältnis geruht habe. Wenn die Klägerin den Ruhenszeitraum hätte verhindern wollen, hätte sie keine Elternzeit beantragen dürfen. Wenn sich die Klägerin auf § 4 Abs. 1 des LZK-TV beziehe, verkenne sie, dass sie die Voraussetzungen der dortigen Fallgruppen nicht erfülle. Jede Art der Freistellung bedeute im Ergebnis eine Suspendierung der Hauptpflichten mit der Folge des Ruhens.

Erfahrungen und Kenntnisse sammle man nicht durch Überstunden, sondern durch eine kontinuierliche Beschäftigung. Der Tarifwortlaut spreche bereits von 36 vollen Kalendermonaten, nicht aber von Arbeitsstunden, die diesen 36 vollen Kalendermonaten entsprechen würden.

Die Klägerin könne sich auch nicht auf § 6 Abs. 2 Satz 2 des LZK-TV berufen. Es handele sich um eine Sonderregelung. Entscheidend sei, dass § 6 nur von einer Verringerung der Arbeitszeit spreche, nicht von einer Arbeitszeit „null“. § 6 Abs. 1 LZK-TV solle dagegen nur für „geldwerte Leistungen“ gelten. Die Klägerin erhalte während der Elternzeit einen finanziellen Vorteil und keinen Nachteil. Bei den neuen Tarifregelungen sei in § 4 Abs. 6 des VTV sei keine Veränderung vorgenommen worden.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 05.04.2012 folgendes Urteil verkündet:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 4.918,00 festgesetzt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wegen der Einzelheiten der Begründung durch das Arbeitsgericht wird auf Bl. 149 bis 152 d. A. Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 17.04.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.05.2012 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 15.06.2012 begründet.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt unter Vertiefung ihres Rechtsstandpunktes vor:

Aus der Überschrift des § 6 LZK-TV „Status während der Freistellung“ ergebe sich, dass auch eine vollständige Freistellung erfasst werde. Auch die systematische Auslegung unter Einbeziehung von § 6 Satz. 2 LZK-TV führe zu diesem Ergebnis.

Die Beklagte habe die Regelung des § 6 Satz 1 LZK-TV auch so verstanden. Sie habe der Klägerin ihren Dienstwagen weiterhin gewährt und auch das Weihnachts- und Urlaubsgeld ungekürzt gezahlt. Ferner sei der Klägerin der Erholungsurlaub für das Jahr 2010 im Umfang von 33 Tagen ungekürzt angeboten und gewährt worden. Während der angeblichen „Ruhenszeit“ vom 01.06.2010 bis zum 24.08.2010 sei auch der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich € 188,83 (KV) und € 8,64 (PV) weiter gezahlt worden, wobei die Zuschüsse zur Pflegeversicherung mit Rückrechnung vom 15.10.2010 nachgezahlt worden seien.

In der mündlichen Verhandlung am 05.02.2013 hat die Klägerin noch Folgendes vorgetragen:

Wenn sie von der Beklagten darüber aufgeklärt worden wäre, dass sich der Antrag auf Gewährung von Elternzeit negativ im Rahmen des Ruhenstatbestandes für sie hinsichtlich der Stufenlaufzeit auswirken würde, dann hätte sie für diese letzten 2,5 Monate Elternzeit Teilzeitarbeit beantragt. Ihr sei aber immer versichert worden, dass sich die Beantragung der Elternzeit in Verbindung mit dem Langzeitkonto nicht negativ für sie auswirken würde.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 05.04.2012 – Az. 1 Ca 1148/11 – wird abgeändert;

2. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.01.2011 € 918,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus jeweils € 459,00 beginnend mit dem 01.12.2010, mit dem ersten Tag der jeweiligen Folgemonate und endend mit dem 31.01.2011 zu zahlen;

3. es wird festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.06.2010 bis zum 24.08.2010 in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten stand.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ferner vor: Nach seinem Wortlaut solle § 6 Satz 1 LZK-TV nur für geldwerte Leistungen gelten. Die Klägerin könne der Auslegung des Arbeitsgerichts nicht entgegen halten, dass die Überschrift des § 6 LZK-TV von „Status während der Freistellung“ spreche. In § 6 LZK-TV werde gerade unterschieden zwischen einer „Verringerung der Arbeitszeit“ einerseits und einer „vollständigen Freistellung“ andererseits. Der Umstand, dass die Klägerin ihren Dienstwagen weiterhin hätte nutzen dürfen, beruhe auf der Gesamtbetriebsvereinbarung „Firmen-Pkw“. Es handele sich dabei nicht um einen klassischen Dienstwagen, sondern um ein „Gehaltsumwandlungsmodell“. Zwar schließe die Beklagte die Verträge mit den Automobilfirmen ab, die hieraus entstehenden Kosten (Finanzrate über Leasing, Kraft- und Betriebsstoffe, Versicherung etc.) würden vollständig an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weitergegeben. Von daher würden die Mitarbeiter das Fahrzeug auch während des Ruhenszeitraums nutzen.

Die Zahlung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes entspreche den Tarifvorgaben. Sowohl die Stufensteigerung als auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld seien im VTV geregelt. Wenn in § 4 (Stufensteigerung/Höherstufung) ausdrücklich in Abs. 6 angeordnet werde, dass sich die Höherstufung verschiebe, wenn das Arbeitsverhältnis ruhe, fehle eine solche Vorschrift in § 6 (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Die Tarifvertragsparteien hätten offensichtlich die beiden Anspruchsarten (einerseits Höherstufung und andererseits Weihnachts- und Urlaubsgeld) unterschiedlich behandelt. Dies entspreche der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien.

Es sei auch korrekt, dass der Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss nach dem KTV gezahlt habe. Der KTV sei längere Zeit zwar insoweit verhandelt (Zahlung der Zuschüsse sechs Monate, und zwar nicht für beurlaubte Soldatinnen, sondern auch andere Mitarbeiterinnen), aber noch nicht abgeschlossen gewesen. Er sei gleichwohl von der Beklagten entsprechend umgesetzt worden. Die letzte Fassung des KTV von März 2012 dokumentiere dies in § 10 Abs. 7 KTV, wo ein solcher Anspruch auch tariflich niedergelegt sei.

Das Vorbringen der Klägerin in dem letzten mündlichen Termin werde bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist insgesamt zulässig, jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von € 918,00 brutto nebst Zinsen abgelehnt und auch die Feststellung, dass die Klägerin vom 01.06. bis 24.08.2010 in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten gestanden haben soll. Zur Begründung verweist das Berufungsgericht zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil, denen es folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Mit Rücksicht auf das Berufungsverfahren ist noch Folgendes auszuführen:

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von € 918,00 brutto für den Zeitraum 01.12.2010 bis 31.01.2011 wegen Höherstufung in Stufe 3 gemäß § 4 Abs. 2 VTV ab dem 01.12.2010.

1. Die Klägerin war seit 01.12.2007 in Stufe 2 eingruppiert, sodass sie gemäß § 4 Abs. 2 VTV Stufe 3 nach 36 vollen Kalendermonaten in Stufe 2 erreichen konnte. Diesen Zeitraum hätte die Klägerin grundsätzlich am 01.12.2010 absolviert gehabt. Aber § 4 Abs. 6 VTV ordnet die Verschiebung der Höherstufung um den Ruhenszeitraum an, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 01.04.2010 für den Zeitraum 01.06. bis 24.08.2010 die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung in der Elternzeit gemäß § 15 BEEG beantragt. In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis (BAG Urt. v. 22.08.2012 – 5 AZR 652/11 – BB 2012, 2816). Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit der Klägerin führte deshalb zur Verschiebung der Höherstufung um den Ruhenszeitraum. Zu Recht hat das Arbeitsgericht § 4 Abs. 6 VTV als eindeutige Regelung eingeordnet, die einer weiteren Auslegung nicht zugänglich ist. Die Regelung knüpft an ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses an, wobei kein Unterschied danach gemacht wird, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis ruht. Deshalb besteht kein Raum für eine anderweitige Auslegung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin gleichzeitig eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung unter Verwendung ihres Langzeitguthabens gemäß § 4 LZK-TV beantragt hat. Denn es verblieb bei der Suspendierung der Klägerin von der Arbeitsleistung, die zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses geführt hatte.

2. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht auf die Regelungen in den §§ 4, 6 LZK-TV vom 05.12.2008 berufen.

a) Nach § 4 Abs. 2 LZK-TV vom 05.12.2008 kann ein Langzeitguthaben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerung der Arbeitszeit verwendet werden, insbesondere u. a. für Zeiten, in denen die Mitarbeiterin nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ein Kind selbst betreut und erzieht. § 6 LZK-TV vom 05.12.2008 regelt unter der Überschrift „Status während der Freistellung“, dass – solange und soweit Langzeitguthaben für eine Verringerung der Arbeitszeit verwendet werden – die Verringerung der Arbeitszeit bei der Bemessung von tariflichen Ansprüchen außer Betracht bleibt. Es Ist ferner dort geregelt, dass während einer vollständigen Freistellung unmittelbar vor dem Ruhestand oder unmittelbar vor Übergangsgeld keine Kurpunkte (§§ 26, 27 der Sonderregelungen) erworben werden.

Aus § 4 Abs. 2, 2. Alternative LZK-TV vom 05.12.2008 ergibt sich lediglich, dass die Klägerin ein Langzeitguthaben aus dem Langzeitkonto für die Zeit der Freistellung nach § 15 BEEG verwenden konnte. Im Hinblick auf die Regelung des § 4 Abs. 6 VTV ist dort nichts geregelt.

Auch § 6 LZK-TV vom 05.12.2008 spricht nicht ausdrücklich die Regelung in § 4 Abs. 6 VTV an, sodass die Regelungen des § 6 LZK-TV vom 05.12.2008 der Auslegung bedürfen.

b) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn und Zweck der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, sofern er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, z. B. die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urt. v. 21.07.1993 – Az. 4 AZR 468/92 – AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urt. v. 22.07.1998 – Az. 10 AZR 243/97 – AP Nr. 2 zu § 3 TV Ang Bundespost; BAG Urt. v. 22.10.2002 – Az. 3 AZR 664/01 – AP Nr. 185 zu § 1 TVG Auslegung, BAG Urt. v. 16.12.2010 – 6 AZR 357/09). Die Tarifvertragsparteien können die Anrechnung von Zeiten auf die Stufenlaufzeit regeln (BAG Urt. v. 16.12.2010 – 6 AZR 357/09; BAG Urt. v. 04.05.2010 – 9 AZR 184/09 – AP Nr. 4 zu § 23 a BAT-O). Dann können sie auch die Außerachtlassung von Zeiten bezogen auf die Stufenlaufzeit als den umgekehrten Fall regeln.

c) Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass der Wortlaut gegen die Rechtsauffassung der Klägerin spricht. § 6 Satz 1 LZK-TV vom 05.12.2008 spricht lediglich von „Verringerung der Arbeitszeit“, die bei der Bemessung von tariflichen Ansprüchen außer Betracht bleiben soll. Dafür, dass damit auch die vollständige Freistellung von der Arbeit gemeint sein sollte, spricht nach dem Wortlaut des Satzes 1 in § 6 LZK-TV vom 05.12.2008 nichts. Dass die Überschrift der Regelung lautet „Status während der Freistellung“, besagt für die Auslegung nichts. Aus dem Umstand, dass in Satz 2 des § 6 LZK-TV vom 05.12.2008 ausdrücklich die „vollständige Freistellung“ angesprochen wird und dort eine Sonderregelung hinsichtlich des Erwerbs von Kurpunkten vor dem Ruhestand oder unmittelbar vor Übergangsgeld getroffen wird, ergibt sich vielmehr, dass eine solche vollständige Freistellung nicht durch Satz 1 des § 6 LZK-TV vom 05.12.2008 gemeint sein kann. Gerade die Einfügung des Wortes „vollständig“ zeigt, dass die Tarifvertragsparteien einen Unterschied zwischen Verringerung der Arbeitszeit und einer Freistellung, die sogar vollständig war, machen wollten. In § 4 Abs. 2 LZK-TV vom 05.12.2008 haben die Tarifvertragsparteien auch die vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung und die Verringerung der Arbeitszeit angesprochen. Dies deutet darauf hin, dass sie dann mit einer Regelung für die Verringerung der Arbeitszeit in einem folgenden Paragraphen auch nur diese meinten.

Der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen spricht ebenfalls dagegen, dass mit dem Begriff „Verringerung der Arbeitszeit“ in § 6 Satz 1 LZK-TV vom 05.12.2008 auch eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund eines Ruhenstatbestandes gemeint sein sollte. Denn die Tarifvertragsparteien hatten in § 4 Abs. 6 VTV ausdrücklich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses angesprochen, sodass ihnen derartige Tatbestände bekannt waren. Es hätte nahe gelegen, dann in § 6 Satz 1 LZK-TV vom 05.12.2008 nicht von einer Verringerung der Arbeitszeit zu sprechen, sondern auch ausdrücklich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu regeln.

Gegen die von der Klägerin begehrte Auslegung der tariflichen Regelung spricht aber nach Auffassung der Berufungskammer insbesondere der Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen. Das Anknüpfen einer Höherstufung an die Absolvierung eines bestimmten Zeitraums in einer Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe zeigt, dass die Tarifvertragsparteien an eine bestimmte Bewährung anknüpfen wollen. Durch das Abstellen auf eine bestimmte Zeitdauer wird grundsätzlich sichergestellt, dass die Befähigung, die Arbeitsleistung zu erbringen, größer wird. Ein auf Jahre oder Monate bemessener Zeitraum bietet die Gewähr, dass der Arbeitnehmer sich kontinuierlich den Anforderungen der übertragenen Arbeiten gewachsen gezeigt hat. Jeder Arbeitnehmer kann im Laufe seines Lebens unterschiedliche Leistungsphasen durchlaufen, die sich auch auf die Arbeitsleistung auswirken können. Damit ist es sachlich gerechtfertigt, dass ein Teilzeitbeschäftigter die erforderliche Zeitdauer nicht Vorarbeiten kann bzw. durch Überstunden verkürzen kann, sondern wie ein Vollzeitarbeitnehmer die (Bewährungs) Zeit vollständig absolvieren muss (BAG Urt. v. 25.02.2009 – 4 AZR 19/08 – AP Nr. 6 zu § 23 b BAT; BAG Urt. v. 04.05.2010 – 9 AZR 184/09 – AP Nr. 4 zu § 23 a BAT; BAG Urt. v. 20.09.2012 – 6 AZR 211/11). Es ist deshalb konsequent, wenn § 4 Abs. 6 VTV regelt, dass bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses eine entsprechende Verschiebung der Stufensteigerung erfolgt. Hieraus wird erkennbar, dass es den Tarifvertragsparteien für die Höherstufung auf die Absolvierung des erforderlichen Zeitraums ankam. Dies wird durch das Abstellen auf eine bestimmte Anzahl von vollen Kalendermonaten für die Höherstufung unterstrichen. Wenn dann demgegenüber § 6 Satz 1 LZK-TV vom 05.12.2008 nur regelt, dass eine Verringerung der Arbeitszeit bei der Bemessung von tariflichen Ansprüchen außer Betracht bleiben soll, so kann daraus nicht auf den Willen geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien – soweit ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses erfolgte – die Rechtsfolgen des Ruhens im Hinblick auf eine Höherstufung beseitigen wollten. Anders als bei einem Arbeitnehmer, der lediglich seine Arbeitszeit verringert hatte, wurde dann nämlich keine Zeitdauer der Arbeitsleistung absolviert.

d) Die Klägerin kann für die Auslegung nicht auf die Neufassung des LZK-TV vom 17.01.2012 verweisen. Zum einen war diese Fassung für Ansprüche der Klägerin im Dezember 2010 und Januar 2011 nicht maßgeblich. Zum anderen enthält § 6 LZK-TV vom 17.01.2012 keine wesentlich andere Regelung. Dort ist wiederum lediglich die Rede von „Verringerung der Arbeitszeit“, sodass sich keine anderweitige Auslegung der tariflichen Regelung ergibt.

e) Für das Auslegungsergebnis ist auch ohne Bedeutung, ob die Beklagte bei anderen Leistungen gegenüber der Klägerin anders verfahren ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Leistungen nach den tarifvertraglichen Regelungen beansprucht werden konnten; denn hier sind der LZK-TV und der VTV maßgeblich und keine anderen tarifvertraglichen Regelungen. Es bleibt den Tarifvertragsparteien unbenommen, tarifvertragliche Leistungen unterschiedlich zu regeln.

3. Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitarbeitnehmern in § 6 LZK-TV vom 05.12.2008 und die darauf basierende Handhabung der Beklagten stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar.

Die Tarifvertragsparteien sind als Vereinigungen privaten Rechts nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Gleichwohl müssen sie aufgrund der Schutzrechtsfunktionen der Grundrechte bei ihrer tariflichen Normsetzung den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG beachten (BAG Urt. v. 12.10.2004 – 3 AZR 571/03 – AP Nr. 2 zu § 3 g BAT; BAG Urt. v. 27.05.2004 – 6 AZR 129/03; BAG Urt. v. 16.08.2005 – 9 AZR 378/04 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Gleichbehandlung). Eine unterschiedliche Behandlung von Tatbeständen des vollständigen Ruhens eines Arbeitsverhältnisses und der lediglichen Verringerung der Arbeitszeit im Hinblick auf eine Höherstufung stellen keine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Denn es – wie ausgeführt – durchlaufen Arbeitnehmer verschiedene Lebensphasen der Arbeit, sodass es gerechtfertigt ist, bei Höherstufungen nur Zeiten heranzuziehen, in denen überhaupt eine Arbeit erfolgt ist (BAG Urt. v. 20.09.2012 – 6 AZR 211/11; BAG Urt. v. 04.05.2010 – 9 AZR 184/09 – AP Nr. 4 zu § 23 a BAT).

In der unterschiedlichen Behandlung liegt auch keine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass die Hemmung der Stufenlaufzeit wegen Elternzeit keine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung darstellt (BAG Urt. v. 27.01.2011 – 6 AZR 526/09 – AP Nr. 1 zu § 17 TVöD). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass weibliche Beschäftigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, im Vergleich zu anderen Beschäftigten, bei denen wegen Unterbrechungen in der tatsächlichen Tätigkeit die Höherstufung ebenfalls gehemmt wird, in besonderer Weise nachteilig betroffen sind. Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt zu fehlender Vergleichbarkeit mit aktiven Beschäftigten (ähnlich BAG Urt. v. 04.05.2010 – 9 AZR 184/09 – AP Nr. 4 zu § 23 a BAT-O). Der Stufenaufstieg knüpft – wie ausgeführt – an das Erfahrungswissen, das in einem aktiven Arbeitsverhältnis erworben wird. Die Tarifvertragsparteien müssen nicht wie der Gesetzgeber handeln, sondern haben eine Einschätzungsprärogative, welche Umstände sie für einen Stufenaufstieg heranziehen wollen. Die Tarifvertragsparteien können das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses berücksichtigen (BAG Urt. v. 17.05.2011 – 9 AZR 197/10 – DB 2012, 182).

4. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr eine Zusage hinsichtlich einer früheren Höherstufung gemacht worden ist. Deshalb steht ihr kein vertraglicher Anspruch zur Seite.

5. Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch auf Höherstufungsleistungen gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin hat insoweit darauf verwiesen, dass sie das Langzeitkonto auch ohne Verweis auf § 15 BEEG hätte abbauen können. Tatsächlich hat die Klägerin aber das Formular benutzt, aus dem sich eine vollständige Freistellung in der Elternzeit gemäß § 15 BEEG ausdrücklich ergab, da die Klägerin diesen Tatbestand angekreuzt hat. Für einen Schadensersatzanspruch wäre aber erforderlich, dass die Klägerin dargelegt hätte, wie sie sich sonst verhalten hätte, weil die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, dem Arbeitnehmer weder falsche noch unvollständige Auskünfte zu erteilen, nicht nur schuldhaft, sondern kausal für den geltend gemachten Schaden gewesen sein muss (BAG Urt. v. 04.05.2010 – 9 AZR 184/09 – AP Nr. 4 zu § 23 a BAT-O). Die Klägerin hätte also darlegen müssen, ob sie dann nur Teilzeit beantragt hätte oder wiedergekommen wäre. Dies hat sie bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht dargelegt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie – wenn sie von der Beklagten darüber aufgeklärt worden wäre, dass sich der Antrag auf Gewährung von Elternzeit negativ im Rahmen des Ruhenstatbestandes für sie für die Stufenlaufzeit auswirken würde – für diese letzten zweieinhalb Monate Elternzeit Teilzeit beantragt hätte. Ihr sei aber immer versichert worden, dass sich die Beantragung der Elternzeit in Verbindung mit dem Langzeitkonto nicht negativ für sie auswirken würde. Dies wurde von der Beklagten bestritten. Die Klägerin hat hierfür dennoch keine Beweismittel benannt. Es kann außerdem nicht festgestellt werden, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung seitens der Beklagten vorliegt. Die Klägerin hat hierzu nicht hinreichend vorgetragen. Sie hat weder substantiiert, wann ihr die behaupteten Auskünfte erteilt worden sein sollen noch durch wen. Eine weitere Substantiierung wäre notwendig gewesen aufgrund des Bestreitens der Beklagten. Eine Auflage hierzu kam nicht in Betracht, weil die Klägerin auf die fehlende Substantiierung bereits durch die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils hingewiesen worden war.

6. Da kein Hauptanspruch auf Zahlung besteht, ist auch kein Zinsanspruch der Klägerin gegeben.

II.

Der Klagantrag zu 2 ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

1. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist gegeben, weil die Frage der Anrechnung des streitigen Zeitraums auch hinsichtlich anderer Ansprüche der Klägerin gegeben sein könnte. Ein auf die Vergangenheit bezogenes Rechtsverhältnis muss Auswirkungen in der Zukunft haben und eine Feststellungsklage notwendig sein, um weitere Prozesse zu vermeiden (BAG Urt. v. 04.05.2010 – 9 AZR 184/09 – AP Nr. 4 zu § 23 a BAT-O). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Feststellungsantrag ist auch genügend bestimmt (BAG Urt. v. 14.12.2011 – 4 AZR 242/10).

2. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.

Nach den vorstehenden Ausführungen verblieb es für das Arbeitsverhältnis der Klägerin in dem Zeitraum 01.06. bis 24.08.2010 bei dem Ruhen. Im Übrigen ist auch fraglich, ob eine anderweitige Auslegung des § 6 LZK-TV vom 05.12.2008 überhaupt dazu führen könnte, dass das Arbeitsverhältnis als aktives Arbeitsverhältnis einzuordnen ist.

Nach allem war die Berufung in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Revision war gegen dieses Urteil zuzulassen, weil ein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG wegen der Auslegung der Tarifverträge gegeben war.

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