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Streit um Arbeitszeit und Mehrarbeitsvergütung

ArbG Hamburg, Az.: 26 Ca 55/11, Urteil vom 14.09.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.381,42 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die von der Klägerin zu erbringende wöchentliche Unterrichtszeit sowie um die richtige Ermittlung des Ausgleichs von Mehrarbeit, die durch die Personalratstätigkeit der Klägerin anfällt.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. April 1982 als Sozialpädagogin, zuletzt in Teilzeit mit 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tätig. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 1.584,14 € brutto. Die Klägerin ist Mitglied des an der Geschwister-Scholl-Gesamtschule gebildeten Personalrates.

Zu den Aufgaben der Klägerin gehören nach der Stellenbeschreibung für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Integrationsklassen (Sek. I) (Anlage K 1, Bl. 8 ff. d.A.) folgende Tätigkeiten mit folgenden Zeitanteilen:

1. Arbeit im Unterricht 48,5 %

2. Arbeiten mit Schülerinnen und Schülern außerhalb des Unterrichts 16 %

3. Arbeit mit Lehrerinnen und Lehrern 13 %

4. Arbeit mit Eltern 4,5 %

5. Arbeit im sozialen Umfeld 3 %

6. Vor- und Nachbereitung der unter 1-5 beschriebenen Aufgaben sowie Anleitung von Praktikanten 12 %

7. Eigene Fortbildung 3 %.

Streit um Arbeitszeit und Mehrarbeitsvergütung
Symbolfoto: Mangostar/Bigstock

Die Stellenbeschreibung für Erzieherinnen und Erzieher in Integrationsklassen (Anlage B 11, Bl.93 ff. d.A.) sieht einen Umfang der Unterrichtszeit von 56 % vor.

Ziff. 2 a der aktuell gültigen Dienstzeitregelung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte im Sozial- und Erziehungsdienst und in medizinischen Hilfsberufen an Primarschulen, Stadtteilschulen, Gymnasien, Sonderschulen und beruflichen Schulen mit Ausnahme der Praxisausbildungsstätten (Anlage K 2, Bl. 13 ff. d.A.) sieht für vollzeitbeschäftigte Sozialpädagogen eine wöchentliche Arbeitszeit von 44,5 Stunden während der Unterrichtszeit vor. Die erhöhte wöchentliche Arbeitszeit umfasst die tägliche Dienstzeit (Präsenzpflicht in der Schule) und die Zeit, die für die Wahrnehmung schulischer Aufgaben außerhalb der täglichen Dienstzeit angerechnet wird (Anrechnungsstunden). In Ziff. 2.1 der Dienstzeitregelung ist zur Präsenzpflicht in der Schule folgendes ausgeführt:

Die Zeit der Präsenzpflicht ist nicht identisch mit der Unterrichtszeit. Vielmehr umfasst sie Vor- und Nachbereitungszeiten und die Arbeit mit dem und für das Kind unmittelbar vor, nach und während der Unterrichtszeit und während der Unterrichtspausen. Die Vor- und Nachbereitungszeiten sind im angemessenen Umfang zu berücksichtigen. Dabei gilt weiterhin, dass die Arbeit von Erzieherinnen und Erziehern mit Kindern im Unterricht in Integrationsklassen den Umfang von 25 Unterrichtsstunden wöchentlich in der Regel nicht überschreiten soll, aber auch nicht wesentlich unterschreiten darf. Analog gilt auch die entsprechende Regelung für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Integrationsklassen weiter. ….

Die wöchentliche Präsenzpflicht während der Unterrichtszeit beträgt für:

2.1.8

Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Integrationsklassen ab der Unterstufe der Primarschule, in Integrationsklassen der Sekundarstufe I und in Integrationsklassen der Sekundarstufe II der Beruflichen Schulen

Angestellte 28,25 Stunden

Beamte 28,75 Stunden“

Die Dienstzeitregelung ersetzt die Dienstzeitregelung vom 1. Februar 1999 (Anlage B 3, Bl. 44 d.A.), die eine wöchentliche Präsenzpflicht für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Integrationsklassen der Sekundarstufe I mit 3/4-Verträgen von 20,5 Stunden vorsah. Bei Inkrafttreten der Dienstzeitregelung gab es in Integrationsschulen der Sekundarstufe I nur Erzieher und Sozialpädagogen, die mit ¾-Verträgen beschäftigt worden sind (Anlage B 5, Bl. 51 d.A.).

Im Schuljahr 2008/2009 wurde die Klägerin wie folgt eingesetzt:

1. HJ 2008/09: 20 Stunden a 45 Minuten Unterrichtsbegleitung

1 Aufsicht Frühstückspause

2. HJ 2008/09: 18 Stunden a 45 Minuten Unterrichtsbegleitung

1 Aufsicht Frühstückspause

Im Schuljahr 2009/2010 wurde die Klägerin wie folgt eingesetzt:

1. HJ 2009/2010: 19 Stunden a 45 Minuten Unterrichtsbegleitung

1 Aufsicht Mittagspause

2. HJ 2009/2010: 18 Stunden a 45 Minuten Unterrichtsbegleitung

1 Aufsicht Mittagspause

Im Schuljahr 2010/2011 wurde die Klägerin wie folgt eingesetzt:

1. HJ 2010/2011: 20 Stunden a 45 Minuten Unterrichtsbegleitung

1 Aufsicht Mittagspause

2. HJ 2010/2011: 22 Stunden a 45 Minuten Unterrichtsbegleitung

2 Aufsichten Mittagspause.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 17. November 2009 (Anlage K 6, Bl. 26 d.A.) mit, dass sie 11 Überstunden, die die Klägerin in dem Zeitraum 8. Juli 2009 bis 22. September 2009 geleistet hat, auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin im Aufgabenbereich Ziff. 2 der Stellenbeschreibung für Sozialpädagogen anrechnen werde. Mit Schreiben vom 30. März 2010 (Anlage K 7, Bl. 27 d.A.) informierte die Beklagte die Klägerin, dass 19 Stunden und 30 Minuten Mehrarbeit für den Zeitraum 28. Oktober 2009 bis 22. Januar 2010 auf die Arbeitszeit der Klägerin, die für den Aufgabenbereich Ziff. 2 der Stellenbeschreibung für Sozialpädagogen anfällt, angerechnet werden würden. Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 (Anlage K 8, Bl. 28 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Mehrarbeit von 22,75 Stunden auf die Arbeitszeit der Klägerin im Aufgabenbereich Ziff. 2 der Stellenbeschreibung für Sozialpädagogen anrechnen werde.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Regelung in Ziff. 2.1, 1. Absatz, Sätze 4 und 5 der Dienstzeitregelung gelte für Vollzeitkräfte und sei auf Teilzeitkräfte umzurechnen. Der Vereinbarung ließen sich keine Sonderregelungen für Teilzeitkräfte entnehmen. Ihre Präsenzpflicht liege daher bei 21,1875 Stunden, worin eine Unterrichtszeit von 18,75 Stunden enthalten sei. Die Ansicht der Beklagten stimme auch mit der Stellenbeschreibung für Sozialpädagogen nicht überein und würde dazu führen, dass der Anteil der Unterrichtszeit bei 56,18 % liege. Die Klägerin behauptet weiterhin, sie habe im Zeitraum 8. Juli 2009 bis 22. September 2009 11 Stunden Mehrarbeit, im Zeitraum 28. Oktober 2009 bis 22. Januar 2010 19,5 Stunden Mehrarbeit und in der Zeit vom 15. Februar 2010 bis 12. Mai 2010 22,75 Stunden Mehrarbeit geleistet. Die Klägerin meint, eine Anrechnung der Mehrarbeit allein auf den Aufgabenbereich 2 der Stellenausschreibung für Sozialpädagogen sei nicht zulässig und auch gar nicht möglich. Die dort beschriebenen Aufgaben könnten nicht wegfallen, weil sie entweder wahrgenommen werden müssen oder Teil einer Kette von Arbeitsschritten seien, die nicht selbstständig herausgelöst werden könnten. Die Freistellung von Aufgaben müsse daher bei einer Verkürzung der Arbeitszeit im Unterricht beginnen. Die Anordnung der Schulleitung führe auch zu einer Benachteiligung der Klägerin gegenüber anderen Beschäftigten, weil die Freiheit der Gestaltung der Arbeitszeit außerhalb der Unterrichtszeit nicht mehr gegeben bzw. eingeschränkt sei.

Die Klägerin beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsvertrages mit 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu nicht mehr als 18,75 Unterrichtsstunden herangezogen werden kann.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Mehrarbeit für die Tätigkeit der Klägerin als Mitglied des Personalrates mit einer Kürzung der Unterrichtszeit um 75,2 % für jede zu berücksichtigende Stunde auszugleichen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin

a. 8,3 Stunden Unterrichtszeit als Ausgleich für die Mehrarbeit vom 8. Juli 2009 bis 22. September 2009,

b. 14,7 Stunden Unterrichtszeit als Ausgleich für die Mehrarbeit vom 28. Oktober 2009 bis 22. Januar 2010,

c. 17,1 Stunden Unterrichtszeit als Ausgleich für die Mehrarbeit vom 15. Februar 2010 bis 12. Mai 2010 zu erlassen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Klägerin könne mit bis zu 22 Unterrichtsstunden, maximal 25 Unterrichtsstunden pro Woche eingesetzt werden. An dieser Handhabung sollte auch die neue Dienstzeitregelung ausweislich der Formulierung in Ziff. 2.1, 1. Absatz, Sätze 4 und 5 nichts ändern. Dieser Passus beziehe sich erkennbar nicht auf Vollbeschäftigte. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, Mehrarbeit mit einer Anrechnung auf die Unterrichtszeit der Klägerin auszugleichen. Da die vordringlichste Aufgabe der Schule die Sicherstellung des Unterrichts ist, müsse die Schulleitung darauf achten, dass dieser nicht ausfällt. Die Beklagte bestreitet zudem, dass die von der Klägerin angeführte Mehrarbeit tatsächlich angefallen und erforderlich gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, mit nicht mehr als 18,85 Unterrichtsstunden die Woche eingesetzt zu werden. Die Klägerin kann auch nicht die Feststellung verlangen, dass aus der Personalratstätigkeit anfallende Mehrarbeit mit einer Kürzung der Unterrichtszeit um 75,2 % für jede zu berücksichtigende Stunde ausgeglichen wird. Dementsprechend war auch der Antrag zu 3. abzuweisen.

I.

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt dem Antrag zu 1. nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, sie habe die Klägerin nicht angewiesen, 25 Stunden Unterrichtszeit abzuleisten. Dies mag zwar richtig sein. Die Klägerin begehrt jedoch ihren Einsatz mit max. 18,75 Unterrichtsstunden. Unstreitig ist die Klägerin jedoch zuletzt im Schuljahr 2010/2011 mehr als 18,75 Unterrichtsstunden eingesetzt worden. Die Beklagte vertritt zudem die Ansicht, dass sie die Klägerin mindestens 22 Unterrichtsstunden, max. 25 Unterrichtsstunden die Woche einsetzen könnte.

2. Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrages zu 2. zulässig. Für die von der Klägerin begehrte Feststellung besteht ein rechtserhebliches Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin will gerichtlich feststellen lassen, dass Mehrarbeit, die durch die Tätigkeit für den Personalrat anfällt, anteilig auch auf die Unterrichtszeit angerechnet werden muss. Das für den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Danach kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klägerin ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG, Urteil v. 27. Oktober 2005 – 6 AZR 123/05 – AP Nr. 90 zu § 256 ZPO 1977). Nach diesen Grundsätzen ist von einem Feststellungsinteresse der Klägerin auszugehen, da die Ermittlung des Ausgleichs für Mehrarbeit zwischen den Parteien streitig ist. Unerheblich ist es, dass die Klägerin Leistungsklage erheben könnte. Bei der Beklagten ist zu erwarten, dass sie auch einem Feststellungsurteil nachkommt (vgl. BAG, Urteil v. 23. April 2002, 3 AZR 2668/01).

Das Feststellungsinteresse fehlt auch nicht deshalb, weil die Klägerin mit dem Antrag zu 3. eine Leistungsklage erhoben hat, in der ebenfalls zu prüfen ist, ob die von der Klägerin begehrte Form des Ausgleichs zutreffend ist. Mit dem Feststellungsantrag begehrt die Klägerin die grundsätzliche Feststellung, dass der Ausgleich von Mehrarbeit in einer bestimmten Weise zu erfolgen hat. Die Leistungsklage bezieht sich demgegenüber auf einen vergangenen Zeitraum. Dem Feststellungsantrag kann daher nicht das Feststellungsinteresse abgesprochen werden.

II.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass sie mit einer maximalen Unterrichtszeit von 18,75 Stunden/Woche eingesetzt wird.

a. Die Klägerin hat keine Anspruchsgrundlage vorgetragen, aus der sich ergibt, dass sie maximal 18,75 Unterrichtsstunden die Woche leisten muss. Die Dienstzeitregelung sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von 44,5 Wochenstunden für Vollzeitkräfte vor. Auf die Arbeitszeit der Klägerin umgerechnet ergibt sich für diese eine Wochenarbeitszeit von 33,375 Stunden. Die Stellenbeschreibung für Sozialpädagogen sieht für die Arbeit im Unterricht einen Anteil der Arbeitszeit von 48,5 % vor. Auf die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin entfallen daher 16,19 Zeitstunden, was unstreitig einer Unterrichtszeit von 22 Unterrichtsstunden entspricht. Die Klägerin kann bereits deswegen keinen Einsatz von nicht mehr als 18,75 Unterrichtsstunden verlangen.

b. Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus der Dienstzeitregelung wie die Klägerin meint. Die Dienstzeitvereinbarung regelt in Ziff. 2.1.8 lediglich die Präsenzpflicht für in Vollzeit tätige Sozialpädagogen und legt diese für Angestellte auf 28,25 Wochenstunden fest. Für die Klägerin ergibt sich somit eine Präsenzpflicht von 21,1875 Wochenstunden.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Mehrarbeit für die Tätigkeit als Personalratsmitglied mit einer Kürzung der Unterrichtszeit um 75,2 % für jede zu berücksichtigende Stunde auszugleichen ist. Dementsprechend ist auch der Antrag zu 3. unbegründet und abzuweisen.

Gem. § 48 Abs. 3 HmbPersVG gilt die Mehrbeanspruchung von Mitglieder des Personalrats über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden. Regelungen zum Abbau der Mehrarbeit/Überstunden enthält das HmbPersVG nicht.

Die Dienstbefreiung erfolgt durch den Dienststellenleiter, vorliegend die Schulleitung. Diese kann nach pflichtgemäßem Ermessen festlegen, zu welchen Zeiten die Dienstbefreiung erfolgt /Richardi-Treber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl., § 46 Rn. 37). Daran gemessen ist die Anordnung der Schulleitung, die Mehrarbeit auf den Aufgabenbereich Ziff. 2 aus der Stellenbeschreibung für Sozialpädagogen anzurechnen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass eine Anrechnung auf die Unterrichtszeit deswegen nicht erfolge, weil die Gewährleistung und Sicherstellung des Unterrichts zu den vordringlichsten Aufgaben der Schule gehöre. Die Schulleitung sei daher bemüht, möglichst keinen Unterricht ausfallen zu lassen. Dieses Bestreben der Schulleitung ist nach Ansicht der Kammer nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen des der Schulleitung zustehenden Ermessens. Dass eine Anrechnung auf die Aufgaben zu Ziff. 2 aus der Stellenbeschreibung für Sozialpädagogen nicht durchführbar ist, weil diese Aufgaben nicht wegfallen können, wahrgenommen werden müssen und zwingender Bestandteil einer Kette von Arbeitsschritten seien, ist von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden und kann daher von der Kammer nicht bei der Prüfung, ob ein Ermessensfehler der Schulleitung vorliegt, nicht berücksichtigt werden.

Die Klägerin wird durch die Anordnung der Schulleitung auch nicht aufgrund ihrer Personalratstätigkeit benachteiligt. Die Kammer kann schon nicht erkennen, worin der Nachteil der Klägerin liegen soll. Der Klägerin werden durch die Anordnung der Schulleitung keine Aufgaben weggenommen. Weitere Benachteiligungen hat die Klägerin nicht dargelegt.

Da die Klägerin die von ihr begehrte Anrechnung der Mehrarbeit auf die Unterrichtszeit nicht verlangen konnte, konnte dahingestellt bleiben, ob die Mehrarbeit überhaupt angefallen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf den Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO.

Einer gesonderten Zulassung der Berufung bedurfte es nicht. Die Berufungsmöglichkeit ergibt sich bereits aus § 64 Abs. 2 b) ArbGG. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vor.

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