Allgemeines zur Abmahnung einer Arbeitnehmers
Bei einer Abmahnung handelt es sich um einen einseitigen Hinweis des Arbeitgebers auf eine Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer. Eine Abmahnung kann dabei zahlreiche Aufgaben erfüllen. In einigen Fällen soll sie den Weg für eine Kündigung ebnen, in anderen Situationen wiederum soll sie den Arbeitnehmer lediglich bändigen. Obwohl die Abmahnung an keine besondere Form gebunden ist, wird sie wegen Beweiszwecken in der Regel schriftlich erteilt. Die Gründe für eine Abmahnung sind vielfältig. So können zum Beispiel Unpünktlichkeit, Missachtung von Weisungen oder auch Schlechtleistung zu einer gerechtfertigten Abmahnung führen. Trotz ihrer Häufigkeit sind viele Details umstritten und selbst fachkundigen Experten sind oftmals nicht alle Eigenarten der Abmahnung bekannt.
Bedeutung der Abmahnung
In vielen Fällen ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht der erste Schritt zur Kündigung. Hiermit soll dem Arbeitnehmer unmissverständlich klargemacht werden, dass sein Fehlverhalten zu einer Kündigung führen kann. Es ist gewissermaßen die letzte Chance, den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nachzukommen. Aufgrund dieser immensen Bedeutung ist es besonders wichtig, dass der Arbeitnehmer die Abmahnung als solche auch auf den ersten Blick erkennen kann. Auch wenn der Begriff „Abmahnung“ nicht zwingend im Schreiben auftauchen muss, bedarf es für eine wirksame Abmahnung doch einiger inhaltlicher Voraussetzungen. Es kann sich beispielsweise nur um eine Abmahnung handeln, wenn das abgemahnte Verhalten möglichst genau beschrieben wird. Allgemeine Hinweise wie „schlechte Arbeitsleistungen“ oder „häufiges Zuspätkommen“ reichen in aller Regel nicht aus. Zudem muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers als vertragswidrig gerügt wurde. Im Zuge dessen muss auch die Aufforderung enthalten sein, dass der Arbeitnehmer dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen hat und im Wiederholungsfall die Kündigung zu erwarten hat.
Wirkung der Abmahnung
Eine einmalige Abmahnung hat zunächst keinerlei direkte Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis. Dennoch erfüllt die Abmahnung auch in diesem Stadium drei Funktionen. Indem die Abmahnung einen Pflichtverstoß festhält, hat sie eine Dokumentationsfunktion. Darüber hinaus hat sie eine Hinweisfunktion. Dem Arbeitnehmer wird durch die Abmahnung aufgezeigt, dass ein ganz bestimmtes Verhalten einen nicht duldbaren Pflichtverstoß darstellt. Die wichtigste Aufgabe hat aus der Sicht des Arbeitnehmers allerdings die Warn- und Androhungsfunktion. Anhand der Abmahnung wird dem Arbeitnehmer aufgezeigt, dass ein wiederholter Verstoß gegen die konkret in der Abmahnung gerügten arbeitsvertraglichen Pflichten das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand gefährdet. Obwohl eine Abmahnung weder ein Teil einer Kündigung noch eine Teilkündigung darstellt, ist sie so gesehen doch eine Vorstufe zur Kündigung. Aus diesem Grund ist es äußerst wichtig, auch gegen die erstmalige Abmahnung vorzugehen und sie im Zweifelsfall einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in einem solchen Fall der richtige Ansprechpartner.