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Tarifliche Ausschlussfrist – MTV-Wach- und Sicherheitsgewerbe NW

ArbG Iserlohn, Az.: 5 Ca 2181/09, Urteil vom 16.02.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 6.134,90 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte und der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2008, die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses und Zahlungsansprüche, die der Kläger in Höhe von 840,00 € brutto und weiteren 3.644,90 € brutto gegenüber dem Beklagten geltend macht.

Tarifliche Ausschlussfrist - MTV-Wach- und Sicherheitsgewerbe NW
Symbolfoto: Yastremska/Bigstock

Der Kläger war seit dem 15.01.2008 als Wachmann bei dem Beklagten für einen Bruttostundenlohn in Höhe von 7,00 € befristet bis zum 14.01.2009 tätig. Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses regelt der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 12.01.2008, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 4/5 der Akten, entsprechend Blatt 4/5 der Klageschrift, Bezug genommen wird. In dem Arbeitsvertrag heißt es u.a.:

§ 2 Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Das befristete Beschäftigungsverhältnis beginnt am 15.01.2008 und endet, nach Ablauf der 3-monatigen Probezeit, mit 14.01.2009 ohne dass es einer Kündigung oder Einhaltung einer Ankündigungsfrist bedarf.

§ 4 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beginnt und endet am Einsatzort. Durchschnittlich werden 190 Arbeitsstunden/Monat erbracht.

§ 4 Vergütung

Es wird ein Stundenlohn von 7,00 € vereinbart.

§ 8 Kündigung

Nach Ablauf der Probezeit geltend die tarifvertraglichen Kündigungsfristen.

§ 17 Ausschlussfristen

Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von der gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.

Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen nicht erfasst.

Unter dem 28.07.2008 wurde der Kläger von mehreren Jugendlichen angegriffen. Seit dem 27.07.2008 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

Im Januar 2009 sowie von Februar bis Juli 2009 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik B in Bochum.

Wegen der dem Kläger erteilten Abrechnungen für die Monate Januar bis Juli 2008 wird auf Blatt 14, sowie 18 – 23 der Akten Bezug genommen.

In § 9 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen (MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NW) vom 08.12.2005, der seit dem 01.01.2006 für allgemeinverbindlich erklärt ist, heißt es:

§ 9 Ausschlussfristen

1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung schriftlich geltend macht wird.

3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.

Im Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2008, allgemeinverbindlich erklärt seit dem 01.05.2008 heißt es:

2. Lohne

2.0. Die Löhne betragen

A

2.0.1. für den Sicherheitsmitarbeiter im Revierwachdienst Stunden-Grundlohn 9,74 €

Mit seiner am 01.07.2009 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage verlangt der Kläger vom Beklagten die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2008, ein qualifiziertes Zeugnis und Zahlung von Urlaubsabgeltung für 12 Urlaubstage in Höhe von 840,00 € brutto, sowie Lohndifferenzen in Höhe von insgesamt 3.644,90 € brutto, bezogen auf von ihm geleistete 1.270 Stunden im Zeitraum zwischen Januar und Juli 2008.

Hierzu trägt der Kläger vor, aufgrund seines Arbeitsunfalles am 27.07.2008 und der daraus resultierenden durchgängigen Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses seinen Resterholungsurlaubsanspruch in Höhe von 12 Urlaubstagen nicht mehr nehmen zu können. Hieraus resultiere ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 12 Urlaubstagen x 10 Stunden durchschnittlicher arbeitstäglicher Arbeitszeit multipliziert mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttostundenlohn von 7,00 €, mithin 840,00 € brutto.

Darüber hinaus habe der Beklagte statt der ihm nach dem Tarifvertrag zustehenden 9,87 € Bruttostundenlohn nur 7,00 € Bruttostundenlohn gezahlt, so dass sich eine Differenz in Höhe von 2,87 € brutto pro Stunden ergebe. Für 1.270 geleistete Arbeitsstunden im Zeitraum zwischen Januar und Juli 2008 betrage daher die Gesamtbruttolohndifferenz 3.644,90 € brutto.

Der Kläger ist der Auffassung, die Berufung des Beklagten auf die tarifliche Ausschlussfrist greife nicht, da nach der neuen Rechtsprechung des EuGH ein Verfall von Urlaubsansprüchen nicht eintrete. Darüber hinaus sei eine Berufung auf tarifliche Ausschlussfristen auch treuwidrig, da er sich im Zeitraum zwischen Januar und Juli 2009 stationär in klinischer Behandlung befunden habe und darüber hinaus mehrfach in diesem Zeitraum bei dem Beklagten angerufen habe, um seine Ansprüche geltend zu machen.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, ihm die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2008 herauszugeben;

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Zeugnis, welches sich auf Führung und Leistung bezieht und ihn in seinem beruflichen Fortkommen nicht hindert, herauszugeben;

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 840,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 zu zahlen;

4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 3.644,90 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Ansprüche seien nach § 15 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages verfallen. Danach erlöschen nämlich Ansprüche einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Beklagte verweist darauf, dass der Kläger am 14.01.2009 bei ihm ausgeschieden sei und die erstmalige schriftliche Anspruchsgeltendmachung mit Klageschrift vom 30.06.2009 erfolgt sei.

Nach dem Arbeitsunfall am 28.07.2008 sei überdies dem Kläger keinesfalls der Krankhausbesuch verwehrt worden. Der Mitarbeiter … habe den Kläger sogar selbst zum Krankenhaus gebracht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die in der letzten mündlichen Verhandlung vom 16.02.2010 gestellten Anträge begegnen als Leistungsanträge, teilweise in Form von Zahlungsanträgen, hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen rechtlichen Bedenken.

II.

Die zulässigen Anträge sind hingegen unbegründet.

Unabhängig von der Frage, ob der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte als Nebenleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 12.01.2008 aus §§ 611, 241 Abs. 1 BGB, einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nach § 109 Abs. 1 GewO, Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 840,00 € aus § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 12.01.2008 und einen Anspruch auf Zahlung von Stundenlohndifferenzen für die Monate Januar bis Juli 2008 in Höhe von 3.644,90 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag vom 12.01.2008 in Verbindung mit Ziffer 2.0.1. LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NW vom 17.04.2008 hat, sind diese Ansprüche zumindest nach § 9, Ziffer 1, 2. Alternative MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NW vom 08.12.2005 verfallen.

1.

Nach § 9, Ziffer 1. MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NW vom 08.12.2005 erlöschen sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von und gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind. Da der Kläger unstreitig zum 14.01.2009 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, und die hier streitgegenständlichen Ansprüche erst mit der am 01.07.2009 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klageschrift geltend gemacht worden sind, ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm der Anspruch des Klägers auf Erteilung des Zeugnisses verfallen. Auch Ansprüche auf Zeugniserteilung unterliegen nämlich den tariflichen Verfallfristen (BAG, Urteil vom 23.02.1983 in AP Nr. 10 zu § 70 BAT; BAG, Urteil vom 04.10.2005 in AP Nr. 32 zu § 630 BGB = NZA 2006, 436; bestätigend: LAG München, Urteil vom 26.06.2009, 3 Sa 204/09).

Die Rechtsprechung hält überdies tarifliche Ausschlussfristen von bis zu zwei Monaten nach Fälligkeit und einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für wirksam (BAG, Urteil vom 19.04.2005 in AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bewachungsgewerbe).

Damit steht fest, dass auch die Kürze der tariflichen Ausschlussfrist keinen Einfluss auf ihre Wirksamkeit hat.

Sofern der Kläger darauf abhebt, sich im Zeitraum zwischen Januar und Juli 2009 in stationärer Behandlung in der Klinik B in Bochum befunden zu haben, so dass die Berufung des Beklagten auf tarifliche Ausschlussfristen treuwidrig sei, kann er mit diesem Argument nicht durchdringen.

Zwar soll nach einer in der Literatur vertretenen Meinung, wenn der Arbeitnehmer ohne jedes Verschulden nicht in der Lage war, die Ausschlussfrist zu wahren, im Fall unverzüglicher Geltendmachung nach Beseitigung des Hindernisses der Anspruch nicht verfallen (Hueck/Nipperdey II, § 32 III 5d, Seite 637). Auch nach dieser Auffassung ist es hingegen dem Kläger zuzumuten, da er nach eigenem Bekunden in der Lage war, trotz seiner Erkrankung durch Anrufe bei der Beklagten seine Ansprüche geltend zu machen, die schriftliche Geltendmachung selbst oder über Dritte in die Wege zu leiten. Von einer Unmöglichkeit der Geltendmachung ohne jedes Verschulden ist daher auch nach dem Vortrag des Klägers selbst nicht auszugehen.

2.

Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte und der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2008 unterliegt nach den o.g. Grundsätzen dem Verfall nach § 9 Ziffer 1, 2. Alternative MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NW vom 08.12.2005. Auch bei diesem Anspruch handelt es sich nämlich um einen solchen, der von der Klausel „sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ der genannten Tarifenorm umfasst ist.

Wie oben ausgeführt, ist sowohl die entsprechende Verfallfrist im Tarifvertrag wirksam, als auch kein Ausnahmefall gegeben, der trotz Nichteinhaltung der Ausschlussfrist einem Verfall des Anspruchs entgegenstehen würde.

3.

Auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Lohndifferenzen, die sich aus der Differenz zwischen dem arbeitsvertraglich vereinbarten und den nach dem LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NW für den Zeitraum zwischen Januar und Juli 2008 in Höhe von 3.644,90 € brutto ergeben würden, ist zumindest nach § 9 Ziffer 1, 2. Alternative MTW Wach- und Sicherheitsgewerbe NW vom 08.12.2005 ebenso verfallen, da, wie oben ausgeführt, die tarifvertragliche Ausschlussfrist vom Kläger nicht gewahrt wurde. Hierbei handelt es sich um einen Lohn- bzw. Lohndifferenzanspruch, der dem Grunde nach unproblematisch in den Anwendungsbereich der Ausschlussfrist nach § 9 Ziffer 1, 2. Alternative MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NW fällt.

4.

Auch ein möglicher Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung für 12 Urlaubstage, die der Kläger bis seinem Beschäftigungsende am 14.01.2009 nicht mehr nehmen konnte, nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 12.01.2008 ist im Ergebnis nach § 9, Ziffer 1, 2. Alternative MTW Wach- und Sicherheitsgewerbe NW vom 08.12.2005 verfallen.

Insofern ist dem Kläger einzuräumen, dass nach der neuen Rechtsprechung des EuGH, der das BAG gefolgt ist, ein Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nicht mehr eintritt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes und/oder des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt war und daher seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 „Schultz-Hoff“ und C-520/06 „Stringer“ in NZA 09, 135; dem folgend: BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07).

Der EuGH hat nämlich entschieden, dass Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen sei, dass er innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes und/oder des Übertragungszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war. Daher hat im Anschluss an diese Rechtsprechung des EuGH das BAG (BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07) § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass diese Normen nunmehr so verstanden werden müssten, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sei.

Im vorliegenden Fall war der Kläger ununterbrochen seit dem 27.07.2008 über den Übertragungszeitraum, nämlich den 31.03.2009, hinaus arbeitsunfähig krank. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses wandelt sich damit nach der Rechtsprechung des EuGH, der das BAG folgt, der Anspruch auf Urlaubsgewährung in einen Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG um.

Zwar verfällt ein einmal entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, nicht dadurch, dass über den Übertragungszeitraum hinaus Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, was sich aus der oben dargestellten vom BAG im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH vorgenommenen Auslegung der Bestimmungen in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ergibt.

Damit ist hingegen die Frage nicht beantwortet, ob der einmal entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt. Diese Frage hat das BAG in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 ausdrücklich offen gelassen. Nach bisheriger Auffassung des BAG, die allerdings durch die Rechtssprechungsänderung hinsichtlich des Urlaubsverfalls obsolet geworden ist, unterlag der Urlaubsabgeltungsanspruch keinen tarifvertraglichen Ausschlussklauseln. Zur Begründung wurde angeführt, dass Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nur befristet für einen bestimmten Zeitraum bestehen und deren Erfüllung während dieser Zeit stets verlangt werden kann. Anderenfalls müssten Arbeitnehmer im Januar jeden Jahres ihre Urlaubsansprüche schriftlich geltend machen, um den Verfall zu verhindern (so noch: BAG, Urteil vom 24.11.1992, 9 AZR 549/91 in AP Nr. 23 zu § 1 BUrlG). Auf der anderen Seite hielt das BAG trotz dieser Rechtsprechung bereits früher für möglich, dass tarifliche Urlaubsabgeltungsansprüche von tariflichen Ausschlussfristen erfasst werden (BAG, Urteil vom 25.08.1992 in AP Nr. 60 zu § 7 BUrlG = NZA 93, 759).

Der Logik nach ist der auf Zahlung gerichtete Urlaubsabgeltungsanspruch ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, auf den tarifliche Ausschlussfristen wie diejenige in § 9, Ziffer 1, 2. Alternative MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NW vom 08.12.2005 Anwendung finden (hierfür nach der Rechtsprechungsänderung des BAG auch: Bauer/Arnold, NJW 2009, 631, 635; in diese Richtung gehend: Erfurter Kommentar-Dörner, 6. Auflage, § 7 BUrlG, Rd.-Ziffer 65). Nach der nunmehrigen Änderung der Auslegung der gesetzlichen Verfallfristen in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG dahingehend, dass es auf die Möglichkeit der tatsächlichen Gewährung des Urlaubs ankomme und dieser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt wird und der Höhe nach nicht erlischt, wenn die potentielle Möglichkeit der Inanspruchnahme nicht gegeben war, besteht kein Grund, den Geldanspruch und dessen Geltendmachung aus dem Anwendungsbereich der tariflichen Ausschlussfristen herauszunehmen.

Nach alledem ist auch der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers hinsichtlich 12 Urlaubstagen nach § 9, Ziffer 1, 2. Alternative MTW Wach- und Sicherheitsgewerbe NW vom 08.12.2005 verfallen, so dass die Klage insgesamt der Abweisung unterlag.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Kosten waren dem Kläger als unterlegener Partei des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO. Hierbei war für die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und -bescheinigung 2008 ein Wert von 250,00 €, für die Zeugniserteilung ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt des Klägers zzgl. der jeweils bezifferten Zahlungsanträge anzusetzen, so dass insgesamt ein Streitwert in Höhe von 6.134,90 € anzunehmen war. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.

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