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Arbeitgeberdarlehen – Kriterium für die Gewährung bestimmter arbeitgeberseitiger Leistungen

LAG Köln, Az.: 7 Sa 21/16, Urteil vom 02.06.2016

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2015 in Sachen 12 Ca 2202/14 teilweise abgeändert:

Der Klageantrag zu 1) auf Gewährung eines Arbeitgeberdarlehns und Lohn/-Gehaltsvorschusses wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hin wird das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Köln ebenfalls teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verpflichtet, auch die Abmahnung vom 18.02.2014 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens, um die Berechtigung zweier Abmahnungen sowie um die Fragen, in welchen Fällen der Kläger verpflichtet ist Überstunden zu leisten, und ob er nachträgliche Änderungen seiner ursprünglichen Arbeitsschichteinteilung hinnehmen muss.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Beklagte für verpflichtet zu halten, „dem Kläger im Rahmen eines Arbeitgeberdarlehens Zuschüsse in Höhe von insgesamt 15.400,00 EUR zu gewähren“ sowie die Abmahnung vom 24.09.2012 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, im Übrigen aber die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 24.03.2015 Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 24.03.2015 haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger das Ziel, dass die Beklagte in vollem Umfang seiner Klageanträge verurteilt wird. Die Beklagte verfolgt das Ziel der vollständigen Klageabweisung. Wegen der Feststellung der Formalien in Bezug auf die Einlegung der beiderseitigen Rechtsmittel sowie wegen der in der Berufungsinstanz verfolgten Sachanträge wird auf das Sitzungsprotokoll der zunächst für den vorliegenden Rechtsstreit zuständigen 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19.11.2015 verwiesen.

Arbeitgeberdarlehen - Kriterium für die Gewährung bestimmter arbeitgeberseitiger Leistungen
Symbolfoto: marcinmaslowski/Bigstock

Die Beklagte und Berufungsklägerin zu 1. ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht sie zu Unrecht für verpflichtet gehalten habe, dem Kläger „im Rahmen eines Arbeitgeberdarlehens Zuschüsse in Höhe von insgesamt 15.400,00 EUR“ für die von ihm erworbene Eigentumswohnung zu gewähren. Wenn überhaupt im Stadtwerke-Konzern K , dem sie, die Beklagte angehöre, eine Gesamtzusage über die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen im Falle des Haus- oder Wohnungserwerbes existiere, dann nur auf der Grundlage der „Richtlinien für die Vergabe von Wohnraumdarlehen im Stadtwerke-Konzern K “ (wie Bl. 209 ff. d. A.). Danach sei aber der Abschluss eines Darlehensvertrages vorgesehen, die Bestellung von Grundschulden zur Darlehenssicherung, Regeln, wie im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verfahren sei etc. Unabhängig davon erfülle der Kläger aber weder die persönlichen, noch die sachlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung. So fehle es an einem „einwandfreiem persönlichen Verhalten“ des Klägers, wie schon die streitgegenständlichen Abmahnungen, aber nicht nur diese, belegten. Beide Abmahnungen seien gerechtfertigt und nicht aus der Personalakte zu entfernen. Ferner habe der Kläger unstreitig in vielen Jahren sehr hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten zu verzeichnen gehabt, was gemäß Ziffer 2.2 Satz 2 der Darlehensrichtlinien zur Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen herangezogen werden könne.

Darüber hinaus fehle es aber auch an den sachlichen Voraussetzungen. So lasse der Sachvortrag des Klägers schon nicht erkennen, dass er, wie in den Richtlinien gefordert, Eigenkapital bzw. Eigenleistungen in Höhe von 15 % der Gesamtkosten erbracht habe. Die diesbezüglichen wechselhaften Ausführungen des Klägers im Prozess seien widersprüchlich und unklar. Auch fehle ein Nachweis über die Größe der erworbenen Eigentumswohnung, obwohl dies für die Höhe etwaiger Darlehensansprüche von ausschlaggebender Bedeutung sei.

Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, verteidigt die Beklagte die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

Die Beklagte und Berufungsklägerin zu 1. beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, 12 Ca 2202/14, vom 24.03.2015 abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger, Berufungsbeklagter zu 1. und Berufungskläger zu 2. beantragt,

a) die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;

b) im Wege der eigenen Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2015, 12 Ca 2202/14, abzuändern und

1. festzustellen, dass der Kläger nur in Notfällen verpflichtet ist, Überstunden zu leisten;

2. festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, abweichend von der Einteilung seiner Arbeitsschicht seine Arbeitsleistung zu erbringen;

3. die Beklagte zu verpflichten, die Abmahnung vom 18.02.2014 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen;

ferner hilfsweise zu a) die Gründe für die Anordnung von Überstunden konkret dem Kläger mitzuteilen und die Anordnung von Überstunden unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch zwei Tage nicht unterschreiten sollte, dem Kläger mitzuteilen.

Der Kläger und Berufungskläger zu 2. bleibt bei seiner Ansicht, dass er nicht verpflichtet sei, Überstunden zu leisten, es sei denn, es sei „Not am Mann“ in dem Sinne, dass die Beklagte durch außergewöhnliche Umstände ein Interesse an vorübergehender Mehrarbeit habe. Zumindest müssten die Überstunden und die konkreten Gründe für ihre Anordnung unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist mitgeteilt werden.

Darüber hinaus, so meint der Kläger, hätte auch dem Klageantrag zu 4. stattgegeben werden müssen. Die Beklagte erstelle Dienstpläne für ein Dreischichtsystem, der Arbeitseinsatz in der betrieblichen Praxis erfolge aber nur in einem Zweischichtsystem, so dass er, der Kläger, Woche für Woche nicht wisse, zu welcher Schicht er eingeteilt werde.

Schließlich ist der Kläger der Auffassung, dass auch die Abmahnung vom 18.02.2014 unberechtigt sei und aus der Personalakte entfernt werden müsse. Es stelle sich schon die Frage, welches Fehlverhalten überhaupt die Grundlage für die Abmahnung vom 18.02.2014 bilden solle. Da er den Weg vom Verwaltungsgebäude zur Einsatzstelle nicht nur bei Arbeitsbeginn und bei Arbeitsende, sondern auch anlässlich seiner Pause zurückgelegt habe, habe er in dem Antrag auf Nutzungsentschädigung letztlich sogar weniger Kilometer angegeben als tatsächlich zurückgelegt wurden.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2. beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, in dem Personalgespräch vom 25.02.2014 habe der Kläger auf Nachfrage der Personalleiterin ausdrücklich angegeben, dass er bei seinem Kilometer-Angaben nur die einfache Hin- und Rückfahrt angesetzt habe, nicht aber die Pausenfahrten.

Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat durch Auflagenbeschluss vom 19.11.2015 dem Kläger nochmals eigens aufgegeben, „unter Beweisantritt die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährungen des Arbeitgeberdarlehens und des Vorschusses im Einzelnen darzulegen“. Auf die zu diesem Auflagenbeschluss eingereichten Schriftsätze des Klägers vom 14.12.2015 und der Beklagten vom 29.01.2016 nebst ihren Anlagen wird ausdrücklich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2015 sind zulässig. Die Berufungen sind gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Die bei der Einlegung einer Berufung vorgeschriebenen Formalien und Fristen wurden beiderseits korrekt eingehalten (vgl. die Feststellungen im Protokoll vom 19.11.2015 wie Bl. 269 ff. d. A.).

II. Die Berufungen beider Parteien haben jedoch nur teilweise Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht verpflichtet, die Abmahnung vom 24.09.2012 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Ebenfalls zutreffend hat das Arbeitsgericht die Feststellungsanträge zu 3. und 4. des Klägers abgewiesen. Dagegen vermag das Berufungsgericht dem Arbeitsgericht nicht darin zu folgen, dass die Beklagte verpflichtet wäre, dem Kläger ein Arbeitgeberdarlehen zu bewilligen. Andererseits hält das Berufungsgericht im Gegensatz zum Arbeitsgericht die Beklagte für verpflichtet, auch die Abmahnung vom 18.02.2014 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Aus der Sicht des im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 02.06.2016 erreichten Sach- und Streitstandes gilt im Einzelnen das Folgende:

A. Berufung der Beklagten

1. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Arbeitsgericht sie verpflichtet hat, dem Kläger im Rahmen eines Arbeitgeberdarlehens Zuschüsse in Höhe von insgesamt 15.400,00 EUR zu gewähren.

a. Es mag zunächst zugunsten des Klägers angenommen werden können, dass bei der Beklagten eine Gesamtzusage existiert, der zufolge die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gewährung eines Wohnraumdarlehens und eines Gehaltsvorschusses in Höhe von 4.600,00 EUR geltend machen können, wenn sie bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllen. Grundlage für diese Gesamtzusage sind jedoch die Richtlinien für die Vergabe von Wohnraumdarlehen im Stadtwerke-Konzern K , die die Beklagte als Anlage zu ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz vorgelegt hat. Das vom Kläger in Bezug genommene sog. Merkblatt nimmt seinerseits auf die Richtlinien Bezug, in dem es eine Kurzzusammenfassung von deren Inhalt enthält.

b. In Anbetracht des Umstands, dass der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nur nach Maßgabe der vorgenannten Richtlinien haben kann, bestehen nach Auffassung der Berufungskammer bereits Bedenken, ob der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch überhaupt in Form eines Zahlungsantrags geltend machen kann; denn wie z. B. aus Ziffer 6.5 der Richtlinien hervorgeht, setzen die Richtlinien den Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberunternehmen voraus, in welchen u. a. die Kündigung, Rückforderung und Verzinsung des Wohnraumdarlehens zu regeln sind. Ferner ist gemäß Ziffer 7.2 der Richtlinien grundsätzlich eine Grundschuld zu bestellen. Es stellt sich somit die Frage, ob der Klageantrag des Klägers nicht richtigerweise auf den Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Beklagten nach Maßgabe der Richtlinien zu richten gewesen wäre.

c. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben; denn der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er die in den Richtlinien- und im Übrigen auch in dem von ihm herangezogenen Merkblatt – aufgeführten Voraussetzungen für die Gewährung eines Wohnraumdarlehens nebst Lohnvorschuss erfüllt.

aa. Zu den persönlichen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung gehören nach Ziffer 2.2 der Richtlinien „ein einwandfreies persönliches Verhalten, mindestens durchschnittliche Leistungen sowie eine geordnete finanzielle Situation. Zur Beurteilung kann auch das Fehlzeitenverhalten herangezogen werden.“

aaa. Dass der Kläger „mindestens durchschnittliche Leistungen“ erbracht hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso hat die Beklagte nicht angezweifelt, dass beim Kläger „eine geordnete finanzielle Situation“ gegeben ist.

bbb. Zu Unrecht hat die Beklagte auch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitgeberdarlehens mit dem Argument in Zweifel gezogen, dass der Kläger in zahlreichen Jahren des Bestandes des Arbeitsverhältnisses über „teilweise weit überdurchschnittliche krankheitsbedingte Fehlzeiten“ verfügt. Zwar ist der Kläger dem Inhalt der Fehlzeitenaufstellung gemäß Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.08.2014 nicht entgegen getreten. Auch ergibt sich aus dieser Aufstellung, dass der Kläger in der Tat in der Mehrzahl der Jahre des Bestandes seines Arbeitsverhältnisses deutlich überdurchschnittliche, teilweise exorbitant hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten aufwies. Nach dem Wortlaut von Ziffer 2.2 der Richtlinien kann jedoch zur Beurteilung nur das „Fehlzeitenverhalten“ herangezogen werden, nicht aber schon die Frage an sich, ob ein Arbeitnehmer hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweist. Letzteres erschiene auch sachlich bedenklich, da gerade krankheitsbedingte Fehlzeiten oft schicksalhaft auftreten und gerade nicht von einem Verhalten des Betroffenen abhängen.

ccc. Unter Fehlzeitenverhalten können daher nur Fehlzeiten verstanden werden, die tatsächlich verhaltensabhängig sind, also insbesondere Zeiten unentschuldigten Fehlens, eventuell auch in der Form häufigen Zuspätkommens o. ä. Ferner kann unter „Fehlzeitenverhalten“ auch verstanden werden, ob ein Arbeitnehmer sich bei auftretenden Fehlzeiten korrekt verhält, etwa seine krankheitsbedingten Ausfallzeiten rechtzeitig mitteilt und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fristgerecht vorlegt u. ä. Dafür, dass der Kläger in seinem Fehlzeitenverhalten Defizite aufgewiesen hat, hat die Beklagte aber nichts vorgetragen.

ddd. Zu der weiteren persönlichen Voraussetzung, ob der Kläger „ein einwandfreies persönliches Verhalten“ an den Tag gelegt hat, kann die Beklagte jedenfalls nicht auf die streitgegenständlichen Abmahnungen vom 24.09.2012 und 18.02.2014 verweisen; denn diese sind, wie aus dem vorliegenden Urteil hervorgeht, aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

bb. Ob die Beklagte sich auf anderweitige Gesichtspunkte berufen kann, die die persönliche Voraussetzung des „einwandfreien persönlichen Verhaltens“ in Frage stellen, kann vorliegend dahingestellt bleiben; denn nach dem zuletzt erreichten Sach- und Streitstand kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass der Kläger sämtliche in Ziffer 3 der Richtlinien vorgesehen sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens und Lohnvorschusses erfüllt.

aaa. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz nochmals verstärkt auch das Fehlen der sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens nach den Richtlinien für die Vergabe von Wohnraumdarlehen gerügt und auf Ungereimtheiten im diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers hingewiesen. Das Berufungsgericht hat dies zum Anlass genommen, dem Kläger nochmals durch Auflagenbeschluss vom 19.11.2015 aufzugeben, die sachlichen Voraussetzungen im Einzelnen darzulegen. Dies ist dem Kläger in Erfüllung der Auflage des Berufungsgerichts nicht überzeugend gelungen. Insbesondere bleibt es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger Eigenleistungen oder Eigenkapital in einem Umfang vorzuweisen hatte, welcher mindestens 15 % der Gesamtkosten erreichte. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 29.01.2016 akribisch und nachvollziehbar auf Widersprüche und Ungereimtheiten in den vom Kläger beigebrachten Unterlagen und seinem Sachvortrag hingewiesen. Der Kläger hat dies nicht zum Anlass genommen, die Angaben klarzustellen und die bestehenden Unklarheiten zu beseitigen.

bbb. Insbesondere bleibt es gänzlich nebulös, wenn der Kläger angibt, im Wert von 15.000,00 EUR Eigenleistungen erbracht zu haben. Weder hat der Kläger erläutert, um welche Art von Eigenleistungen es sich handelte, noch hat er Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum diese gerade 15.000,00 EUR wert sein sollen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Kläger nicht etwa einen Hausneubau erworben hat, sondern eine gebrauchte Eigentumswohnung. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die Einzelangaben des Klägers zu den sachlichen Voraussetzungen in den von ihm erstellten verschiedenen Unterlagen zwar mehrfach wechseln, aber stets so gestaltet sind, dass sie im Ergebnis – wenn überhaupt – die notwendige 15 % – Grenze ganz knapp überschreiten.

ccc. Ebenso ist der Kläger bis zuletzt einen Nachweis darüber schuldig geblieben, dass die von ihm erworbene Eigentumswohnung eine Wohnfläche von 72 qm hat. Dies ergibt sich weder aus dem vorgelegten notariellen Kaufvertrag, noch aus den Grundbuchauszügen oder sonstigen vom Kläger beigebrachten Unterlagen. Die Quadratmeterzahl ist aber maßgeblich für die Berechnung der Höhe eines eventuell von ihm zu beanspruchenden Darlehens.

d. Der Kläger hat somit letztlich nicht begründen können, dass ihm auf der Grundlage der Richtlinien für die Vergabe von Wohnraumdarlehen im Stadtwerke-Konzern K ein Arbeitgeberdarlehen und ein Lohnvorschuss in Höhe von 4.600,00 EUR zustanden.

2. Unbegründet erscheint die Berufung der Beklagten insoweit, als sie sich gegen die Verurteilung zur Entfernung der Abmahnung vom 24.09.2012 aus der Personalakte des Klägers richtet.

a. Wirft ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Rahmen einer Abmahnung Arbeitsvertragsverstöße und Pflichtverletzungen vor, so hat er im Bestreitensfall die Tatsachengrundlage seiner Vorwürfe darzulegen und nachzuweisen. Auch in einer Abmahnung enthaltene übertriebene, unverhältnismäßige Wertungen können zu einem Entfernungsanspruch des Arbeitnehmers führen. Auch können subjektive Meinungsäußerungen eines Arbeitnehmers, die sich noch im Rahmen der berechtigten Wahrnehmung eigener Interessen halten, nicht Gegenstand einer arbeitsrechtlichen Abmahnung sein.

b. Dies vorausgeschickt rechtfertigt allein schon der erste Absatz der Abmahnung vom 24.09.2012 deren Entfernung aus der Personalakte. So beginnt die Abmahnung von 24.09.2012 (!) mit den Worten: „Sie erheben seit 2006 permanent Mobbingvorwürfe gegenüber den im Bereich (…) tätigen Vorgesetzten.“ Zur Untermauerung dieser plakativen Beschuldigung beschränkt sich dann jedoch sowohl der weitere Text der Abmahnung wie der Sachvortrag im vorliegenden Verfahren auf die Erwähnung weniger Einzelvorfälle aus den Jahren 2009, 2010 und 2012.

c. Auch unterlässt es die Beklagte im vorliegenden Verfahren, angemessen auf die ausführliche Gegendarstellung des Klägers vom 16.10.2012 (Anlage M 6, Bl. 34 ff. d. A.) einzugehen.

d. Weiter wird dem Kläger am Ende des ersten Absatzes der Abmahnung vorgeworfen, auch gegenüber Personalbereich, Betriebsrat, Gleichstellungs- und Beschwerdebeauftragten den Vorwurf zu erheben, dass diese sich nicht dafür interessieren würden, dass der Kläger gemobbt würde, weswegen er beim nächsten Mal direkt zum Anwalt gehen würde. Inwiefern die Äußerung einer subjektiven Ansicht, sich von den genannten innerbetrieblichen Institutionen nicht ausreichend unterstützt zu fühlen und deswegen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, eine Arbeitsvertragsverletzung darstellen soll, erschließt sich nicht und verwundert umso mehr, als auf Seite 3 unten der Abmahnung mitgeteilt wird, die Unterzeichnerin der Abmahnung, Personalleiterin, habe dem Kläger selbst anheimgestellt, die Arbeitgeberin „wegen Männerdiskriminierung zu verklagen“.

B. Auch die Berufung des Klägers ist nur teilweise erfolgreich.

1. So wendet sich der Kläger zu Unrecht und erfolglos dagegen, dass das Arbeitsgericht seinen Feststellungsantrag abgewiesen hat, wonach er, der Kläger, nur in Notfällen verpflichtet sein solle, Überstunden zu leisten.

a. Dieser Feststellungsantrag ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts bereits wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig. Eine allgemeine Definition dessen, was in einem solchen Zusammenhang unter einem „Notfall“ zu verstehen sein soll, existiert nicht. Dies zeigt sich sinnfällig schon daran, dass der Kläger ausweislich seiner Berufungsbegründung offensichtlich der Auffassung ist, sein Klageantrag stehe im Einklang mit § 5 a Ziffer 4 des Eisenbahn Tarifvertrages (ETV), wo es heißt: „Im Bedarfsfall hat der Arbeitnehmer Überstunden in den gesetzlich zulässigen Grenzen zu leisten,“ während das Arbeitsgericht in seinem Urteil diese Tarifbestimmung unter anderem gerade als Grund dafür angibt, dass der Klageantrag unbegründet sei.

b. Ein Urteilstenor im Sinne des vom Kläger gestellten Klageantrags wäre somit nicht geeignet, eine etwaige Ungewissheit der Parteien über die Frage, wann die Beklagte gegenüber dem Kläger Überstunden anordnen darf und wann nicht, zu beseitigen und die Rechtssicherheit herzustellen.

c. Der Feststellungsantrag in Bezug auf die Überstunden wäre im Fall seiner Zulässigkeit aber auch unbegründet.

aa. Grundsätzlich trifft es zu, dass die Arbeitsvertragsparteien den Umfang ihrer jeweiligen Hauptleistungspflichten im Arbeitsvertrag definieren. Danach hat der Arbeitnehmer eine bestimmte Mange an Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber ihm hierfür die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

bb. Es entspricht jedoch evidenter Lebenswirklichkeit und ist allgemein anerkannt, dass im Arbeitsalltag die arbeitsvertraglichen Vorgaben über die zu erbringende Arbeitsmenge bei sach- und interessengerechter Aufgabenerfüllung nicht immer eingehalten werden können. Dem haben die Tarifvertragsparteien in dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren ETV Rechnung getragen, indem sie dem Arbeitnehmer verpflichten, innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen „im Bedarfsfall“ auch Überstunden zu leisten. Dies wird tarifvertraglich noch dadurch erweitert, dass es dort heißt: „Der Arbeitnehmer hat Arbeiten Beurlaubter oder Erkrankter in den üblichen Grenzen mit zu übernehmen“.

cc. Die Pflicht des Arbeitnehmers, „bei Bedarf“ erforderliche Überstunden im Rahmen der gesetzlich zulässigen Grenzen zu leisten, ergibt sich aber nicht nur aus tarifvertraglichen Vorschriften, wie sie hier vorliegen, sondern auch schon aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht der Vertragsparteien im Dauerschuldverhältnis.

dd. Auf der anderen Seite steht selbstverständlich auch die Anordnung von Überstunden wie jede Ausübung arbeitgeberseitigem Direktionsrechts unter dem Vorbehalt des billigen Ermessens, § 106 S. 1 GewO. Der Arbeitgeber darf bei der Anordnung von Überstunden nicht nur auf die eigenen betrieblichen Interessen schauen, sondern hat auch die ihm erkennbaren und berechtigten persönlichen Interessen des Arbeitnehmers mit zu berücksichtigen und eine Abwägung zu treffen. Dabei sind unter Umständen auch die Interessen verschiedener Arbeitnehmer abzustimmen und auszugleichen. Nicht zuletzt ist auch der Betriebsrat dazu aufgerufen, sachgerechte und praktisch handhabbare Regularien für die Anordnung von Überstunden herbeizuführen. Ob jedoch die- grundsätzlich zulässige – Anordnung von Überstunden im Einzelfall der Vorgabe des billigen Ermessens entspricht, kann nicht abstrakt und generell beantwortet werden, sondern muss der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls überlassen bleiben.

2. Auch die erstmals in der Berufungsinstanz zum Klageantrag zu 3. gestellten Hilfsanträge mussten erfolglos bleiben.

a. Für den ersten Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Gründe für die Anordnung von Überstunden konkret mitzuteilen, fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hat zu Protokoll der Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2015 zugesichert, dass im Fall der Überstundenanordnung eine schlagwortartige Begründung gegenüber dem Kläger erfolgt. Die Einhaltung dieser Zusage liegt nicht zuletzt im eigenen Interesse der Beklagten, dient sie doch nicht nur zur Selbstkontrolle, sondern insbesondere auch dazu, die Arbeitsorganisation transparent zu gestalten.

b. Abgesehen davon hat der Kläger weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die Beklagte in der Vergangenheit regelmäßig Überstunden angeordnet hätte, ohne einen Sachgrund hierfür zu benennen.

c. Auch dem zweiten Hilfsantrag, der auf Festlegung einer von der Beklagten einzuhaltenden Ankündigungsfrist für Überstunden gerichtet ist, konnte nicht stattgegeben werden.

aa. Auch hier gilt, dass nicht abstrakt und generell festgestellt werden kann, wann jeweils der betriebliche Bedarf entsteht, der dafür ausschlaggebend ist, dass Überstunden notwendig sind und hierzu ein bestimmter Arbeitnehmer herangezogen werden soll/muss. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Anordnung so früh wie möglich erfolgen soll, aber auch spät erfolgen kann, wenn und soweit dies unumgänglich ist.

bb. Gerade das vom Kläger mehrfach erwähnte Beispiel über seinen Arbeitseinsatz vom 20.09.2013 verdeutlicht dies sinnfällig. Die Beklagte hat in ihrem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 25.09.2015 deutlich gemacht, welche kurzfristig eingetretenen besonderen Umstände es hier erforderlich machten, den Kläger doch noch kurzfristig zu einer – im Umfang moderaten – Verlängerung seiner Arbeitszeit anzuweisen, obwohl dies in seiner Person für diesen Tag ursprünglich ausdrücklich nicht vorgesehen war.

cc. Vor diesem Hintergrund enthält die Festlegung einer vom Arbeitgeber zwingend einzuhaltenden Ankündigungsfrist in einer vorgegebenen zeitlichen Einheit immer auch ein gestaltendes Element, für das das Arbeitsgericht in einem Erkenntnisverfahren nicht berufen ist. Derartige Feststellungen sind vielmehr normativen Vorgaben vorbehalten, sei es durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

3. Auch der Klageantrag zu 4. konnte nicht zugunsten des Klägers ausgeurteilt werden.

a. Dem Klageantrag zu 4. stattzugeben hätte zur Konsequenz, dass es der Beklagten verwehrt wäre, ungeachtet entgegenstehenden betrieblichen Bedarfs eine einmal vorgenommene Schichteinteilung wieder abzuändern. Einen solchen Rechtsanspruch hat der Kläger nicht. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus § 8 Abs. 3 ETV, in welchem bestimmt ist: „Änderungen der Diensteinteilung und der dienstplanmäßigen Arbeitszeit sind dem Arbeitnehmer spätestens am Ende seiner vorhergehenden Dienstschicht mitzuteilen.“ Diese auch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare Tarifvertragsvorschrift hätte keinen Anwendungsbereich, wenn der Arbeitnehmer verlangen könnte, dass ein einmal aufgestellter Dienstplan nicht mehr abgeändert wird.

b. Im Übrigen hat die Beklagte in ihrem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 25.09.2015 ausgeführt, dass zwar in der Tat die Dienstpläne in etwa jeder dritten oder vierten Wochen sog. Bestimmungsdienste auswiesen, dass diese jedoch in der vorhergehenden Woche konkretisiert würden. Diesem Sachvortrag ist der Kläger in der Folgezeit nicht mehr in erheblicher Weise entgegengetreten.

4. Die Berufung des Klägers musste jedoch insoweit Erfolg haben, als die Beklagte verpflichtet ist, auch die Abmahnung vom 18.02.2014 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Auch diese Abmahnung kann in Anbetracht ihres Inhalts und der hierzu im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Darlegungen nicht aufrechterhalten bleiben.

a. Auch für das Berufungsgericht ist nach dem zuletzt erreichten Sach- und Streitstand nicht hinreichend klar, worauf genau die Beklagte ihre im letzten Absatz der Abmahnung enthaltene Schlussfolgerung stützen will, dass der Kläger „mittels wahrheitswidriger Angaben monetäre Vorteile zu seinen Gunsten respektive zu Ungunsten seines Unternehmens“ habe geltend machen wollen.

aa. Der Kläger hat am 06.02.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Aufwandsentschädigung für die dienstliche Benutzung seines privateigenen Pkw im Monat Januar 2014 eingereicht, die auf der in der Abmahnung wiedergegebenen Aufstellung über von ihm dienstlich mit dem Privat-Pkw zurückgelegte Kilometer beruhte.

bb. Ob der Kläger in Anbetracht der bei der Beklagten bestehenden innerdienstlichen Regularien mit Aussicht auf Erfolg einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend machen kann, wenn er mit seinem Privatfahrzeug zu Arbeitsbeginn und am Arbeitsende den Weg vom Verwaltungsgebäude in K zu seinem jeweiligen konkreten Einsatzort und zurück zurücklegt, und ob sich ein solcher etwaiger Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch auf Fahrten erstrecken würde, die der Kläger während des Arbeitstages mit seinem Privat-Pkw zurücklegt, um im Verwaltungsgebäude seine Pause zu verbringen, vermag das Berufungsgericht in Anbetracht des Vortrages des Parteien nicht zu beurteilen. Hierauf kommt es auch ersichtlich entscheidungserheblich nicht an. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger einen solchen Nutzungsentschädigungsanspruch in Wirklichkeit nicht haben sollte, kann die – soweit ersichtlich erstmalige – Abgabe eines solchen Antrags auf Nutzungsentschädigung keine Arbeitsvertragsverletzung darstellen, die eine berechtigte Abmahnung nach sich ziehen könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen solchen Antrag auf Nutzungsentschädigung willkürlich, schikanös oder wider besseren Wissens gestellt hätte.

cc. Auch in tatsächlicher Hinsicht hat der Kläger in seiner Kilometeraufstellung objektiv keine falschen Angaben gemacht.

aaa. Wie der Kläger im vorliegenden Verfahren durchgängig, aber auch schon im vorgerichtlichen Schreiben vom 25.02.2014 vorgetragen hat, beziehen sich seine Eintragungen auf die vierfache Strecke vom Verwaltungsgebäude K zum jeweiligen Einsatzort. Der Kläger hat dargelegt und die Beklagte hat- soweit ersichtlich – auch nicht bestritten, dass der Kläger an den dort aufgeführten Tagen zu Arbeitsbeginn, zu Pausenbeginn, zum Pausenende und zum Arbeitsende je einmal die Strecke Verwaltungsgebäude Einsatzort zurückgelegt hat. Gemessen hieran sind die Kilometerangaben korrekt, sogar geringfügig abgerundet.

bbb. Da die Tabelle, so wie sie gestaltet ist, für jeden Tag nur eine Zeile zur Eintragung vorsieht, erscheint es auch nicht verwunderlich oder auffällig, wenn der Kläger mehrere Fahrten in einer Zeile zusammengefasst hat (vgl. Anlage 8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.08.2014, Bl. 93 d. A.).

dd. Auch die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, der Kläger habe in dem Personalgespräch vom 25.02.2014 über die zu diesem Zeitpunkt offenbar bereits unter dem Datum des 18.02.2014 vorgefertigte Abmahnung auf ausdrückliches Befragen ausgeführt, dass seine Kilometerangaben nicht die Pausenfahrten beinhalteten, vermag die Abmahnung in der Form des Schreibens vom 18.02.2014 nicht zu rechtfertigen.

aaa. In der Abmahnung erhebt die Beklagte gegenüber dem Kläger nichts weniger als den Vorwurf eines versuchten Betruges. Ein Betrug setzt eine Täuschung voraus. Wie weit der Weg vom Verwaltungsgebäude der Beklagten in K zu den jeweiligen stationären Einsatzorten des Klägers ist, ist eine feststehende und objektiv nachprüfbare Tatsache. Die Beklagte hatte im Vorfeld des Personalgesprächs vom 25.02.2014 die Kilometerentfernung bereits überprüft. Die Beklagte behauptet, dem Kläger das Ergebnis ihrer Prüfung als solches vorgehalten zu haben. Wenn der Kläger daraufhin – so die streitige Behauptung der Beklagten – darauf beharrt haben soll, dass die von ihm aufgeschriebenen Kilometerangaben ohne Pausenfahrten zutreffend seien, und darüber hinaus Übereinstimmung zwischen den Parteien darüber bestand, welche Strecke gemeint ist, so erschließt sich nicht, worin eine (versuchte) Täuschung liegen soll. Es handelt sich vielmehr lediglich um einen offenen Dissens über objektive Tatsachen.

bbb. Das alles gilt umso mehr, als es vorliegend lediglich um die Entfernung zwischen geographischen Fixpunkten innerhalb des Betriebsbereichs der Beklagten selbst geht. Der Kläger konnte und musste schon bei Anfertigung seiner Aufstellung davon ausgehen, dass die wahren Entfernungen ohnehin jedem Betriebskundigen bekannt und/oder zumindest leicht überprüfbar sein würden.

b. Im Ergebnis mag der Kläger somit mit seinem Antrag auf Nutzungsentschädigung Leistungen geltend gemacht haben, auf die er dem Grunde nach keinen Anspruch gehabt haben mag. Er hat jedoch weder objektiv falsche Angaben über die von ihm tatsächlich gefahrenen Kilometer gemacht, noch kann ihm eine Täuschung vorgeworfen werden, die Voraussetzung jedes betrügerischen Verhaltens ist.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Die vorliegende Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls.

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