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Beweiswerterschütterung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – arbeitgeberseitige Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil entschieden, dass der Kläger, ein ehemaliger Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte konnte den Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttern. Die Koinzidenz von Kündigung und Arbeitsunfähigkeit allein begründet keine ernsthaften Zweifel an der Erkrankung des Klägers.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 859/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Der Kläger war bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und erhielt nach seiner Kündigung Entgeltfortzahlungsansprüche.
  2. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Klägers wurden von der Beklagten angezweifelt, da sie zeitlich mit der Kündigungsfrist übereinstimmten.
  3. Das Gericht bestätigte den hohen Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Falle von Krankheit.
  4. Für die Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind konkrete Zweifel erforderlich.
  5. Eine zeitliche Koinzidenz der Arbeitsunfähigkeit mit der Kündigung allein reicht nicht aus, um den Beweiswert zu erschüttern.
  6. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht durch den Erhalt der Kündigung zur Arbeitsunfähigkeit motiviert worden sein, da er die Bescheinigung bereits vorher eingereicht hatte.
  7. Das Urteil betont, dass allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bis zum Ende eines gekündigten Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben ist, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert.
  8. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, und die Revision wurde zugelassen.

Arbeitsunfähigkeit und Kündigung: Eine rechtliche Betrachtung

Im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und medizinischer Bewertung steht die Frage, wie der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Kontext einer arbeitgeberseitigen Kündigung zu bewerten ist. Dieses Thema berührt grundlegende Aspekte des Arbeitsrechts, wie Entgeltfortzahlungsansprüche und die Schutzmechanismen für erkrankte Arbeitnehmer. Besonders interessant wird es, wenn die Arbeitsunfähigkeit zeitlich mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zusammenfällt. Hier stellt sich die Frage, inwieweit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als zuverlässiger Nachweis der Krankheit anerkannt wird, oder ob sie in manchen Fällen an Beweiswert verliert.

Diese Thematik wirft komplexe Fragen auf, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von großer Bedeutung sind. Sie beleuchtet die Balance zwischen dem Schutz des Arbeitnehmers und den Interessen des Arbeitgebers. Der nachfolgende Text bietet einen detaillierten Einblick in ein konkretes Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, das sich mit dieser Problematik auseinandersetzt. Es werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen und die Positionen beider Parteien – des Klägers und der Beklagten – beleuchtet, sondern auch die übergeordneten rechtlichen Rahmenbedingungen, die in solchen Fällen zur Anwendung kommen. Tauchen Sie ein in diese faszinierende rechtliche Analyse, die sowohl für juristische Laien als auch für Experten aufschlussreich ist.

Der Streit um die Glaubwürdigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Im Zentrum des Falles vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen stand ein ehemaliger Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma, der gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vorging. Der Kern des Streits drehte sich um die Beweiswerterschütterung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Kläger, seit März 2021 bei der Beklagten beschäftigt, wurde ab April 2022 nicht mehr eingesetzt. Anfang Mai legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, woraufhin ihm die Beklagte zum Ende des Monats kündigte. Interessant ist hierbei, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers exakt die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckte, was bei der Beklagten Zweifel an der Echtheit der Erkrankung weckte.

Die rechtliche Herausforderung: Erschütterter Beweiswert

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Frage, ob die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihren Beweiswert behält. Nach allgemeinen Grundsätzen ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, die Voraussetzungen für Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall zu beweisen. Hierzu dient in der Regel die ärztliche Bescheinigung. Die Beklagte argumentierte jedoch, dass die zeitliche Übereinstimmung der Arbeitsunfähigkeit mit der Kündigungsfrist Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Krankmeldung weckt. Dies stellte das Gericht vor die Aufgabe, zu beurteilen, ob diese Umstände ausreichen, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied zugunsten des Klägers. Das Gericht fand, dass die alleinige zeitliche Übereinstimmung von Krankmeldung und Kündigungsfrist nicht ausreicht, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Interessant ist, dass das Gericht dabei auch die Art der Erkrankung (anfänglich eine Infektion der oberen Atemwege, später zusätzlich emotionaler Schock oder Stress) und deren Diagnose in Betracht zog. Die Tatsache, dass der Kläger seine Arbeit direkt nach Ende des Arbeitsverhältnisses wieder aufnahm, wurde ebenfalls erwogen, aber nicht als ausreichend für eine Beweiswerterschütterung angesehen.

Weiterführende Fragen und Ausblick

Das Urteil wirft weitere Fragen auf, die über den konkreten Fall hinausgehen. Insbesondere die Frage, unter welchen Umständen der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert gelten kann, bleibt ein Diskussionspunkt. Das Gericht ließ die Revision zu, was auf die Relevanz und Komplexität der Thematik hindeutet. Dieser Fall zeigt deutlich, wie wichtig es ist, den Einzelfall genau zu betrachten und wie schwierig es sein kann, die Glaubwürdigkeit einer Krankmeldung zu beurteilen.

Der vorliegende Fall am Landesarbeitsgericht Niedersachsen bietet einen tiefen Einblick in die Herausforderungen und Feinheiten des Arbeitsrechts, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Es bleibt abzuwarten, wie zukünftige Urteile in ähnlichen Fällen ausfallen und welche Leitlinien sie für die arbeitsrechtliche Praxis setzen werden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet „Beweiswerterschütterung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ im Arbeitsrecht?

Die „Beweiswerterschütterung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ im Arbeitsrecht bezieht sich auf die Situation, in der der Arbeitgeber ernsthafte und objektiv begründete Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat, trotz Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) durch den Arbeitnehmer.

Eine ordnungsgemäß ausgestellte AU hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert und dient als Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit und den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn der Arbeitgeber jedoch Tatsachen vorträgt, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen, kann der Beweiswert der AU erschüttert werden.

Beispielsweise kann ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers den Beweiswert der AU erschüttern. Allerdings hängt dies von den konkreten Umständen ab und erfordert eine am Einzelfall orientierte Abwägung.

Wenn der Arbeitgeber den Beweiswert der AU erfolgreich erschüttert, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Dieser Beweis kann insbesondere durch die Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.

Es ist jedoch zu betonen, dass die Erschütterung des Beweiswerts der AU nicht automatisch zur Ablehnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs führt. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, seine Arbeitsunfähigkeit durch weitere Beweise, wie die Benennung des behandelnden Arztes als Zeugen und die Entbindung seiner Schweigepflicht, zu belegen.

Welche Rolle spielt der ICD-10-Code bei der Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit?

Das Besichtigungsrecht des Vermieters in einem Mietverhältnis ist ein Recht, das dem Vermieter unter bestimmten Umständen erlaubt, die vermietete Wohnung zu betreten. Dieses Recht kann im Mietvertrag vereinbart werden, muss jedoch hinreichend bestimmt sein und auf sachlich gerechtfertigte Gründe beschränkt sein. Es muss auch die Belange des Mieters hinreichend berücksichtigen.

Es gibt verschiedene Gründe, die das Besichtigungsrecht des Vermieters rechtfertigen können. Dazu gehören der begründete Verdacht, dass der Mieter die Wohnung grob vernachlässigt oder einen vertragswidrigen Gebrauch der Mieträume macht, wie beispielsweise eine verbotene Haustierhaltung. Weitere Gründe können geplante Modernisierungsmaßnahmen, der Verdacht auf Mängel an der Mietsache oder der drohende Eintritt eines Schadens sein. Auch wenn der Vermieter die Wohnung verkaufen oder neu vermieten möchte, hat er ein Besichtigungsrecht.

Der Vermieter muss jedoch das Besichtigungsrecht in einer möglichst schonenden Weise ausüben und auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen. Er muss den Besichtigungszweck so konkret angeben, dass für den Mieter der räumliche und zeitliche Umfang der Besichtigung erkennbar ist. Zudem darf der Vermieter sein Besichtigungsrecht nur zu ortsüblichen Zeiten ausüben, also werktags zwischen 10 und 13 sowie zwischen 15 und 18 Uhr. Besichtigungstermine am Wochenende sind nur dann zulässig, wenn der Mieter diesen selbst anbietet.

Der Vermieter darf sein Recht zum Betreten der Mieträume nicht eigenmächtig oder gegen den Willen des Mieters durchsetzen. Wenn sich der Mieter weigert, das Besichtigungsrecht des Vermieters zuzulassen, kann dieses bei Eilbedürftigkeit ausnahmsweise durch den Anwalt im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Ansonsten kann das Besichtigungsrecht durch den Rechtsanwalt mit einer Duldungsklage und durch Zwangsvollstreckung aus dem Duldungstitel geltend gemacht werden.

Eine hartnäckige und vorsätzliche Verweigerung des Besichtigungsrechts kann nach Abmahnung unter Umständen eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Der Mieter kann jedoch auch eigene Rechte verlieren, wenn er den Zutritt verweigert.


Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 8 Sa 859/22 – Urteil vom 08.03.2023

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 26.10.2022 – 2 Ca 190/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im beendeten Arbeitsverhältnis über Entgeltfortzahlungsansprüche.

Der am 00.00.1997 geborene Kläger war bei der Beklagten, einer Zeitarbeitsfirma, seit dem 16.03.2021 als Helfer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und einem Stundenlohn von 10,88 Euro beschäftigt. Arbeitsvertraglich war sein Entgelt spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Die Beklagte setzte den Kläger seit dem 21.04.2022 nicht mehr ein.

Der Kläger legte der Beklagten am 02.05.2022 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes vom 02.05.2022 für den Zeitraum ab dem 02.05.2022 bis 06.05.2022 vor (Bl. 9 d.A.). (Jedenfalls) die zur Gerichtsakte gelangte Bescheinigung weist eine Diagnose nach Diagnoseschlüssel aus, dies ist der ICD-10-Code J 06.9.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 02.05.2022, dem Kläger zugegangen am 03.05.2022, ordentlich zum 31.05.2022 (Bl. 5 d.A.).

Durch Folgebescheinigung vom 06.05.2022 (ICD-10-Code ebenfalls J 06.9) wurde eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 20.05.2022 festgestellt, durch weitere Folgebescheinigung vom 20.05.2022 eine bis zum 31.05.2022 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit (ICD-10-Code weiterhin J 06.9 und zusätzlich erstmalig R 45.7) (Bl. 9 und 10 d.A.).

Mit Schreiben vom 23.05.2022 (Bl. 4 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe sich am 2.5.2022 krank gemeldet, „gleichzeitig“ habe sie ihm die Kündigung zum 31.05.2022 ausgesprochen. Daraufhin habe er Folgebescheinigungen eingereicht, die die Zeit bis zum 31.05.2022 umfassten. Damit bestehe eine Koinzidenz zwischen der Kündigung und der ab dem 2.5. bis zum 31.5.2022 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, die ernsthafte Zweifel begründe.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht seine Auffassung vorgetragen, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht erschüttert. Er habe sich zunächst krankgemeldet, erst daraufhin habe die Beklagte ihm die Kündigung ausgesprochen. Die vom Bundesarbeitsgericht für die Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angeführte zeitliche Koinzidenz setze – wolle man sie auch auf Arbeitgeberkündigungen anwenden – voraus, dass zunächst der Zugang einer Kündigung geschehe und erst im Anschluss hieran eine Krankmeldung bzw. die Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolge.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1675,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2022 zu zahlen.

Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich ihre Auffassung vorgetragen, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei dadurch erschüttert, dass der Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit taggenau der Kündigungsfrist entspreche.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens erster Instanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der erstinstanzlichen Kammerverhandlung vom 26.10.2022 (vgl. Bl. 43/43 R d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Mit Urteil vom 26.10.2022 (Bl. 47 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei vorliegend nicht erschüttert. Da nicht der Kläger selbst, sondern die Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt habe, könne sich die Beklagte auf die Grundsätze der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8.9.201 – 5 AZR 149/21 nicht berufen. Allein die Koinzidenz des Endes der Arbeitsunfähigkeit mit dem Ablauf der von der Beklagten einen Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochenen Kündigung sei nicht geeignet, den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 51 d.A. am 3.11.2022 zugestellt worden. Hiergegen hat die Beklagte mit einem am gleichen Tage eingegangenen Schriftsatz vom 2.12.2022 (Bl. 54 ff. d.A.) fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit einem bei dem erkennenden Gericht am 3.1.2023 eingegangenen Schriftsatz auch fristgerecht begründet.

Die Beklagte macht geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, weil die gesamte verbleibende Zeit des restlichen Arbeitsverhältnisses passgenau mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abgedeckt worden sei. Auch habe der Kläger ab dem 1.6.2022 nahtlos in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gestanden, in dem er eine Arbeitsunfähigkeit natürlich nicht habe gebrauchen können.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 26.10.2022 – 2 Ca 190/22 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der entscheidende Unterschied zu dem Sachverhalt, hinsichtlich dessen das Bundesarbeitsgericht Feststellungen getroffen habe, sei, dass der Kläger es gewesen sei, der am 2.5.2022 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Beklagten vorgelegt habe, woraufhin die Beklagte nur einen Tag später das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Bei der durchgängig bescheinigten Diagnose habe es sich um eine Infektion der oberen Atemwege gehandelt, ab dem 20.5.2022 sei als weitere Diagnose „emotionaler Schock oder Stress“ hinzugetreten.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen vor dem erkennenden Gericht gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der Kammerverhandlung vom 8.3.2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusteht.

I.

Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519 Abs. 1, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie genügt auch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

1.

Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

a)

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (BAG 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18 – Rn. 16, BAGE 169, 117).

aa)

Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (so die st. Rspr., vgl. BAG 26. Oktober 2016 – 5 AZR 167/16 – Rn. 17, BAGE 157, 102; 15. Juli 1992 – 5 AZR 312/91 – zu II 1 der Gründe, BAGE 71, 9).

bb)

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet jedoch keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit iSd. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre (st. Rspr. BAG 11. August 1976 – 5 AZR 422/75 – zu 2 c der Gründe, BAGE 28, 144; 11. Oktober 2006 – 5 AZR 755/05 – Rn. 35; BGH 16. Oktober 2001 – VI ZR 408/00 – zu II der Gründe, BGHZ 149, 63). Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt jedoch ein „bloßes Bestreiten“ der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Der Arbeitgeber ist dabei nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Hierfür gibt es weder nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung, der in der Bekämpfung eines Missbrauchs der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegt (vgl. BT-Drs. 12/5263 S. 10), hinreichende Anhaltspunkte. Diese Bestimmung gibt ihm lediglich ein zusätzliches Instrument zur Erschütterung des Beweiswerts an die Hand, um einem missbräuchlichen Verhalten des Arbeitnehmers begegnen zu können. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers (dazu bspw. BAG 26. Oktober 2016 – 5 AZR 167/16 – Rn. 18, BAGE 157, 102) oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben.

cc)

Bei der näheren Bestimmung der Anforderungen an die wechselseitige Darlegungslast der Parteien ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. In Anbetracht dieser Schwierigkeiten hat das Bundesarbeitsgericht bereits erkannt, dass dem Arbeitgeber, der sich auf eine Fortsetzungserkrankung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG beruft, hinsichtlich der ihn insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen zuzubilligen sind (vgl. BAG 13. Juli 2005 – 5 AZR 389/04 – zu I 6 der Gründe, BAGE 115, 206; im Anschluss hieran BAG 10. September 2014 – 10 AZR 651/12 – Rn. 27, BAGE 149, 101). Ebenso hat es entschieden, dass in Bezug auf die vom Arbeitgeber im Rahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorzutragenden Indizien für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls der Unkenntnis des Arbeitgebers von den Krankheitsursachen angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. BAG 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18 – Rn. 20, BAGE 169, 117). Da die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzliche Vermutung oder eine Beweislastumkehr auslöst, dürfen an den Vortrag des Arbeitsgebers, der ihren Beweiswert erschüttern will, keine – unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten – überhöhten Anforderungen gestellt werden. Der Arbeitgeber muss gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind.

b)

Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag zB dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden (vgl. BAG 17. Juni 2003 – 2 AZR 123/02 – Rn. 30; 26. August 1993 – 2 AZR 154/93 – BAGE 74, 127). Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Soweit er sich für die Behauptung, aufgrund dieser Einschränkungen arbeitsunfähig gewesen zu sein, auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte beruft, ist dieser Beweisantritt nur ausreichend, wenn er die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbindet. Ob dies konkludent, zB durch die Benennung als Zeuge, geschehen kann, erscheint mit Blick auf die höchstpersönliche Natur des Schutzinteresses des Arztgeheimnisses nicht frei von Zweifeln (vgl. MüKoZPO/Damrau/Weinland 6. Aufl. § 385 Rn. 13; aA BAG 8. Mai 2014 – 2 AZR 75/13 – Rn. 40, BAGE 148, 129; Musielak/Voit/Huber ZPO 18. Aufl. § 385 Rn. 8).

Mit Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 – hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts erkannt, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird, dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern kann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst (zeitliche Koinzidenz).

2.

Dem vom Bundesarbeitsgericht zuletzt entschiedenen Fall lagen drei wesentliche Umstände zugrunde, die in ihrer Gesamtheit zur Erschütterung des Beweiswertes führten: 1.) es handelte sich um eine einzige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, 2.) diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung deckte passgenau die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses – also im dortigen Fall die gesamte Kündigungsfrist – ab, 3.) die dortige Klägerin hatte eine Eigenkündigung ausgesprochen, sich zeitgleich mit der Einreichung ihrer Kündigung arbeitsunfähig gemeldet und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht.

a)

Die Vorlage einer einzigen, im vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall sich über einen Zeitraum von 15 Tagen erstreckenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch aus Sicht der Kammer in besonderer Weise zur Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geeignet. Liegen die übrigen oben genannten Voraussetzungen vor, so hindert aus Sicht der Kammer – gerade bei einer zwei Wochen übersteigenden Kündigungsfrist, wie dies hier der Fall ist – auch die Vorlage mehrerer Bescheinigungen nicht die Annahme, deren Beweiswert sei erschüttert.

b)

Die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen deckten vorliegend die gesamte Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigte eine Krankheit des Klägers bis zum 31.05.2022, das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der arbeitgeberseitigen Kündigung an diesem Tag.

c)

Vorliegend hat der Kläger keine Eigenkündigung ausgesprochen, vielmehr hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit ihm gekündigt. Eine arbeitgeberseitige Kündigung kann nach Auffassung der Kammer, wenn der Arbeitnehmer sich „postwendend“ nach deren Erhalt arbeitsunfähig meldet, grundsätzlich ebenfalls geeignet sein, eines der Elemente zu bilden, die in der Gesamtschau den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern vermögen.

Derart lag es im vorliegenden Fall aber gerade nicht. Der zeitliche Ablauf der Geschehnisse war genau umgekehrt: Es war der Kläger, der am 2.5.2022 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Beklagten einreichte, die an ebendiesem Tag ausgestellt war und diesen Tag als ersten Tag der Krankheit benannte. Die Kündigung der Beklagten datiert zwar auch vom 2.5.2022, ging dem Kläger jedoch erst am 3.5.2022 zu. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte das Kündigungsschreiben bereits aufgesetzt hatte bzw. bereits zur Kündigung entschlossen war, als sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt, denn darauf kommt es vorliegend nicht an. Entscheidend ist, dass der Kläger nicht erst durch den Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung dazu motiviert worden sein kann, einen Arzt aufzusuchen, um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erreichen.

Das aus Sicht der Kammer wichtigste Merkmal zur Erschütterung des Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Fällen des vorliegenden Typs, die zeitliche Koinzidenz des Beginns der Arbeitsunfähigkeit mit einer Eigenkündigung bzw. – wie hier – ggf. auch einer Arbeitgeberkündigung, ist somit hier nicht gegeben. Die übrigen Umstände reichen nach Auffassung der Kammer zur Erschütterung des Beweiswertes nicht aus. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer vor dem Ende eines gekündigten Arbeitsverhältnisses und bis zu dessen letztem Tag – und sei es auch für mehrere Wochen – erkrankt, erschüttert den Beweiswert aus Sicht der Kammer nicht. Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in dem der Kläger bereits vor Erhalt der Kündigung erkrankte, aufgrund der Erstdiagnose durchgängig bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig war und es sich zudem nach dem – vom Kläger freiwillig offengelegten – ICD-10-Code mit einer Infektion der oberen Atemwege um eine Erkrankung handelt, die ärztlicherseits in aller Regel gut und zweifelsfrei feststellbar ist. Dass im letzten Zeitabschnitt mit „emotionalem Schock oder Stress“ noch eine zweite Erkrankung hinzutrat, bei deren Feststellung der Arzt weitgehend auf Angaben des Patienten angewiesen ist, erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht. Auch der Umstand, dass der Kläger just einen Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wieder arbeitsfähig war und zu arbeiten begonnen hat, reicht aus Sicht der Kammer für eine Erschütterung des Beweiswertes (noch) nicht aus.

Da die Beklagte den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zu erschüttern vermochte und die übrigen Voraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruches nach § 3 Abs. 1 EFZG vorliegen, besteht der klageweise geltend gemachte Anspruch. Die hiergegen gerichtete Berufung konnte keinen Erfolg haben.

III.

Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels (§ 97 ZPO).

Die Revision war zuzulassen. Unter welchen Umständen der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert wird, ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 – aus Sicht der Kammer nicht hinlänglich geklärt. Die oben aufgeworfenen Rechtsfragen sind entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und aus Sicht der Kammer auch abstrakt klärungsfähig.

 

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