Skip to content

Zwangsgeld wegen eines Arbeitszeugnisses: Wenn der Firmen-Briefkopf fehlt

Das neue Zeugnis in den Händen – ohne offiziellen Briefkopf. Nach einem gerichtlichen Vergleich schickt die Firma nur ein weißes Blatt Papier ohne Logo. Nun steht ein Zwangsgeld von 1.000 Euro im Raum, weil der Arbeitgeber die Zustellung einer korrekten Fassung beweisen muss.
Arbeitszeugnis auf blankem Papier ohne Briefkopf neben offiziellem Firmenbogen auf einem Schreibtisch am Fenster.
Ein Arbeitszeugnis ohne offiziellen Firmenbriefkopf erfüllt rechtliche Anforderungen nicht und kann zur Festsetzung eines Zwangsgeldes führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 Ta 319/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen)
  • Datum: 19.02.2026
  • Aktenzeichen: 9 Ta 319/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Personalabteilungen

Arbeitgeber müssen Zeugnisse auf offiziellem Firmenpapier erstellen, sonst drohen hohe Zwangsgelder durch das Arbeitsgericht.
  • Zeugnisse ohne Briefkopf verletzen die Formregeln und gelten rechtlich als nicht erstellt.
  • Chefs müssen Firmenpapier nutzen, wenn sie dieses auch sonst für Geschäftsbriefe verwenden.
  • Bei Fehlern in der Form verhängt das Gericht hohe Zwangsgelder gegen den Arbeitgeber.
  • Ohne klare Beweise zählt die bloße Behauptung über ein verschicktes Zeugnis nicht.
  • Vor Gericht muss der Arbeitgeber den Versand des korrekten Zeugnisses lückenlos nachweisen.

Wann droht ein Zwangsgeld wegen eines Arbeitszeugnisses?

Die Ausstellung von einem Arbeitszeugnis ist eine nicht vertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt wird. Das bedeutet konkret: Nur der Arbeitgeber selbst kann das Zeugnis ausstellen, niemand sonst kann ihn dabei vertreten oder diese Aufgabe übernehmen. Daher muss ihn das Gericht durch Beugemittel dazu zwingen. Die allgemeinen Voraussetzungen hierfür sind ein Titel, eine Klausel sowie die Zustellung gemäß den Vorgaben der §§ 794, 724, 750 ZPO und § 62 ArbGG. Ein geschlossener gerichtlicher Vergleich stellt dabei nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einen wirksamen, vollstreckbaren Titel dar. Aus diesem kann direkt vollstreckt werden, wenn die vereinbarte Handlung des Arbeitgebers ausbleibt.

Was Sie jetzt tun müssen: Verlassen Sie sich nach einem gerichtlichen Vergleich nicht darauf, dass der Arbeitgeber automatisch tätig wird. Beantragen Sie beim zuständigen Arbeitsgericht aktiv eine sogenannte „vollstreckbare Ausfertigung“ Ihres Vergleichs. Ohne dieses Dokument samt offiziellem Vollstreckungsvermerk können Sie den Zeugnisanspruch nicht durchsetzen und kein Zwangsgeldverfahren einleiten.

Genau diese rechtliche Frage musste das Landesarbeitsgericht Hamm kürzlich detailliert klären.

Eine ehemalige Mitarbeiterin und ihr Arbeitgeber stritten um ein Arbeitspapier, woraufhin das Gericht eine Zwangsgeldstrafe von 1.000 Euro gegen das Unternehmen rechtskräftig bestätigte. Die Parteien hatten zuvor am 06.05.2024 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem es unmissverständlich hieß:

4. Die Beklagte erstellt der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“. Die Klägerin erhält hierzu ein Vorschlagsrecht.

Das zuständige Gericht erteilte am 06.01.2025 die vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleichs, welche dem Unternehmen am 13.02.2025 offiziell zugestellt wurde. Da die Frau in der Folge kein formgerechtes Dokument erhielt, beantragte sie am 24.02.2025 die Zwangsvollstreckung unter dem Aktenzeichen 9 Ta 319/25.

Infografik: Ein Entscheidungsbaum zeigt das Vorgehen zur Zwangsvollstreckung eines Arbeitszeugnisses. Fehlt das Zeugnis oder der offizielle Firmen-Briefkopf, kann die Vollstreckung eines Zwangsgeldes beantragt werden. Eine Wichtig-Box erklärt, dass das Zwangsgeld an die Staatskasse geht und der Arbeitgeber den Zeugnis-Zugang beweisen muss.
Ablauf und rechtliche Hürden bei der Zwangsvollstreckung eines Arbeitszeugnisses.

Zwangsgeld wegen eines Arbeitszeugnisses ohne Briefkopf?

Nach § 109 GewO müssen Arbeitsdokumente zwingende formelle Mindestanforderungen erfüllen. Ein ordnungsgemäßer Briefkopf mit Name und Anschrift des Ausstellers ist dabei unverzichtbar, wie das Bundesarbeitsgericht urteilte (BAG, 03.03.1993 – 5 AZR 182/92). Verfügt das Unternehmen über einen eigenen Firmenbogen und nutzt diesen im regulären Geschäftsleben, muss dieser zwingend verwendet werden (Hessisches LAG, 21.10.2014 – 12 Ta 375/14). Die äußere Form darf keinesfalls den Eindruck erwecken, der Aussteller distanziere sich vom geschriebenen Wortlaut.

Im vorliegenden Streitfall zeigte sich die praktische Bedeutung dieser Vorgaben sehr konkret.

Zeugnis ohne Firmen-Briefkopf gilt als nicht erteilt

Das verurteilte Unternehmen erteilte der Frau zunächst ein Zeugnis, das vollständig ohne einen Briefkopf und ohne das übliche Geschäftspapier ausgestellt war. Das Gericht wertete dieses Vorgehen als klare Nichterfüllung des titulierten Anspruchs. Ein titulierter Anspruch ist dabei ein Recht, das bereits durch ein Gerichtsurteil oder einen gerichtlichen Vergleich offiziell und bindend festgestellt wurde. Solche formellen Mängel rechtfertigen die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung unmittelbar. Die Richter betonten bei der Prüfung der Gegenargumente, dass ein leeres Blatt den zwingenden Mindestanforderungen widerspricht und der Anspruch der Frau damit durch die formlose Übersendung unerfüllt bleibt.

Praxis-Hinweis: Der Briefkopf-Faktor

Der entscheidende Hebel für das Zwangsgeld war hier die Abweichung vom üblichen Geschäftsauftritt. Wenn Ihr Arbeitgeber im Alltag Firmenpapier mit Logo und Adressdaten nutzt, muss er dieses zwingend auch für Ihr Zeugnis verwenden. Ein Zeugnis auf neutralem weißem Papier wird rechtlich so gewertet, als ob gar kein Zeugnis erstellt wurde, und berechtigt Sie zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung.

Arbeitgeber muss den Zugang des Arbeitszeugnisses beweisen

Die Beweislast für die Erfüllung eines gerichtlichen Titels liegt im Erfüllungswiderstreit stets beim Arbeitgeber (LAG Hamm, 03.02.2025 – 9 Ta 426/24; 23.01.2023 – 12 Ta 10/23; 14.02.2009 – 7 Ta 657/08; 31.10.2008 – 7 Ta 577/08). Ein Erfüllungswiderstreit liegt vor, wenn sich die Parteien darüber streiten, ob eine gerichtliche Pflicht bereits erledigt wurde oder nicht. In diesem Fall muss die Firma darlegen und beweisen, dass sie ein formgerechtes Dokument erstellt und zur Abholung bereitgehalten hat. Zudem muss der Betrieb die betreffende Person aktiv darüber informieren, dass die Unterlagen abholbereit sind (LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 – 10 Ta 45/11; Hessisches LAG, 19.06.2017 – 10 Ta 172/17). Ohne diese Nachweise gilt die Pflicht vor dem Gesetz als nicht erfüllt.

Ein genauer Blick auf den Beschwerdeverlauf aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie sich diese Pflicht vor Gericht auswirkt.

Bloße Behauptungen ohne Beweise

Im Beschwerdeverfahren versuchte das Unternehmen den sogenannten Erfüllungseinwand geltend zu machen. Das bedeutet, die Firma verteidigte sich gegen die Vollstreckung mit dem Argument, sie habe ihre Pflicht bereits erfüllt und das Dokument mittlerweile exakt nach dem Vorschlag der Frau auf dem offiziellen Geschäftspapier versandt. Die Firma konnte dies jedoch mit keinem einzigen Beweismittel belegen. Es fehlten sowohl Zustellungsnachweise als auch eine Kopie des angeblich korrekten Dokuments. Da die ehemalige Mitarbeiterin den Empfang eines solchen Zeugnisses bestritt und das Unternehmen auch nicht belegen konnte, das Dokument zur Abholung bereitgehalten zu haben, verwarfen die Richter das Argument der Firma vollständig.

Praxis-Hürde: Nachweis der Zustellung

Das Urteil zeigt, dass die bloße Behauptung des Versands vor Gericht nicht ausreicht. Um ein Zwangsgeld abzuwenden, muss der Arbeitgeber den tatsächlichen Zugang des Dokuments oder die Mitteilung über die Abholbereitschaft beweisen. Können Sie den Empfang glaubhaft bestreiten und hat die Firma keinen Post-Sendebeleg, bleibt der Vollstreckungsdruck bestehen.

Zwangsgeld und Haft: 1.000 Euro für fehlenden Briefkopf

Die Festsetzung eines solchen Druckmittels erfolgt durch einen formellen Beschluss des Arbeitsgerichts gemäß § 888 ZPO. Für den Fall, dass die verhängte Summe nicht erfolgreich beigetrieben werden kann, ist ersatzweise eine Zwangshaft anzuordnen. Da ein Unternehmen als juristische Person selbst nicht ins Gefängnis gehen kann, richtet sich diese Zwangshaft in der Praxis gegen die Geschäftsführung oder die gesetzlichen Vertreter der Firma. Die gesamten Kosten des Vollstreckungsverfahrens sowie eines möglichen Rechtsmittels trägt dabei nach § 97 Abs. 1 ZPO der säumige Arbeitgeber.

Wichtig für Sie: Ein verhängtes Zwangsgeld fließt immer in die Staatskasse und nicht auf Ihr privates Bankkonto. Sie erhalten durch die Vollstreckung keine finanzielle Entschädigung, sondern nutzen das Gericht lediglich als Hebel, um rechtlichen Druck aufzubauen, damit das Unternehmen das Zeugnis endlich ausstellt.

Bei der abschließenden Bemessung der konkreten Sanktionen lieferte die Entscheidung der Richter klare Vorgaben.

Warum 1.000 Euro Zwangsgeld gerichtlich bestätigt wurden

Das Arbeitsgericht Dortmund hatte in der Vorinstanz (Beschluss vom 20.03.2025, Az.: 11 Ca 652/24) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt. Sollte das Unternehmen diesen Betrag nicht zahlen, ordneten die Richter als Ersatz für je 500,00 Euro einen Tag Zwangshaft an. Das Landesarbeitsgericht Hamm stufte diese festgesetzte Summe ausdrücklich als „sehr moderat“ ein und wies die sofortige Beschwerde der Firma vom 03.04.2025 kostenpflichtig zurück. Die strengen Voraussetzungen für eine weitere Rechtsbeschwerde lagen nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor, weshalb der Senat diese nicht zuließ. Das bedeutet für die Praxis: Mit diesem Beschluss ist der Rechtsweg ausgeschöpft und die Entscheidung zur Zwangsvollstreckung ist endgültig bindend.

So wehren Sie sich gegen Zeugnisse ohne Briefkopf

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und ist damit bundesweit auf alle vergleichbaren Fälle übertragbar. Arbeitgeber können sich nicht mit minderwertigen Dokumenten aus der Affäre ziehen, wenn sie im normalen Geschäftsverkehr über bedrucktes Firmenpapier verfügen.

Prüfen Sie ein erhaltenes Arbeitszeugnis daher sofort nach dem Öffnen. Fehlt der gewohnte Briefkopf oder das Firmenlogo, akzeptieren Sie das Dokument auf keinen Fall. Kontaktieren Sie umgehend das Arbeitsgericht, verweisen Sie auf die formellen Mängel und beantragen Sie die (Fort-)Setzung der Zwangsvollstreckung. Da der Arbeitgeber die volle Beweislast für eine korrekte Vertragserfüllung trägt, sitzen Sie am längeren Hebel, solange das Zeugnis nicht den üblichen Standards Ihres (Ex-)Betriebs entspricht.


Arbeitszeugnis unvollständig? Jetzt rechtssicher durchsetzen

Ein mangelhaftes oder fehlendes Arbeitszeugnis kann Ihre berufliche Zukunft unnötig erschweren. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihren individuellen Fall und leitet bei Bedarf die notwendigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein. So stellen Sie sicher, dass Ihr Zeugnis alle formellen Anforderungen erfüllt und Ihre Leistungen angemessen dokumentiert werden.

Jetzt Beratung zum Arbeitsrecht anfragen

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Viele Personalabteilungen spielen bei Zeugnisstreitigkeiten ganz bewusst auf Zeit und schicken zunächst absichtlich ein mangelhaftes Dokument. Sie wissen genau, dass sich ein Zwangsgeldverfahren über viele Monate hinziehen kann, während der ehemalige Mitarbeiter das Papier dringend für anstehende Bewerbungen braucht. Der rein rechtliche Sieg nützt im echten Leben wenig, wenn in der Zwischenzeit gute Jobchancen verstreichen.

Ich rate deshalb immer davon ab, den eigenen Bewerbungsprozess wegen eines solchen Streits zu pausieren. Nutzen Sie stattdessen ältere Zwischenzeugnisse oder sprechen Sie die juristische Verzögerung im Vorstellungsgespräch souverän und absolut sachlich an. Wer stur auf das Ergebnis der Zwangsvollstreckung wartet, verliert oft wertvolle Monate auf dem Arbeitsmarkt.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Anspruch auf Briefkopf auch, wenn die Firma gar kein offizielles Geschäftspapier mehr nutzt?

NEIN, ein rechtlicher Anspruch auf einen offiziellen Briefkopf besteht nur dann, wenn das Unternehmen im regulären Geschäftsverkehr tatsächlich über ein solches vorbedrucktes Firmenpapier verfügt. Nutzt der Betrieb nachweislich generell nur neutrales Papier für die externe Korrespondenz, ist ein Arbeitszeugnis ohne grafisches Logo ausnahmsweise als formwirksam anzusehen.

Die äußere Form eines Arbeitszeugnisses richtet sich nach den Mindestanforderungen des § 109 der Gewerbeordnung (GewO) sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur gesetzlichen Formpflicht. Grundsätzlich muss ein Zeugnis so gestaltet sein, dass es im Geschäftsleben einen seriösen Eindruck hinterlässt und nicht den Anschein erweckt, der Aussteller distanziere sich vom Inhalt. Diese Pflicht zur Nutzung eines Firmenbogens greift jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber im Alltag tatsächlich über bedrucktes Geschäftspapier verfügt und dieses regelmäßig einsetzt. Um die Zulässigkeit im Einzelfall zu prüfen, sollten Sie Dokumente wie Ihren Arbeitsvertrag oder das Kündigungsschreiben auf die Verwendung von offiziellem Briefpapier hin kontrollieren. Wurden diese wichtigen Schriftstücke auf einfachem Blankopapier erstellt, kann der Arbeitgeber dieses Verfahren auch für das Arbeitszeugnis rechtmäßig beibehalten, ohne dass ein sanktionierbarer Formmangel vorliegt.

Unabhängig vom Vorhandensein eines grafischen Firmenlogos müssen jedoch in jedem Fall der vollständige Name sowie die offizielle Geschäftsanschrift des Arbeitgebers eindeutig auf dem Zeugnisdokument erkennbar sein. Ein Dokument auf einem völlig leeren Blatt ohne jegliche Absenderangaben entspricht niemals den gesetzlichen Mindestanforderungen und wird juristisch so gewertet, als sei das Zeugnis überhaupt nicht erteilt worden.


zurück zur FAQ Übersicht

Wird das vom Gericht festgesetzte Zwangsgeld als Entschädigung direkt an mich persönlich ausgezahlt?

NEIN. Das gerichtlich festgesetzte Zwangsgeld wird niemals an Sie persönlich ausgezahlt, sondern fließt als staatliches Beugemittel vollständig in die Staatskasse. Es handelt sich hierbei rechtlich nicht um eine finanzielle Entschädigung oder einen Schadensersatz für den Ärger mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber.

Gemäß § 888 ZPO dient das Zwangsgeld als reines Beugemittel, um den Arbeitgeber zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung wie der Zeugniserstellung zu bewegen. Da diese Maßnahme einen öffentlich-rechtlichen Charakter besitzt, steht die festgesetzte Summe ausschließlich dem Staat zu und verbleibt nach der Beitreibung dort. Sie profitieren von diesem Verfahren nicht finanziell, sondern nutzen den entstehenden wirtschaftlichen Druck lediglich als rechtlichen Hebel zur Durchsetzung Ihres Zeugnisanspruchs. Falls Ihnen durch die Verzögerung ein messbarer Schaden entstanden ist, müssten Sie diesen separat als zivilrechtlichen Schadensersatz geltend machen.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich die vollstreckbare Ausfertigung meines Vergleichs selbst beantragen oder erfolgt dies automatisch?

NEIN. Sie müssen die vollstreckbare Ausfertigung zwingend selbst beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen, da das Gericht dieses Dokument nach Abschluss des Vergleichs nicht von Amts wegen versendet. Ohne Ihren aktiven Antrag bleibt der gerichtliche Vergleich eine bloße Absprache ohne unmittelbare Vollstreckungsgewalt.

Ein gerichtlicher Vergleich stellt gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zwar einen vollstreckbaren Titel dar, allerdings benötigt die Zwangsvollstreckung zusätzlich eine Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO. Da das Arbeitsgericht von sich aus keine Vollstreckungsmaßnahmen einleitet, müssen Sie das Gericht formlos unter Angabe Ihres Aktenzeichens anschreiben und um die Erteilung dieser Ausfertigung bitten. Erst wenn dieser amtliche Vermerk auf Ihrem Dokument angebracht wurde, verfügt das Papier über die notwendige Kraft für ein späteres Zwangsgeldverfahren wegen eines fehlenden Zeugnisses. Dieser Schritt ist unverzichtbar, da ein einfaches Protokoll des Vergleichs ohne den offiziellen Klauselstempel für eine Zwangsvollstreckung rechtlich nicht genügt.

Beachten Sie jedoch, dass der bloße Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung noch nicht für eine sofortige Vollstreckung ausreicht. Gemäß § 750 ZPO muss das Dokument dem Arbeitgeber erst offiziell zugestellt werden, damit die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Zwangsgeld erfüllt sind.


zurück zur FAQ Übersicht

Was tun, wenn der Arbeitgeber den Postversand behauptet, das Zeugnis aber nie bei mir ankommt?

Teilen Sie dem Arbeitsgericht schriftlich mit, dass das Zeugnis nicht bei Ihnen eingegangen ist, und beantragen Sie ausdrücklich die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung. Sie müssen den Nichterhalt des Dokuments nicht beweisen, da die Beweislast für den tatsächlichen Zugang beim Arbeitgeber liegt. Dieser muss im Streitfall nachweisen, dass das Schriftstück Ihren Machtbereich erreicht hat.

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO muss die Gegenseite im Falle eines sogenannten Erfüllungswiderstreits lückenlos darlegen, dass die geschuldete Handlung erfolgreich abgeschlossen wurde. Die bloße Behauptung des Arbeitgebers, das Zeugnis der Post übergeben zu haben, genügt den gerichtlichen Anforderungen an einen Beweis ohne einen entsprechenden Sendebeleg in der Regel nicht. Da ein Arbeitnehmer die Nichtexistenz einer Postzustellung logisch nicht belegen kann, schützt das Gesetz ihn vor solchen bloßen Schutzbehauptungen des säumigen Unternehmens. Kann der Chef keinen qualifizierten Zustellnachweis wie ein Einschreiben mit Rückschein vorlegen, wird das Gericht das beantragte Zwangsgeld trotz der behaupteten Absendung festsetzen.

Eine Grenze findet dieser Schutz jedoch dort, wo eine Holschuld vereinbart wurde und der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er das fertige Dokument zur Abholung bereitgestellt hat. In einer solchen Konstellation verschiebt sich die Verantwortung, da der Arbeitgeber lediglich die nachweisbare Information über die tatsächliche Abholbereitschaft schuldet.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich erneut Zwangsgeld beantragen, wenn der Arbeitgeber trotz erster Zahlung weiterhin kein Zeugnis liefert?

JA, Sie können und sollten mehrfach Zwangsgeld beantragen, bis der Arbeitgeber das Zeugnis tatsächlich in der rechtlich geforderten Form ausstellt. Da das Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO ein Beugemittel darstellt, darf sich das verpflichtete Unternehmen durch eine einmalige Zahlung niemals von seiner gesetzlichen Zeugnispflicht freikaufen.

Falls der Arbeitgeber die erste Zahlung leistet, aber weiterhin kein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis liefert, hat das bisherige Zwangsmittel seinen Zweck zur Erzwingung der Handlung offensichtlich verfehlt. In dieser Situation müssen Sie beim zuständigen Arbeitsgericht umgehend einen erneuten Antrag auf Festsetzung eines weiteren, in der Regel deutlich höheren Zwangsgeldes stellen. Das Gericht wird diese Druckmittel so lange wiederholen und die Beträge intensivieren, bis die geschuldete unvertretbare Handlung vom Arbeitgeber endlich vollständig und formgerecht vollzogen wurde. Da die Beweislast für die tatsächliche Erfüllung beim Unternehmen liegt, muss der Arbeitgeber den Zugang eines fehlerfreien Zeugnisses im Streitfall lückenlos nachweisen können.

Sollten selbst wiederholte und hohe Geldzahlungen keine Wirkung zeigen, sieht die Zivilprozessordnung als letzte Eskalationsstufe die Anordnung von Zwangshaft gegen die verantwortliche Geschäftsführung vor. Diese wird meist ersatzweise festgesetzt, um den rechtlichen Vollstreckungsdruck bei beharrlicher Verweigerung bis zur endgültigen Zeugniserteilung maximal zu steigern.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) – Az.: 9 Ta 319/25 – Beschluss vom 19.02.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.