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Abfindung 2026: Warum weniger Netto und wie Sie Steuern zurückholen

Eine Abfindung im Jahr 2026 fällt beim Blick auf das Konto oft geringer aus als erwartet: Wegen neuer Gesetze zieht der Staat sofort mehr Steuern ab als früher. Da Arbeitgeber die steuerliche Entlastung (Fünftelregelung, eine tarifbegünstigte Besteuerung nach § 34 EStG) nicht mehr direkt anwenden dürfen, fehlen Ihnen vorerst Tausende Euro. Dieses Geld müssen Sie sich nun selbst über die Steuererklärung zurückholen. Wie Sie das sicher schaffen und welche Möglichkeiten Ihre Steuerlast senken, erfahren Sie hier.

Ein Mann prüft abends besorgt seine Abrechnung am Schreibtisch, neben ihm ein Steuerordner und Taschenrechner.
Weniger Netto als gedacht? Ab 2026 müssen Sie sich den Großteil der Steuer auf Ihre Abfindung selbst zurückholen. Symbolbild: KI

Auf einen Blick

  • Arbeitgeber dürfen die steuermindernde Fünftelregelung ab 2025 nicht mehr direkt anwenden und ziehen bei Auszahlung sofort den vollen Spitzensteuersatz ab.
  • Bei einer Beispiel-Abfindung von 75.000 € fehlen im Auszahlungsmonat rund 12.000 € netto, die erst 15–18 Monate später über die Steuererklärung zurückgeholt werden können.
  • Der ehemalige Arbeitgeber muss die Abfindung auf der Lohnsteuerbescheinigung zwingend in Zeile 10 (Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes) ausweisen; der Betrag ist zugleich Teil des normalen Bruttolohns in Zeile 3.
  • Einzahlungen in die Rürup-Rente sind zu 100 % steuerlich absetzbar (bis maximal 29.344 € für Ledige und 58.688 € für Verheiratete im Jahr 2025) und senken die Steuerlast im Abfindungsjahr massiv.
  • Die Steuerermäßigung greift rechtlich nur bei einer Zusammenballung von Einkünften, wenn das Jahreseinkommen inklusive Abfindung höher ist als das hypothetische normale Gehalt.
  • Der unterjährig einbehaltene Solidaritätszuschlag wird vom Finanzamt ganz oder teilweise erstattet, wenn die festzusetzende Einkommensteuer durch Absetzungen unter den maßgeblichen Grenzwert von 19.950 € (bzw. den jeweils geltenden Grenzwert im Veranlagungsjahr) sinkt.
  • Anwaltskosten für die Verhandlung der Abfindung sind als Werbungskosten voll absetzbar und sollten für maximale Steuerwirkung im Jahr des Zuflusses beglichen werden.
  • Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei, kann aber bei Missachtung von Kündigungsfristen im Aufhebungsvertrag zu einer Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld führen.

Warum wird die Fünftelregelung nicht mehr sofort angewendet?

Wenn Sie im Jahr 2026 eine Abfindung erhalten, wird der Nettobetrag auf Ihrer Gehaltsabrechnung niedriger ausfallen, als es bis Ende 2024 üblich war. Viele Arbeitnehmer vermuten in diesem Moment einen Fehler der Lohnbuchhaltung. Doch die Abrechnung ist korrekt. Verantwortlich für diesen finanziellen Einschnitt ist der Gesetzgeber.

Ein Mann prüft besorgt seinen Kontostand auf einem Tablet und bemerkt die geringe Netto-Auszahlung der Abfindung.
Der Blick aufs Konto schmerzt zunächst: Wegen der neuen Steuerregeln fehlt 2026 sofort Liquidität. Symbolbild: KI

Mit dem sogenannten Wachstumschancengesetz hat die Bundesregierung die steuerliche Abwicklung von Abfindungen grundlegend verändert. Die zentrale Änderung betrifft den Zeitpunkt, zu dem Sie von steuerlichen Vergünstigungen profitieren. Bis 2024 durften Arbeitgeber die sogenannte Fünftelregelung bereits direkt bei der monatlichen Lohnabrechnung anwenden. Das sorgte dafür, dass sofort mehr Netto auf Ihrem Konto landete. Diese Möglichkeit existiert ab 2025 nicht mehr.

Der Gesetzgeber hat die entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz (§ 39b EStG) gestrichen, um Firmen zu entlasten. Für Ihren Arbeitgeber verringert dies den bürokratischen Aufwand. Für Sie bedeutet es zunächst eine geringere Liquidität. Ihr Arbeitgeber ist nun gesetzlich gezwungen, die Abfindung steuerlich fast wie ein normales Monatsgehalt zu behandeln – mit entsprechend hohen Abzügen.

Wegen der hohen Summe rutschen Sie im Auszahlungsmonat in die höchste Steuerprogression. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie, ob die Voraussetzungen für die Fünftelregelung erfüllt sind, damit Sie Ihr Geld über die Steuererklärung sicher zurückerhalten.

Wie viel Netto fehlt Ihnen bei der Auszahlung? (Rechenbeispiel)

Um die Tragweite dieser Gesetzesänderung für Ihre Finanzplanung zu verstehen, müssen wir uns die konkreten Zahlen ansehen. Es geht hier nicht um ein paar Euro, sondern um Beträge, die über die Machbarkeit einer Immobilienfinanzierung oder die Lebensqualität während einer Phase der Arbeitssuche entscheiden.

Betrachten wir ein realistisches Szenario für das Jahr 2026: Sie haben ein Brutto-Jahresgehalt von 60.000 € und erhalten eine Abfindung von 75.000 €. Sie sind ledig und in Steuerklasse I.

Nach der alten Rechtslage (bis 2024) hätte der Arbeitgeber die Steuerermäßigung sofort berechnet. Sie hätten eine Netto-Auszahlung von rund 51.700 € erhalten. Ab 2026 sieht die Rechnung anders aus. Da die Abfindung im ersten Schritt voll versteuert wird, zieht der Staat Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von ca. 35.300 € ab. Auf Ihrem Konto landen nur noch knapp 39.700 €.

Die Differenz ist gewaltig: Über 12.000 € netto fehlen Ihnen im Moment der Auszahlung.

Wie hoch ist der Netto-Verlust im Vergleich zu früher?


PositionAlte Rechtslage (bis 2024)Neue Rechtslage (ab 2025/26)
Brutto-Abfindung75.000 €75.000 €
Steuerabzug (Arbeitgeber)ca. 23.300 € (ermäßigt)ca. 35.300 € (voll)
Netto-Auszahlung (sofort)ca. 51.700 €ca. 39.700 €
Liquiditäts-Lücke-– 12.000 € (fehlen 15–18 Monate)

Zeitstrahl der Abfindungsbesteuerung ab 2026: Von der Auszahlung im Januar 2026 über die Liquiditätslücke bis zur Steuererstattung Mitte 2027
Geduld ist gefragt: Das Geld ist nicht weg, sondern kommt erst im Folgejahr zurück.

Das Finanzamt erstattet den Betrag erst zeitversetzt. Der Steuerabzug wirkt wie eine vorübergehende Überzahlung an den Fiskus. Die Wartezeit ist erheblich: Wenn Sie die Abfindung im Januar 2026 erhalten, können Sie die Steuererklärung erst Anfang 2027 abgeben. Bis die Erstattung eintrifft, vergehen oft 15–18 Monate.

In dieser Zeit verlieren Sie nicht nur die Verfügbarkeit über das Kapital, sondern erleiden auch einen realen Wertverlust durch Inflation. Bei einer angenommenen Inflation von 2,5 % und entgangenen Zinsen von 3,5 % (Opportunitätskosten) summiert sich der reale Verlust auf über 500 € – Geld, das Ihnen niemand erstattet. Wenn Sie diesen Liquiditäts-Engpass durch einen Dispokredit überbrücken müssen, wird der Schaden noch größer. Sie müssen Ihre finanzielle Reichweite für 2026 also konservativer kalkulieren, als es ältere Online-Rechner suggerieren.

Kann ein Steuerklassenwechsel den Sofort-Abzug mindern? Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht berät Sie dazu, wie Sie solche Hebel bereits bei der Gestaltung Ihres Aufhebungsvertrags optimal nutzen.

Ja, hier liegt ein oft übersehener Hebel für Verheiratete. Da der Arbeitgeber die Steuer auf die Abfindung nach der sogenannten „Jahrestabelle“ berechnet, hat Ihre aktuelle Steuerklasse direkten Einfluss auf die Höhe des sofortigen Abzugs.

Wechselt derjenige Partner, der die Abfindung erhält, rechtzeitig (spätestens im Monat vor der Auszahlung) in die Steuerklasse III, ist der Lohnsteuerabzug im Auszahlungsmonat deutlich geringer als in Steuerklasse I, IV oder V. Zwar führt dies oft zu einer Nachzahlung im Steuerbescheid (da die geringen Abzüge in Klasse III die Jahressteuerschuld meist nicht voll decken), aber Sie lösen damit das Liquiditätsproblem im Jahr 2026 und haben sofort tausende Euro mehr zur Verfügung.

Achtung Trugschluss: Der Wechsel in Steuerklasse III spart dauerhaft keine Steuern, sondern verschiebt den Zahlungszeitpunkt lediglich. Da die Jahressteuerschuld durch das Ehegattensplitting gleich bleibt, führt das höhere Netto bei der Auszahlung oft zu einer saftigen Steuernachzahlung im Folgejahr. Legen Sie einen Teil des ausgezahlten Geldes unbedingt für den Steuerbescheid zurück.

Das Wichtigste zur Liquidität und Steuerklasse:

  • Durch den Wegfall der sofortigen Fünftelregelung ist der Netto-Auszahlungsbetrag vorerst deutlich geringer (Liquiditätslücke von oft über 10.000 €).
  • Das fehlende Geld ist nicht verloren, sondern wird erst zeitversetzt über die Einkommensteuererklärung im Folgejahr erstattet.
  • Ein Wechsel in Steuerklasse III erhöht zwar das sofort verfügbare Netto, ändert aber nichts an der tatsächlichen Jahressteuerschuld, was oft zu Nachzahlungen führt.

Hinweis: Erstattungs- und Nachzahlungsbeträge hängen immer vom Einzelfall ab.

Bleibt die Abfindung sozialversicherungsfrei?

Ein wichtiger Lichtblick inmitten der steuerlichen Belastung ist die Sozialversicherung. Im Gegensatz zum laufenden Gehalt fallen auf eine echte Abfindung grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge (Beitragsfreiheit) an. Das bedeutet, dass Ihnen weder Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- noch zur Pflegeversicherung abgezogen werden. Dies gilt, solange es sich um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes handelt und nicht um verstecktes Arbeitsentgelt (wie z. B. ausgezahlte Überstunden).

Vorsicht bei Versicherungslücken: Endet Ihr Arbeitsverhältnis ohne nahtlose Folgebeschäftigung, endet auch Ihre Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht achtet bei der Verhandlung Ihres Ausscheidens darauf, solche teuren Fallstricke frühzeitig zu vermeiden.

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Abfindung steuerlich optimieren

Vermeiden Sie teure Fehler bei der Vertragsgestaltung und sichern Sie sich trotz der Gesetzesänderung die maximale Erstattung durch das Finanzamt. Ich prüfe Ihren Fall individuell. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu mir auf.

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Wie funktioniert die Fünftelregelung in der Steuererklärung?

Ihr Werkzeug, um eine Steuerermäßigung zu erhalten und bereits einbehaltene Steuer ganz oder teilweise zurückzubekommen, ist § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Da das Wachstumschancengesetz bei der Abfindung nur das Abzugsverfahren geändert hat, bleibt Ihr materieller Anspruch auf die Steuerermäßigung bestehen. Sie machen diesen Anspruch nun exklusiv in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Die Fünftelregelung mildert die Progression Ihres Steuersatzes. Ohne diese Regelung ließe die hohe Einmalsumme den Steuersatz stark ansteigen, da das Steuersystem höhere Einkommen progressiv belastet. Das Finanzamt berechnet die Steuer so, als erhielten Sie das Geld verteilt über fünf Jahre.

Das Finanzamt führt dazu eine Vergleichsrechnung durch:

  1. Zuerst berechnet das Finanzamt die Steuer auf Ihr reguläres Einkommen ohne die Abfindung.
  2. Dann addiert das Finanzamt fiktiv ein Fünftel der Abfindung dazu und berechnet die Steuer erneut.
  3. Das Finanzamt multipliziert die Differenz dieser Steuerbeträge mit fünf, um die individuelle Steuerlast der Abfindung zu ermitteln.
  4. Die Summe aus der Basissteuer (Schritt 1) und der Steuer auf die Abfindung (Schritt 3) ergibt die gesamte festzusetzende Einkommensteuer für das Kalenderjahr.
Entscheidungsbaum zur Prüfung der Fünftelregelung: Prüft Arbeitgeber-Veranlassung, Auszahlung in einem Jahr und Zusammenballung der Einkünfte.
Nur wenn alle Ampeln auf Grün stehen, erhalten Sie die zu viel gezahlte Steuer zurück.

Das Ergebnis ist die Steuer, die Sie auf die Abfindung zahlen müssen. Diese ist in den meisten Fällen niedriger als bei einer normalen Besteuerung. Der Effekt ist umso stärker, je niedriger Ihr übriges Einkommen in diesem Jahr ist.

Damit das Finanzamt diese Regelung anwendet, müssen in der Regel zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Ihr Arbeitgeber muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst haben (keine reine Eigenkündigung) und es muss eine Zusammenballung von Einkünften (also ein Zufluss von Bezügen für mehrere Jahre in einem einzigen Kalenderjahr) vorliegen.

Das Finanzamt prüft hierfür, ob Sie 2026 inklusive Abfindung mehr verdienen, als bei einer normalen Weiterbeschäftigung.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Sie scheiden zur Jahreshälfte aus. Sie haben bis dahin 30.000 € Gehalt bezogen und erhalten 50.000 € Abfindung. Ihr Jahreseinkommen beträgt 80.000 €. Hätten Sie weitergearbeitet, hätten Sie 60.000 € verdient. Da 80.000 € mehr sind als 60.000 €, liegt eine Zusammenballung vor.

Vorsicht ist geboten, wenn Sie die Auszahlung in das Jahr 2027 verschieben: Wie bereits weiter oben dargestellt, muss auch im Auszahlungsjahr eine „Zusammenballung“ vorliegen. Übersteigt das Gesamteinkommen (Abfindung plus neues Gehalt) nicht das hypothetische Gehalt ohne Kündigung, kann das Finanzamt die Steuerermäßigung versagen.

In bestimmten Ausnahmefällen (z.B. bei kleineren nachträglichen Teilzahlungen) wird die Zusammenballung dennoch anerkannt – das ist dann eine Frage des Einzelfalls.

Zudem verlangt die Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses veranlasst hat. Ein Aufhebungsvertrag genügt hierfür meist, insbesondere wenn er auf Initiative oder zumindest mit maßgeblicher Veranlassung des Arbeitgebers zustande kommt (z.B. zur Abwendung einer sonst drohenden Kündigung).

Die genannten Voraussetzungen beziehen sich ausschließlich auf die steuerliche Begünstigung nach § 34 EStG; sozialversicherungsrechtliche Fragen wie eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld werden getrennt geprüft.

Tipp zur Vertragsgestaltung: Damit das Finanzamt die „Veranlassung durch den Arbeitgeber“ reibungslos anerkennt, sollte im Aufhebungsvertrag idealerweise stehen, dass dieser „zur Vermeidung einer sonst unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung“ geschlossen wurde. Fehlt dieser Hinweis, vermuten Sachbearbeiter in der Praxis oft eine freiwillige Eigenkündigung und verweigern die Steuerermäßigung zunächst.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Neben der steuerlichen Liquiditätslücke droht ein finanzielles Risiko durch die Agentur für Arbeit. Diese rechnet eine Abfindung grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld I an, da sie als Entschädigung und nicht als Arbeitsentgelt gilt. Sie behalten die volle Summe ohne Kürzung Ihrer monatlichen Bezüge.

[…] „ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist […] beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld“ […] (§ 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III)

Vorsicht vor dieser Falle: die Ruhenszeit nach § 158 SGB III. Wenn Sie per Aufhebungsvertrag früher gehen, als die Kündigungsfrist erlaubt, zahlt das Arbeitsamt vorerst keinen Cent. Das ist finanziell gefährlich: Sie müssen in dieser Zeit komplett von Ihrer Abfindung leben. Das verschärft den ohnehin schon knappen Geldfluss im Jahr 2026 noch weiter.

Was ist der Unterschied zwischen einer Ruhenszeit und einer Sperrzeit?

Hier müssen Sie genau zwischen Ruhenszeit und Sperrzeit unterscheiden. Eine reine Ruhenszeit (weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde) verschiebt Ihren Anspruch lediglich nach hinten. Sie erhalten Ihr Arbeitslosengeld später, aber die Anspruchsdauer wird nicht gekürzt. Sie verlieren also kein Geld, solange Sie innerhalb der Rahmenfrist bleiben.

Anders sieht es aus, wenn die Arbeitsagentur zusätzlich eine Sperrzeit verhängt. Dies passiert häufig, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt – etwa, weil ohnehin eine rechtmäßige Kündigung durch den Arbeitgeber gedroht hätte. Fehlt dieser Grund, unterstellt das Amt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. Eine Sperrzeit führt dann nicht nur zu einer Zahlungspause von meist 12 Wochen, sondern kürzt Ihre Anspruchsdauer tatsächlich um 1/4.

Welche finanziellen Folgen haben Ruhenszeit und Sperrzeit im Vergleich?


MerkmalRuhenszeit (§ 158 SGB III)Sperrzeit (§ 159 SGB III)
UrsacheKündigungsfrist nicht eingehalten / Abfindung erhaltenVersicherungswidriges Verhalten (z.B. Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund)
Auswirkung auf ZahlungZahlung beginnt später (verschoben)Zahlung entfällt komplett (meist 12 Wochen)
AnspruchsdauerBleibt voll erhalten (wird hinten angehängt)Wird gekürzt (mindestens um 1/4)
Finanzieller VerlustNein (nur Zeitversatz)Ja (echter Geldverlust)

Welche Strategien senken die Steuerlast auf die Abfindung?

Da die Steuererstattung erst nachträglich erfolgt, sollten Sie Gestaltungsmöglichkeiten zur Optimierung nutzen. Ziel für 2026 ist es, das zu versteuernde Einkommen zu senken. Je niedriger Ihr normales Einkommen in diesem Jahr ist, desto stärker wirkt die Progressionsmilderung der Fünftelregelung.

Mit der Basisrente (Rürup-Rente) senken Sie Ihre Steuerlast effektiv. 2025 und 2026 sind Beiträge zur Basisversorgung (inklusive Rürup-Rente) zu 100 % als Sonderausgaben abziehbar, begrenzt durch die Altersvorsorge-Höchstbeträge. Ledige können 2025 bis zu 29.344 Euro, 2026 bis zu 30.826 Euro geltend machen, Verheiratete bis zu 58.688 Euro bzw. 61.652 Euro – jeweils einschließlich bereits gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungswerken.

Wenn Sie einen Teil Ihrer Abfindung in einen Rürup-Vertrag einzahlen, mindern Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen im Bereich der höchsten Steuerbelastung. Je nach individuellem Steuersatz können Sie so häufig rund 40 % oder mehr an Steuern sparen und dadurch einen erheblichen Teil Ihrer Altersvorsorge aus Mitteln finanzieren, die sonst als Steuer abgeführt würden.

Wichtig: Die Einzahlung muss im Kalenderjahr der Abfindung (z.B. 2026) erfolgen, damit sie die Steuerlast auf diese Abfindung senkt.

Wann wird der Solidaritätszuschlag erstattet?

Viele Arbeitnehmer glauben, der Solidaritätszuschlag sei abgeschafft. Bei hohen Einmalzahlungen wie Abfindungen kehrt er jedoch oft zurück. Doch 2026 gelten stark erhöhte Freigrenzen. Der Soli fällt erst an, wenn Ihre festzusetzende Einkommensteuer (nicht das Einkommen!) 20.350 € übersteigt (bei Zusammenveranlagung das Doppelte).

Durch die Anwendung der Fünftelregelung und zusätzliche Absetzungen (wie die Rürup-Rente) gelingt es häufig, die rechnerische Einkommensteuer unter diese Schwelle zu drücken. Ist das der Fall, erhalten Sie den gesamten Solidaritätszuschlag, den Ihr Arbeitgeber unterjährig einbehalten hat, vom Finanzamt zurück. Das sind oft weit über 1.000 € zusätzliche Erstattung.

Wie wirken sich Kirchensteuer und Auszahlungszeitpunkt aus?

Sollten Sie kirchensteuerpflichtig sein, können Sie einen Teilerlass beantragen. Viele Landeskirchen gewähren bei Abfindungen auf Antrag einen Erlass von bis zu 50 % der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer. Zahlen Sie zunächst die volle Summe, machen Sie diese als Sonderausgaben steuerlich geltend (was Ihre Einkommensteuer weiter senkt) und lassen Sie sich anschließend gegebenenfalls einen Teil von der Kirche erstatten.

„Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind“ (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG)

Ein weiterer Hebel ist das Timing des Geldeingangs (Zuflussprinzip nach § 11 EStG, wonach Einnahmen in dem Jahr versteuert werden, in dem sie auf dem Konto eingehen). Wenn Sie erst Ende 2025 ausscheiden, ist es oft ratsam, die Auszahlung vertraglich in den Januar 2026 zu schieben. So trifft die Abfindung auf ein Jahr mit vorerst geringen Einkünften, was die Steuerlast senkt. Aber Vorsicht: Vermeiden Sie Ratenzahlungen über zwei Jahre. Die Fünftelregelung greift nur, wenn das Geld ‚zusammengeballt‘ zufließt. Bei einer Ratenzahlung entfällt dieser Effekt und Sie verlieren den Anspruch auf die Ermäßigung meist vollständig.

Sind Anwaltskosten steuerlich absetzbar?

Hände heften eine Anwaltsrechnung in einen Steuerordner, um sie als Werbungskosten abzusetzen.
Wichtiger Beleg: Wer die Anwaltsrechnung im Jahr des Zuflusses begleicht, mindert die Steuerlast massiv. Symbolbild: KI

Auch Rechtsanwaltskosten senken Ihre Steuerlast massiv. Honorare für die Kündigungsschutzklage oder die Verhandlung des Aufhebungsvertrags setzen Sie als Werbungskosten voll ab.

Da diese Kosten direkt Ihr zu versteuerndes Einkommen mindern, wirken sie im Jahr der Abfindung besonders stark. Sammeln Sie alle Rechnungen Ihres Anwalts und tragen Sie diese in der Anlage N ein. Dies gilt übrigens auch für Kosten einer Rechtsschutzversicherung, sofern diese den Arbeitsrechtsschutz abdeckt (anteilig).

Kernpunkte zur Steuerreduzierung:

  • Rürup-Rente: Beiträge sind im Jahr 2026 zu 100 % absetzbar und mindern die Steuerlast effektiv.
  • Solidaritätszuschlag: Dieser wird oft erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen durch Absetzungen unter die Freigrenze (20.350 €) sinkt.
  • Anwaltskosten: Diese müssen zwingend im selben Jahr bezahlt werden, in dem die Abfindung zufließt, um steuerlich voll zu wirken.
  • Timing: Eine Verschiebung der Auszahlung in den Januar kann sinnvoll sein, wenn im neuen Jahr geringere Einkünfte erwartet werden.

Worauf müssen Sie bei Lohnsteuerbescheinigung und Anlage N achten?

Selbst mit einer fundierten Strategie kann die Rückerstattung an formalen Fehlern scheitern. Da der Prozess nicht mehr automatisch über den Arbeitgeber läuft, sind die korrekten Eintragungen in den Formularen entscheidend für Ihre Steuererstattung.

Das Problem beginnt oft schon bei der Eintragung in die Lohnsteuerbescheinigung durch Ihren ehemaligen Arbeitgeber. Obwohl er die Fünftelregelung nicht mehr anwenden darf, muss er die Abfindung getrennt vom normalen Gehalt ausweisen.

In welche Zeile gehört die Abfindung auf der Lohnsteuerbescheinigung?


StatusEintragung durch ArbeitgeberKonsequenz beim Finanzamt
FALSCH ❌Zeile 3 (Bruttoarbeitslohn)Software erkennt Abfindung nicht → Volle Besteuerung, Antrag wird oft automatisch abgelehnt.
RICHTIG ✅Zeile 10 (Entschädigungen / ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge)Software erkennt Sonderzahlung → Günstigerprüfung (§ 34 EStG) wird korrekt durchgeführt.

Überprüfen Sie Ihre Lohnsteuerbescheinigung sofort, wenn Sie diese (meist im Februar 2027) erhalten.

Ein Mann prüft mit dem Stift Zeile 10 auf der Lohnsteuerbescheinigung, um die korrekte Eintragung der Abfindung sicherzustellen.
Ein kleiner Zeilenfehler mit teuren Folgen: Die Abfindung gehört zwingend in Zeile 10, nicht in den Bruttolohn. Symbolbild: KI

Steht die Abfindung in der falschen Zeile, erkennt die Software des Finanzamts nicht, dass es sich um eine begünstigte Entschädigung handelt. Sie werden dann voll besteuert. Fordern Sie in diesem Fall sofort eine Korrektur beim Arbeitgeber an.

In Ihrer eigenen Steuererklärung übertragen Sie diesen Wert in die Anlage N (spezifische Zeile für Entschädigungen). Wie bereits erläutert, ist dies die zwingende Voraussetzung, damit das Finanzamt die Günstigerprüfung nach § 34 EStG tatsächlich durchführt.

Sobald Sie den Steuerbescheid erhalten, prüfen Sie den Erläuterungstext: Wie bereits weiter oben erwähnt, muss dort explizit vermerkt sein, dass die Einkünfte gemäß § 34 EStG ermäßigt besteuert wurden. Fehlt dieser Hinweis, sollten Sie innerhalb der einmonatigen Frist Einspruch einlegen.

Was tun, wenn der Arbeitgeber die Korrektur verweigert?

Leider kommt es vor, dass Arbeitgeber oder deren externe Lohnbüros sich weigern, eine bereits übermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren. In diesem Fall ist das Geld nicht verloren. Sie können die Korrektur im Rahmen Ihrer Steuererklärung selbst vornehmen.

Tragen Sie die Abfindungssumme in der Anlage N korrekt in die Zeile für Entschädigungen ein – auch wenn Ihre Lohnsteuerbescheinigung etwas anderes sagt. Fügen Sie Ihrer Erklärung ein kurzes Anschreiben sowie Kopien des Aufhebungsvertrags und der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung bei. Erläutern Sie dem Finanzamt, dass der Arbeitgeber die Summe fälschlicherweise als laufenden Arbeitslohn gemeldet hat. Das Finanzamt folgt in der Regel der tatsächlichen Rechtslage und nicht der falschen Bescheinigung.

Checkliste: Was müssen Sie bei einer Abfindung 2026 beachten?

Die Neuregelung durch das Wachstumschancengesetz verlangt von Ihnen mehr Eigeninitiative als früher. Um sicherzustellen, dass Sie 2026/2027 keine finanziellen Nachteile erleiden, sollten Sie nach folgendem Plan vorgehen:

  1. Vertrags- und Fristenprüfung: Stellen Sie vor Unterzeichnung sicher, dass Kündigungsfristen eingehalten werden, um Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, und prüfen Sie Ihren Krankenversicherungsschutz.
  2. Liquiditätspuffer einplanen: Rechnen Sie fest damit, dass der Arbeitgeber im Auszahlungsmonat ca. 45 % der Summe einbehält. Planen Sie Ihre Ausgaben entsprechend und verlassen Sie sich nicht auf den Bruttobetrag.
  3. Optimierung vor Jahresende 2026: Prüfen Sie, ob Sie Steuern sparen können, indem Sie Beiträge in eine Rürup-Rente (Basisrente) einzahlen oder Spenden tätigen. Diese Zahlungen müssen zwingend vor dem 31.12.2026 von Ihrem Konto abgegangen sein.
  4. Dokumentenkontrolle: Sobald Sie die Lohnsteuerbescheinigung erhalten, prüfen Sie: Ist die Abfindung zwingend in Zeile 10 (Entschädigungen) ausgewiesen? Sollte der Betrag fälschlicherweise nur im normalen Bruttolohn (Zeile 3) erscheinen, ohne separate Auflistung in Zeile 10, reklamieren Sie den Fehler sofort.
  5. Steuererklärung priorisieren: Reichen Sie Ihre Einkommensteuererklärung so früh wie möglich im Jahr 2027 ein. Jeder Monat Wartezeit ist ein Monat, in dem der Staat zinslos mit Ihrem Geld arbeitet.
  6. Bescheidprüfung: Akzeptieren Sie den Steuerbescheid nicht ungeprüft. Kontrollieren Sie, ob die Fünftelregelung angewandt wurde und ob der Solidaritätszuschlag korrekt erstattet wurde.

Wer diese Punkte beachtet, kann die anfängliche Liquiditätsminderung durch eine erfolgreiche Steuererstattung ausgleichen und sichert sich den Teil der Abfindung, der ihm zusteht.


Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Hier droht eine teure Falle: Die meisten Probleme entstehen durch fehlerhafte Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers. Ich empfehle daher, dem Finanzamt präventiv den Aufhebungsvertrag und eine Berechnung der Zusammenballung mitzusenden. Wer hier nur auf die elektronischen Daten vertraut, wartet oft monatelang vergeblich auf sein Geld.

Disclaimer: Die vorstehenden Informationen und nachfolgenden FAQ stellen weder Rechtsberatung noch Steuerberatung dar und können eine individuelle Beratung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt, Steuerberaterin/Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein nicht ersetzen. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Konkrete steuerliche Auswirkungen hängen von Ihren persönlichen Verhältnissen ab; lassen Sie geplante Gestaltungen bitte vor Umsetzung fachkundig prüfen.

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Fünftelregelung auch bei neuem Job im selben Jahr?

Ja. Die Fünftelregelung gilt auch bei einem Jobwechsel, sofern eine sogenannte Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Entscheidend ist, dass Sie im Jahr der Abfindungsauszahlung (Zuflussprinzip, also der steuerrechtliche Grundsatz, dass Einnahmen in dem Jahr versteuert werden, in dem sie dem Empfänger tatsächlich zufließen) insgesamt mehr verdienen, als Sie bei einer normalen Weiterbeschäftigung beim alten Arbeitgeber bekommen hätten. Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzung für diese wichtige Steuerermäßigung. Ab 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr vom Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung angewendet, sondern muss vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Das Finanzamt vergleicht hierzu Ihre Einkünfte im Rahmen einer Günstigerprüfung (die steuerliche Prüfung, ob die Anwendung der Fünftelregelung für Sie vorteilhafter ist als die reguläre Besteuerung). Es addiert Ihre Abfindung und das Gehalt des neuen Jobs im Auszahlungsjahr. Diese Summe muss zwingend höher sein als Ihr theoretisches Jahresgehalt ohne die Kündigung. Ein nahtloser Übergang in einen gut bezahlten neuen Job sichert diesen Anspruch meist. Allerdings fällt die Steuerersparnis oft geringer aus. Der Grund: Durch das Gehalt aus dem neuen Job steigt Ihr persönlicher Steuersatz bereits an, sodass die Fünftelregelung weniger stark wirkt.

Unser Tipp: Addieren Sie Abfindung und neues Gehalt grob vorab. Liegt die Summe über dem Vorjahresniveau, ist die Zusammenballung meist gegeben.


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Kann ich die Steuerlast der Abfindung durch eine Rürup-Rente senken?

Ja. Einzahlungen in eine Rürup-Rente senken die Steuerlast im Abfindungsjahr erheblich. Beiträge zur Basisrente sind im Jahr 2026 zu 100 Prozent steuerlich absetzbar. Sie mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen direkt und verstärken dadurch die Wirkung der Fünftelregelung deutlich.

Die steuerliche Mechanik ist hier besonders vorteilhaft für Sie. Das Finanzamt besteuert die Abfindung auf Basis Ihres restlichen Jahreseinkommens. Senken Sie dieses Basiseinkommen durch Sonderausgaben, greift die Progressionsmilderung (die Abmilderung des sprunghaft ansteigenden Steuersatzes bei hohen Einmalzahlungen) deutlich stärker. Ledige können 2026 voraussichtlich bis zu 30.826 Euro steuerwirksam als Vorsorgeaufwendungen geltend machen, Verheiratete bis zu 61.652 Euro. Durch diese Reduktion finanzieren Sie Ihre Altersvorsorge zu einem erheblichen Teil aus gesparten Steuern.

Unser Tipp: Leisten Sie die Einzahlung zwingend noch im Jahr des Zuflusses der Abfindung, also bis zum 31.12.2026. Eine rückwirkende Optimierung im Jahr 2027 ist steuerrechtlich ausgeschlossen.


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Was tun wenn der Arbeitgeber die Abfindung in falscher Zeile meldet?

Fordern Sie den Arbeitgeber sofort zur schriftlichen Korrektur auf (Berichtigungspflicht der Lohnsteuerbescheinigung). Das Finanzamt erkennt die Steuerermäßigung in der Regel nicht automatisch, wenn die Abfindung fälschlich nur als „Bruttoarbeitslohn“ in Zeile 3 statt zusätzlich korrekt als „Entschädigung“ in Zeile 10 ausgewiesen ist. Sollte der Arbeitgeber die Änderung verweigern, müssen Sie den Fehler in Ihrer Steuererklärung selbstständig korrigieren und die Abfindung dort als Entschädigung kenntlich machen.

Das Finanzamt verlässt sich primär auf die elektronisch übermittelten Daten. Steht die Summe in Zeile 3, erkennt der Algorithmus keine begünstigte Einmalzahlung. Sie zahlen dann den vollen Steuersatz ohne Fünftelregelung. Wenn Sie jedoch in der Anlage N die Summe manuell als „Entschädigung“ deklarieren, veranlassen Sie eine menschliche Prüfung. Legen Sie hierfür zwingend den Aufhebungsvertrag und ein erläuterndes Anschreiben bei. Finanzbeamte folgen meist der belegten Rechtslage, selbst wenn die Lohnsteuerbescheinigung technisch falsch bleibt.

Unser Tipp: Vergleichen Sie sofort nach Erhalt Zeile 3 und 10 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung mit dem Aufhebungsvertrag. Reklamieren Sie Fehler unverzüglich schriftlich.


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Führt eine Abfindung immer zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Nein. Eine Abfindung allein löst niemals automatisch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus. Die Sperrzeit von meist 12 Wochen ist eine Sanktion für versicherungswidriges Verhalten, etwa wenn Sie Ihren Job ohne „wichtigen Grund“ selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben. Das Geld selbst ist dabei irrelevant.

Unterscheiden Sie zwingend zwischen Sperrzeit und Ruhenszeit. Die Ruhenszeit nach § 158 SGB III (Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung) tritt ein, wenn Sie durch den Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist nicht einhalten und eine Abfindung erhalten. In diesem Fall zahlt die Agentur für Arbeit erst später, weil die Abfindung teilweise als Lohnersatz für die verkürzte Kündigungsfrist dient. Ihr Anspruchszeitraum verschiebt sich lediglich nach hinten, verkürzt sich jedoch nicht. Eine echte Kürzung des Anspruchs (Sperrzeit nach § 159 SGB III) droht nur, wenn Sie die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt haben.

Ein Beispiel zur Unterscheidung: Bei einer Ruhenszeit erhalten Sie Ihr Arbeitslosengeld einfach drei Monate später, bekommen es aber trotzdem für die volle Anspruchsdauer (z.B. 12 Monate) ausgezahlt. Bei einer Sperrzeit startet die Zahlung ebenfalls später, aber die Anspruchsdauer wird unwiderruflich gekürzt (z.B. auf 9 Monate). Sie verlieren im zweiten Fall also effektiv Geld.

Unser Tipp: Achten Sie darauf, dass der Aufhebungsvertrag einen wichtigen Grund wie „zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“ explizit nennt.


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Verfällt die Steuerermäßigung bei Auszahlung der Abfindung in mehreren Raten?

Ja, das ist sehr wahrscheinlich. Die steuerliche Vergünstigung nach der Fünftelregelung greift nur, wenn die Abfindung geballt in einem einzigen Kalenderjahr zufließt. Eine Verteilung auf mehrere Jahre widerspricht dem rechtlichen Prinzip der sogenannten Zusammenballung von Einkünften fast immer. Hierbei gilt das Zuflussprinzip gemäß § 11 EStG (wonach Einnahmen in dem Kalenderjahr zu versteuern sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich zur Verfügung stehen). Die Zahlung gilt dann als normaler laufender Arbeitslohn ohne jegliche Ermäßigung.

Das Steuerrecht (§ 34 EStG) verlangt zwingend eine einmalige, geballte Einnahme. Wenn Sie die Auszahlung auf mehrere Jahre verteilen, entfällt die rechtliche Grundlage für die Steuerermäßigung. Das Finanzamt besteuert die Zahlungen dann als ganz normalen Arbeitslohn, was für Sie meist deutlich teurer ist. Lediglich geringfügige Teilzahlungen in einem anderen Jahr sind in Ausnahmefällen unschädlich. Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt eine Nebenleistung als geringfügig, wenn sie 10 % der Hauptleistung nicht übersteigt oder niedriger ist als die Steuerersparnis durch die Fünftelregelung. Doch selbst hier prüft das Finanzamt streng, ob die Aufteilung notwendig war.

Unser Tipp: Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag strikt die Auszahlung der kompletten Summe in einem Kalenderjahr, idealerweise im Januar. Lehnen Sie Ratenzahlungsangebote des Arbeitgebers ab.


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