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Urlaubskürzung während der Freistellungsphase eines Arbeitnehmers

Sabbatical-Träume platzen: Gericht bestätigt, kein Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase! Angestellte im öffentlichen Dienst scheitert mit Klage gegen gekürzten Urlaubsanspruch während ihres Sabbaticals. Entscheidung sorgt für Klarheit bei der Urlaubsplanung für alle, die eine berufliche Auszeit anstreben.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Streit drehte sich um den Urlaubsanspruch der Klägerin während ihrer Freistellungsphase im Sabbatical.
  • Die Klägerin war überzeugt, dass ihre Urlaubstage nicht reduziert werden dürften, da sie während der Ansparphase Überstunden geleistet hatte.
  • Im Laufe des Verfahrens wurde der Klägerin vom Arbeitgeber mitgeteilt, dass eine Kürzung ihres Urlaubsanspruchs für die Freistellungsphase erfolgen würde.
  • Das Gericht wies die Klage der Klägerin ab und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
  • Die Begründung des Gerichts lag darin, dass während der Freistellungsphase keine Arbeitspflicht und somit auch keine Urlaubsansprüche bestanden.
  • Das Gericht stellte klar, dass die rechtliche Grundlage für die Kürzung in der geltenden Regelung des Arbeitsvertrags verankert war.
  • Diese Entscheidung verdeutlicht, dass während einer Freistellungsphase im Sabbatical der Urlaubsanspruch nicht automatisch erhalten bleibt.
  • Die Auslegung des Tarifvertrags war entscheidend und zeigte, dass eine aktive Beschäftigung notwendig ist, um Urlaubsansprüche zu generieren.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die ähnliche Sabbatical-Vereinbarungen getroffen haben.
  • Arbeitnehmer sollten sich über ihre vertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit Sabbaticals und Urlaubsansprüchen informieren, um Missverständnisse zu vermeiden.

Urlaubsanspruch im Arbeitsrecht: Rechte während Freistellung und Mutterschutz

Im deutschen Arbeitsrecht spielt der Urlaubsanspruch eine zentrale Rolle für Arbeitnehmerrechte. Insbesondere in besonderen Lebenssituationen, wie Mutterschutz oder Elternzeit, stellen sich Fragen zur Urlaubskürzung und den Ansprüchen während der Freistellung. Der gesetzliche Urlaubsanspruch, der sich aus dem Arbeitsvertrag ableitet, bleibt auch während einer Freistellungsphase im Fokus, da er für die Aufrechterhaltung der Arbeitsplatzsicherheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten entscheidend ist. Es ist wichtig zu verstehen, wie sich z. B. Teilzeitarbeit oder die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens auf die Urlaubsrechte auswirken kann.

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass Arbeitnehmer auch während einer Freistellung, etwa aufgrund von Covid-19-bedingten Anpassungen, bestimmte Ansprüche auf Urlaub behalten. Diese Aspekte können besonders relevanten Einfluss auf die Lohnfortzahlung und Urlaubsvertretung haben. Die Thematik der Urlaubskürzung während der Freistellungsphase und die damit verbundenen Ansprüche werfen viele rechtliche Fragestellungen auf, die für Arbeitnehmer von großer Bedeutung sind.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Herausforderungen und rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Urlaubskürzung während der Freistellungsphase verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Urlaubsanspruch während Sabbatical: Gericht bestätigt Kürzung in Freistellungsphase

Urlaubsanspruch bei Freistellung
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte, dass Arbeitnehmer während der Freistellungsphase eines Sabbaticals keinen Anspruch auf Urlaubstage haben. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 16. Februar 2024 entschieden, dass Arbeitnehmer während der Freistellungsphase eines Sabbaticals keinen Anspruch auf Urlaubstage haben. Damit wies das Gericht die Berufung einer Angestellten im öffentlichen Dienst zurück, die gegen die Kürzung ihres Urlaubsanspruchs für das Jahr 2022 geklagt hatte.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin hatte mit ihrem Arbeitgeber, dem Land Berlin, ein Sabbatical von November 2019 bis September 2022 vereinbart. In der Ansparphase bis April 2022 arbeitete sie 30 Stunden pro Woche, während sie in der anschließenden Freistellungsphase von Mai bis September 2022 von der Arbeit freigestellt war. Für das gesamte Jahr 2022 waren ihr zunächst 30 Urlaubstage zugesagt worden.

Streitpunkt: Kürzung des Urlaubsanspruchs

Das beklagte Land kürzte den Urlaubsanspruch der Klägerin für die Freistellungsphase. Die Klägerin argumentierte, dass diese Kürzung rechtswidrig sei, da sie in der Ansparphase Mehrarbeit geleistet habe. Sie forderte die Feststellung, dass ihr für 2022 weitere 14 Urlaubstage zustehen.

Entscheidung des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Richter begründeten ihr Urteil wie folgt:

  1. Während der Freistellungsphase bestand keine Arbeitspflicht, daher entsteht in dieser Zeit auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub.
  2. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs muss zeitabschnittsbezogen erfolgen, basierend auf der tatsächlich zu leistenden Arbeit im Kalenderjahr.
  3. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Urlaubsansprüche grundsätzlich nur für Zeiträume erworben werden, in denen tatsächlich gearbeitet wurde.
  4. Die Situation beim Sabbatical sei vergleichbar mit der Altersteilzeit im Blockmodell, für die das Bundesarbeitsgericht bereits ähnlich entschieden hatte.

Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Sabbatical-Modellen der Urlaubsanspruch für Freistellungsphasen entfallen kann. Arbeitnehmer, die ein Sabbatical planen, sollten dies bei ihrer Urlaubsplanung berücksichtigen. Die Entscheidung folgt der Linie der höchsten Gerichte und schafft Klarheit für ähnliche Fälle im öffentlichen Dienst und möglicherweise darüber hinaus.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den Grundsatz, dass Urlaubsansprüche nur für Zeiträume entstehen, in denen tatsächlich gearbeitet wird. Bei Sabbatical-Modellen entfällt der Urlaubsanspruch für die Freistellungsphase, da keine Arbeitspflicht besteht. Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und könnte richtungsweisend für ähnliche Fälle in der Privatwirtschaft sein. Arbeitnehmer müssen bei der Planung von Sabbaticals die mögliche Kürzung ihres Urlaubsanspruchs berücksichtigen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit einem geplanten oder laufenden Sabbatical müssen Sie sich darauf einstellen, dass Ihr Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase entfällt. Das Gericht hat entschieden, dass in dieser Zeit keine Arbeitspflicht besteht und somit auch kein Urlaub anfällt. Ihr Jahresurlaub wird anteilig für die Arbeitsphase berechnet. Planen Sie daher Ihren Urlaub sorgfältig vor Beginn der Freistellungsphase ein. Beachten Sie, dass die erhöhte Arbeitszeit in der Ansparphase nicht als Mehrarbeit gilt, sondern Teil des vereinbarten Sabbatical-Modells ist. Diese Regelung gilt auch für ähnliche Teilzeitmodelle im öffentlichen Dienst.


FAQ – Häufige Fragen

Obwohl der Begriff „Freistellung“ im Arbeitsrecht oftmals für eine Auszeit von der Arbeit verwendet wird, wirft er insbesondere im Hinblick auf den Urlaubsanspruch viele Fragen auf. Wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch bei Freistellung? Diese FAQ-Rubrik gibt Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen und liefert Ihnen wertvolle Informationen zu diesem komplexen Thema.

Wie wirkt sich ein Sabbatical auf meinen jährlichen Urlaubsanspruch aus?

Ein Sabbatical hat erhebliche Auswirkungen auf Ihren jährlichen Urlaubsanspruch. Während der Freistellungsphase Ihres Sabbaticals entstehen grundsätzlich keine Urlaubsansprüche. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer Grundsatzentscheidung im Jahr 2019 klargestellt und damit seine frühere Rechtsprechung geändert.

Berechnung des Urlaubsanspruchs

Wenn Ihr Sabbatical ein volles Kalenderjahr umfasst, haben Sie in diesem Jahr keinen Anspruch auf Erholungsurlaub. Bei einem kürzeren Sabbatical wird Ihr Urlaubsanspruch anteilig gekürzt. Stellen Sie sich vor, Sie nehmen ein dreimonatiges Sabbatical: In diesem Fall reduziert sich Ihr Jahresurlaub um ein Viertel. Bei 20 Urlaubstagen pro Jahr hätten Sie somit nur noch Anspruch auf 15 Tage.

Unterscheidung zwischen Anspar- und Freistellungsphase

In der Ansparphase, wenn Sie normal arbeiten, erwerben Sie reguläre Urlaubsansprüche. Während der Freistellungsphase hingegen entstehen keine neuen Urlaubsansprüche. Wenn Ihr Sabbatical-Modell vorsieht, dass Sie über einen längeren Zeitraum mit reduzierter Arbeitszeit arbeiten, um dann eine längere Freistellung zu nehmen, richtet sich Ihr Urlaubsanspruch nach Ihrer tatsächlichen Arbeitszeit.

Rechtliche Grundlage

Diese Regelung basiert auf dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Urlaub“. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaubsanspruch der Erholung von der Arbeit dient. Wenn Sie während des Sabbaticals nicht arbeiten, besteht folglich auch kein Bedarf für Erholungsurlaub.

Beachten Sie, dass diese Regelung nur für die gesetzlichen Mindestansprüche gilt. Wenn Ihr Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag günstigere Regelungen vorsieht, haben diese Vorrang. Prüfen Sie daher immer Ihre individuellen vertraglichen Vereinbarungen bezüglich des Sabbaticals und des Urlaubsanspruchs.


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Kann ich während der Freistellungsphase eines Sabbaticals Urlaub nehmen?

Nein, während der Freistellungsphase eines Sabbaticals können Sie keinen Urlaub nehmen. Dies liegt daran, dass Sie in dieser Zeit bereits von Ihrer Arbeitspflicht befreit sind und somit kein Anspruch auf zusätzlichen Urlaub besteht.

Rechtliche Grundlage

Die Freistellungsphase eines Sabbaticals gilt arbeitsrechtlich als unbezahlter Sonderurlaub. Während dieser Zeit ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis – Sie müssen nicht arbeiten, und Ihr Arbeitgeber muss kein Gehalt zahlen. Da Sie in dieser Zeit nicht zur Arbeit verpflichtet sind, entfällt auch die Notwendigkeit für Erholungsurlaub.

Urlaubsanspruch während des Sabbaticals

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entstehen während eines unbezahlten Sonderurlaubs keine Urlaubsansprüche. Dies gilt für die gesamte Dauer des Sabbaticals, unabhängig davon, ob es sich um ein volles Jahr oder nur einige Monate handelt.

Auswirkungen auf den Jahresurlaub

Wenn Ihr Sabbatical sich über ein ganzes Kalenderjahr erstreckt, entsteht in diesem Jahr kein Urlaubsanspruch. Bei kürzeren Sabbaticals wird Ihr Jahresurlaubsanspruch anteilig gekürzt. Wenn Sie beispielsweise ein dreimonatiges Sabbatical nehmen, reduziert sich Ihr Urlaubsanspruch für das gesamte Jahr um ein Viertel.

Praktische Konsequenzen

Stellen Sie sich vor, Sie planen ein sechsmonatiges Sabbatical: In dieser Zeit können Sie frei über Ihre Zeit verfügen, ohne Urlaub beantragen zu müssen. Allerdings müssen Sie beachten, dass sich Ihr regulärer Jahresurlaub für das betreffende Jahr um die Hälfte reduziert. Wenn Sie normalerweise 30 Tage Jahresurlaub haben, stehen Ihnen in diesem Fall nur noch 15 Tage zu.

Es ist wichtig, dass Sie diese Aspekte mit Ihrem Arbeitgeber besprechen und in der Sabbatical-Vereinbarung klar festhalten. So vermeiden Sie Missverständnisse und können Ihre Auszeit optimal planen.


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Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Urlaubsberechnung bei Sabbaticals im öffentlichen Dienst?

Für die Urlaubsberechnung bei Sabbaticals im öffentlichen Dienst gelten spezifische rechtliche Grundlagen, die Sie als Beschäftigter kennen sollten:

Gesetzliche Basis

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bildet die grundlegende gesetzliche Basis für den Urlaubsanspruch. Es sieht einen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr vor. Allerdings kann dieser Anspruch bei Sabbaticals modifiziert werden.

Tarifvertragliche Regelungen

Im öffentlichen Dienst sind die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) maßgeblich. Diese sehen in der Regel einen höheren Urlaubsanspruch vor als das BUrlG, meist 30 Arbeitstage pro Jahr.

Spezifische Sabbatical-Regelungen

Bei Sabbaticals im öffentlichen Dienst kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an:

  1. Teilzeitmodell: Wenn Ihr Sabbatical als Teilzeitmodell ausgestaltet ist, bei dem Sie über einen längeren Zeitraum weniger arbeiten und dann freigestellt werden, richtet sich Ihr Urlaubsanspruch nach der vereinbarten Teilzeitquote.
  2. Freistellungsphase: Während der reinen Freistellungsphase eines Sabbaticals entsteht grundsätzlich kein neuer Urlaubsanspruch. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 19.03.2019 (Az. 9 AZR 315/17) klargestellt.

Beamtenrechtliche Besonderheiten

Für Beamte gelten zusätzlich die jeweiligen Landesbeamtengesetze und Urlaubsverordnungen. Diese können spezielle Regelungen für Sabbaticals vorsehen, die von den tarifvertraglichen Bestimmungen abweichen.

Rechtsprechung zur Urlaubskürzung

Das BAG hat in seinem Urteil vom 24.09.2019 (Az. 9 AZR 481/18) entschieden, dass während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit kein Urlaubsanspruch entsteht. Dieses Prinzip lässt sich auf Sabbaticals übertragen.

Wenn Sie ein Sabbatical planen, sollten Sie die genauen Bedingungen für Ihren Urlaubsanspruch mit Ihrem Dienstherrn oder Ihrer Personalabteilung klären. Die konkrete Berechnung kann je nach Ausgestaltung des Sabbaticals und Ihrer individuellen Situation variieren.


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Wie unterscheidet sich die Urlaubsregelung bei Sabbaticals von der bei Altersteilzeit im Blockmodell?

Die Urlaubsregelung bei Sabbaticals und Altersteilzeit im Blockmodell weist grundlegende Gemeinsamkeiten auf, unterscheidet sich jedoch in einigen wichtigen Details:

Gemeinsamkeiten

In beiden Fällen entsteht während der Freistellungsphase kein Urlaubsanspruch. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass in Zeiten, in denen keine Arbeitspflicht besteht, auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht. Dies gilt sowohl für die Freistellungsphase eines Sabbaticals als auch für die passive Phase der Altersteilzeit im Blockmodell.

Unterschiede in der Berechnung

Bei der Altersteilzeit im Blockmodell wird der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Altersteilzeitverhältnisses berechnet. Dabei wird berücksichtigt, dass nur in der aktiven Phase eine Arbeitspflicht besteht. Der Urlaubsanspruch reduziert sich entsprechend der vereinbarten Teilzeitquote.

Bei Sabbaticals hängt die Berechnung des Urlaubsanspruchs vom gewählten Modell ab:

  1. Unbezahlter Sonderurlaub: Erstreckt sich das Sabbatical über ein ganzes Kalenderjahr, entsteht in diesem Jahr kein Urlaubsanspruch.
  2. Teilzeitmodell mit Ansparphase: Hier wird der Urlaubsanspruch jahresbezogen ermittelt. Für Monate mit Arbeitspflicht (Ansparphase) entsteht ein anteiliger Urlaubsanspruch, für Monate der Freistellung nicht.

Unterschiedliche rechtliche Grundlagen

Die Altersteilzeit ist durch das Altersteilzeitgesetz geregelt und dient primär dem gleitenden Übergang in den Ruhestand.

Sabbaticals hingegen basieren auf individuellen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie dienen verschiedenen Zwecken wie Weiterbildung, Erholung oder persönlichen Projekten.

Auswirkungen auf die Praxis

Wenn Sie ein Sabbatical planen, sollten Sie beachten, dass Ihr Urlaubsanspruch für das Freistellungsjahr stark reduziert sein oder ganz entfallen kann. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell verteilt sich der reduzierte Urlaubsanspruch hingegen über die gesamte Laufzeit des Altersteilzeitverhältnisses.

In beiden Fällen ist es wichtig, die genaue Berechnung des Urlaubsanspruchs vorab vertraglich zu regeln, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.


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Welche Möglichkeiten habe ich, um meinen Urlaub vor einem geplanten Sabbatical optimal zu nutzen?

Um Ihren Urlaub vor einem geplanten Sabbatical optimal zu nutzen, haben Sie mehrere Möglichkeiten:

Urlaubsanspruch vor dem Sabbatical vollständig aufbrauchen: Sie können Ihren gesamten Urlaubsanspruch vor Beginn des Sabbaticals nehmen. Dies verlängert Ihre Freistellungsphase effektiv und Sie erhalten für diese Zeit Ihr volles Gehalt. Beachten Sie jedoch, dass während des Sabbaticals kein neuer Urlaubsanspruch entsteht, wenn es sich um unbezahlten Sonderurlaub handelt.

Urlaub für Vorbereitungen nutzen: Wenn Sie Ihr Sabbatical für eine Weiterbildung oder ein Projekt planen, können Sie einen Teil Ihres Urlaubs für Vorbereitungen verwenden. So können Sie sich beispielsweise in Themen einarbeiten oder organisatorische Aufgaben erledigen.

Strategische Urlaubsplanung

Urlaubstage aufsparen: Sofern Ihr Arbeitgeber es erlaubt, können Sie Urlaubstage aus dem Vorjahr ins neue Jahr übertragen. Dies ermöglicht es Ihnen, mehr Urlaubstage vor dem Sabbatical anzusammeln. Prüfen Sie hierzu die Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung.

Brückentage nutzen: Planen Sie Ihren Urlaub strategisch um Feiertage herum. So können Sie mit weniger Urlaubstagen längere Freizeitblöcke schaffen und diese für intensive Vorbereitungen oder Erholung vor dem Sabbatical nutzen.

Rechtliche Aspekte beachten

Bedenken Sie, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für die Zeit des Sabbaticals kürzen darf, wenn es sich um unbezahlten Sonderurlaub handelt. Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Urlaub vor dem Sabbatical vollständig genommen haben.

Urlaubsanspruch während des Sabbaticals: Während eines unbezahlten Sonderurlaubs entstehen in der Regel keine neuen Urlaubsansprüche. Bei bezahlten Sabbatical-Modellen, wie etwa dem Ansparmodell, kann dies anders sein.

Verfallsfristen beachten: Achten Sie darauf, dass Sie Ihren Urlaub rechtzeitig vor dem Sabbatical nehmen. Nicht genommener Urlaub verfällt in der Regel spätestens am 31. März des Folgejahres, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

Wenn Sie diese Aspekte berücksichtigen, können Sie Ihren Urlaub vor dem Sabbatical optimal nutzen und gleichzeitig sicherstellen, dass Sie keine Ansprüche verlieren. Eine sorgfältige Planung hilft Ihnen, die Zeit vor dem Sabbatical effektiv zu gestalten und gut vorbereitet in Ihre Auszeit zu starten.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Freistellungsphase: Eine Freistellungsphase ist ein Zeitraum, während dem ein Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht entbunden ist, ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Dies kann Teil eines Sabbatical-Modells oder anderer Arbeitszeitmodelle sein. In dieser Phase wird kein Gehalt für geleistete Arbeit gezahlt, sondern es wird häufig auf vorher angesparte Arbeitszeit oder Gehalt zurückgegriffen. Beispiel: Bei einem Sabbatical-Modell kann der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase reisen oder sich weiterbilden, ohne arbeiten zu müssen.
  • Urlaubsanspruch: Der Urlaubsanspruch ist das gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Recht eines Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub. In Deutschland sind gesetzlich mindestens 24 Werktage pro Jahr (bei einer 6-Tage-Woche) vorgesehen. Dieser Anspruch wird durch tatsächliche Arbeit erworben und kann unter bestimmten Bedingungen reduziert oder gekürzt werden. Beispielsweise verliert ein Arbeitnehmer während einer Freistellungsphase des Sabbaticals den Urlaubsanspruch, da er in dieser Zeit nicht aktiv arbeitet.
  • Sabbatical: Ein Sabbatical ist eine befristete Auszeit vom Job, die ein Arbeitnehmer nehmen kann, um sich persönlich weiterzuentwickeln, zu reisen oder anderen Interessen nachzugehen. Es ist oft als Teil eines Beschäftigungsmodells angelegt, bei dem zunächst in einer Ansparphase normal gearbeitet und Gehalt angespart wird, um während der anschließenden Freistellungsphase bezahlt freigestellt zu werden. Beispiel: Ein Lehrer könnte ein Sabbatical nutzen, um neue Lehrmethoden im Ausland zu studieren.
  • Ansparphase: Die Ansparphase ist der Zeitraum vor einer Freistellungsphase, in dem ein Arbeitnehmer zusätzliche Arbeit leistet oder auf Gehalt verzichtet, um Zeit oder Geld für die spätere Freistellungsphase anzusparen. In dieser Phase wird gewöhnlich mehr gearbeitet oder das Gehalt entsprechend reduziert, um die Freistellung zu finanzieren. Beispiel: Ein Arbeitnehmer könnte während der Ansparphase 40 Stunden pro Woche arbeiten, aber nur für 30 Stunden bezahlt werden, um die 10 zusätzlichen Stunden für die Freistellungsphase anzusparen.
  • Erholungsurlaub: Erholungsurlaub ist der gesetzlich vorgeschriebene bezahlte Urlaub, der dem Arbeitnehmer zur Erholung von der Arbeitstätigkeit dient. Er ist nicht dasselbe wie unbezahlter Urlaub oder Freistellungsphasen, da der Arbeitnehmer in dieser Zeit weiterhin sein Gehalt erhält und an den Arbeitsplatz zurückkehren muss. Beispiel: Ein Arbeitnehmer nimmt zwei Wochen Erholungsurlaub, um sich von der täglichen Arbeitsroutine zu erholen und neue Energie zu tanken.
  • Altersteilzeit im Blockmodell: Dies ist ein Modell der Altersteilzeit, bei dem die Arbeitszeit eines älteren Arbeitnehmers auf einen bestimmten Zeitraum zu Beginn der Altersteilzeit geblockt wird (Arbeitsphase), gefolgt von einer Freistellungsphase, in der der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten muss, bis zum offiziellen Ruhestand. Die Aufteilung ähnelt dem Sabbatical, was eine parallele rechtliche Betrachtung ermöglicht. Beispiel: Ein älterer Arbeitnehmer arbeitet in den ersten drei Jahren der Altersteilzeit vollzeit weiter und ist in den folgenden drei Jahren freigestellt.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 26 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 TV-L: Dieser Paragraph des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) regelt den Anspruch auf Urlaub für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Konkret besagt Satz 2, dass der Urlaubsanspruch für jeden Kalendermonat, in dem kein Arbeitsverhältnis besteht, pro rata temporis zu kürzen ist. Satz 4 ergänzt, dass der Urlaubsanspruch bei der Berechnung des Anspruchs für das laufende Kalenderjahr berücksichtigt werden muss. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Arbeitnehmerin für die Zeit der Freistellung im Sabbatical kein Urlaubsanspruch zusteht, da in dieser Zeit keine Arbeitspflicht besteht.
  • § 24 Abs. 2 TV-L: Dieser Paragraph regelt die Teilzeitbeschäftigung im TV-L. Er definiert, dass Teilzeitbeschäftigte im Sinne des TV-L sind, die im Sinne von § 2 des TV-L eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger als der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten ausüben. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin während der Freistellungsphase des Sabbaticals als Teilzeitbeschäftigte im Sinne des § 24 Abs. 2 TV-L definiert, da sie ihre Arbeitszeit reduziert. Der Paragraph hat also Bezug zum Fall, weil er definiert, wie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers während des Sabbaticals zu betrachten ist.
  • § 2 Abs. 2 des Änderungsvertrags: Dieser Absatz regelt die Freistellungsphase des Sabbaticals der Arbeitnehmerin. Er besagt, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.05.2022 bis 30.09.2022 von der Arbeit freigestellt ist. Dieser Absatz ist relevant, weil er den Zeitraum der Freistellung definiert und damit den Zeitraum, während dessen laut § 26 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 TV-L kein Urlaubsanspruch entsteht.
  • § 1 Abs. 2 des Änderungsvertrags: Dieser Absatz regelt den Arbeitszeitumfang der Klägerin während des Sabbaticals. Er schreibt fest, dass die Klägerin in einem Arbeitszeitumfang von 65,26 v. H. der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten als Teilzeitbeschäftigte im Sinne des § 24 Abs. 2 TV-L gilt. Dieser Absatz ist relevant für die Beurteilung des Urlaubsanspruchs, da er die Art des Arbeitsverhältnisses im Sabbatical definiert.
  • Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 03.12.2019 – 9 AZR 33/19: Dieses Urteil des BAG befasst sich mit dem Urlaubsanspruch bei Altersteilzeit im Blockmodell. Es legt fest, dass während der Freistellungsphase der Altersteilzeit kein Urlaubsanspruch entsteht, da hier keine Arbeitspflicht mehr besteht. Das BAG-Urteil ist relevant für den vorliegenden Fall, da es die Rechtsgrundlage für die Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Freistellungsphase des Sabbaticals liefert.

Das vorliegende Urteil

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 1 Sa 1108/23 – Urteil vom 16.02.2024


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