Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gerichtsurteil zur Arbeitnehmerhaftung: Wer trägt das Risiko bei Kassenfehlbeständen?
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Arbeitnehmer für einen Kassenfehlbetrag haftet?
- Welche Rolle spielt das Gehalt des Arbeitnehmers bei der Haftungsfrage?
- Wie wirken sich Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz auf die Haftung aus?
- Welche Bedeutung haben vorherige Fehlbeträge und persönliche Umstände bei der Beurteilung der Haftung?
- Welche Maßnahmen können Arbeitnehmer ergreifen, um sich vor Haftungsansprüchen zu schützen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Kassiererin haftet nicht für gesamten Fehlbetrag
- Gericht begrenzt Haftung auf einen Teilbetrag
- Tätigkeit an der Kasse birgt erhöhtes Risiko für Fehler
- Haftung muss in angemessenem Verhältnis zum Gehalt stehen
- Gericht berücksichtigt Arbeitsbedingungen und persönliche Umstände
- Sicherheitsvorkehrungen des Arbeitgebers spielen eine Rolle
- Fehlbeträge können nicht pauschal auf Arbeitnehmer abgewälzt werden
- Urteil bietet Schutz vor unverhältnismäßiger finanzieller Haftung
- Arbeitgeber müssen Haftungsregelungen überprüfen und anpassen
- Urteil fordert faire Risikoverteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Gerichtsurteil zur Arbeitnehmerhaftung: Wer trägt das Risiko bei Kassenfehlbeständen?
Jeder Arbeitnehmer hat die Pflicht, seine Arbeit sorgfältig und gewissenhaft zu erledigen. Dies gilt auch für die Verwaltung von Bargeld, etwa in einem Geschäft oder in der Kasse eines Unternehmens. Doch was passiert, wenn sich die Kassenbestände nicht mit den getätigten Umsätzen decken? Wer haftet dann für den Fehlbetrag?
Die Frage der Arbeitnehmerhaftung für Kassenfehlbestände ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. So spielt es eine Rolle, ob der Arbeitnehmer die fehlenden Gelder tatsächlich entwendet hat oder ob ein anderer Grund für den Fehlbestand vorliegt. Auch die Größe des Fehlbetrags, die Dauer der Beschäftigung und die interne Organisation des Arbeitsplatzes sind relevant.
Im Folgenden soll ein aktuelles Gerichtsurteil vorgestellt werden, das sich mit einem konkreten Fall von Arbeitnehmerhaftung für einen Kassenfehlbestand auseinandersetzt. Das Urteil verdeutlicht die juristischen Feinheiten und zeigt, welche Kriterien die Gerichte bei der Beurteilung von Haftungsansprüchen anwenden.
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Der Fall vor Gericht
Kassenfehlbetrag: Haftung der Kassiererin bei Bargeldmanko
Im Mittelpunkt eines arbeitsrechtlichen Verfahrens stand die Frage der Haftung einer Kassiererin für einen Fehlbetrag in der Kasse. Der Fall ereignete sich in einem Supermarkt, wo die Arbeitnehmerin als Kassiererin tätig war. Bei einer Kassenprüfung wurde ein Fehlbetrag von 578,50 Euro festgestellt. Daraufhin verlangte der Arbeitgeber von der Kassiererin den Ausgleich dieses Mankobetrags. Die Arbeitnehmerin weigerte sich, den geforderten Betrag zu zahlen, was zu einer rechtlichen Auseinandersetzung führte.
Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Abwägung zwischen der Verantwortung der Arbeitnehmerin für die ihr anvertraute Kasse und dem Schutz vor unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen. Es musste geklärt werden, unter welchen Umständen eine Kassiererin für Fehlbeträge haftbar gemacht werden kann und welche Faktoren bei der Beurteilung der Haftung eine Rolle spielen.
Gerichtliche Entscheidung zur Haftungsbegrenzung bei Kassenfehlbeträgen
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil eine differenzierte Betrachtung der Haftungsfrage vorgenommen. Es entschied, dass die Kassiererin nicht für den gesamten Fehlbetrag aufkommen muss. Stattdessen legte das Gericht fest, dass die Arbeitnehmerin lediglich einen Betrag von 100 Euro zu erstatten hat.
Die Begründung des Gerichts stützte sich auf mehrere wichtige Aspekte. Zunächst erkannte das Gericht an, dass die Tätigkeit an der Kasse mit einem erhöhten Risiko verbunden ist, Fehler zu machen oder Opfer von Manipulationen zu werden. Dies liegt in der Natur der Arbeit, die oft unter Zeitdruck und mit einer hohen Frequenz von Transaktionen durchgeführt wird.
Ein weiterer wichtiger Punkt in der Urteilsbegründung war die Berücksichtigung des Arbeitsentgelts der Kassiererin. Das Gericht argumentierte, dass die Haftung für Fehlbeträge in einem angemessenen Verhältnis zum Gehalt stehen muss. Im vorliegenden Fall verdiente die Arbeitnehmerin den gesetzlichen Mindestlohn, was als ein weiterer Grund für die Begrenzung ihrer Haftung angesehen wurde.
Faktoren für die Beurteilung der Arbeitnehmerhaftung bei Kassenfehlbeträgen
Das Gericht hat in seinem Urteil mehrere Faktoren hervorgehoben, die bei der Beurteilung der Haftung von Arbeitnehmern für Kassenfehlbeträge eine wichtige Rolle spielen. Zu diesen Faktoren gehören:
- Die Art der ausgeübten Tätigkeit und das damit verbundene Risiko
- Die Höhe des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers
- Das Vorhandensein von Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz
- Die Häufigkeit und Schwere von vorherigen Fehlbeträgen
- Die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers
Das Gericht betonte, dass eine pauschale Überwälzung des gesamten Risikos auf den Arbeitnehmer nicht zulässig ist. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine sorgfältige Abwägung aller relevanten Faktoren erfolgen, um zu einer gerechten Entscheidung zu kommen.
Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat weitreichende Auswirkungen für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses. Für Arbeitnehmer, insbesondere für diejenigen, die im Kassenbereich tätig sind, bietet das Urteil einen erhöhten Schutz vor unbegrenzter finanzieller Haftung. Es stellt klar, dass das Risiko von Kassenfehlbeträgen nicht allein auf die Schultern der Angestellten abgewälzt werden kann.
Arbeitgeber müssen aufgrund dieses Urteils ihre Haftungsregelungen und Arbeitsverträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Sie sind nun gefordert, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und Regelungen zu schaffen, die das Risiko von Kassenfehlbeträgen fair zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilen.
Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer individuellen Betrachtung jedes Einzelfalls. Faktoren wie die Höhe des Arbeitsentgelts, die spezifischen Arbeitsbedingungen und die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers müssen bei der Beurteilung der Haftung berücksichtigt werden.
Für Arbeitnehmer im Kassenbereich bedeutet dieses Urteil eine erhebliche Entlastung. Es schafft Rechtssicherheit und schützt vor unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen im Falle von Kassenfehlbeträgen. Gleichzeitig bleibt jedoch eine begrenzte Haftung bestehen, was die Sorgfaltspflicht der Arbeitnehmer im Umgang mit Bargeld unterstreicht.
Arbeitgeber sind nun gefordert, ihre Risikoverteilung und Haftungsregelungen zu überdenken. Sie müssen Wege finden, das Risiko von Kassenfehlbeträgen durch geeignete Maßnahmen zu minimieren und faire Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitern zu treffen.
Das Urteil zeigt deutlich, dass die Verantwortung für Kassenfehlbeträge nicht einseitig auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden kann. Es fordert vielmehr einen ausgewogenen Ansatz, der die Interessen beider Seiten berücksichtigt und zu einer gerechten Verteilung des Risikos führt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf stärkt den Arbeitnehmerschutz bei Kassenfehlbeträgen erheblich. Sie etabliert den Grundsatz, dass die Haftung von Kassierern begrenzt und in angemessenem Verhältnis zum Arbeitsentgelt stehen muss. Das Urteil fordert eine individuelle Betrachtung jedes Einzelfalls unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren und verhindert eine pauschale Risikoübertragung auf den Arbeitnehmer. Dies führt zu einer ausgewogeneren Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Umgang mit Kassenfehlbeträgen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Kassierer oder Kassiererin müssen Sie sich weniger Sorgen um hohe Haftungsrisiken bei Kassenfehlbeträgen machen. Das Urteil stärkt Ihre Position, indem es eine unbegrenzte Haftung ausschließt. Ihre maximale Haftung wird nun in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Gehalt stehen. Besonders wenn Sie zum Mindestlohn arbeiten, ist Ihr finanzielles Risiko deutlich begrenzt. Das Gericht berücksichtigt dabei die Herausforderungen Ihrer Arbeit, wie Zeitdruck und hohes Transaktionsvolumen. Dennoch bleiben Sie in gewissem Maße verantwortlich – eine sorgfältige Arbeitsweise ist weiterhin wichtig. Im Falle eines Fehlbetrags wird Ihr Arbeitgeber nun die individuellen Umstände berücksichtigen müssen, bevor er Sie zur Verantwortung zieht.
FAQ – Häufige Fragen
Kassenfehlbeträge sind ein Thema, das viele Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitnehmerhaftung bei Kassenfehlbeträgen ist ein komplexes Thema mit zahlreichen rechtlichen Aspekten. In dieser FAQ-Rubrik möchten wir Ihnen die wichtigsten Fragen rund um dieses Thema transparent und verständlich beantworten.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Arbeitnehmer für einen Kassenfehlbetrag haftet?
- Welche Rolle spielt das Gehalt des Arbeitnehmers bei der Haftungsfrage?
- Wie wirken sich Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz auf die Haftung aus?
- Welche Bedeutung haben vorherige Fehlbeträge und persönliche Umstände bei der Beurteilung der Haftung?
- Welche Maßnahmen können Arbeitnehmer ergreifen, um sich vor Haftungsansprüchen zu schützen?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Arbeitnehmer für einen Kassenfehlbetrag haftet?
Für die Haftung eines Arbeitnehmers bei Kassenfehlbeträgen müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist eine vertragliche Grundlage erforderlich. Diese kann in Form einer speziellen Mankoabrede im Arbeitsvertrag oder einer separaten Vereinbarung vorliegen. Eine solche Abrede muss klar und eindeutig formuliert sein und darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
Wichtig ist, dass die Haftungsvereinbarung mit einem angemessenen finanziellen Ausgleich für den Arbeitnehmer verbunden ist. Dieser Ausgleich, oft als Mankogeld bezeichnet, soll das übernommene Risiko kompensieren. Die Höhe des Mankogeldes muss in einem angemessenen Verhältnis zum potenziellen Haftungsrisiko stehen. Der Arbeitnehmer muss die realistische Chance haben, durch sorgfältige Arbeit einen Überschuss zu erzielen.
Ein weiterer entscheidender Faktor ist der alleinige Zugang des Arbeitnehmers zur Kasse. Nur wenn der Arbeitnehmer exklusiv für einen bestimmten Kassenbestand verantwortlich ist, kann eine Haftung in Betracht kommen. Bei gemeinschaftlicher Nutzung der Kasse durch mehrere Mitarbeiter ist eine individuelle Zuordnung von Fehlbeträgen in der Regel nicht möglich.
Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, gelten die allgemeinen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Das bedeutet, dass der Grad des Verschuldens berücksichtigt werden muss. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt eine anteilige Haftung in Betracht, während bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz eine volle Haftung möglich ist.
Die Rechtsprechung hat zudem Grenzen für die Haftung festgelegt. So darf die Haftung des Arbeitnehmers die Summe der gezahlten Mankogelder nicht übersteigen. Es können jedoch längerfristige Ausgleichszeiträume, beispielsweise ein Kalenderjahr, vereinbart werden.
Arbeitgeber müssen beachten, dass sie die Beweislast für das Vorliegen eines Kassenfehlbestands und dessen Höhe tragen. Sie müssen nachweisen können, dass der Fehlbetrag tatsächlich entstanden ist und nicht auf Rechenfehler oder andere Ursachen zurückzuführen ist.
Es ist zu beachten, dass pauschale Haftungsklauseln oder einseitige Festlegungen durch den Arbeitgeber in der Regel unwirksam sind. Die Vereinbarung muss fair und ausgewogen sein und darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen belasten.
In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber sehr sorgfältig vorgehen müssen, wenn sie Arbeitnehmer für Kassenfehlbestände haftbar machen wollen. Die Vereinbarungen müssen rechtssicher gestaltet sein und alle genannten Aspekte berücksichtigen. Für Arbeitnehmer ist es ratsam, solche Vereinbarungen genau zu prüfen und im Zweifel fachkundigen Rat einzuholen.
Welche Rolle spielt das Gehalt des Arbeitnehmers bei der Haftungsfrage?
Das Gehalt des Arbeitnehmers spielt eine bedeutende Rolle bei der Haftungsfrage im Arbeitsverhältnis. Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass die finanzielle Belastung des Arbeitnehmers durch Schadensersatzforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Einkommen stehen muss. Dies basiert auf dem Gedanken, dass Arbeitnehmer vor existenzbedrohenden Haftungsrisiken geschützt werden sollen.
Bei der Beurteilung der Haftung wird das Gehalt des Arbeitnehmers als ein wichtiger Faktor berücksichtigt. Je niedriger das Einkommen, desto geringer fällt in der Regel die Haftung aus. Dies gilt insbesondere bei Fällen von leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann die Haftung zwar grundsätzlich höher ausfallen, aber auch hier wird das Gehalt als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Die Gerichte wenden dabei oft eine Faustregel an: Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung häufig auf ein Bruttomonatsgehalt begrenzt. Bei grober Fahrlässigkeit kann sie bis zu drei Bruttomonatsgehälter betragen. Diese Richtwerte sind jedoch nicht starr, sondern können je nach Einzelfall variieren.
Ein weiterer Aspekt, bei dem das Gehalt eine Rolle spielt, ist das Verhältnis zwischen Verdienst und Schadensrisiko. Wenn ein Arbeitnehmer mit relativ geringem Gehalt eine Tätigkeit ausübt, die ein hohes Schadensrisiko birgt, kann dies zu einer weiteren Reduzierung der Haftung führen. Die Rechtsprechung berücksichtigt hier, dass der Arbeitgeber von der Arbeitskraft profitiert und daher auch einen Teil des Risikos tragen sollte.
Bei Kassenfehlbeständen, einem häufigen Anwendungsfall der Arbeitnehmerhaftung, wird das Gehalt ebenfalls in die Betrachtung einbezogen. Hier gilt der Grundsatz, dass Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen, die regelmäßig mit Bargeld umgehen, nicht das volle Risiko von Fehlbeträgen tragen sollten. In solchen Fällen kann eine Haftungsbegrenzung auf einen bestimmten Prozentsatz des Gehalts oder einen festen Betrag vereinbart werden.
Es ist wichtig zu betonen, dass das Gehalt nicht der einzige Faktor bei der Haftungsbeurteilung ist. Andere Aspekte wie die Art der Tätigkeit, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, ein mögliches Mitverschulden des Arbeitgebers und die konkreten Umstände des Schadensfalls fließen ebenfalls in die Gesamtbetrachtung ein.
In der Praxis führt die Berücksichtigung des Gehalts oft dazu, dass Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen effektiv vor übermäßigen Haftungsrisiken geschützt werden. Dies entspricht dem arbeitsrechtlichen Grundsatz des Arbeitnehmerschutzes und trägt der Tatsache Rechnung, dass Arbeitnehmer in der Regel nicht in der Lage sind, hohe finanzielle Risiken zu tragen.
Arbeitgeber sollten diese Aspekte bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen und betrieblichen Abläufen berücksichtigen. Eine angemessene Risikoverteilung, die das Gehaltsniveau der Mitarbeiter berücksichtigt, kann dazu beitragen, Konflikte zu vermeiden und ein faires Arbeitsverhältnis zu gestalten.
Wie wirken sich Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz auf die Haftung aus?
Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz haben einen erheblichen Einfluss auf die Haftungsfrage bei Unfällen oder Schäden. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter zu sorgen. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), welches die zentrale Rechtsgrundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz darstellt.
Der Arbeitgeber trägt die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften. Er muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und darauf basierend geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Versäumt er dies oder setzt er die erforderlichen Maßnahmen nicht um, kann dies zu einer Haftung des Arbeitgebers führen.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies im Umkehrschluss, dass ihre Haftung bei Unfällen oder Schäden, die auf fehlende oder mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen zurückzuführen sind, in der Regel eingeschränkt ist oder ganz entfällt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist.
Allerdings sind auch Arbeitnehmer nicht völlig von der Verantwortung entbunden. Sie haben die Pflicht, die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß zu nutzen und auf offensichtliche Mängel hinzuweisen. Missachtet ein Arbeitnehmer bewusst Sicherheitsvorschriften, kann dies zu einer Mithaftung führen.
Die konkrete Haftungsverteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei spielen Faktoren wie der Grad des Verschuldens, die Vorhersehbarkeit des Schadens und das Verhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Schadenshöhe eine Rolle. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit nur anteilig und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann eine volle Haftung in Betracht kommen.
Es ist wichtig zu betonen, dass das deutsche Arbeitsrecht einen besonderen Schutz für Arbeitnehmer vorsieht. Dies spiegelt sich auch in der Rechtsprechung wider, die bei der Arbeitnehmerhaftung oft eine Begrenzung auf drei Bruttomonatsgehälter vorsieht, selbst bei grober Fahrlässigkeit.
In Bezug auf Kassenfehlbestände gelten ähnliche Grundsätze. Hier kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, um Fehlbestände zu verhindern. Fehlen beispielsweise sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten oder gibt es keine klaren Regelungen zur Kassenführung, kann dies die Haftung des Arbeitnehmers reduzieren.
Arbeitnehmer sollten bei Sicherheitsmängeln aktiv werden. Sie haben das Recht, den Arbeitgeber auf Missstände hinzuweisen und bei schwerwiegenden Verstößen sogar die Arbeitsleistung zu verweigern, bis die Mängel behoben sind. Dies kann im Extremfall bis hin zur Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gehen.
Für Arbeitgeber bedeutet dies im Umkehrschluss, dass sie durch die konsequente Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen nicht nur ihre Mitarbeiter schützen, sondern auch ihr eigenes Haftungsrisiko minimieren. Investitionen in den Arbeitsschutz zahlen sich somit doppelt aus.
Welche Bedeutung haben vorherige Fehlbeträge und persönliche Umstände bei der Beurteilung der Haftung?
Bei der Beurteilung der Arbeitnehmerhaftung für Fehlbeträge spielen vorherige Vorfälle und persönliche Umstände des Beschäftigten eine bedeutende Rolle. Die Rechtsprechung berücksichtigt diese Faktoren, um eine angemessene und faire Haftungsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Vorherige Fehlbeträge können die Beurteilung der aktuellen Situation maßgeblich beeinflussen. Treten wiederholt Kassenfehlbestände auf, kann dies als Indiz für eine mangelnde Sorgfalt des Arbeitnehmers gewertet werden. Allerdings ist zu beachten, dass nicht automatisch von früheren auf aktuelle Vorfälle geschlossen werden darf. Jeder Fall muss individuell betrachtet werden, um die genauen Umstände zu berücksichtigen.
Die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers fließen ebenfalls in die Haftungsbeurteilung ein. Hierzu zählen beispielsweise die Berufserfahrung, die Position im Unternehmen und das Gehalt. Ein erfahrener Mitarbeiter in leitender Position wird in der Regel strenger beurteilt als ein Berufsanfänger. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgelegt, dass die individuellen Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.
Ein wichtiger Aspekt ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschäftigten. Die Haftung darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen, die die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers gefährdet. Daher wird oft eine Begrenzung der Haftungssumme vorgenommen, die sich am Gehalt des Mitarbeiters orientiert.
Die Arbeitsgerichte beziehen auch die Arbeitsumstände in ihre Bewertung ein. Faktoren wie Stress, Arbeitsüberlastung oder mangelnde Einarbeitung können zu einer Reduzierung der Haftung führen. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund von Personalmangel mehrere Kassen gleichzeitig betreuen muss, kann dies als mildernder Umstand gewertet werden.
Bei der sogenannten Mankohaftung, die speziell Fehlbeträge in Kassen oder Warenbeständen betrifft, gelten besondere Regeln. Hier ist entscheidend, ob eine vertragliche Vereinbarung zur Haftung getroffen wurde. Solche Mankoabreden müssen jedoch angemessen sein und dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
Die Gerichte berücksichtigen zudem, ob der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachgekommen ist. Hat er ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen und regelmäßige Kontrollen durchgeführt? Wenn nicht, kann dies zu einer Minderung der Arbeitnehmerhaftung führen.
In bestimmten Berufsgruppen, wie etwa bei Ingenieuren, die mit wertvollen Materialien oder Geräten arbeiten, können spezielle Haftungsregelungen gelten. Hier wird oft eine erhöhte Sorgfaltspflicht angenommen, gleichzeitig aber auch das besondere Risiko der Tätigkeit berücksichtigt.
Es ist wichtig zu betonen, dass eine Haftung des Arbeitnehmers nur bei schuldhaftem Verhalten in Betracht kommt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung in der Regel ausgeschlossen oder stark begrenzt. Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine Aufteilung des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, während bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Arbeitnehmer grundsätzlich voll haftet.
Die Rechtsprechung hat diese differenzierte Betrachtungsweise entwickelt, um einerseits den Arbeitnehmer vor existenzbedrohenden Haftungsrisiken zu schützen und andererseits einen Anreiz zur sorgfältigen Arbeitsausführung zu setzen. Durch die Berücksichtigung vorheriger Fehlbeträge und persönlicher Umstände wird eine einzelfallgerechte Entscheidung ermöglicht, die sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch die des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt.
Welche Maßnahmen können Arbeitnehmer ergreifen, um sich vor Haftungsansprüchen zu schützen?
Die Minimierung der Arbeitnehmerhaftung bei Kassenfehlbeständen erfordert proaktives Handeln und sorgfältige Arbeitsweise. Arbeitnehmer sollten zunächst eine genaue Dokumentation aller Kassenvorgänge führen. Dazu gehört das Notieren von Ein- und Auszahlungen, Wechselgeldbeständen sowie etwaigen Unregelmäßigkeiten. Diese detaillierte Aufzeichnung ermöglicht im Streitfall eine bessere Nachvollziehbarkeit und kann zur Entlastung beitragen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die regelmäßige Durchführung von Kassenzählungen, idealerweise zu Beginn und am Ende jeder Schicht. Dabei sollte der Kassenbestand mit den Aufzeichnungen abgeglichen und eventuelle Differenzen sofort gemeldet werden. Dies verhindert, dass sich Fehlbeträge über längere Zeit ansammeln und schwerer nachzuvollziehen sind.
Arbeitnehmer sollten zudem auf ihr Recht bestehen, die Kasse eigenverantwortlich zu führen. Der alleinige Zugang zur Kasse ist eine wesentliche Voraussetzung für eine wirksame Mankoabrede. Wenn mehrere Personen Zugriff auf die Kasse haben, wird die Verantwortlichkeit verwässert und eine individuelle Haftung ist schwerer zu begründen.
Die Einhaltung aller betrieblichen Vorschriften und Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Bargeld ist unerlässlich. Dazu gehört beispielsweise die korrekte Nutzung von Tresoren, die Beachtung von Höchstgrenzen für Kassenbestände und die vorschriftsmäßige Durchführung von Geldtransporten. Arbeitnehmer sollten sich diese Regeln genau erklären lassen und bei Unklarheiten nachfragen.
Ein oft unterschätzter Punkt ist die Aufmerksamkeit gegenüber möglichen Betrugsversuchen oder Manipulationen. Arbeitnehmer sollten geschult sein, gefälschte Banknoten oder verdächtige Zahlungsmittel zu erkennen. Auch ungewöhnliche Transaktionen oder auffälliges Kundenverhalten sollten sie kritisch hinterfragen und gegebenenfalls melden.
Die Kommunikation mit Vorgesetzten spielt eine zentrale Rolle bei der Haftungsvermeidung. Arbeitnehmer sollten technische Probleme mit Kassensystemen, Unstimmigkeiten bei Abrechnungen oder andere Schwierigkeiten umgehend melden. Eine offene Fehlerkultur im Unternehmen kann dazu beitragen, dass Probleme frühzeitig erkannt und behoben werden, bevor sie zu größeren Schäden führen.
Arbeitnehmer sollten sich auch über ihre Rechte bezüglich Mankogeld und Haftungsbegrenzungen informieren. Eine angemessene Mankovergütung kann als Risikoprämie dienen und die potenzielle Haftung begrenzen. Es ist ratsam, die entsprechenden Vereinbarungen im Arbeitsvertrag genau zu prüfen und gegebenenfalls nachzuverhandeln.
Regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen im Bereich Kassenführung und Bargeldhandling können das Risiko von Fehlern und damit verbundenen Haftungsansprüchen deutlich reduzieren. Arbeitnehmer sollten solche Angebote aktiv wahrnehmen und bei Bedarf auch selbst einfordern.
Nicht zuletzt ist es wichtig, dass Arbeitnehmer eine angemessene Work-Life-Balance aufrechterhalten. Übermüdung und Stress erhöhen die Fehleranfälligkeit erheblich. Ausreichende Pausen, eine vernünftige Schichtplanung und ein gesundes Arbeitsumfeld tragen indirekt zur Vermeidung von Kassenfehlbeständen bei.
Durch die konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen können Arbeitnehmer ihr persönliches Haftungsrisiko bei der Kassenführung erheblich minimieren. Sie schaffen damit nicht nur für sich selbst mehr Sicherheit, sondern tragen auch zu einem reibungsloseren Betriebsablauf und einer vertrauensvollen Arbeitsatmosphäre bei.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Arbeitnehmerhaftung Erklärung: Arbeitnehmerhaftung bezeichnet die rechtliche Verantwortung eines Arbeitnehmers für Schäden, die er während seiner Arbeitsausübung verursacht. Im Kontext von Kassenfehlbeträgen bedeutet dies, dass ein Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen für Fehlbeträge in der ihm anvertrauten Kasse haften kann. Die Haftung hängt von Faktoren wie Verschulden, Höhe des Gehalts und Sicherheitsvorkehrungen ab.
- Kassenfehlbetrag Erklärung: Ein Kassenfehlbetrag ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Kassenbestand und dem Sollbestand, der aufgrund der getätigten Umsätze erwartet wird. Diese Diskrepanz kann durch Fehler bei der Abrechnung, Diebstahl oder sonstige Unregelmäßigkeiten entstehen. Ein Kassenfehlbetrag muss im Rahmen arbeitsrechtlicher Regelungen bewertet werden, um die Haftungsfrage zu klären.
- Haftungsbegrenzung Erklärung: Haftungsbegrenzung bezeichnet die Einschränkung der finanziellen Verantwortung eines Arbeitnehmers für verursachte Schäden. In arbeitsrechtlichen Fällen, wie bei Kassenfehlbeträgen, kann ein Gericht die Haftung des Arbeitnehmers auf einen bestimmten Betrag begrenzen, um eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung zu vermeiden. Diese Begrenzung berücksichtigt Faktoren wie das Gehalt und die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers.
- Sicherheitsvorkehrungen Erklärung: Sicherheitsvorkehrungen sind Maßnahmen, die ein Arbeitgeber ergreift, um das Risiko von Fehlern oder Diebstählen zu minimieren. Dazu gehören technische Hilfsmittel wie Kassensysteme, Überwachungskameras und regelmäßige Kassenprüfungen. Diese Vorkehrungen spielen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Haftung von Arbeitnehmern für Kassenfehlbeträge, da sie das Risiko reduzieren sollen.
- Angemessenes Verhältnis zum Gehalt Erklärung: Ein angemessenes Verhältnis zum Gehalt bedeutet, dass die finanzielle Haftung eines Arbeitnehmers im Falle eines Fehlbetrags nicht unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu seinem Einkommen sein darf. Gerichte berücksichtigen das Gehalt des Arbeitnehmers, um sicherzustellen, dass die Haftung fair und zumutbar ist. Diese Regel soll verhindern, dass Arbeitnehmer durch ihre Haftung in finanzielle Not geraten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 619a BGB (Haftung bei Vermögensbeschädigung): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die er im Zusammenhang mit seiner Arbeit verursacht. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Kassiererin für den Fehlbetrag in der Kasse haftbar gemacht werden kann. Dabei ist zu prüfen, ob sie ihre Pflichten verletzt hat und ob ihr ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.
- § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph begründet eine allgemeine Schadensersatzpflicht für denjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Im vorliegenden Fall könnte der Arbeitgeber versuchen, Schadensersatzansprüche gegen die Kassiererin geltend zu machen, wenn er ihr ein Verschulden am Kassenfehlbetrag nachweisen kann.
- § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis. Im Arbeitsverhältnis besteht eine solche Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Arbeit. Wenn die Kassiererin ihre Pflichten verletzt hat und dadurch der Kassenfehlbetrag entstanden ist, könnte der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen.
- § 254 BGB (Mitverschulden): Dieser Paragraph regelt das Mitverschulden des Geschädigten. Im vorliegenden Fall könnte das Gericht prüfen, ob der Arbeitgeber durch unzureichende Sicherheitsvorkehrungen oder mangelhafte Organisation zum Kassenfehlbetrag beigetragen hat. Wenn dies der Fall ist, könnte die Haftung der Kassiererin entsprechend reduziert werden.
- Art. 31 der EU-Grundrechtecharta (Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung): Dieser Artikel schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigter Entlassung. Im vorliegenden Fall könnte die Kassiererin sich auf diesen Schutz berufen, wenn der Arbeitgeber sie aufgrund des Kassenfehlbetrags entlassen möchte. Das Gericht müsste dann prüfen, ob die Entlassung verhältnismäßig und gerechtfertigt ist.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 464/14 – Urteil vom 29.10.2015
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1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.06.2014 – 4 Ca 1321/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Beklagte war seit 1967 bei der klagenden Verbandsgemeinde tätig und dort zuständig für die Verwaltung und Bedienung einer Gebührenkasse, dabei u.a. auch für die Einnahme von Parkplatzmieten. Die Stadt B. vermietet am Moselufer Parkplätze an Anwohner. Die insoweit anfallenden Mietbeträge haben die Anwohner bei der Klägerin entrichtet, die sie dann wiederum an die Stadt B. überweist. In die Zuständigkeit des Beklagten fiel des Weiteren die Einnahme und Abrechnung von Gebühren für Gaststättenerlaubnisse.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben befand sich im Büro des Beklagten eine Registrierkasse. Der Beklagte führte den Hauptanteil, jedenfalls aber ca. 90%, die genaue Gewichtung wird von den Parteien in beiden Rechtszügen unterschiedlich dargestellt, der Bedienungsanteile durch. Daneben bedienten gelegentlich auch die Mitarbeiter A., S. und P. die Kasse. Neben dieser Gebührenkasse gibt es im Dienstgebäude der Klägerin noch zwei weitere Kassen und eine Zentralkasse, bei der die Einnahmen der einzelnen Gebührenkassen einmal wöchentlich abgerechnet werden.
An der vom Kläger verwendeten Registrierkasse besteht die technische Möglichkeit, auch Rückbuchungen vorzunehmen. Diese werden auf der in der Kasse mitlaufenden Kassenrolle dokumentiert. Bei einem ordnungsgemäßen Ablauf der Kassenbedienung wird auf der Bonrolle die Uhrzeit der Rückbuchung sichtbar und diese erhält, wie jeder sonstige einzelne Buchungsvorgang auch, eine fortlaufende Nummer.
Die Klägerin hat bei Einsichtnahme in die Kassenberichte („X2-Bericht“) dieser Registrierkasse für das Jahr 2011 im Oktober 2011 festgestellt, dass an der vom Beklagten verwendeten Kasse Rückbuchungen im Umfang von insgesamt 11.324,06 € erfolgt sind. Kassenrollen, die Rückschlüsse über Rückbuchungen in den vorausgegangenen Jahren erlaubten, sind vernichtet worden, jedenfalls teilweise auch durch den Beklagten.
Unter anderem zeigte die im September 2011 in der Kasse befindliche Kassenrolle vier Rückbuchungen (vom 25.08.2011, 01.09.2011, 08.09.2011 und 15.09.2011) auf, die in die vom Zeiterfassungssystem dokumentierte Anwesenheitszeit des Beklagten fielen. Sie erfolgten laut Ausdruck der Kassenrolle jedoch noch vor Beginn seiner bezahlten Arbeitszeit um 7 Uhr 30. Im Anschluss an die auf der Kassenrolle als Rückbuchung festgehaltenen Uhrzeiten fertigte der Beklagte an den zuvor dargestellten Tagen -stets gegen 8 Uhr 30- die Abrechnungen mit der Hauptkasse. Er zahlte dort den zuletzt auf der Kassenrolle als Einnahmesumme dokumentierten Betrag, mithin die tatsächliche Einnahme minus den Rückbuchungsbetrag, ein.
Im Oktober 2011 hat die Klägerin das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fristlos gekündigt. Kündigungsgrund war der Verdacht, der Beklagte habe höhere Geldbeträge unterschlagen. Insbesondere sei er derjenige, der die unberechtigten Rückbuchungen und die Vereinnahmung der entsprechenden Barbeträge vorgenommen habe. Die dagegen vom Beklagten in einem Parallelverfahren erhobene Kündigungsschutzklage blieb vor dem Arbeitsgericht Trier, -4 Ca 1340/11- erstinstanzlich erfolglos; die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig, nachdem das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung des hiesigen Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen hat.
Bei der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ging im Dezember 2013 ein anonymes, handschriftlich verfasstes Schriftstück ein, in dem der Verfasser erklärt, der Beklagte sei unschuldig und er, der Verfasser, der tatsächliche Täter.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadensersatz in dem Umfang geltend, in dem sie von einer ungerechtfertigten Aneignung von Geldbeträgen durch den Beklagten zu ihrem Nachteil ausgeht.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei bei der Verwaltung der Anwohnerparkplätze in den Jahren 2002 bis 2011 ein Schaden von 134.579,78 € entstanden. Dies entspreche der Differenz zwischen den tatsächlichen Einzahlungen der Mieter und den in der Hauptkasse durch den Beklagten eingezahlten Beträgen. Der Beklagte habe Quittungen selbst erstellt und den Mietern ausgehändigt. Diese Quittungen fänden sich in der Buchhaltung der Klägerin nicht wieder. Bei der Hauptkasse habe er sodann einen niedrigeren als den quittierten Betrag abgerechnet.
Gleiches gelte bezüglich der Gaststättenerlaubnisgebühren. Auch insoweit habe der Beklagte nicht sämtliche Einnahmen bei der Hauptkasse eingezahlt, was zu einem Schaden von insgesamt 39.022,92 € im Zeitraum 2002 bis 2011 geführt habe.
Es sei auch der Beklagte, der für die unberechtigten Rückbuchungen im Jahr 2011 in Höhe von 11.324,06 € verantwortlich sei. Der Beklagte habe durch seine frühen, unbezahlten Arbeitszeiten und durch die Anweisungen an seine Kollegen, während seines Urlaubs keine Abrechnungen durchzuführen, für eine Alleinzuständigkeit auf dem Gebiet der Gebühreneinnahme und -abrechnung gesorgt. Auch hätten die anderen Mitarbeiter glaubhaft bezeugt, keine Rückbuchungen vorgenommen zu haben.
Die von der Klägerin angenommene Verantwortlichkeit des Beklagten könne auch an den Beispielsfällen K., L. und G. belegt werden: Nachdem Herr K. als Mieter eines Anwohnerparkplatzes -unstreitig- am 27.05.2011 einen Betrag von 495,- € bei dem Beklagten eingezahlt und darüber eine Quittung von diesem erhalten habe, sei dennoch mit der Wochenabrechnung nur ein Betrag von 463,60 € (davon 88,75 € als Parkplatzgebühren) als Gesamteinnahme bei der Hauptkasse eingezahlt worden. Auch in den Fällen L. und G. seien die unstreitig vom Kläger quittierten Beträge in Höhe von je 320,- € nicht vollständig bei der Hauptkasse eingezahlt worden, da die Hauptkasse im Fall L. nur 201,84 €, im Fall G. nur 151,40 € als Gesamt-Wocheneinnahme erhalten habe.
Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 19.02.2014, -4 Ca 1321/13- aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 184.926,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2012 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 19.02.2014 aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, es sei zu bestreiten, dass der Klägerin überhaupt ein finanzieller Schaden entstanden sei. Die buchhalterischen Differenzen ließen sich aus einer nicht ordnungsgemäßen Finanzverwaltung der Klägerin herleiten. Diese habe gegen haushaltsrechtliche Vorschriften verstoßen. Von daher seien die Buchungsdokumentationen der Klägerin auch nicht im Ansatz geeignet, einen Fehlbetrag zu beweisen.
Selbst wenn es aber zu Differenzen, Rückbuchungen oder Unterschlagungen gekommen sein sollte, so sei er keinesfalls der Täter. Denn er habe stets alle eingenommenen Beträge ordnungsgemäß bei der Hauptkasse eingezahlt.
Das anonyme Bekennerschreiben beweise zudem seine Unschuld. Ein Tatablauf durch einen Dritten sei zudem dergestalt möglich, dass dieser Dritte die Rückbuchungen vornehme und dabei die Registerkasse unter Hinzuziehung einer einfach zu erwerbenden Software derart technisch manipuliere, dass die ausgewiesene Uhrzeit der Rückbuchung gezielt in die Anwesenheit des Beklagten falle. Insoweit könne er, der Beklagte auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten Bezug nehmen. Insoweit wird auf Bl. 345 – 355 d. A. Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Urteil vom 18.06.2014 – 4 Ca 1321/13 – das Versäumnisurteil vom 19.02.2014 aufrechterhalten. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 378 – 389 d. A. Bezug genommen.
Gegen das ihr am 08.07.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 07.08.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 08.10.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 08.09.2014 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 08.10.2014 einschließlich verlängert worden war.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, wie sich bereits aus der Dienstanweisung vom 20.10.1995 ergebe, sei der Beklagte Kassenführer gewesen und habe damit die Hauptverantwortung für die Kasse getragen. Die Anweisung zur Abrechnung der Kasse sei insoweit klar gewesen. Der Beklagte habe das Geld der Kunden entgegen genommen, die Einnahmen unter der vorgesehenen Warengruppe verbucht und den Kunden eine Bestätigung der Zahlung erteilt, die über die Kasse ausgedruckt worden sei. Er habe sodann anhand des X1-Berichtes die Kasseneinnahmen mit der Hauptkasse abzurechnen gehabt, d. h. gemäß den vorhandenen Warengruppen – Einnahmegruppen seien gegenüber der Hauptkasse die einzelnen Positionen aufaddiert, durch den Beklagten abgezeichnet, womit er die Urheberschaft und Richtigkeit der Abrechnungen erklärt habe, und von der Hauptkasse entgegen genommen worden.
Insoweit seien insbesondere am 25.08., 01.09., 08.09.und 15.09.2011 Rückbuchungen vorgenommen worden; hinsichtlich der Darstellung dieser Vorgänge im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 3, 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 02.04.2015 (= Bl. 557, 558 d. A.) Bezug genommen. Die streitgegenständlichen Abrechnungen seien insoweit mit dem Kürzel des Beklagten gegengezeichnet worden. Er sei auch die Person, die diese Abrechnungen an die Kassiererin der Hauptkasse übergeben und mit dieser abgerechnet habe. Ein anderer Mitarbeiter komme für diese Vorgänge nicht in Betracht. Denn die Kasse sei mit zwei Rollen ausgestattet, auf der Buchungsvorgänge gedruckt würden. Die Rolle, die für den Bearbeiter ausgedruckt werde, werde als Kassenrolle bezeichnet, die sogenannte Journal-Rolle befinde sich in der Kasse selbst und werde, nachdem diese vollständig bedruckt sei, entnommen. Insoweit werde zunächst ein X1-Bericht ausgedruckt, das sei ein Wochenbericht, der donnerstags ausgedruckt werde und die Transaktion der gesamten Woche zusammenfasse. Er bestehe aus zwei Teilen, die auf einem langen Streifen ausgedruckt würden, der erste Teil sei der sog. Gruppenbericht, der zweite Teil der sog. Finanzbericht. Jeder Bericht weise eine fortlaufende Nummer auf. In allen hier maßgeblichen Fällen sei ein neuer X1-Bericht ausgedruckt worden. Dieser weise im ersten Teil des Gruppenberichts den korrigierten Kassenstand abzüglich der getätigten Rücknahmen aus. Auf dem Finanzbericht sei der neue Kassenbestand ausgewiesen, allerdings auch die Rücknahme. In allen streitgegenständlichen Fällen sei mit dem neuen X1-Bericht „Gruppe“ bei der Hauptkasse abgerechnet und der X1-Bericht „Finanzen“ sei abgeschnitten und vernichtet worden. In jedem der streitgegenständlichen Fälle sei dann ein Z1-Bericht ausgedruckt worden. Dieser habe die Konsequenz, dass die Funktion X1 auf Neustart zurückgesetzt werde, d.h. dass der X1-Bericht ab diesem Zeitpunkt alle alten Daten lösche und nur noch nachfolgende Buchungen erfasse. Gleichzeitig werde auch auf die laufende Nummer der Kassentransaktion zurückgesetzt und die nächste Kassentransaktion, die getätigt werde, erhalte wieder die Nummer 1. Eine Manipulation der Kasse durch Einlegen eines neuen Kassenstreifens könne daher durch die fortlaufenden Nummern ausgeschlossen werden. Eine Umprogrammierung des Zeitsystems führe immer dazu, dass die Kasse dies dokumentiere und einen entsprechenden Ausdruck fertige. Eine Manipulation sei nicht möglich. Die Klägerin habe zwischenzeitlich nachstellen lassen, wieviel Zeit benötigt werde zwischen dem Anmelden am Zeiterfassungsgerät -des Beklagten- und dem Anfordern des X1-Berichts an der Kasse. Um die insoweit notwendigen 16 Einzelschritte durchzuführen, würden 2 Minuten und 4 Sekunden in Anspruch genommen. Dies lasse sich jeweils ohne Weiteres mit den Einstempelzeiten des Beklagten in Einklang bringen. Maßgeblich dafür, dass die Klägerin von der Täterschaft des Beklagten ausgehe, sei, dass am 25.08., 01.09., 08.09. und am 15.09.2011 die Abrechnung mit der Hauptkasse jeweils durch den Beklagten durchgeführt worden sei. Der Beklagte sei insoweit auch verantwortlich dafür gewesen, die Kassenrollen aufzubewahren. Sämtliche Kassenrollen seien entgegen dieser Anweisung aber durch ihn vernichtet worden.
Die Klägerin habe zudem für die Stadt B. die Aufgabe übernommen, die Parkplatzmieten für entsprechende Stellflächen am Moselufer einzunehmen. Der Beklagte habe anhand von vorgegebenen Mietverträgen die Verträge vorbereitet und sie an den Bürgermeister der Stadt B. zur Unterschrift weitergeleitet. Nach vollzogener Unterschrift habe der Beklagte mit den betroffenen Mietern Termine zur Unterschrift vereinbart. Voraussetzung sei gewesen, dass die Mieter zur Unterschrift die entsprechenden Beträge in bar mitgebracht hätten. Auch die Dauermieter hätten insoweit jedes Jahr einen neuen Mietvertrag abschließen müssen. Dies sei von der Stadt B. so vorgegeben gewesen. Deshalb hätten alle Beteiligten es als sinnvoll angesehen, die Unterschrift des Mietvertrages an die Zahlung zu koppeln. Deshalb sei eine Überweisung nicht möglich gewesen. Am Ende einer entsprechenden Abrechnungsperiode habe der Beklagte eine Anweisung erteilt, wonach ein bestimmter Betrag an die Stadt B. zu zahlen sei. Diesen habe der Beklagte nach den abgeschlossenen Mietverträgen berechnet, so dass der Betrag an sich rechnerisch richtig war und von der Stadt B. nicht moniert worden sei. Da keine eigene Buchungsposition vom Beklagten für die Parkplatzeinnahmen verwendet worden sei, habe nur anhand der Gesamteinnahmen überprüft werden können, ob entsprechende Zahlungen vorhanden gewesen seien. Somit sei aufgrund der Kassenanweisungen des Beklagten und seiner Bestätigung nicht aufgefallen, dass die an die Stadt B. überwiesene Zahlungen gar nicht mehr in den Gesamteinnahmen vorhanden gewesen seien. Der Beklagte habe in sämtlichen Fällen eigene Quittungen auf Word ausgedruckt, die sich in der Buchhaltung nicht wiederfänden, aber vom Beklagten an die Mieter ausgehändigt worden seien. In Urlaubszeiten habe der Beklagte die klare Anweisung erteilt, dass Parkplatzmieten von der Urlaubsvertretung nicht zu vereinnahmen seien, sondern die Kunden weggeschickt werden sollten und auf die Zeit nach dem Urlaub des Beklagten verwiesen werden sollten. Der Beklagte habe auch Kunden die der Klägerin die Möglichkeit verweigert, die Beträge zu überweisen und habe bei Versuchen der Kunden, dies doch zu tun die entsprechenden Überweisungen umbuchen lassen. Es habe gegenüber allen anderen Mitarbeitern der Klägerin die klare Anweisung bestanden, dass die Parkplatzgebühren nicht von ihnen vereinnahmt werden müssen. Allerdings hätten sämtliche Mieter der Parkplätze die entsprechenden Parkplatzmieten bei dem Beklagten auch tatsächlich direkt eingezahlt. Indiziell lasse sich dies an den Fällen K., G. verdeutlichen. Durch diese Vorgehensweise sei der Beklagten im Zusammenhang mit Anwohnerparkplätzen ein Schaden in Höhe von 82.035,00 € entstanden.
Hinsichtlich der Erteilung von Gaststättenerlaubnissen sei ein Schaden in Höhe von 23.126,92 € entstanden. Der Beklagte habe insoweit Einnahmen aus dem Bereich Gaststättenerlaubnisse, Gestattungen, Straußwirtschaften zu Unrecht vereinnahmt, insbesondere nicht sämtliche Einnahmen seien von ihm an die Hauptkasse abgeführt worden.
Das Fehlverhalten des Beklagen ergebe sich insgesamt daraus, dass er die wöchentlichen Abrechnungsstreifen durch Korrektur und Abschneiden des unteren Teils der jeweiligen Wochenabrechnung manipuliert habe, so dass die negativen Finanztransaktionen zu Lasten der Kläger nicht ersichtlich gewesen seien. Der Schaden sei eingetreten, weil die von den Bürgern tatsächlich eingezahlten Beträge in ihrer Gesamtsumme nicht vom Beklagten an der Zentralkasse abgeliefert worden seien. Tatsache sei, dass die Klägerin über 400.000,00 € an Barmitteln pro Jahr an verschiedenen Kassen durch Einnahmen verfüge. Die Klägerin sei verpflichtet, einen solchen Zahlungsweg offen zu halten. Dies werde im Übrigen auch bei anderen Verbandsgemeinden der Region entsprechend gehandhabt. Bei sämtlichen Kassenprüfungen vor dem Schadensereignis sei die Manipulation auch bei der Prüfung durch andere Körperschaften nicht aufgefallen. Erst nach Feststellung des Schadensereignisses sei klar geworden, welche weiteren Maßnahmen notwendig seien, um Missbrauch in Zukunft zu verhindern. Jedoch werde auch in Zukunft ein 100 %tiger Ausschluss von Manipulation nicht möglich sein.
Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 08.10.2014 (Bl. 426 – 437 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 02.04.2015 (Bl. 555 – 595 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 596 – 599 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.06.2014, Az.: 4 Ca 1321/13 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 116.485,98 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, er habe keinerlei Unterlagen entgegen einer angeblich anderen Anweisung vernichtet. Hinsichtlich der vier von der Klägerin benannten Einzelfälle von Rückbuchungen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin im gesamten Verfahren keinen Abgleich der auf den X1-Berichten ausgewiesenen Beträgen mit den bei der Hauptkasse in den einzelnen Wochen eingezahlten Beträgen vorgenommen habe. Es sei daher völlig unbekannt, welche Beträge tatsächlich eingezahlt worden seien, d. h. sie sei bislang noch nicht einmal überprüft worden, ob tatsächlich nur der um angebliche Rückbuchung verringerte Betrag mit der Hauptkasse abgerechnet worden sei. Solange ein derartiger Abgleich nicht vorgenommen worden sei, sei von Seiten der Klägerin nicht einmal ein Schaden nachgewiesen. Die wöchentlichen Abrechnungen seien zudem nicht mit dem Kürzel des Beklagten gegengezeichnet. Das Kürzel unter den Abrechnungen stamme in den überwiegenden Fällen zumindest dem Anschein nach von der Mitarbeiterin J. der Hauptkasse oder von einem anderen Mitarbeiter der Hauptkasse. Auch handele es sich insoweit nicht um eine fälschungssichere Paraphe. Hinsichtlich der Abrechnungsvorgänge bei der Hauptkasse sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte das Geld und die Abrechnung bei der Hauptkasse abgeliefert habe, er selbst aber bei der Abrechnung nicht mehr zugegen gewesen sei. Er habe deshalb keine Kenntnis davon, welcher Betrag schlussendlich bei der Hauptkasse gebucht worden sei. Die Klägerin insoweit bislang die X1-Berichte aus dem Kassenbuch vorgelegt, zu keinem Zeitpunkt aber Einzelheiten dazu, welche Summen am 28.08., 01.09., 08.09. und 15.09.2011 tatsächlich bei der Hauptkasse verbucht worden seien. Deshalb sei das Vorbringen der Klägerin insoweit zu bestreiten. Zwar treffe es zu, dass der sog. Finanzbericht an den X1-Berichten abgeschnitten worden sei. Dies beruhe aber auf dem pragmatischen Gesichtspunkt, dass der Kassenstreifen mit dem sog. Finanzbericht zum Einkleben in das DIN A4 große Abrechnungsbuch schlicht zu lang sei. Eine DIN A4-Seite sei exakt 29,7 cm lang. Ein Streifen mit Abrechnungsbericht hätte davon allein 28 cm in Anspruch genommen. Im oberen Abschnitt der DIN A4 -Seite im Abrechnungsbuch benötige die Klägerin aber immer noch ca. 4 cm Platz für das Eintragen des Abrechnungszeitraums. Weiterhin würden am Ende der DIN A4-Seite 3 cm Platz benötigt für die Eintragung der Hauptkasse (Buchungszeichen, Namenszeichen der Kassierer/in), sowie darüber noch Platz für die Notierung der fortlaufenden Summe. Dies sei stets auch so eingetragen worden. Des Weiteren seien die auf dem Abschnitt enthaltenen statistischen Daten nach Auffassung des Beklagten für niemanden von Belang. Das Abschneiden des unteren Teils der Belege sei keinesfalls eine Erfindung des Beklagten, um angebliche Rückbuchungen zu verschleiern, sondern auch in einer Bearbeitungsanweisung von Frau H. vorgegeben. Bei anderen Kassen werde ebenso verfahren.
Es treffe nicht zu, dass eine Manipulation der Kasse durch Einlegen eines neuen Kassenstreifens aufgrund der fortlaufenden Nummer ausgeschlossen werden könne. Die Klägerin beschreibe insoweit lediglich einen optimalen Geschehensablauf. Die realistische Gesamtdauer betrage für die maßgeblichen Einzelschritte 8 – 10 Minuten.
Er, der Beklagte, müsse zwischenzeitlich auch bestreiten, dass geschätzt von ihm etwa 90 % der Vorgänge selbst durchgeführt worden seien. Denn diese erste Schätzung habe keine Fehlzeiten berücksichtigt, keinen Urlaub und keine Abwesenheitszeiten aus dem Büro. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei eine anderweitige Tatbegehung ohne weiteres möglich. Für entsprechende Manipulationen an dem benutzen PC seien keine besonderen PC-Kenntnisse erforderlich. Diese Art der Tatbegehung wäre zudem nur dann aufgefallen, wenn die Hauptkasse Buchungskosten eingerichtet hätte oder die Klägerin oder ein Dritter die Journalrollen überprüft hätte. Hier habe der Täter aber nach jahrelanger Erfahrung sicher sein können, dass die Hauptkasse derartige Konten nicht führe und weder die Kommunalaufsicht noch die Klägerin die Journalrollen überprüfe. Der Täter habe daher sicher sein können, nicht entdeckt zu werden. Zudem hätte er gewusst, dass im Falle einer Entdeckung zunächst der Verdacht auf den Beklagten fallen würde, da das fehlende Geld auf seine Kasse zurückgeführt werden würde. Nicht auszuschließen sei auch, dass das Geld bei der Hauptkasse entnommen und die Belege dort nachgedruckt worden seien. Auch dies sei ohne weiteres möglich. Insgesamt sei die von der Klägerin verwendete Kassensoftware keineswegs fälschungssicher.
Hinsichtlich der Anwohnerparkplätze sei es keineswegs auf den Beklagten zurückzuführen, dass er es zur Voraussetzung gemacht habe, dass die Parkplatzmieten in bar zu zahlen seine. Dieses System sei vielmehr erforderlich gewesen, weil die Klägerin keine Kassenzeichen und keine Prüfungskonten für die Gebühren eingerichtet habe, so dass Überweisungen der Anwohner nicht hätten zugeordnet werden können. Darauf sei es zurückzuführen, dass von Kunden überwiesene Gelder hätten zurückgezahlt werden müssen. Die Einrichtung von Buchungskonten bei der Hauptkasse oder Warengruppen an der Registrierkassen obliege nicht dem Beklagten. Er habe auch keine Befugnis gehabt, eigenmächtig die Anlage eines Buchungskontos zu verfügen oder eine Änderung seiner Kassenprogrammierung durchzuführen. Ein dahin gehender Vorwurf müsse sich deshalb allein gegen die Klägerin selbst richten, die für eine ordnungsgemäße Kassenorganisation Sorge zu tragen gehabt habe. Im Übrigen bestätige die Klägerin selbst, dass anhand der Gesamteinnahmen überprüft worden sei, ob entsprechende Zahlungen auch eingegangen seien, was der Fall gewesen sei. Damit bestätige die Klägerin aber gerade, dass sie selbst eine eigenständige Prüfung von der Auszahlung durchgeführt habe, wonach das Geld ebenfalls vorhanden gewesen sei. Eine Anweisung des Beklagten, in Urlaubszeiten des Beklagten Kunden wegzuschicken, habe nicht existiert. Gleiches gilt für weitere vergleichbare Weisungen. Der Beklagte habe auch nicht sämtliche Parkplatzgebühren kassiert. Auch die Kollegen H., B., R., A. und P. hätten in der Abwesenheit des Klägers Anwohnerparkplatzgebühren kassiert.
Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Besonderheiten lasse sich im Hinblick auf die Fälle K., L. und G. nichts Nachteiliges für den Beklagten feststellen.
Hinsichtlich der Gaststättenerlaubnisse fehle es an einem nachvollziehbaren Sachvortrag der Klägerin dazu, dass ihr ein Schaden entstanden sei. Denn die Klägerin habe nicht dargelegt, ob sämtliche vorgelegten Gebührenquittungen und Wochenabrechnungen durch den Beklagten in die Kasse eingegeben worden seien, oder ob auch Dritte Gebühren vereinnahmt hätten. Die Klägerin unterscheide bei den Einnahmen bereits schon nicht danach, wer die Angelegenheit bearbeitet habe, dies sei aber in der überwiegenden Anzahl der Fälle gar nicht der Beklagte selbst gewesen, sondern der ehemalige und vorzeitig aus der Verwaltung ausgeschiedene Herr A.. Die Klägerin lege insoweit lediglich die entsprechenden Gebühren-Erstattungen vor, ohne weiteres zu unterscheiden, an welcher Kasse diese Gebühren beglichen worden seien oder vorzutragen, warum ausgerechnet diese Gebühren sämtlich an der Kasse des Beklagten und durch den Beklagten eingenommen worden seien. Neben ihm hätten auch die Mitarbeiter des Ordnungsamtes A., P. und S. die Kasse bedient und Gelder angenommen. Auf die X 1-Abrechnungen seien im Falle der Abwesenheit des Beklagten durch die Mitarbeiter erstellt worden. Nicht berücksichtigt habe die Klägerin zudem durchgängig, dass in vielen Abrechnungen auch Kassenmehrbeträge ausgewiesen worden seien. Insgesamt sei das Gesamte insoweit vorgetragene Abrechnungswerk der Klägerin fehlerhaft. Hinzu komme, dass auch in diesem Bereich durch den Sachvortrag der Klägerin lediglich auf den Kassenbon Bezug genommen werde. Damit stehe aber keineswegs fest, welche Summe aus der jeweiligen Abrechnungswoche bei der Hauptkasse abgeliefert worden sei und ob diese mit der Summe auf dem Kassenbon übereinstimme. Schließlich stimmten die von der Klägerin vorgelegten Beträge auch nicht mit den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft überein.
Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass nach wie vor kein Abgleich mit der Hauptkasse vorgenommen worden sei, so dass gar nicht festgestellt werden könne, ob und in welcher Höhe Gelder in der Kasse fehlten. Die Klägerin habe insgesamt die Schadensbeträge nicht schlüssig im Einzelnen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen dargelegt. Es fehle am Sachvortrag zur Frage des schuldhaften Abweichens des Beklagten vom vertraglich geschuldeten Verhalten bezogen auf die einzelnen Schadenspositionen. Insbesondere habe sie aber nicht den Eintritt eines Schadens nachvollziehbar dargelegt. Dazu hätte es eines Abgleiches der X1-Berichte mit den bei der Hauptkasse eingegangenen Beträgen bedurft. Diesen habe aber weder die Klägerin, noch die ermittelnde Staatsanwaltschaft vorgenommen.
Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 27.10.2014 (Bl. 479 bis 492 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 27.04.2015 (Bl. 637 bis 669 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19.02.2015 und vom 29.10.2015.
Entscheidungsgründe
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch zusteht.
Die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin lassen sich nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen auch im Berufungsverfahren nicht feststellen.
Der dem Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer zugefügte Schaden, der entweder durch die oder gelegentlich der Arbeitsleistung bzw. infolge Ausfall der Arbeitsleistung durch eine vertragswidrige Verletzung entstanden ist, ist von diesem nach den §§ 280 ff., 241 Abs. 2 BGB, nach Maßgabe einschlägiger Spezialbe-stimmungen (z. B. § 61 HGB) sowie gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. einem Schutzgesetz (z.B. § 303 StGB), 826 BGB zu ersetzen (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht, 13. Auflage 2016, Kap. 3, Rn. 645 ff.).
Das Verhalten des Arbeitnehmers muss vertragliche bzw. gesetzliche Rechte des Arbeitgebers verletzt haben und für die Rechtsgutsverletzung kausal geworden sein (so. haftungsbegründende Kausalität).
Erforderlich ist ein Verschulden des Arbeitnehmers (§ 276 BGB). Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich nur auf die Rechtsgutsverletzung, nicht auf den Schaden erstrecken. Der für die Fahrlässigkeit maßgebliche Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Stellung des Arbeitnehmers und nach seiner Tätigkeits- und ggf. auch Altersgruppe. Innerhalb der einzelnen Gruppen (z.B. Facharbeiter, Kraftfahrer) gilt ein objektiv-abstrakter Maßstab. Mit Rücksicht auf die höchstpersönliche Natur der Arbeitsleistungspflicht (§ 613 BGB) ist im Arbeitsverhältnis allerdings auf die subjektiven Fähigkeiten des Arbeitnehmers abzustellen.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, d. h. wenn das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und wenn selbst einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden (BAG 28.05.1960 AP Nr. 19 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Maßgeblich sind die persönlichen Umstände des Schädigers (vgl. BAG 18.01.1972 AP Nr. 69 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
So sind etwa bei Unfällen im Straßenverkehr das Alter des Arbeitnehmers, die Dauer des Führerscheinbesitzes und die Fahrpraxis von Bedeutung.
Schließlich muss dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden sein (§§ 249 ff. BGB).
Letztlich muss die Verletzung des Rechtsguts kausal für den daraus entstandenen Schaden geworden sein (sog. haftungsausfüllende Kausalität; vgl. LAG Köln 12.12.2002 ARST 2004, 67 LS). Allerdings werden dem Verursacher nur diejenigen Schadensfolgen zugerechnet, deren Eintritt im Augenblick des Schadensereignisses vom Standpunkt eines erfahrenen Beobachters aus nicht völlig unwahrscheinlich erscheinen konnten.
Der Arbeitnehmer haftet grds. in vollem Umfang für alle von ihm verursachten und zu vertretenden Schädigungen des Arbeitgebers nach den Grundsätzen der pFV (§§ 280 ff., 241 Abs. 2 BGB) bzw. gem. §§ 823 ff. BGB. Dies erscheint bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten unbillig, weil wegen der Dauerhaftigkeit der Arbeitsleistung sich gelegentliche Fehler nicht vermeiden lassen und der Arbeitnehmer fremdbestimmte Arbeit innerhalb der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers leistet. Zudem schuldet er vertraglich keinen Leistungserfolg, sondern lediglich eine Leistungshandlung; das dafür bezogene Arbeitsentgelt vergütet das Handeln, nicht aber die Übernahme eines Risikos (vgl. Busemann Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten Rn. 30 ff.; Krause NZA 2003, 577 ff.) Ein Handeln ist dann betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht auch nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig handelt (BAG 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3).
Das BAG (GS 25.09.1957 AP Nr. 3 zu §§ 898, 899 RVO; 21.01.1974 AP Nr. 74 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ist zunächst davon ausgegangen, dass – lediglich – für die sog. gefahr- oder schadensgeneigte Arbeit eine Haftungsbeschränkung erforderlich ist. Sie griff dann ein, wenn es die konkrete Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit mit sich brachte, dass auch einem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterliefen, mit denen wegen der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen ist. Das einschränkende Kriterium der Gefahrgeneigtheit hat das BAG (GS 12.06.1992 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 58; zust. BGH 21.09.1993 AP Nr. 102 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) aber schließlich ausdrücklich aufgegeben.
Denn bei der Haftung des Arbeitnehmers für dem Arbeitgeber zugefügte Schäden innerhalb betrieblicher Tätigkeit müssen die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses und die Wertungen des Grundgesetzes berücksichtigt werden.
Das Arbeitsverhältnis ist geprägt einerseits u.a. durch die unternehmerische und betriebsorganisatorische Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, durch das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer und durch soziale Schutzpflichten, andererseits durch die Einbindung des Arbeitnehmers in das gesamte betriebliche Geschehen, durch seine Weisungsabhängigkeit und seine soziale Schutzbedürftigkeit.
Diesen Besonderheiten ist unter dem Aspekt der Art. 1, 2, 12, 14 GG durch eine alle Umstände berücksichtigende verfassungskonforme Auslegung der §§ 276, 254 BGB Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hat dies durch § 276 Abs. 1 BGB ausdrücklich anerkannt, indem dort vorgesehen ist, dass der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.
Bei der Haftung für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Ausführung betrieblicher Verrichtungen zugefügt hat, ist deshalb ein innerbetrieblicher Schadensausgleich durchzuführen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall gefahrgeneigte Arbeit vorliegt oder nicht.
Deshalb wurde letztlich die Anwendung der Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten ausgedehnt, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind (BAG 27.09.1994 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 59; 18.04.2002 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70).
Das BAG (13.05.1970 AP Nr. 56 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ist dann, wenn die Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung an sich gegeben sind, im Hinblick auf das im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten des Arbeitgebers zu berücksichtigende Betriebsrisiko zunächst davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer bei sog. „leichtester Fahrlässigkeit“ überhaupt nicht haftet (s. ArbG Oberhausen 24.01.2011 – 2 Ca 1013/11, AuR 2011, 508 LS). Bei mittlerer Fahrlässigkeit sollte eine Schadensaufteilung zwischen den Vertragspartnern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eintreten; bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sollte der Arbeitnehmer uneingeschränkt haften (vgl. Krause NZA 2003, 577 ff.).
Seit 1987 geht das BAG (24.11.1987 AP Nr. 16, 17 zu § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit) dagegen davon aus, dass ein Schaden, den ein Arbeitnehmer nicht grob fahrlässig verursacht hat, bei Fehlern einer individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarung über weitergehende Haftungserleichterungen grds. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotenmäßig zu verteilen ist.
Dabei sind die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgrundsätzen gegeneinander abzuwägen.
Solange dem Arbeitnehmer eine normale Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, müssen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer also den Schaden teilen. In welcher Höhe der Arbeitnehmer den Schaden zu zahlen hat, hängt vom Einzelfall ab (BAG 18.04.2002 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; LAG Rhld-Pf. 19.06.2001 – 5 Sa 391/01).
Zu Lasten des Arbeitgebers (vgl. § 254 BGB) kann ins Gewicht fallen, dass der Schaden in einer den Rückgriff des Versicherers ausschließenden Weise hätte versichert werden können. Zwar ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nicht verpflichtet, z. B. für ein betriebseigenes Kfz eine Kaskoversicherung abzuschließen, wenn sich dies nicht aus dem Arbeitsvertrag oder den das Arbeitsverhältnis gestaltende Bestimmungen ergibt. Im Rahmen der Gesamtabwägung kann eine nicht abgeschlossene Kaskoversicherung aber dazu führen, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe einer Selbstbeteiligung haftet, die bei Abschluss einer Kaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. LAG Brem. 26.07.1999 NZA-RR 2000, 126; vgl. Busemann Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten Rn. 31). Ein durch ein schädigendes Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust ist zudem umso mehr dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzurechnen, als dieser einkalkuliert oder durch Versicherungen – ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer – gedeckt werden kann. Von Relevanz ist eine abgeschlossene oder abzuschließende Versicherung aber nur dann, wenn durch sie ein Schutz des Arbeitnehmers erreicht wird. Decken Versicherungen das eingetretene Haftungsrisiko entweder nicht oder nicht mit der Folge ab, dass der Arbeitnehmer von diesen nicht in Regress genommen werden könnte, können sie bei der Beurteilung des Haftungsumfangs nicht berücksichtigt werden (BAG 18.01.2007 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2; s. LAG Köln 27.01.2011- 7 Sa 802/10, AuR 2011, 313 LS).
Das BAG (24.11.1987 AP Nr. 16, 17 zu § 611 BGB Gefahrengeneigte Arbeit) hat das damit begründet, dass sich dem geltenden Recht (§§§ 276, 254 BGB) eine generelle Haftungsbeschränkung der zuvor angenommenen Art nicht entnehmen lässt und zudem die Voraussetzungen für eine richterliche Rechtsfortbildung mangels entsprechender gemeinsamer Rechtsüberzeugung insoweit nicht gegeben sind (vgl. Krause NZA 2003, 577 ff.).
Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Schaden, so hat er grundsätzlich den gesamten Schaden zu ersetzen (BAG 15.11.2012 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 4). Selbst bei grober Fahrlässigkeit kann aber nach der Auffassung des BAG (12.10.1989 EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23; 18.04.2002 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3; 15.11.2012 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 4; s.a. LAG Nds. 07.07.2003 LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 28; LAG Köln 09.11.2005 NZA-RR 2006, 311), eine Haftungserleichterung zugunsten des Arbeitnehmers eingreifen.
Denn auch dann kann gegenüber dem Verschulden des Arbeitnehmers das vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko (vgl. dazu Krause NZA 2003, 577 ff.) ins Gewicht fallen und zu einer möglicherweise nicht unerheblichen Herabsetzung der Schadensersatzpflichten führen. Die Entscheidung darüber ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. In die Abwägung ist zwar der Grad des Verschuldens mit einzubeziehen. Insoweit kann auch eine besonders grobe Missachtung von Sorgfaltspflichten eine Rolle spielen. Jedoch sind Haftungserleichterungen auch bei gröbster Fahrlässigkeit nicht grds. ausgeschlossen (BAG 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3).
Dabei kann entscheidend sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der jeweiligen Tätigkeit steht (vgl. LAG Nds. 07.07.2003 LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 28). Dies kommt z. B. in Betracht, wenn Arbeitnehmer teure Fahrzeuge des Arbeitgebers zu führen oder wertvolle Maschinen zu bedienen haben.
Eine allgemeine Haftungsbeschränkung auf drei Bruttomonatsverdienste des Arbeitnehmers besteht allerdings nicht (BAG 15.11.2012 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 4).
Die konkrete Verteilung des Schadens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist somit anhand einer Abwägung zu ermitteln, für die das maßgebliche Kriterium der Grad des Verschuldens (§ 276 BGB) ist, das dem Arbeitnehmer zur Last fällt. Bei Vorsatz hat er den Schaden stets, bei grober Fahrlässigkeit i.d.R. allein zu tragen. Bei leichter Fahrlässigkeit trägt den Schaden in voller Höhe der Arbeitgeber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände quotal zu verteilen (BAG 24.11.1987 EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 16; 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3). Bei der Bestimmung der Haftungsquote bei mittlerer Fahrlässigkeit sind nach der Rechtsprechung (BAG 24.11.1987 EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 16; 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3; LAG Nds. 07.07.2003 LAGE § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 28) zahlreiche Umstände maßgeblich:
Zu berücksichtigen sind der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko (vgl. Hübsch BB 1998, 690 ff.), die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb oder die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen sein (abl. Joussen AuR 2005, 432 ff.). Dieser Katalog ist für weitere Kriterien offen, denn die Umstände, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist, können im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Schadensursachen nicht abschließend bezeichnet werden (vgl. ausf. Peifer ZfA 1996, 70 ff.).
Bei hohen Schadenssummen – eine starre Haftungsobergrenze existiert nicht (LAG Köln 28.05.2003 LAGE § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 27 a; s. aber LAG Nds. 07.07.2003 LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 28; Begrenzung auf zwei Bruttojahreseinkommen) – kann die Haftung unbillig sein (vgl. dazu Annuß NZA 1998, 1089 ff.); das Arbeitsentgelt kann Aufschluss darüber geben, ob das Schadensrisiko angemessen vergütet wird. In entsprechender Anwendung des § 254 BGB kann eine nicht abgeschlossene Kaskoversicherung dazu führen, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe einer Selbstbeteiligung haftet, die bei Abschluss einer Kaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre.
Wird die schädigende Handlung von einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erfasst, so ist die Existenz eines Versicherungsschutzes in die Abwägung einzubeziehen (BAG 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3). Ein Arbeitnehmer kann sich dann nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn z. B. eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eingreift (BAG 25.09.1997 EzA § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 63). Bei Bestehen einer Pflichtversicherung liegen Risiken vor, die der Gesetzgeber als so gefahrträchtig erachtet hat, dass er den Handelnden im Hinblick auf mögliche Gefahren für andere ohne Versicherungsschutz nicht tätig sehen wollte. Dieser Grund für eine gesetzliche Pflichtversicherung überlagert gleichsam die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Entsprechendes gilt, wenn die Vertragsparteien den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vertraglich ausbedungen haben und der Arbeitnehmer dafür eine zusätzliche Vergütung erhält (BAG 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3).
Gem. § 619 a BGB hat der Arbeitnehmer abweichend von § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Damit ist das Verschulden des Arbeitnehmers und insbe. die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen vom Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; so bereits zum alten Recht BAG 17.09.1998 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 64; vgl. Boemke SAE 2000, 8 ff; Deinert RdA 2000, 22 ff.); er hat also nicht nur die Beweislast für die Pflicht- bzw. Rechtsgutsverletzung, sondern auch die für die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität sowie den Schaden (s. Oetker BB 2002, 42 ff.).
Allerdings kommt eine sekundäre Darlegungslast der nicht darlegungsbelasteten Partei dann in Betracht, wenn es ihr zuzumuten ist, ihrem Prozessgegner durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil sie, anders als der Darlegungsbelastete, die wesentlichen Tatsachen kennt (BAG 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199).
Insgesamt obliegt es also dem Arbeitnehmer, der sich auf die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung beruft, darzulegen, dass deren Voraussetzungen vorliegen, er den Schaden also bei einer betrieblichen Tätigkeit verursacht hat (BAG 18.04.2002 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70).
Vorliegend ist nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen, insbesondere im Hinblick auf das der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin davon auszugehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines schuldhaften Fehlverhaltens des Beklagten als schuldhafte Abweichung des tatsächlich vom vertraglich geschuldeten Verhalten ebenso wenig hinreichend substantiiert dargelegt worden ist, wie der Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens der Klägerin.
Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung insoweit Folgendes ausgeführt:
„a) Bezüglich der Rückbuchungen aus dem Jahr 2011, welche die Klägerin dem Beklagten zur Last legt, konnte nach der hier zur Verfügung stehenden Aktenlage nicht mit einer ausreichenden Sicherheit angenommen werden, der Kläger habe in Höhe von 11.324,06 € oder in Höhe eines Teilbetrags hiervon die auf dem von der Klägerin vorgelegten X2-Bericht eindeutig ausgewiesenen Rückbuchungen vorgenommen.“
Es ergibt sich zwar ein dringender Verdacht dahingehend, dass es gerade der Beklagte war, der die Rückbuchungen vorgenommen hat, ohne dass es hierzu, jedenfalls bei den Buchungen am 25.08.2011, 01.09.2011, 08.09.2011 und 15.09.2011, irgendeinen betrieblichen Anlass gegeben hätte.
Hierzu wird zunächst ergänzend auf das den Parteien vorliegende Urteil im Verfahren 4 Ca 1340/11 Bezug genommen. Der Verdacht lässt sich zusammengefasst daraus ableiten, dass zur auf der Kassenrolle dokumentierten Uhrzeit der Beklagte im Hause war und dass sich die Kasse in seinem Büro befand. Zumal zu der frühen Uhrzeit (unbezahlte Arbeitszeit) nur keine oder wenige andere Personen in der Behörde zugegen waren, hätte es dem Beklagten auffallen müssen, wenn ein Dritter sich in sein Büro begibt, um dort die Kasse zu bedienen. Das Geschehen hätte sich derart abspielen müssen, dass sich der Beklagte zur Zeit der Rücknahmebuchungen zwar im Hause, jedoch nicht in seinem Büro aufhielt, dass er aber genau eine bzw. zwei Minuten nach Tatbegehung durch den mutmaßlichen Täter wieder in seinem Büro anwesend war. Dies hielt die Kammer für äußerst unwahrscheinlich, zumal der Beklagte sich bei (der eine bzw. zwei Minuten nach der Rückbuchung erfolgten) Erstellung der -in seinen Augen dann ordnungsgemäßen- X1-Berichte hätte wundern müssen, dass die Kasse bereits eingeschaltet war und der zur am Tage erstmaligen Bedienung der Kasse nötige Ablauf unstreitig zeitaufwendig ist (Tresorschlüssel besorgen, Tresor entriegeln, Kassensatz in die Kasse einlegen, Buchung tätigen, Kassenschublade nach Ausschalten der Kasse wieder in den Tresor verbringen, Kassenschlüssel wieder im Versteck im Nachbarbüro unterbringen).
Als den Verdacht noch stärkende Elemente kommen hinzu, dass der Beklagte unstreitig jedenfalls 90% der Kassenbedienungen vornahm und dabei einen groben Überblick über das eingenommene und bei der Hauptkasse abgerechnete Geld haben musste, dass er stets in seiner alleinigen Anwesenheit in der Behörde die Abrechnungen erstellte, dass er mit der Schere den Teil des Kassenberichts abschnitt und entsorgte, auf dem die Rückbuchung dokumentiert war.
Weder die bereits im Verfahren 4 Ca 1340/11 vorgebrachten noch die in diesem Verfahren neu eingebrachten Darlegungen des Beklagten sind geeignet, diesen Verdacht erheblich zu schwächen. Die Behauptung, die Kassenuhrzeit lasse sich dergestalt ohne spätere Nachvollziehbarkeit der Manipulation abändern, dass die Rückbuchungen tatsächlich nicht unmittelbar vor Vornahme der „legalen“ Wochenabrechnungen durch den Beklagten geschahen, wurde durch das (erste) Gutachten als mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nicht möglich widerlegt. Auf die Ausführungen im Urteil 4 Ca 1340/11 hierzu wird ebenfalls Bezug genommen.
Das nunmehr vorgelegte Bekennerschreiben enthält keinerlei Aussagekraft. Es kann von jeder beliebigen Person erstellt worden sein, enthält keinerlei „Insider-Wissen“ und erlaubt zweifellos nicht die Annahme, der Verfasser sei der tatsächliche Täter und nicht der Beklagte.
Auch das vom Beklagten in Auftrag gegebene und als Parteivortrag zu wertenden Privatgutachten schmälert den Verdacht nicht maßgeblich. Denn selbst wenn man mit dem Gutachten annehmen würde, dass eine Manipulation der Kassenuhrzeit spurlos möglich wäre (wobei das Gutachten dies jedenfalls sprachlich nicht eindeutig aussagt), bliebe es bei Folgendem: Selbst wenn die Rückbuchungszeit so manipuliert worden wäre, dass sie gezielt in die Zeit zwischen 7 Uhr und 7 Uhr 30 fiele, also in die Zeit, in der der Beklagte typischerweise allein in der Behörde war und die Abrechnungen vorbereitete, dann hätte es dem Dritten gelingen müssen, in allen vier Fällen der Rückbuchungen im August/September 2011 die fiktive Rückbuchungsuhrzeit genauso zu legen, dass sie genau in die Anwesenheit des Beklagten und vor die unstreitig uhrzeitmäßig richtig dokumentierte Erstellung des (neuen) X1-Berichts durch diesen fiel. Der etwa in der Nacht in der Behörde befindliche Täter hätte abschätzen müssen, wann genau der Beklagte am Folgetag den X1-Bericht erstellt. Denn hätte auch nur eine Rücknahmeurzeit versehentlich nach der Erstellung des X1-Berichts durch den Beklagten gelegen, wären dem Dritten sowohl Tatbegehung als auch Schuldzuschiebung misslungen. Zudem hätte es ihm gelingen müssen, dass die Rückbuchung zeitlich unmittelbar vor dem Erstellen des X1-Berichts durch den Kläger lag (siehe Urteil 4 Ca 1340/11).
Diese Tatsache konnte auch das Privatgutachten nicht entkräften.
Wie im zitierten Urteil ausgeführt, ergibt sich hieraus -auch für die nunmehr erkennende Kammer- ein deutlicher Verdacht zulasten des Beklagten, jedoch noch keine sichere Annahme der Täterschaft. Das Gericht hat gemäß § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr erachtet. Dies bedeutet zwar, dass keine absolute Gewissheit über die Wahrheit des Sachvortrags der Klägerin gefordert werden muss. Eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Sicherheit kann letztlich nie erlangt werden. Andererseits reicht weniger als die Überzeugung von der Wahrheit nicht aus (zu allem Zöller/Greger, ZPO, 2014, § 286 m.w.N.). An einer solchen sicheren Überzeugung fehlte es vorliegend, da der Gutachter nur von einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ sprechen konnte und der konstruierte Geschehensablauf einer Rückbuchungen durch einen dritten Täter zwar wie dargestellt äußerst unwahrscheinlich, nicht aber gänzlich undenkbar ist. Die Kammer hielt die Täterschaft des Beklagten für wahrscheinlich, was aber nicht ausreicht.
b) Ähnliches gilt bezüglich des Vorwurfs der einbehaltenen Gebühren für Gaststättenerlaubnisse und Parkplatzmieten.
Die von der Klägerin zur Akte gereichten Abrechnungen dieser Gebühren aus den streitgegenständlichen Jahren und die Zahlen, welche sie als Einzahlungsbeträge an der Hauptkasse benennt, lassen auf einen jedenfalls buchungsmäßigen Fehlbestand schließen. Auch wenn man annimmt, dass es auch zu einem tatsächlichen Fehlbestand gekommen ist, so ergibt sich wiederum nach der der Kammer zur Beurteilung verfügbaren Aktenlage „nur“ ein starker Verdacht, ein Vorliegen starker Indizien zu Lasten des Beklagten als demjenigen, der für Einnahmen und Abrechnungen jedenfalls weitgehend zuständig und verantwortlich war. Denn eine alleinige Zuständigkeit des Beklagten lag unstreitig, wie auch in den vorgelegten Quittungen dokumentiert, nicht vor.
Eine Zuordnung der Einnahmen in die falsche Warengruppe ist zudem nicht gänzlich auszuschließen. Anders als im Falle der Rückbuchungen ist es bei der Einnahmen-Buchungsdifferenz insgesamt weniger offensichtlich, dass eine illegale Bereicherungshandlung durch einen Täter vorgenommen wurde. Denn während bei den Rückbuchungen ein konkreter und doloser Buchungsvorgang sogar dokumentiert ist, liegt eine solche Dokumentation der Tathandlung bei dem Einbehalt von Bargeld nicht vor. Die Beweisschwierigkeit liegt für die Klägerin darin, dass als Hauptkassen-Einnahmen nie eine Einzelerfassung der Einnahme oder der Gebühr erfasst wurden, sondern immer nur eine warengruppenbezogene Gesamtsumme.
Die Differenz Einnahmen – Fehlbestand lässt sich zudem nur buchungsmäßig nachvollziehen, ein tatsächlicher Fehlbestand erschient zwar naheliegend, seine sichere Annahme wäre aber Voraussetzung. Selbst wenn man ihn annähme, müsste die Arbeitgeberin nach den oben dargelegten Grundsätzen die alleinige Verfügungsgewalt des Beklagten über die Kasse aufzeigen, wobei aber unstreitig nur eine vorwiegende, nicht ausschließliche Zuständigkeit des Beklagten und eine technische bzw. organisatorische Zugriffsmöglichkeit auf Tresor und Kasse auch anderer Personen vorlag.
Konkreter und dringender stellen sich die vorgeworfenen Pflichtverstöße allerdings in den Fällen K., L. und G. dar. Hier ist nachvollziehbar, welcher Betrag tatsächlich eingenommen und quittiert wurde. Nicht nachvollziehbar ist dagegen, weswegen die ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Kassenrollen für die einzelnen Sachtitel im betreffenden Zeitraum niedrigere Gesamteinnahmen ausweisen. Sämtlicher Vortrag des Beklagten hierzu entlastet ihn nicht. Der Beklagte hat nach eigenem Vorbringen die Berichte selbst gefertigt, gerade um sie bei der Abrechnung mit der Hauptkasse vorzulegen. Anders als der Beklagte vorträgt dienten diese Belege also gerade der Abrechnung und belegten die aus seiner Sicht bestehende Richtigkeit der eingezahlten Summe. Auch ist es unwahrscheinlich, dass nach der Abrechnung von Seiten eines Mitarbeiters der Hauptkasse die Abrechnung gefälscht wurde, da ja der Beklagte ein Doppel des zur Abrechnung verwendeten Bons behielt und in das Kassenbuch einklebte. Die Uhrzeit der Buchung auf dem Bon, auf deren Manipulationsoffenheit der Beklagte an dieser Stelle erneut verweist, hat mit der Differenz Einnahmen-Buchungen nichts zu tun.
Daher spricht vieles dafür, dass der Beklagte tatsächlich in den drei aufgezeigten Beispielsfällen einen niedrigeren als den eingenommenen Betrag an der Hauptkasse abgerechnet hat. Da aber die fälschliche, finanziell jedoch unschädliche Zuordnung zu einer anderen Warengruppe oder falsche zeitliche Erfassung der Einzahlungen an der Hauptkasse und das Ausbleiben eines tatsächlichen Fehlbestandes -wie oben dargestellt- nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, ebenso nicht der Zugriff auf die Einnahmen durch einen Dritten vor Erfolgen der Abrechnung, liegt erneut nur ein dringender Verdacht vor.
2. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der von § 286 ZPO verlangte Grad der sicheren Überzeugung von der Täterschaft des Beklagten für die erkennende Kammer nicht vorlag, was keinen Widerspruch zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verdachtskündigung darstellt, da dort der dringende Verdacht der Täterschaft ausreicht. Die vorliegende Klage war daher abzuweisen.“
Im Hinblick auf diese Entscheidungsbegründung hat die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.02.2015 die Parteien gemäß § 139 ZPO auf Folgendes hingewiesen:
„Die Kammer teilt nicht den Kernpunkt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, wonach vorliegend ein Schadenersatzanspruch der Klägerin deshalb nicht in Frage kommt, weil zwar ein dringender Verdacht hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten gegeben sei, nicht aber die volle Überzeugung von diesem Umstand. Denn vorliegend handelt es sich insoweit um Begrifflichkeiten, die sich auf eine Beweiswürdigung nach durchgeführter Beweisaufnahme beziehen; dies ist wohl auch im Hinblick auf das zwischen den Parteien zeitgleich durchgeführte Kündigungsschutzverfahren der Fall. Vorliegend wurde aber eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt, insbesondere nicht zum hier maßgeblichen Streitgegenstand. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn ein Sachverständiger eine Täterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annimmt, es schon einer besonderen Begründung bedarf, warum dann die gesetzlich geforderte volle Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO nicht gegeben sein soll, die durchaus letzte Zweifel nicht ausschließt.
Folglich und vor diesem Hintergrund ist es Sache der Klägerin, die behaupteten Schadensersatzbeträge im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert darzulegen. Insoweit ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zwar die Bezugnahme auf anderweitig gewechselte Schriftsätze oder auf die Strafgerichtsakten statthaft ist, allerdings nur insoweit, als im Einzelnen dargestellt wird, auf was genau Bezug genommen wird; die entsprechenden Schriftstücke sind vorzulegen.
3. Der Klägerin wird deshalb aufgegeben, im Einzelnen unter vorsorglichem Beweisantritt nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen darzulegen,
a) das tatsächliche Geschehen bezogen auf die von ihr behaupteten Schadensereignisse,
b) die Frage der Pflichten des Beklagten insoweit nach Maßgabe des Anstellungsvertrages,
c) die schuldhafte Abweichung des tatsächlichen Verhaltens des Beklagten vom vertraglich geschuldeten Verhalten, bezogen auf jede einzelne Schadensposition,
d) den Eintritt eines Schadens,
e) die Ursächlichkeit zwischen dem haftungsbegründenden Verhalten und dem letztlich eingetretenen Schaden.
Des Weiteren ist im Hinblick auf § 254 BGB vorliegend dazu Stellung zu nehmen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen, beginnend mit dem Jahr 2002 offensichtlich niemand im Bereich der Klägerin zur Kenntnis genommen haben will, dass der Beklagte auf die von ihr behauptete Art und Weise vorgegangen ist. Für die Buchhaltung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erscheint es ausgesprochen ungewöhnlich, dass entsprechende gebührenpflichtige Erlaubnisse in der hier maßgeblichen Größenordnung erteilt worden sein sollen, ohne das über Jahre hinweg irgendjemand an verantwortlicher Stelle aufgefallen sein will, dass keine vergleichbaren Einnahmen generiert wurden. Angesichts der medial fortlaufend publizierten Knappheit öffentlicher Kassen erscheint dies derart ungewöhnlich, dass es einer nachvollziehbaren Darlegung insoweit bedarf. Nichts anderes gilt für die Darlegung der Klägerin, der Beklagte habe – pflichtwidrig (warum?) – Anweisungen erteilt und durchgesetzt, entsprechende Erlaubnisse nur gegen Barzahlung zu erteilen. Auch insoweit fällt auf, dass offenbar faktisch niemand der beteiligten Erlaubnisnehmer Unverständnis/Unmut/Protest in irgendeiner Form nach außen kommuniziert hat, obwohl derzeit Barzahlung entsprechender Beträge vollkommen außergewöhnlich ist.“
Das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin in beiden Rechtszügen lässt sich dahin zusammenfassen, dass dem Beklagten vorgeworfen wird, Gelder vereinnahmt, entsprechende Zahlungsbelege, -quittungen ausgestellt, aber die vereinnahmten Beträge nur teilweise an die Hauptkasse der Klägerin abgeführt zu haben. Dabei ist von vornherein, wenn auch nicht entscheidungserheblich, aber doch immerhin, zu berücksichtigen, dass die Angaben der Klägerin zur Schadenshöhe, was sich nicht nur aus der im Berufungsverfahren deutlich reduzierten Klageforderung ergibt, sehr unterschiedlich sind. Insoweit wird hinsichtlich der Anwohnerparkplätze auf Seite 6 des Schriftsatzes des Beklagten vom 27.10.2014 (Bl. 484 d. A.) und hinsichtlich der Gaststättengebühren auf Seite 7 dieses Schriftsatzes (Bl. 485 d. A.) Bezug genommen. Auffällig ist zudem, dass nähere Ermittlungen hinsichtlich der Klageforderung offensichtlich initiativ nicht von und bei der Klägerin hausintern durchgeführt worden sind, sondern von einer Beamtin der ermittelnden Polizeidienststelle.
Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich insgesamt nicht hinreichend substantiiert entnehmen, dass der Beklagte schuldhaft gegen die ihm übertragenen arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat mit der Folge eines entsprechenden Schadenseintritts.
Insoweit ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass bezüglich der Rückbuchungen aus dem Jahr 2011, die die Klägerin dem Beklagten zur Last legt, nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend substantiiert davon ausgegangen werden kann, der Kläger habe in Höhe von 11.324,06 € oder in Höhe eines Teilbetrages davon die auf dem von der Klägerin vorgelegten X2-Bericht eindeutig ausgewiesenen Rückbuchungen vorgenommen. Noch weniger bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte entsprechende Beträge für sich vereinnahmt und das Vermögen der Klägerin dadurch geschädigt haben könnte. Soweit das Arbeitsgericht auf die Umstände hingewiesen hat, die für die Auffassung der Klägerin sprechen, also insbesondere auf die Kassenrolle, so ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass keineswegs ausgeschlossen ist, dass eine dritte Person mit entsprechender Orts- und Sachkenntnis die jeweiligen Vorgänge veranlasst hat. Entscheidend ist insoweit weniger die Überlegung, welche Einzelschritte im Einzelnen vorzunehmen gewesen wären und welcher Zeitraum dies beansprucht hätte, sondern, worauf auch der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, dass er zwar einen erheblichen Teil der Kassenbedienung vorgenommen hat, wenn er auch den Anteil von 90 % im Berufungsverfahren zulässigerweise modifiziert bestritten hat, aber eben auch zahlreiche andere, von ihm namentlich benannte Arbeitnehmer mit entsprechenden Kassenbedienungen betraut waren und auch tatsächlich vorgenommen haben. Auch hat der Beklagte ohne weiteres nachvollziehbar dargestellt, warum mit der Schere der Teil des Kassenberichts abgeschnitten und entsorgt wurde, auf dem die Rückbuchung dokumentiert war, insbesondere auch, dass dies gar nicht auf seine Initiative zurückging, sondern generell so gehandhabt wurde und einer Anweisung aus dem Betrieb der Klägerin entsprach.
Entscheidend ist aber für die Kammer, dass von der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt und unter Beweis gestellt worden ist, dass der Beklagte tatsächlich Beträge aus der Kasse entnommen und dann lediglich den geringeren Betrag mit der Hauptkasse abgerechnet hat. Denn es fehlt im Vorbringen der Klägerin jeglicher Abgleich der auf den X1 Berichten ausgewiesenen Beträge mit den bei der Hauptkasse in den einzelnen Wochen eingezahlten Beträge. Für die Kammer ist daher überhaupt nicht nachvollziehbar, welche Beträge tatsächlich bei der Hauptkasse eingezahlt wurden, das heißt es ist offensichtlich nicht überprüft worden, ob tatsächlich nur der um angebliche Rückbuchungen verringerte Betrag mit der Kasse abgerechnet worden ist. Solange ein derartiger Abgleich fehlt, kann von einem Schaden der Klägerin nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die wöchentlichen Abrechnungen nicht mit dem Kürzel des Beklagten gegengezeichnet sind. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals vorgetragen hat, dass das entsprechende Kürzel vom Beklagten selbst stamme, widerspricht dies ihrem eigenen erstinstanzlichen Vortrag, ohne dass für die Kammer erkennbar wäre, aufgrund welcher neuen tatsächlichen Erkenntnisse die Klägerin nunmehr anderes behauptet. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass der Beklagte das Geld und die Abrechnung nicht nur bei der Hauptkasse abgeliefert hat, sondern auch bei der Abrechnung selbst zugegen war. Konkrete Angaben darüber, welche Beträge im hier maßgeblichen Zusammenhang tatsächlich bei der Hauptkasse eingegangen sind, fehlen, ebenso lässt sich die Vorlage entsprechender Belege, die die von der Klägerin behauptete Differenz bestätigen könnten, nicht feststellen. Vor diesem Hintergrund fehlt es sowohl am tatsächlichen Vorbringen hinsichtlich eines konkreten schuldhaften Fehlverhaltens des Klägers, als auch hinsichtlich eines Schadenseintritts in entsprechender betraglicher Höhe zum Nachteil der Klägerin.
Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung des vom Beklagten vorgelegten Bekennerschreibens einerseits und des vom Beklagten in Auftrag gegebenen und als Parteivortrag zu wertenden Privatgutachtens andererseits folgt die Kammer den zuvor dargestellten Darlegungen des Arbeitsgerichts ausdrücklich und stellt dies hiermit fest. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 9, 10 = Bl. 385, 386 d. A.) Bezug genommen.
Letztlich nichts anderes gilt hinsichtlich des Vorwurfs der einbehaltenen Gebühren für Gaststättenerlaubnisse und Parkplatzmieten.
Die von der Klägerin zur Akte gereichten Abrechnungen dieser Gebühren aus den streitgegenständlichen Jahren und die Zahlen, die sie als Einzahlungsbeträge aus der Hauptkasse benennt, lassen zwar auf einen jedenfalls buchungsmäßigen Fehlbestand ansatzweise schließen. Schon der Rückschluss daraus auf einen tatsächlichen Fehlbestand verbietet sich aber im Hinblick auf das unvollständige und lückenhafte tatsächliche Vorbringen der Klägerin aus den zuvor bereits dargestellten Grundsätzen. Eine alleinige Zuständigkeit des Beklagten lag aber unstreitig, was sich auch aus den vorgelegten Quittungen ergibt, nicht vor. Ebenso wenig ist eine Zuordnung der Einnahmen in eine falsche Warengruppe nicht auszuschließen. Bei der Einnahmen-Buchungsdifferenz ist noch weniger offensichtlich, dass eine unrechtmäßige Bereicherungshandlung durch einen Täter vorgenommen wurde; davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Denn während bei den Rückbuchungen ein konkreter Buchungsvorgang dokumentiert ist, fehlt es an einer solchen Dokumentation der Tatbegehung beim Einbehalt von Bargeld naturgemäß. Die vom Arbeitsgericht konstatierte Beweisschwierigkeit für die Klägerin, die sich daraus ergibt, dass als Hauptkassen-Einnahmen nie eine Einzelerfassung der Einnahmen oder der Gebühr erfasst wurde, sondern immer nur eine warengruppenbezogene Gesamtsumme, geht allein zu Lasten der Klägerin. Denn sie hat ihren Betrieb und das Kassenwesen entsprechend organisiert, so dass entsprechende Mängel sich nicht zum Nachteil des Beklagten auswirken können, auch nicht auf der Ebene der Darlegungs- und Beweislast. Hinzu kommt, dass die Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen und den weitergeleiteten Beträgen (Fehlbestand) sich nur buchungsmäßig nachvollziehen lässt, was der Kammer nach dem Vorbringen der Klägerin aber gar nicht möglich ist, weil es an den entsprechenden Angaben zu den an die Hauptkasse weitergeleiteten Einnahmen, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, fehlt. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht die alleinige Verfügungsgewalt über die Kasse hatte; wenn er auch (wohl) ganz überwiegend zuständig war, so doch jedenfalls nicht ausschließlich, so dass eine technische bzw. organisatorische Zugriffsmöglichkeit aus der Kasse auch bezüglich anderer Personen gegeben war.
Hinsichtlich der eingenommenen Gebühren für Parkplatzmieten kommt hinzu, dass insoweit in besonderem Maße nicht nachvollziehbar ist, inwieweit sich aus dem Vorbringen der Klägerin der Eintritt eines entsprechenden Schadens ergeben soll. Die Klägerin hat insoweit Annahme-Absetzungs-Anordnungen für die Jahre 2002 bis 2011 vorgelegt, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 43 bis 71 d. A. Bezug genommen wird, wonach die Klägerin angewiesen wird, die angeordneten Beträge an die Stadt B. auszuzahlen. Diesen Anordnungen ging eine Überprüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit voraus, die auch ausdrücklich – und nicht vom Beklagten – festgestellt wird. Ein derartiges Überprüfungsergebnis kann aber nur bedeuten, dass dann, wenn die vom Beklagten vereinnahmten und angegebenen Beträge dort als Anordnungsbetrag auch gleichen Inhalts angegeben sind, dass sie sich zum Zeitpunkt der Anordnung auch in der Verfügungsgewalt der Klägerin voll umfänglich befanden. Hätte der Beklagte aber Teilbeträge unrechtmäßig persönlich für sich vereinnahmt, könnte dies gar nicht der Fall sein. Vielmehr hätten dann dort nur die nach Darstellung der Klägerin geringeren, an die Hauptkasse abgeführten, Beträge ausgewiesen sein dürfen. Dies ist aber nicht der Fall. Die vom Beklagten vereinnahmten Beträge waren also zum Zeitpunkt der jeweiligen Anordnungen offensichtlich im Vermögen der Klägerin vorhanden. Wie der Beklagte und insbesondere wann er sich diese Beträge teilweise unrechtmäßig zum Nachteil der Klägerin angeeignet haben soll, bleibt offen. Insbesondere kann dann die Darstellung der Klägerin über den Zueignungsweg nicht zutreffen, wonach die Beträge nach der Vereinnahmung durch den Beklagten vor der Weiterleitung an die Hauptkasse verschwunden sein sollen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die vom Beklagten erstellten Quittungen seien nicht auffindbar und der Betrag sei veruntreut worden, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für die Kammer überhaupt nicht nachvollziehbar ist, warum der Beklagte Beträge in Höhe von etwa 14.000,00 €-jährlich als vereinnahmt angegeben hat, dies einer Überprüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit – nicht durch den Beklagten – unterzogen wurde mit einer entsprechenden Auszahlungsanordnung an die Stadt B., wenn diese Beträge tatsächlich gar nicht bei der Hauptkasse der Klägerin eingegangen und insbesondere verbucht worden sind. Nähere Angaben dazu lassen sich, obwohl der Beklagte stets genau darauf auch hingewiesen hat, dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin als wesentlichen Gesichtspunkt zur Untermauerung ihrer Auffassung in diesem Zusammenhang stets darauf hingewiesen hatte, der Beklagte habe letztlich eigenmächtig dafür gesorgt, dass die Mieter die entsprechenden Zahlungen in bar leisten müssten. Hätte dies nicht einer entsprechenden Weisungslage mit verpflichtender Wirkung für den Beklagten entsprochen, wäre dies sicherlich ein Anhaltspunkt dafür gewesen, von einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten auszugehen. Im Schriftsatz vom 02.04.2015 ist die dahingehende Behauptung von der Klägerin (S. 14 ff. = Bl. 568 ff. d. A.) aber dahin relativiert worden, dass es auch nach Auffassung der Klägerin alle Beteiligten als sinnvoll ansahen, die Unterschrift des Mietvertrages an die Zahlung zu koppeln, so dass insoweit in der Regel akzeptiert wurde, dass keine Überweisung möglich war. Schon deshalb lässt sich aus der Tatsache, dass einzelne Betroffene Überweisungen tätigten, die sodann rückabgewickelt wurden, weil keine entsprechenden Buchungsmöglichkeiten bei der Hauptkasse bestanden, nichts zum Nachteil des Beklagten ableiten. Vielmehr steht fest, dass keineswegs der Beklagte es zur Voraussetzung gemacht hat, dass die Parkplatzmieten in bar einzuzahlen waren.
Nach alledem fehlt es an hinreichendem tatsächlichen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertem Vorbringen der Klägerin bezüglich eines schuldhaften Fehlverhaltens des Beklagten, dass zu einem Schaden der von der Klägerin behaupteten Höhe geführt haben könnte.
Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht daraus, dass die Parteien eine sogenannte Mankoabrede getroffen haben.
Im Rahmen der Mankohaftung besteht der Schaden des Arbeitgebers in Fehlbeträgen in einer vom Arbeitnehmer geführten Kasse, der Nichtauslieferung von Gegenständen, die dem Arbeitnehmer zum Transport übergeben worden sind. Fehlbeständen an den dem Arbeitnehmer anvertrauten Warenbeständen (z.B. Lager) oder ihm zur Ausführung der Arbeit überlassenen Gegenständen.
Gem. § 241 BGB können die Parteien in den Grenzen der §§ 138, 242 BGB, § 4 Abs. 3 TVG eine sog. Mankoabrede treffen. Ihr Inhalt ist daraufhin auszulegen, ob der Arbeitnehmer nur für verschuldetes Manko eintreten – was bei fehlender Zahlung eines besonderen Mankogeldes zu vermuten ist – oder ob er ohne Rücksicht auf ein Verschulden haften soll. Zu beachten ist, dass die Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung einseitig zwingenden Charakter haben, also nur zugunsten, nicht aber zulasten des Arbeitnehmers verändert werden können (BAG 02.12.1999 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 67; 27.01.2000 EzA § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 7).
Für eine verschuldensunabhängige Mankohaftung ist grds. eine ausdrückliche Abrede erforderlich; sie kann sich auch aus den Umständen des Einzelfalles ergeben, z.B. dann, wenn ein zusätzliches Mankoentgelt zum Gehalt bezahlt wird, das dem Durchschnitt der nach regelmäßigem Verlauf der Dinge zu erwartenden Fehlbestände entspricht.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Mankoabrede ist, dass sie eine sinnvolle, den Eigenarten des Betriebes und der Beschäftigung angepasste Beweislastverteilung enthält, oder eine vom Verschulden des Arbeitnehmers unabhängige Haftung für in seinem Arbeits- und Kontrollbereich aufgetretene Fehlbeträge darstellt, für die ein angemessener, gleichwertiger wirtschaftlicher Ausgleich gewährt wird (BAG 09.04.1957 AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; 17.09.1998 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 64; vgl. Boemke NZA 2000, 8 ff.; Deinert RdA 2000, 22 ff.). Die Begründung einer Erfolgshaftung ohne besondere Mankovergütung oder über die Höhe des vereinbarten Mankogeldes hinaus ist unzulässig. Die Abrede wird regelmäßig dahin auszulegen sein, der Arbeitnehmer solle auch bei größeren Schäden jedenfalls nur bis zur Höhe des Mankogeldes haften (BAG 02.12.1999 NZA 2000, 715; vgl. dazu Deinert AuR 2001, 25 ff.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass bereits dann ein genügender wirtschaftlicher Ausgleich gegeben wäre, wenn sich das Mankogeld an einem durchschnittlichen Fehlbetrag orientieren würde, denn die beschränkte Arbeitnehmerhaftung ist kein dispositives Recht.
An diesen Grundsätzen hat sich durch die Schuldrechtsreform (§§ 305 ff. BGB) nichts geändert, denn dem Gesetzgeber ging es im Bereich des Arbeitsvertragsrechts ausschließlich darum, den Status quo auch unter dem neuen Leistungsstörungsrecht abzusichern (Däubler/Bonin/Deinert AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 3. Aufl. Einl. Rn. 106 § 307 BGB Rn. 99).
Eine derartige Verbindung ist deshalb insbes. gem. § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig, wenn zwischen dem Mankorisiko des Arbeitnehmers und dem Mankoentgelt ein auffälliges Missverhältnis besteht. Dem Risiko angemessen ist das Mankoentgelt, bei unverschuldeter Mankohaftung, nur dann, wenn seine Höhe dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß zu erwartenden Fehlbeträge entspricht (BAG 27.02.1970 AP Nr. 54 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; im Einzelfall haftet der Arbeitnehmer bei größeren Schäden nur bis zur Höhe des Mankogeldes (BAG 02.12.1999 NZA 2000, 715).
Nicht statthaft ist eine Mankoabrede stets dann, wenn der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hat. Mankoschäden wirksam zu bekämpfen, vor allem, wenn auch andere Personen Zugang zu den Beständen haben (BAG 22.11.1973 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 33). Fehlbeträge, deren Entstehung außerhalb des Einflussbereichs des Filialpersonals liegt, müssen ausgenommen sein (BAG 13.02.1974 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 21).
Der Arbeitgeber hat die Mankoabrede (einschließlich ihrer Gültigkeit, d. h. vor allem dass das Risiko finanziell angemessen vergütet wird), den Schaden (das Manko und seine Höhe) und die haftungsbegründenden Kausalität (d. h. die Tatsache, dass das Manko durch eine pflichtwidrige Handlung des Arbeitnehmers entstanden ist; insoweit genügt allerdings der Beweis, dass der Arbeitnehmer alleinigen Zugang zum Bestand hatte; BAG 11.11.1969 AP Nr. 49 zu § 611 Haftung des Arbeitnehmers) darzulegen und zu beweisen.
Im Übrigen gilt § 619 a BGB; die gesetzliche Beweislastregelung ist nicht dispositiv; sondern zwingend. Dafür spricht die systematische Einordnung nach dem die Unabdingbarkeit von Arbeitgeberpflichten regelnden § 619 BGB (Däubler NZA 2001, 1333). Folglich kommen früher übliche Vereinbarungen, nach denen sich das Verkaufspersonal gem. § 282 BGB a.F. zu entlasten hatte (s. BAG 13.02.1974 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 21) in ab dem 01.01.2002 abgeschlossenen Arbeitsverträgen nicht mehr in Betracht und haben in bestehenden Verträgen ab dem 01.01.2003 ihre Wirksamkeit verloren (Art. 229 § 5 EGBGB). eine Änderung der Beweislast, die zu Ungunsten des Arbeitnehmers von § 619 a BGB abweicht, verstößt zudem gegen § 309 Nr. 12 BGB (ErfK/Preis §§ 305 bis 310 BGB Rn. 90).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend zustande gekommen ist.
Fraglich ist, ob und inwieweit eine Mankohaftung des Arbeitnehmers in besonderen Ausnahmefällen auch ohne vertragliche Mankoabrede in Betracht kommt.
Insoweit ist nach der Rechtsprechung des BAG (13.03.1964 APNr. 32 zu § 611 Haftung des Arbeitnehmers; 29.01.1985 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 41; abl. ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 29 f.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Der Arbeitnehmer, der eine besondere Vertrauensstellung bekleidet, die der Stellung eines Geschäftsführers angenähert ist, ist dem Arbeitgeber in erhöhtem Maße rechenschaftspflichtig. Auch wenn ihm nicht alle Funktionen des Geschäfts-führers anvertraut sind, so ist er doch auch bei der Abrechnung mit dem Geschäftsherrn für die Geschäftsausgaben beweispflichtig. Auf ihn finden die Vorschriften des BGB hinsichtlich der Auskunfts- und Herausgabepflichten des Beauftragten oder des Geschäftsführers ohne Auftrag Anwendung (§§ 675, 681, 666, 667, 280 BGB). Der Arbeitnehmer trägt insoweit also die Beweislast dafür, welche Beträge er im Interesse des Betriebes aufgewendet hat.
Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer ein Kassen- oder Warenbestand so übertragen wurde, dass er allein Zugang zu ihm hatte und selbstständig darüber disponieren konnte, so dass der Arbeitnehmer diesbezüglich darlegen und beweisen muss, dass ihn an der Entstehung des Mankos kein Verschulden trifft.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber eine Tatsachenlage geschaffen hat, nach der er nicht Besitzer der Sache war (BAG 22.05.1997 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 62; abl. Preis/Kellermann SAE 1998, 133 ff. Haftung allein aus §§ 280 ff., 241 Abs.2 BGB), wobei es für die Frage der Darlegungs- und Beweislast zudem darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer Alleinbesitzer war.
Der Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht Besitzer der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Sache, sondern Besitzdiener i.S.v. § 855 BGB. Zum Schadensatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe der ihm zur Arbeitsleistung überlassenen Sachen gem. § 280 BGB ist der Arbeitnehmer nur dann verpflichtet, wenn er unmittelbaren Besitz an der Sache hatte. Das setzt zumindest den alleinigen Zugang zu der Sache und deren selbstständige Verwaltung voraus. Dazu wird gehören, dass der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und die Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen hat. Allein unter diesen Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer einen eigenständigen Spielraum, der es rechtfertigt, ihm die Verantwortung für die Herausgabe der verwalteten Sache aufzuerlegen. In diesem Sinne wirtschaftlich tätig kann der Arbeitnehmer werden, wenn seine Tätigkeit von kaufmännischen Aufgaben geprägt ist. z. B. weil ihm eigene Vertriebsbemühungen obliegen oder er Preise – über deren bloße Berechnung hinaus – auch selbstständig kalkulieren muss (BAG 17.09.1998 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung NR. 64; vgl. auch BAG 22.05.1997 AP Nr. 1 zu § 611 BGB Mankohaftung).
Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen einer im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung eines ihm überlassenen Waren- oder Kassenbestandes begangenen §§ 280 f. 241 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen wird. Dabei kann sich die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bereits daraus ergeben, dass durch das Verhalten des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist. Für den Grad Verschuldens ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer bezogen auf den Schadenserfolg vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (BAG 17.09.1998 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 64; vgl. Deinert RdA 2000, 22 ff.; a.A: Pauly BB 1996, 2038 ff.).
Gleiches gilt z. B. für Bankkassierer, wenn sie sehr umfangreiche Kassengeschäfte mit zahllosen kleinen Einzelbeträgen tätigen (BAG 13.05.1970 AP Nr. 56 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; 13.02.1974 EzA § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 21).
Die Haftungsregeln anderer Vertragstypen können demgegenüber nur angewandt werden, wenn es sich bei dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis um ein gemischtes Rechtsverhältnis handelt. Das ist aber i.d.R. nicht der Fall. Der Arbeitnehmer schuldet weder die Herausgabe als selbstständige Vertragspflicht, noch ist er ein selbstständiger Verwahrer. Er hat versprochene Dienste zu leisten. Das Abhandenkommen von Sachen oder die Erzeugung von Fehlbeständen ist eine Schlechtleistung des Arbeitnehmers, für die er nach § 280 Abs. 1 BGB haftet (ErfK/Preis § 619 a BGB Rn. 30). Das setzt in Anwendung des § 619 a BGB nachgewiesenes Verschulden des Arbeitnehmers voraus. Dass der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gerade auch die Mankohaftung der Arbeitnehmerhaftung i. e. S. zuordnen wollte, zeigt seine Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung (BT-Drs. 14/7052 S. 204; ErfK/Preis § 619 a BGB Rn. 30). Unter bestimmten Voraussetzungen kommen allerdings Erleichterungen der Beweisführung für den Arbeitgeber nach dem Prinzip der abgestuften Darlegungs- und Beweislast in Betracht (ErfK/Preis § 619 A BGB Rn. 30; Boemke SAE 2000, 11 ff.)
Eine Haftung des Arbeitnehmers kann sich darüber hinaus vor allem aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) ergeben (MünchArbR/Reichold § 51 Rdn. 79). Der Arbeitgeber trägt insoweit die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen (s. BAG 11.11.1969 AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 49; 13.02.1974 AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 77; ErfK/Preis § 619 a BGB Rn. 31).
Abgesehen davon, dass vorliegend nicht einmal der Eintritt eines Schadens feststeht, besteht aufgrund der konkreten des hier zu entscheidenden Lebenssachverhalts keine Veranlassung dazu, von den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast abzuweichen.
Folglich hat das Arbeitsgericht die Klage der Klägerin letztlich zu Recht abgewiesen.
Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält im Wesentlichen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Es macht lediglich – umfänglich – deutlich, dass die Klägerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer letztlich folgt, nicht einverstanden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht zu einer Beweiserhebung gekommen ist, weil es dessen nicht bedurfte. Überlegungen, dass gewisse Verdachtsmomente gegen den Beklagten sprechen, sind also unbehelflich. Die vorgetragenen Tatsachen müssen, um erheblich zu sein, unstreitig oder als wahr unterstellt, mittels Subsumtion die Tatbestandsmerkmale der von der Klägerin in Anspruch genommenen Haftungsnormen erfüllen und dadurch die entsprechenden Rechtsfolgen (Schadensersatz) auslösen. § 286 ZPO gibt demgegenüber lediglich einen Maßstab zur Beurteilung der Fälle, in denen die Parteien Geschehensabläufe bzw. Tatsachen unterschiedlich darstellen mit dem Ziel, den Erkenntnisweg zu beschreiben, der von der entscheidenden Kammer gegangen werden muss, um vom Vorhandensein bzw. Nachgewiesensein einer Tatsache als Grundlage für den weiteren Subsumtionsprozess ausgehen zu können/müssen. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch mit dem tatsächlichen Vorgehen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht nachvollziehen, dass der Beklagte in zurechenbarer Art und Weise der Klägerin den von ihr behaupteten Schaden zugefügt hat. Der Beklagte hat substantiiert zu den Einzelumständen, die sich zu seinem Nachteil anführen lassen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen vorgetragen, so dass auch nach dem schriftsätzlichen Vorbringen im Berufungsverfahren keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte in der von der Klägerin angenommenen Art und Weise zu ihrem Nachteil vorgegangen ist und ihr überhaupt ein Schaden entstanden ist. Weitergehendes tatsächliches Vorbringen der Klägerin, dass zu der Annahme berechtigen würde, der Beklagte habe alleinigen Zugriff zur Kasse, zur Weiterleitung an die Hauptkasse und zu der Verbuchung dort gehabt, fehlt ebenso wie zu dem wesentlichen Umstand, wie die sachliche und rechnerische Prüfung der Zahlungsanordnungen an die Stadt B. die vom Beklagten vereinnahmten Beträge aufweisen konnten, wenn diese im Vermögen der Klägerin (Hauptkasse?) gar nicht vorhanden waren sowie dazu, woraus sich im Einzelnen tatsächlich ergeben soll, dass der Klägerin ein Vermögensnachteil entstanden ist. Dazu hätte aber ohne weiteres Veranlassung bestanden, nachdem die Klägerin selbst (Schriftsatz vom 02.04.2015, S. 41 = Bl. 595 d. A.) vorgetragen hat, dass sie über 400.000,00 € an Barmitteln pro Jahr an verschiedenen Kassen einnimmt. Warum bei sämtlichen Kassenprüfungen vor dem Schadensereignis – aus der Sicht der Klägerin – die Manipulation auch bei der Prüfung durch andere Körperschaften nicht aufgefallen ist, erschließt sich nach ihrem Vorbringen nicht.
Nach alledem kann auch nach dem Berufungsverfahren auch nicht davon ausgegangen werden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gegeben sind.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.