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Arbeitsvertragsbefristung – Erreichen der Regelaltersgrenze

Ein langjähriger Betriebsratsvorsitzender muss seinen Stuhl räumen: Sein Arbeitsverhältnis endete automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze, entschied das LAG Baden-Württemberg. Obwohl der Kläger auf Weiterbeschäftigung klagte, sah das Gericht in der vertraglichen Regelung zur Altersbefristung keinen Verstoß und wies eine Diskriminierung aufgrund der Betriebsratstätigkeit zurück. Der Fall könnte wegen grundsätzlicher Rechtsfragen vor dem Bundesarbeitsgericht landen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 28.06.2021
  • Aktenzeichen: 9 Sa 75/20
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein ehemaliger Betriebsratsvorsitzender, der gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Erreichung der Regelaltersgrenze klagt und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anstrebt. Er beruft sich auf eine vermeintliche Unklarheit der Befristungsklausel und behauptet, durch die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt zu sein.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers gemäß einer vertraglichen Altersgrenzenregelung gerechtfertigt sieht. Die Beklagte argumentiert, dass ähnliche Verlängerungen nur in betrieblich begründeten Ausnahmefällen gewährt wurden und weist den Vorwurf der Benachteiligung des Klägers zurück.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger war seit 1993 bei der Beklagten beschäftigt und wurde 2003 als Betriebsratsvorsitzender freigestellt. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum 30.09.2019 endet das Arbeitsverhältnis laut Vertrag. Der Kläger erhob gegen dieses Vertragsende Klage, argumentierend, dass die Klausel unklar und somit unwirksam sei und dass er aus betriebsratsbezogenen Gründen ungleich behandelt wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die im Arbeitsvertrag enthaltene Befristungsregelung wegen Unklarheit unwirksam ist und ob die Nichtverlängerung des Vertrags als eine unzulässige Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit des Klägers zu werten ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Arbeitsverhältnis endete regulär durch die Befristungsklausel am 30.09.2019.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Befristungsklausel als eindeutig und der AGB-Kontrolle standhaltend. Es wurde festgestellt, dass die Klausel im Vertrag sowohl das Erreichen der Regelaltersgrenze als Beendigungspunkt regelt als auch die Möglichkeit einer früheren Beendigung bei vorherigem Rentenbezug. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht, weil die Beklagte bei anderen Arbeitnehmern keine systematische Ungleichbehandlung vollzog, sondern Einzelfallregelungen traf. Auch kein Nachweis einer Benachteiligung aufgrund Betriebsratstätigkeit.
  • Folgen: Der Kläger bleibt ohne Beschäftigung bei der Beklagten und trägt die Kosten des Verfahrens. Zudem wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, wodurch der Kläger theoretisch die Entscheidung beim Bundesarbeitsgericht anfechten könnte.

Arbeitsvertragsbefristung: Rechte und Herausforderungen vor dem Renteneintritt

Die Arbeitsvertragsbefristung ist ein zentraler Aspekt im Arbeitsrecht und betrifft zahlreiche Arbeitnehmer, insbesondere im Hinblick auf ihre langfristige Beschäftigung und Altersvorsorge. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag endet das Anstellungsverhältnis nach einer bestimmten Zeit, was für viele Arbeitnehmer Fragen zum Thema Kündigungsschutz aufwirft, besonders wenn sie sich dem Renteneintritt oder der Regelaltersgrenze nähern. Diese Regelungen sind nicht nur für die Sozialversicherung relevant, sondern beeinflussen auch die Ansprüche auf Altersrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze ergeben sich spezifische Übergangsregelungen, die die Vertragsverlängerung oder den Aufhebungsvertrag betreffen können. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihre Rechte wahren und auf die Herausforderungen des Arbeitsmarktes vorbereitet sind. Im Folgenden wird ein konkreter Fall untersucht, der die komplexen Zusammenhänge zwischen Arbeitsvertragsbefristung und Regelaltersgrenze verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Befristetes Arbeitsverhältnis nach Erreichen der Regelaltersgrenze endet automatisch

Betriebsratsvorsitzender packt nach Erreichen der Altersgrenze Personalgegenstände in seinem Büro.
Befristung von Arbeitsverträgen und Altersgrenze | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch das Erreichen der Regelaltersgrenze rechtmäßig ist. Ein Freigestelltes Betriebsratsmitglied scheiterte mit seiner Klage auf unbefristete Weiterbeschäftigung.

Arbeitsvertragliche Regelung zur Altersbefristung wirksam

Der seit 1993 bei einem Unternehmen beschäftigte Kläger war seit 1998 Betriebsratsmitglied und seit 2003 freigestellter Betriebsratsvorsitzender. In seinem Arbeitsvertrag war festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem der Mitarbeiter Altersruhegeld bewilligt erhält oder das 65. Lebensjahr vollendet. Diese Regelung hält nach Auffassung des LAG der AGB-Kontrolle stand und ist nicht intransparent.

Kein Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung

Das Gericht sah keinen Anspruch des Klägers auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greife hier nicht, da die vom Kläger angeführten drei Fälle, in denen das Unternehmen andere Mitarbeiter weiterbeschäftigte, Einzelfallentscheidungen waren. Bei fast 200 Mitarbeitern, die zwischen 2014 und 2019 die Regelaltersgrenze erreichten, stelle dies mit unter 2% keine systematische Praxis des Arbeitgebers dar.

Keine Benachteiligung wegen Betriebsratstätigkeit

Eine Diskriminierung aufgrund der Betriebsratstätigkeit konnte das Gericht nicht erkennen. Der Kläger habe keine ausreichenden Indizien vorgetragen, die auf eine Benachteiligung wegen seines Amtes schließen ließen. Allein der Umstand, dass er als freigestelltes Betriebsratsmitglied keine operativen Aufgaben mehr wahrnahm und das Unternehmen daher kein betriebliches Interesse an seiner Weiterbeschäftigung hatte, begründe keine unzulässige Benachteiligung.

Berufung zurückgewiesen – Revision zugelassen

Das LAG wies die Berufung des Klägers zurück. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zur Wirksamkeit der Befristung und zum Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes zugelassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit von Vertragsklauseln, die das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder bei Bewilligung einer Altersrente automatisch beenden. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers. Auch Betriebsratsmitglieder können keine automatische Weiterbeschäftigung beanspruchen – sie müssen eine Benachteiligung aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit konkret nachweisen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine Klausel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze steht, ist diese grundsätzlich wirksam. Sie haben keinen automatischen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus, auch wenn andere Mitarbeiter länger beschäftigt werden. Ihr Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er das Arbeitsverhältnis verlängern möchte. Falls Sie Betriebsrat sind und eine Benachteiligung vermuten, müssen Sie konkrete Beweise dafür vorlegen, dass die Nichtverlängerung mit Ihrer Betriebsratstätigkeit zusammenhängt.


Klare Verhältnisse im Arbeitsrecht

Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden: Altersgrenzen in Arbeitsverträgen sind zulässig. Ihr Arbeitgeber hat die Entscheidungsfreiheit, ob er Sie über die Regelaltersgrenze hinaus beschäftigt. Gerade für Betriebsräte ist die Rechtslage komplex. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu verstehen und entwickeln mit Ihnen die richtige Strategie für Ihre individuelle Situation.
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Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Arbeitnehmer zur Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze?

Arbeitnehmer, die über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten möchten, haben verschiedene rechtliche Optionen, die von den individuellen Regelungen ihres Arbeitsvertrags und den gesetzlichen Bestimmungen abhängen. Hier sind die wichtigsten Aspekte:

1. Automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze

  • In vielen Arbeits- oder Tarifverträgen ist eine sogenannte Altersbefristung vorgesehen. Diese regelt, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Solche Klauseln sind rechtlich zulässig und nicht diskriminierend, sofern sie wirksam vereinbart wurden.
  • Fehlt eine solche Regelung, läuft das Arbeitsverhältnis unbefristet weiter. In diesem Fall muss es entweder durch Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet werden, wenn keine Weiterbeschäftigung gewünscht ist.

2. Hinausschiebensvereinbarung gemäß § 41 Satz 3 SGB VI

  • Eine zentrale Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung bietet § 41 Satz 3 SGB VI. Diese Regelung erlaubt es Arbeitgebern und Arbeitnehmern, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt einvernehmlich hinauszuschieben.
  • Voraussetzungen:
    • Die Vereinbarung muss vor dem ursprünglich geplanten Ende des Arbeitsverhältnisses getroffen werden.
    • Sie kann mehrfach erfolgen und ist zeitlich flexibel gestaltbar.
    • Die Arbeitsbedingungen bleiben unverändert; eine gleichzeitige Änderung der Vertragsinhalte ist nicht zulässig.
  • Beispiel: Ein Arbeitnehmer, dessen Vertrag mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, kann mit seinem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, das Arbeitsverhältnis um ein Jahr zu verlängern.

3. Neueinstellung nach Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses

  • Hat das Arbeitsverhältnis bereits aufgrund der Altersbefristung geendet, kann eine Weiterbeschäftigung nur durch einen neuen Arbeitsvertrag erfolgen. Dies gilt arbeitsrechtlich als Neueinstellung.
  • In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen zur Befristung (§ 14 TzBfG). Eine Befristung ist nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt oder die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung erfüllt sind.
  • Beispiel: Ein Rentner wird nach einer kurzen Unterbrechung erneut vom ehemaligen Arbeitgeber eingestellt – etwa für ein Projekt oder auf Teilzeitbasis.

4. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

  • Arbeitnehmer können neben ihrer Altersrente uneingeschränkt hinzuverdienen. Dies macht die Weiterbeschäftigung finanziell attraktiv.
  • Bei einer Weiterbeschäftigung im Rentenalter können Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheiden, ob Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden sollen. Entscheidet sich der Arbeitnehmer dafür, erhöhen diese Beiträge seine Rente.

5. Besonderheiten bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen

  • Im öffentlichen Dienst (z. B. nach dem TVöD) besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze. Eine Weiterbeschäftigung erfolgt nur auf freiwilliger Basis und erfordert den Abschluss eines neuen schriftlichen Arbeitsvertrags.

Wichtige Hinweise für Arbeitnehmer

  • Prüfen Sie Ihren bestehenden Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag auf Klauseln zur Altersbefristung.
  • Besprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber Ihre Absicht zur Weiterarbeit und klären Sie mögliche Optionen wie eine Hinausschiebensvereinbarung.
  • Achten Sie darauf, dass alle Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden.

Diese Möglichkeiten bieten Flexibilität sowohl für Arbeitnehmer, die länger arbeiten möchten, als auch für Arbeitgeber, die erfahrene Fachkräfte weiterhin beschäftigen wollen.


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Wie bindend sind Altersgrenzen-Klauseln in Arbeitsverträgen?

Altersgrenzen-Klauseln in Arbeitsverträgen sind grundsätzlich bindend, unterliegen jedoch strengen rechtlichen Voraussetzungen. Ihre Wirksamkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Rechtliche Grundlagen

Altersgrenzen-Klauseln werden rechtlich als Befristungsabsprachen behandelt. Sie müssen daher den Anforderungen des Teilzeit– und Befristungsgesetzes (TzBfG) entsprechen. Nach § 14 Abs. 1 TzBfG ist eine Befristung nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Damit eine Altersgrenzen-Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag wirksam ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Anknüpfung an die Regelaltersgrenze: Die Klausel sollte das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze beenden.
  2. Soziale Absicherung: Sie müssen beim automatischen Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente haben.
  3. Formelle Anforderungen: Ab dem 1. Januar 2025 reicht für Altersgrenzen-Klauseln die Textform aus. Das bedeutet, Sie können diese Vereinbarung auch per E-Mail abschließen.

Unwirksamkeit von Altersgrenzen-Klauseln

In bestimmten Fällen können Altersgrenzen-Klauseln unwirksam sein:

  • Wenn die Klausel eine Altersgrenze vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, ist sie in der Regel unwirksam.
  • Fehlt eine ausdrückliche Regelung zur Altersgrenze, gibt es keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen eines bestimmten Alters.

Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis

Wenn Sie eine Altersgrenzen-Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag haben, bedeutet das:

  • Ihr Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist.
  • Ist die Klausel unwirksam, läuft Ihr Arbeitsverhältnis unbefristet weiter. In diesem Fall müsste Ihr Arbeitgeber kündigen, wenn er das Arbeitsverhältnis beenden möchte.

Beachten Sie, dass auch bei einer wirksamen Altersgrenzen-Klausel die Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen über die Regelaltersgrenze hinaus fortzusetzen.


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Was bedeutet der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Weiterbeschäftigung nach der Regelaltersgrenze?

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber, Beschäftigte in vergleichbarer Lage bei der Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze gleich zu behandeln. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein automatischer Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht, wenn andere Mitarbeiter über die Regelaltersgrenze hinaus beschäftigt werden.

Grundsätze der Weiterbeschäftigung

Die Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfordert stets eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gemäß § 41 S. 3 SGB VI können die Arbeitsvertragsparteien während des laufenden Arbeitsverhältnisses – auch mehrfach – den Beendigungszeitpunkt zeitlich hinauszuschieben.

Grenzen des Gleichbehandlungsanspruchs

Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern beim Hinausschieben der Altersgrenze ist möglich, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen. Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung auf objektive Kriterien stützen können, wie etwa:

  • Die spezifische Qualifikation des Mitarbeiters
  • Besondere betriebliche Erfordernisse
  • Die konkrete Personalsituation im Unternehmen

Rechtliche Rahmenbedingungen

Bei der Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus muss der Betriebsrat beteiligt werden, da es sich um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss zu den bisherigen Bedingungen erfolgen – eine inhaltliche Änderung des Vertrags ist nicht zulässig.

Der Arbeitgeber muss bei Ungleichbehandlungen seine Differenzierungsgründe offenlegen und substantiiert darlegen, dass die unterschiedliche Behandlung auf sachlichen Kriterien beruht. Wenn die Unterscheidungsmerkmale nicht erkennbar sind oder der Arbeitgeber seine Gründe nicht ausreichend darlegt, können benachteiligte Arbeitnehmer eine Gleichbehandlung verlangen.


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Welche Rechte haben Betriebsratsmitglieder bezüglich ihrer Weiterbeschäftigung nach der Regelaltersgrenze?

Betriebsratsmitglieder haben keine besonderen Rechte auf Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat begründet keinen Anspruch auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses.

Grundsätzliche Rechtslage

Wenn Sie Betriebsratsmitglied sind, gilt für Sie die gleiche rechtliche Situation wie für alle anderen Beschäftigten: Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Erreichen der vereinbarten Altersgrenze, sofern dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist.

Benachteiligungsverbot

Das Benachteiligungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG schützt Sie als Betriebsratsmitglied. Eine Verlängerungsverweigerung ist nur dann rechtswidrig, wenn sie ausschließlich wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. Die Beweislast für eine solche Benachteiligung liegt dabei bei Ihnen als Betriebsratsmitglied.

Verlängerungsmöglichkeiten

Eine Weiterbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, wenn:

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig sind
  • Die Vereinbarung während des laufenden Arbeitsverhältnisses getroffen wird
  • Die Verlängerung schriftlich festgehalten wird

Der Arbeitgeber entscheidet dabei frei, mit wem er Verlängerungsvereinbarungen nach § 41 Satz 3 SGB VI abschließen möchte. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift in diesem Fall nicht.


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Ab wann müssen Arbeitnehmer aktiv werden, um eine Weiterbeschäftigung nach der Regelaltersgrenze zu erreichen?

Der entscheidende Zeitpunkt für Arbeitnehmer liegt vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Eine Vereinbarung zur Weiterbeschäftigung muss zwingend während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses getroffen werden.

Zeitlicher Ablauf bei automatischer Beendigung

Wenn Ihr Arbeitsvertrag eine Klausel zur automatischen Beendigung bei Erreichen der Regelaltersgrenze enthält, müssen Sie vor dem Monat tätig werden, in dem das Arbeitsverhältnis enden würde. Die Vereinbarung zur Weiterbeschäftigung muss schriftlich erfolgen und von beiden Parteien im Original handschriftlich unterzeichnet werden.

Vorgehen ohne Beendigungsklausel

Enthält Ihr Arbeitsvertrag keine Regelung zur Beendigung bei Erreichen der Regelaltersgrenze, läuft das Arbeitsverhältnis automatisch weiter. In diesem Fall besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Das Arbeitsverhältnis kann nur durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung beendet werden.

Änderung der Arbeitsbedingungen

Wenn Sie neben der Weiterbeschäftigung auch Änderungen der Arbeitsbedingungen (etwa Arbeitszeit oder Vergütung) anstreben, ist besondere Vorsicht geboten. Diese Änderungen dürfen nicht zeitgleich mit der Verlängerungsvereinbarung getroffen werden. Solche Änderungen müssen entweder deutlich vor oder nach der Vereinbarung zur Weiterbeschäftigung erfolgen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Regelaltersgrenze

Ein gesetzlich festgelegter Zeitpunkt, ab dem Arbeitnehmer regulär in Rente gehen können und Anspruch auf eine Altersrente haben. Sie ist im SGB VI geregelt und liegt derzeit bei 65-67 Jahren, abhängig vom Geburtsjahr. An diesem Punkt endet häufig auch das Arbeitsverhältnis automatisch, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde. Beispiel: Ein 1957 geborener Arbeitnehmer erreicht seine Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 11 Monaten. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beenden, sofern dies im Arbeitsvertrag festgelegt ist.


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Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Ein fundamentales Prinzip im Arbeitsrecht, das Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer in vergleichbaren Situationen gleich zu behandeln. Basiert auf Art. 3 GG und dem AGG. Unterschiedliche Behandlungen sind nur bei sachlicher Rechtfertigung zulässig. Der Arbeitgeber darf einzelne Mitarbeiter nicht willkürlich bevorzugen oder benachteiligen. Beispiel: Gewährt ein Arbeitgeber nur bestimmten Mitarbeitern eine Weihnachtsgratifikation, muss es dafür sachliche Gründe geben.


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AGB-Kontrolle

Eine rechtliche Überprüfung von vorformulierten Vertragsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB. Sie soll sicherstellen, dass Klauseln in Verträgen transparent, verständlich und angemessen sind und keine unangemessene Benachteiligung enthalten. Besonders wichtig bei Arbeitsverträgen, da diese meist vom Arbeitgeber vorformuliert werden. Beispiel: Eine Klausel zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze muss klar formuliert und für den Arbeitnehmer verständlich sein.


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Freigestelltes Betriebsratsmitglied

Ein Mitglied des Betriebsrats, das nach § 38 BetrVG von seiner regulären Arbeit befreit wird, um sich vollständig den Betriebsratsaufgaben zu widmen. Die Freistellung erfolgt bei einer bestimmten Betriebsgröße und unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Das freigestellte Mitglied darf wegen seiner Tätigkeit weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Die Freistellung bedeutet keine Änderung des grundlegenden Arbeitsverhältnisses.


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Einzelfallentscheidung

Eine Entscheidung, die aufgrund besonderer Umstände des konkreten Falls getroffen wird und keine allgemeine Regel oder Praxis begründet. Im Arbeitsrecht wichtig zur Abgrenzung von systematischen betrieblichen Übungen. Nur wenn ähnliche Entscheidungen regelmäßig und in größerer Zahl getroffen werden, können daraus Rechtsansprüche entstehen. Beispiel: Die Weiterbeschäftigung einzelner Mitarbeiter über die Regelaltersgrenze hinaus begründet noch keine betriebliche Übung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 623 BGB (Befristung des Arbeitsverhältnisses): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für eine wirksame Befristung von Arbeitsverträgen. Eine Befristung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall beruft sich der Arbeitgeber auf eine Befristungsabrede im Arbeitsvertrag, die das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden lässt. Das LAG prüfte, ob diese Klausel wirksam ist und somit das Arbeitsverhältnis rechtmäßig beendet hat.
  • § 307 BGB (Inhaltskontrolle): Dieser Paragraph gehört zu den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und ist relevant, da die Befristungsregelung im Arbeitsvertrag des Klägers als AGB anzusehen ist. § 307 BGB erlaubt die Überprüfung von AGB auf ihre Angemessenheit und Transparenz. Im konkreten Fall prüfte das LAG, ob die Klausel zur Altersbefristung den Anforderungen des § 307 BGB entspricht, also insbesondere klar und verständlich formuliert ist.
  • § 7 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz): Das AGG verbietet die Benachteiligung von Arbeitnehmern aus verschiedenen Gründen, u.a. wegen des Alters oder der Betriebsratstätigkeit. Der Kläger argumentierte, dass die Weigerung des Arbeitgebers, ihn über die Regelaltersgrenze hinaus zu beschäftigen, eine unzulässige Benachteiligung darstelle. Das LAG musste daher prüfen, ob ein Verstoß gegen das AGG vorliegt, insbesondere ob der Kläger wegen seines Alters oder seiner Betriebsratstätigkeit diskriminiert wurde.
  • § 41 SGB VI (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch): Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus. Er besagt, dass eine Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus auf freiwilliger Basis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen kann. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat und ob die Weigerung des Arbeitgebers, einer solchen Vereinbarung zuzustimmen, rechtmäßig ist.
  • § 38 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern. Der Kläger war als freigestellter Betriebsratsvorsitzender tätig. Das LAG berücksichtigte diesen Umstand bei der Prüfung, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze und die Weigerung des Arbeitgebers, ihn weiterzubeschäftigen, eine Benachteiligung aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit darstellt.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 9 Sa 75/20 – Urteil vom 28.06.2021


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