Skip to content

Personalratsanhörung bei krankheitsbedingter Kündigung

Wegen Krankheit gekündigt – doch vor Gericht wendete sich das Blatt. Nicht die Krankheitstage der Mitarbeiterin, sondern ein formaler Fehler des Arbeitgebers wurden zum Knackpunkt. Das Arbeitsgericht Suhl erklärte die Kündigung für unwirksam.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 1096/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: ArbG Suhl
  • Datum: 13.02.2025
  • Aktenzeichen: 2 Ca 1096/24

Beteiligte Parteien:

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin ist seit dem 01.05.2013 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.10.2024 zum 31.03.2025. Im Vorfeld wurde der Personalrat angehört, der keine Stellungnahme abgab.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Klägerin hält die Kündigung vom 14.10.2024 für unwirksam.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.10.2024 nicht beendet wird. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.

Der Fall vor Gericht


Arbeitsgericht Suhl: Krankheitsbedingte Kündigung wegen Verfahrensfehlern unwirksam

Büro: Kündigung ohne Personalrat. Personalmanager übergibt Kündigung. Fehlerhafte Personalratsanhörung, Mitarbeiterrechte, Kündigungsschutz.
Krankheitsbedingte Kündigung und Personalratsanhörung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Arbeitsgericht Suhl hat entschieden, dass die krankheitsbedingte Kündigung einer langjährigen Mitarbeiterin unwirksam ist. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1096/24 vom 13. Februar 2025 stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 14. Oktober 2024 nicht aufgelöst wird. Die Beklagte muss die Klägerin zudem vorerst weiterbeschäftigen.

Der Hintergrund des Rechtsstreits

Die Klägerin war seit Mai 2013 bei der beklagten Behörde tätig. Nach verschiedenen Stationen arbeitete sie zuletzt seit November 2021 als Sachbearbeiterin in der Anlagenbuchhaltung und Kalkulation. Ihr monatliches Bruttogehalt belief sich auf rund 3.800 Euro. Die Beklagte ist eine Dienststelle mit regelmäßig mehr als zehn Beschäftigten und einem etablierten Personalrat.

Die Kündigung und die Begründung des Arbeitgebers

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich zum 31. März 2025. Als Grund führte sie häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten an. Diese hätten zu erheblichen Betriebsablaufstörungen und Gesundheitsgefährdungen geführt, so die Argumentation des Arbeitgebers.

Die Anhörung des Personalrats

Vor Ausspruch der Kündigung hörte die Beklagte den zuständigen Personalrat am 12. September 2024 an. Dem Gremium wurden die Krankheitstage der Klägerin für die Jahre 2019 bis 2024 mitgeteilt. Der Personalrat gab innerhalb der gesetzlichen Frist keine Stellungnahme ab und äußerte sich somit nicht zu der geplanten Maßnahme.

Die Argumentation der Klägerin vor Gericht

Die Klägerin wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen ihre Entlassung. Sie argumentierte, die Kündigung sei Sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam. Insbesondere kritisierte sie den Vortrag der Beklagten zu ihren Krankheitstagen als zu pauschal. Die bloße Auflistung der Gesamttage pro Jahr sei unzureichend, da die genauen Zeiträume und Ursachen nicht differenziert dargestellt wurden.

Detaillierte Betrachtung der Krankheitsursachen

Die Klägerin legte die Hintergründe ihrer Fehlzeiten detailliert dar, um eine Negative Gesundheitsprognose zu entkräften:

  • Migräne: Nur gelegentliche, kurze Ausfälle, die im Gesamtbild kaum ins Gewicht fallen.
  • Erkältungskrankheiten: Übliche saisonale Erkrankungen, inklusive einer Corona-Infektion, die als normal anzusehen seien.
  • Psychische Belastungen (2020/2021): Frühere depressive Episoden und Belastungsreaktionen führte sie auf Mobbing und Nötigung durch einen ehemaligen Vorgesetzten zurück. Da dieser nicht mehr im Amt sei, sei eine Wiederholung dieser spezifischen Krankheitsursache ausgeschlossen.
  • Fehlzeiten 2023: Belastungen aufgrund der Sorge um ihren Ehemann, der als Bundeswehrsoldat ukrainische Kräfte ausbildete. Diese besondere Belastungssituation habe sich inzwischen wieder normalisiert.
  • Operation (Februar 2022): Arbeitsunfähigkeit wegen der Entfernung eines Leberflecks. Die Ursache sei damit beseitigt, eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht.
  • Unfälle (Sommer 2024): Ausfälle durch Umknicken im Urlaub und einen anschließenden Treppensturz seien unglückliche, aber einmalige Ereignisse ohne prognostische Relevanz.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Suhl

Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin und erklärte die Kündigung für unwirksam. Obwohl der Urteilstext selbst die genauen Entscheidungsgründe nicht vollständig wiedergibt, lässt sich aus dem Sachverhalt und der typischen Rechtsprechung ableiten, worauf das Urteil wahrscheinlich basiert.

Mögliche Mängel bei der Personalratsanhörung im Fokus

Ein zentraler Punkt dürfte die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats gewesen sein. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Arbeitgeber dem Personalrat nicht nur die Kündigungsabsicht mitteilen, sondern auch die tragenden Gründe detailliert darlegen. Dazu gehört bei krankheitsbedingten Kündigungen mehr als nur die Summe der Fehltage.

Es ist erforderlich, die Fehlzeiten nach Ursachen zu differenzieren und eine fundierte negative Gesundheitsprognose sowie die daraus resultierenden betrieblichen Beeinträchtigungen konkret aufzuzeigen. Die pauschale Angabe von Fehltagen und die allgemeine Behauptung von Betriebsablaufstörungen, wie im Anhörungsschreiben der Beklagten beschrieben, könnten vom Gericht als unzureichend bewertet worden sein. Eine fehlerhafte Anhörung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Fehlende negative Gesundheitsprognose

Zudem könnte das Gericht die Argumentation der Klägerin bezüglich der einzelnen Krankheitsursachen als überzeugend angesehen haben. Wenn viele der Fehlzeiten auf einmaligen Ereignissen (Operation, Unfälle) oder überwundenen Belastungssituationen (Mobbing, familiäre Sorgen) beruhen, fehlt es an der erforderlichen negativen Gesundheitsprognose. Eine Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn auch zukünftig mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen ist.

Konsequenzen des Urteils

Die unmittelbare Folge des Urteils ist, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin fortbesteht. Die Beklagte wurde verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen (sogenannter Weiterbeschäftigungsanspruch). Dies bedeutet, sie muss vorerst an ihren Arbeitsplatz zurückkehren und ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin wieder aufnehmen.

Darüber hinaus muss die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Streitwert, der die Grundlage für die Gerichts- und Anwaltskosten bildet, wurde auf 15.200 Euro festgesetzt. Dies entspricht in der Regel etwa drei bis vier Bruttomonatsgehältern.

Bedeutung für Betroffene

Dieses Urteil unterstreicht die hohen formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst und vergleichbaren Bereichen mit Personalvertretungen.

Wichtigkeit der korrekten Personalratsanhörung

Für Arbeitgeber ist die Entscheidung eine Mahnung, die Anhörung des Personalrats äußerst sorgfältig durchzuführen. Es reicht nicht aus, allgemeine Informationen zu geben. Die Gründe für die Kündigung müssen detailliert und nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gremium eine fundierte Stellungnahme zu ermöglichen. Formelle Fehler bei der Anhörung können eine ansonsten vielleicht begründete Kündigung unwirksam machen.

Hohe Hürden für krankheitsbedingte Kündigungen

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestätigt das Urteil, dass eine Kündigung wegen Krankheit an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Es muss nicht nur eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen vorliegen, sondern auch eine negative Gesundheitsprognose bestehen. Entscheidend ist, ob auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen ist.

Bedeutung der Krankheitsursachen

Betroffene sollten die Ursachen ihrer Fehlzeiten genau dokumentieren und darlegen können. Können sie nachweisen, dass Krankheiten ausgeheilt sind, auf einmaligen Ereignissen beruhen oder die zugrundeliegenden Ursachen entfallen sind, schwächt dies die Position des Arbeitgebers erheblich. Die Differenzierung zwischen verschiedenen Krankheitsbildern ist essenziell.

Weiterbeschäftigungsanspruch als wichtiges Instrument

Der gerichtlich durchgesetzte Weiterbeschäftigungsanspruch sichert Arbeitnehmern während des oft langwierigen Kündigungsschutzprozesses ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage und ihren Arbeitsplatz – zumindest vorläufig. Dies stärkt ihre Position im Rechtsstreit erheblich.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung die bloße Aufzählung hoher Fehlzeiten nicht ausreicht – entscheidend ist die Analyse der konkreten Erkrankungsursachen und ihrer Prognose. Arbeitgeber müssen nachweisen, dass auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist und dadurch konkrete Betriebsablaufstörungen entstehen. Besonders wichtig: Wenn Erkrankungen auf einmalige oder inzwischen beseitigte Umstände (wie Mobbing durch einen nicht mehr beschäftigten Vorgesetzten) zurückzuführen sind, können diese nicht für eine negative Zukunftsprognose herangezogen werden.

Benötigen Sie Hilfe?

Ungerechtfertigte Kündigung erhalten?

Werden Sie aufgrund häufiger oder langer Krankheit gekündigt, sollten Sie die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Oftmals sind Kündigungen, die auf vermeintlich häufigen Fehlzeiten basieren, angreifbar, da Arbeitgeber hohe Hürden zu überwinden haben. Eine fehlerhafte Anhörung des Personalrats oder eine unzureichende Begründung der negativen Gesundheitsprognose können die Kündigung unwirksam machen.

Wir prüfen Ihren Fall umfassend und zeigen Ihnen Ihre Handlungsoptionen auf. Wir analysieren die Umstände Ihrer Kündigung und vertreten Ihre Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf, um Ihre Rechte zu wahren und gemeinsam eine passende Lösung zu finden.

Ersteinschätzung anfragen

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet eine „krankheitsbedingte Kündigung“ genau?

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, die aufgrund von Krankheiten des Arbeitnehmers ausgesprochen wird. Es handelt sich dabei um eine Form der personenbedingten Kündigung. Wichtig zu verstehen ist: Allein die Tatsache, dass Sie krank sind oder waren, rechtfertigt noch keine Kündigung.

Damit eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist, müssen – insbesondere wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist – strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Gerichte prüfen dies in der Regel in drei Stufen:

1. Negative Gesundheitsprognose

Zunächst muss zum Zeitpunkt der Kündigung feststehen, dass Ihre Gesundheit auch in Zukunft negativ beeinträchtigt sein wird. Der Arbeitgeber muss davon ausgehen können, dass Sie aufgrund Ihrer Erkrankung weiterhin häufig kurzzeitig ausfallen, sehr lange arbeitsunfähig sein werden oder Ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft gemindert ist.

  • Beispiel für häufige Kurzerkrankungen: Wenn Sie in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum immer wieder für kurze Zeit wegen Krankheit gefehlt haben und keine Anzeichen für eine baldige Besserung erkennbar sind.
  • Beispiel für lang andauernde Erkrankung: Wenn Sie bereits sehr lange ununterbrochen krankgeschrieben sind und eine Rückkehr an den Arbeitsplatz in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
  • Beispiel für Leistungsminderung: Wenn Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung Ihre vertraglich geschuldete Arbeit dauerhaft nicht mehr vollständig erbringen können.

Eine vorübergehende Erkrankung oder eine einmalige längere Krankheit, die aber ausgeheilt ist, reicht für eine negative Prognose in der Regel nicht aus.

2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

Die durch die Krankheit verursachten Fehlzeiten oder die Leistungsminderung müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen.

  • Mögliche Beeinträchtigungen: Das können zum Beispiel hohe Kosten für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sein, die der Arbeitgeber immer wieder zahlen muss. Auch Störungen im Betriebsablauf (z.B. wenn Arbeitsergebnisse liegen bleiben, Termine nicht eingehalten werden können oder ständig Ersatz für Sie organisiert werden muss) können eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen.

Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, wie sich Ihre krankheitsbedingten Ausfälle negativ auf den Betrieb auswirken.

3. Interessenabwägung

Selbst wenn die ersten beiden Punkte erfüllt sind, muss als letzter Schritt eine umfassende Interessenabwägung stattfinden. Hier wird geprüft, ob dem Arbeitgeber die festgestellten Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände weiter zugemutet werden können oder ob sein Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt.

  • Was dabei berücksichtigt wird: In diese Abwägung fließen viele Faktoren ein, wie zum Beispiel:
    • Die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit (je länger Sie dabei sind, desto höher ist Ihr Schutz).
    • Ihr Alter und Ihre Unterhaltspflichten.
    • Die Ursache der Erkrankung (liegt sie vielleicht sogar im betrieblichen Bereich?).
    • Die Häufigkeit und Dauer der Fehlzeiten in der Vergangenheit.
    • Die Möglichkeit einer Besserung der Gesundheit in der Zukunft.

Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn diese Abwägung ergibt, dass die Belastungen für den Arbeitgeber unzumutbar sind und sein Interesse an der Kündigung Ihr Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes überwiegt.

Wichtig: Die Kündigung als letztes Mittel

Eine Kündigung – auch eine krankheitsbedingte – muss immer das letzte Mittel (Ultima Ratio) sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob es mildere Mittel gibt, um die betrieblichen Beeinträchtigungen zu vermeiden. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob Sie auf einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden können. Auch die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) spielt hier eine wichtige Rolle. Ein BEM ist ein Verfahren, das helfen soll, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Hat der Arbeitgeber kein BEM angeboten, kann das die Kündigung unwirksam machen, wenn dadurch vielleicht eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit hätte gefunden werden können.

Krankheitsbedingte Kündigung und Personal-/Betriebsrat

In Betrieben mit einem Betriebsrat oder im öffentlichen Dienst mit einem Personalrat muss dieser vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Fehler bei dieser Anhörung können ebenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Der Hinweis auf die Personalratsanhörung in Ihrer Frage deutet darauf hin, dass dieser Aspekt für Sie relevant sein könnte; er stellt eine zusätzliche formale Hürde für den Arbeitgeber dar.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Rolle spielt der Personalrat bei einer krankheitsbedingten Kündigung?

Bei einer geplanten krankheitsbedingten Kündigung im öffentlichen Dienst spielt der Personalrat eine wichtige und gesetzlich vorgeschriebene Rolle. Der Arbeitgeber (Dienststelle) ist verpflichtet, den Personalrat vor Ausspruch der Kündigung umfassend zu informieren und anzuhören.

Die Pflicht zur Anhörung

Diese Anhörung ist keine bloße Formalität, sondern eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. Stellt sich heraus, dass der Personalrat nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört wurde, ist die Kündigung allein aus diesem Grund unwirksam.

Der Arbeitgeber muss dem Personalrat die Gründe für die geplante Kündigung detailliert darlegen. Dazu gehören bei einer krankheitsbedingten Kündigung typischerweise Informationen über:

  • Die bisherigen und prognostizierten Fehlzeiten des Arbeitnehmers.
  • Die Auswirkungen der Fehlzeiten auf den Betriebsablauf.
  • Die Ergebnisse eines eventuell durchgeführten Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).
  • Die sozialen Daten des Arbeitnehmers (z.B. Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten).

Was prüft der Personalrat?

Der Personalrat prüft die vom Arbeitgeber genannten Gründe. Er achtet darauf, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt wurden und ob die Kündigung aus seiner Sicht gerechtfertigt erscheint. Er kann beispielsweise prüfen, ob mildere Mittel (wie eine Versetzung oder Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz) möglich wären oder ob das BEM korrekt durchgeführt wurde.

Welche Rechte hat der Personalrat?

Der Personalrat hat das Recht, Bedenken gegen die Kündigung zu äußern oder ihr ausdrücklich zu widersprechen. Hierfür gibt es gesetzlich festgelegte Fristen.

Ein Widerspruch des Personalrats verhindert die Kündigung nicht automatisch. Der Arbeitgeber kann die Kündigung trotzdem aussprechen. Allerdings muss er dem gekündigten Arbeitnehmer die Stellungnahme des Personalrats zusammen mit der Kündigung oder unverzüglich danach aushändigen. Ein Widerspruch kann die Position des Arbeitnehmers in einem möglichen späteren Gerichtsverfahren stärken.

Was bedeutet das für betroffene Arbeitnehmer?

Die Einbindung des Personalrats stellt sicher, dass die Entscheidung über eine krankheitsbedingte Kündigung nicht allein beim Arbeitgeber liegt. Es ist ein Kontrollmechanismus, der die Rechte der Arbeitnehmer schützen soll. Die korrekte Durchführung der Anhörung ist ein wichtiger formeller Schritt, dessen Einhaltung für die Rechtmäßigkeit der Kündigung entscheidend ist.


zurück zur FAQ Übersicht

Was passiert, wenn der Personalrat vor der Kündigung nicht richtig angehört wurde?

Wenn der Personalrat vor einer Kündigung nicht oder nicht richtig angehört wurde, ist die Kündigung unwirksam. Das gilt auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung. Eine fehlerhafte Anhörung ist einer der häufigsten Gründe, warum eine Kündigung im öffentlichen Dienst vor Gericht scheitern kann.

Warum ist die Anhörung des Personalrats so wichtig?

Ihr Arbeitgeber (die Dienststelle) ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Personalrat vor jeder Kündigung zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Das ist in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder festgelegt. Der Personalrat soll prüfen können, ob die Kündigung aus seiner Sicht gerechtfertigt ist und ob es möglicherweise andere Lösungen gibt. Ohne diese ordnungsgemäße Beteiligung darf der Arbeitgeber die Kündigung nicht aussprechen.

Was bedeutet „richtig anhören“?

Eine „richtige“ Anhörung bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Personalrat alle wichtigen Informationen geben muss, die für die Entscheidung über die Kündigung relevant sind. Nur so kann der Personalrat seine Aufgabe erfüllen. Dazu gehören insbesondere:

  • Die Person des Arbeitnehmers: Um wen geht es?
  • Die Art der Kündigung: Soll es eine ordentliche (fristgerechte) oder außerordentliche (fristlose) Kündigung sein?
  • Der Kündigungsgrund: Der Arbeitgeber muss die Gründe für die Kündigung detailliert und nachvollziehbar erklären. Pauschale Angaben reichen nicht aus.
    • Beispiel bei krankheitsbedingter Kündigung: Der Arbeitgeber muss genau darlegen, welche Fehlzeiten aufgetreten sind, wie die Prognose für die Zukunft aussieht (warum er also glaubt, dass Sie weiterhin oft krank sein werden), wie sich die Fehlzeiten auf den Betrieb auswirken (z.B. Störungen im Arbeitsablauf) und warum er nach Abwägung aller Interessen die Kündigung für notwendig hält. Auch Informationen über ein eventuell durchgeführtes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gehören dazu.
  • Der Kündigungstermin und die Kündigungsfrist.

Erhält der Personalrat nur unvollständige oder sogar falsche Informationen, gilt die Anhörung als nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Welche Fehler können passieren und was sind die Folgen?

Fehler bei der Anhörung können zum Beispiel sein:

  • Der Personalrat wird überhaupt nicht informiert.
  • Der Arbeitgeber gibt dem Personalrat zu wenig oder falsche Informationen über die Kündigungsgründe. Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber teilt dem Personalrat nur mit, dass Sie „zu oft krank“ waren, ohne die genauen Hintergründe und Prognosen zu erläutern – das ist meistens zu wenig.
  • Der Arbeitgeber spricht die Kündigung aus, bevor die Frist für die Stellungnahme des Personalrats abgelaufen ist oder bevor der Personalrat seine Meinung geäußert hat.

Die entscheidende Folge all dieser Fehler ist dieselbe: Die Kündigung ist unwirksam. Sie gilt rechtlich als nicht erfolgt. Für Sie bedeutet das, dass ein Fehler bei der Personalratsanhörung ein starkes Argument gegen die Wirksamkeit der Kündigung sein kann.

Welche Fristen muss der Arbeitgeber beachten?

Nachdem der Arbeitgeber den Personalrat informiert hat, hat dieser eine bestimmte Frist, um sich zur geplanten Kündigung zu äußern.

  • Bei einer ordentlichen Kündigung beträgt diese Frist in der Regel eine Woche.
  • Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung ist die Frist meist kürzer, oft drei Arbeitstage.

Die genauen Fristen können sich je nach dem anwendbaren Personalvertretungsgesetz (Bund oder Land) leicht unterscheiden. Der Arbeitgeber darf die Kündigung erst aussprechen, wenn der Personalrat seine Stellungnahme abgegeben hat oder die Frist abgelaufen ist, ohne dass der Personalrat sich geäußert hat. Kündigt der Arbeitgeber vorher, ist die Kündigung allein schon deshalb unwirksam.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie kann ich mich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung wehren?

Wenn Sie eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten haben und diese für unwirksam halten, gibt es einen festgelegten Weg, dies gerichtlich überprüfen zu lassen. Der zentrale Schritt ist die sogenannte Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht.

Die Kündigungsschutzklage – Der Weg zum Gericht

Eine Kündigungsschutzklage ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer feststellen lassen können, ob die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wirksam ist oder nicht.

Ziel der Klage ist es, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. Wenn das Gericht zu diesem Ergebnis kommt, besteht das Arbeitsverhältnis weiter fort, als hätte es die Kündigung nie gegeben. Das Gericht prüft dabei, ob die strengen Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) tatsächlich vorliegen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis überhaupt Anwendung findet (in der Regel bei mehr als zehn Arbeitnehmern im Betrieb und einer Beschäftigungsdauer von über sechs Monaten).

Achtung Frist: Die 3-Wochen-Frist nicht verpassen!

Für die Einreichung der Kündigungsschutzklage gibt es eine sehr wichtige und kurze Frist: Sie müssen die Klage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Der Tag, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten (z.B. durch Übergabe oder Einwurf in den Briefkasten), zählt dabei mit.

Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung automatisch als wirksam, auch wenn sie ursprünglich fehlerhaft gewesen sein sollte (§ 7 KSchG). Es ist dann in der Regel nicht mehr möglich, gerichtlich dagegen vorzugehen. Das Einhalten dieser Frist ist daher entscheidend.

Was wird bei einer Klage geprüft?

Das Arbeitsgericht prüft bei einer krankheitsbedingten Kündigung sehr genau, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss darlegen und im Streitfall beweisen, dass:

  1. Eine negative Gesundheitsprognose besteht: Das bedeutet, es muss zum Zeitpunkt der Kündigung davon auszugehen sein, dass Sie auch in Zukunft häufig oder lange krankheitsbedingt ausfallen werden. Vergangene Fehlzeiten sind hierfür ein wichtiger Anhaltspunkt, aber nicht allein entscheidend.
  2. Die Fehlzeiten zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führen: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass Ihre krankheitsbedingten Ausfälle den Betriebsablauf oder die wirtschaftliche Situation des Unternehmens stark stören (z.B. durch Produktionsausfälle, hohe Kosten für Ersatzkräfte).
  3. Eine Interessenabwägung zuungunsten des Arbeitnehmers ausfällt: Das Gericht wägt die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Ihr Interesse am Fortbestand ab. Dabei werden unter anderem Ihre Beschäftigungsdauer, Ihr Alter, Unterhaltspflichten und die Ursachen der Erkrankung berücksichtigt. Es wird auch geprüft, ob es mildere Mittel als die Kündigung gegeben hätte (z.B. eine Versetzung, Anpassung des Arbeitsplatzes, ein betriebliches Eingliederungsmanagement, falls dieses nicht korrekt durchgeführt wurde).

Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können im Prozess darlegen, warum diese Voraussetzungen aus Ihrer Sicht nicht erfüllt sind, beispielsweise indem Sie aufzeigen, dass Ihre Gesundheitsprognose positiv ist oder die betrieblichen Beeinträchtigungen nicht so erheblich sind, wie vom Arbeitgeber behauptet. Die genaue Dokumentation Ihrer Krankheitstage und eventuell ärztliche Atteste können hier eine Rolle spielen.

Wichtig: Anhörung von Betriebsrat oder Personalrat

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat (nach dem Betriebsverfassungsgesetz) oder im öffentlichen Dienst ein Personalrat (nach dem Bundes- oder Landespersonalvertretungsgesetz) existiert, muss dieser vor Ausspruch jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden.

Der Arbeitgeber muss dem Betriebs- oder Personalrat die Gründe für die Kündigung detailliert mitteilen. Unterläuft dem Arbeitgeber bei dieser Anhörung ein Fehler (z.B. unvollständige Information), kann dies allein schon dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist. Dies prüft das Arbeitsgericht im Rahmen der Kündigungsschutzklage ebenfalls.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Informationen muss mein Arbeitgeber dem Personalrat im Rahmen der Anhörung mitteilen?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen wegen Krankheit kündigen möchte und ein Personalrat existiert, muss dieser vor der Kündigung angehört werden. Damit der Personalrat seine Aufgabe erfüllen und eine wohlüberlegte Stellungnahme abgeben kann, muss ihn der Arbeitgeber umfassend und detailliert informieren. Eine reine Auflistung von Krankheitstagen genügt hierfür in der Regel nicht.

Warum braucht der Personalrat detaillierte Informationen?

Der Personalrat soll prüfen können, ob die geplante Kündigung aus seiner Sicht gerechtfertigt ist. Er muss sich ein vollständiges Bild von der Situation machen können. Nur mit ausreichenden Informationen kann er die Gründe des Arbeitgebers nachvollziehen und gegebenenfalls Einwände erheben oder Alternativen vorschlagen.

Welche Informationen sind bei einer krankheitsbedingten Kündigung besonders wichtig?

Der Arbeitgeber muss dem Personalrat insbesondere die Gründe darlegen, die ihn zur Kündigung bewegen. Dazu gehören bei einer krankheitsbedingten Kündigung typischerweise:

  • Die bisherigen Fehlzeiten: Nicht nur die Gesamtdauer, sondern auch wann und wie lange Sie in der Vergangenheit (meist die letzten zwei bis drei Jahre) krankheitsbedingt gefehlt haben.
  • Die Gründe für die negative Gesundheitsprognose: Der Arbeitgeber muss erklären, warum er davon ausgeht, dass Sie auch in Zukunft häufig oder lange krank sein werden. Liegt eine chronische Erkrankung vor? Gibt es ärztliche Prognosen? Warum ist keine Besserung zu erwarten?
  • Die betrieblichen Auswirkungen: Wie wirken sich Ihre Fehlzeiten konkret auf den Betrieb aus? Gibt es Störungen im Arbeitsablauf, erhebliche wirtschaftliche Belastungen (z.B. durch Lohnfortzahlung, Kosten für Ersatzkräfte) oder eine starke Belastung anderer Mitarbeiter? Pauschale Behauptungen reichen hier nicht aus.
  • Das Ergebnis der Interessenabwägung: Der Arbeitgeber muss darlegen, warum sein Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schwerer wiegt als Ihr Interesse am Erhalt Ihres Arbeitsplatzes. Dabei muss er auch Ihre persönlichen Umstände berücksichtigen, wie zum Beispiel:
    • Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit
    • Ihr Lebensalter
    • Eventuelle Unterhaltspflichten
    • Eine mögliche Schwerbehinderung
  • Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM): Der Arbeitgeber muss mitteilen, ob ein BEM angeboten und durchgeführt wurde. Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Das BEM ist ein wichtiges Instrument, um nach längerer Krankheit eine Kündigung möglichst zu vermeiden.
  • Prüfung alternativer Einsatzmöglichkeiten: Der Arbeitgeber muss prüfen und darlegen, ob es keine andere Möglichkeit gibt, Sie im Betrieb weiter zu beschäftigen, zum Beispiel auf einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz.

Was passiert, wenn die Informationen unvollständig sind?

Informiert der Arbeitgeber den Personalrat nicht oder nur unzureichend, gilt die Anhörung als fehlerhaft. Eine Kündigung, die auf einer fehlerhaften Anhörung beruht, kann unwirksam sein. Die Vollständigkeit und Genauigkeit der Informationen sind daher entscheidend für ein korrektes Anhörungsverfahren.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Anhörung des Personalrats

Dies ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, bei dem der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst (oder in vergleichbaren Bereichen mit Personalvertretung) den Personalrat über eine geplante personelle Maßnahme, wie eine Kündigung, informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss. Die Anhörung muss ordnungsgemäß erfolgen, das heißt, der Arbeitgeber muss dem Personalrat die Gründe für die Kündigung detailliert und nachvollziehbar darlegen. Im vorliegenden Fall war die Mitteilung der bloßen Summe der Krankheitstage möglicherweise unzureichend, da die spezifischen Gründe und die Prognose fehlten. Eine fehlerhafte Anhörung führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung (§ 108 Abs. 2 BPersVG oder entsprechende Landesgesetze).


Zurück zur Glossar Übersicht

Negative Gesundheitsprognose

Dies ist eine zentrale Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung. Sie bedeutet, dass aufgrund der bisherigen Krankheiten und der aktuellen gesundheitlichen Verfassung des Arbeitnehmers objektiv zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft in erheblichem Umfang krankheitsbedingt fehlen wird. Es geht also nicht um die vergangenen Fehlzeiten allein, sondern um eine auf Tatsachen gestützte Vorhersage. Wenn Krankheiten ausgeheilt sind (z. B. nach einer Operation) oder auf einmaligen bzw. überwundenen Ursachen beruhen (wie im Fall der Klägerin das Mobbing durch einen Ex-Vorgesetzten oder die Sorge um den Ehemann), fehlt es an einer solchen negativen Prognose.


Zurück zur Glossar Übersicht

Sozial ungerechtfertigt

Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeit

Zurück zur Glossar Übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG) / § 1 KSchG (Allgemeiner Kündigungsschutz): Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen, wenn das Unternehmen eine bestimmte Größe überschreitet und der Arbeitnehmer eine gewisse Zeit dort beschäftigt ist. Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Unternehmen der Beklagten regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und die Klägerin seit über sechs Monaten dort arbeitet, fällt die Kündigung unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Die Kündigungsschutzklage der Klägerin zielt darauf ab, die soziale Ungerechtfertigkeit der krankheitsbedingten Kündigung festzustellen.
  • Krankheitsbedingte Kündigung (Ausprägung des § 1 Abs. 2 KSchG): Eine krankheitsbedingte Kündigung ist eine Form der personenbedingten Kündigung und setzt eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine Interessenabwägung voraus. Es muss wahrscheinlich sein, dass der Arbeitnehmer auch zukünftig krankheitsbedingt ausfallen wird und die betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers dadurch erheblich beeinträchtigt werden. Zudem muss die Kündigung im Rahmen einer Interessenabwägung verhältnismäßig sein. Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte hat die Kündigung mit krankheitsbedingten Fehlzeiten begründet. Das Gericht muss prüfen, ob die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung vorliegen, insbesondere ob eine negative Gesundheitsprognose besteht und ob die betrieblichen Beeinträchtigungen erheblich sind. Die Argumentation der Klägerin zielt darauf ab, diese Voraussetzungen zu widerlegen.
  • Anhörung des Personalrats / § 17 KSchG i.V.m. Personalvertretungsgesetz: Vor Ausspruch einer Kündigung ist in Betrieben mit Personalrat bzw. Betriebsrat die jeweilige Arbeitnehmervertretung anzuhören. Der Arbeitgeber muss den Personalrat bzw. Betriebsrat umfassend über die Gründe der Kündigung informieren. Eine Kündigung ohne oder nach fehlerhafter Anhörung ist unwirksam. Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte hat den Personalrat vor der Kündigung angehört. Das Gericht wird prüfen, ob die Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ob der Personalrat ausreichend über die Kündigungsgründe informiert wurde. Die korrekte Durchführung der Anhörung ist eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.
  • Beweislast im Kündigungsschutzprozess (§ 1 KSchG): Im Kündigungsschutzprozess trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Beweislast für die Tatsachen, die eine Kündigung sozial rechtfertigen. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss im Detail darlegen und beweisen, warum die Kündigung aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt ist. Gelingt ihm dies nicht, ist die Kündigung unwirksam. Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin kritisiert, dass die Beklagte die krankheitsbedingten Fehlzeiten nur pauschal vorgetragen hat. Dies deutet darauf hin, dass die Klägerin die Beweislast des Arbeitgebers in Frage stellt und argumentiert, dass die Beklagte die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hat.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Kündigung

Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, vielleicht sogar wegen Krankheit? Oft fühlen sich Arbeitnehmer dann machtlos und unsicher, wie sie reagieren sollen. Doch nicht jede Kündigung ist wirksam, selbst wenn auf den ersten Blick Gründe wie häufige Fehlzeiten vorzuliegen scheinen.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.


Tipp 1: Kündigungsgrund ist nicht alles – Formfehler prüfen!
Auch wenn Ihr Arbeitgeber die Kündigung mit Ihren Krankheitstagen begründet, kann sie aus formalen Gründen unwirksam sein. Das Gericht prüft nicht nur die angegebenen Gründe, sondern auch, ob der Arbeitgeber alle Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Fehler im Verfahren können die Kündigung zu Fall bringen, unabhängig von Ihren tatsächlichen Fehltagen.

⚠️ ACHTUNG: Nach Erhalt einer Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war!


Tipp 2: Beteiligung des Betriebsrats/Personalrats hinterfragen
Existiert in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat (oder im öffentlichen Dienst ein Personalrat wie im geschilderten Fall), muss dieser vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Dem Betriebs-/Personalrat müssen alle Kündigungsgründe detailliert mitgeteilt werden. Fehler bei dieser Anhörung (z.B. unvollständige Information, falscher Zeitpunkt) führen oft zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Beispiel: Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat nur pauschal über „häufige Kurzerkrankungen“, legt aber keine genauen Daten oder Prognosen vor. Dies kann eine fehlerhafte Anhörung sein.

Fragen Sie beim Betriebs-/Personalrat nach, ob und wie er zu Ihrer Kündigung angehört wurde.


Tipp 3: Rechtzeitig anwaltlichen Rat einholen
Die Prüfung einer Kündigung, insbesondere die Aufdeckung von Formfehlern, ist für Laien schwierig. Suchen Sie nach Erhalt einer Kündigung umgehend eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei auf. Nur ein Anwalt kann die Erfolgsaussichten einer Klage zuverlässig einschätzen und die kurze Klagefrist von drei Wochen sicher wahren.


Tipp 4: Weiterbeschäftigungsanspruch im Blick behalten
Wenn Sie Kündigungsschutzklage erheben, können Sie gleichzeitig beantragen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigt zu werden. Gewinnen Sie in erster Instanz (wie im Beispielfall), muss der Arbeitgeber Sie oft tatsächlich weiterbeschäftigen, selbst wenn er gegen das Urteil Berufung einlegt. Dies kann Ihre Verhandlungsposition stärken.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Der vorliegende Fall unterstreicht die immense Bedeutung formaler Korrektheit bei Kündigungen. Insbesondere die korrekte Beteiligung der Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat/Personalrat) ist eine häufige Fehlerquelle für Arbeitgeber. Selbst wenn eine Kündigung wegen Krankheit inhaltlich gerechtfertigt sein könnte (was hohe Hürden hat, z.B. negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen, Interessenabwägung), können solche Verfahrensfehler sie unwirksam machen. Vergessen Sie niemals die extrem kurze Klagefrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung!


Checkliste: Erhalt einer (krankheitsbedingten) Kündigung

  • Zugangsdatum: Notieren Sie exakt, wann Sie die Kündigung erhalten haben (Datum ist entscheidend für die Klagefrist!).
  • Schriftform: Ist die Kündigung schriftlich erfolgt und eigenhändig vom Arbeitgeber (oder einem dazu Befugten) unterschrieben?
  • Betriebs-/Personalrat: Wurde der Betriebs- oder Personalrat (falls vorhanden) korrekt angehört? Fragen Sie dort nach!
  • Frist: Sofort handeln! Kontaktieren Sie innerhalb weniger Tage einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
  • Klagefrist: Beachten Sie unbedingt die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.

Das vorliegende Urteil


ArbG Suhl – Az.: 2 Ca 1096/24 – Urteil vom 13.02.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.